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3258/2024

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 65412/02 –Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2024

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Anlage 9.3 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6541202, Blatt 3

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Ansehen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 1 BauGB

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 10 Durchführungsvertrag

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Ansehen

Anlage 9.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6541202, Blatt 1

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Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 7 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB mit Umweltbericht

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Ansehen

Anlage 8 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 9.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6541202, Blatt 2

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Ansehen

Anlage 9.3 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6541202, Blatt 3

5407 Zeichen

Weg ST
Weg V
Weg U
Weg T
Weg S
Festplatz
A
D
E2II FD
F
II FD E1III FD
A1III FD
GIII FD
DII FD
CIII FD
BIII FD
DII FD
BIII FD
A1III FD
A1III FD
A2II FD
A2III FD
E2III FD
E1III FD
-Quartiersplatz-
-Kita-AB
BC
CD
1114938
910
940
184
50.33
51.09
50.33
50.27
50.77
50.64
50.96
49.86
51.54
51.1351.1851.3051.2551.25
51.57
51.51
51.24
51.59
52.06
51.11
50.65
51.88
51.83
51.1551.82
51.8251.76
51.30
51.12
51.15
51.00
Kalscheurer Weg
51.14
49.92
52.11
51.03
52.00
51.22 51.76
49.53
49.66
50.39
50.16
50.97
50.38
51.56
51.0651.12
51.39
50.66
50.77
50.75
51.08
50.9951.22
49.79
51.19
51.21
51.41
49.89
50.02
50.0550.14
50.45
50.32
50.34
50.34
50.6150.5851.38
51.2751.40
50.03
51.5051.48
51.61
49.57
52.09
51.63
51.60
51.06
Gemarkung: Köln-RondorfFlur: 55
50.14
Gemarkung: Köln-RondorfFlur: 53
51.23
51.33
Weg ST
50.71
50.80
50.77
51.40
50.39
50.67
49.76
49.78
50.50
50.33
Radweg
Weg  V
51.17
51.97
Gehweg
51.21
50.99
Radweg
52.07
51.68
50.78
51.08
Gehweg
52.04
51.26
50.14
Haltestelle
50.11
49.88
50.90
50.85
50.26
52.03
49.68
51.07
50.44
49.68
50.70
50.46
49.69
51.02
51.99
51.92
49.75
50.45
51.54
50.27
51.20
50.68
52.02
50.48
S
IIF
S
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S
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WD
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P
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23
7
1
5
13
19
12
15
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19
13
9
WD
14
14
P
II21
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16
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PP
8
17
18
22
6
11
5
20
11
25
1 f
6
4
14
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15
17
9
3
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2
15
I
18
12
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3
8
21
12
10
13
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I
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S
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P
I
F
F
I
II
F I
I
F
I
S
I
Abschnitt A Abschnitt DAbschnitt BAbschnitt C
Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt C
Abschnitt D
Zeichenerklärung
Vorhaben- und Erschließungsplanzum VorhabenbezogenenBebauungsplan65412/02
PlanungPlanung
geplante Gebäude mit Flachdach
StraßenverkehrsflächePrivatstraßen (versiegelt)Fuß- und Radwegeprivate GrünflächeHecken (vorhanden / geplant)
und Dachbegrünunggeplante Terrassen und Balkone,HausbezeichnungenA - GFlachdachFD
(wassergebunden)
Müllstandorte (nachrichtlich)
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)                                                                           M. 1:200
Schnittlinie Straßenabwicklung
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)                                                                           M. 1:200
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)                                                                           M. 1:200
Straßenabwicklung  (nachrichtlich)                                                                           M. 1:200
N
0 25 50 MeterMaßstab 1: 500Integrative Quartiersentwicklungam Kalscheurer Weg in Köln - ZollstockBlatt 3 von 3Vordächer
FahrradstellplätzeI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtBestand
     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
ohne Maßstab
Kita mit Außenspielfläche
Haustyp F - Kita62,7 m ü.NHNHaustyp E160,8 m ü.NHN
Haustyp A160,4 m ü.NHN
OKFF 51,2 m ü.NHN
OKFF 52,03 m ü.NHNOKFF 51,58 m ü.NHN
Haustyp G62,1 m ü.NHNHaustyp A1
OKFF 51,39 m ü.NHN
Haustyp A159,4 m ü.NHN
60,4 m ü.NHN
OKFF 50,21 m ü.NHN
A         D
Anzahl der VollgeschosseIII
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 PlanZV entspricht.(Stand 25.06.2021)Vermessungsbüro SEADBayenstraße 65 - 50678 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 07.02.2019 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 27.03.2019 ortsüblichbekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterin,in Vertretunggez. Markus Greitemann,BeigeordneterKöln, den 19.03.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.04.2019 bis17.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vombis               nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3Abs. 2 BauGB erneut öffentlichausgelegen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungamnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchden Rat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
gez.gez.gez. Erhalt von Gehölzen
Pflanzinsel (nachrichtlich)
Private Kfz-Stellplätze(nachrichtlich)(nachrichtlich)öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 17.05.2022
Für den PlanentwurfVorhabenträgerMietergenossenschaft Kalscheurer Weg
gez.Ralf LeppinG. BrombachBeigeordneterKöln, den 19.05.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez.GreitemannKöln, den 17.05.2022BezirksbürgermeisterKöln, den 23.05.2022gez.Giesengez.Dieper
Kendenicher Straße
ObererKomarwegKalscheurer Weg
Anpflanzen von Gehölzen 
Der Planentwurf hat in der Zeit vom09.06.2022 bis 11.07.2022 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung öffentlichausgelegen.gez. KöttgenDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 14.07.2022

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 1 BauGB

5686 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) – Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Ro-
denkirchen vom 03.04.2019 bis zum 10.04.2019.  
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen bis zum 17.04.2019 zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie eine ergänzende Stellungnahme aus der Öffentlichkeit einge-
gangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Abstand zur Bestandsbebauung 
Der Einwender weist darauf hin, dass im Plan ein zwei 
bis dreigeschossiges, vorgesehenes Gebäude unmit-
telbar an sein Gartengrundstück angrenzt und kein Ab-
stand zu diesem Grundstück eingehalten wird, obwohl 
ihm im Vorfeld ein 5 Meter breiter Abstand zugesichert 
worden sei. Es wird die Sorge geäußert, dass die ge-
setzlich vorgegebenen Abstände nicht eingehalten wür-
den. 
 
ja 
 
Die geplanten Gebäude wurden bei der Überarbeitung des städtebau-
lichen Planungskonzeptes so positioniert, dass die Abstandsflächen 
zu bestehenden Gebäuden gewahrt werden.  
2 
2.1 
Durchgrünung und autoarmes Quartier 
Der Einwender äußert seinen Zuspruch zur Gestaltung 
des Plangebiets als autofreies und durchgrüntes 
Wohnquartier. 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt. 
2.2  Höhenstaffelung der Gebäude  
 
Der Einwender äußert den Vorschlag die direkt an die 
bestehende Siedlung angrenzenden Gebäude in zwei-
geschossiger Bauweise zu errichten und dafür die Ge-
bäude, die an die Straße Kalscheurer Weg grenzen um 
ein Stockwerk zu erhöhen. Diese wären dann vierge-
schossig.  
Die Höhenstaffelung von eingeschossigen zu dreige-
schossigen Gebäuden sei damit harmonischer, wobei 
auch die geringen Abstände zwischen der Bestand-
siedlung und der Siedlungserweiterung sozialverträgli-
cher gestaltet sei. 
 
 
 
teilweise 
 
 
Der Einwand wurde teilweise aufgenommen und das Planungskon-
zept angepasst. Nun ist eine Höhenstaffelung mit zweigeschossiger 
Bauweise mit Staffel im Übergang zum nord-westlichen Bestandsge-
biet der Siedlergenossenschaft und einer im übrigen Plangebiet vor-
gesehenen dreigeschossigen Bauweise mit Staffelgeschoss vorgese-
hen.     
2.3 Räumliche Trennung zwischen Bestandssiedlung 
und neuer Siedlungserweiterung 
 
Zugunsten einer guten Nachbarschaft zwischen der 
Bestandssiedlung und dem Plangebiet mit seinen ge-
planten, deutlich höheren Gebäuden unterstreicht der 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1

- 3 - 
 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Einwender den Schutz der Privatheit und verweist auf 
die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Mindestab-
stände zur Bestandsbebauung. 
Der Einwender regt an die geplante Bebauung von der 
Bestandsbebauung abzurücken und stattdessen einen 
breiten Grünstreifen mit Obstbäumen, Wildwiesen, 
Bänken, Mosaikbank, Spielgeräten,  und „essbaren Bü-
schen“ als soziale Mitte und Begegnungstätte in Form 
einer Obstbaumallee zwischen Bestandssiedlung und 
neuer Bebauung bis hinter das geplante Flüchtlings-
heim auszuweisen. 
 
 
 
Die städtebauliche Integration der Siedlungserweiterung erfolgt in 
Fortführung bestehender Strukturen über eine durchgrünte, aufgelo-
ckerte Bebauung unter Erhalt der sog. „sozialen Mitte“ sowie durch 
Festsetzung zweigeschossiger bzw. dreigeschossiger Einzelhausbe-
bauung mit Staffelgeschoss und flachgeneigten Dächern in Anleh-
nung an die Kubatur bestehender Wohngebäude.  
 
Die Anlage eines breiten Grünstreifens zwischen der Bestandssied-
lung und den Neubauten im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist aufgrund des mit zwei Hektar relativ kleinflächigen und 
keilförmigen Plangebiets nicht im Sinne eines flächensparsamen Um-
gangs mit Siedlungsfläche. Die vorgesehene Durchgrünung durch-
zieht das Quartier von Nordwest nach Südost und knüpft an die be-
stehende Siedlung an. Auch werden die vorhandenen Straßen und 
Wege sowie der Festplatz als „Soziale Mitte“ in die Planung integriert.

Beschlussvorlage Rat

13392 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/612-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3258/2024 
Freigabedatum 
19.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 65412/02 –
Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 65412/02 
für das Gebiet westlich des Südfriedhofs und des Kalscheurer Wegs, nördlich des Oberen 
Komarwegs, östlich der vorhandenenen Bebauung Siedlergenossenschaft am 
Kalscheurer Weg und südlich des Kalscheurer Weges, Weg S in Köln-Zollstock – Arbeits-
titel: Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – abgegebe-
nen Stellungnahmen gemäß Anlage 3 bis 6; 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 65412/02 mit gestalteri-
schen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. 
Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen 
sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. Insbesondere für finanzschwächere Haushalte 
wird die Lage auf dem Wohnungsmarkt immer angespannter.  
 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Vorhabenträgerin, die „Mietergenossenschaft 
Kalscheurer Weg eG“, die Entwicklung einer Fläche in Köln Zollstock vorrangig zum Zwecke 
neuen Wohnraums mit voraussichtlich 107 Wohneinheiten zu sichern. Die eigens für das Vor-
haben gegründete Genossenschaft entstand aus einer Initiative der in der angrenzenden 
Siedlung lebenden Bewohner, mit dem Wunsch, diese städtebaulich zu erweitern und um so-
ziale Infrastrukturen zu ergänzen. Es ist geplant, dass alle Wohneinheiten im öffentlich geför-
derten Wohnungsbau entstehen und leisten somit in besonderem Maße einen Beitrag zur De-
ckung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum. 
 
Das Projekt ist untergliedert in zwei Teilvorhaben „Wohnungsbau“ und „Kindertageseinrich-
tung“, die von zwei miteinander in Verbindung stehenden Vorhabenträgerinnen durchgeführt 
werden. Das Vorhaben „Wohnungsbau“ umfasst rund 2 ha auf dem 15 freistehende Mehrfami-
lienhäuser in zwei- bis dreigeschossiger Bebauung hergestellt werden. Die 15 geplanten 
Wohngebäude untergliedern sich in 6 Gebäudetypen mit voraussichtlich insgesamt 107 
Wohneinheiten. Die Quartiersmitte bildet als private, öffentlich zugängliche Grünfläche, die als 
Spiel- und Veranstaltungsfläche genutzt werden kann, den sog. „Soziale Mitte“. In Verbindung 
dazu soll in unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus mit Hofladen/Nachbarschaftsladen (maximal 50 
m² Verkaufsfläche) entstehen, das die Versorgung des Gebietes ergänzt und einen Versamm-
lungsraum sowie ein Genossenschaftsbüro im Erdgeschoss integriert. In diesem Baukörper ist 
auch eine Vier-Zimmer-Behinderten-WG mit Pflegeeinheit vorgesehen. 
 
Das Quartier wird ausgehend vom Kalscheurer Weg und über die bestehenden privaten Wege 
S, ST, U und V erschlossen. Die erforderlichen Stellplätze für die geschaffenen Wohneinhei-
ten werden oberirdisch auf der dem Friedhof zugewandten, südlichen Seite entlang des 
Kalscheurer Weges, hergestellt. Dadurch entsteht ein autoreduziertes Quartier. 
 
Neben der „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG“, die als Vorhabenträgerin für die 
Wohnbebauung fungiert, ist ein weiterer Bestandteil des Vorhabens der Bau einer Kinderta-
geseinrichtung, das zweite Teilvorhaben. Dieses wird durch die „Kita Bau Kalscheurer Weg 
GmbH“, die derzeit eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der „Mietergenossenschaft Kalscheu-
rer Weg eG“ ist, als Vorhabenträgerin durchgeführt. Die Kindertageseinrichtung liegt an der 
südlichen Grenze im Plangebiet. Vorgesehen ist die Festsetzung eines großen Baufensters, 
sodass neben großzügigen Außenspielflächen auch die innere Ausgestaltung der Kita flexibel 
ist. Zur Kita gehören ebenfalls 5 Kiss-and-Ride Parkplätze direkt angrenzend an das Grund-
stück sowie 6 Mitarbeiterstellplätze auf der gegenüberliegenden Seite des Kalscheurer Wegs. 
 
Die Kindertageseinrichtung soll über insgesamt 5 Gruppen verfügen, wobei der nach Maß-
gabe des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln durch das Wohnbauvorhaben ausge-

3 
löste Betreuungsbedarf im Umfang von 10 Plätzen in der Kindertageseinrichtung unterge-
bracht werden soll. Mit ihrer Dimension leistet die Kindertageseinrichtung einen wichtigen Bei-
trag zur Versorgung der Nachbarschaft und Umgebung mit sozialer Infrastruktur. 
 
Das Grundstück, auf dem die Kita errichtet wird, ist bereits zu einem Teil im Eigentum der Vor-
habenträgerin. Der restliche Grundstücksteil wird von der Stadt Köln an die Vorhabenträgerin 
verkauft. Hierbei ist ein vorrangiges Nutzungsverbot vereinbart worden, welches für die nächs-
ten 20 Jahre die Bebauung ausschließlich mit einer Kindertagesstätte sicherstellt. Die übrigen 
Grundstücksflächen im Plangebiet werden derweil in Erbpacht vergeben. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. 
Über folgende Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: 
 
- extensive Dachbegrünung auf allen Hauptgebäudekörpern 
- Stellplatzreduzierung durch Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes  
- ungenutzte Stellplatzflächen bleiben unversiegelt oder werden als Pflanzinseln ange-
legt 
- Schaffung einer Durchgrünung des Plangebietes 
- Anpflanzung von Obstbaumwiesen 
- weitestgehender Erhalt sowie Ergänzung der vorhandenen baumheckenartigen Ge-
hölzstrukturen 
- Verminderung der Grundwasserneubildungsrate durch geplante Bebauung 
- Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelästigung werden im Baugenehmigungsverfah-
ren umgesetzt 
- Anlagen zur Entwässerung verzögern die Versickerung von Regenwasser durch Rigo-
len und Retentionsflächen 
- Gebäude werden nach einem hohen Energiestandard gebaut (KfW 55) 
- Verwendung von Holz als Baumaterial 
- Naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung findet Anwendung und wird im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag abgearbeitet 
- externe Ausgleichsmaßnahmen können den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig 
ausgleichen. 
 
Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben einen nachhaltigen Beitrag 
zum Natur- und Klimaschutz, da es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in zentraler 
Lage auf teilweise bereits versiegelten Flächen handelt. Das Vorhaben trägt somit maßgeblich 
dazu bei, die Flächenneuinanspruchnahme zu verringern. Eine Neuversiegelung von Fläche 
ist immer negativ zu bewerten. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche gegenüber natür-
lich anstehenden Bodens ist jedoch immer vorzuziehen. Zudem haben dicht bebaute Städte 
mit kurzen Wegen deutlich geringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wach-
sen. 
 
Verfahrensverlauf 
Die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG“ stellte am 02.05.2018 einen Antrag auf Ein-
leitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB), um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorha-
bens zu schaffen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach  
§ 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit von 28.08.2018 bis einschließlich 02.10.2018 stattgefun-
den. Die eingegangenen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung sind in An-
lage 3 dargestellt. 
 
Am 07.02.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln den Aufstellungsbe-
schluss sowie den Beschluss für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß  
§ 3 Absatz 1 BauGB per Aushang gefasst. Das städtebauliche Planungskonzept wurde in der 
Zeit vom 03.04.2019 bis zum 10.04.2019 einschließlich im Bezirksrathaus Rodenkirchen aus-
gehangen. Schriftliche Stellungnahmen konnten zwischen dem 03.04.2019 und dem 
17.04.2019 abgegeben werden. Insgesamt gingen 2 Stellungnahmen sowie eine ergänzende

4 
Stellungnahme der Öffentlichkeit ein. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Verwal-
tung sind der Anlage 4 zu entnehmen. 
 
Am 19.09.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln nach Anhörung der Be-
zirksvertretung 2 (Rodenkirchen) vom 16.09.2019 den Vorgabenbeschluss. Auf Grundlage 
dieses Beschlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden dabei berücksichtigt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB fand in der Zeit vom 26.06.2020 bis 12.08.2020 statt. Abwägungsrelevante Stellung-
nahmen bezogen sich insbesondere auf: 
- Auslastung der umliegenden Grundschulen und weiterführenden Schulen, 
- Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm, insbesondere möglicher Konflikt mit 
südlich angrenzendem Gewerbebetrieb (Verkauf / Bearbeitung von Grabmalen), 
- klimatische Auswirkungen, 
- die zur Erschließung des Bauvorhabens erforderliche Herstellung des Kalscheurer 
Wegs, 
- Sicherung des Mobilitätskonzeptes. 
 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und der Weiterentwicklung des Vorhabens wur-
den die Planunterlagen ergänzt bzw. geändert: 
- Planzeichnung: Anpassung der maximalen Gebäudehöhen an weiterentwickelte Vor-
habenplanung; neues Planzeichen für Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nummer 25 
Buchstabe a und b BauGB;  
- textliche Festsetzungen: Anpassung an Mustertextfestsetzung; nachrichtliche Über-
nahme der Wasserschutzzone III; redaktionelle Änderung der Hinweise zu Denkmal-
schutz und Löschwasserversorgung. 
Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung flossen in die weitere Bearbeitung des Verfahrens ent-
sprechend Anlage 5 ein. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 01.06.2022 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 09.06.2022 - 
11.07.2022 durchgeführt. 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen wurde am 13.06.2022, der Stadtentwicklungsausschuss 
am 02.06.2022 in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage informiert. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung ist eine Stellungnahme der Öffentlichkeit eingegangen, die sich 
auf ein Grundstück außerhalb des Plangebietes bezieht. Von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange wurden 13 Stellungnahmen bzw. Hinweise zu folgenden Themen 
vorgetragen: 
- Verkehrssicherheit Fußgänger und Radfahrer (fußläufige Querung Kalscheurer Weg, 
Querung Schutzstreifen Radverkehr durch Senkrechtparker) 
- Erschließung der geplanten Wohngebäude 
- Belastungen durch Verkehrslärm 
- Hinweis auf Kampfmittel 
- Berücksichtigung der Belange des südlich angrenzenden Gewerbebetriebes (Säge- 
und Schleifarbeiten). 
Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu keiner Änderung oder Ergänzung des Bebau-
ungsplans, die eine erneute Offenlage (Veröffentlichung) erforderlich machen. 
 
In der Anlage 6 sind die Stellungnahmen und der Vorschlag der Verwaltung zum Beschluss 
des Rates beigefügt. 
 
Der Bebauungsplan Nummer 65412/02 Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg 
in Köln-Zollstock kann nun als Satzung beschlossen werden (s. Anlagen 9.1 bis 9.3). Gegen-
über der Offenlage gibt es keine inhaltlichen Änderungen in der Planzeichnung oder in den 
textlichen Festsetzungen, lediglich redaktionelle Anpassungen.

5 
Eine notwendige Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte im Parallelverfahren gemäß § 8 
Abs. 3 BauGB (228. Flächennutzungsplanänderung. Der Rat hat den Feststellungsbeschluss 
am 07.09.2023 gefasst. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wurde die 228. Änderung 
des FNP am 17.01.2024 wirksam. 
 
Der Durchführungsvertrag wird zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen. Der Vorha-
benträger verpflichtet sich darin zur Umsetzung des Vorhabens.  
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2  Geltungsbereich 
Anlage 3  Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 1 BauGB  
Anlage 4  Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 1 BauGB 
Anlage 5  Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 BauGB 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 7  Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 
BauGB mit Umweltbericht 
Anlage 8  Textliche Festsetzungen  
Anlage 9.1  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02, Blatt 1  
Anlage 9.2  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02, Blatt 2 
Anlage 9.3  Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 65412/02, Blatt 3  
Anlage 10  Durchführungsvertrag

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1209 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im Rahmen des Bauleiplanverfahrens wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen 
Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt: 
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB vom 03.04.2019 bis zum 
10.04.2019 (siehe Anlage 4) 
- Die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB vom 09.06.2022 bis zum 11.07.2022 (siehe Anlage 6) 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 10 Durchführungsvertrag

67348 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  10 
 
 
D U R C H F Ü H R U N G S V E R T R A G 
 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) 
Nummer 65412/02 – Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-
Zollstock –  
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin , Dezernat Planen und Bauen , Stadtpla-
nungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend Stadt genannt – 
 
und 
 
1. Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G., vertreten durch den Vorstand bestehend aus 
, alle unter Kalscheurer Weg, 
Weg V1, 50969 Köln, 
 
– nachfolgend Vorhabenträgerin zu 1. genannt – 
 
2. KiTa-Bau Kalscheurer Weg GmbH , vertreten durch ihre Geschäftsführer  
, alle unter Kalscheurer Weg, Weg V1, 50969 
Köln, 
 
– nachfolgend Vorhabenträgerin zu 2. genannt – 
 
– Vorhabenträgerin zu 1. und Vorhabenträgerin zu 2. zusammen Vorhabenträgerinnen genannt – 
 
– Stadt sowie Vorhabenträgerin zu 1. und/oder zu 2. zusammen Vertragsparteien genannt – 
 
schließen den folgenden Vertrag: 
 
 
 
Präambel 
 
Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) 
Nummer 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative Qua rtiersentwicklung am Kalscheu rer Weg“ in Köln-
Zollstock – (nachfolgend lediglich „ vorhabenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Er-
schließungsplan“ genannt) ist auf einer circa 20.000 m² großen Gru ndstücksfläche die Errichtung 
einer Wohnbebauung mit vrsl. 107 Wohneinheiten als Erweiterung der Bestandssiedlung der Sied-
lungsgenossenschaft Kalscheurer Weg sowie die Errichtung einer Kindertageseinrichtung geplant. 
Die Wohneinheiten sollen als öffentlich geförderter Wohnungsbau durch die Vorhabenträgerin zu 1. 
durchgeführt werden. Die Kindertageseinrichtung soll durch die Vorhabenträgerin zu 2. – eine Toch-
tergesellschaft der Vorhabenträgerin zu 1. – durchgeführt werden, wobei die Vertragsparteien über-
einstimmen, dass der ausgelöste Bedarf an Betreuungsplätzen vorzugsweise in der Kindertagesein-
richtung abgedeckt werden soll. 
 
Das Plangebiet umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks Gemarkung Köln-Rondorf Flur 
55, Flurstück 1118, (ehemals Flurstücke 735, 911, 2314/8, 416/70  bzw. Flurstück 1114) sowie die 
Flurstücke 1116, 1117, 1119 und 1127 vollumfänglich und ist auf dem als Anlage 1 beigefügten Plan 
mit einer schwarzen Blockrandlinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Rodenkir-
chen, Stadtteil Zollstock, und wird durch den Kalscheurer Weg im Süden  und die vorhandene Be-
bauung Siedlergenossenschaft am Kalscheurer Weg im Übrigen umgrenzt.

- 2 - 
 
 
 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. hat mit Schreiben vom 02.05.2018 gemäß §  12 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) beantragt, für das geplante Vorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans einzu leiten. Die Vorhabenträgerin  zu 1. hat dazu in Abstimmung mit der 
Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin zu 1. 
am 17.12.2018 die Anwendungszustimmung zur Durchführung des „Kooperativen Baulandmodells 
Köln“ (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017) 
unterzeichnet. 
 
In seiner Sitzung vom 07.02.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln 
beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzulei-
ten. 
 
Die Vorhabenträgerinnen sind bereit und in der Lage, den jeweils ihnen zugeordneten Teil des ge-
planten Vorhabens und die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten 
Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügen die Vorhabenträgerinnen über die Grundstücke im 
Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans. Bis zum Abschluss des Erbbaurechts- und Kauf-
vertrags, in dessen Folge die Vorhabenträgerinnen umfassend zu Erbbauberechtigte bzw. Eigentü-
merin der vorgenannten Grundstücke werden, wird die Stadt als (bisherige) Eigentümerin die Nut-
zung der Flächen zur Umsetzung der Vorhaben gestatten. 
 
 
§ 1 
Gegenstand des Vertrags 
 
(1) Gegenstand des Vertrags ist das Vorhaben im Vertragsgebiet auf Grundlage des  Vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans (Anlage 2.1 und Anlage 2.2) und des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan (Anlage 2.3). 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 1 umgrenzten Grundstücke. 
 
(3) Die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzte öffentliche 
Verkehrsfläche Kalscheurer Weg ist bereits seitens der Stadt hergestellt worden. Lediglich die 
entsprechend in § 6 des Vertrags genannten Bestandteile der Erschließungsanlage sind von 
der Vorhabenträgerin zu 1. zu planen sowie herzustellen und sind damit Regelungsgegen-
stand dieses Vertrages. 
 
 
§ 2 
Bestandteile des Vertrags 
 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
 
Anlage 1: Karte mit der Umgrenzung des Vertragsgebiets 
Anlage 2.1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock, Blatt 1 
Anlage 2.2:  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integr ative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln -Zollstock, Blatt 2 Textliche 
Festsetzungen 
Anlage 2.3: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ 
in Köln-Zollstock, Blatt 3

- 3 - 
 
 
 
Anlage 3: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ in Köln-Zollstock, Stand 18.05.2022 
Anlage 3.1:   Bestandsplan 
Anlage 3.2:  Grünplanung 
Anlage 3.3:  Plan Eingriffsbereiche 
Anlage 3.4: Lageplan der Externen Ausgleichsflächen 
Anlage 4: Lageplan mit Umgrenzung der Flächen für die Eintragung der Geh -, Fahr- und 
Leitungsrechte 
Anlage 5: Lageplan mit Standort der Kindertageseinrichtung 
Anlage 6: Lageplan der externen Spielfläche 
Anlage 7: Mobilitätskonzept, Stand Mai 2022 
Anlage 8: Lageplan zur Erschließung zum Durchführungsvertrag 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen vollständig vor-
liegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
 
§ 3 
Beschreibung des Vorhabens 
 
(1) Das Vorhaben auf Grundlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- 
und Erschließungsplan setzt sich wie folgt aus den Teilvorhaben Wohnen und dem Teilvorha-
ben Kindertageseinrichtung zusammen: 
 
1. Teilvorhaben Wohnen 
 
Mehrfamilienhäuser 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um  die Errichtung von 15 freistehenden Wohnhäu-
sern, allesamt mit Flachdächern konzipiert, mit insgesamt vrsl. 107 öffentlich geförderten 
Wohnungen. Alle Wohnhäuser werden in ca. zwei- bis dreigeschossiger Bauweise min-
destens mit dem Energiestandard KfW-Effizienzhaus 55 geplant und barrierefrei gestal-
tet. Sie werden in verschiedenen Wohnhaustypen, A – E und G. Die geplanten vrsl. 107 
Wohneinheiten gruppieren sich um gemeinschaftlich genutzte grüne Höfe.  Die Quar-
tiersmitte bildet als private, öffentlich zugängliche Grünfläche, die als Spiel- und Veran-
staltungsfläche genutzt werden kann, die sog. „Soziale Mitte“. In Verbindung dazu soll in 
unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus mit Hofladen/Nachbarschaftsladen/Nachbarschafts-
treff (maximal 50 m² Fläche) entstehen, das die Ve rsorgung des Gebietes ergänzt . Im 
Erdgeschoss soll ein Versammlungsraum für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser und 
ein Genossenschaftsbüro der Vorhabenträgerin zu 1 integriert werden. In diesem Bau-
körper ist auch eine Vier-Zimmer-Behinderten-WG mit Pflegeeinheit vorgesehen. 
 
Erschließung und Mobilitätskonzept 
Es wurde ein Mobilitätskonzept erstellt (VIA, Mai 2022 , Anlage 7), um eine zusätzliche 
Verbesserung der Mobilität und eine Stärkung des Umweltverbunds zu erreichen.  Das 
Vertragsgebiet wird insgesamt als autoreduziertes Quartier ausgestaltet. 
 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen ca. 46 Kfz-Stellplätze (42 für die Bewohner und 
4 für KiTa-Beschäftigte) werden oberirdisch auf der dem Friedhof zugewandten, südöst-
lichen Seite entlang des Kalscheurer Weges errichtet.

- 4 - 
 
 
 
Mindestens 226 Fahrradstellplätze (davon 17 für die KiTa) werden dezentral im Plange-
biet nachgewiesen. Sie werden wettergeschützt in der Nähe der Hauseingänge als was-
serdurchlässige, begrünte Flächen mit Gitterrosten hergestellt. Gemäß Stellplatzsatzung 
der Stadt Köln sind mindestens 10% der herzustellenden Fahrradstellplätze für Sonder-
fahrräder (das entspricht 21 Lastenfahrräder für die Wohnnutzung) herzustellen. 
 
Für 20 % der Kfz -Stellplätze sind Vorkehrungen für die Nutzung von Ladeinf rastruktur 
vorzusehen. 
 
Die innerhalb der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze für den Nachweis notwendiger 
Kfz-Stellplätze nicht benötigten Flächen sollen folgenden Maßnahmen zur Stärkung des 
Umweltverbunds zur Verfügung stehen: Flächen für eine Leihradstation und Mikromobi-
lität (6-8 E-Scooter), Flächen für eine Paketübergabestation, Flächen für ein Car-Sha-
ring- sowie Lastenrad-Sharing Angebote. 
 
Sollten Flächen nicht für Stellplätze oder Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes in An-
spruch genommen werden müssen, bleiben sie nach Möglichkeit unversiegelt oder wer-
den als Pflanzinseln angelegt. 
 
Die Stellplätze für Wertstoff - und Abfalltonnen sind im Plan in der Nähe der Einmün-
dungsbereiche der vorhandenen Wege mit dem Kalscheurer Weg festgesetzt. 
 
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche wird der Fußweg auf der Fried-
hofseite ausgebaut. Der Gehweg verbindet insbesondere den geplanten Fußgänger-
überweg (FGÜ) auf Höhe der derzeitigen Flüchtlingsunterkunft mit dem geplanten Fuß-
gängerüberweg auf Höhe der Kindertagesstätte, um hier sichere Querungen für den Hol- 
und Bringverkehr zu ermöglichen. Aus diesem Grund muss der Fußgängerüberweg auf 
der Höhe der Kindertagesstätte erst mit Errichtung der selbigen angelegt werden. Der 
Fußweg verläuft zwischen Radverkehrsstreifen und privaten Stellplätzen. 
 
Begrünung/Grünflächen 
Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells werden durch das Vorhaben Bedarfe an 
einer Grünfläche ausgelöst, die einer Fläche von 2867 m² entsprechen. Hierfür wird im 
Plangebiet eine private Grünfläche mit einer Größe von 2280 m² festgesetzt. Die Grün-
fläche entspricht dem bestehenden Quartiersplatz / Festplatz und ist als intensive Fett-
wiese angelegt. Sie ist bis auf die Randflächeneingrünung öffentlich zugänglich. 
 
Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Begrünungsmaßnahmen und der Erhalt 
vorhandener Gehölze vorgesehen: Auf der Wiesenfläche der Festwiese werden einzelne 
Bäume gepflanzt. Die bestehende Randflächeneingrünung aus Gehölzen wird erhalten. 
 
Die Außenanlagen zwischen den Wohnhäusern werden nicht abgegrenzt. Hier werden 
zusammenhängende Obstwiesen aus heimischen Obstbäumen und Nutzgehölzen auf 
den Gartenseiten der Gebäude entstehen. 
 
Die Flachdächer der Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) werden extensiv 
begrünt. 
 
An mehreren Stellen, z.B. entlang des Kalscheurer Wegs, werden bestehende Gehölz-
streifen erhalten und mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen mit geringem 
Baumholz ergänzt  
Die Stellplätze nördlich am Kalscheurer Weg werden mit Schnitthecken eingef asst, die 
Stellplätze südlich des Kalscheurer Wegs werden mit Pflanzbeeten gegliedert. 
Der Erhalt von Gehölzen und Grünstrukturen sowie die Neupflanzungen erfolgen  nach 
Maßgaben des Vorhaben- und Erschießungsplans sowie des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags. Ein Teil der Pflanzmaßnahmen wird als interne Ausgleichsmaßnahmen 
angerechnet (Anlage 3).

- 5 - 
 
 
 
Die internen Begrünungs- und Erhaltungsmaßnahen sind dauerhaft zu erhalten und bei 
Ausfall nachzupflanzen. 
 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden auf zwei Teilflächen in Köln -Longerich, 
Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstück 1047 geleistet. Auf einer Fläche von 4.145 m² 
wird ein standortgerechter Waldbestand durch gelenkte Sukzession mit Initialpflanzung 
entwickelt und auf 1.504 m² durch die Aufforstung von Acker mit heimischen Forstpflan-
zen angelegt. 
 
 
2. Teilvorhaben Kindertageseinrichtung 
 
Bei dem Vorhaben (vgl. Anlage 5) handelt es sich um die Errichtung einer Kindertages-
einrichtung, welche 5 Betreuungsgruppen umfassen soll. Diese ist als eigenständiges 
Vorhaben am Rand des Geltungsbereichs im Süd-Westen verortet. Hierzu gehören ein 
zweigeschossiges Gebäude des Gebäudetyps F, welches über 1.400 m² G eschossflä-
che verfügt. Es wird mit Flachdach errichtet, welches mit einer extensiven Dachbegrü-
nung versehen wir d. Das insgesamt 1.717 m² große Grundstück mit der Gemarkung 
Köln-Rondorf, Flur 55, Flurstück 1117 soll überwiegend als Außenspielfläche für die Kita 
verwendet werden. Hier werden 5 Kiss&Ride Kfz-Stellplätze errichtet, die vom Kalscheu-
rer Weg aus erschlossen werden. Des Weiteren sind 4 Stellplätze für Mitarbeiter geplant, 
die auf der gegenüberliegenden Seite des Kalscheurer Wegs, im Parksteifen an der 
Friedhofsseite, verortet sind. Auch insgesamt 17 Radabstellplätze sind Tei l des Vorha-
bens; diese sind zum Teil neben dem Eingang zur Kindertagesstätte untergebracht. 
 
 
§ 4 
Durchführungsverpflichtung Teilvorhaben Wohnen  
(Vorhabenträgerin zu 1.) 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich zur Durchführung des in § 3 unter 1. Teilvorhaben 
Wohnen beschriebenen Vorhabens nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes (Anlagen 2 und 3). 
 
Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstige privatrechtliche Erklä-
rungen. Die Vorhabenträgerin zu 1. wird daher alle erforderlichen öffentlich -rechtlichen Ge-
nehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen vor Durchführung des 
Vorhabens auf eigene Kosten einholen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans jeweils einen  vollständigen und genehmigungsfähigen 
Bauantrag für jedes Mehrfamilienhaus gemäß des  in § 3 unter 1. Teilvorhaben Wohnen be-
schriebenen Vorhabens einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate nach Wirksamkeit der 
jeweiligen Baugenehmigung mit de m Bau des jeweiligen Mehrfamilienhauses nach vorge-
nannten Teilvorhaben beginnen und es innerhalb von 3 Jahren nach Wirksamkeit der jeweili-
gen Baugenehmigung das entsprechende Mehrfamilienhaus fertigstellen. 
 
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen verlängert 
werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, o b die Vorha-
benträgerin zu 1. die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat (etwa infolge von Verzöge-
rungen bei Genehmigung oder Abnahme) oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der ver-
einbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispi el aufgrund von 
kriegerischen Auseinandersetzungen oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien  nicht 
möglich ist. Die Verlängerung durch die Stadt – Stadtplanungsamt – bedarf der Schriftform.

- 6 - 
 
 
 
(4) Stellt die Vorhabenträgerin zu 1. das in § 3 unter 1. Teilvorhaben Wohnen beschriebene Vor-
haben nicht bis zu der in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 , Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die 
Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). 
 
 
§ 5 
Durchführungsverpflichtung Teilvorhaben Kindertageseinrichtung 
(Vorhabenträgerin zu 2.)  
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 2. verpflichtet sich zur Durchführung des in § 3 unter 2. Teilvorhaben 
Kindertageseinrichtung beschriebenen Vorhabens nach den Regelungen dieses Vertrages 
und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes. 
 
Die Kindertageseinrichtung ist auf der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Flä-
che Kita mit Außenspielfläche – für den Standort siehe auch Anlage 5 – in Abstimmung mit 
der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – sowie unter Beachtung der Rahmenbedin-
gungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Neubau und die  Ersteinrichtung 
von Tageseinrichtungen für Kinder zu planen und zu errichten. Die Einrichtung soll eine Nutz-
fläche von ca. 970 m² sowie eine Außenfläche von ca. 835m m² umfassen, sie muss barriere-
frei sein und soll die Möglichkeit haben, integrative Gruppen für Kinder mit und ohne Behinde-
rung unterzubringen. 
 
Die entlang des Kalscheurer Weges auf der Friedhofsseite räumlich gegenüber der Fläche für 
die Kindertageseinrichtung liegenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind der Kindertagesein-
richtung zugeordnet und als solche durch die Vorhabenträgerin zu 2. bis zur Inbetriebnahme 
der Kindertagesstätte herzustellen sowie zu beschildern (siehe § 7). Entsprechend ist der Fuß-
gängerüberweg auf Höhe der Kindertagestätte bis zur Inbetriebnahme der Kindertage sstätte 
herzustellen (siehe § 6)  Fahrradstellplätze müssen ebenfalls im räumlichen Nahbereich der 
Kindertageseinrichtung nachgewiesen werden. 
 
Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstige privatrechtliche Erklä-
rungen. Die Vorhabenträge rin zu 2. wird daher alle erforderlichen öffentlich -rechtlichen Ge-
nehmigungen wie auch etwa notwendige privatrechtliche Erklärungen vor Durchführung des 
Vorhabens auf eigene Kosten einholen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin zu 2. verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach Fertigstellung der 
Wohnbebauung einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das in § 3 unter 
2. Teilvorhaben Kindertageseinrichtung beschriebene Vorhaben einzureichen. Sie wird spä-
testens 12 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem vorgenannten 
Teilvorhaben beginnen und es innerhalb von 3 Jahren nach Wirksamkeit der Baugenehmigung 
fertigstellen. 
 
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stad t nach eigenem Ermessen verlängert 
werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesonde re, ob die Vorha-
benträgerin zu 2. die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat (etwa infolge von Verzöge-
rungen bei Genehmigung oder Abnahme) oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der ver-
einbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von 
kriegerischen Auseinandersetzungen oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht 
möglich ist. Die Verlängerung durch die Stadt – Stadtplanungsamt – bedarf der Schriftform. 
 
(4) Die zur Errichtung des in § 3 unter 2. Teilvorhaben Kindertageseinrichtung beschriebenen 
Vorhabens erforderlichen Finanzmittel sind zweckgebunden und getrennt von anderen – etwa 
zur Errichtung des in § 3 unter 1. Teilvorhaben Wohnen beschriebenen Vorhabens – erforder-
lichen Finanzmittel aufzunehmen. 
 
(5) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das unter § 3 
beschriebene 1. Teilvorhaben Wohnen  einen Mehrbedarf von 10 Betreuungsangeboten für

- 7 - 
 
 
 
U3- und Ü3-jährige Kinder aus. Dieser Mehrbedarf soll vorrangig durch die nach Maßgabe des 
Abs. 1 zu errichtenden Kindertageseinrichtung abgedeckt werden. Kann der Mehrbedarf nicht 
wie vorgesehen in einer Kindertageseinrichtung abgedeckt werden (etwa weil diese nicht er-
richtet wird), ist der Mehrbedarf von 10 Betreuungsangeboten in dem Gemeinschaftshaus (das 
im Vorhaben- und Erschließungsplan mit „G“ gekennzeichnete Gebäude) in Form einer Groß-
tagespflege unter Berücksichtigung der „Rahmenbedingungen Großtagespflege der Stadt“ un-
terzubringen. 
 
(6) Die Nutzung der in § 3 unter 1. Teilvorhaben Wohnen beschriebenen Wohngebäude darf erst 
dann aufgenommen werden, wenn zuvor entweder die Kindertageseinrichtung od er – nach 
Maßgabe des Abs. 5 – die Großtagespflege hergestellt wurde und unmittelbar in Betrieb ge-
nommen werden kann. Es ist unbenommen, zunächst als Zwischenlösung den Betreuungs-
bedarf in der Großtagespflege unterzubringen, um so die Voraussetzungen zur Nutzungsauf-
nahme der vorgenannten Wohngebäude zu schaffen und erst im Nachgang die Kindertages-
einrichtung zu errichten und in Betrieb zu nehmen. 
 
(7) Stellt die Vorhabenträgerin zu 2. das in § 3 unter 2. Teilvorhaben Kindertageseinrichtung be-
schriebene Vorhaben nicht bis zu der in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 geregelten Frist fertig, 
kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). 
 
 
§ 6 
Erschließungsmaßnahmen 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. übernimmt – unter Beachtung der Vorgaben in Anlage 8 und in 
weiterer Abstimmung mit der Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau sowie Amt für Ver-
kehrsmanagement – auf ihre Kosten die endgültige Planung, Vermessung und Herstellung 
folgender Teileinrichtungen: 
 
- Den öffentlichen Gehweg vom Fußgängerüberweg an der Kita  (auf Plan in Anlage 8 FGÜ 
Kita genannt) bis zur Plangebietsgrenze im Nordosten (Anlage 8 – dunkelgrün gestrichelt) 
inklusive Beleuchtung innerhalb der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 geregelten Frist; 
 
- Den Fußgängerüberweg an der Kita (FGÜ Kita) inkl usive Beleuchtung bis spätestens zur 
Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin zu 1. wird für die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrags die Her-
stellung bzw. Anpassung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen bei der RheinEnergie 
AG beantragen. Die Kosten der Maßnahmen und des laufenden Betriebes werden ihr unmit-
telbar in Rechnung gestellt. Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme übernimmt die Stadt die Kos-
ten für den laufenden Betrieb. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin zu 1. sorgt für die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrags für die 
erforderlichen Markierungsarbeiten, die erstmalige Anfertigung und Aufstellung der Beschilde-
rung und der Absperrpfosten. Die für die Genehmigung und Anordnung durch die Stadt – Amt 
für Straßen und Verkehrsentwicklung Sachgebiet StVO-Anordnungen – erforderlichen Unter-
lagen sind frühzeitig zu erstellen. 
 
(4) Die Genehmigung und Ausführung sind Voraussetzung für die Abnahme/Teilabnahme nach 
Abs. 17. 
 
(5) Die Vorhabenträgerin zu 1. hat die Entwurfs- und Ausführungsplanung, die örtliche Bauüber-
wachung und die Bauoberleitung einem dafür qualifizierten Ingenieurbüro zu übertragen. Das 
Ingenieurbüro ist Erfüllungsgehilfe der Vorhabenträgerin. 
 
Die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung der in Abs. 1 und in der Anlage 8 genannten 
Erschließungsmaßnahmen sind in engem Einvernehmen mit der Stadt – Amt für Straßen und 
Radwegebau sowie Amt für Verkehrsmanagement – zu erstellen.

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Den Entwurfs- und Ausführungsplanungen sind u.a. die technischen Vorschriften und Richtli-
nien aus der Sammlung "Straßenbau von A bis Z" insbesondere die Richtlinie für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06), die einschlägigen DIN-Normen und Regelwerke sowie die ZTV-
ING zugrunde zu legen. 
 
(5) Die Vorhabenträgerin zu 1. stellt die Entwurfs- und Ausführungspläne im Maßstab 1:250 sowie 
die Berechnungsunterlagen für die Entwässerungs - und Straßenplanung dar und legt sie – 
soweit erforderlich in digitaler Form – der Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau sowie Amt 
für Verkehrsmanagement – vor Angebotseinholung zur Genehmigung vor. 
 
Zu den straßenbaulichen Entwurfs- und Ausführungsplänen gehören jeweils 
 
- der Lageplan (M 1:250), 
 
- der Deckenhöhenplan mit den Höhenschichtlinien (M 1:250), 
 
- der Ausbauquerschnitt, der den Oberbau einschließlich der zu verwendend en Materialien 
darstellt (M 1:50), 
 
- der Markierungs- und Beschilderungsplan (M 1:250) sowie 
 
- die Vereinbarungspläne (M 1:500 bzw. M 1:50) mit Darstellung der Ver- und Entsorgungs-
einrichtungen in der Lage und im Querschnitt mit Angabe der jeweiligen Maße. 
 
(6) Das für die Genehmigung zuständige Amt für Straßen und Radwegebau benennt der Vorha-
benträger zu 1. einen Ansprechpartner, der bei der Bauausführung beratend zur Seite steht. 
 
(7) Die Vorhabenträgerin zu 1. wird dafür Sorge tragen, dass die Versorgungsunternehmen ihre 
Leitungen, sofern erforderlich, während der Arbeiten rechtzeitig verlegen können. 
 
(8) Für die Ausführung der nach Abs. 1 durchzuführenden Erschließungsarbeiten dürfen nur fach-
lich geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen eingesetzt werden. 
 
(9) Zur Überprüfung der Ausführungsbedingungen legt die Vorhabenträgerin zu 1. ihre Leistungs-
verzeichnisse der Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau – und in der jeweils üblichen Form 
vor Angebotseinholung zur Genehmigung vor. Diese gilt als erteilt, soweit die Ämter sie nicht 
binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich verweigert ha-
ben. Die Vorhabenträgerin wird sich vorher über die üblichen Qualitätsstandards wie einschlä-
gige DIN-Normen, Regelwerke etc. bei den Ämtern informieren. 
 
(10) Für die außerhalb des Erschließungsgebietes vorhandenen straßenbaulichen Einrichtungen 
(Verkehrsfläche inkl. Straßenentwässerungseinrichtung) führt die Vorhabenträgerin zu 1. vor 
Baubeginn mit der Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau – ein Beweissicherungsverfahren 
durch. Das Beweissicherungsverfahren wird in Form einer gemeinsamen Begehung mit Foto-
dokumentation durchgeführt.  
 
(11) Der Bauausführung sind die VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für 
Bauleistungen in der zum Zeitpunkt der Angebotseinholung gültigen Fassung zugrunde zu 
legen.  
 
Die Bauausführung ist durch eine*n Sicherheits - und Gesundheitsschutzkoordinator* in (Si-
GeKo) zu begleiten. 
 
(12) Es ist für die Maßnahmen nach §  6 Abs. 1 dieses Vertrags eine ökologische Baubegleitung 
einzusetzen. Der Stadt – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde – 
ist unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Hin-

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weise auf besonders geschützte Arten festgestellt werden, ist die Vorhabenträgerin zu 1. ver-
pflichtet, mit der vorgenannten Stelle kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die weiteren Bau-
tätigkeiten einzustellen. 
 
Sollten im Rahmen der Erschließungsausbaumaßnahmen, 
 
- optisch oder geruchlich verunreinigte Aushubmaterialien und/oder 
 
- andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. 
 
- durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. 
Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln – Um-
welt- und Verbraucherschutzamt, Untere Immissionsschutz -, Wasser - und Abfallwirt-
schaftsbehörde – unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustim-
men. 
 
(13) Archäologische Bodenfunde sind unverzüglich der Stadt – Römisch-Germanisches Museum, 
Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel.: 0221/221-22305, Telefax 0221/221-24030 oder rgm@stadt-
koeln.de – anzuzeigen und bis zum Eintreffen der beauftragten Person der Archäologischen 
Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu belassen. 
 
(14) Die Bauleitung für die nach Abs. 1 durchzuführenden Erschließungsarbeiten liegt bei der Vor-
habenträgerin zu 1. Die von ihr zur Bauüberwachung eingesetzten Personen müssen im er-
forderlichen Umfang auf der Baustelle anwesend sein. Die Beauftragten der Stadt und haben 
das Recht, die Baustellen jederzeit zu betreten und die Einhaltung der Vertragsbedingung en 
zu kontrollieren. 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. teilt der Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau sowie Amt für 
Verkehrsmanagement – den Beginn der Erschließungsarbeiten rechtzeitig vorher per Email 
mit. 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für Schäden, 
die sich im Zusammenhang mit den nach Abs. 1 durchzuführenden Erschließungsarbeiten 
einschließlich erstellten Planungen und Unterlagen ergeben; auch für den Fall, dass sie die 
Haftung auf einen Dritten übertragen hat. 
 
Vom Tage des Beginns der nach Abs. 1 durchzuführenden Erschließungsarbeiten übernimmt 
sie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht. Für Schäden wegen Verletzung der Un-
terhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet sie allein; es sei denn, di e Stadt hat den 
Schaden schuldhaft verursacht. 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der 
nach Abs. 1 herzustellenden öffentlichen Erschließungsflächen. Die Stadt haftet nicht für sicht-
bare und unsichtbare Sach mängel sowie ihr nicht bekannte Rechtsmängel. Sie übernimmt 
keine Haftung für schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 3 
und 5 Bundesbodenschutzgesetz. Insoweit stellt die Vorhabenträgerin zu 1. die Stadt von allen 
gegen sie gerichteten Ansprüchen, die nach diesem Vertrag von ihr zu tragen sind, frei. Diese 
Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. 
 
(15) Die Vorhabenträgerin zu 1. stellt sicher, dass von der Bautätigkeit keine vermeidbare Verun-
reinigung der umliegenden öffentlichen Straßen ausgeht. 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. wird die nach Abs. 1 hergestellten öffentlichen Erschließungsflä-
chen hinreichend oft und wirksam reinigen. Der Umfang der zu erbringenden Reinigungsleis-
tung ergibt sich im Übrigen aus § 1 Abs. 2 und 3 der Satzung der Stadt Köln über die Straßen-
reinigung. Die Reinigungspflicht der Verkehrsflächen umfasst auch den Winterdienst.

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Mängel der Reinigung werden der Vorhabenträgerin zu 1. schriftlich angezeigt. Sollte sie einer 
Aufforderung zur Nachbesserung binnen angemessener Frist nicht nachgekommen sein, ist 
die Stadt befugt, die Verunreinigungen auf Kosten der Vorhabenträgerin zu 1. zu beseitigen. 
Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt die Verunreinigung ohne vorherige Mängelanzeige auf 
Kosten der Vorhabenträgerin zu 1. beseitigen. 
 
Die Reinigungspflicht endet mit der Widmung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Übergang 
der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt. 
 
(16) Im Zusammenhang mit der technischen Funktionsprüfung sind fol gende Punkte zu berück-
sichtigen: 
 
Standfestigkeitsnachweis: 
Für alle nach Beendigung der Baumaßnahme nicht überprüfbaren Gewerke der Erschlie-
ßungsanlage (z. B. Schottertragschicht, Frostschutzschicht) muss die Vorhabenträgerin zu 1. 
die Standfestigkeit über Lastplattendruckversuche gemäß DIN 18134 nachweisen. Die spätere 
Abnahme/Teilabnahme nach § 12 hängt von diesen Nachweisen ab. 
 
Technische Funktionsprüfung: 
Die Vorhabenträgerin zu 1. hat die entsprechenden Nachweise über die Güte, Qualität und 
Quantität der eingebauten Baustoffe  (Eignungsnachweise, Lieferscheine etc.) vorzulegen. 
Dies gilt insbesondere für die nach Beendigung der Baumaßnahme nicht überprüfbaren Ge-
werke. 
 
Die Vorhabenträgerin teilt den Zeitpunkt des Einbaus der einzelnen Trag-schichten rechtzeitig 
vor Ausführung der Stadt - Amt für Straßen- und Rad-wegebau - mit, so dass den Beauftragten 
der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, den Bau zu überwachen. 
 
Sobald der Oberbau (ohne Decke bzw. Pflaster) hergestellt ist, kann die Vorhabenträgerin für 
einzelne straßenbauliche Abschnitte eine technische Funktionsprüfung bei der Stadt - Amt für 
Straßen und Radwegebau - beantragen. Über die technische Funktionsprüfung wird eine Nie-
derschrift gefertigt und beidseitig unterschrieben. 
 
(17)  Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 16 und nach Abschluss aller Tiefbauarbeiten 
beantragt die Vorhabenträgerin zu 1. die Abnahme der übrigen Teileinrichtungen und der An-
passungsarbeiten nach Abs. 1. Diese findet in Form von Begehungen und Prüfungen statt und 
umfasst auch die in Abs. 2 genannten Einrichtungen. Sofern an letzteren Schäden festgestellt 
werden, die nicht im Zeitpunkt der Beweissicherung vorhanden waren, gilt für deren Beseiti-
gung Abs. 17 letzter Unterabsatz entsprechend. Für in sich abgeschlossene straßenbautech-
nische Abschnitte der Erschließungsanlage kann eine Teilabnahme durchgeführt werden.  
 
Bevor die Vorhabenträgerin zu 1. die Abnahme/Teilabnahme bei der Stadt – Amt für Straßen 
und Radwegebau – beantragt, wird sie folgende Bedingungen erfüllen: 
 
- Die Ergebnisse der Lastplattendruckversuche gemäß Abs. 16 sind der Stadt – Amt für Stra-
ßen und Radwegebau – zu übergeben; 
 
- Alle Teileinrichtungen werden gereinigt. Ferner sind die Beschilderung (inkl. der Verkehrs-
zeichen) und die Markierungsarbeiten ausgeführt; 
 
- Die Vorhabenträgerin zu 1. wird die katastermäßige Fortschreibung der Parzelle(n) veran-
lassen. Weicht der Ausbau von den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. von der Er-
schließungsplanung ab, wird sie – sofern dies nicht akzeptiert wird – in Abstimmung mit der 
Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau – eine bauliche Nachbesserung vornehmen las-
sen. Wird der abweichende Ausbau akzeptiert, wird die Vorhabenträgerin zu 1. eine inso-
weit erforderliche eigentumsrechtliche Nachbesserung sicherstellen.

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Die Stadt nimmt die von der Vorhabenträgerin zu 1. hergestellten Teileinrichtungen, die An-
passungsarbeiten und die dazugehörigen Unterlagen ab, sofern keine wesentlichen Beanstan-
dungen vorliegen. Über das Ergebnis der Begehungen und Prüfungen zur Abnahme/T eilab-
nahme wird eine Niederschrift gefertigt und von der Stadt und der Vorhabenträgerin zu 1. un-
terschrieben. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift ist die Abnahme/Teilabnahme vollzo-
gen. Falls noch nicht gegeben, gehen der Besitz sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssiche-
rungspflicht auf die Stadt bzw. die StEB Köln über. Die Stadt – Bauverwaltungsamt – wird die 
übernommenen Verkehrsflächen schnellstmöglich entsprechend § 6 Straßen - und Wegege-
setz (StrWG NRW) widmen und die Vorhabenträgerin zu 1. hiervon schriftlich benachrichtigen. 
 
Bei der Abnahme/Teilabnahme festgestellte Mängel oder Schäden hat die Vorhabenträgerin 
zu 1. unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch für die mit den Mängeln in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigu ng auftretenden Schäden. Kommt die 
Vorhabenträgerin zu 1. mit dieser Verpflichtung in Verzug oder besteht Gefahr im Verzuge, 
kann die Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau und Amt für Verkehrsmanagement – die 
erforderlichen Arbeiten auf ihre Kosten – unabhängig evtl. Regressansprüche – ausführen las-
sen. 
 
(18) Die Vorhabenträgerin zu 1. übernimmt für vier Jahre die Gewährleistung für die einwandfreie 
Beschaffenheit der von ihr hergestellten Teileinrichtungen. 
 
Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage der Ab nahme/Teilabnahme nach Abs. 17, sofern 
keine wesentlichen Beanstandungen festgestellt worden sind. 
 
Sofern die Vorhabenträgerin zu 1. sich nicht bereit erklärt, die innerhalb der Gewährleistungs-
frist auftretenden Mängel sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder 
bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schäden innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
seitigen oder bei Gefahr im Verzuge wird die Stadt diese auf Kosten der Vorhabenträgerin – 
unabhängig evtl. Regressansprüche – beheben lassen. 
 
 
§ 7 
Mobilitätskonzept 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich, die im Mobilitätskonzept (Anlage 7) aufgeführten 
Maßnahmen – mit Ausnahme der Stellplätze für die Kindertageseinrichtung, siehe unten – 
innerhalb der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 geregelten Frist in Abstimmung mit der 
Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – umzusetzen. Dabei berücksichtigt sie die 
Vorgaben der Anlage 8 sowie die folgenden Maßgaben: 
 
- die im Parkstreifen anzulegenden Pflanzinseln sind jeweils mit e iner entsprechenden Ent-
wässerungsvorrichtung auszuführen; 
 
- die Kraftfahrzeugstellplätze für die Kindertagesein richtung (siehe § 5 Abs. 1) sind abwei-
chend von der oben genannten Frist bis  zur Inbetriebnahme der Kindertagesstätte herzu-
stellen sowie zu beschildern; 
 
- im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze sind Flächen für eine virtuelle Leih-
radstation und Mikromobilität (6 - 8 E-Scooter) zur Verfügung zu stellen; 
 
- es sind Flächen für einen Paketübergabepunkt zur Verfügung zu stellen; 
 
- es sind Flächen für ein Car-Sharing Angebot sowie ein genossenschaftliches Lastenrad-
Sharing zur Verfügung zu stellen; 
 
- es sind 21 Stellplätze für Sonderfahrräder (Lastenrad, Kinderanhänger) entsprechend den 
Regelungen der Stellplatzsatzung der Stadt Köln bereit zu stellen;

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- es sind wettergeschützte Radabstellplätze bereit zu stellen. 
 
(2) Durch die Qualität des vor Ort vorhandenen Angebotes an Öffentlichem Personennahverkehr 
stellt die Stadt in Aussicht, dass sich nach Maßgabe der Stellplatzsatzung vom 22.06.2022 die 
in der Baugenehmigung festzulegende Zahl der notwendigen Stellplätze in einer Größenord-
nung von 40 % – also auf 46 Kfz-Stellplätze und 226 Fahrradstellplätze – reduziert. Die kon-
krete Festlegung der notwendigen Stellplätze bleiben dem Baugenehmigungsverfahren und 
einem etwaig dazu begleitend abzuschließenden Vertrag vorbehalten. 
 
 
§ 8 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln" verpflichtet sich die 
Vorhabenträgerin zu 1., bei der Realisierung des in § 4 i.V.m § 3 unter 1. Teilvorhaben Wohnen 
beschriebenen Vorhabens im Vertragsgebiet einen Anteil von 100 % der Geschossfläche für 
Wohnnutzung (davon entsprechen 30 % den Maßgaben des Kooperativen Baulandmodells, 
die weiteren 70 % sind eine freiwillige Selbstbindung) als öffentlich geförderten Wohnungsbau 
gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie für Öffentliches Wohnen  
(derzeit: FRL öff Wohnen NRW 2024 ) bezugsfertig zu errichten  und in Betrieb zu nehmen . 
Dies entspricht einer Geschossfläche von ca. 8.500 m². 
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgrup pe A muss 
mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A und B unter 
Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Vorhabenträgerin 
zu 1. einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öf fentlich geförderten 
Wohnungsbau, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen d er 
Förderrichtlinie entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswesen – 
die Einhaltung der Förderrichtlinie und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin  zu 1., für die Dauer von 30 Jahren, die 
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend der zum Zeit-
punkt der Antragsstellung gültigen Förderrichtlinie (derzeit maximal 8,05 Euro pro m² für Ein-
kommensgruppe A und 9,20 Euro pro m² für Einkommensgruppe B, soweit es sich um Netto-
Null-Standard-Wohnungen handelt) zu vermieten. 
 
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Bezugsfertig-
keit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Be-
setzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kon-
trolliert den Bestand entsprechend dem zur Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbe-
stimmungen. Das Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbin-
dung. Die Vorhabenträgerin zu 1. tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der 
Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Beset-
zungs- oder Benennungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin  zu 1. kann die Wohnungen 
eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin zu 1. ist jedoch ge-
setzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohn-
berechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unver-
züglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen Programm Woh-
nung 2000 erfasst und verarbeitet. 
 
(5) Der öffentliche Wohnungsbau ist Teil des Vorhabens nach § 3. Die Durchführungsverpflich-
tung des § 4 gilt daher für den öffentlichen Wohnungsbau in gleicher Weise. Es ist zu beachten, 
dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen 
worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde 
hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW 2024)).

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(6) Der Vorhabenträgerin zu 1. ist es gestattet – im Rahmen der jeweils gültigen Förderrichtlinie 
– entgegen den vorstehenden Regelungen bis zu 20 % zu errichtenden Wohnungen als frei 
finanzierten Mietwohnungsbau zu errichten, solange und soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten 100 % der Geschossfläche für 
als öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht (mehr) möglich ist (z.B. wegen Preissteigerun-
gen oder nicht ausreichendem Eigenkaptal) und daher das Projekt insgesamt zu scheitern 
droht. Die Vertragsparteien werden insofern eine einvernehmliche Lösung finden. 
 
 
§ 9 
Öffentliche Spielfläche 
 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorhaben einen 
Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 573 m² aus. Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich 
für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten Mehrbedarf an öffentlichen 
Spielflächen einen Ablösebetrag i. H. v. 
 
 
  
 
 
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen:  
 
 
 
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist eine Woche nach Bewilligung der entsprechenden Finanzierung 
fällig und auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
 
Kontoinhaber:  Stadtkasse Köln 
IBAN:     
Verwendungszweck:  
 
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau der vorhandenen und an das 
Plangebiet angrenzenden Spielfläche der Flüchtlingsunterkunft verwenden. 
 
 
§ 10 
Private, öffentlich zugängliche Grünfläche 
 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorhaben 
einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 2.867 m² aus. Angesichts dessen verpflich-
tet sich die Vorhabenträgerin zu 1., den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als private 
Grünfläche festgesetzten Festplatz mit einer Größe von insgesamt 2.280 m² innerhalb der in 
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 geregelten Frist in Abstimmung mit der Stadt – Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen – herzustellen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und 
nicht hergestellten Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen im Umfang von 587 m² einen Ab-
lösebetrag i. H. v. 
 
 
 
 
 
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen:

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Die vorgenannte Zahlungspflicht ist eine Woche nach Bewilligung der entsprechenden Finan-
zierung fällig und auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
 
Kontoinhaber:   Stadtkasse Köln 
IBAN:     
Verwendungszeck:  
 
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag gemäß dem Beschluss des Stadt-
entwicklungsausschusses vom 09.09.2021 in den Um- und Ausbau der Inneren bzw. Äuße-
ren Grüngürtel sowie deren verbindende Grünzüge verwenden. 
 
 
§ 11 
Regelung zu externen Ausgleichsmaßnahmen 
 
(1) Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 umzusetzende städtebauliche 
Entwicklung löst einen externen Ausgleichsbedarf in Höhe von 57.148 Biotopwertpunkten aus. 
Der externe Ausgleich  auf insgesamt 5.649 m² , entsprechend den Maßnahmen eA1 (4.145 
m²) und eA2 (1.504 m²), ist auf einer Teilfläche des städtischen Grundstücks Gemarkung Lon-
gerich Flur 95, Flurstück 1047, vorgesehen. 
 
Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich, auf der im Eigentum der Stadt Köln stehenden 
Fläche des Grundstücks Gemarkung Longerich Flur 95, Flurstück 1047 (Teilstück) die im vor-
habenbezogene Bebauungsplan Nr. 65412/02 als eA1 und eA2 benannten externen Aus-
gleichsmaßnahmen in enger Abstimmung mit der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen – zu planen und herzustellen. 
 
Die Maßnahme ist spätestens 3 Jahre nach Fertigstellungsanzeige der Hochbauarbeiten  
sämtlicher Mehrfamilienhäuser fertigzustellen. 
 
Für die im Rahmen der landschaftsgärtnerischen Arbeiten ausgeführten Pflanzungen und Ein-
saaten im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahme übernimmt die Vorhabenträgerin eine 
Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und im Anschluss eine fünfjährige Entwicklungspflege 
nach DIN 18919. 
 
Nach Abnahme der Entwicklungspflege übernimmt die Stadt deren dauerhafte Pflege und Un-
terhaltung. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zum Ausgleich für die Kosten der dauerhaf-
ten Pflege und Unterhaltung an die Stadt einen Ablösebetrag i.H.v. 
 
 
 
 
zu zahlen. 
 
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist eine Woche nach Bewilligung der entsprechenden Finan-
zierung fällig und auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
 
Kontoinhaber:   Stadtkasse Köln 
IBAN:     
Verwendungszweck:   
 
(2) Durch die Inanspruchnahme der städtischen Grundstücke für die externen Ausgleichmaßnah-
men erfahren die Flächen einen Wertverlust. 
 
Dieser Wertverlust ist durch einen Entschädigungsbetrag i. H. v.

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–  
 
 
auszugleichen, der sich wie folgt zusammensetzt: 
 
 
 
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist eine Woche nach Bewilligung der entsprechenden Finan-
zierung fällig und auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
 
Kontoinhaber:   Stadtkasse Köln 
IBAN:      
Verwendungszweck:   
 
Vorsorglich wird mitgeteilt, dass sich eine Teilfläche der Ausgleichfläche im Bereich der Alt-
ablagerung 50604 befindet. Sollten Bodenschutzmaßnahmen notwendig sein, sind diese in 
Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde vorzunehmen. Die gfls. anfallenden 
Sanierungskosten sind gesondert zu übernehmen. 
 
Die Flächen sind aktuell teilweise an ortsansässige Landwirte verpachtet. Sollten sich durch 
die kurzfristige Inanspruchnahme der Ausgleichsflächen Entschädigungszahlungen für die 
Landwirte ergeben, sind diese ebenfalls zu übernehmen.  
 
 
§ 12 
Regelung zu internen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich, die internen Ausgleichs - und Begrünungsmaß-
nahmen nach Maßgabe der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie 
des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Anlage 3) herzustellen. Die internen Ausgleichs-
maßnahmen sind spätestens in der auf die Fertigstellung  der Hochbaumaßnahmen fallende 
Pflanzperiode anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind zu 
ersetzen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin zu 1. wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung der inter-
nen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages (Anlage 3 ) erstellen und sie der der Stadt – Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen – zur Genehmigung vorlegen. 
 
Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen und Regelwerke 
für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin zu 1. trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für Schäden, 
die sich in Zusammenhang mit den landschaftsgärtnerischen Arbeiten ergeben. Dies gilt auch 
für den Fall, dass sie die Haftung auf einen Dritten übertragen hat Die Vorhabenträgerin zu 1. 
wird der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – die vollständige Herstellung der 
internen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen per Fotodokumenta tion nachweisen. Die 
Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich eine Prüfung der Umsetzung 
durch Begehung vor. 
 
 
§ 13 
Altlasten/altlastenverdächtige Flächen 
 
Die anstehenden Bauarbeiten  auf den im Bebauungsplan mit Altlasten bzw. altlastenver-
dächtig gekennzeichneten Flächen im Vertragsgebiet sind durch einen qualifizierten Gutach-
ter gutachterlich zu begleiten. Der Fachgutachter hat die Bodeneingriffe/ Bauarbeiten schrift-

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lich zu dokumentieren und der Stadt – Abteilung für Altlastkataster, Datenmanagement, Ge-
fährdungsabschätzungen – ohne weitere Aufforderung eine Abschlussdokumentation in di-
gitaler und schriftlicher Ausfertigung spätestens drei Monate nach Abschluss aller Bodenein-
griffe/ Bauarbeiten zur Auswertung vorzulegen. Sollten vor Ort im Zuge der Bauarbeiten Auf-
fälligkeiten erkannt werden, ist dies der Stadt – Abteilung für Altlastkataster, Datenmanage-
ment, Gefährdungsabschätzungen – unverzüglich zu melden. Der Fachgutachter muss die 
Risiken beurteilen, die dann für Schutzgüter bestehen. Die Bestimmungen des Bundes -Bo-
denschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bu ndes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
 
§ 14 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. verpflichtet sich die unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL, GF1, 
GF2, G, L siehe Anlage 4), in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entspre-
chender beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt dinglich zu sichern. 
 
(2) Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu 1. in der hierfür rechtlich 
gebotenen Form zu bewilligen. Die Kosten für die Eintragung trägt die Vorhabenträgerin zu 1. 
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist gegenüber der Stadt – Stadtplanungsamt – durch entspre-
chende Grundbuchauszüge nachzuweisen. 
 
 
§ 15 
Schutz des Mutterbodens 
 
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im Ver-
tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu 
schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der 
Stadt. 
 
 
§ 16 
Sicherheitsleistung 
 
(1) Zur Sicherung der unter § 8 dieses Vertrags geregelten Errichtung von – nach Maßgabe des 
Kooperativen Baulandmodells – wenigstens  30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie 
der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorhabenträgerin zu 1. innerhalb von 
einer Woche nach Bewilligung der Finanzierung die unbedingte notarielle Bewilligung zur Ein-
tragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt 
[wobei der in Klammern aufgeführte Inhalt zu konkretisieren ist] bei der Stadt – Stadtplanungs-
amt – vorlegen: 
 
„Die im Vertragsgebiet des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
(Vorhaben- und Erschließungsplan) Nummer 65412/02 – Arbeitstitel: Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – auf dem beigefügten Lageplan für den künf-
tig öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu errichtenden 
Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen 
bewohnt werden, 
 
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr 
des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 - 15 des Geset-
zes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG 
NRW) in der jeweils gültigen Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der 
jeweils gültigen Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht 
bzw. um nicht mehr als 40 % überschreitet und

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- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechtigungsschein im 
Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.“ 
 
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück zu bewilligen. Sofern die Eintra-
gung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, verpflichtet sich die Stadt, nach erfolg-
ter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke die nicht von der Bele-
gungsbindung betroffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, jeweils 
nach vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der 
Belegungsbindungsfrist die Löschung der jeweiligen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 
in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentümer des 
jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Zur Sicherung der unter § 11 geregelten Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahmen hin-
terlegt die Vorhabenträgerin zu 1. innerhalb von acht Wochen nach Bewilligung der Finanzie-
rung – Stadtplanungsamt – eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürg-
schaft einer Bank, Sparkasse, oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Eu-
ropäischen Union in Höhe von 
 
 
 
 
(3) Die verbürgende Bank oder Sparkas se verzichtet in der nach Abs. 2 vorzulegenden Bürg-
schaftsurkunde auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage 
(§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit 
gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt-
schuldners. Die Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank 
oder Sparkasse nur die Möglichkeit einräumen, sich durch d ie Zahlung des verbürgten Be-
trages aus der Bürgschaft zu befreien. Aus der Bürgschaft sind Zahlungen auf erstes schrift-
liches Anfordern durch die Stadt zu leisten, sobald diese bestätigt, dass die Vorhabenträgerin 
ihrer durch diese Bürgschaft gesicherten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 
 
(4) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin zu 1. und der Stadt Einvernehmen darüber, dass 
die in Abs. 2 genannte Bürgschaftserklärung erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsur-
kunde an die verbürgende Bank oder Sparkasse erlöschen soll. Nach Erfüllung der betreffen-
den Herstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft bis auf eine Restsumme von 5 % 
freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank oder Sparkasse über die Teilfreigabe in Kennt-
nis. Sofern die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vor-
gelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Die restli-
chen 5 % der Bürgschaft werden von der Stadt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigege-
ben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleistungsmängel fest gestellt wer-
den, wird die Stadt die Bürgschaft erst nach deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben. 
 
Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leis-
tungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzunehmen und aus der 
jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. 
 
(5) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Bauge-
nehmigung nach §  33 BauGB erteilen,  wenn die Vorhabenträgerin zu 1 . zuvor die positive 
Bonitätsprüfung der NRW-Bank vorgelegt hat. 
 
(6) Die Vorhabenträgerin zu 1 . ist erst dazu berechtigt, im Hinblick auf das in diesem Vertrag 
beschriebene und von der Vorhabenträgerin zu 1 durchzuführende Vorhaben erteilte Bauge-
nehmigungen auszunutzen, wenn die Vorhabenträgerin zu 1. 
 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen zur Eintragung der beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeiten gem. §§ 14 und 16 Abs. 1 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,

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- die nach § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 zu zahlenden Ablösebeträge für Spielflächen, 
Grünflächen und den externen Ausgleich gezahlt hat, 
 
- den nach § 11 Abs. 2 vereinbarten Entschädigungswert zur Nutzung des städtischen 
Grundstücks gezahlt hat, 
 
- die Bürgschaftserklärung nach § 16 Abs. 2 hinterlegt hat. 
 
 
§ 17 
Vertragsstrafen 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge 
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags -, Baubeginns- und Fertigstel-
lungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4 verwiesen wird, 
im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin zu 1. kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung 
infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe 
beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis 
der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.  
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags-
pflicht für die in § 4 i.V.m. § 8 geregelte Durchführung des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus auf jeweils 5% der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungskos-
ten für die Gebäude bis zur Bauantragsstellung, konkret auf  begrenzt. 
 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Baubeginns-
pflicht für die in § 4 i.V.m. § 8 geregelte Durchführung des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus auf jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungskos-
ten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 , konkret 
auf  begrenzt  
 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertigstel-
lungspflicht für die in § 4 i.V.m. § 8 geregelte Durchführung des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus auf jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Herstel-
lungskosten (begrenzt auf 30 % d er als öffentlich geförderter Wohnungsbau  zu errichtende 
Geschossfläche Wohn en) abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3,  konkret auf 
 begrenzt. 
 
(5) Wenn die Vorhabenträgerin zu 1 . gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entsprechende An-
passung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelungen dieses § 17 ver-
langen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/oder geleistete Vertrags-
strafe. 
 
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu berück-
sichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin zu 1. mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen 
Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung oder Neufestle-
gung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer besonderen Vereinbarung 
bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 18 ist das Vertreten müssen eines/einer 
Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen 
 
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei insbeson-
dere die Schwere des Vertragsverstoßes, dass Maß der Beeinträchtigung des öffentlichen In-
teresses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berücksichtigen sind. Die 
Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung durch die Stadt be i der 
Vorhabenträgerin fällig.

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(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin zu 1. nicht von der Erfüllung 
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die Vertrags-
strafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 
erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin zu 1. einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, entfällt eine 
insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags - 
und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags - 
und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch 
die Vorhabenträgerin zu 1. innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in 
der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen. 
 
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt unbe-
rührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 348 HGB wird 
abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB anwendbar bleibt. Danach kann 
auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, 
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 
 
 
§ 18 
Rechtsnachfolge 
 
(1) Ein – teilweiser oder gesamter – Wechsel der Vorhabenträgerinnen ist nur mit Zustimmung 
der Stadt zulässig. Eine Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein 
wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung 
des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
 
(2) Für den Fall der  Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke im Ver-
tragsgebiet verpflichten sich die Vorhabenträgerinnen, sämtliche Rechte und Pflichten aus die-
sem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabeverpflichtung auf 
den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den Fall einer Weiterübertra-
gung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. 
 
(3) Die Vorhabenträgerinnen haften der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags 
neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, soweit die 
Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt wird die Vorha-
benträgerinnen aus dieser Haftung entlassen, wenn die D urchführung der in § 3 bestimmten 
Teilvorhaben innerhalb der in §  4 und § 5 genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst 
der Fall, wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus 
diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwa-
ige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
 
 
§ 19 
Rücktrittsrechte 
 
(1) Die Vorhabenträgerin zu 1. ist zum Rücktritt mit Wirkung für den gesamten Vertrag berechtigt, 
wenn 
 
- die Finanzierung des von der Vorhabenträgerin zu 1. durchzuführenden (Bau)Vorhabens 
bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2026 mangels einer umsetzungsfähigen Finanzierung 
nicht möglich ist, wobei insbesondere fehlende eigene Finanzierungsmittel, eine fehlende 
Förderzusage über ausreichend e Wohnungsbaufördermittel des Landes NRW oder eine 
fehlende Darlehenszusage einer Kapitalmarktmittel finanzierenden Geschäftsbank in Frage 
kommen; oder 
 
- die Vorhabenträgerin zu 1. bis zum 31.12.2027 keinen Bauantrag gestellt hat, da zuvor eine 
Finanzierbarkeit des Projektes gescheitert ist und etwaige Bemühungen der Übertragung 
des Vorhabens auf einen Dritten gescheitert sind; oder

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- der Erbbaurechts- und Kaufvertrag aus nicht von der Vorhabenträgerin zu 1. zu vertreten-
den Gründen rückabgewickelt wird oder aus sonstigen nicht von der Vorhabenträgerin zu 1. 
zu vertretenden Gründen unwirksam bzw. nichtig ist. 
 
