Einwohneranfrage betr. Klärung der Gültigkeit der Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1982
Mitteilung BV 1830/2025 vom 05.06.2025
Stand: Am 26.06.2025 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-8 Vorlagen-Nummer 1830/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 TOP 1.1 Einwohneranfrage betr. Klärung der Gültigkeit der Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1982 Eingabe für Einwohnerfragestunde – Sehr geehrte Frau Greven-Thürmer, für den Kölner Stadtteil Neubrück gibt es eine "Satzung über besondere Gestaltungs- anforderungen" (siehe Geoportal Stadt Köln), meist Baugestaltungssatzung oder Ge- staltungssatzung genannt. Die Datei enthält drei Auszüge aus dem Amtsblatt der Stadt Köln: Die ursprüngliche Satzung von 1969 (Seiten 1-6), eine Änderung von 1981 (Seiten 7-9) und eine neue Satzung von 1986 (Seiten 10-13). Der Paragraph 4 der Satzung von 1986 lautet "Bestehende Vorschriften über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit." Verschiedene Ämter der Stadt Köln interpretieren §4 von 1986 unterschiedlich. Zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären nun komplett ungül- tig, zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären weiterhin gültig, ausgenommen Regelungen welche §2 der Satzung von 1986 entgegenstehen, welche also die bauliche Gestaltung eingeschossiger Anlagen in Dachform und Höhe betreffen. Bitte veranlassen Sie eine rechtskräftige Klärung, ob die Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1981 gültig sind oder nicht. Alternative 1: Der §4 der Satzung von 1986 hebt die älteren Satzungen komplett auf. Daher ist nur die Satzung von 1986 gültig, was bedeutet, dass die einzigen Gestal- tungsvorgaben für Neubrück die Dachform und Höhe von eingeschossigen baulichen Anlagen sind. Alle anderen Vorgaben der älteren Satzungen zu Themen wie Außen- farben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen sind NICHT mehr gültig. Alternative 2: Der §4 der Satzung von 1986 hebt nur diejenigen Punkte der Satzung von 1969 und Änderung von 1981 auf, welche sich auf Dachform und Höhe von ein- geschossige baulichen Anlagen beziehen (für diese gilt die Satzung von 1986). Daher sind alle Vorgaben der Satzungen von 1969 und 1982 zu Themen wie Außenfarben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen WEITERHIN gültig. 2 Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf
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26.06.2025
TOP 1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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