Parkverbot auf der Neusser Straße
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3337/2018 vom 13.12.2018
Stand: Am 31.01.2019 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/2 Vorlagen-Nummer 13.12.2018 3337/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 31.01.2019 Parkverbot auf der Neusser Straße hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes in der Sitzung am 09.11.2017, TOP 7.2.1 Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Auf welcher Grundlage wurden Verwarnungen an dieser Stelle erteilt?“ Antwort der Verwaltung: Durch den Verkehrsdienst wurden und werden Verwarnungen im Bereich der bewirtschafteten Park- plätze dann erteilt, wenn ein Parkschein nicht gut sichtbar ausliegt bzw. die Parkzeit überschritten worden ist. Für den Bereich des eingeschränkten Halteverbotes darf nur zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens sowie zum Be- oder Entladen gehalten werden. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, wurden und werden in diesem Bereich Verwarnungen durch den Verkehrsdienst erteilt. Außerhalb der mittels Beschilderung angegeben Zeiten ist das Parken in den genannten Bereichen kostenlos, eine Ahndung durch den Verkehrsdienst erfolgt dann nicht. 2. „Wie ist das Parken auf dem Seitenstreifen zwischen Seydlitzstraße und Zietenstraße geregelt?“ Antwort der Verwaltung: Zwischen der Seydlitzstraße und der Zietenstraße sind zwei eingeschränkte Haltverbote eingerichtet. Dazwischen befinden sich bewirtschaftete Parkplätze. Außerhalb der auf der Beschilderung angegebenen Zeiten ist das Parken in diesen Bereichen kosten- los. 3. „Kann diese Regelung besser verständlich dargestellt und übermittelt werden?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Beschilderung vor Ort überprüft. Die Beschilderung muss zwingend den bun- deseinheitlich geltenden Regeln entsprechen, um rechtssicher zu sein. Die Beschilderung ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung eindeutig. gez. Blome
Beratungsverlauf
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31.01.2019
TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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