(2) Solange und soweit mit der Errichtung der Kindertagesstätte bis zum 31.12.2032 nicht begon-
nen wurde und die Vorhabenträgerin zu 2. einen Nachweis (i) der Nichtfinanzierbarkeit dieses 
Teilprojektes sowie (ii) der Bemühungen zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten 
vorlegt, wird die Vorhabendträgerin zu 2. von der Verpflichtung zur Errichtung der Kinder-
tagstätte nach diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt befreit. 
 
(3) Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber der Stadt erklärt werden. 
 
(4) Die durch die Beendigung des Vertrags ausgelösten Kosten trägt im Fall des Rücktritts die 
jeweilige Vorhabenträgerin selbst. Darüber hinaus bestehen keine gegenseitigen Ansprüche 
auf Schadensersatz, Ersatz getätigter Verwendungen oder gezogener Nutzungen.  Etwaige 
Vertragsstrafen nach diesem Vertrag entfallen im Fall der Erklärung eines Rücktritts nach die-
ser Ziffer. Die bis zum jeweiligen Rück tritt erbrachten Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 6 
werden durch die Stadt zurückgewährt, soweit sie vom Rücktritt berührt sind. 
 
(5) Darüber hinaus steht den Vertragsparteien kein Recht zum Rücktritt vom Durchführungsver-
trag zu. 
 
 
§ 20 
Haftungsausschluss 
 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträ-
gerinnen, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
tätigen, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden (§ 12 Abs. 6 BauGB). Dies gilt auch für den Fall, 
dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Verlauf eines ge-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige 
oder vorsätzliche und von der Stadt zu vertretende Rechtsverstöße zurückzuführen. 
 
 
§ 21 
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
 
Die Vorhabenträgerinnen unterwerfen sich jeweils  gemäß §  61 Verwaltungsverfahrensgesetz für 
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
 
§ 21 
Kostentragung 
 
Die Vorhabenträgerinnen tragen die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung. 
 
 
§ 22 
Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Die Vertragsparteien er-
halten jeweils eine Ausfertigung.

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(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen 
dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen 
durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich 
entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
 
§ 23 
Geltungsdauer 
 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2026 weder der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. 
 
 
 
 
Köln,             
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
In Vertretung Im Auftrag Als Volljurist im öffentlichen Dienst 
 
 
      
    
 
 
 
Köln,              
 
Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG 
 
vertreten durch  
 
 
______________ _______________  
   
 
 
 
Köln,              
 
KiTa-Bau Kalscheurer Weg GmbH 
vertreten durch  
 
 
______________ _______________ _______________ 
   
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Karte mit der Umgrenzung des Vertragsgebiets 
Anlage 2.1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock, Blatt 1

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Anlage 2.2:  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock, Blatt 2 Textliche 
Festsetzungen 
Anlage 2.3: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ in Köln-Zollstock, Blatt 3 
Anlage 3: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 65412/02 – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheu-
rer Weg“ in Köln-Zollstock, Stand 18.05.2022 
Anlage 3.1: Bestandsplan 
Anlage 3.2: Grünplanung 
Anlage 3.3: Plan Eingriffsbereiche 
Anlage 3.4: Lageplan der Externen Ausgleichsflächen 
Anlage 4: Lageplan mit Umgrenzung der Flächen für die Eintragung der Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechte 
Anlage 5: Lageplan mit Standort der Kindertageseinrichtung 
Anlage 6: Lageplan der externen Spielfläche 
Anlage 7: Mobilitätskonzept, Stand Mai 2022 
Anlage 8: Lageplan zur Erschließung zum Durchführungsvertrag

Anlage 9.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6541202, Blatt 1

5601 Zeichen

ZeichenerklärungPlanungPlanungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 PlanZV entspricht.(Stand 25.06.2021)Vermessungsbüro SEADBayenstraße 65 - 50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 17.05.2022
BaugrenzeStraßenbegrenzungslinie 
GrundflächenzahlGRZz.B. IIZahl der VollgeschosseGFZ
St
Private Grünflächen
StellplätzeFlächen zum Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen
als HöchstmaßGeschossflächenzahlBaum zu erhalten
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 07.02.2019 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 27.03.2019 ortsüblichbekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterin,in Vertretunggez. Markus Greitemann,BeigeordneterKöln, den 19.03.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.04.2019 bis17.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vombis               nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3Abs. 2 BauGB erneut öffentlichausgelegen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungamnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchden Rat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträgerMietergenossenschaft Kalscheurer Weg
gez.Ralf LeppinG. BrombachBeigeordneterKöln, den 19.05.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez.GreitemannKöln, den 17.05.2022BezirksbürgermeisterKöln, den 23.05.2022
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom09.06.2022 bis 11.07.2022 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung öffentlichausgelegen.gez. KöttgenDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 14.07.2022
0 25 50 MeterMaßstab 1: 500Integrative Quartiersentwicklungam Kalscheurer Weg in Köln - ZollstockBlatt 1 von 3
MAbfallsammelanlagen
LPB IIILPB IVLärmpegelbereichz.B. III und IVGHGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)FlachdachFD
Begrünungsmaßnahme 1
GStGemeinschaftsstellplätze
Straßenverkehrsflächen
Baum zu pflanzen(Standorte nachrichtlich)Ausgleichsmaßnahme 1
Flächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sind
Externe AusgleichsmaßnahmenUmgrenzung der Externen Externe Ausgleichsmaßnahme 1AusgleichsmaßnahmeneA1z.B.
EingriffsbereichAusgleichspflichtiger 
Flächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigenBepflanzungenz. B. A1z. B. M1
VorhabenbezogenerBebauungsplan65412/02 und Vorhaben- undErschließungsplanAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubar
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesWA Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zu belastendeFlächen
gez.Giesengez.Dieper
gez.gez.gez.
Kalscheurer Weg
Kendenicher Straße
ObererKomarweg
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtBestand
     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
(als Höchstmaß)
1114938
910
940
184
50.33
51.09
50.33
50.27
50.77
50.64
50.96
49.86
51.54
51.1351.1851.3051.2551.25
51.57
51.51
51.24
51.59
52.06
51.11
50.65
51.88
51.83
51.1551.82
51.8251.76
51.30
51.12
51.15
51.00
Kalscheurer Weg
51.14
49.92
52.11
51.03
52.00
51.22 51.76
49.53
49.66
50.39
50.16
50.97
50.38
51.56
51.0651.12
51.39
50.66
50.77
50.75
51.08
50.9951.22
49.79
51.19
51.21
51.41
49.89
50.02
50.0550.14
50.45
50.32
50.34
50.34
50.6150.5851.38
51.2751.40
50.03
51.5051.48
51.61
49.57
52.09
51.63
51.60
51.06
Gemarkung: Köln-RondorfFlur: 55
50.14
Gemarkung: Köln-RondorfFlur: 53
51.23
51.33
Weg ST
50.71
50.80
50.77
51.40
50.39
50.67
49.76
49.78
50.50
50.33
Radweg
Weg  V
51.17
51.97
Gehweg
51.21
50.99
Radweg
52.07
51.68
50.78
51.08
Gehweg
52.04
51.26
50.14
Haltestelle
50.11
49.88
50.90
50.85
50.26
52.03
49.68
51.07
50.44
49.68
50.70
50.46
49.69
51.02
51.99
51.92
49.75
50.45
51.54
50.27
51.20
50.68
52.02
50.48
S
IIF
S
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IIGH 59,9
IIIGH 59,8IIGH 59,5IIIGH 59,4IIIGH 59,6IIGH 59,4
IIIGH 59,5 IIIGH 59,4
IIIGH 60,2IIGH 60,3
IIIGH 60,2IIIGH 60,4IIIGH 62,1
IIIGH 60,4
IIIGH 60,8
IIGH 62,7
WAGRZ 0,4GFZ 0,8FD
Gehrecht zugunstender Allgemeinheit
AltablagerungNr. 20511PrivateGrünfläche- Festplatz -A 4M 3A 3
M 1A 1
M 1A 1
M 1A 1
AltablagerungNr. 20512
St (Aufteilung nachrichtlich)
MM
M
M
M
M
M 2
Weg U
Weg V
Weg T
Weg ST
Weg S
Geh- und Fahrrecht
Geh-, Fahr-undLeitungsrecht
GSt (Aufteilung nachrichtlich)WA
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
A 2
WAGRZ 0,4GFZ 0,8FD
Geh-, Fahr-undLeitungsrecht
Geh- undFahrrecht
Geh-, Fahr-und Leitungs-recht
GSt
eA1 eA2
N
N
Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen eA1 und eA2im Flurstück 1047 (Gemarkung Longerich, Flur 95)
M. 1:5000Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2

Anlage 2 Geltungsbereich

420 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes (VEP) 65412/02Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Wegin Köln - Zollstock
0 10050 200 300 Meter

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 1 BauGB

5426 Zeichen

A N L A G E  3 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan – Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwicklung 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde vom 28.08.2018 bis zum 02.10.2018 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum 
Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des 
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der 
endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 
1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die 
Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu 
berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 PLEdoc 
Belange nicht betroffen 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Polizeipräsidium – Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
3 Thyssengas 
Belange nicht betroffen 
Kenntnisnahme entfällt

4 Eisenbahnbundesamt 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
5 LVR-Amt für Denkmalpflege 
Belange nicht betroffen 
Kenntnisnahme entfällt 
6 Stadtwerke Köln GmbH    
6.1 Da sich das Plangebiet in Randlage befindet und die 
Eigenversorgung über ein Blockheizkraftwerk 
sichergestellt werden soll, ist die Versorgung 
frühestmöglich mit der RheinEnergie abzustimmen. Bei 
der Zentralen Leitungsauskunft können Kartenunterlagen 
zu bestehenden Versorgungsanlagen angefordert werden. 
ja Gegenwärtige werden auch eine zum Blockheizkraftwerk 
alternative Energieversorgung diskutiert. Die Verwaltung wird in 
jedem Fall die Planung frühestmöglich mit der RheinEnergie 
abstimmen. 
6.2 Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone 
IIIA der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Daher 
sind die jeweiligen Ge- und Verbote der 
Wassergewinnungsgebietsverordnung zu beachten. 
ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
übernommen. 
6.3 Im Falle von Einschränkungen im Betrieb der Buslinien 
131 und 138 bedarf es einer Abstimmung mit dem 
Betriebsmanagement der KVB. 
Kenntnisnahme Die Verwaltung wird sich im Falle von Einschränkungen der 
Buslinien mit der KVB AG abstimmen. 
7 Stadtentwässerungsbetriebe    
7.1 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser von 
Grundstücken ist gemäß § 44 Abs. 1 LWG zu versickern, 
sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt 
wird. 
Da die hydraulische Leistungsfähigkeit der umliegenden 
Kanalisation stark begrenzt ist, sollte das anfallende 
Niederschlagswasser über dezentrale 
Versickerungsanlagen dem Grundwasser zugeführt 
werden. 
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist 
Niederschlagswasser gedrosselt über 
Kanalisationsanlagen abzuleiten. 
ja Die Möglichkeiten der Versickerung von nicht klärpflichtigem 
Niederschlagswasser im Plangebiet bzw. entsprechende 
Festsetzungen im Bebauungsplan werden im weiteren Verfahren 
geprüft.

7.2 Es müssen Maßnahmen gegen die Folgen von 
Starkregenereignissen getroffen werden. 
ja Notwendige Maßnahmen bzw. entsprechende Festsetzung im 
Bebauungsplan werden im weiteren Verfahren geprüft. 
7.3 Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustimmen. ja Das Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit den 
StEB abgestimmt. 
8 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die 
Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Es wird um 
Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, 
Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
ja Die Dimensionierung der Erschließungsflächen wird im weiteren 
Verfahren abgestimmt. 
9 Deutsche Telekom AG 
In den Wegen S, T und V verläuft eine OI-Linie. Die 
Deutsche Telekom bittet um eine frühzeitige Beteiligung 
an den Erschließungsgesprächen. 
ja Die Lage von Leitungen wird im weiteren Verfahren abgestimmt. 
10 Bezirksregierung Köln, Dez. 52 
Der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 wird durch 
die Planung nicht berührt. 
Kenntnisnahme entfällt 
11 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5  
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und anderen 
historischen Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Die Behörde empfiehlt eine Überprüfung 
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel im 
Plangebiet. 
Ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
übernommen.

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 BauGB

14319 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  5 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 –Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwick-
lung Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.06.2020 
bis zum 12.08.2020 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde 
Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen bezüglich 
bundes- und landeseigener Denkmäler keine Bedenken. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt. 
2 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5  
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und anderen his-
torischen Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe (Luftbildauswertung vom 21.07.2020, Az 
22.5-3-5315000-569/20). Die Behörde empfiehlt eine 
Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmit-
tel im Plangebiet. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen 
empfohlen. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
übernommen (Abschnitt E. lfd. Nr. 6). 
3 Handwerkskammer 
Unter Punkt 6.5.2 Gewerbelärm wird in der Begründung 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Durch ein zwischenzeitlich entwickeltes Lärmschutzkonzept für 
den südlich angrenzenden Gewerbebetrieb können die Immissi-

- 2 - 
 
/ 3 
 
zum Bebauungsplan explizit auf die Überschreitung der 
Lärm-Immissionsrichtwerte im Bereich des Grundstücks 
des Kindergartens im Nachtzeitraum hingewiesen. 
onsrichtwerte der TA Lärm im Plangebiet eingehalten werden. 
Die Ertüchtigung des Säge- und Schleifgebäudes umfasst fol-
gende Maßnahmen für einen achtstündigen Dauerbetrieb (werk-
tags, von 07:00 – 20:00 Uhr): Türfläche an der Ostfassade als 
Doppeltor Schleuse, bei Betrieb geschlossen; Dachfläche mit 
Trapezblech, doppelt mit Hartschaumfüllung, circa 190 mm auf 
Bestandsdach aufgesetzt. Mit diesen Maßnahmen können die 
Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung 
(Kindergarten) eingehalten werden. 
3.1 Es wird darauf verwiesen, dass der Steinmetzbetrieb / 
Grabsteinverkauf seine betrieblichen Abläufe auf dem ei-
genen Grundstück im Tagzeitraum so organisieren kann, 
dass an den Fassaden im Plangebiet (geplanter Kinder-
garten) die Immissionswerte nach TA Lärm eingehalten 
werden. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Andere betriebliche Tätigkeiten sind im Rahmen eines bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen und müs-
sen zukünftig die Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohn-
bebauung berücksichtigen. 
3.2 In der schalltechnischen Untersuchung wird ausgeführt, 
dass der geplante Kindergarten die weiter nördlich ge-
plante Wohnbebauung von Gewerbelärm abschirmt. Im 
Bereich des Kindergartens werden an der südlichen Frei-
fläche Überschreitungen der im Tagbetrieb für ein Allge-
meines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm sowie der DIN 18005 erwartet. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
siehe oben 
Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet. 
3.3 Die durchgeführte schalltechnische Untersuchung vor Ort 
stellt dar, dass der bestehende Steinmetzbetrieb zu dieser 
Überschreitung beiträgt bzw. für diese ursächlich ist. Bei 
der derzeitigen Betriebsweise des Steinmetzbetriebs sei 
demnach mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte 
zu rechnen. Der Gutachter schlägt vor, zunächst zu prü-
fen, ob durch Maßnahmen an den emittierenden Betrieb 
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu bewerkstelli-
gen ist. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
siehe oben 
Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet. 
3.4 Als weitere Maßnahmen zum Lärmschutz regt der Gut-
achter an, die Lage der Kita näher an die Bebauungs-
plangrenze heranzuführen, um so eine effektive Abschir-
mung des Plangebietes zu erreichen. Falls Ruhe- oder 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Die Immissionsrichtwerte werden an der Südfassade der geplan-
ten Kita eingehalten. Die Lage der Kita ist durch das festgesetzte 
Baufeld definiert und hält zum Schutz vorhandener Bäume einen 
möglichst großen Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Schlafräume an den Fassaden vorgesehen sind, an wel-
chen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu 
erwarten ist, sollte die Möglichkeit des Einbaus von nicht 
öffenbaren Fenstern geprüft werden. Die Belüftung sollte 
dann über Lüfter oder eine zentrale Belüftung erfolgen. 
Die Vorgehensweise zum Schutz der Kindertagesstätte 
sollte im Rahmen der fortschreitenden Planung nach Dis-
kussion der Maßnahmen noch einmal separat geprüft 
werden. 
3.5 Im Sinne des Steinmetzbetriebs dürfen keine weiteren 
Immissionsorte geschaffen werden. Es ist dafür Sorge zu 
tragen, dass ausreichender passiver Schallschutz, z. B. in 
Form nicht öffenbarer Fenster in Richtung des Steinmetz-
betriebs ausgerichteten Fassaden der Kindertagesstätte 
in Verbindung mit einer raumlufttechnischen Anlage oder 
vergleichbar umgesetzt werden. 
Im Sinne des Gebotes der Rücksichtnahme sollten keine 
belastenden Maßnahmen vorgesehen werden. Die Be-
triebsweise des Steinmetzbetriebes in der bisherigen 
Form darf weder durch die heranrückende Wohnbebau-
ung noch durch die Realisierung der Kindertagesstätte 
beeinträchtigt werden. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die heranrückende Wohnbebauung (einschließlich Kita) schränkt 
den vorhandenen Gewerbebetrieb in der Ausübung seiner ge-
nehmigten Nutzungen nicht ein. Der Stadt Köln liegt eine bauord-
nungsrechtliche Genehmigung für die Ausstellung von Grabma-
len/Blumenverkauf vor. 
3.6 Die Handwerkskammer bittet, die Begründung zum Be-
bauungsplan unter Punkt 6.5.2 zu ändern und den Hin-
weis auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch 
eine organisatorische Anpassung der Betriebsabläufe des 
Steinmetzbetriebes zu streichen. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
In Abstimmung mit dem Gewerbetreibenden wurde ein Lärm-
schutzkonzept erarbeitet, das sowohl die betrieblichen Erforder-
nisse berücksichtigt als auch die Schallschutzanforderungen der 
heranrückenden Wohnbebauung. Durch die Umsetzung der Pla-
nung verkleinert sich die Betriebsfläche. 
4 IHK 
Eine Nachverdichtung im urbanen Raum stellt eine Her-
ausforderung dar. Die Nachbarschaft des Vorhabens ist 
gewerblich geprägt. So befinden sich im Nordwesten des 
Plangebietes das Gewerbegebiet Neuer Weyerstraßen-
weg mit einigen emittierenden Unternehmen, sowie die 
Rangiergleise des Güterbahnhofs Eifeltor und die DB-
Strecke. Der Schienenverkehr hält den Orientierungswert 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die vorhandenen Gewerbe- sowie die Verkehrslärmvorbelastung 
sind in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm können im Plangebiet einge-
halten werden (siehe lfd. Nr. 7). Es werden Vorkehrungen zum 
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-
lärm festgesetzt. 
 
Bzgl. Steinmetzbetrieb siehe Stellungnahme zur lfd. Nr. 7

- 4 - 
 
/ 5 
 
von 50 dB(A) am Tag ein. Nachts jedoch wird der Orien-
tierungswert von 45 dB(A) an fast allen Fassaden über-
schritten. Untersuchungen des Gewerbelärms haben er-
geben, dass die Unternehmen im Gewerbegebiet Neuer 
Weyerstraßenweg die Immissionswerte nach TA Lärm im 
Vorhabengebiet nicht überschreiten. Im Süden direkt an 
das Vorhaben angrenzend befindet sich ein Steinmetzbe-
trieb. Dieser ist von neuer Nachbarschaft betroffen. Auf-
grund der Überschreitung der Immissionswerte durch den 
Verkehr werden im Bebauungsplan passive Schall-
schutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an 
die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, 
Wände und Dächer) festgesetzt. 
Der Schutz des Gewerbegebietes Neuer Weyerstraßen-
weg vor heranrückender Wohnbebauung ist gegeben. 
5 Nahverkehr Rheinland GmbH 
Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen keine Be-
denken. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
6 Eisenbahnbundesamt 
Keine Bedenken 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
7 Deutsche Bahn AG 
Die Einwenderin bittet um Berücksichtigung des Hinweis-
blattes zur Beteiligung der Deutschen Bahn AG bei Bau- 
und Planungsvorhaben im Bereich von einer Entfernung 
ab 200 Meter zu aktiven Bahnbetriebsanlagen. 
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass das Vorha-
ben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird.  
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die Deutsche Bahn AG wurde im Verfahren beteiligt. 
 
Die Einwirkungen von Schienenlärm wurden bei der Beurteilung 
der Immissionssituation des Plangebietes berücksichtigt. 
8 Polizeipräsidium – Führungsstelle Verkehr   
8.1 Ausbau des Kalscheurer Wegs 
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Aller-
dings sollte bei Errichtung von 16, mindestens 2-
geschossigen Wohnhäusern, auch die Verkehrsinfrastruk-
tur des Kalscheurer Weges angepasst werden. 
Die Bewohner benötigen eine sichere und ausreichen di-
mensionierte Verkehrsfläche für den Fußgänger- und 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Die zusätzlichen Verkehrsmengen in der morgendlichen und 
abendlichen Spitzenstunde sind absolut und relativ zum Ver-
kehrsaufkommen insgesamt so marginal, dass sie nicht den Aus-
bau des Kalscheurer Wegs rechtfertigen. 
 
Im Querschnitt sind neben der Fahrbahn für den MIV (unechte 
Einbahnstraße) beidseitig Radverkehrsstreifen und einseitig ein

- 5 - 
 
/ 6 
 
Fahrradverkehr. Insbesondere auf sichere Schulwege ist 
Wert zu legen. 
Gehweg (Friedhofseite, nicht ausgebaut) vorhanden. Der Geh-
weg wird im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens 
ausgebaut, einschließlich der Herstellung von Fußgängerüber-
wegen im Bereich der Kita und im Bereich der Flüchtlingsunter-
kunft. 
8.2 ÖPNV 
Ferner sollte das Gebiet ausreichend durch den ÖPNV 
bedient werden. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Die Verbesserung des ÖPNV-Angebots ist nicht Gegenstand des 
Bauleitplanverfahrens. 
8.3 Aufhebung der Einbahnstraßenregelung 
Der Kalscheurer Weg ist heute vom Oberen Komarweg 
aus nicht für den individuellen Fahrzeugverkehr erreich-
bar. Lediglich der Radverkehr kann den Kalscheurer Weg 
in Richtung Kendenicher Straße befahren. Um nicht den 
kompletten Anwohnerverkehr der neuen Wohnbebauung 
durch Zollstock schicken zu müssen sollte aus polizeili-
cher Sicht das Verbot der Einfahrt am Kreisverkehr Obe-
rer Komarweg / Kalscheurer Weg aufgehoben und der 
Anwohnerverkehr aus Richtung Militärringstraße ermög-
licht werden. 
Dazu ist aber auch der Ausbau des Kalscheurer Weges 
für den Zweirichtungsverkehr inklusive ausreichend vor-
handener Verkehrsbreiten für Fußgänger- und Radfahrer-
verkehr erforderlich. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Siehe Stellungnahme Nr. 8.1 
9 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention 
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. 
Es wird auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen 
Kriminalprävention hingewiesen. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
10 RheinEnergie AG   
10.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Seitens der KVB bestehen keine Bedenken gegen das 
Vorhaben. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
10.2 Rheinische NETZGesellschaft mbH   
 Versorgung 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt

- 6 - 
 
/ 7 
 
Wegen der Lage des Plangebietes am Rande der Was-
ser- und Energieversorgungsnetze wird darauf hingewie-
sen, dass frühestmöglich Abstimmungen über die Versor-
gung der geplanten Bebauung zu erfolgen haben. Durch 
die Randlage werden längere Netzerweiterungen und ge-
gebenenfalls Netzertüchtigungen im vorgelagerten Netz 
notwendig. 
 Trafostationen 
Sollte zur Abdeckung des Stromleistungsbedarfes (Ab-
hängig von der geplanten technischen Gebäudeausstat-
tung, Elektromobilitätskapazitäten etc.) eine oder mehrere 
Stromnetztransformatorenstationen erforderlich werden, 
sind diese gemäß dem Konzessionsvertrag in der öffentli-
chen Straßenverkehrsfläche oder auf Grundlage der Nie-
derspannungsanschlussverordnung (NAV) auf privater 
Flächen bzw. im Gebäude zu positionieren. Dabei sind die 
technischen Anschlussbedingungen und Vorgaben des 
Netzbetreibers RNG einzuhalten. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die Lage ggf. erforderlicher Trafostationen ist noch nicht bekannt 
und wird im Baugenehmigungsverfahren abschließend geklärt. 
10.3 Häfen- und Güterverkehr Köln AG 
Der HGK Bahnbetrieb ist nicht betroffen. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Nach 
heutigem Kenntnisstand soll der Kanal im Kalscheurer 
Weg Ende Juli 2021 fertiggestellt sein. Unvorhergesehene 
Ereignisse können diesen Termin möglicherweise verzö-
gern. Erst mit Inbetriebnahme des Kanals ist die öffentli-
che Erschließung gesichert. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die Kanalbaumaßnahmen wurden im Sommer 2021 abgeschlos-
sen. 
12 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
13 Wupsi GmbH 
Die Wupsi GmbH ist durch die Planungen nicht betroffen. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
14 Westnetz GmbH 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt 
15 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft Der Stellungnah- entfällt

- 7 - 
 
 
 
  
Die RMR ist durch das Vorhaben nicht betroffen. Falls ein 
Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefor-
dert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im 
Schutzstreifen der Leitungen der RMR stattfindet. 
me wird gefolgt. 
16 Thyssengas 
Belange nicht betroffen 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
entfällt

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen nach § 3 Absatz 2 BauGB

30198 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 –Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwick-
lung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 01.06.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 09.06.2022 bis zum 11.07.2022 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und 13 von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Öffentlichkeit 1 
Grundstücksneuordnung | Gebäudebestand 
Bei dem Planungsgelände wurde ein Inselgrundstück aus-
genommen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt unseren 
Wohnraum dadurch schützen wollte. Wenn jetzt dieses 
besagte Insel Grundstück genau an die Mieter Genossen-
schaft veräußert wird, ist der Abbruch der Häuser besie-
gelt und ihre Anliegen unseres Wohnfortbestandes damit 
konterkariert: Nachfolgend der Auszug einer Email des 
Vorstands auf Anfrage einer Interessentin: 
„Bei dem Grundstück, für das Sie sich interessieren, han-
delt es sich um zwei Nutzungseinheiten. Eine Nutzungs-
einheit liegt auf dem Gelände der Siedlergenossenschaft 
Kalscheurer Weg eG, Größe ca. 70 m² und ist dem Nutzer 
mit einem Nutzungsvertrag der Siedlergenossenschaft 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan / vorhabenbezogene Be-
bauungsplan spart u. a. bereits bebaute Flächen auf dem Flur-
stück 1114 aus („Inselgrundstück“). Vorhandene Gebäude genie-
ßen grundsätzlich (zumindest) Bestandsschutz, soweit sie bau-
ordnungsrechtlich genehmigt sind. Aufgrund seiner Lage außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und aufgrund 
der Tatsache, dass keine planungsrechtlichen Belange betroffen 
sind, handelt es sich um rein privatrechtliche Fragestellungen, die 
nicht im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens geregelt werden 
können. 
 
 
Der bisher im Eigentum der Stadt Köln befindliche Teil des „Insel-
grundstücks“ ist nicht Teil des Erbbaurechtsvertrages, sondern 
soll durch die Stadt Köln an die Mietergenossenschaft verkauft

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
vergeben. Die Aufbauten könnten Sie gegen eine Ab-
standszahlung, die nicht unangemessen hoch sein darf, 
vom jetzigen Nutzer erwerben. Der andere Teil liegt auf 
dem Gelände das die Stadt Köln der Mietergenossen-
schaft Kalscheurer Weg eG verkauft hat. (Es fehlt lediglich 
die Beurkundung durch den Notar). Der Vertrag des jetzi-
gen Nutzers, den die Mietergenossenschaft übernehmen 
muss, sieht völlig anders aus. Er ist mit einer 3-monatli-
chen Kündigungsfrist versehen und sieht nach Kündigung 
den Abriss der Aufbauten vor. Das heißt, Sie gehen ein 
erhebliches Risiko ein. Ob sie von der Stadt Köln als 
Rechtsnachfolger des jetzigen Nutzers einen Vertrag er-
halten, kann ich nicht beurteilen. Die Mietergenossen-
schaft betrachtet dieses Gelände als Reservefläche und 
würde keine neuen Nutzungsverträge eingehen.“ 
werden. Der Verkauf des Inselgrundstücks verändert jedoch die 
Rechtsposition der Einwenderin nicht. Die bestehenden zwei 
Mietverträge (3-monatiges Kündigungsrecht und der Abriss der 
Aufbauten nach Kündigung) sollen durch die Käuferin übernom-
men werden. 
 
Die Mietergenossenschaft betrachtet das Gelände als Reserve-
fläche für preisgünstigen Wohnungsbau, so dass die bisherige 
Nutzung perspektivisch erhalten bleibt. 
1.2 Verkauf an Siedlergenossenschaft 
Unser Anliegen: das Sichern wichtiger Wohnräume für 
alle Familien auf den Inselgrundstücken. Der Vorschlag: 
mit dem Verkauf der Grundstücke, die für das Vorhaben 
bezogene Bauplanungsverfahren eher nur hinderlich sind 
und immense Mehrkosten verursachen an Siedlergenos-
senschaft heran zu treten. 
 
Für die aktuell finanziell schwierige Situation der Mieterge-
nossenschaft wäre es eine große Entlastung und mit dem 
Verkauf an die Siedlergenossenschaft vielleicht eher zu 
bewältigen. Die ebenso schwierige rechtliche Lage der Ei-
gentumsverhältnisse für Grundstückseigentümer und Im-
mobilieneigentümer wäre mit einem Schlag behoben, zu-
mal sich die Siedlergenossenschaft in ihrer Satzung dazu 
verpflichtet für sicheren und sozial verträglichen Wohn-
raum zu sorgen. Dem käme sie nicht nach, wenn sie die-
ses Angebot nicht annehmen würde. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Zusammenhang mit den Erbbaurechtsverträgen ist der Mieter-
genossenschaft der bisher im Eigentum der Stadt Köln befindli-
che Teil des „Inselgrundstücks“ zum Kauf angeboten worden. Es 
ist ein kombinierter Erbbaurechts- und Kaufvertrag verhandelt 
worden. 
 
Die Generalversammlung der Siedlergenossenschaft hat den Be-
schluss gefasst, die Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg auf die Mietergenossenschaft zu übertragen 
und sich außer einer Beteiligung mit Genossenschaftsanteilen an 
der Mietergenossenschaft finanziell nicht zu engagieren. 
 
Auch der Verkauf an die Siedlergenossenschaft würde die Über-
nahme des bisherigen Mietvertrags mit der Stadt implizieren.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3 Fehlende technische Erschließung nach (Teil-)Abriss des 
Gebäudebestands 
Unser Haus wäre für uns nicht mehr gesichert, da wir 
dann die Hälfte unseres Hauses, die auf der städtischen 
Seite abreißen müssten. Die damit einhergehende ver-
tragliche Situation mit der Siedlergenossenschaft wäre 
rechtlich für diese nicht mehr haltbar. Die Erschließung 
durch die Siedlergenossenschaft der betroffenen Häuser 
an Abwasser und Zuleitung Wasser erfolgte schon seiner-
seits über dem Grund und Boden der Stadt. Würde man 
den Abriss fordern, wären alle Leitungen zu lebenswichti-
ger Versorgung gekappt und somit der Rest des Hauses 
unbrauchbar. Schon mehrmals hatten wir auf unsere pre-
käre Situation 2018 aufmerksam gemacht. Unterlagen 
dazu müssten beim Liegenschaftsamt zu finden sein. Un-
ser Anwalt wird, sobald er wieder vor Ort ist, dazu ein 
Schreiben verfassen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Hinweise beziehen sich auf bauordnungsrechtliche Themen, 
die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht abschlie-
ßend zu klären sind. 
 
Innerhalb der Wegeflächen sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
zugunsten der Anlieger festgesetzt. Insoweit ist die Erschließung 
des „Inselgrundstück“ planungsrechtlich gesichert. 
 
Die Problematik der technischen Erschließung über ein Fremd-
grundstück bliebe auch durch Verkauf der Teilfläche an die Sied-
lergenossenschaft bestehen.

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/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 
Keine grundsätzlichen Bedenken – Stand: Offenlage 
Seitens des Verkehrsdezernats der Bezirksregierung Köln 
bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken ge-
gen die Maßnahme. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
1.2 Keine grundsätzlichen Bedenken – Stand: § 4 Abs. 2 
BauGB 
Darüber hinaus verweise ich auf die Stellungnahme mei-
ner Kollegin vom 14.07.2020: 
Seitens des Verkehrsdezernates, auch aus Sicht der 
IGVP (Integrierte Gesamtverkehrsplanung), bestehen 
keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Verfahren 
und Aufstellung des Bebauungsplanes.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
1.3 Folgende Anmerkungen sind jedoch in dem folgenden 
Bauleitverfahren zu beachten und in der verkehrlichen 
Konzeption zu berücksichtigen: 
Kfz-Stellplätze 
Vorgesehen sind die bauleitplanmäßig notwendige Anzahl 
von Stellplätzen jenseits der Wohnbebauung auf der ge-
genüberliegenden Straßenseite des Kalscheurer Weg. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Anzahl der im Rahmen des Bauantrags nachzuweisenden 
Stellplätze ergibt auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln, aktuell 46 Kfz-Stellplätze. 
1.4 Fußläufige Querung Kalscheurer Weg 
Die fußläufige Erreichbarkeit ist ausschließlich mit einer 
Querung der Straße Kalscheurer Weg verbunden. Die Ta-
gesbelastung DTV wird mit 7.095 Kfz/24h angegeben. 
Das ist überschlägig eine Verkehrsbelastung von 700 
Kfz/h. Die Straße hat regionale Verbindungsfunktion zum 
Militärring und die A4 und wird mit 2 Buslinien (138+131) 
befahren. 
Auch wenn die zul. Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h 
herabgesenkt ist und eine unechte Einbahnstraße die Ver-
kehrslage regelt ist eine erhöhte Verkehrssicherung für 
die Fußgänger und Radfahrer vorzusehen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Querschnitt des Kalscheurer Wegs umfasst neben der ei-
gentlichen Fahrbahn für den motorisierten Verkehr (unechte Ein-
bahnstraße), zwei Radverkehrsstreifen sowie einen Gehweg auf 
der Friedhofseite, der im Zusammenhang mit der Realisierung 
des Vorhabens ausgebaut wird. 
 
Die Verkehrsstärke auf dem Kalscheurer Weg beträgt im Bereich 
des Baugebiets in der Morgenspitzenstunde ca. 450 Kfz, in der 
Nachmittagsspitzenstunde ca. 650 Kfz. Auf Höhe der Flüchtlings-
unterkunft sowie auf Höhe der Kindertagesstätte wird jeweils ein 
Fußgängerüberweg hergestellt, der ein sicheres Queren ermög-
licht. Zudem liegt die Zahl der querenden Fußgänger in der Spit-
zenstunde nach Realisierung des Baugebiets einschließlich der

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
So sind dringlich verkehrssichernde Maßnahmen für die 
Querung der Straße zu den Stellplätzen einzurichten und 
ausreichende Gehflächen entlang der Straße. 
Die Vorgaben der EAR 2005 sind unbedingt einzuhalten. 
In Tabelle 4.3-1: Abmessungen von Parkständen und 
Fahrgassen für Pkw im Straßenraum sind entsprechende 
Mindestmaße zur ein- und ausparken vorgegeben. 
Zurzeit ist entlang des Kalscheurer Weges als Radver-
kehrsanlage ein Schutzstreifen vorhanden, die Vereinbar-
keit dieser Anlage mit dem Senkrechtparken ist bei der 
weiteren Planung zu überprüfen. 
Die Straßenaufteilung ist nach den Bedürfnisse dieser 
Verkehrsteilnehmer auszurichten, um die Verkehrssicher-
heit von Zufußgehenden und Radfahrenden beim Park-
vorganges zu gewähren. 
Kita an keiner Stelle über 50, weshalb aus der Verkehrsstärke 
keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Fußgängerüberweg 
(FGÜ) abgeleitet werden kann. 
 
 
Die Verkehrssicherheit der Radfahrenden und Zufußgehenden ist 
insoweit berücksichtigt. 
 
An der bisherigen Situation, dass sowohl ein Radverkehrsstreifen 
als auch der Gehweg bei Parkvorgängen überfahren werden 
muss, ändert sich nichts. 
1.5 Erschließung der Wohnbebauung 
Die Erreichbarkeit der einzelnen Häuser für Bring- und 
Holdienste sowie den Lieferverkehr und Versorgungsver-
kehr ist durch ausreichend breite Zuwegungen direkt zu 
gewährleisten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Quartier ist durch die Bereitstellung von Gemeinschaftsstell-
plätzen südlich des Kalscheurer Wegs „autoreduziert“ geplant. 
Auch der Lieferverkehr wird durch die Bereitstellung einer Fläche 
für einen Paketübergabepunkt im Bereich der Gemeinschafts-
stellplätze aus dem Quartier herausgehalten. Für Abfall- und 
Wertstoffbehälter sind Sammelplätze im Bereich des Kalscheurer 
Wegs geplant. 
 
Gleichwohl ist die Befahrbarkeit der privaten Erschließungswege 
für Anlieger (auch Mieter- und Siedlergenossenschaft) und Not-
fahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr) sowie die Müllabfuhr 
möglich und planungsrechtlich durch Fahrrechte gesichert. Im 
Rahmen der Baugenehmigung wird die Erreichbarkeit der ge-
planten Gebäude durch die Feuerwehr abschließend geprüft. 
2 
2.1 
DB AG | DB Immobilien 
Durch das Vorhaben werden die Belange der DB AG und 
ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt.

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die DB AG, DB Immobilien als von der DB Netz AG be-
vollmächtigtes Unternehmen, hat daher weder Bedenken 
noch Anregungen vorzubringen. 
2.2 Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere 
Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) wird vor-
sorglich hingewiesen. 
[Es besteht] kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen 
aus dem Bahnbetrieb: 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be-
triebsanlagen entstehen Immissionen. 
Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- o-
der Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht 
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine plan-
festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und 
in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzu-
weisen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden auch 
die Auswirkungen ausgehend vom Schienenverkehr ermittelt. 
Gegen Schienenlärm von Norden ist bereits ein Wall vorhanden. 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Schienenverkehrs 
wurde auf die Zugzahlen der Deutschen Bahn AG (Verkehrsma-
nagement Deutsche Bahn AG 2018) zurückgegriffen. Für den 
Rangierbahnhof Köln-Eifeltor liegen keine belastbaren Daten vor.  
 
Die Emission des Schienenverkehrs wird durch Berechnung ana-
log der eingeführten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissi-
onen von Schienenwegen aus dem Jahr 2014 (Schall 03) ermit-
telt. 
 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, 
dass der Tag-Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete (55 dB(A) tags) in allen betrachteten Geschossen 
im Plangebiet unterschritten und somit eingehalten wird (keine 
negativen Auswirkungen tags). Dem gegenüber wird der Nacht-
Orientierungswert der DIN 18005 (45 dB(A) nachts) in allen be-
trachteten Geschossen im Plangebiet überschritten (nachteilige 
Auswirkungen nachts). Zum Schutz gegen die Gesamtlärmbelas-
tung wurden im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnah-
men festgesetzt.  Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf 
Lärmvorbelastungen des Gebietes (s. Lfd. Nr. 5.3). 
3 Bezirksregierung Köln | Dezernat 33 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken seitens 
der von Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenord-
nung) zu vertretenden Belange der allgemeinen Landes-
kultur und Landentwicklung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 
Gegen das Planungskonzept bestehen aus forstfachlicher 
Sicht keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
5 
5.1 
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz-
lich keine Bedenken, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs am Knoten L 34/ Komarweg nach wie vor 
gewährleistet sind. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
In der Morgenspitzenstunde verlassen 30 Kfz das Plangebiet, 
während es 23 Kfz erreichen. In der Nachmittagsspitzenstunde 
verlassen 18 Kfz das Plangebiet, während es 24 Kfz zum Ziel ha-
ben. Berücksichtigt ist hierbei auch die Verkehrserzeugung durch 
die Flüchtlingsunterkunft. Der planbedingte Mehrverkehr ist für 
die Verkehrsqualität auf dem Kalscheurer Weg nicht relevant. 
5.2 Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemis-
sionen 
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der 
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf 
aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver-
kehrsemissionen der L 34, auch künftig nicht. Dabei wird 
auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärm-
reflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnah-
men gehen zu Lasten der Stadt Köln. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Militärringstraße (L 34) verläuft südlich in circa 500 m Entfer-
nung. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden 
auch die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms ermittelt und 
bei der Festsetzung notwendiger Schallschutzmaßnahmen be-
rücksichtigt. 
 
5.3 Hinweis auf Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) 
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf 
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der an-
grenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzu-
weisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutz-
maßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der 
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauver-
waltung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufge-
nommen unter E Hinweise, lfd 11 „Das Plangebiet ist durch die 
Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelas-
tet.“ 
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – Denkmal-
schutz 
Gegen das Verfahren bestehen bezüglich bundes- und 
landeseigener Denkmäler keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7 Polizeipräsidium Köln 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorha-
ben keine Bedenken. Die Polizei Köln bietet ein kosten-
freies und neutrales Beratungsangebot zur städtebauli-
chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirken-
den Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhem-
menden Sicherungseinrichtungen an. 
Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren sind frühzeitig 
auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
8 Wasser- und Bodenverband Wahn 
Die Kanäle der WBV Wahn sind nicht betroffen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
9 Stadt Köln -- Amt für öffentliche Ordnung   
9.1 Luftbildauswertung vom 21.07.2020 
Der Bereich wurde bereits vom Kampfmittelbeseitigungs-
dienst (KBD) ausgewertet (Luftbildauswertung vom 
21.07.2022 [Hinweis: vorliegend ist die Luftbildauswertung 
vom 21.07.2020] unter Az 22.5-3-5315000-569/20). 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-
kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Eine Überprüfung 
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausge-
wiesenen Bereich wird empfohlen. 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufge-
nommen unter E Hinweise, lfd. 7 „Kampfmittelbeseitigungs-
dienst“: 
„Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu 
rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf 
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-569/20/ 
sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.“ 
9.2 Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur 
Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich erge-
ben. 
 Siehe Stellungnahme 9.1

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenab-
wurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampf-
handlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampf-
mittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbe-
hördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
10 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
In der Umgebung des Plangebietes sind mehrere Gewer-
bebetriebe angesiedelt. Im Nordwesten des Plangebietes 
liegt der Gewerbepark Neue Weyerstraßer Weg mit ver-
schiedenen emittierenden Unternehmen. Südlich an das 
Plangebiet angrenzend gibt es einen Steinmetzbetrieb 
(Grabmale). Hinzukommen die Rangiergleise des Güter-
bahnhofs Eifeltor, sowie die DB-Strecke. Ausweislich der 
durchgeführten schalltechnischen Untersuchung werden 
die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm im Plangebiet 
durch die oben genannten Betriebe nicht überschritten. 
Einzig durch den Schienenverkehrslärm kommt es insbe-
sondere nachts zu Überschreitungen der Richtwerte. Die-
sen Überschreitungen wird hier jedoch mittels passiver 
Schallschutzmaßnahmen wirksam begegnet. Unter diesen 
Umständen sehen wir den Schutz des Gewerbeparks 
Neuer Weyerstraßerweg und des Steinmetzbetriebes vor 
heranrückender Wohnbebauung gegeben. 
Die IHK Köln hat keine Bedenken hinsichtlich des oben 
genannten Planvorhabens. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die bestehenden gewerblichen Immissionen (Gewerbebetriebe 
Neuer Weyerstraßerweg, Heidelbach Holzbau, e-Weinzierl Bus-
vermietung Köln, Containerbahnhof Eifeltor samt weitläufigen Ge-
werbeflächen mit Speditionsbetrieben, südlich angrenzender 
Grabsteinverkauf) führen im Tag- und Nachtzeitraum an der ge-
planten Wohnbebauung zu keiner Überschreitung der Immissi-
onsrichtwerte gemäß TA Lärm. 
 
Hierbei wird unterstellt, dass Säge- und Schleifarbeiten im Zu-
sammenhang mit dem südlich angrenzenden Grabsteinverkauf 
nicht im Freien stattfinden. Es wurde ein entsprechender Bauan-
trag gestellt. 
 
Siehe Stellungnahme außerhalb der Beteiligungsverfahren Nr. 1 
11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Aus Sicht der StEB Köln bestehen gegen den Bebauungs-
plan-Entwurf keine Bedenken. Der öffentliche Mischwas-
serkanal im Kalscheurer Weg ist zwischenzeitlich fertigge-
stellt und in Betrieb. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt.

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12 Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für 
Denkmalpflege 
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
entfällt. 
13 Bezirksregierung Köln | Dezernat 52 – Kreislaufwirt-
schaft, Bodenschutz einschließlich anlagenbezogener 
Umweltschutz 
Die Belange des Dezernats 52 sind durch die Bauleitpla-
nung nicht betroffen. Es wird um die Beteiligung der für 
Altdeponien und Bodenschutz zuständigen Ämter im Ver-
fahren gebeten. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Das Umweltamt der Stadt Köln wurde im Verfahren berücksich-
tigt.

- 11 - 
 
/ 12 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 –Arbeitstitel: Integrative Quartiersentwick-
lung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Ab-
satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Außerhalb des Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB ist eine Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be-
lange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Handwerkskammer 
Überschreitung der IRW TA-Lärm 
In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf 
die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und -immissionen im Rahmen eines Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes „VEP Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg in Köln- Zollstock“ 50969 
Köln Stand: August 2021.  
Hier findet unser Mitgliedsbetrieb, die Grabmale Bollig 
GmbH, unter Punkt 5.3.5 Erwähnung. Die Untersuchung 
nimmt Bezug auf einen Orts- und Messtermin, der im Jahr 
2019 stattgefunden hat und der ergab, dass die Immissio-
nen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohn-
bebauung des Plangebietes nebst KITA zu eindeutigen 
Überschreitungen der jeweils gültigen Immissionsricht-
werte der TA-Lärm führen würden. Ursächlich war hier 
u.a. die Säge des Steinmetzbetriebes. In diesem Zusam-
menhang liegt Ihnen bereits unsere Stellungnahme vom 
17.08.2020 vor. 
Kenntnisnahme Am Standort ist kein Steinmetzbetrieb, sondern der Verkauf von 
Grabmalen und Blumen, genehmigt. Im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens sind insoweit nur die genehmigten Nutzungen zu 
berücksichtigen. Diese führen insgesamt zu keiner Überschrei-
tung der IRW im Plangebiet. 
 
Gleichwohl wurde nach einer Lösung gesucht, die die tatsächlich 
ausgeübten Tätigkeiten am Standort des Grabmal-Betriebs weiter 
ermöglicht, aber gleichzeitig der geplanten Wohnnutzung nicht 
entgegensteht bzw. keine besonderen Schallschutzmaßnahmen 
(Lärmschutzwand, nicht öffenbare Fenster) im Plangebiet erfor-
dert. 
 
Die schalltechnischen Auswirkungen der bisher im Freien durch-
geführten Schleif- und Sägearbeiten können durch eine Einhau-
sung soweit gemindert werden, dass auch mit diesen Tätigkeiten 
die IRW TA-Lärm im Plangebiet eingehalten werden. Der Gewer-
betreibende hat einen entsprechenden Bauantrag gestellt (siehe 
Stellungnahme Nr. 1.2). 
1.2 Einhausung Säge- und Schleifarbeiten | Kostenüber-
nahme 
teilweise Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung besteht keine 
Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand. Im Plange-

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In der aktuellen Schalltechnischen Untersuchung wird un-
ter Punkt 5.3.5.4. eine zu ertüchtigende Blechgarage er-
wähnt, die für einen achtstündigen Dauerbetrieb von 7:00 
Uhr bis 20:00 Uhr optimiert werden soll. Weiter heißt es 
unter 5.6. als Fazit zum Gewerbelärm: „Die durch die be-
stehenden und plangebenden gewerblichen Immissionen 
führen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten 
Wohnbebauung des Plangebietes zu keiner Überschrei-
tung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm. Hierbei sind die Hinweise zur Ertüchtigung des Sä-
gegebäudes der Fa. Bollig zu beachten. Diese werden als 
grundsätzlich umgesetzt in den Berechnungen unterstellt.“ 
Für uns stellt sich der Sachverhalt - nach Rücksprache mit 
unserem Mitglied, Herrn Bollig, – wie folgt dar: Ursprüng-
lich war geplant, dass der Investor eine Lärmschutzwand 
errichtet. Dieser Plan wurde aufgrund der Höhe der Kos-
ten für den Investor (im Raum stehen rd. 100.000,- €) 
nicht weiter verfolgt. Stattdessen wird nunmehr darüber 
nachgedacht, den Stellplatz der Säge zu verändern sowie 
diese einzuhausen. Diese Schallschutzmaßnahme soll vo-
raussichtlich rd. 25.000,- € kosten. In diesem Zusammen-
hang hat Herr Bollig einen Architekten und Vermesser zur 
Einreichung des erforderlichen Bauantrags beauftragt, 
und ist nach eigenen Angaben bereits mit 3.500,- € in Vor-
leistung getreten. Der Investor soll Herrn Bollig ein mündli-
ches Angebot zur anteiligen Kostenübernahme in Höhe 
der Hälfte der Gesamtkosten der Einhausung unterbreitet 
haben, welches unser Mitglied abgelehnt hat. Angesichts 
der Tatsache, dass der Investor aufgrund der geänderten 
Bauleitplanung von der Verpflichtung eine Lärmschutz-
wand, welche um ein Vielfaches teurer gewesen wäre als 
die in Rede stehende Einhausung, die „nur“ aufgrund der 
heranrückenden Bebauung erforderlich wird, befreit ist, 
biet wurden keine Überschreitungen der maßgeblichen IRW er-
mittelt (siehe Stellungnahme Nr. 1.1). Der Lärmkonflikt wird nicht 
durch die heranrückende Wohnbebauung ausgelöst. 
 
Eine Regelung einer (anteiligen) Kostenübernahme kann nur auf 
Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags getroffen werden und 
ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 
 
Die Betriebsfläche wird künftig im Vergleich zur heute zur Verfü-
gung stehenden Fläche verkleinert. Die Betriebsfläche wird teil-
weise durch die Stadt Köln, teilweise durch die Siedlergenossen-
schaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zulässig sind die bau-
ordnungsrechtlich genehmigten Nutzungen.

- 13 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
halten wir die Forderung der Kostenübernahme in voller 
Höhe für durchaus gerechtfertigt. 
1.3 Betriebsverlagerung 
Rein vorsorglich möchten wir an dieser Stelle darauf hin-
weisen, dass eine Verlagerung des Betriebes nicht nur in 
wirtschaftlicher, sondern auch in raumplanerischer Hin-
sicht verfehlt wäre. Denn hier handelt es sich um einen 
Steinmetzbetrieb, der Grabmahle in direkter Nachbar-
schaft zum Friedhof herstellt. Genannt sei hier nur das 
Stichwort „Stadt der kurzen Wege“.  
Kenntnisnahme Eine Betriebsverlagerung ist nicht Gegenstand dieses Verfah-
rens. Im Gegenteil wurden im Verfahren Möglichkeiten aufge-
zeigt, die ausgeübten Tätigkeiten auch künftig am Standort 
durchführen zu können. 
 
Das Betriebsgrundstück ist bisher nicht durch einen Bebauungs-
plan überplant und liegt auch außerhalb des Geltungsbereichs 
dieses Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln 
ist das Betriebsgrundstück als Grünfläche dargestellt. Eine ge-
werbliche Nutzung steht der dargestellten Nutzung entgegen. 
Das planerische Entwicklungsziel der Stadt Köln für diese Fläche 
ist grundsätzlich keine gewerbliche Nutzung. 
 
1.4 Einhausung Säge- und Schleifarbeiten | Kostenüber-
nahme 
Aus den dargestellten Gründen fordern wir für die gegen-
ständliche Einhausung die komplette Kostenübernahme 
durch den Investor. Zur Absicherung dieser Forderung 
sollte ein entsprechender Vertrag Erwähnung und Berück-
sichtigung in der Bauleitplanung erfahren. 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme Nr. 1.2

Anlage 7 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB mit Umweltbericht

235770 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  7  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
inkl. Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Num-
mer 65412/02 
 
Arbeitstitel: 
„Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ 
in Köln – Zollstock 
 
 
Teil A: Städtebaulicher Teil 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur 
Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind aus-
reichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Dezember 
2018 wird bis zum Jahr 2040 von rund 1.146.000 Einwohnern und 605.200 Haushalten ausgegan-
gen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 44.100 Wohnungen. 
 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg“, eine circa 2,1 ha 
große Potenzialfläche mit einer zwei- bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit 107 Wohnein-
heiten und einer Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Vorhaben soll auf Grundlage eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans planungsrechtlich vorbereitet werden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg mit 107 Wohneinheiten ist als Erweite-
rung der sogenannten „Indianer siedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Mit 
dieser Siedlungserweiterung soll ein Beitrag zur Deckung des Kölner Wohnraumbedarfes geleistet 
werden. Aus diesem Grund entstehen alle Wohneinheiten als Projekt des geförderten Wohnungs-
baus. Planungszie le sind neben der Erstellung kostengünstigen Wohnraums gemeinschaftsför-
dernde Maßnahmen für die Nutzer (beispielsweise Festplatz als „soziale Mitte“) und besondere öko-
logische Maßnahmen (beispielsweise Dachflächenbegrünung, „essbare“ Fassaden). 
 
Die Quartiersentwicklung will einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration leisten.  
 
2 Verfahren 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Vollverfahren erstellt. Eine notwendige Flächennut-
zungsplanänderung erfolgte im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB  (228. Flächennutzungs-
planänderung). Der Rat hat den Feststellungsbeschluss am 07.09.2023 gefasst.  Mit der Bekannt-
machung der Genehmigung wurde die 228. Änderung des FNP am 17.01.2024 wirksam. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 07.02.2019 sowie die Bezirksvertretung 2 
(Rodenkirchen) am 25.02.2019 den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss für die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit für diesen Bebauungsplan gefasst. Die Beteiligung gemäß § 3 Absatz 
1 BauGB fand per Aushang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 statt. Vorlaufend wurden die 
Behörden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 beteiligt.

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Nach Anhörung der Bezirksvertretung 2 (Ro denkirchen) am 16.09.2019 fasste der Stadtentwick-
lungsausschuss der Stadt Köln am 19.09.2019 den Vorgabenbeschluss. Auf Grundlage dieses Be-
schlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet. Die Ergebnisse 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange wurden dabei berücksichtigt. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.06.2020 bis zum 12.08.2020 statt. 
Abwägungsrelevante Stellungnahmen bezogen sich insbesondere auf: 
-  die Auslastung der umliegenden Grundschulen und weiterführenden Schulen, 
-  die Vorbelastung durch Gewerbe - und Verkehrslärm, insbesondere mögliche Konflikte mit 
dem südlich angrenzenden Gewerbebetrieb (Verkauf / Bearbeitung von Grabmalen), 
-  die klimatischen Auswirkungen, 
-  die zur Erschließung des Bauvorhabens erforderliche Herstellung des Kalscheurer Wegs, 
-  die Sicherung des Mobilitätskonzeptes. 
 
Aufgrund der eingegangenen Stellungn ahmen und der Weiterentwicklung des Vorhabens wurden 
die Planunterlagen ergänzt bzw. geändert: 
-  Planzeichnung: Anpassung der maximalen Gebäudehöhen an weiterentwickelte Vorhaben-
planung; neues Planzeichen für Festsetzungen gem. § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a 
und b BauGB;  
-  textliche Festsetzungen: Anpassung an Mustertextfestsetzung (A, lfd. Nr. 5a)); nachrichtliche 
Übernahme der Wasserschutzzone III (D, lfd. Nr. 1); redaktionelle Änderung der Hinweise zu 
Denkmalschutz (E, lfd. Nr. 5) und Löschwasserversorgung (E, lfd. Nr. 7); 
-  Begründung: Änderungen mit Bezug auf Anpassungen in der Planzeichnung bzw. den textli-
chen Festsetzungen sowie geänderte Fachgutachten 
-  Überarbeitung Fachgutachten: schalltechnische Untersuchung, Mobilitätskonzept. 
 
Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 09.06.2022 bis zum 11.07.2022 statt. 
Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgetragen, die sich auf das sogenannte Insel-
grundstück (außerhalb des Plangebietes) bezieht. Von 13 Trägern öffentlicher Belange wurden Hin-
weise zu folgenden Themen vorgetragen: 
-  Verkehrssicherheit Fußgänger und Radfahrer (fußläufige Querung Kalscheurer Weg, Que-
rung Schutzstreifen Radverkehr durch Senkrechtparker) 
-  Erschließung der geplanten Wohngebäude 
-  Belastungen durch Verkehrslärm 
-  Hinweis auf Kampfmittel 
-  Berücksichtigung der Belange des südlich angrenzenden Gewerbebetriebes (Säge - und 
Schleifarbeiten) 
 
Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu keiner Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-
plans, die eine erneute Offenlage (Veröffentlichung) erforderlich machen. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst in der Gemarkung Köln-Ron-
dorf, Flur 55 folgende Flurstücke mit einer Fläche von rund 2,1 ha: 
 
Flurstück Flächengröße in m² 
  gesamt 
1116 707 1.720 1117 1.013 
1118 18.191 
19.910 1119 170 
1127 1.549

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Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Plangebiet) umfasst eine Gesamt-
fläche von 2,4 ha  und schließt eine Teilfläche des Kalscheurer Wegs (Gemarkung Köln -Rondorf, 
Flur 55, Flurstück 1126 mit ein. 
 
Das Liegenschaftskataster wurde zum 26.08.2022 entsprechend fortgeführt. 
 
3.1 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet liegt zwischen der nordwestlich liege nden „Indianersiedlung“ und dem südöstlich 
angrenzenden Kalscheurer Weg. Für die Errichtung privater Stellplätze sollen die an den Südfriedhof 
angrenzenden Flächen, die bisher als unbefestigte Parkplätze genutzt wurden, in Anspruch genom-
men werden. 
Die „Indianersiedlung“ geht zurück auf das "Behelfssiedlungsgelände Oberer Komarweg", wo in den 
1920er Jahren Wohnraum für kinderreiche Familien geschaffen werden sollte. Ein Teil der Parzellen 
wurde entsprechend bebaut, ein Teil wurde weiter als Kleingärten genutzt. Auch während und nach 
dem 2. Weltkrieg verfestigte sich ein Nebeneinander von Wohn - und Kleingartennutzung. Im Jahr 
2001 gründete sich die Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg eG, die im Jahr 2003 das bisher 
bebaute Areal erwarb. 
 
Der städtebauliche Vertrag für den bestehenden Teil der Siedlung gibt als gestalterische Vorgabe 
für Neu-, An- und Umbauten eine maximale Wandhöhe von 2,90 m, eine Firsthöhe von maximal 
4,80 m und die maximale Dachneigung von 25° vor. 
 
An der nördlich des Plangebietes liegenden Kendenicher Straße 83 – 87 wurde in den 1970er Jahren 
eine fünfgeschossige Wohnbebauung errichtet (siehe Kapitel 4.4). Südwestlich an die Bebauung an 
der Kendenicher Straße angrenzend und damit nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, errichtete 
die Stadt Köln im Jahr 2019 eine temporäre Flüchtlingsunterkunft mit 150 Unterkunftsplätzen. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen Flächen, die durch die Stadt Köln Dritten zur Nutzung überlassen 
worden sind. Das Flurstück 1114, Flur 55, Gemarkung Köln -Rondorf wurde zum 30.11.2019 von 
allen Vertragsverhältnissen freigestellt. Zuvor befanden sich hier Kleingärten, welche dem Bahn -
Landwirtschaft Bezirk Köln e. V. zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet wurden. Daran anschlie-
ßend wurde eine Pflegevereinbarung mit der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. abge-
schlossen. Die als Gartenflächen genutzten Bereiche sind planungsrechtlich nicht als Kleingarten-
anlage gesichert, so dass kein Flächenausgleich erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Umset-
zung der Planung werden alle aufstehenden baulichen Anlagen im Plangebiet zurückgebaut. Ge-
hölzstrukturen werden möglichst erhalten (siehe Kapitel 6.9). Westlich grenzen Flächen des Klein-
gartenvereins Köln-Zollstock an. Im Kreuzungsbereich zum Oberen Komarweg befindet sich ein 
Grabsteinverkauf (ohne Nachtbetrieb), dessen Betriebsfläche sich mit der Umsetzung der Planung 
deutlich verkleinert (siehe Kapitel 6.7.2). Im weiteren Umfeld sind zwei Sporta nlagen (Tennisclub 
Buchholz, SV Rot Weiss, Köln-Zollstock) vorhanden. 
 
Südöstlich des Kalscheurer Wegs grenzt der Südfriedhof an. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche 
befinden sich auf der zum Friedhof angrenzenden Seite unbefestigte Parkplätze. Zusätzlich werden 
Flächen angrenzend an den vorhandenen Grabsteinverkauf zum Parken genutzt. 
 
Die Entfernung zum Stadtteilzentrum Zollstock (Einzelhandelsschwerpunkt) am Höninger Weg / Got-
tesweg beträgt circa 1.400 m. In etwa 800 Metern Entfernung befindet sich e in Lebensmittelmarkt 
(Discounter). In unmittelbarer Nähe zur circa 800 m entfernten Stadtbahnhaltestelle „Zollstock Süd-
friedhof“ auf dem Höninger Platz befinden sich eine Bäckerei mit Café und mehrere gastronomische 
Einrichtungen. Die nächstgelegene Grunds chule ist circa 1.100  m entfernt, die nächste weiterfüh-
rende Schule (Europaschule) circa 1.400 m. 
 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe (circa 800 m) zum Naherholungs gebiet des Äußeren 
Grüngürtels.

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3.2 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist über den Kalscheurer Weg erschlossen. Die Straße gilt als vor dem 01.01.1962 
als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Benutzungsart gewidmet. 
 
Der Kalscheurer Weg als Haupterschließungsstraße mündet auf die Kendenicher Straße bezie-
hungsweise führt in nördlicher Richtung weiter bis zum Zollstockgürtel.  In südlicher Richtung wird 
über den Oberen Komarweg der Militärring erreicht. Über die Straße „Am Eifeltor“ ist auch die An-
schlussstelle Köln-Eifeltor auf die Bundesautobahn A4 in circa 1.000 m mit dem Pkw zu erreichen. 
 
Der Kalscheurer Weg ist südlich des Knotens mit der Kendenicher Straße mit etwa 7.800 Kfz/24 h 
belastet (Zählungen der Stadt Köln aus dem Jahr 2011). Im Rahmen einer Verkehrszählung im De-
zember 2018 wurde für diesen Abschnitt eine Belastung von rund 6.700 Kfz/24 h ermittelt, d. h. ein 
Rückgang von 14 %. Bei linearer Fortschreibung der Trends in Bezug auf die Entwicklung der Pend-
lerverflechtungen ist anzunehmen, dass die Verkehrsstärke auf dem Kalscheurer Weg um 8 % zu-
nimmt. 
 
Im Abschnitt zwischen der Kendenicher Straße und dem Oberen Komarweg besteht eine Regelung 
als sogenannte unechte Einbahnstraße. Diese darf für den allgemeinen Kfz -Verkehr nur in Fahrt-
richtung Süden (stadtauswärts) durchfahren werden. In Fahrtrichtung Norden (stadteinwärts) ist am 
Kreisverkehr Oberer Komarweg/ Kalscheurer Weg die Einfahrt in den Kalscheurer Weg für Linien-
busse, Taxen und Fahrräder zugelassen. 
 
Der aktuelle Gesamtquerschnitt des Kalscheurer Wegs liegt in diesem Bereich derzeit bei etwa 
14,0 m: 
5,00 m  unbefestigte Parkplätze (angrenzend an Südfriedhof) 
2,50 m  Gehweg (teilweise befestigt, Schotter) 
1,75 m  Schutzstreifen Radfahrer 
3,00 m  Fahrspur 
1,75 m  Schutzstreifen Radfahrer 
 
Auf der gesamten Länge besteht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Zwischen den 
Knoten mit dem Zollstockgürtel und mit dem Oberen Komarweg ist der Kalscheurer Weg gegenüber 
den einmündenden Straßen vorfahrtberechtigt. 
 
Teile der in die westli ch angrenzende Siedlung hineinführenden Wege verbinden die aktuelle Be-
bauung der „Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg. 
 
Am Höninger Platz kann die Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 12 (circa 800 m Entfernung) er-
reicht werden. In der Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg verkehren die Buslinien 131 und 138. 
Die Bushaltestellen befinden sich im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs mit der Kendenicher 
Straße beziehungsweise dem Oberen Komarweg (Südfriedhof - Nebeneingang) in circa 300 Metern 
Entfernung und sind damit fußläufig erreichbar. 
 
3.3 Ver- und Entsorgung 
Im Kalscheurer Weg wurde im Jahr 2021 ein Kanal verlegt. Die Straße ist noch nicht endgültig her-
gestellt und unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht. Die Entwässerung des Kalscheurer 
Wegs erfolgte bisher über Sickerbrunnen. Diese wurden bei Bedarf abgepumpt. Die Stadtentwäs-
serungsbetriebe haben einen Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg auf der gesamten Länge des 
Plangebietes als Ersatz für die Sickerbrunnen hergestellt, an den auch das neue Quartier angebun-
den werden kann. 
 
3.4 Grünraumsituation 
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusam-
men. Es umfasst Gehölzbereiche, kleinflächige Weideflächen und Kleingärten.  
 
Für die Bestandsbäume im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im 
Juli 2018 vom Büro LILL + SPARLA ein Baumgutachten erstellt. Darin wurden insgesamt 211 Bäume

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erfasst und bewertet. Allein zwei der erhobenen Bäume Nr. 210 und 211 wurden als „unbedingt 
erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei Stieleichen, mit starkem Baumholz 
(BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten südwestlichen Grenze des Plangebietes. Alle 
Bäume, die im Baumgutachten betrachtet werden, wurden vermessungstechnisch aufgeme ssen 
und sind nummeriert im Bestandsplan zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera-
tende Ingenieure PartG mbB, in der Vermessergrundlage) enthalten. 
 
3.5 Schallimmissionssituation 
Das Plangebiet ist durch Gewerbe-, Sport- und Verkehrslärm vorbelastet. 
 
Die Militärringstraße verläuft südlich in circa 500 m Entfernung, die Bundesautobahn A4 in circa 
1.000 m Entfernung. Die Bahnstrecke Köln-Bonn mit dem Güterbahnhof Eifeltor verläuft westlich in 
circa 500 m Entfernung. Südlich der A4 befindet sich das Güterverkehrszentrum Köln-Eifeltor. 
 
Im weiteren Umfeld befinden sich zwei Sportanlagen. 
 
Nordwestlich der bestehenden Indianersiedlung liegen ein Gewerbepark mit einem Speditionsbe-
trieb, ein Baumarkt, ein Discounter sowie eine KFZ-Großwaschstraße sowie mehrere kleine Gewer-
bebetriebe. Der Gewerbepark ist durch einen Lärmschutzwall gegenüber der südlich angrenzenden 
Wohnbebauung abgeschirmt. Unmittelbar südlich grenzt ein Grabsteinverkauf (ohne Nachtbetrieb) 
an das Plangebiet an. Südlich des Plangebietes befinden sich ein Busunternehmen sowie ein Holz-
baubetrieb. 
 
3.6 Alternativstandorte 
Die geplante Integrative Quartiersentwicklung der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg versteht 
sich als Ergänzung des nördlich anschließenden Quartiers der Siedlergenossenschaft Kalscheurer 
Weg. Der Festplatz sowie weitere besondere Angebote innerhalb der Planung (Nahversorgung, Mo-
bilität, Kita) können insbesondere sowohl durch die Mieter - wie die Siedlergenossenschaft genutzt 
werden. Insoweit gibt es keinen Alternativstandort. 
 
3.7 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhof Eifeltor in Zollstock“, für den 
am 30.11.1981 der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Das Planverfahren wurde 
allerdings nicht bis zum Satzungsbeschluss geführt. 
 
Somit liegt das gesamte Plangebiet größtenteils im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 
Baugesetzbuch (BauGB). Zur Verwirklichung des Planungsvorhabens ist entsprechend die Aufstel-
lung eines Bebauungsplans erforderlich. 
 
Es ist kein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlich, wenn gem. § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB der Eingriff vor der planerischen Entscheidung vorhanden oder zulässig ist. Demnach 
stellen die bereits vorhandenen überbauten und versiegelten Flächen (wie z.B. Gebäude‐ und voll-
versiegelte Wegeflächen) keinen ausgleichpflichtigen Eingriff dar. Alle übrigen Flächen, die eine 
Überplanung im Sinne eines Eingriffes erfahren, sind ausgleichspflichtig. Ausgenommen davon sind 
die vorhandenen Grünstrukturen, die erhalten oder aufgewertet werden. Bereiche, die eine Aufwer-
tung erfahren, fließen als Ausgleich in die Bilanzierung ein. Flächen deren Strukturen erhalten wer-
den, durchlaufen die Bilanz mit einem Null‐Wert. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb ei nes im Regionalplan festgelegten Waldbereichs  (WB), überlagert 
mit der Festlegung „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und „regionaler Grünzug“. 
Der nördlich angrenzende Allgemeine Siedlungsbereich übernimmt als Grenze den Verlauf der Ken-
denicher Straße. 
Im Rahmen der aktuell verfolgten Regionalplan-Neuaufstellung soll das Plangebiet als Allgemeiner 
Siedlungsbereich festgelegt werden (Regionalplan-Entwurf, Dezember 2021 und Oktober 2024).

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4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellte das Plangebiet südwestlich des Kalscheurer Wegs 
ST überwiegend als Wohnbaufläche dar. Lediglich ein maximal 20 m breiter Streifen westlich des 
Kalscheurer Wegs und die Flächen nordöstlich des Kalscheurer Wegs ST waren als Grünfläche 
dargestellt. 
Im Parallelverfahren wurde die Darstellung des Flächennutzungsplans entsprechend geändert.  Im 
Rahmen der 228. Flächennutzungsplan -Änderung wurden die landesplanerischen Anfragen hin-
sichtlich der Anpassung an die Ziele der Raumordnung bei der Bezirksregierung Köln gestellt (§ 34 
Abs. 1 und 5 LPlG). 
 
Mit Antrag vom 08.11.2023 wurde der Bezirksregierung Köln die 228. Flächennutzungsplan -Ände-
rung zur Genehmigung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. 
Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 07.12.2023 die Genehmigung für diese Ände-
rung. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorge-
schriebenen Veröffentlichung tritt, wurde die 228. Änderung des FNP am 17.01.2024 wirksam. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf 
bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Es umfasst die historischen Parkanlagen von der 
Aachener Straße bis zum Rhein an der Rodenkirchener Brücke, die verbindenden Grünzüge in den 
Innenbereich zum Volksgarten und zum Zollstock -/Raderthalgürtel sowie als Verbindungen in die 
freie Landschaft den geplanten Grünzug Weiden/Junkersdorf und den Landschaftsraum um Gut 
Horbell. 
 
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit 
der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht wi-
dersprochen hat. 
 
4.4 Angrenzende Bebauungspläne 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65410/03 „Kalscheurer Weg in Köln -Zollstock“ 
(rechtsverbindlich seit 10.2.1969) umfasst die Wohnbebauung an der Kendenicher Straße sowie die 
südwestlich daran angrenzende Fläche, festgesetzt als öffentliche Grünfläche (Erweiterung Süd-
friedhof). Der Kalscheurer Weg ist durch eine Teilaufhebung im Jahr 2015 aus dem Geltungsbereich 
ausgenommen worden. Durch eine 2. Teilaufhebung (rechtsverbindlich 06.11.2019) ist auch der 
Bereich der Grünfläche aus dem Geltungsbereich ausgenommen worden, um hier die Errichtung 
einer Flüchtlingsunterkunft planungsrechtlich vorzubereiten. Die Teilaufhebung bezieht sich auf das 
Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf westlich des Kalscheurer Weges. Vor diesem Hin-
tergrund wird der nördliche Teil des Plangebietes innerhalb des hier in Aufstellung befindlichen Vor-
habenbezogenen Bebauungsplan nicht als Öffentliche Grünfläche betrachtet, sondern es wird die 
tatsächliche Flächennutzung / Biotopstruktur zu Grunde gelegt. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be-
völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 
609.900 Haushalten ausgegangen. D er Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf 
rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be-
schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das 
Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen definierte Wohnbaufläche. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen

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wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der 
Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge 107 Wohneinheiten geschaffen werden, findet das Ko-
operative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Ne-
ben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflich-
tungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwendungszustim-
mung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells des Vorhabenträgers liegt vor. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des Durchfüh-
rungsvertrags geregelt. Statt des durch das kooperative Baulandmodell geforderten Mindestanteils 
von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird der Vorhabenträger auf freiwilliger Basis 100 % 
öffentlich geförderten Wohnungsbau errichten. 
 
Soziale Infrastruktur 
Durch die Planung entsteht ein Bedarf von 10 zusätzlichen Plätzen in der Kindertagesbetreuung. 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf wird durch den Bau einer 5-gruppigen Kinderta-
gesstätte im Plangebiet gedeckt. Insoweit werden die Anforderungen des kooperativen Baulandmo-
dells übererfüllt. Falls die Realisierung der Kindertagestätte bis zum Bezug der Wohnungen nicht 
abgeschlossen ist, wird übergangsweise eine Großtagespflege mit 10 Plätzen eingerichtet. Konkre-
tisierende Regelungen sind Gegenstand des Durchführungsvertrags. 
 
Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
Das kooperative Baulandmodell legt einen rechnerischen Mehrbedarf von 2 m² an öffentlichen Kin-
derspielplatzflächen pro zu erwartendem Einwohner fest. Das entspricht bei 287 zu erwartenden 
Einwohnern einer Fläche von rund 570 m². 
Das Amt für Wohnungswesen hat in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Amt für Kin-
der, Jugend und Familie/Abt. Kinderinteressen und Jugendförderung zugestimmt, den planbeding-
ten Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielflächen auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells 
durch Mitnutzung beziehungsweise Aufwertung der vorhandenen, an das Plangebiet angrenzenden 
Spielfläche der Flüchtlingsunterkunft am Kalscheurer Weg nachzuweisen. Die Fläche bleibt zu-
nächst in der Verwaltung des Amtes für Wohnungswesen und wird formal erst dann zu einem öf-
fentlichen Spielplatz beziehungsweise aufgewertet, wenn die Voraussetzungen für eine „Entkopp-
lung“ vorliegen. Bis dahin ist die Nutzung des Spielplatzes der Flüchtlingsunterkunft im Rahmen 
üblicher Zeiten für alle Kinder möglich. Eine entsprechende Regelung wird in Form einer Ablösever-
einbarung im Durchführungsvertrag aufgenommen. Private Spielflächen für Kleinkinder werden de-
zentral im Plangebiet hergestellt.  
 
Das kooperative Baulandmodell legt zusätzlich einen rechnerischen Mehrbedarf von 10 m² öffentli-
cher Grünfläche pro zu erwartendem Einwohner fest. Das entspricht bei 287 zu erwartenden Ein-
wohnern einer Fläche von rund 2.870 m² (286,6 EW x 10 m²) an öffentlicher Grünfläche. Die private 
Grünfläche – Festplatz, die bis auf die randlichen Eingrünungen öffentlich zugänglich ist, weist eine 
geplante Größe von 2.280 m² auf. Da das rechnerische Flächendefizit (rd. 590 m²) nicht im Plange-
biet nachgewiesen werden kann, muss die Vorhabenträgerin zusätzlich einen Ablösebetrag entrich-
ten. Die zu zahlende Ablösesumme könnte in die Aufwertung öffentlicher Flächen des umgebenden 
Landschaftsschutzgebietes L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende 
Grünzüge“ fließen. Die Höhe und Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme werden im Durchfüh-
rungsvertrag geregelt. 
 
4.7 Altlasten 
Der größte Teil des Plangebietes befindet sich im Kernbereich eines Altstandortes, welcher im Alt-
lastenkataster der Stadt Köln unter der Nr. 20511 erfasst ist. An diesem Standort existierten zwei 
Ringofenziegeleien mit umgebenden flachen Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 
1910er bis 1930‐45er Jahren betrieben wurden. Im östlichen Teil des Plangebietes reicht eine Flä-
che, die unter der Kennung 20512 und der Bezeichnung „Südfriedhof Rondorf“ als Altablager ung

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erfasst ist, in das Plangebiet hinein. Auf Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen 
mit Bodenaushub erkundet. 
 
Im Rahmen der orientierenden abfall- und schutzgutbezogenen Bodenu ntersuchungen des Büro 
KÜHN GEOCONSULTING (Bericht vom 10.0 1.2019) wurden im Plangebiet 19 Rammkernsondie-
rungen (sechs RKS konnten aufgrund fehlender Betretungserlaubnis nicht durchgeführt werden) und 
acht Kernbohrungen (im Bereich der Zuwegungen und Straßen) niedergebracht. Dabei wurden in 
allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen, welche bis zu einer Tiefe von 3,30 m rei-
chen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus z.  T. schluffigen, 
steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen (Bauschutt, Z ie-
gel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke, Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil überwiegt zum 
Teil. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken beziehungsweise Resten ehemaliger Bebauung 
(Relikte der Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. 
 
Die orientierende abfallbezogene Bodenuntersuchung konnte ferner zeigen, dass obgleich eine 
Überschreitung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) (Wirkpfad Boden -
Grundwasser) für die Parameter Fluorid und Blei festgestellt werden konnte, aus fachgutachterlicher 
Sicht keine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser besorgt werden muss, da in der unterlagern-
den Probe (MP 8) keinerlei Prüfüberschreitungen nachgewiesen wurden und der Flurabstand zum 
Grundwasser ca. 8 m – 11 m beträgt. Ferner werden im Rahmen der Entwicklung der Liegenschaft 
und der erforderlichen Erdbaumaßnahmen die flächig vorhandenen Auffüllungen in großen Teilen 
entfernt. 
 
Darüber hinaus werden alle Prüfwerte der BBodSchV für die sensibelste Kategorie „Kinderspielflä-
chen“ und für die Nutzungskategorie „Wohngebiet“ im Plangebiet eingehalten. Eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch ist aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben. 
 
5 Vorhaben 
 
5.1 Bauliche Struktur 
Die Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg sieht eine zwei- bis dreigeschossige Einzelhausbebau-
ung mit insgesamt 16 Gebäuden mit einem hohen Energiestandard (mindestens KfW-Effizienzhaus 
55) vor, wobei im Übergang zur Indianersiedlung zweigeschossige Baukörper zwischen eingeschos-
sigen Baukörpern im angrenzenden Quartier der Siedlergenossenschaft und dreigeschossigen Bau-
körpern am Kalscheurer Weg vermitteln sollen. Alle Wohnhäuser sind entsprechend den Wohnungs-
bauförderrichtlinien des Landes NRW geplant. Auf den Ausbau von Abs tellkellern wird zugunsten 
vergrößerter Abstellräume innerhalb der Wohnungen verzichtet. Das Quartier wird durch Erdwärme 
mit Energie versorgt. 
 
Die Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg plant, im Anschluss an das Quartier der Siedlergenos-
senschaft kostengünstigen Wohnraum bereitzustellen.  
 
Im Plangebiet werden 15 Wohnhäuser (sechs verschiedene Wohnhaustypen, A – E und G) und eine 
fünfgruppige Kindertagesstätte (Typ F) errichtet. Die sog. „Soziale Mitte“ bildet als private Grünflä-
che, die als Spiel- und Veranstaltungsfläche genutzt werden kann, die Quartiersmitte. Hier entsteht 
im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs mit Weg T ein Wohnhaus mit einem Nachbarschafts-
laden (maximal 50 m² Verkaufsfläche), der die Versorgung des Gebietes ergänzt, einem Versamm-
lungsraum und dem Genossenschaftsbüro im Erdgeschoss. In diesem Baukörper ist auch eine Vier-
Zimmer-Behinderten-WG mit Pflegeeinheit vorgesehen. 
 
5.2 Grün- und Freiflächen, Spielplatzflächen 
Vorhandener, dichter Gehölzbestand entlang des Kalscheurer Wegs wird weitgehend erhalten be-
ziehungsweise mit standortgerechten Gehölzen ergänzt. Auch weiterer Bewuchs im Plangebiet wird 
nach Möglichkeit erhalten. Nach einer differenzierten Aufnahme der vorhandenen Gehölz - und 
Grünstrukturen erfolgte eine Anpassung der Planu ng mit der Zielsetzung, die Eingriffe soweit wie 
möglich zu reduzieren. Auf der Grundlage der erarbeiteten Baumbewertung (Lill + Sparla, Juli 2018) 
wurden die Gebäude in Lage und Ausdehnung so entwickelt, dass möglichst viele Gehölze erhalten

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werden können. Die Wohngebäude sind in Gemeinschaftsgrünflächen mit heimischen Obst - und 
Nutzgehölzen geplant. 
 
Die nach dem Kooperativen Baulandmodell erforderliche , öffentliche Spielplatzfläche wird im Rah-
men einer Ablösevereinbarung im Durchführungsvertrag zur Ertüc htigung umliegender Spielplatz-
anlagen (siehe Kapitel 4.6) geregelt. 
 
5.3 Verkehrliche Erschließung 
Grundsätzlich ist das Quartier autoreduziert geplant. Die interne Erschließung innerhalb des Plan-
gebietes erfolgt über die vorhandenen Wege (senkrecht zum Kalscheurer Weg) und neue verbin-
dende Fußwege (zwischen den vorhandenen Wegen). Grundsätzlich entsprechen die vorhandenen 
Wege S, ST, T, U, V den verkehrlichen Mindestanforderungen für ein Befahren ohne Begegnungs-
verkehr und den Anforderungen für Rettungsfahrzeuge. Über die vorhandenen, asphaltierten Wege 
wird auch die vorhandene Bebauung im Bereich der Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg er-
schlossen. 
 
Auf der südöstlichen Seite des Kalscheurer Weges, unmittelbar angrenzend an den Südfriedhof, 
sind circa 90 ebenerdige Stellplätzen möglich, so dass private Kfz grundsätzlich nicht in das geplante 
Quartier fahren müssen, aber zum Be -/Entladen oder für die Befö rderung von mobilitätseinge-
schränkten Bewohnern einfahren können. Die privaten Kfz -Stellplätze werden einzeln über den 
Kalscheurer Weg angefahren. In der Morgenspitzenstunde verlassen 30 Kfz das Plangebiet, wäh-
rend es 23 Kfz erreichen. In der Nachmittagsspitzenstunde verlassen 18 Kfz das Plangebiet, wäh-
rend es 24 Kfz zum Ziel haben (VIA 2022, Seite 18). Berücksichtigt ist hierbei auch die Verkehrser-
zeugung durch die Flüchtlingsunterkunft. Der planbedingte Mehrverkehr ist für die Verkehrsqualität 
auf dem Kalscheurer Weg nicht relevant. 
 
Auf Grundlage der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ergibt sich unter Berücksichtigung der 
Wohnungsgrößen sowie des zu 100 % geförderten Wohnungsbaus und unter Abzug des ÖPNV -
Bonus von 40 % ein Stellplatzbedarf an 46 Kfz- und 226 Fahrradstellplätzen, die im Plangebiet nach-
gewiesen werden müssen . Für 20 % der Kfz -Stellplätze sind Vorkehrungen für die Nutzung von 
Ladeinfrastruktur ("Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elek trofahrzeugen", § 5 Abs. 
5 Stellplatzsatzung) vorzusehen. Die Fahrradstellplätze sind wettergeschützt herzustellen (§ 5 Abs. 
3 Stellplatzsatzung), 10 % der Stellplätze (26) sind für Sonderfahrräder (Lastenfahrräder) vorzuse-
hen (§ 5 Abs. 4 Stellplatzsatzung). Wettergeschützte Fahrradstellplätze sind jeweils in der Nähe der 
Hauseingänge geplant. 
 
Es wurde ein Mobilitätskonzept erstellt (VIA, Mai 2022), um eine zusätzliche Verbesserung der Mo-
bilität und eine Stärkung des Umweltverbunds zu erreichen. Folgende Maßnahmen werden aufge-
griffen: 
- Flächen für ein car-sharing Angebot im Plangebiet bzw. im näheren Umfeld, 
- genossenschaftliches Lastenradsharing, 
- (virtuelle) Leihradstation sowie Abstellflächen für die Mikromobilität (beispielsweise E-Scooter) 
- Flächen für einen Paketübergabepunkt (beispielsweise im Bereich der Gemeinschaftsstellplätze), 
- wettergeschützte Radabstellplätze und 
- Stellplätze für Sonderfahrräder (Lastenrad, Kinderanhänger). 
 
Da nicht alle geplanten Kfz-Stellplätze auf der Friedhofseite für den Nachweis der erforderlichen Kfz-
Stellplätze benötigt werden, werden nur die notwendigen Stellplätze hergestellt und weitere Flächen 
für besondere Mobilitätsangebote (beispielsweise Leihradstation) vorgehalten, die dann bedarfsge-
recht ausgebaut werden können. Der Nachweis wird im Rahmen der Baugenehmigung geführt. Die 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln ist zu berücksichtigen. 
 
Im Zusammenhang mit der geplanten Kita sind gemäß Stellplatzsatzung 4 Kfz-Stellplätze (ohne 
„Kiss+Ride“) und 8 Fahrradstellplätze herzustellen. Geplant sind aktuell 5 Kfz-Stellplätze unmittelbar 
neben der Kita für Hol - und Bringverkehr (Kiss+Ride) sowie 6 Kfz -Stellplätze für Mitarbeitende auf 
der Friedhofseite. Die Planung ergibt sich aus der Nachfrageberechnung.

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Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche wird  der Fußweg auf der Friedhofseite ausge-
baut. Der Gehweg verbindet insbesondere den geplanten Fußgängerüberweg (FGÜ) auf Höhe der 
Flüchtlingsunterkunft mit dem geplanten Fußgängerüberweg auf Höhe der Kindertagesst ätte, um 
hier sichere Querungen zu ermöglichen. Der Fußweg verläuft zwischen Radverkehrsstreifen und 
privaten Stellplätzen. 
 
5.4 Entwässerung 
Die Konzeption von Flachdächern soll die Anlage extensiver Dachbegrünung ermöglichen. In Kom-
bination mit Kiesrigolen k ann so Niederschlagswasser im Plangebiet zurückgehalten beziehungs-
weise versickert werden. Das Niederschlagswasser der ebenerdigen Stellplatzanlage wird straßen-
seitig in einer Rinne gesammelt und an 13 Punkten an die Kanalisation angeschlossen. Innerhalb 
der geplanten Pflanzbeete kann Niederschlagswasser zurückgehalten werden und gedrosselt an die 
Kanalisation abgegeben werden (siehe Kapitel 12.5.12.4). 
 
Für die geplanten Baukörper zwischen Weg T und Weg S wird das anfallende Schmutzwasser an 
einem Übergabepunkt im Bereich des Weges ST in die Kanalisation eingeleitet. Für die geplanten 
Baukörper südlich von Weg U wird das anfallende Schmutzwasser an einem Übergabepunk t im 
Bereich des Weges V in die Kanalisation eingeleitet (siehe Punkt 2 „Erläuterungen zum Plangebiet“). 
 
 
6 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen gemäß § 9 BauGB) 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Änderungen des Durchführungsvertrages sind im 
Rahmen der Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig. 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die geplanten Nutzungen (Wohngebäude, ein-
schließlich die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden (Nachbarschaftsladen) sowie Anla-
gen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte)) nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässig. 
 
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Gartenbaubetriebe nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, weil sie aufgrund ihres Platzbedarfs 
nicht in das städtebauliche Konzept zu integrieren sind. 
 
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, weil das Plangebiet innerhalb der Wasser-
schutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen liegt. 
 
Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) südöstlich des Kalscheurer Wegs sind 
ausschließlich Gemeinschaftsstellplätze zulässig (siehe Kapitel 6.6), die den Nutzungen im festge-
setzten Allgemeinen Wohngebiet WA nordwestlich des Kalscheurer Wegs (Wohnhäuser, Kinderta-
gesstätte) zugeordnet werden. Es besteht ein enger räumlich-funktionaler Zusammenhang. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird durch die Festsetzung 
 einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, 
 einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie 
 von maximal zwei (II) beziehungsweise drei (III) Vollgeschossen in Kombination mit ma-
ximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht dem Orientierungswert für Obergrenzen in allgemei-
nen Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.

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Die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer Grundflächenzahl von 
maximal 0,6 durch die Grundflächen von Ste llplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, ist gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig. Durch die vorhande-
nen Wege, die auch der Erschließung der nördlich angrenzenden Flächen der Siedlergenossen-
schaft Kalscheurer Weg dienen, und geplante, verbindende Querwege werden Flächen in einer 
Größe von rund 2.700 m² in Anspruch genommen. Diese notwendigen Erschließungsflächen um-
fassen also bereits rund 15 % der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen nordwestlich 
des Kalscheurer Wegs (17.780 m²). 
 
Um ein möglichst autoreduziertes Quartier realisieren zu können, sind ebenerdige Kfz -Stellplätze 
auf der Friedhofseite des Kalscheurer Wegs als Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 
22 BauGB geplant (siehe Kapitel 6.6). 
 
Die Flächen für ebenerdige Stellplätze südlich des Kalscheurer Weges umfassen rund 1.545 m², die 
durch mindestens 17 Pflanzinseln gegliedert werden, aber überwiegend versiegelt werden. Die Not-
wendigkeit der Versiegelung der Flächen besteht aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutz-
zone III. Eine Versicke rung des anfallenden Niederschlagswassers müsste über eine belebte Bo-
denzone erfolgen und einen Mindestabstand von 6 m zur Grundstücksgrenze des Südfriedhofes 
einhalten. Dieser Mindestabstand ist aufgrund der Lage der Fahrbahn nicht realisierbar. Insofern 
muss das anfallende Niederschlagswasser in den  im Jahr 2021 neu verlegten Mischwasserk anal 
eingeleitet werden. Aufgrund der notwendigen Versiegelung ist hier eine Überschreitung der festge-
setzten GRZ bis 0,9 zulässig. Der hohe Versiegelungsgrad wird insbes ondere durch die räumliche 
Nähe zum angrenzenden Südfriedhof kompensiert.  
 
6.2.2 Geschossflächenzahl 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 unterschreitet den Orientierungswert für Ober-
grenzen in Allgemeinen Wohngebieten gem. § 17 Absatz 1 BauNVO. 
 
Mit Rücksicht auf das nordwestlich angrenzende Quartier der Siedlergenossenschaft mit einer ein-
geschossigen Bebauung wurde auf eine Ausnutzung der Orientierungswerte verzichtet. 
 
Für die geplante Kita wird ein eigenes Grundstück (rd. 1.717 m²) gebildet. Alle anderen Wohnhäuser 
werden auf einem Grundstück errichtet. Die zulässige Geschossfläche ergibt sich aus der als Allge-
meines Wohngebiet (WA) festgesetzten Fläche nördlich des Kalscheurer Wegs für die jeweiligen 
Baugrundstücke. 
 
Für die geplanten Wohnhäuser sind maximal rund 12.500 m² Geschoßfläche zulässig, das entspricht 
einer GFZ von < 0,8. Für die geplante Kita sind maximal rund 1.400 m² Geschossfläche zulässig. 
 
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die Höhe baulicher Anlage ist zum einen durch die Festsetzung von II beziehungsweise III Vollge-
schossen und zum anderen durch maximale Gebäudehöhen (in Meter über Normalhöhennull) fest-
gesetzt. 
 
Im Übergang zu den Flächen der Siedlergenossenschaft sind maximal II -geschossige Baukörper 
zulässig, um einen städtebaulich verträglichen Übergang zur dort vorhandenen I-geschossigen Be-
bauung sicherzustellen. Die geplante Kita im südlichen Plangebiet ist ebenfalls mit II Vollgeschossen 
festgesetzt. Ein Staffelgeschoss ist möglich. 
 
Aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen im Plangebiet wird mit der Festsetzung von maxima-
len Gebäudehöhen sichergestellt, dass Geländedifferenzen nicht für die Ausbildung überhoher Ge-
schosse genutzt werden können. Die II-III-geschossigen-Gebäudekörper (Haustypen A – F) dürfen 
mit einer maximalen Gebäudehöhe zwischen 9,0 m und 10,3 m über Gelände errichtet werden. Für 
den Baukörper nördlich des Festplatzes (Haustyp G) ist eine maximale Gebäudehöhe von 10,5 m 
über Gelände zulässig, da hier im Erdgeschoss Sondernutzungen (Vers ammlungsraum, Nachbar-
schaftsladen) vorgesehen sind. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH max. über NHN)

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beziehen sich auf die Oberkante der Attika der festgesetzten Flachdächer oder – wenn keine Attika 
hergestellt wird, auf die Oberkante des Gebäudes. 
 
Überschreitungen der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen sind nur im definierten Umfang 
möglich, um einerseits technischen Notwendigkeiten gerecht zu werden und andererseits techni-
sche Aufbauten möglichst wenig im Stadtraum in Erscheinung treten zu lassen. Gemäß § 16 Absatz 
6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche 
Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den 
baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschrei-
tungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins-
gesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um maximal 
1,0 m überschritten werden, ohne dass das Maß der Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktre-
ten muss. Diese Ausnahme vom Zurücktreten von der Gebäudeaußenkante ergibt sich aus bau-
technischen Gründen. 
 
6.3 Überbaubare und nicht überbaubare Flächen 
Durch die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen als separate Baufenster für das jeweilige 
vorgesehene Gebäude wird das städtebauliche Konzept gebäudescharf nachvollzogen. 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Terras-
sen, Balkone und Vordächer die Baugrenzen um bis zu 2 m, Treppenhäuser und Erker bis maximal 
1,5 m überschreiten dürfen, um hier Gestaltu ngsspielräume zu lassen. Die bauordnungsrechtlich 
notwendigen Abstandsflächen müssen eingehalten werden. 
 
Die Außenbereiche zwischen den Häusern sollen nicht abgegrenzt werden, so dass großzügige 
Obstwiesen auf den Gartenseiten entstehen. 
 
6.4 Private Grünfläche 
Im Plangebiet ist eine öffentlich zugängliche, private Grünfläche (rund 2.280 m²) festgesetzt, welche 
die heute schon als Festplatz genutzte Fläche auch in Zukunft als Aufenthalts- und Begegnungsort 
für die Nutzer des Quartiers, aber auch für die Allgemeinheit sichert. Die Randbereiche (rund 880 m²) 
sind für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und sichern die dort vorhandenen Gehölzbestände. 
 
6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Fußgänger und Radfahrer können das Plangebiet auf und über verbindende Wege zwischen de n 
vorhandenen privaten Erschließungsstraßen durchqueren. Hier entstehen auch Platzsituationen mit 
Aufenthaltsqualität. 
 
Die privaten Erschließungsstraßen dienen zusätzlich (wie bisher) der Erschließung der vorhandenen 
Bebauung im Bereich der Siedlergenossenschaft (Fahrrecht zugunsten der Anlieger) und sind für 
das Plangebiet insbesondere als Zufahrten für Notfahrzeuge erforderlich. 
 
6.6 Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Stellplätze für Wertstoff- und Abfalltonnen 
Auf Grundlage der beschlossenen Stellplatzsatzung für die Stadt Köln (ÖPNV-Bonus 40 %) ergeben 
sich nach jetzigem Planungsstand und unter Berücksichtigung des für das Vorhaben erstellten Mo-
bilitätskonzeptes ein Pkw-Stellplatzbedarf von mindestens 46 Pkw-Stellplätzen (42 für Bewohner 
und 4 für Kita-Beschäftigte) sowie mindestens 226 Fahrradstellplätzen (davon 17 für die Kita). 
Weitere 5 Besucher-Stellplätze (Hol- und Bringverkehr, Kiss&Ride) werden unmittelbar nördlich des 
Kita-Gebäudes hergestellt (Festsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB). Fahrradstellplätze 
(auch für Lastenfahrräder) werden in unmittelbarer Nähe zum Eingang nachgewiesen. Hier können 
bisher für Pkw -Stellplätze vorgesehene Flächen als Fahrradstellplätze genutzt werden, wenn die 
Flächen zum Nachweis erforderlicher Kfz-Stellplätze zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht be-
nötigt werden.

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Die notwendigen Kfz-Stellplätze für die Wohnbebauung werden auf der zum Südfriedhof orientierten 
Straßenseite des Kalscheurer Weges nachgewiesen. Diese Flächen sind a ls Gemeinschaftsstell-
plätze gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 22 BauGB festgesetzt.  
 
Fahrradstellplätze (insgesamt 209 Stellplätze für die Wohnnutzung, 17 Stellplätze für die Kita) wer-
den dezentral im Plangebiet nachgewiesen. Sie werden wettergeschützt in der Nähe der Hausein-
gänge als wasserdurchlässige, begrünte Flächen hergestellt. Gemäß Stellplatzsatzung sind mindes-
tens 10% der herzustellenden Fahrradstellplätze für Sonderfahrräder (das entspricht 21 Lastenfahr-
räder für die Wohnnutzung) herzustellen. 
 
Die innerhalb der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze für den Nachweis notwendiger Kfz-Stellplätze 
nicht benötigten Flächen werden folgenden Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbunds zur Ver-
fügung stehen: Flächen für eine Leihradstation und Mikromobilität (6 – 8 E-Scooter).  
 
Sollten Flächen nicht für Stellplätze oder Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes in Anspruch genom-
men werden müssen, bleiben sie nach Möglichkeit unversiegelt oder werden als Pflanzinseln ange-
legt. 
 
Die Stellplätze für Wertstoff- und Abfalltonnen sind im Plan in der Nähe der Einmündungsbereiche 
der vorhandenen Wege mit dem Kalscheurer Weg festgesetzt. 
 
6.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Absatz 1  
 Nummer 24 BauGB – Lärmimmissionen – 
Gemäß DIN 18005 und der Tech nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind in All-
gemeinen Wohngebieten (WA) folgende Orientierungswerte bzw. Richtwerte einzuhalten: 
 
Gebietsaus-
weisung 
Orientierungswerte gemäß  
DIN 18005 in dB(A)  
Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm in dB(A) 
 Straßen-/Schienenverkehr Gewerbe, Freizeitlärm Gewerbe 
 Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
allgemeines 
Wohngebiet 
55 45 55 40 55 40 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen (Büro 
für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte, August 2021) wurden die Auswirkungen von 
Gewerbe-, Sport- und Verkehrsimmissionen auf das Plangebiet geprüft. Zusätzlich wurde die Mehr-
belastung im Umfeld durch planbedingte Verkehre ermittelt. Die Schalltechnische Untersuchung 
kommt zu folgenden Ergebnissen: 
 
6.7.1 Verkehrslärm 
 
Straßenverkehr 
Der Verkehrslärm wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komar-
weg, Weyerstraßer Weg, Zollstockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn 
A4. Das Plangebiet wird über den Kalscheurer Weg erschlossen, der im Bereich des Plangebietes 
mit rund 7.095 Kfz/24 h belastet ist. Der Kalscheurer Weg mündet auf den Oberen Komarweg, der 
wiederum weiter zur Militärringstraße beziehungsweise der A4 führt. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts werden durch Immissionen aus dem Straßenverkehr tags und nachts teilweise über-
schritten. An den zum Kalscheurer Weg nächstgelegenen Fassaden liegen die Beurteilungspegel 
zwischen 62 dB(A) und 66 dB(A) tags und zwischen 52 dB(A) und 57 dB(A) nachts. Die sogenannten 
Sanierungswerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht bzw. überschritten. 
In den rückwärtigen Bereichen können die Orientierungswerte tags und nachts teilweise eingehalten 
bzw. unterschritten werden.

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Die Außenwohnbereiche der zum Kalscheurer Weg nächstgelegenen Gebäude sind teilweise Beur-
teilungspegeln > 62 dB(A) ausgesetzt. 
 
Durch planbedingte Mehrverkehre sind keine erheblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel an den 
maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes zu erwarten. 
 
Schienenverkehr 
Durch den nördlich liegenden Gewerbepark verläuft das Streckennetz der Deutschen Bahn AG (DB-
Strecke 2630, 2640 und 2643) . In nordwestlicher Richtung sind die Rangiergleise des Güterbahn-
hofs Eifeltor zu berücksichtigen. 
 
Die bestehenden Immissionen aus Schienenverkehr führen im Tagzeitraum (55 dB(A)) an der ge-
planten Wohnbebauung grundsätzlich zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 
18005. Nachts werden die Orientierungswert e der DIN 18005 (45 dB(A) nachts) an nahezu allen 
Fassaden um maximal 9 dB(A) überschritten. Einzelne, nach Südosten gerichtete bzw. näher zum 
Kalscheurer Weg liegende Fassaden halten die Orientierungswerte auch nachts ein. 
 
Flugverkehr 
Laut dem erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes ist ein äquiva-
lenter Dauerschallpegel in der Klasse <= 45 dB(A) am T ag und in der Nach t zu erwarten. Die Im-
missionen aus dem Flugverkehr werden bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
berücksichtigt. 
 
Gesamtverkehr 
Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im künftigen Plangebiet, welche die zu berücksichtigenden 
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in allen Geschossen der 
neuen Wohnbebauung überschreiten (siehe Kapitel 12.5.12.1). Einzelne Fassaden im Schallschat-
ten halten die Werte ein. Die Beurteilungspegel nachts liegen in den unterschiedlichen Immissions-
höhen zwischen 45 dB(A) (vereinzelt im Schallschatten der Gebäude) und 6 0 dB(A) und tags zwi-
schen 50 dB(A) und 70 dB(A).  
 
6.7.2 Gewerbelärm 
Die bestehenden gewerblichen Immissionen (Ge werbebetriebe Neuer Weyerstraßer weg, Heidel-
bach Holzbau, e -Weinzierl Busvermietung Köln, Containerbahnhof Eifeltor samt weitläufigen Ge-
werbeflächen mit Speditionsbetrieben, südlich angrenzender Grabsteinverkauf) führen im Tag- und 
Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbebauung zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
gemäß TA Lärm. 
 
Hierbei wird unterstellt, dass Säge- und Schleifarbeiten im Zusammenhang mit dem südlich angren-
zenden Grabsteinverkauf nicht im Freien stattfinden. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verkleinert sich die Betriebsfläche des Betriebes von 
4.300 m² auf ca. 2.150 m²  (rechte Abbildung, grün markierte Fläche) . Säge- und Schleifarbeiten 
können in einer ertüchtigten Garage nordöstlich der Zuwegung zur Kleingartenanlage durchgeführt 
werden.

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6.7.3 Sportlärm 
Nördlich der Kendenicher Straße befindet sich eine Sportanlage, für die eine Baugenehmigung zur 
Generalsanierung des Großspielfeldes mit Belagserneuerung in einen Kunstrasenplatz sowie die 
Errichtung von sechs Flutlichtmasten und einer Lärmschutzwand erteilt wurde. Des Weiteren wurde 
eine Tennisanlage am Ober en Komarweg / Neuer Weyerstraßer weg berücksichtigt. Der Sportbe-
trieb findet auf beiden Anlagen tagsüber statt. Die Immissionsrichtwerte an der Bestandsbebauung 
werden eingehalten. 
Gemäß der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Ge-
bäuden in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags – außerhalb der Ruhezeiten – und 50 dB(A) 
tags – innerhalb der Ruhzeiten – sowie 40 dB(A) nachts. Ruhezeiten sind an Werktagen zwischen 
06:00 bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn - und Feiertagen zwischen 07:00 bis 
09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr. 
 
Die Immissionen im Plangebiet, verursacht durch Sportanlagen außerhalb des Plangebietes, halten 
die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet im Tagzeitra um ein.  Die vorhandene 
Wohnbebauung liegt näher zur Lärmquelle, so dass durch die geplanten Nutzungen keine Ein-
schränkungen für den Betrieb der Sportanlage zu erwarten sind. 
 
6.7.4 Nachbarschaftslärm 
Im derzeitigen Planungsstand sind keine haustechnischen Anlage n vorgesehen, die einen Konflikt 
hinsichtlich des Nachbarschaftslärmes auslösen könnten. Auch der planbedingte Mehrverkehr führt 
zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft (siehe 12.5.12.1). Das Plangebiet 
soll vorwiegend als autoreduzierte Zone umgesetzt werden.  
 
6.7.5 Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sind Lärmschutzmaßnahmen 
für das Bebauungsplangebiet vorzusehen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall oder – 
wand) entlang des Kalscheurer Wegs scheiden aufgrund städtebaulicher und grünordnerischer 
Gründe aus. Der vorhandene Gehölzstreifen wird erhalten. Gegen Schienenlärm von N orden ist 
bereits ein Wall vorhanden. Auf dem Kalscheurer Weg besteht bereits eine Geschwindigkeitsbe-
grenzung auf 30 km/h, so dass auch hier die Möglichkeiten einer aktiven Lärmreduzierung für das 
Plangebiet bereits ausgeschöpft sind. 
 
Daher werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) 
schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt.

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Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßna hmen stellen sicher, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnver-
hältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
 
Die Mindestanforderungen an die Luftsch alldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schallausbrei-
tung dargestellt. An Gebäuderückseiten können durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst 
oder die Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelbereiche erreicht werden. Es wird daher 
ergänzend textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen-
bauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtli chen 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbe-
reich nachgewiesen wird. 
 
Auf der Straßenverkehrsfläche des Kalscheurer Wegs selber wird der höchste Lärmpegelbereich 
von VI erreicht. Der Lärmpegelbereich VI wird jedoch im Bebauungsplan nicht dargestellt, da eine 
Bebauung der Straße nicht möglich ist. 
 
6.8 Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB 
 
6.8.1 Interne Ausgleichsmaßnahmen 
Im Rahmen einer  Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung wurde der Biotopwert des IST -Zustandes des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs mit rund 106.800 Biotopwertpunkten bewertet. Das geplante 
Zielbiotop „Einzel-/Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, mit extensiver Dachbeg ründung auf 
den Flachdächern“ wird mit 4 Biotopwerten pro m² bewertet. Es ergibt sich eine rechnerische Diffe-
renz von rund 64.400 Biotopwertpunkten, wovon rund 7.200 Biotopwertpunkte durch Maßnahmen 
im Plangebiet ausgeglichen werden können. 
 
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A1 – A3 dienen der Ergänzung der vorhandenen Gehölz-
streifen entlang des Kalscheurer Wegs. Auf der festgesetzten Fläche A4 (Teil der Festwiese) ist eine 
intensive Fettwiese anzulegen. 
 
Zur Verbesserung des Kleinklimas w ird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen 
sind. Von der Dachflächenbegrünung ausgenommen sind haustechnisch notwendige Dachaufbau-
ten, wie Antennen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter. Die extensive Dachbegrünung dient 
zum einen der Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers, da sie ein hohes Rückhal-
tepotenzial besitzt und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insek-
ten und Vögel. Als Vegetationsschicht eignet sich eine extensive Sedum-Gras-Kraut-Begrünung mit 
trockenheitsresistenten Pflanzen wie Sedum - und Sempervivum -Arten. Die Richtlinie der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL -Dachbegrünungsrichtlinien – 
Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünu ngen, Ausgabe 2018) ist zu be-
achten. 
 
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt 
gemäß den Grundsätzen zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen, 
die in der Anlage zur Satzung zur Erh ebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis 135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011 festgelegt sind. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
Im landschaftspflegerischen Fachbei trag (Ingenieurbüro Rietmann, Mai 2022) werden detaillierte 
Empfehlungen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die umzusetzenden Maßnah-
men werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Anlage des Durchführungsvertrages ist, 
definiert und durch Regelungen des Durchführungsvertrags gesichert. 
 
6.8.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Es verbleibt ein Bedarf an externen Ausgleichsmaßnahmen in einer Größenordnung von rund 
57.200 Biotopwertpunkten, der im Sinne von § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB nicht festgesetzt, sondern

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im Rahmen des Durchführungsvertrags bindend rechtlich gesichert wird. Der Ausgleich wird auf zwei 
Flächen in Köln-Longerich geleistet: 
 
- durch die Entwicklung eines standortgerechten Waldbestandes durch gelenkte Suk-
zession mit Initialpflanzung auf 4.145 m² Fläche (Fläche eA1) und 
- durch die Aufforstung von Acker auf 1.504 m² (Fläche eA2). 
 
Bei den in Ansatz zu bringenden Maßnahmenflächen handelt es sich um zwei Teilflächen des Flur-
stückes 1047, Flur 95 in der Gemarkung Longerich. 
 
Die Maßnahmenflächen sind mit heimischen Forstpflanzen (Qualität: 60-200 cm je nach Art, bis 4-
jährig; 3000-5000 St./ha) zu bepflanzen und mit Verbißschutz -Manschetten zu versehen. Nach 5 
Jahren Entwicklungspflege (Ausmähen, 3x/a) hat die Folgepflege rotierend jährlich au f 25 % der 
Gesamtfläche zu erfolgen, mit Läutern, Rückschnitt, Säubern und Ausmähen. 
 
Die umzusetzenden Maßnahmen werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Anlage des 
Durchführungsvertrages ist, definiert und durch Regelungen des Durchführungsvertrags gesichert. 
 
Durch die Realisierung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des 
Plangebietes kann der Eingriff vollständig ausgeglichen werden. 
 
6.9 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstaben a und b BauGB 
 
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohnhäuser im nordöstlichen Teil des Plangebietes 
zwischen den Wegen S und ST sowie ST und T sind Obstwiesen anzulegen, um den bisherigen 
Charakter einer Kleingartenanlage beizubehalten. 
 
Der Untergrund ist mit einer Regel-Saatgut-Mischung (möglichst mit Kräuteranteil) nach DIN 18917 
einzusäen. Es sind mindestens 14 Obstbäume und 4 Walnuss -Bäume mit der festgesetzten 
Pflanzqualität zu pflanzen. 
 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Stellplätze dienen der stadträumlichen Gliederung bezie-
hungsweise verträglichen Einbindung der notwendigen Stellplatzflächen. Aufgrund des unmittelbar 
angrenzenden Südfriedhofs wird hier auf die Pflanzung von Bäumen verzichtet und stattdessen mit 
Heckenbeeten gegliedert. Auch die räumliche Trennung zwischen Wohnbebauung und Kita -Stell-
plätzen kann durch eine Heckenpflanzung wirkungsvoller erfolgen. 
 
Die innerhalb der festgesetzten Flächen M1 – M3 vorhandenen Gehölzstreifen sind zu erhalten, um 
den Charakter einer durchgrünten Siedlung aufrecht zu erhalten. 
 
6.10 Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW 
6.10.1 Dachformen 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer in Verbindung mit den 
unter Abschnitt 6.7 beschriebenen Dachflächenbegrünungsmaßnahmen zugunsten eines wasser-
sensiblen Städtebaus zulässig. 
 
Darüber hinaus ermöglicht diese Dachform eine effiziente Ausnutzung der zur Verfügung stehenden 
Wohnbauflächen und dient damit einer flächensparsamen Bauweise.  
 
6.10.2 Abstellplätze für Müllsammelbehälter 
An den privaten Erschließungswegen sind in räumlicher Nähe zum Kalscheurer Weg Abstellplätze 
für Müllsammelbehälter vorgesehen. Ebenerdige Standplätze für Müll- und Wertstoffbehälter in den 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen, sind zu begrünen, um sie 
im öffentlichen Straßenraum möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen.

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7 Kennzeichnungen 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung Nr . 20512 (ehemaliger Standort zweier Ringofenzie-
geleien) und der Altstandort Nr. 20511  (Südfriedhof Rondorf), die im Plan entsprechend gekenn-
zeichnet sind (siehe Kapitel 12.5.12.2). 
 
Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohngebiet“ ein-
gehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht 
gegeben. Die Überschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist aus fachgutachter-
licher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs in der Auffüllung zurückzu-
führen. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,2 m und 3,3 m auf. 
 
8 Nachrichtliche Übernahmen 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkir-
chen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung 
Hochkirchen vom 09.08.1983 sind zu beachten. Verboten ist b eispielsweise das Verwenden von 
Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen vergleichbaren Stoffen (zum Bei-
spiel Bauschutt). 
 
9 Hinweise 
9.1 Artenschutz 
Aus der Artengruppe der Amphibien und Reptilien besitzt der Wirkraum des Vorhabens für keine der 
in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten und somit artenschutzrechtlich relevanten Arten eine po-
tenzielle Eignung als Lebensraum oder Teillebensraum. Ihr mögliches Vorkommen beschränkt sich 
auf das weitere Umfeld des Vorhabenbereichs, kann aber für den Untersuchungsraum ausgeschlos-
sen werden. Die Erfassung der Fledermäuse erbrachte lediglich Nachweise einer Art. Die Zwergfle-
dermaus konnte als regelmäßig, wenn auch nicht häufig auftretende Art nachgewiesen werden, eine 
Wochenstube der Art wurde im nordwestlichen Umfeld des Vorhabenbereichs lokalisiert. Die Erfas-
sung der Haselmaus erbrachte keine Nachweise. Während der Erhebung von Vogelarten konnten 
31 Arten festgestellt werden, von denen nur sieben Arten als planungsrelevant eingestuft werden 
können. Baumpieper, Bluthänfling und Star wurden nur als Überflieger festgestellt, für die der Un-
tersuchungsraum keinen Lebensraum oder Teillebensraum darstellt. Mäusebussard und Waldkauz 
wurden vereinzelt als Nahrungsgäste erfasst. Der aufgrund seines kolonieartigen Brütens auch als 
planungsrelevant einzustufende Haussperling brütet an der nördlichen Grenze des Untersuchungs-
raums, vor allem aber im nordwestlichen Umfeld. Nur der in der Niederrheinischen Bucht gefährdete 
Gimpel konnte am Rande des Vorhabenbereiches  festgestellt werden. Ein Brutvorkommen wurde 
in einer Koniferengruppe nahe der nordwestlichen Abgrenzung des Plangebietes nachgewiesen. 
Bruten im Untersuchungsraum wurden nicht nachgewiesen. 
 
Um Beeinträchtigungen zu verringern oder vollständig zu vermeiden und  so das Auslösen arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, sind folgende allgemeine Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen durchzuführen: 
 
 Maßnahme ASP-V1 – Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum 
Schutz von Vogelarten: Die Inanspruchnahme von Gehölzbeständen (Fällung, Rück-
schnitt, Rodung, Räumung von Bäumen, Gebüsch und Sträuchern) ist zwischen dem 1. 
Oktober und dem 28. beziehungsweise 29. Februar zulässig. 
 
 Maßnahme ASP-V2 – Zeitraum des Rückbaus von Lauben und Schuppen: Abbruchar-
beiten sind zwischen dem 1. Januar und dem 28. beziehungsweise 29. Februar durch-
zuführen. Der zurückzubauende Gebäudebestand ist durch einen Fachmann zu kontrol-
lieren. 
 
 Maßnahme ASP-V3 – Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen (Einsatz moderner 
und schallgedämpfter Arbeitsgeräte und Maschinen) 
 
 Maßnahme ASP-V4 – Verminderung bau - und betriebsbedingter Lichtemissionen

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(künstlich baubedingte Beleuchtung nur von oben herab, Verzicht auf weit ins Umfeld 
oder den Himmel abstrahlende Lichtquellen, Einsatz insektenfreundlicher Leuchtmittel) 
 
Die Maßnahmen ASP-V3 und ASP-V4 betreffen die Bauphase und sollen im Rahmen einer ökolo-
gischen Baubegleitung beachtet werden und unterliegen daher nicht der Regelungsebene des Be-
bauungsplans. Die in der Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag für die Bauphase iden-
tifizierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind gleichermaßen zu beachten. 
 
9.2 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen si ch auf die Anlage zur 
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser 
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
9.3 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtli-
chen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
Von der Verpflichtung ausgenommen ist die festgesetzte Fläche für Gemeinschaftsstellplätze, da 
hier die notwendigen Abstände zur Grundstück sgrenze für eine schadlose Versickerung über die 
belebte Bodenzone nicht eingehalten werden können. 
 
9.4 Starkregenereignisse 
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen ei-
nes Überflutungsnachweises nachzuweisen. 
 
9.5 Bodendenkmale 
Es wird auf die Meldepflicht gemäß §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. 
 
Nach Auswertung historischer Karten war in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhundert im Plan-
gebiet ein Ziegeleibetrieb angesiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass im überwiegen den Teil des 
Plangebietes im Zuge der Ziegelproduktion großflächiger Geländeabbau für die Tongewinnung statt-
gefunden hat. In den betroffenen Flächen, die zusätzlich durch den Gebäudebestand des Ziegelbe-
triebes überprägt sind, ist von einem gestörten Bodenaufbau mit stark eingeschränkten Erhaltungs-
möglichkeiten für Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen auszugehen. 
 
Im Rahmen der Bauausschachtungen sind in Teilen des Plangebietes archäologische Überwachun-
gen durch das Römisch -Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln erforderlich. 
 
9.6 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird emp-
fohlen. 
 
9.7 Löschwasserversorgung 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind. 8 4 m³ / min für 
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung 
ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen und der 
zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen.

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10 Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB 
geschaffen. Die Erbbaurechts- bzw. Grundstücksverhandlungen mit der Stadt sind bis zum Sat-
zungsbeschluss abgeschlossen, sodass sich das Plangebiet zum Satzungsbeschluss in der Verfü-
gungsberechtigung bzw. im Eigentum der Vorhabenträgerin befinden wird. Zwischen der Stadt und 
der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der die Realisierung des ge-
planten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sichert. 
 
Da es sich bei dem vorliegenden Planwerk um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 
werden die Planungs- und Erschließungskosten, soweit sie durch das Vorhaben ausgelöst werden, 
von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für den Grunderwerb zukünftiger öffentlicher Flä-
chen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht begründet. 
 
Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorge-
sehen. 
 
Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages sollen insbesondere werden: 
 
 Die zeitnahe Durchführung des Wohnungsbaus inkl. der Schaffung von Wohngebäuden, 
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden,  
 Die Sicherung der Erfüllung von Pflichten auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells, 
 Die Herstellung von Geh-, Fahr und Leitungsrechten, 
 Die Herstellung interner Ausgleichsmaßnahmen, 
 Die Herstellung externer Ausgleichsmaßnahmen, 
 Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, 
 Die Herstellung von Stellplätzen  entsprechend den Vorgaben der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln 
 Die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbunds (Mobilitätskonzept) 
 
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag soll Anlage des Durchführungsvertrages werden.

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11 Städtebauliche Kennwerte 
 
Größe des Plangebietes (einschließlich öffentliche Verkehrsfläche) 2,4 ha 
Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet rund 19.324 m² 
davon Gemeinschaftsstellplätze (an Friedhof angrenzend) rund 1.544 m² 
Anzahl der Wohnungen 107  
Private Grünflächen rund 2.283 m² 
davon öffentlich zugängliche private Grünflächen rund 1.400 m²

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12  
Teil B: Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg “ in Köln-Zollstock hat zum Ziel die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die wohnbauliche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit 14 Mehrfamilienhäusern, 
einem Gemeinschaftshaus und einer Kindertagesstätte durch die „Mietergenossenschaft Kalscheu-
rer Weg“ zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). Dabei ist die Errichtung von 1 3 Gebäuden nord-
östlich der sozialen  Mitte, einem von Bebauung frei bleibenden zentralen Platz inmitten des Sied-
lungsbereiches (private Grünfläche), und 3 weiteren Gebäuden südwestlic h dieses Platzes vorge-
sehen. Die Erschließung des Quartiers erfolgt über den Kalscheurer Weg  (öffentliche Verkehrsflä-
che). Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist entlang des Kalscheurer Weges im Südosten 
ein begleitender Parkstreifen vorgesehen. Die Häuser werden über die bereits vorhandenen Wohn-
wege (Stich-/ Seitenstraßen des Kalscheurer Weges) erschlossen. 
Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianer siedlung“ (Sied-
lergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Planungsziele sind neben der Erstellung kostengüns-
tigen Wohnraums gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für die Nutzer („Soziale Mitte“) und beson-
dere ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung , größtmöglicher Erhalt der Grünstruktur ). 
Die Quartiersentwicklung will einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration leisten. So sind auch 
die Gartenflächen mit angrenzenden Obstwiesen als gemeinschaftliche Anlagen geplant. Alle 
Wohneinheiten entstehen als Projekte des geförderten Wohnungsbaus. 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren 
(Kapitel 1) beschrieben. 
 
12.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes beträgt 
ca. 24.182 m². Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt ge-
gliedert: 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/Gebäude 4.386 Gebäudefläche/versiegelte Fläche 10.293 
  davon extensiv begrünte Dachfläche 3.500 
Teilversiegelte Flächen 4.377 davon Wegefläche 4.129 
  Öffentliche Verkehrsfläche  
(Kalscheurer Weg) 
2.694 
Vegetationsflächen 15.419 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern, etc. 
2.807 
  Private Grün- und Gartenflächen  8.388 
Summe 24.182 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 24.182 m² 
 
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) , dem  Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG)  sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen

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weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerü-
chen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen ( LWG NRW – Schutz des Grundwasserdar-
gebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verord-
nungen und der Luftreinhalteplan. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung  und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
12.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umset-
zung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf 
die geplanten Nutzungen im Geltungs bereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. 
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkun-
gen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet 
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
 
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,4 ha nordwestlich des Kalscheurer Weges und 
des Kölner Südfriedhofes. 
Zwischen Südfriedhof und Kalscheurer Weg befinden sich eine Ruderalflur und geschotterte Flä-
chen, die derzeit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. 
Entlang des Kalscheurer Wegs säumen baumheckenartige Gehölzstreifen die Straße, die jeweils 
durch Stichwege in das Plangebiet unterbrochen werden. Ein großer Teil des Plangebietes besteht 
aus Fettweiden, die, ausgehend von den umgebenden Gehölzstrukturen, zum Teil der beginnenden 
Sukzession unterliegen. Bis zur Nutzungsaufgabe wurden die Weideflächen mit Pferden beweidet. 
Im Nordwesten des P langebietes befinden sich zusammenhängend einige Schrebergärten ohne 
größere Gehölzbestände und überwiegend mit Gartenhütten. Die Stichwege, die durch das Plange-
biet in die nordwestlich angrenzende „Indianersiedlung“ führen, sind geschottert (Weg ST) oder ver-
siegelt (Weg S, T, U und V).  Zusammenhängende Gehölzflächen befinden sich zwischen Weg ST 
uns S sowie zwischen Weg U und V, welche wesentlich zur Durchgrünung des Plangebietes beitra-
gen. 
Der südwestliche Teil des Plangebiets nördlich des Kalscheurer Wegs ab Weg V besteht überwie-
gend aus geschotterten Flächen, die derzeit als Materiallager von dem benachbarten Steinmetzbe-
trieb, sowie ebenfalls zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Kleine Teilbereiche sind in 
diesem Bereich versiegelt, zudem stehen größere Einzelbäume entlang der vorhandenen Einzäu-
nung. 
Insgesamt ist das Plangebiet vielfältig klein strukturiert und überwiegend gut durchgrünt. 
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Es besteht kein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 BauGB). 
Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes, insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Wegen T und U sowie ganz im Südwes ten 
sind dem Innenbereich zuzuordnen.

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12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für den nördlichen Teil des Plangebietes (Flächen um den Weg S) galt bis vor kurzem der Bebau-
ungsplan Nr. 65410/03 (rechtsverbindlich seit 10.2.1969), der diesen Teil als „Öffentliche Grünfläche 
(Friedhof)“ auswies. Im Jahre 2015 wurde durch ein Teilaufhebungsverfahren der Kalscheurer Weg 
aus dem Geltungsbereich ausgenommen (1. Teilaufhebung). Mit der zweiten Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes Nr. (6440 ND/03) 65410/03 mit dem Arbeitstitel: „Kalscheurer Weg in Köln-Zoll-
stock, 2. Teilaufhebung“ wurde der Bereich der öffentlichen Grünfläche aus dem Geltungsbereich 
herausgenommen (rechtsverbindlich seit 06.11.2019). 
Vor diesem Hintergrund wird der nördliche Teil des Plangebietes innerhalb des hier in Aufstellung 
befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mehr als Öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof betrachtet, sondern es wird die tatsächliche Flächennutzung / Biot op-
struktur zu Grunde gelegt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist somit gemäß § 35 BauGB zu 
beurteilen. Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes insbesondere entlang der nordwestlichen 
Plangebietsgrenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Weg en T und U sowie ganz im 
Südwesten zählen gemäß § 34 BauGB zum Innenbereich. 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den nördlichen Teil des Plangebietes als Grünfläche dar, 
die sich nach Südwesten hin bandartig entlang des Kalscheurer Weges hinaus erstrec kt. Wegen 
des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung nicht zu erwarten. Der 
Landschaftsplan Köln weist die Flächen als Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Mün-
gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Land-
schaftsplans ist für das Plangebiet zudem die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grün-
anlagen“ vorgesehen. Entsprechend sind ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der 
Grünfläche nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ei-
ner Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widerspre-
chen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten oder die 
Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. 
Die mittleren und südlichen Flächen des Plangebietes werden durch die 164. FNP -Änderung von 
2008 überwiegend als „Wohnbauflächen“ dargestellt. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, da der Trä-
ger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widerspro-
chen hat. In diesen Bereichen scheint aufgrund des anhaltenden Wohnbedarfs im Stadtgebiet eine 
zukünftige städtebauliche Entwicklung als wahrscheinlich. 
Demnach sind Vorhaben durch Genehmigungen nach §  35 BauGB im Bereich der im FNP als 
„Wohnbaufläche“ gekennzeichneten Flächen möglich, wenn es sich um privilegierte Vorhaben nach 
§ 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch 
Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrich-
tungen (Strom, Gas , Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Er for-
schung oder Nutzung von Wind - und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder 
Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend zum Plangebiet ist 
davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltu ngsbereich des Plan-
gebietes nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären.  
Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur Wohn-
bebauung konform gehen. 
 
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt 
zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 10.293 m². Auf den Flachdächern der geplanten 
Bebauung ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Die Planung der Wohngebäude erfolgte 
unter der Zielsetzung, vorhandene Gehölzflächen weitestgehend zu erhalten. Die zukünftigen Gar-
tenflächen und der Festplatz (private Grünfläche / soziale Mitte) berücksichtigen ebenfalls den größt-
möglichen Erhalt der vorhandenen Vegetation und tragen so zum Erhalt des „ grünen“ Charakters 
des Plangebietes bei.

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12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
12.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Arten-
schutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2018) durchgeführt und eine Stel-
lungnahme zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs (naturgutachten oliver tillmanns 2019) abge-
geben. Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von April bis Ende Septem-
ber 2018. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen de r Vögel und der Fleder-
mäuse sowie zur Erfassung der Haselmaus und  eine Erhebung weiterer Artengruppen (sonstige 
Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt. 
Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten 
sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersucht wurde 
das direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) sowie ein 100 m-Puffer um diesen 
(Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend 
dargestellt. 
 
Vögel 
Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, 
Parks und Wälder zuzuordnen. Im Rahmen einer konkreten Erhebung der Avifauna konnten im Un-
tersuchungsraum im Jahr 2018 insgesamt 31 Vogelarten nachgewiesen werden. Von den nachge-
wiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, sogenannte Allerweltsarten) brüten 21 im 
Untersuchungsraum oder im nahen Umfeld. Im Bereich der geplanten Bebauung kann das Vorkom-
men einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Arten nicht ausgeschlossen 
werden. Im Plangebiet selber wurden drei Reviere der Amsel, jeweils ein Revierzentrum der Blau-
meise, des Buchfink, der Kohlmeise, des Grünling, der Mönchsgrasmücke und des Zaunkönig, so-
wie jeweils zwei Reviere der Heckenbraunelle, der Ringeltaube, des Rotkehlchen und des Zil pzalp 
kartiert. Diese sogenannten Allerweltsarten sind nicht planungsrelevant. Die restlichen Arten wurden 
als Nahrungsgast oder als Überflieger im Plangebiet eingestuft. 
Von des insgesamt 31 Vogelarten sind 7 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzli-
chen Schutzstatus planungsrelevant. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfel d des 
Plangebiets festgestellt werden. Die Arten Baumpieper, Bluthänfling und Star wurden lediglich im 
Überflug beobachtet. Sie besitzen im Untersuchungsraum keine geeigneten Teillebensräume. Der 
Mäusebussard und der Waldkauz traten als Nahrungsgast im Unt ersuchungsraum auf. Der 
Haussperling wurde mit insgesamt 7 Revierzentren im nordwestlichen Randbereich des Untersu-
chungsraums nachgewiesen. Er brütet an den bestehenden Wohngebäuden in über 100 m Entfer-
nung zum Plangebiet. Im Plangebiet tritt die Art nur als seltener Nahrungsgast auf. Ein Brutvorkom-
men des Gimpels wurde in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet in einer Koniferengruppe festgestellt. 
Das Umfeld des Brutplatzes wird von den brütenden Individuen zur Nahrungssuche genutzt. 
 
Säugetiere 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf 
oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im Untersuchungs-
raum anzunehmen. 
Als planungsrelevante Säugetierart wurde im Plangebiet und im Untersuchungsraum die Zwergfle-
dermaus jagend und im Überflug festgestellt. Nordwestlich des Plangebietes konnte durch ausflie-
gende Individuen an einem Gebäude ein Wochenstubenquartier nachgewiesen werden. Eine Nut-
zung der Schuppen und Lauben im Plangebiet als Einzel- oder Zwischenquartier kann nicht ausge-
schlossen werden, da die Art regelmäßig zwischen verschiedenen Quartieren wechselt. 
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus im Untersuchungsraum ist auszuschließen, da 
sie weder durch Beobachtung frei hängender Sommernester, noch durch Fraßspuren an Nahrungs-
resten oder die Nestanlage in ausgebrachten künstlichen Neströhren nachgewiesen wurde.

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Amphibien und Reptilien 
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume für Am-
phibien und Reptilien zur Verfügung, sodass ein Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen wird. 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhe-
bung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und kön-
nen der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Plangebietes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten 
oder Brutreviere von wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines geneh-
migungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine Artenschutz-
prüfung durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung des Plangebietes vor, 
wodurch es teilweise zum Verlust von Gehölzflächen und offenen Wiesenflächen kommt. Im Plan-
gebiet kommt es voraussichtlich zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen und wenig 
störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchs-
grasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp). Hierbei handelt es sich aber nicht 
um seltene, gefährdete oder streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, 
dass sie in den Grünflächen im Umfeld ebenfalls Brutplätze vorfinden.  Für die nicht planungsrele-
vanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintreten arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungs-
räume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt nicht betroffen und erhebliche Stö-
rungen aufgrund der hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plan-
gebiet brüten, auszuschließen. 
Für die planungsrelevante Zwergfledermaus verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Wegen der nur mäßig intensiven an-
lage- und geringen betriebsbedingten Wirkungen, den bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet 
und der geringen Sensibilität der Zwergfledermaus bezüglich künstlicher Lichtquellen sind in Verbin-
dung mit den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Art Zwergfle-
dermaus zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden un d umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
- Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten, 
zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar (Maßnahme ASP-V1)  
- Zeitraum des Rückbaus von Lauben und Schuppen, nach einem Kälteeinbruch, zwi-
schen dem 1. Januar und dem 28./29. Februar, Kontrolle der Lauben und Schuppen 
durch einen Fachmann (Maßnahme ASP-V2) 
- Erhalt von vorhandenen Gehölzbeständen im Plangebiet 
- Pflanzung / Ergänzung weitere Gehölze (Bäume und Sträucher) im Plangebiet.  
 
Bewertung:  
Die vorhandenen Biotope ( insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und andere 
Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tie-
ren dar. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verursacht Betroffenheiten für diese Arten 
und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. Bei den 24 im Unter-
suchungsraum nachgewiesenen, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten 
Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Population durch das Vorhaben auszugehen und 
Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die planungsrelevanten Vögel und Fle-
dermäuse. Durch die Schaffung neuer Biotopstrukturen (Gebüschflächen) im Bereich der Privaten 
Grünfläche sowie als Ergänzung der vorhandenen baumheckenartigen Gehölzbestände im Plange-

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biet können wertvolle Strukturelemente in das Plangebiet eingebracht werden, die den Arten poten-
ziell neuen Lebensraum bieten können. Auch der Erhalt großer Gehölzbestände am Kalscheurer 
Weg trägt zum Erhalt von Lebensraum von wildlebenden Arten bei. Unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-/ Minderungsmaßnahmen sind keine Konflikte zu erwarten.  
 
12.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotope-
rhebung (März + Juni 2019) durchgeführt und sowohl textlich als auch kartographisch im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2020) dargestellt. 
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusam-
men. Es umfasst verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträucher, Gebüschflächen, 
Einzelbäume und Baumgruppen von Laub -, Nadel- und Obstbäumen, drei verschiedengroße Wei-
deflächen, wegebegleitende Gras- und Ruderalflurbestände und Kleingartenbereiche mit kleinen 
Lauben und Schuppen. Zudem sind größere und kleinere Platzflächen vornehmlich in teilversiegelter 
Form (Schotter) im Plangebiet vorzufinden. Dazu zählt auch der südlich des Kalsch eurer Weges 
befindliche ca. 5 m. breite Schotterstreifen, der u.a. als Parkplatz genutzt wird. Vier von fünf der in 
die westlich angrenzende Siedlung hineinführenden Wege sind asphaltiert, einer ist geschottert. Die 
Stichwege verbinden die aktuelle Bebauung „Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg.  
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu 
entnehmen. 
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet L17. Es besteht kein rechtskräftiger Be-
bauungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 
BauBG). Nur wenige Teile des Plangebietes insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Weg ST und T sowie T und U sowie ganz im Südwesten zählen zum  Innen-
bereich. Der genaue Grenzverlauf zwischen Innenbereich (§  34 BauGB) und Außenbereich (§  35 
BauGB) ist dem Plan Nr.  3 „Plan zur Darstellung der Eingriffsbereiche“ des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrags zu entnehmen. 
Des Weiteren wurde im Juli 2018 für die Bäume im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 
2018/2019). Darin wurden insgesamt 211 Bäume erfasst und bewertet. Zwei der erhobenen Bäume 
Nr. 210 und 211 wurden als „unbedingt erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei 
alte Stieleichen, mit starkem Baumholz (BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten süd-
westlichen Grenze des Plangebietes.  
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem Baum-
gutachten zu entnehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtumsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes würde sich der Umweltzustand ge-
genüber dem aktuellen Zustand vorrausichtlich nicht ändern. Die Weideflächen würden sich auch in 
Zukunft als intensiv genutzte Pferdekoppeln mit dem im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag be-
schriebenen Arteninventar darstellen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und würden 
sich weiter entwickeln können. Die Kleingartenflächen würden weiterhin ihrer Nutzung unterliegen, 
ebenso die Platz- und Wegeflächen. Insgesamt entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der 
Planung dem dargestellten Bestand. 
 
Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes ist für das Plangebiet die „Erhaltung und Wei-
terentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorgesehen. Eine Bebauung ist nicht zulässig. Ohne Auf-
stellung eines Bebauungsplanes sind im Bereich der Grünanlagen nur solche Nutzungen genehmi-
gungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen 
und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Im Rahmen der Umsetzung eines geneh-
migungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Überprägung 
von Vegetationsflächen kommen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans im Bereich des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung 
nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind dau-
erhafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errich-
tung einer Integrativen Wohnquartiersentwicklung sollen vorhandene Gehölzbestände (Bäume und 
Sträucher etc.) möglichst erhalten bleiben. 
 
Dennoch führt die geplante Bebauung zu einem Teilverlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen 
durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im ausgewiesenen B ebau-
ungsplangebiet entfallen z.T. vorhandene Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Für zwei alte und vitale Einzelbäume am westlichen 
Rand des Plangebietes wird der Erhalt festgesetzt. Auch die vorhandenen straßenb egleitenden 
Baumheckenstrukturen sowie die größere geschlossene Gehölzfläche im Nordosten werden erhal-
ten. Die private Grünfläche wird auch künftig ihrer bisherigen Nutzung (intensiv genutzte Wiese) 
zugeführt. Randlich werden ergänzend höherwertige Biotopstrukturen (Gebüsche) neu geschaffen. 
Verbleibende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemar-
kung Longerich, Flur 95, Teile des Flurstücks 1047) kompensiert (siehe Kapitel Eingriffsregelung) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohn-
gebietes mit Hecken, Sträuchern, Wiesenfläche und Obstgehölzen (HN21.1, 
BF51.1).  
- Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände (Baumhecken) entlang des Kalscheurer 
Weges (BD72) sowie im Osten des Plangebietes (BD52). 
- Erhalt von zwei Einzelbäumen im Südwesten des Plangebietes (BF33). 
- Erhalt von einzelnen Gebüschen randlich sowie in der Grünanlage (BB1.a). 
- Gärtnerische Gestaltung der Pflanzflächen (Pflanzung von Hecken) im Bereich der 
PKW-Stellplatzanlagen (BD3). 
- Erhalt der privaten Grünfläche (EA31). 
- Ergänzung der vorhandenen Gehölzbestände durch weitere standortheimische 
Strauchpflanzungen (BB1; BD51).  
- Extensive Dachbegrünung aller Gebäude zur Reduzierung der Ableitmenge des Nie-
derschlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21.1). 
- Externe Ausgleichsmaßnahme mit dem Entwicklungsziel standorttypischer Waldbe-
stand (AX11) 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine stärkere anthropogene Beeinflussung 
und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plan-
gebiet, trotzt der Zunahme der Versiegelung zwar eine untergeordnete aber weiterhin unterstüt-
zende Rolle spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet 
sowie zum großflächigen Erhalt sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden ca. 800 m² neue Pflanz-
fläche (Gebüsche, Baumhecken) geschaffen. E s werden 18 Obstbäume gepflanzt. Der Anteil von 
Grünflächen mit 35 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (64  %). Durch die ge-
plante extensive Dachbegrünung auf allen Hauptgebäudekörpern kann der Anteil an Grünstruktur 
im Plangebiet um weitere 14 % auf insgesamt 49 % erhöht werden. Verbleibende negative Auswir-
kungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des 
Flurstücks 1047) kompensiert.

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12.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene 
Flächen. Die Stichwege, die in die bereits bebauten Bereiche nordwestlich des Plangebiets führen, 
sind größtenteils versiegelt (Weg V, U, T, S) und teilweise geschottert (Weg ST sowie Verbindungs-
wege und Mülltonnenaufstellflächen. Im südlichen Teil des Plangebiets liegen geschotterte Bereiche 
und kleinere versiegelte Flächen, die derzeit von dem benachbarten Steinmetzbetrieb als Lagerflä-
che genutzt werden. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 18 % (Summe 
der versiegelten Straßen, Wege- und Platzflächen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche 
zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabe ns im Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flächen 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können heute bestehende Ve-
getationsflächen und unversiegelte Flächen mit 16 Gebäuden bebaut werden. Die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen als Allgemei-
nes Wohngebiet mit einem Umfang von 19.207 m². Als private Grünfläche bleiben 2.281 m² erhalten. 
Zudem werden mit den gemeinschaftlichen Gartenflächen weitere Grünflächen geschaffen. Der Ver-
siegelungsgrad durch die geplanten Gebäude, Stellplätze, Straßen, Wege - und Platzflächen liegt 
bei ca. 43 % des Plangebietes. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Planung 
sieht den Erhalt großflächiger Vegetationsflächen und einer privaten Grünfläche vor bei einer maxi-
malen Ausnutzung der überbaubaren Flächen . Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (naturnahe 
Gärten, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) sorgen dafür, dass der nachteilige 
Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 
 
Bewertung: 
Teilbereiche des Plangebietes sind bereits im Flächennutzungsplan für eine Wohnbaunutzung vor-
gesehen. Die nordwestlich angrenzenden Grundstücke sind bereits mit Wohnhäusern bebaut. Der 
Anschluss der Bebauung bis an den Kalscheurer Weg scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass 
Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotentiale im städtischen Bereich genutzt wer-
den sollten. Durch die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruch-
nahme verringert werden. Im Plangebiet erfolgt eine Zunahme des Versiegelungsgrads von 18% auf 
43%.  
 
12.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird aus tertiären Tonen und Sanden zusammenge-
setzt. Diese werden von den Kiessanden der Niederterrasse des Rheins überlagert. Den Abschluss 
des natürlichen Bodenprofils bilden pleistozäne Deckschichten (Hochflutablagerungen). 
Im Rahmen einer boden- und baugrundtechnischen Untersuchung (Kühn Geoconsulting 2018) wur-
den im Plangebiet 19 Rammkernsondierungen bis zu 6,00 m Tiefe und 8 Kernbohrungen zur Beur-
teilung der bodentechnischen Kennwerte und abfalltechnischen Einstufung  niedergebracht. Dabei 
wurden in allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen, welche bis zu einer Tiefe von

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3,30 m reichen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus z.T. schluf-
figen, steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen (Bauschutt, 
Ziegel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil überwiegt 
zum Teil. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken bzw. Resten ehemaliger Bebauung (Relikte 
einer Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen finden sich nur in 
einem Teil der Bohrungen und reichen bis zu einer Tiefe von 3,50 m unter das Gelände. Es handelt 
sich hierbei um schluffig-sandige Tone, sandig-tonige Schluffe und schluffige Fein-/Mittelsande. Die 
Kiessande der Niederterrasse wurden in allen durchgeführten Sondierungen angetroffen und setzen 
sich aus einer sehr dicht gelagerten Abfolge von Sanden und Kiesen in wechselnder Abfolge zu-
sammen.  
 
Es ist davon auszugehen, dass die gemäß Bodenkarte NRW für das Plangebiet angegebenen Bo-
dentypen, großflächig Auftrags-Regosol und randlich am Kalscheurer Weg Parabraunerde, unge-
stört nicht mehr anzutreffen sind. Die industrielle Nutzung des Standortes seit Anfang des 20. Jahr-
hunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthro-
pogene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten 
(siehe unter anderem Abschnitt 7.5.12.2 Altlasten). 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt. 
- Kühn Geoconsulting GmbH (2018): Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - 
BV „Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrund-
gutachten. Stand 03.12.2018. 
- Kühn Geoconsulting GmbH (2019):  Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - 
BV „Indianer Siedlung“ Köln -Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende 
abfall- und schutzgutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
zu erwarten. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung 
nicht zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflic htigen Vorhabens im Au-
ßenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flä-
chen kommen. Bodeneingriffe und Versiegelungen für Nutzungen wie Wegeverbindungen oder Kin-
derspielgeräte wären ebenfalls zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im Plan-
gebiet und infolgedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Im Bereich der zu erhaltenden 
und zu ergänzenden Gehölzflä chen, der privaten Grünfläche  sowie der künftigen Gartenflächen 
bleibt der Anschluss an den gewachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (private Grün- und Gartenflächen) mit einer 
Flächengröße von ca. 8.388 m². 
 Großzügiger Erhalt von Vegetationsflächen im Plangebiet 
 
Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als über-
prägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Le-
bensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet  und 
gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung 
des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Ver-
siegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Im Bereich der zu erhaltenden und zu ergän-
zenden Gehölzflächen sowie der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den gewachsenen 
Boden und unterliegenden Untergrund erhalten.

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12.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW , 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Was-
serschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. (vgl. Kap. 7.5.16) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Plangebiet sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Anlage von Oberflächen-
gewässern im Rahmen von privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist nicht wahrscheinlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
ist nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober-
flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine Oberflächengewässer 
vorhanden oder geplant sind. 
 
12.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Poren -Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig im sehr 
ergiebigen Grundwasserkörper ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkörper ist wegen Belas-
tungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MKULNV 2018). Die 
mittleren Grundwassergleichen (2003) liegen bei 41 m NHN, womit bei einer mittleren Geländehöhe 
von ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt. Gemäß Auswertungen der 
Baugrundgutachten (Kühn Geoconsulting 2018  und 2019) wurde im Rahmen der durchgeführten 
Bohrungen bis zu einer max. Bohr-/Rammtiefe von 6,00 m unter Gelände im Plangebiet kein Grund-
wasser angetroffen. Grundwasser ist erst im tieferen Untergrund im Bereich der Kiessande zu er-
warten. In Abhängigkeit von der jeweiligen Niederschlagssituation muss in den Schichten oberhalb 
des verwitterten Fels sowie in den aufgefüllten Böden mit dem Auftreten von Staunässe bzw. 
Schichtwasser gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen weisen keine ausreichenden Durch-
lässigkeiten auf, um anfallendes Wasser versickern zu können. In den Kiessanden ist eine Versi-
ckerung möglich.  
 
In Teilbereichen des Plangebiets besteht durch die bereichsweise Befestigung der Flächen (Wege, 
Parkplatz- und Verkehrsflächen) bereits eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung. 
Im Bereich des Schotterstreifens zwischen Kalscheurer Weg und Südfriedhof befinden sich Sicker-
schächte. 
Folgendes Gutachten / Untersuchung zum Schutzgut Grundwasser wurde erstellt. 
- Kühn Geoconsulting GmbH (2019): Mieterg enossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - 
BV „Indianer Siedlung“ Köln -Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergän-
zungsbohrung / Ermittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich zunächst keine Veränderungen der Grundwasser-
verhältnisse. Die Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach §  35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im 
Außenbereich könnte zu einer Teilversiegelung des Plangebietes und damit einer Reduzierung der 
Grundwasserneubildung durch Niederschlagswasser führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung 
von Freiflächen durch Bebauung und somit zu einem weiteren Verlust von Versickerungsfläche n. 
Die Versiegelung führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate.  
Trotz der Vorbelastungen und Überprägungen im Boden ist eine Versickerung des nicht klärpflichti-
gen Niederschlagwassers gemä ß § 44 Abs.1 des Landeswassergesetzes (LWG) über dezentrale 
Versickerungsanlagen auf den Grundstücken geplant und zulässig. Das anfallende Niederschlags-
wasser (Wege und Platzflächen) wird in den angrenzenden Vegetationsflächen oberflächennah ver-
sickert. Ebenso wird der reduzierte Abfluss aus den Dachgrünflächen in den angrenzenden Garten-
flächen in Kiesrigolen versickert. Vor der Einleitung in die Kiesrigole sind Absetzbecken geplant. 
Auch die nicht überbaubaren Grünflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wir-
ken sich daher positiv auf die Grundwasserneubildung auf. 
 
Das anfallende Niederschlagswasser des geplanten vollversiegelten Parkplatzstreifens (Betonstein-
pflaster) südlich des Kalscheurer Weges wird in den neu herzustellenden Mischwasserkanal im 
Kalscheurer Weg eingeleitet und steht somit dem Wasserkreislauf / der Grundwasserneubildung 
nicht mehr zur Verfügung. Eine Versickerung des Niederschlagswassers der Parkplätze mittels einer 
Versickerungsanlage (über die belebte Bodenzone) ist nicht möglich. Grund dafür ist der nicht ein-
zuhaltende Mindestabstand der Anlage zur Grundstücksgrenze des Südfriedhofes. Die im geplanten 
Stellplatzstreifen vorhandenen Sickerschächte werden künftig nicht mehr benötigt und zurückbe-
baut. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses soll die Versiegelung von Flächen und 
Wegen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben, in dem dort wo es möglich ist, Schotterrase n oder 
wassergebundene Wegedecken (z.B. Fahrradstellplätze) zum Einsatz kommen. Die Flachdächer 
der geplanten Häuser werden extensiv begrünt, was zu einer gedrosselten Ableitung des abfließen-
den Niederschlagswassers führt. Das Dachflächenwasser kann somit der Versickerung zugeführt 
werden. 
Anfallendes Abwasser wird an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ( neu herzustellender  
Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg), sodass dieses vollständig und sicher aus der Wasser-
schutzzone hinausgeleitet wird. 
 
Bewertung: 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Insgesamt sind 
jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu besorgen. Eine Gefähr-
dung des Schutzgutes Grundwasser wird aus fachgutachterlicher Sicht (abfall- und schutzgutbezo-
gene Bodenuntersuchung) nicht besorgt, da in der unterlagernden Probe MP 8 keinerlei Prüfwert-
überschreitungen nachgewiesen wurden und der Fl urabstand zum Grundwasser ca. 8  m bis 11 m 
beträgt. 
 
12.5.6 Luft 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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/ 34 
 
Innerhalb des Plangebietes ist derzeit die einzige Emissionsquelle für Luftschadstoffe der Kfz -Ver-
kehr auf dem Kalscheurer Weg.  Es liegen DTV -Werte aus dem Jahr 2011 für die Kreuzung 
Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Im Dezember 2018 erfolgte eine automatisierte Ver-
kehrszählung (Planungsbüro VIA eG, 2018) an den Knotenpunkten Kalscheurer Weg / Kendenicher 
Straße und Kalscheurer Weg / Oberer Komarweg vor. Gegenüber der Zählung der Stadt Köln aus 
dem Jahr 2011 (7.780 Kfz je 24h; Planungsbüro Via eG, 2 019) weist der Kalscheurer Weg südlich 
der Kendenicher Straße im Dezember 2018 mit 6.695 Kfz je 24h einen Rückgang des Verkehrs um 
14 % auf. Aus der Umgebung wirken die Luftschadstoffemissionen der Gebäudeheizungen der be-
nachbarten Wohngebäude auf das Plangebiet ein. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissi-
onsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen Emissionsbe-
lastung auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im Plangebiet können zu weiteren  Emissi-
onsquellen und damit einer höheren Emissionsbelastung im Plangebiet führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es wird von einer Zunahme der Kfz-Querschnittsbelastung um 3,5 % durch den Quell- und Zielver-
kehr des geplanten Wohngebietes aus gegangen (Planungsbüro VIA eG, 201 9). Diese Zunahme 
liegt im Bereich täglicher Zufallsschwankungen und ist für die Verkehrsqualität auf der Straße nicht 
relevant. Es wird daher davon ausgegangen, dass es bei Durchführung der Planung nur zu einer 
geringfügig höheren Emissionsbelastung durch den vermehrten Kfz -Verkehr kommen wird. Durch 
die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Z unahme der Emissionen aus Gebäude-
heizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
- Für die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg wurde ein Mobilitäts-
konzept erstellt (Planungsbüro VIA eG ). Darin werden Handlungsmaßnahmen for-
muliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nut-
zung beitragen. Drei Carsharing-Stellplätze und ein Bikesharing-Angebot sind Teil 
des Mobilitätskonzeptes. 
 
Bewertung: 
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Gebäude-
heizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
 
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und 
innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstau-
bausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. 
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult  2003), ermittelt anhand des 
Flechtenbewuchses 2001-2003, weist für das Plangebiet die Luftgüte-Zone II (mittlere Luftgüte) aus. 
Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In 
unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können dennoch bedenkliche Belas-
tungen bestehen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Luxemburger Straße, in nerhalb des dicht 
bebauten Siedlungsbereichs, überschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO 2 (40 µg/m³) im Jahr 
2018 mit 44  µg/m³ deutlich. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen des Kalscheurer 
Wegs im Vergleich zur Luxemburger Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten für das Plan-
gebiet zu rechnen.  
Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM 10 und PM 2,5 
insbesondere auch an für NO 2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb gesund-

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heitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Vorgabe des Stadtpla-
nungsamtes der Stadt Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das 
Stadtgebiet von Köln extrapoliert. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zunächst nicht zu einer Änderung der 
Luftgüte im Plangebiet kommen. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im 
Außenbereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immis-
sionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage einer privaten Grünfläche, Ge-
hölzpflanzungen und extensive Dachbegrünung) im Plangebiet können zur Reduk-
tion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der 
ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filter-
wirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und 
flüchtige organische Stoffe) filtern. 
 
Bewertung: 
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet und somit zu einer Beibe-
haltung einer mittleren Luftgüte im Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luftqualität 
ist durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht zu befürchten. 
 
12.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) 
werden der Norden und der Südwesten des Plangebietes als klimaaktive Flächen der Klasse 4 dar-
gestellt. Die mittleren Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen der Klasse 3 dar. 
Die klimaaktiven Freiflächen stehen in Zusammenhang mit dem Südfriedhof und den Ausläufern des 
Grüngürtels. Es kann angenommen werden, dass größere vegetationsbestandene Freiflächen im 
Plangebiet über Nacht Kaltluft entstehen lassen, der die n ordwestlich vorhandenen Wohnflächen 
lokal begrenzt mit Kaltluft versorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetationsflä-
chen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfügung. 
Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Au-
ßenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer 
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Im Plangebiet werden 4.203 m² Grün- und Pflanzflächen sowie eine exten-
sive Dachbegrünung festgesetzt sowie der Erhalt de s Festplatzes, aller Gehölzbestände am 
Kalscheurer Weg und eines Gehölzbestandes zwischen Weg ST und S . Darüber hinaus ist die 
Durchgrünung der Wohnbauflächen mit Obstbaumwiesen im gesamten Plangebiet vorgesehen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Erhaltung der vorhandenen Wiesenfläche als private Grünfläche und die ange-
strebte hohe Durchgrünung des Plangebietes tragen zukünftig zur nächtlichen Kalt-
luftproduktion bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt.  
- Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der Hausgärten. und  
- Extensive Dachbegrünung auf allen Gebäuden . Hiermit kann ein Teil der klimati-
schen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung  / Hitzeereignisse) innerhalb des 
Plangebietes gemindert werden.  
Innerhalb des Plangebiets werden stadtklimatisch wirksame Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. 
Neben der Anlage von extensiver Dachbegrünung werden Gebüschflächen ergänzt und angelegt  
sowie vorhandene Baumhecken ergänzt. In den rückwärtigen Grundstücksflächen werden Obstwie-
sen angelegt. Auf dem Quartiersplatz werden ebenfalls Obstbäume gepflanzt. 
 
Bewertung: 
Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt. 
Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung 
reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetationsflächen (Festplatz, Gehölzflächen) bleibt erhal-
ten und wird durch Pflanzungen ergänzt, was sich positiv auf die zukünftige nächtliche Kaltluftbildung 
auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zurückgehalten und 
reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen  durch Ver-
dunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die Bebauung sind 
aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
 
12.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der bestehenden na turnahen Freifläche besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer 
Realisierung von zulässigen, privilegierten Vorhaben kommen, treten je nach Art des Vorhabens 
Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Durchführung der Planung führt zu einer Versiegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die 
Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beiträgt. Die Beseitigung 
von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offe-
nen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
- Die flächensparende Planung und die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plan-
gebiet können die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgü-
tern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft vermindern. 
 
Bewertung: 
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen Beeinflussung des 
Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten.

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12.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich am Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung zum freien 
Landschaftsraum. Das Ortsbild des Plangebietes ist vegetationsreich . Zu den prägende n Land-
schaftselementen zählen die unterschiedlichen Gehölzbestände vor allem entlang des Kalscheurer 
Weges sowie an den Stichwegen, die Wiesen/ Weideflächen und die Kleingärten. Der südwestliche 
Rand des Plangebietes wird neben größeren Schotterflächen durch eine Gruppe alter ortsbildprä-
gender Laubbäume markiert.  
Außerhalb des Plangebietes  grenzen im Westen Einzelhausbebauung (Indianersiedlung) und im 
Nordosten, vor der 5-geschossige Reihenhausbebauung Kendenicher Straße, das Gelände eines 
Flüchtlingsheimes an, im Südosten erstreckt sich der Südfriedhof mit seinem alten und mächtigen 
Baumbestand und weiter westlich schließt sich neben weiteren Schrebergartenflächen der Grünzug 
(Wald- und Wiesenflächen) um den Militärring an, als Übergang zur freien Landschaft.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ 
beschrieben, erhalten. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder 
Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Eingriffen in das Ortsbild führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Wohnnutzung vor. Es soll eine integrative Quartiersentwicklung als Erweite-
rung der sog enannten „Indianersiedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) stattfinden . 
Durch die Bebauung erfolgt ein Anschluss an die vorhandene Bebauung unter Berücksichtigung und 
Einbeziehung der Grünstruktur. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Der Erhalt eines Großteils der vorhandenen G ehölzbestände am Kalscheurer Weg 
sowie zwischen den Wegen ST und S , der Erhalt der zwei großen Stieleichen im 
Südwesten sowie die geplanten  Gehölzanpflanzungen, wie Obstbäume, Hecken, 
weitere Sträucher und die geplante extensive Dachbegrünung auf allen Gebäuden 
beeinflussen das Ortsbild im Plangebiet positiv. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung des lokalen Erscheinungsbildes, wenn auch 
teilweise nur indirekt wahrnehmbar. Der vorhandene baumheckenartige Gehölzstreifen entlang des 
Kalscheurer Weges wird vollständig erhalten bleiben, wodurch das Erscheinungsbild des Plange-
bietes zur Straße hin, bis auf den südwestlichen Abschnitt ab Weg   V, weitestgehend bestehen 
bleibt. Erst beim Passieren der Stichwege in das Plangebiet hinein wird die Wohnbebauung direkt 
wahrnehmbar sein. Die Gebäude werden so in der Fläche platziert, dass der weitest gehende Erhalt 
vorhandener Gehölzbestände sowie der privaten Grünfläche möglich wird und in V erbindung mit 
weiteren Anpflanzungen (wie Obstbäume, Hecken, Anlage ext. Dachbegrünung etc.) der grüne Cha-
rakter des Plangebietes bestehen bleibt. Im südwestlichen Teil des Plangebietes ab Weg V werden 
die künftige Wohnbebauung und das geplante Gebäude der Kindertagesstätte von der Straße aus 
direkt erkennbar sein. Hier soll durch die Anpflanzung von Hecken und die Anlage berankter Zäune 
der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Dazu trägt auch der Erhalt zweier alter 
Laubbäume an der Südwestgrenze des Plangebietes im Garten der Kindertagesstätte bei. Es erge-
ben sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche Landschaftsbild 
hinausreichende Fernwirkungen.

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12.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunistische Untersuchungen als auch 
eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Des Weiteren wurde ein Baumgutachten erstellt. Das Plan-
gebiet ist anthropogen überformt, besitzt insgesamt jedoch eine hohe und vielfältige Biotopausstat-
tung. In Verbindung mit dem dokumentierten Besatz an wildlebenden Tierarten ist von einer hohen 
biologischen Vielfalt im Plangebiet auszugehen. Auch angrenzend dazu (Gelände des Südfriedho-
fes) sind wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhan-
den, so dass ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht.  
Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Fri edhof, Weidefläche, Gehölzen und Sträuchern so-
wie den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht 
besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand 
mit zum Teil hochwertigen Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Die zulässige Umset-
zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu 
einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes und damit einer der biologischen Viel-
falt führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden Plangebietes vor. Beste-
hende Vegetationsstrukturen werden teilweise entfernt oder in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt . 
Dennoch wird dem Erhalt der vorhandener Biotopstrukturen und einer durchgrünten integrativen 
Quartiersentwicklung der Vorrang gegeb en. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Be-
bauungsplangebiet werden zudem neue Vegetationsstrukturen in das Gebiet eingebracht  (wie be-
grünte Dachflächen, Obstwiesen / Gärten).  Insgesamt kommt es zu einer Minderung der biologi-
schen Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (Baumhecken, Gebüsche, Bäume) 
- Einbringen von extensiven Dachbegrünungen zur Anreicherung der Struktur - und 
Artenvielfalt.  
- Festsetzung, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft 
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind.  
 
Bewertung:  
Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer Einschränkung der bio-
logischen Vielfalt im Plangebiet. Den noch ist trotz der künftig intensiveren Nutzung aufgrund der 
hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Erhalt und Neuanlage von Biotopstrukturen) und den da-
mit verbundenen Tierlebensräumen mit einer mittleren biologischen Vielfalt zu rechnen.  
Im Südwesten und Süden tritt aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung / Überprägung im 
Bestand und der geplanten Durchgrünung keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssitua-
tion ein. 
 
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 200 0-Gebiete ( Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebietes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Die Benennung von Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
12.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Das Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück (2019) erstellte für 
den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Jahr 2019 eine schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und -immissionen. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentli-
chen Straßen- und Schienenlärm, Lärm aus Flugverkehr sowie Gewerbelärm und Sportlärm. 
Zur Berechnung der Emission des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten Zahlen 
des Verkehrsgutachtens (Planungsbüro VIA eG 2019) sowie den Verkehrszahlen der Stadt Köln  
(Amt für Umwelt - und Verbraucherschutz 2019 ) und den übermittelten Daten von Straßen NRW  
(Straßen NRW online 2019, Bundesanstalt für Straßenwesen BAST 2015) zurückgegriffen. Die Bun-
desautobahn 4 wurde inklusive Lärmschutz berücksichtigt.  
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Schienenverkehrs wurde auf die Zugzahlen der Deut-
schen Bahn AG (Verkehrsmanagement Deutsche Bahn AG 2018) zurückgegriffen. Für den Rangier-
bahnhof Köln-Eifeltor liegen keine belastbaren Daten vor. Die Emission des Schienenverkehrs wird 
durch Berechnung analog der eingeführten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von 
Schienenwegen aus dem Jahr 2014 (Schall 03) ermittelt.  
Es wurden außerdem orientierende Immissionsmessungen an der Friesheimer Straße 10, dem 
Kalscheurer Weg (Weg T), der Bebauung nordwestlich des Kreisverkehrs Oberer Komarweg und 
am Zollstockgürtel Nr. 112 durchgeführt. 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. 
Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06 :00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in 
der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A) 
 Straßen-/Schienenver-
kehr 
Industrie/Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete 50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40 
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, soweit 
sie schutzbedürftig sind, je nach 
Nutzungsart 
45-65 35-65 45-65 35-65 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der

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Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden: 
 
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB(A) 
 Tag Nacht 
Gewerbegebiete  69 59 
Kern-, Dorf-, Mischgebiete 64 54 
Reine und Allgemeine Wohngebiete und Klein-
siedlungsgebiete 
59 49 
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Alten-
heime 
57 47 
 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Industriegebiete 70 70 
Gewerbegebiete  65 50 
Urbane Gebiete  63 45 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45 
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsberei-
che 
55 40 
Reine Wohngebiete 50 35 
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35 
 
Die Beurteilung von Lärm durch Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung 
geregelt. Gemäß Verordnung §  2 Abs (2) bestehen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden 
folgende Immissionsrichtwerte: 
1. in Gewerbegebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), 
nachts 50 dB(A), 
 
 1a. in urbanen Gebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A), 
nachts 45 dB(A), 
 
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A), 
nachts 45 dB(A), 
 
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A), 
nachts 40 dB(A), 
 
 
4. in reinen Wohngebieten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),

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nachts 35 dB(A), 
 
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 
tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), 
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), 
nachts 35 dB(A). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist vorbelastet durch Lärmimmissionen aus dem St raßen-, Schienen-, Sport- und 
Gewerbelärm. Im Plangebiet selbst sind keine Lärmemittenten vorhanden. 
Straßenverkehrslärm: 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die folgenden Straßen bestimmt: Mili-
tärringstraße westlich und östlich des Oberen Komarweges in ca. 500 m Entfernung, Weyerstraßer 
Weg, Zollstockgürtel westlich und östlich des Weyerstraßer Weges, Kalscheurer Weg, Oberer Ko-
marweg, Kendenicher Straße und Fernlärm der Bundesautobahn 4, in ca. 1.000  m Entfernung. 
Schienenverkehrslärm: 
Neben dem im Nordwesten befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor, als Verlängerung des südlich 
gelegenen Containerbahnhofes Eifeltor, sind die drei Zugstrecken der Deutschen Bahn AG (DB -
Strecke 2630, 2640 und 2643) weitere Emittenten, die auf das Plangebiet einwirken.  
Gewerbelärm: 
 
Unmittelbar südlich grenzt an das Plangebiet ein Steinmetzbetrieb / Grabsteinverkauf, der Grabmale 
ausstellt und verkauft. Nordwestlich des Plangebietes emittiert ein Gewerbepark mit einem großen 
Speditionsbetrieb, einem Baumarkt, einem Discounter, einer Kfz -Großwaschstraße und mehreren 
kleinen Gewerbebetrieben sowie der Rangierbahnhof Eifelto r Schallemissionen, die durch einen 
Lärmschutzwall abgeschirmt, auf die Indianersiedlung und das Plangebiet einwirken. Etwa 1 km 
südlich des Plangebietes und südlich der Bundesautobahn 4 liegen weitere Speditionsbetriebsflä-
chen und der Containerbahnhof Eifeltor. Südlich des Vorhabens befinden sich zudem ein Busunter-
nehmen sowie ein Holzbaubetrieb. 
Alle bestehenden gewerblichen Immissionen führen im Tag - und Nachtzeitraum an der Bestands-
bebauung nördlich des Plangebietes und im Plangebiet selbst zu keiner Überschreitung der jeweils 
gültigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Durch den Bestandsbetrieb „Grabsteinverkauf“ wird der 
Immissionsrichtwert an der Bestandsbebauung und im südlichen Bereich des Plangebiets im Tag-
zeitraum ausgeschöpft. 
Fluglärm: 
Es wirken Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr auf das Plangebiet ein. Gemäß Schallimmissi-
onsplan Fluglärm Stadt Köln sind Dauerschallpegel zum Flugverkehr ≤  45 dB(A) tags und nachts 
ermittelt worden. 
 
Sportlärm: 
Im weiteren Umfeld gibt es zwei Sportanlagen, deren Nutzung im Tagzeitraum stattfindet. Nördlich 
des Plangebietes befindet sich der Sportplatz des S.V. Rot Weiss Köln -Zollstock 05 e.V., dessen 
Schallemissionen durch Fußballspiele und den Trainingsbetrieb auf die Umgebung einwirken. Wei-
tere Immissionen erzeugen die Tennisanlage des Tennisclub Buchholz mit 6 Spielfeldern und die 
dazugehörenden 50 Kfz-Stellplätze. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Plangebietes (Beweidung der Grünflächen, Nutzung der 
Kleingärten, Parkplatzflächen) wäre nicht mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen. Im Rahmen der 
Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wären hö-
here Belastungen durch Verkehr und ggf. Gewerbelärm zu erwarten und im Vorfeld ein entsprechen-
des Lärmgutachten durchzuführen.

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/ 42 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Straßenverkehrslärm: 
Der Verkehrslärm, welcher im Bestand auf die aktuelle Nutzung im Plangebiet einwirkt, wird verur-
sacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komarweg, Weyerstraßer Weg, Zoll-
stockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn A4. Mit Umsetzung der Pla-
nung werden diese Geräusche ebenso auf die geplante Wohnbebauung einwirken. 
Hierbei zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehr die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) über-
schreiten. Die höchsten Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr werden am Tag im Nahbe-
reich des Kalscheurer Weges erreicht. An den Fassaden der geplanten Gebäude, die zum Kalscheu-
rer Weg orientiert sind, werden Werte zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) erreicht. Bei zunehmender 
Entfernung und Abschirmung durch die Gebäude sind Werte bis 45 dB(A) möglich.  
 
Mit Durchführung der Planung erhört sich das Verkehrsaufkommen um 400 Kfz pro 24 Stunden im 
Plangebiet (mehr Anwohner = mehr PKW-Verkehre). Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, aus-
gelöst durch die Erhöhung des Straßenverkehrs durch das Vorhaben zeigt sich, dass die Differenz 
unter 3dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum bleibt. Somit ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung 
der Nachbarschaft in Folge der Durchführung des Vorhabens zu rechnen. 
 
Schienenverkehrslärm: 
Der öffentliche Schienenverkehrslärm wird verursacht durch den Betrieb auf dem im Nordwesten 
befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor sowie durch den Verkehr auf den dort verlaufenden drei 
Zugstrecken der Deutschen Bahn AG. 
Bei Durchführung der Planung wirken sich die Geräusche des Schienenverkehrslärms auch auf die 
neue Wohnbebauung aus. Der Tag-Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
(55 dB(A) tags) wird in allen betrachteten Geschossen im Plangebiet unterschritten und somit ein-
gehalten (keine negativen Auswirkungen tags ). Dem gegenüber wird der Nacht-Orientierungswert 
der DIN  18005 (45 dB(A) nachts) in allen betrach teten Geschossen im Plangebiet überschritten 
(nachteilige Auswirkungen nachts). Die Überschreitungen erfolgen vor allem im Norden des Plan-
gebietes. An den Nordwestfassaden der geplanten Gebäude im Norden kommt es zu Beurteilungs-
pegeln von bis zu 60 dB(A) i n der Nacht. An den Südostfassaden werden vereinzelt werde v on 
maximal 45 dB(A) erreicht. Der Großteil der Südostfassaden weist jedoch Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) auf.  
 
Fluglärm: 
Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr, welche gemäß Schallimmiss ionsplan Fluglärm Stadt 
Köln ermittelt worden sind (Dauerschallpegel Flugverkehr ≤ 45 dB(A) tags und nachts), wirken auch 
auf die künftige Wohnbebauung im Plangebiet ein. 
 
Fazit Verkehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr): 
Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im künftigen Plangebiet, welche die Orientierungswerte der 
DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts in allen Geschossen der neuen Wohnbebauung 
überschreiten. Einzelne Fassaden im Schallschatten halten die Werte ein.  Die Beurteilungspegel 
nachts liegen in den unterschiedlichen Immissionshöhen zwischen 45 dB(A) (vereinzelt im Schall-
schatten der Gebäude) und 65 dB(A) und tags zwischen 50 dB(A) und 70 dB(A).  
 
Gewerbelärm: 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es  durch die bestehenden und 
plangegebenen gewerblichen Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbe-
bauung des Plangebietes zu keiner Überschreitung der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der TA 
– Lärm (55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts).  
 
Sportlärm: 
Die Berechnung und Beurteilung der Geräusche durch die Sportanlagen erfolgten gemäß der 
18. BImSchV. 
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Lärmemission verursacht durch die beiden Sportanlagen 
(Sportplatz, Tennisanlage) außerhalb des Bebauungsplangebietes, die Immissionsrichtwerte für ein

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allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplangebiet im Tagzeitraum einhalten . Von einer Nachtnut-
zung der beiden Sportanlagen und eventuell daraus resultierenden Auswirkungen wird derzeit nicht 
ausgegangen. 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel 
In der DIN 4109 wird der Schutz gegen Außenlärm behandelt. Die Anforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen gehen von den sogenannten Lärmpegelbereichen aus. Diesen Lärm-
pegelbereichen sind die jeweils „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet. 
Der maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt sich jeweils aus den im Plangebiet vorhandenen unter-
schiedlichen Lärmquellen (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) für den ungünstigsten Fall.  Rührt 
die Geräuschbelastung von mehreren Lärmquellen her, so berechnet sich daraus der resultierende 
maßgebliche Außenlärmpegel für den Fall der freien Schallausbreitung aus den einzelnen maßgeb-
lichen Außenlärmpegeln der vorhandenen Lärmquellen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem 
Gutachten (Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2019) be-
nannt. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslä rm sind im Plangebiet nicht realisierbar. 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen gesichert werden. Im genannten Gutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der 
maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum Tag/ Nacht über alle Geschosse) bei freier Schallausbrei-
tung dargestellt. Im Ergebnis sind im Plangebiet die Lärmpegelbereiche IV, V und VI bzw. der maß-
gebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A) anzusetzen. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Ausgabe 2018) entsprechend den in der Planzeichnung dar-
gestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resulti erenden 
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Ein-
zelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schall-
technische Untersuchung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 
nachgewiesen wird. 
 
Aufgrund der durch die Planung zu erwartenden Lärmbelastung aus dem Straßen - und Schienen-
verkehr (mit über 45 dB (A) nachts) sind folgende Maßnahmen vorzusehen: 
- Es kann durch Anordnung der Raumfunktion bzw. Raumnutzung auf die Außenlärm-
pegel reagiert werden. 
- Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schall-
gedämmt Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen vorlastet. Die bestehende sowie künftige Geräuschbe-
lastung im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehen vor allem von Straßen - 
und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. Der resultierende maßgebliche Außenlärmpegel, für 
den Fall der freien Schallausbreitung, berechnet sich aus den einzelnen maßgeblichen Außenlärm-
pegeln der vorhandenen Lärmquellen ( Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) im Plangebiet für den 
ungünstigsten Fall. 
Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels (ermittelt in der 
ungünstigsten Geschosshöhe) erfolgt die Zuordnung auf die Lärmpegelbereiche. Somit wird der 
Kalscheurer Weg mit <= 80 dB (A) maßgeblichem Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich LPB VI 
zugeordnet. Die beidseits den Kalscheurer Weg begleitenden Flächen sowie das südwestliche Plan-
gebiet ab dem Weg U mit dem maßgeblichen Außenlärmpegel von <= 75  dB (A) entspricht dem 
LPB V. Die verbleibenden Flächen im nordwestlichen Pla ngebiet mit <= 70  dB (A) maßgeblichem 
Außenlärmpegel werden dem LPB IV zugeordnet.

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Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Festset-
zungen zur Minderung der Lärmbelastung sind entsprechend den ermittelten und in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur 
Umsetzung gelangen. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ge-
hen vom Plangebiet nicht aus.  
 
12.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Kern eines Altstandortes, welcher im Alt-
lastenkataster der Stadt Köln unter der Nr.  20511 erfasst ist. Hier existierten zwei Ringofenziege-
leien mit umgebenden flachen Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 1930 -
45er Jahren betrieben wurden. Von Osten her reicht eine Fläche in das Plangebiet hinein, die unter 
der Kennung 20512 und d er Bezeichnung „Südfriedhof Rondorf“ als Altablagerung erfasst ist. Auf 
Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen mit Bodenaushub erkundet. 
Im Rahmen einer orientierenden abfall - und schutzgutbezogenen Bodenuntersuchung (Kühn Ge-
oconsulting GmbH, 2019) wurden insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) mit einer Tiefe von 
max. 6,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 8 Mischproben gemäß LAGA-Richtlinie und 
nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert. Zur Überprüfung eines potenziell vorhande-
nen Teergehaltes wurden die vorhandenen Schwarzdecken auf den Verdachtsparameter polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht. 
 
In den Mischprobenfeldern MP 4 und MP 6 wurde eine Überschreitung der Prüfwerte der Bundes-
bodenschutzverordnung (BBodSchV) für die Parameter Fluorid und Blei festgestellt. Die Überschrei-
tung ist aus fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs 
in der Auffüllung zurückzuführen. Eine Gefährdung des Sch utzgutes Grundwasser ist auszuschlie-
ßen, da in der unterlagernden Probe MP 8 keinerlei Prüfwertüberschreitungen nachgewiesen wur-
den und der Fl urabstand zum Grundwasser ca. 8  m – 11 m beträgt. Die untersuchten Schwarz -
decken sind als teerfrei eingestuft. Der Vergleich der Ergebnisse der orientierenden abfallbezogenen 
Bodenuntersuchung mit den Prüfwerten der BBodSchV zeigte, dass alle Mischproben die Prüfwerte 
der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohngebiete“ einhalten. Vielmehr werden sogar die Prüfwerte 
der sensibelsten Kategorie „Kinderspielflächen“ eingehalten.  
In den Mischproben MP 4 und MP 6 wurden erhöhte TOC -Gehalte (gesamter organischer Kohlen-
stoff) und Glühverluste nachgewiesen (Deponieklasse DK II). Nach den Ausführungen in der Depo-
nieverordnung sind Überschreitungen bei diesen beiden Parametern mit Zustimmung der zuständi-
gen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht wer-
den. Diese Bestimmung wird im Zuge der Bauausführung bei Abfrage der Deponie geklärt. Zur Über-
prüfung dieses Sachverhaltes sind Zusatzuntersuchungen durchzuführen, welche bisher noch nicht 
veranlasst wurden (Test besitzt eine Gültigkeit von nur einem halben Jahr).  (Kühn Geoconsulting 
GmbH 2019). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Versiegelungsgrad in der derzeitigen Form erhalten 
bleiben und es würden sich keine  Änderungen in Bezug auf Altlasten ergeben. Die zulässige Um-
setzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte 
zu Bodeneingriffen führen, die im Detail zu untersuchen wären. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Durchführung der Planung führt zu einer Mehrversiegelung der Fläche. Es werden Erdbaumaß-
nahmen durchgeführt, durch welche große Teile der flächig vorhandenen Auffüllung entfernt werden. 
Von den 16 geplanten Gebäuden ist nur das Gemeinschaftshaus am Weg  T an der privaten Grün-
fläche (Festplatz) mit einem Kellergeschoss geplant. Die Gründungstiefe beträgt hier ca. 3  m. Alle 
anderen Gebäude werden normal tief, frostfrei (80 cm tief) gegründet. Da die Bodenverhältnisse sich 
so darstellen, dass eine normale Tragfähigkeit in den oberen Schichten nicht gewährleistet ist, wird 
es Brunnengründungen geben, die ja nach Lage der tragenden Schichten bis 3 m tief sein können. 
Die Erdbaumaßnahmen zum Zwecke der Herstellung von Leitungsgräben finden bis in eine Tiefe

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von 80 cm statt. Insgesamt wird das potentielle Restrisiko einer Gefährdung des Schutzgutes Grund-
wasser, dessen Flurabstand ca. 8 m – 11 m beträgt, durch die Erdbaumaßnahmen deutlich verrin-
gert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Auf Grundlage der Untersuchung von Kühn Geoconsulting GmbH (2018) sind die untersuchten Bö-
den der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV -Schlüsselnummer 
170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – einer fachgerechten 
Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten Schwarzdecken unter der AVV-
Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. 
 
Bewertung:  
Die Böden im Plangebiet müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie den Alt-
ablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angesehen 
werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohnge-
biet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher 
Sicht nicht gegeben. Die Überschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist aus 
fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs in der Auffül-
lung zurückzuführen. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,2  m und 
3,3 m auf. Die Mischproben MP 7 und MP 8, die aus dem ungestörten Boden unterhalb der Auffül-
lung gewonnen wurden, erbrachten in der Untersuchung keinerlei Prüfwertüberschreitungen. Damit 
kann eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Flurabstand ca. 8 m – 11 m beträgt, 
ausgeschlossen. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu be-
sorgen.  
 
12.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen ein. 
Auch aus dem Schienenverkehr (Güterverkehr Eifeltor) können aufgrund der großen Entfernung (ca. 
400 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Es treten keine Erschütterungen auf.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben . Durch die Nutzungen werden keine Er-
schütterungen ausgelöst. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 
oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Betrieb Erschütterungen verursacht werden. 
Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen keine 
Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohn-
nutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen zu 
rechnen.

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12.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass , Seveso II -RL, KAS 18, 12. 
BImschV 
 
Hochwasser  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) 
und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige 
Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach §  35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich 
könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswirkungen 
durch Extremhochwasser sind aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb eines Hochwasser-
risikogebietes sowie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für 
HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser 
nicht betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhoch-
wasser des Rheins.  
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bereich Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg befindet sich nach Angaben der Bundes-
netzagentur eine standortbescheinigungspflichtige Funkanlage, deren standortbezogener Sicher-
heitsabstand mit 11,3 m angegeben wird. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur 
sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagne-
tischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 2 00 m 
Entfernung, so dass der einzuhaltende Sicherheitsabstand eingehalten wird. Zudem befindet sich 
entlang der Bahnschienen eine 110 KV -Bahnstromleitung. Auch hier wird ein ausreichend großer 
Abstand von mindestens 10 m nach 26. BImSchV zum Plangebiet eingehalten. Das Plangebiet be-
findet sich in ca. 400  m zur KV -Bahnstromleitung. Es besteht kein Einfluss durch elektrische und 
magnetische Felder durch die Oberleitungen der Bahn. Im Plangebiet befinden sich entlang der 
Wege S und T Freileitungen mit Niederspannung (Betriebsspannung bis 1000 Volt).  
Auch von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Eine Trafostation 
befindet sich in der Kendenicher Straße (Google Street View 2017). Da Kenndaten zu dieser Station 
nicht bekannt sind, wird von einer, der angrenzenden Wohnbebauung angemessenen, maximalen 
Nennleistung von 630 KVA ausgegangen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Art der Vorha-
ben eine elektromagnetische Belastung verursachen. Dies wäre im entsprechenden Genehmi-
gungsverfahren zu prüfen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die möglichen vorhandenen elektromagnetischen Vorbelastungen bleiben bestehen. Neue Trafosta-
tionen sind im Plangebiet nicht geplant.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die geringen Leistungen der vorhandenen der Freileitungen, der Trafostation und des Funksende-
mastes sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte eingehalten werden.  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Plan-
gebietes können aufgrund der hohen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden.  
 
Störfallrisiko  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich des Bebauun gsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
Westlich, in ca. 400 m befindet sich die Altölumschlagstelle Eifeltor. Die Arbeitsstätte ist kein Be-
triebsbereich nach der Störfall-Verordnung. In ca. 500 m Entfernung befindet sich eine Flüssiggas-
lagerung. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung):  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen werden nicht getroffen.  
 
Bewertung:  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Durch die Pla-
nung besteht kein neues Störfallrisiko.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR zeigen auf, dass bei mitt-
leren und extremen Starkregenereignissen Bereiche der nördlichen Weidefläche sowie de s Fest-
platzes im Bebauungsplangebiet einstauen und für diese Bere iche eine mäßig hohe bis hohe Ge-
fährdungen vorliegt.   
Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad im Plangebiet können aktuell die anfallenden Nieder-
schläge im Plangebiet versickern. Die durchgeführten Untersuchungen zur Durchlässigkeit der Bö-
den im Plangebiet zeigen, dass die Hochflutenablagerungen keine ausreichenden Durchlässigkeiten 
aufweisen, um anfallendes Wasser versickern zu können. In den Kiessanden ist eine Versickerung 
möglich. (Kühn Geoconsulting 2019).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Ver-
siegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswirkungen durch Starkregenereignisse 
könnten je nach Art der Vorhaben in Form anfallenden Niederschlagswasser auftreten. Die nötige 
Versickerung vor Ort, insbesondere in den tieferliegenden Kiessanden wäre im entsprechenden Ge-
nehmigungsverfahren zu prüfen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das anfallende Niederschlagwasser der Gebäudedachflächen wird auf den Grundstücken in Kiesri-
golen, die nach DWA -A138 dimensioniert werden, eingeleitet und versickert (Entwässerungskon-
zept, Lill+Sparla 2020). Die Zuleitung von den Dachflächen erfolgt über R egenwasserleitungen 
DN150 im Mindestgefälle frostfrei verlegt. Vor der Einleitung in die Kiesrigole sind Absetzbecken 
geplant. Hierfür sind gemäß der untersuchten Durchlässigkeit der Böden (Kühn Geoconsulting, 
2019) die versickerungsfähigen Kiessande in Tiefen von 60-180 cm unterhalb der Geländeoberkante 
zu erreichen. Insgesamt ist die Anlage von 7 Kiesrigolen geplant. Die befestigten Wegeflächen wer-
den in den angrenzenden Vegetationsflächen oberflächennah versickert.   
Auf den Grundstücken werden zudem Maß nahmen zur Abflussvermeidung, wie Dachbegrünung 
und das Vorhalten von Flächen zur kontrollierten schadlosen Überflutung bei Starkregenereignissen 
umgesetzt. Die Überflutungsflächen werden jeweils oberhalb der Kiesrigolen -Körper in größerer 
Ausdehnung in den Gemeinschaftsgärten angelegt. 
Die geplanten Anlagen für die Regenentwässerung sind dem Entwässerungsanlagenplan -Konzept 
(Lill + Sparla, 2020) zu entnehmen.  
Die Entwässerung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers (Abwasser) erfolgt im Mischsys-
tem. Der neu herzustellende Mischwasserkanal wird im Kalscheurer Weg verlegt und an die vorhan-
dene Mischwasserkanalisation (MW) angeschlossen. Die Planung und Herstellung des Mischwas-
serkanals erfolgt durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB). Das a uf den KFZ-Stell-
plätzen anfallende (verschmutzte) Niederschlagswasser wird in die öffentliche Mischwasserkanali-
sation eingeleitet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung Abflüsse: Minimierung der versie gel-
ten Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4, Einsatz wasserdurchlässiger Flä-
chenbefestigungen sowie Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den 
Flachdächern im Plangebiet.  
- Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Innerhalb der Garten-
flächen sollen Kiesrigolen sowie Flächen zur kontrollierten schadlosen Überflutung 
angelegt werden, die als Rückstauflächen für das 30 -jährliche Starkregenereignis 
fungieren.  
 
Bewertung:  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (Gründäche r, geringe Versiegelungs-
grade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) 
können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/oder abgeführt werden. Die 
Entwässerung des Erschließungsgebietes i st über den neu herzustellenden Mischwasserkanal im 
Kalscheurer Weg möglich. Der Kanal wurde seitens der StEB eigens dafür umgeplant, um die erfor-
derlichen Wassermengen aufnehmen zu können (Schreiben der StEB, 9. März 2020). Die Planung 
berücksichtigt die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
soge. Ein Überflutungsnachweis liegt vor.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Luftbilder des Plangebietes aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe im Plangebiet, weshalb dort mit Kriegsaltlasten zu rechnen 
ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die möglichen vorhandenen Kriegsaltlasten würden im Plangebiet verbleiben. Die zulässige Umset-
zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu 
Bodeneingriffen führen, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmitteln erfor-
derlich macht.

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/ 49 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten Hinweises auf Kampf-
mittel nicht ausgeschlossen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Erfolgen Erdarbei-
ten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei-
ten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Eine Kampfmittelräumung findet, falls not-
wendig, vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt. 
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche und 
ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
12.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im Plangebiet und sei-
nem näheren Umfeld haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen 
stattgefunden. Nach Auswertung historischer Karten war in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahr-
hundert im Plangebiet ein Ziegeleibetrieb angesiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass im überwiegen-
den Teil des Plangebietes großflächiger Geländeabbau für die Tongewinnung stattgefunden hat. In 
den betroffenen Flächen, die zudem durch den Gebäudebestand überprägt sind, ist von einem ge-
störten Bodenaufbau mit stark eingeschränkten Erhaltungsmöglichkeiten für Bodendenkmäler und 
archäologische Fundstellen auszugehen. 
Die Kleingartensiedlung gehört zu den Kulturlandschaftselementen, für die jedoch keine Schutzan-
sprüche bestehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand 
verbleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes 
führen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in den Boden mit Auswirkungen auf eventuelle 
archäologische Bodenfunde kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen auf 
eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Im Rahmen der Baumaßnahmen zu Bodeneingriffen sind in Teilen des Plangebietes 
archäologische Überwachungen durch das Römisch-Germanische Museum / Archä-
ologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln erforderlich. 
- Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Be-
funden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum / Archä-
ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüg-
lich zu informieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch  das Fachamt in 
unverändertem Zustand zu erhalten sind.

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Bewertung:  
Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden 
können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde verbunden 
sein.  
 
12.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder 
Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich zunächst nichts. Im Falle der Umsetzung 
von zulässigen, privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB können Abfälle und Abwässer anfallen, 
für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außerdem eine Beeinträchti-
gung auf die angrenzenden Wohnbau- und Friedhofsflächen durch die Emission von Licht erfolgen. 
Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emit-
tieren, ist im Plangebiet aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfall-
wirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung 
nicht zu erwarten. Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von 
künstlichen Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen 
gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation (neu 
herzustellender Mischwasserkanal im Kalscheurer Weg) abgeleitet. Das anfallende Abwasser wird 
vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, 
so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevan-
ten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
12.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB ist die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der 
Energiegewinnung und/ oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) 
errichtet. Eine weitestgehende Verwendung von Holz als nachhaltiger Baustoff für Konstruktion uns 
Ausführung ist vorgesehen. 
Die geplanten Gebäude weisen durch ihre kompakte Kubatur mit wenigen Vor- und Rücksprüngen 
ein günstiges A/V -Verhältnis (Quotient aus Oberflächen zu Volumina) auf. Die Südfassaden aller 
Gebäude stehen in einem Winkel <45 Grad zu einer optimalen Südausrichtung. Die Gebäude neh-
men Rücksicht auf die vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestände. Unter Ausnutzung des 
Schmalseitenprivilegs beträgt der Abstand zwischen den Gebäuden zum Teil nur 6  m. Um einen 
Wert von größer als 2,7 (Quotient aus dem A bstand der Schatten werfenden Kanten zu der Höhe 
der Verschattungskanten) zu erreichen, müssten die Gebäude im Plangebiet einen Abstand von 
rund 20 m zueinander haben. Das Quartier ist nicht nach den Kriterien einer optimalen Ausnutzung 
solarer Wärmegewinne geplant ist, sondern unterliegt dem Aspekt, den durchgrünten Charakter bei-
zubehalten. Zudem soll eine möglichst hohe Zahl von Wohneinheiten erreicht werden, welche die 
Realisierung größerer Abstände der Gebäude zu einander nicht möglich macht. 
Im Plangebiet ist die Verwendung von Erdwärme als Energieträger angedacht. Untersuchungen zur 
Nutzung von Geothermie laufen derzeit. Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.  
Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung 
reduziert. Die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik ist möglich. Dennoch gilt der Vorrang dem 
Erhalt des vorhandenen Grüns sowie der flächigen Neuanlage von extensiver Dachbegrünung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für die Flachdächer der Wohng ebäude wird die Anlage einer extensiven Dachbegrünung festge-
setzt. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energie-
bedarfs beitragen.  
 
Bewertung:  
Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) 
errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard gemäß Energieeinsparverordnung 
(EnEV2016) liegt. Mit der Verwendung von Holz wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit 
geleistet. Die Nutzung von Erdwärme als Energieträger wird derzeit untersucht. Durch die Anlage 
extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. 
 
12.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991) vollständig im Landschaftsschutzgebiet (L  17) „Äußerer Grüngürtel Mün-
gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Als Entwicklungsziel Nr. 2 ist für das Plange-
biet die „Erhalt ung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorgesehen. Für den südli-
chen Teil des Plangebietes ist zudem das Entwicklungsziel Nr.  6 „Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ formuliert.  
Der Regionalplan stellt das Gebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ mit der Freiraumfunk-
tion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzge-
biets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Kfz mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen ergeben. Durch den Land-
schaftsplan sind entsprechend ohne Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich der Grünfläche 
nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünflä-
che stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Solche 
Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten oder die Erweiterung 
des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. Im Bereich der Ausweisung im Flächennutzungs-
plan als Wohnbaufläche wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Au-
ßenbereich zulässig. Zukünftige Vorhaben müssen zudem die Auflagen de r Wasserschutzgebiets-
verordnung beachten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ widerspricht den Festsetzungen des Landschafts-
planes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans außer Kraft. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die pla-
nungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. Die Vorgaben des 
Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der Wohnbebauung kommt es zu einem 
geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Aus-
wirkungen sind aufgrund der geringen Zunahme der Wohnbebauung gering. Die Auflagen der Was-
serschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 Hinweis zur Beachtung der Wasserschutzzonen-Verordnung 
Bewertung:  
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten wi-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der  Landschaftsplanung nicht widersprochen hat . 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Luft-
reinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.2 mit betrachtet.  Das 
Plangebiet liegt in  der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
12.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die eine entsprechende 
Zunahme des Kfz-Verkehrs verursachen. Das Vorhaben umfasst 107 Wohneinheiten. Bei einer mitt-
leren Wohnungsbelegung von 2,5 Einwohnern/Wohneinheit ist mit 275 Einwohnern zu rechnen.

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Durch Bewohner, Beschäftigte, Kita-Nutzung, Besucher und Güterverkehr verursachen 543 zusätz-
liche Kfz-Fahrten je Werktag. Die Spitzenstunden liegen dabei am Morgen zwischen 7:00 Uhr und 
8:00 Uhr mit 57 Fahrten sowie am Nachmittag zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr mit 48 Fahrten. 
Die zusätzlichen Verkehre führen zu ei ner Zunahme der Querschnittsbelastung um 3 ,5 %, was im 
Bereich der tägl ichen Zufallsschwankungen liegt und daher als nicht relevant anzusehen ist (Pla-
nungsbüro VIA eG). Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der 
Emissionen aus Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Aufgrund der geringen Zunahme der Immissionen sind keine Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und 
Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Rege-
lungen des Luft reinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen 
durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden.  Vergleich hierzu auch Kap. 7.5.6.2 Luft-
schadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
12.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 
6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter ni cht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, das Bodengefüge mit seiner 
Filterfunktion bleibt erhalten. Die Oberflächenwasser/ Regenwässer können in tiefere Bodenschich-
ten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch- 
und luftreinigende Funktionen von der bestehenden Grünfläche mit Baumbestand aus.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit dem Erhalt der Grünfläche bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie 
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Frischluftproduktion und Schaffung eines Klein-
klimas besonders in strahlungsintensiven Sommermonaten erhalten. Der Vegetationsbestand dient 
weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 
oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen erhebliche Ein-
griffe in die Wirkungsgefüge.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der Planung werden Grünflächen versiegelt und Gehölze gerodet, damit entfallen 
potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Mit der Überdeckung durch den Baukörper stehen 
für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper un d Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, 
was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche 
Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7.

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Bewertung:  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie W asserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorhaben weitgehend  
verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude  ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende 
Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen.   
 
12.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Die Anfälligkeit des Pla ngebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch sind störfallrele-
vante Betriebe in der näheren Umgebung angesiedelt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern . Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben 
nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Au ßenbereich könnte zu einer weiteren Bebauung des 
Plangebietes führen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
entsteht damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die festgesetzte Art der  baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet und Grünfläche im 
Bebauungsplangebiet ist mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. 
Auch die Ansiedelung von Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der geringen An-
fälligkeit des Plangebiets und seiner Umgebung für schwere Unfälle und Katastrophen als unprob-
lematisch zu bewerten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit des Plangebietes  für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen 
auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebau-
ung und Grünfläche) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.  
 
12.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz) 
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorausset-
zung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Ein-
griffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der 
Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), 
ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln -Codes“. Bewertungskriterien sind dabei 
Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Str uktur- und Artenvielfalt und 
Häufigkeit.

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Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB, 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB  2020) für das Bauleitplanverfahren, indem die Aus-
gangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -Nr. 1 LFB) (= 
Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauung-
splanes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- 
bzw. Zie lbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 
BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei 
der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale Vegetation) 
zugrunde gelegt, der unmittelbar zum Zeitpunkt der Planaufstellung (Vegetationsaufnahme) vor dem 
planbedingt möglichen Eingriff ermittelt wurde. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in 
enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der 
Eingriffsbereiche (Plan -Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Die bereits heute im Plangebiet überprägten 
Flächen (versiegelt Straßen und Wege), welche in ihrer Form und Ausprägu ng so erhalten bleiben 
sollen, zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftig als Wohnbebauung ge-
planten Flächen sowie die künftig neu versiegelten Wegeflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zu zuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vege-
tationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bew-
ertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den „Tabellen 2 Bilanz zur Eingriffsregelung“ 
zusammenfassend dargestellt sind und der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden können. 
In den beiden ersten Tabellen wird zur Schaffung eines Gesamtüberblick s – als Information – der 
gesamte Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrachtet.  
In den drei weiteren Tabellen a), b) und c) wird der Bestandsbiotopwert des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der Plan-
biotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Durchführung der Planung. Auf der 
Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten Minderungsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. 
Letztere werden in der Tabelle d) in der Anlage dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur we-
nige und kleine Flächen im Randbereich der nordwestlichen Bebauungsplangrenze sind als Innen-
bereich gem. § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum ausgleichpflichtigen Ein-
griffsbereich. 
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (24.182  m²) beträgt 176.812 Biotopwertpunkte. Der 
Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (11.213 m²) beträgt 106.771 Biotopwert-
punkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Änderungen 
oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben.  
Vorhaben durch Genehmigungen nach §  35 BauGB sind möglich, wenn es sich um privilegierte 
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Somit würde sich der Umweltzustand verschlech-
tern. Es greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnatur-
schutzgesetzt NRW und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein 
Planwert von 118.785 Biotopwertpunkten. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich 
ein Planwert von 42.367 Biotopwertpunkten.  
Mit Durchführung der Planung greift au f Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach Bun-
desnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt N RW. Damit sind dauerhafte 
Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet 
(Differenz aus Tabelle n 2  b-a bzw. Planwert - Bestandswert) ergibt ein Defizit  
von -64.404 Biotopwertpunkten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung -/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen: 
 Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohnge-
bietes mit Hecken, Sträuchern, Wiesenfläche und Obstgehölzen (HN21.1, BF51.1) 
 Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände (Baumhecken) entlan g des Kalscheurer We-
ges (BD72) sowie im Osten des Plangebietes (BD52) 
 Erhalt von zwei Einzelbäumen (Stieleichen) im Südwesten des Plangebietes (BF33) 
(M4) 
 Erhalt von einzelnen Gebüschen randlich sowie in der Grünanlage (BB1.a) 
 Gärtnerische Gestaltung der P flanzflächen (Pflanzung von Hecken) im Bereich der 
PKW-Stellplatzanlagen (BD3) 
 Gestaltung / Erhalt der privaten Grünanlage als Festplatz (EA31) 
 Wahl von wasserdurchlässigem Material für die Fahrrad-Stellplatzflächen. 
 Ergänzung der vorhandenen Gehölzbestände durch weitere standortheimische Strauch-
pflanzungen (BB1; BD51) (M1+M2+M3) 
 Extensive Dachbegrünung aller Gebäude zur Reduzierung der Ableitmenge des Nieder-
schlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21.1) 
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen (vgl. Plan-Nr. 4 “ex-
terner Ausgleichsplan” des LFB): 
 Innerhalb der mit [A] festgesetzten Fläche ist ein standortgerechter Laubholzforst 
(AX11/GH3131) anzulegen. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine gelenkte Suk-
zession mit Initialpflanzung zu erfolgen.  
 Innerhalb der mit [B] festgesetzten Fläche ist ein standortgerechter Laubholzforst 
(AX11/GH3131) anzulegen. Die Entwicklung der Fläche hat durch gezielte Aufforstungs-
maßnahmen zu erfolgen.  
Das durch den Eingriff verursacht e Defizit im Plangebiet von 64.404 Punkten wird über interne 
(7.226 P.) und externe (57.180 P.) Ausgleichsmaßnahmen mit insgesamt 64.406 Punkten vollstän-
dig ausgeglichen. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche E ingriffsregelung An- 
wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischer Begleitplan. 
Dort werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets entwickelt als 
auch Ausgleichsmaßnahmen extern auf zwei städt ischen Flächen, im Bereich des Äußeren Grün-
gürtels mit seinen Grünverbindungen um Longerich (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des Flur-
stücks 1047) vorgeschlagen, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleichen. Den Ein-
griff durch die geplante Quartiersentwicklung wird die Mietergenossenschaft durch die Anlage / Ent-
wicklung eines standortheimischen Laubwaldes in Köln -Longerich ausgleichen. Alle Minderungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebau-
lichen Vertrag gesichert.  Durch die Minderungs -/ Ausgleichsmaßnahmen und die externen Aus-
gleichsmaßnahmen wird der Eingriff vollständig kompensiert.  
 
12.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Derzeit sind keine Vorhaben benachbarter Plangebiete bekannt , die zu kumulierenden Wirkungen 
führen könnten. 
 
12.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau - und Betriebsstoffe, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßige r Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch

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von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang 
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
12.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Die geplante Wohnbebauung stellt eine Erweiterung der bereits bestehenden „Indianersiedlung“ dar. 
Die Gebäude wurden aus planerischer Sicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Vegetation 
optimal und flächensparend angeordnet. Aus diesem Grund ergibt sic h keine Planungsalternative 
zur Bereitstellung von Wohnraum. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Erhebung der 
vorgesehenen baugrundtechnischen sowie der abfall- und schutzgutbezogenen Daten.  
Im Plangebiet wurden im Rahmen der orientierenden Baugrunduntersuchung (Oktober 2018) insge-
samt 19 Rammkernsondierungen abgeteuft. 6 Bohrungen (RKS  4, RKS  11-13 und RKS  16+17) 
konnten nicht durchgeführt werden, da  keine Betretungserlaubnis für die jeweiligen Geländeberei-
che vorlag. In der RKS  22 konnte aufgrund von Bohrhindernissen (Ziegelsteine, Ziegelbruch) im 
Untergrund nicht bis zur Endtiefe von 6 m abgeteuft werden (Kühn Geoconsulting GmbH 2018).  
Zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung im Rahmen der abfall- und schutzgutbezogenen Untersu-
chungen waren Teilbereiche des Gebietes bebaut (Schrebergärten/ Wohngebäude). Für einige 
Grundstücke / Flächen lag zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung keine Betretungserlaubnis vor 
(Kühn Geoconsulting GmbH 2019). 
 
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring geplant.  
 
12.8 Zusammenfassung 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrat ive Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln -Zollstock hat zum Ziel die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die wohnbauliche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit 14 Mehrfamilienhäusern, 
einem Gemeinschaftshaus und einer Kindertagesstätte zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). 
 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,4 ha nordwestlich des Kalscheurer Weges und 
des Kölner Südfriedhofes. Zwischen Südfriedhof und Kalscheurer Weg befinden sich eine Ruderal-
flur und geschotterte Flächen, die derzeit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. 
Insgesamt ist das Plangebiet vielfältig klein strukturiert und überwiegend gut durchgrünt.  Es setzt 
sich aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusammen, wie verschiedenartige Gehölz-
bereiche (Baumhecken, Sträucher, Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen), Weideflä-
chen, Kleingartenbereiche mit Lauben und Schuppen und wegebegleitende Ruderalflurbereiche. 
Zudem sind größere und kleinere Platzflächen vornehmlich in teilversiegelter For m (Schotter) im 
Plangebiet vorzufinden. Wegeflächen (versiegelt und teilversiegelt) durchziehen kammartig vom 
Kalscheurer Weg aus das Plangebiet.  
Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Es besteht kein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan. Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Außenbereich (§  35 BauGB).

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Nur wenige kleine Flächen des Plangebietes, insbesondere entlang der nordwestlichen Plangebiets-
grenze zwischen den Wegen ST und T, zwischen den Wegen T und U sowie ganz im Südwes ten 
sind dem Innenbereich zuzuordnen. 
Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianersiedlung“ (Sied-
lergenossenschaft Kalscheurer Weg) im Norden geplant. Planungsziele sind neben der Erstellung 
kostengünstigen Wohnraums gemeinschaftsfördernde Maßnahmen für die Nutzer („Soziale Mitte“) 
und besondere ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung, größtmöglicher Erhalt der Grün-
struktur). Die Quartiersentwicklung will einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration leisten. So 
sind auch die Gartenflächen mit angrenzenden Obstwiesen als gemeinschaftliche Anlagen geplant. 
Alle Wohneinheiten entstehen als Projekte des geförderten Wohnungsbaus. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Landschaft/Ortsbild“, „Bode n“, 
„Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ 
wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbe-
lange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere: Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und an-
dere Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden 
Tieren dar. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verursacht Betroffenhe iten für diese 
Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. Bei den 24 im 
Untersuchungsraum nachgewiesenen, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefähr-
deten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Population durch das Vorhaben auszugehen 
und Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die planungsrelevanten Vögel und 
Fledermäuse. Durch die Schaffung neuer Biotopstrukturen (Gebüschflächen) im Bereich der Priva-
ten Grünfläche sowie als Ergänzung der vorhandenen baumheckenartigen Gehölzbestände im Plan-
gebiet können wertvolle Strukturelemente in das Plangebiet eingebracht werden, die den Arten po-
tenziell neuen Lebensraum bieten können. Auch der Erhalt großer Gehölzbestände am Kalscheurer 
Weg trägt zum Erhalt von Lebensraum von wildlebenden Arten bei. Unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-/ Minderungsmaßnahmen sind keine Konflikte zu erwarten. 
 
Pflanze: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine stärkere anthropogene Beein-
flussung und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird 
im Plangebiet, trotzt der Zunahme der Versiegelung zwar eine untergeordnete aber weiterhin unter-
stützende Rolle spielen. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung ei ner Durchgrünung im Plan-
gebiet sowie zum großflächigen Erhalt sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden ca. 800 m² neue 
Pflanzfläche (Gebüsche, Baumhecken) geschaffen. Es werden 18 Obstbäume gepflanzt. Der Anteil 
von Grünflächen mit 35 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand (64 %). Durch die 
geplante extensive Dachbegrünung auf allen Hauptgebäudekörpern kann der Anteil an Grünstruktur 
im Plangebiet um weitere 14 % auf insgesamt 49 % erhöht werden. Verbleibende negative Auswir-
kungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des 
Flurstücks 1047) kompensiert.  
 
Fläche: Teilbereiche des Plangebietes sind bereits im Flächennutzungsplan für eine Wohnbaunut-
zung vorgesehen. Die nordwestlich angrenzenden Grundstücke sind bereits mit Wohnhäusern be-
baut. Der Anschluss der Bebauung bis an den Kalscheurer Weg scheint vor dem Hintergrund sinn-
voll, dass Wohnraum in Köln knapp ist und Innenentwicklungspotentiale im städtischen Bereich ge-
nutzt werden sollten. Durch die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuin-
anspruchnahme verringert werden. Im Plangebiet erfolgt e ine Zunahme des Versiegelungsgrads 
von 18% auf 43%. 
 
Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen 
als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität 
als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet 
und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Be-
lastung des Naturhaushaltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber 
der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Im Bereich der zu erhaltenden und zu 
ergänzenden Gehölzflächen sowie der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten.

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Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. 
Insgesamt sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu besor-
gen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser wird aus fachgutachterlicher Sicht (abfall- und 
schutzgutbezogene Bodenuntersuchung) nicht besorgt, da in der unterlagernden Probe MP 8 kei-
nerlei Prüfwertüberschreitungen nachgewiesen wurden und der Flurabstand zum Grundwasser ca. 
8 m bis 11 m beträgt. 
 
Luftschadstoffe Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen 
Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plange-
biet und somit zur Beibehaltung einer mittleren Luftgüte im Plangebiet führen. Eine erhebliche Ver-
änderung der Luftqualität ist durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht 
zu befürchten. 
 
Klima: Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans ins-
gesamt. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene 
Planung reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetationsflächen (Fest platz, Gehölzflächen) 
bleibt erhalten und wird durch Pflanzun gen ergänzt, was sich positiv auf die zukünftige nächtliche 
Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlagswässer zu-
rückgehalten und reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignis-
sen durch Verdunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiegelung und die 
Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung beschränkt. 
 
Wirkungsgefüge: Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen 
Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen 
auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer Veränderung des lokalen Erscheinungsbil-
des, wenn auch teilweise nur indirekt wahrnehmbar. Der vorhandene baumheckenartige Gehölz-
streifen entlang des Kalscheurer Weges wird vol lständig erhalten bleiben, wodurch das Erschei-
nungsbild des Plangebietes zur Straße hin, bis auf den südwestlichen Abschnitt ab Weg V, weitest-
gehend bestehen bleibt. Erst beim Passieren der Stichwege in das Plangebiet hinein wird die Wohn-
bebauung direkt wahrnehmbar sein. Die Gebäude werden so in der Fläche platziert, dass der wei-
testgehende Erhalt vorhandener Gehölzbestände sowie der privaten Grünfläche möglich wird und 
in Verbindung mit weiteren Anpflanzungen (wie Obstbäume, Hecken, Anlage ext. Dachbegrünu ng 
etc.) der grüne Charakter des Plangebietes bestehen bleibt. Im südwestlichen Teil des Plangebietes 
ab Weg V werden die künftige Wohnbebauung und das geplante Gebäude der Kindertagesstätte 
von der Straße aus direkt erkennbar sein. Hier soll durch die Anp flanzung von Hecken und die An-
lage berankter Zäune der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Dazu trägt auch der 
Erhalt zweier alter Laubbäume an der Südwestgrenze des Plangebietes im Garten der Kindertages-
stätte bei. Es ergeben sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche 
Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkungen. 
 
Biologische Vielfalt: Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer 
Einschränkung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Denn och ist trotz der künftig intensiveren 
Nutzung aufgrund der hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Erhalt und Neuanlage von Biotop-
strukturen) und den damit verbundenen Tierlebensräumen mit einer mittleren biologischen Vielfalt 
zu rechnen.  
Im Südwesten und Süden tritt aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung / Überprägung im 
Bestand und der geplanten Durchgrünung keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssitua-
tion ein.

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Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) vorlastet. 
Die bestehende sowie künftige Geräuschbelastung im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes gehen vor allem von Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. 
Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels (ermittelt in der 
ungünstigsten Geschosshöhe) erfolgt die Zuordnung auf die Lärmpegelbereiche. Somit wird der 
Kalscheurer Weg mit <= 80 dB (A) maßgeblichem Außenlärmpegel dem Lärmpegelbereich LPB VI 
zugeordnet. Die beidseits den Kalscheurer Weg begleitenden Flächen sowie das südwestliche Plan-
gebiet ab dem Weg U mit dem maßgeblichen Außenlärmpegel von <= 75  dB (A) entspricht dem 
LPB V. Die verbleibenden Flächen im nordwestlichen Plangebiet mit <= 70  dB (A) maßgeblichem 
Außenlärmpegel werden dem LPB IV zugeordnet. 
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Festset-
zungen zur Minderung der Lärmbelastung sind entsprechend den ermittelten und in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur 
Umsetzung gelangen. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ge-
hen vom Plangebiet nicht aus. 
 
Altlasten: Die Böden im Plangebiet müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie 
den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angese-
hen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie 
„Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachter-
licher Sicht nicht gegeben. Die Überschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist 
aus fachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemali gen Ziegeleibetriebs in der 
Auffüllung zurückzuführen. Die Auffüllungen im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,2  m 
und 3,3 m auf. Die Mischproben MP  7 und MP  8, die aus dem ungestörten Boden unterhalb der 
Auffüllung gewonnen wurden, erbrachten in der Untersuchung keinerlei Prüfwertüberschreitungen. 
Damit kann eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Flurabstand ca. 8  m – 11 m 
beträgt, ausgeschlossen. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung 
zu besorgen. 
 
Erschütterungen: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungs-
immissionen zu rechnen. 
 
Hochwasser: Es besteht für das Plangebiet heute  und zukünftig keine Hochwassergefahr aus ei-
nem Extremhochwasser des Rheins. 
 
Magnetfeldbelastungen: Die geringen Leistungen der vorhandenen der Freileitungen, der Tra-
fostation und des Funksendemastes sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte e in-
gehalten werden.  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Plan-
gebietes können aufgrund der hohen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außer halb von Achtungsabstände 
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III -RL. 
Durch die Planung besteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Starkregen: Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe  Ver-
siegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Re-
tentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/oder abge-
führt werden. Die Entwässerung des Erschließungsgebietes ist über den neu herzustellenden Misch-
wasserkanal im Kalscheurer Weg möglich. Der Kanal wurde seitens der StEB eigens dafür umge-
plant, um die erforderlichen Wassermengen aufnehmen zu können (Schreiben der StEB, 9. März 
2020). Die Planung berücksichtigt die Empfehlung  der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung 
und Starkregenvorsoge. Ein Überflutungsnachweis liegt vor.

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Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  Es liegen keine Angaben zu Bau - oder Bodendenkmälern im 
Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische 
Bodenfunde/ Befunde verbunden sein. 
 
Vermeidung von Emissionen:  Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die ge-
plante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zuneh-
men, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regel-
gerecht entsorgt. 
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach einem 
hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard 
gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV2016) liegt. Mit der Verwendung von Holz wird zudem ein 
positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Die Nutzung von Erdwärme als Energieträger wird der-
zeit untersucht. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energie-
bilanz neuer Gebäude. 
 
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Bei der Änderung des Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern 
der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die Flächennutzungsplanänderung er-
folgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone 
betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.2 mit betrachtet. Das Pl angebiet liegt in der Wasserschutzzone 
III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grund-
wassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu be-
achten. 
 
Erhalt Luftqualität: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der 
Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans 
widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zu-
nahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich hierzu 
auch Kap. 7.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitun g der Werte der 39.  BImSchV 
ist gewährleistet. 
 
Wechselwirkung: Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspei-
cherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Vorha-
ben weitgehend verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen 
werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tiere n, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende 
Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastro-
phen ist gering. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die 
geplante Nutzung (Wohnbebauung und Grünfläche) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un-
fälle und Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan. Dort werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Pla nge-
biets entwickelt als auch Ausgleichsmaßnahmen extern auf zwei städtischen Flächen, im Bereich 
des Äußeren Grüngürtels mit seinen Grünverbindungen um Longerich (Gemarkung Longerich, Flur 
95, Teile des Flurstücks 1047) vorgeschlagen, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig aus-
gleichen. Den Eingriff durch die geplante Quartiersentwicklung wird die Mietergenossenschaft durch 
die Anlage / Entwicklung eines standortheimischen Laubwaldes in Köln-Longerich ausgleichen. Alle

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Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden 
im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die Minderungs -/ Ausgleichsmaßnahmen und die ex-
ternen Ausgleichsmaßnahmen wird der Eingriff vollständig kompensiert. 
 
12.9 Referenzliste der Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltech-
nische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen eines Vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes „VEP Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ 50969 Köln, August 2021 
- Froelich+Sporbeck: Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Bio-
toptypen, nach D. Ludwig, Bochum, 48 S., 1991 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Google Street View: Standort Trafostation Kendenicher Straße, 2017 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrundgutachten. Stand 
03.12.2018. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende abfall- und schutz-
gutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergänzungsbohrung / Er-
mittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019. 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem 
geschützte Arten, Messtischblatt 5007, Recklinghausen, 2014; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS)  
- Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mbB: Baumgutachten, Bestandauf-
nahme der Solitärbäume; Integrative Quartiersentwicklung  „Indianersiedlung“, 
Kalscheurer Weg, Köln (2018/2019) 
- Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mbB: Entwässerungsanlagenplan -
Konzept; Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, Kalscheurer Weg, Köln 
(2020) 
- Ministerium für Umwelt, Landwi rtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz 
NRW: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2018). 
- naturgutachten oliver tillmanns: Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutz-
rechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „Integrative Quartiersentwicklung Indianer-
siedlung, Kalscheurer Weg in Köln“, 27. Oktober 2018  
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben 
„Integrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, Kalscheurer Weg in Köln“ - Stellung-
nahme zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs, 29. Oktober 2019 
- Planungsbüro V IA eG: Mobilitätskonzept für die Integrative Quartiersentwicklung a m 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Mai 2022) 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Integrative Quartiersentwicklung India-
nersiedlung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Nr. 65412/02), Mai 2022) 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktuali-
siert

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- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version, Stand 28.04.1991 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz: Verkehrszahlen, 2019  
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR  und ProAqua: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR, Herr Ditgens: E -Mail-Schreiben, Betreff: 
20200309_Ditgens an Beteiligte_Aktualisierte Kanalplanu ng_Erschließungsvorhaben 
Kalscheurer Weg, 9. März 2020. 
- Straßen NRW: übermittelten Daten von Straßen NRW online, 2019 und Bundesanstalt 
für Straßenwesen BAST, 2015 
- Verkehrsmanagement Deutsche Bahn AG: Zugzahlen der Deutschen Bahn AG, 2018

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/ 64 
 
Anlage zum Umwe ltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 
65412/02  
Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in 
Köln-Zollstock“  
 
zu Punkt 12.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach 
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste 
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutz-
maßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten 
erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Amsel Brutvogel -     
Baumpieper Überflieger - /+  2 3 3 
Blaumeise Brutvogel -     
Bluthänfling Überflieger - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel -     
Buntspecht Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Dohle Überflieger -     
Elster Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Gartenbaumläufer Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Gimpel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-/+  3 V  
Grünling Brutvogel -     
Grünspecht Nahrungsgast -     
Halsbandsittich Nahrungsgast -  k. E. k. E. k. E. 
Hausrotschwanz Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Haussperling Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-/+  V V  
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Kernbeißer Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Kohlmeise Brutvogel -     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Rabenkrähe Nahrungsgast -     
Ringeltaube Brutvogel -     
Rotkehlchen Brutvogel -     
Schwanzmeise Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Singdrossel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-

- 64 - 
 
/ 65 
 
Art Status planungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Star Überflieger -/+  3 3 3 
Stieglitz Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum 
-     
Waldkauz Nahrungsgast -/+     
Zaunkönig Brutvogel -     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Fledermäuse 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Zwergfledermaus Jagdhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A.   
 
 
 
zu Punkt 12.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BB1 GH51 17 646,00 10.982 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 1.219,00 
23.161 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzreich, mittlerer 
Gehölzbestand, standort-
gerecht BD72 BR13121 15 1.571,00 
23.565 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch BF32 GH731 15 13,00 
195 
Baumgruppen, Einzel-
bäume Baumreihen, mit 
starkem Baumholz, stand-
orttypisch BF33 GH721 17 70,00 
1.190 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd BF42 GH732 13 19,00 
274 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 4.461,00 
44.610 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzarm HH7 BR132 12 149,00 
1.788 
Kleingartenanlage mit ge-
ringem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 5.103,00 
30.618 
sonstige ausdauernde Ru-
deralfluren HP7 BR3117 13 1.923,00 
24.999

- 65 - 
 
/ 66 
 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 245,00 
2.450 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 4.386,00 
0 
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt HY2 VF213 3 4.315,00 
12.945 
Platzfläche (Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0*1 VF213 1 62,00 
62 
          0 
Summe       24.182 176.812 
 
*1 Anlage / Umbenennung Biotoptyp-Code für Sondersituation, die nicht im normalen Bewertungs-
schlüssel enthalten ist: „Platzfläche unversiegelt, überdacht“ mit 1 BW im Kriterium Natürlichkeit

- 66 - 
 
/ 67 
 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen (Erhalt) BB1.a*2 GH51 17 100,00 6.000 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen (Neu)  BB1*3 GH51 15 646,00 10.982 
Baumhecken im engeren 
Sinne, mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen, geringes Baumholz BD51 GH4431 17 261,00 
3.672 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 528,00 
10.032 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzreich, mittlerer 
Gehölzbestand, standort-
gerecht BD72 BR13121 15 1.371,00 
20.565 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 4.461,00 
44.610 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - inkl. Dachbegrünung 
HN21.1*4 SB151 4 13.869,00 55.476 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - Parkplatzstreifen 
HN21.2*5 SB151 3 1.422,00 4.266 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 4.701,00 
0 
          0 
 
Summe       24.182 118.758 
 
*2 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes -Codes zwecks Unterscheidung zu den ge-
planten Gebüschstrukturen BB1 mit anderem Biotopwert (BW 15 s.u.) hier regulär mit BW 17 
*3 Abstufung des Biotopwertes im Kriterium Natürlichkeit und Arten + Strukturvielfalt um je 1 
BW 
*4 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes-Codes zwecks Berücksichtigung der Aufwer-
tung aufgrund der Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern um 1 BW im 
Kriterium Arten + Strukturvielfalt  
*5 Umbenennung / Erweiterung des Biotoptypes-Codes zwecks Berücksichtigung des Hinwei-
ses auf die künftige Flächennutzung im Parkplatzstreifen entlang des Friedhofes

- 67 - 
 
/ 68 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BB1 GH51 17 403,00 6.581 
Baumhecken mit mittlerem 
Baumholz mit überwiegend 
standorttypischen Gehöl-
zen BD52 GH4421 19 766,00 
14.554 
Vegetation an Dämmen, 
Bösch-ungen, Straßenrän-
dern, gehölz -reich, mittle-
rer Gehölzbestand, stand-
ortgerecht BD72 BR13121 15 195,00 
2.925 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch BF32 GH731 15 13,00 
195 
Baumgruppen, Einzel-
bäume Baumreihen, mit 
starkem Baumholz, stand-
orttypisch BF33 GH721 17 70,00 
1.190 
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen, mit 
mittlerem Baumholz, 
standortfremd BF42 GH732 13 19,00 
274 
Fettweide, mäßig trocken 
bis frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 2.692,00 
26.920 
Vegetation an Dämmen, 
Böschungen, Straßenrän-
dern, gehölzarm HH7 BR132 12 68,00 
816 
Kleingartenanlage mit ge-
ringem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 4.569,00 
27.414 
sonstige ausdauernde Ru-
deralfluren HP7 BR3117 13 1.669,00 
21.697 
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 245,00 
2.450 
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt HY2 VF213 3 504,00 
1.512 
          0 
Summe       11.213 106.771 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Flä-
che[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - inkl. Dachbegrünung 
HN21.1 SB151 4 10.273,00 41.092 
Einzel- und Reihenhaus -
bebauung mit kleinen Gär-
ten - Parkplatzstreifen 
HN21.2 SB151 3 5.525,00 1.275 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt HY1 VF211 0 515,00 0

- 68 - 
 
/ 69 
 
Summe       11.213 42.367 
      
Eingriffswert (b-a):  -64.404

/ 70 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Gebüsch mit 
überwiegend 
standorttypi-
schen Gehöl-
zen (Erhalt) BB1.a GH51 17 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen 
(Erhalt) BB1.1.a GH51 17 0 242 0 
Baumhecken 
mit mittlerem 
Baumholz 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BD52 GH4421 19 
Baumhe-
cken mit 
mittlerem 
Baumholz 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BD52 GH4421 19 0 446 0 
Vegetation 
an Dämmen, 
Bösch-un-
gen, Stra-
ßen-rändern, 
gehölz-reich, 
mittlerer Ge-
hölzbestand, 
standortge-
recht BD72 BR13121 15 
Vegetation 
an Dämmen, 
Bösch-un-
gen, Stra-
ßen-rän-
dern, ge-
hölz-reich, 
mittlerer Ge-
hölzbestand, 
standortge-
recht BD72 BR13121 15 0 1.389 0 
Baumgrup-
pen, Einzel-
bäume 
Baumreihen, 
mit starkem 
Baumholz, 
standortty-
pisch BF33 GH721 17 
Baumgrup-
pen, Einzel-
bäume 
Baumreihen, 
mit starkem 
Baumholz, 
standortty-
pisch BF33 GH721 17 0 334 0

- 70 - 
 
/ 71 
 
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Fettwiese, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch EA31 LW41112 10 0 1.168 0 
           
Summe (M)                3.579 0 
           
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 5 392 1.960 
Fettweide, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch, stark 
gedüngt EB31 LW42112 10 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 7 133 931

- 71 - 
 
/ 72 
 
 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
Vegetation 
an Dämmen, 
Böschungen, 
Straßenrän-
dern, gehölz-
arm HH7 BR132 12 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 2 116 232 
Kleingarten-
anlage mit 
geringem 
Gehölzanteil HJ5 GA12 6 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 11 16 176 
sonstige aus-
dauernde 
Ruderalflu-
ren HP7 BR3117 13 
Gebüsch mit 
überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen BB1 GH51 15 3 25 75 
sonstige aus-
dauernde 
Ruderalflu-
ren HP7 BR3117 13 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 4 50 200 
Platzfläche 
(Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0 VF213 1 
Gebüsch mit 
überwie- BB1 GH51 15 14 42 588

- 72 - 
 
/ 73 
 
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen 
Platzfläche 
(Unterstand), 
teilversiegelt HY2.0 VF213 1 
Fettwiese, 
mäßig tro-
cken bis 
frisch EA31 LW41112 10 9 20 180 
Fahr- und 
Feldwege, 
teilversiegelt HY2 VF213 3 
Baumhe-
cken im en-
geren Sinne, 
mit überwie-
gend stand-
orttypischen 
Gehölzen, 
gerin-ges 
Baumholz BD51 GH4431 17 14 15 210 
Fahr- und 
Feldwege, 
teilversiegelt HY2 VF213 3 
Einzel- 
u.Reihen- 
hausbebau-
ung mit klei-
nen Gärten - 
inkl. Dach-
begrünung HN21.1 SB151 4 1 2674 2.674 
                   0 
Summe (A)                3.483 7.226 
           
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
wert[P] 
landwirt-
schaftliche 
Bebauung, 
intensive 
Nutzung HN51 SB191 4 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, AX11 GH3131 16 12 2.245 26.940

- 73 - 
 
 
 
standortge-
recht 
Artenreiche 
Intensivfett-
wiese, mäßig 
trocken bis 
frisch  EA31*6 LW41112 8 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, 
standortge-
recht AX11 GH3131 16 8 1.900 15.200 
Acker, ohne 
Wildkrautflur HA0 LW1 6 
Laubholz-
forst, junges 
Stangen-
holz, einhei-
misch, 
standortge-
recht AX11 GH3131 16 10 1.504 15.040 
                0   0 
Summe               0 0 57.180 
 
*6 Abweichung vom Regelwert - je 1 Punkt Abzug bei Maturität und Struktur- und Artenvielfalt 
           
           
Ausgleichswert (c+d): 64.406         
           
Bilanz (Ausgleich - Ein-
griff): 2 0,00 %

Anlage 8 Textliche Festsetzungen

19951 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  8  
 
 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 65412/02  
Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock 
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 4 
BauNVO – allgemeines Wohngebiet  
1.1 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Absatz 6 BauNVO) 
a) Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummer 4 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
b) Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
1.2 Bedingte Festsetzung 
Gemäß § 9 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB sind 
im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
2 Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbin-
dung mit § 16 und § 19 BauNVO 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
a) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet  nord-
westlich des Kalscheurer  Wegs die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten wer-
den. 
 
b) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet südöst-
lich des Kalscheurer Wegs  die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Gemeinschaftsstellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten 
werden. 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemei-
nen Wohngebiet  (WA) maximale Gebäudehöhen (in Meter über Normalhöhennull) 
als Höchstgrenze festgesetzt. 
 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika herge-
stellt wird, die Oberkante des Gebäudes.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
2.3 Überschreitung festgesetzter maximaler Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch un-
tergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dach-
flächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche 
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximale Gebäude-
höhe um maximal 1,0 m überschritten werden, ohne dass das Maß der Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten muss. 
 
3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 
Nummer 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für 
die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Die Baugrenzen der II- und III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Trep-
penhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der 
Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten 
werden. 
 
4 Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 22 BauGB 
a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Kfz-Stellplätze für Besucher der 
Kita (Hol- und Bringverkehr) nur in den nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB mit 
„St“ festgesetzten Flächen (Stellplätze) zulässig. 
 
b) Mit Ausnahme der Kfz-Stellplätze für Besucher der Kita sind innerhalb der nach § 
9 Absatz 1 Nummer 22 BauGB mit „GSt“ festgesetzten Flächen (Gemeinschafts-
stellplätze) die notwendigen Stellplätze für das Baugebiet nachzuweisen. Die An-
zahl notwendiger Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln. 
 
c) Sofern die nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 22 BauGB mit „St“ und 
„GSt“ festgesetzten Flächen nicht für den Nachweis notwendiger Stellplätze in 
Anspruch genommen werden, sind innerhalb dieser Flächen ausnahmsweise 
Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes (beispielsweise Leihradstation) zulässig. 
Ansonsten sind die Flächen unversiegelt zu belassen, sofern keine verkehrlichen 
oder wasserrechtlichen Belange entgegenstehen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
5 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Ab-
satz 1 Nummer 24 BauGB 
a) Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB (A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB (A) sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger er maßgeblicher Außen-
lärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schall-
gedämmte Lüftungseinrichtungen oder  gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicher-
gestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten 
wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Woh-
nungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia 
errichtet wird.

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6 Interne Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB 
6.1 Interne Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von Flächen für das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Innerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB festgesetzten 
Flächen sind folgende interne Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen: 
 
A1 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A1 (Ausgleichsmaß-
nahme 1) bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer 
Weges sind vorhandene, baumheckenartige Gehölzstreifen 
mit standorttypischen Gebüschen (BB1/GH51) zu ergänzen. 
 
A2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A2 (Ausgleichsmaß-
nahme 2) bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und 
ST sind vorhandene Baumhecken mit einheimischen und 
standortgerechten Gehölzanpflanzungen mit geringem 
Baumholz (BD51/GH4431) zu ergänzen. 
 
A3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit A3 (Ausgleichsmaß-
nahme 3) bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen 
Weg T und U sind die vorhandenen Gebüschflächen sowie 
der vorhandene, baumheckenartige Gehölzstreifen mit 
standorttypischen Gebüschen (BB1/GH51) zu ergänzen. 
 
 
6.2 Interne Ausgleichsflächen innerhalb der privaten Grünfläche - Festplatz 
 
A4 Innerhalb der festgesetzten, privaten Grünfläche - Festplatz, 
aber außerhalb der Fläche A3, ist eine intensive Fettwiese 
(EA31/LW41112) anzulegen und zu erhalten; ausnahms-
weise ist auf ca. 10 % dieser Teilfläche der Erhalt von stand-
ortgerechten, einheimischen Sträuchern (BB1 /GH51) mög-
lich. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 3. 
 
6.3 Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Hauptbaukörper im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit ei-
ner extensiven Dachbegrünung DC1/NB6243 zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovol-
taikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.

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7 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB sind in den festgesetzten allgemeinen 
Wohngebieten folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu 
erhalten: 
 
a) Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen den Wegen S und ST bzw. 
ST und T sind Obstwiesen (HN21.1/SB151) anzulegen und mindestens 14 Obst-
bäume mit jungem Baumholz (BF51/GH743), Hochstämme mit einem Stammumfang 
von 12 -14 cm zu pflanzen. 
b) Auf dem Quartiersplatz sind 4 Walnuss-Bäume (BF51/GH743), Hochstämme mit 
einem Stammumfang von 16 -18 cm zu pflanzen. 
c) Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) südlich 
des Kalscheurer Weges (Friedhofseite) sind zwischen jeweils 6 Stellplätze standort-
heimische Hecken (BD3/GH412) in Beetflächen anzulegen. Ein Heckenschnitt hat 1 
– 2-mal pro Jahr zu erfolgen. 
d) Die innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze (St) nördlich des Kalscheu-
rer Weges zulässigen ebenerdigen Stellplätze sind mit standort heimischen Hecken 
(BD3/GH412) einzufassen. Ein Heckenschnitt hat 1 – 2-mal pro Jahr zu erfolgen. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 3. 
 
8 Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 
Buchstabe b BauGB 
 
Innerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b BauGB festgesetzten 
Flächen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 
 
M1 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M1 (Begrünungsmaß-
nahme 1) bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer 
Weges sind vorhandene, baumheckenartige Gehölzstreifen 
mit standorttypischem, mittlerem Baumholz (BD72/BR13121) 
zu erhalten. 
 
M2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 (Begrünungsmaß-
nahme 2) bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und 
ST sind vorhandene Baumhecken mit standorttypischem, 
mittlerem Baumholz (BD52/GH4421) zu erhalten. 
 
M3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M3 (Begrünungsmaß-
nahme 3) bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen 
Weg T und U sind die vorhandenen Gebüschflächen (BB1 
/GH51) sowie der vorhandene, baumheckenartige Gehölz-
streifen mit standorttypischem, mittlerem Baumholz 
(BD72/BR13121) zu erhalten. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 3.

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9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Er-
schließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastende 
Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
 
a) Die mit GFL bezeichneten Flächen (Privatstraßen) sind mit einem Geh- und 
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht für motorisierten In-
dividualverkehr zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger 
sowie von Notfahrzeugen und zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
b) Die mit GF bezeichneten Flächen (Privatwege) sind mit einem Geh- und Rad-
fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
 
c) Die mit G bezeichneten Flächen (Festplatz) sind mit einem Gehrecht zugunsten 
der Allgemeinheit zu belasten. 
 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und 4 BauO NRW werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform und Dachneigung 
Für die Hauptbaukörper  sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer 
Neigung von bis maxi mal 5 Grad gelten als Flachdächer.  Von der Festsetzung eines 
Flachdachs ausgenommen sind Vordächer von Hauptbaukörpern und Dächer über Ne-
benanlagen und Fahrradstellplätzen. 
 
2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen ein-
zuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. 
 
C KENNZEICHNUNGEN 
 
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeich-
net: 
 
1. Altablagerung, Altstandort 
Im Plangebiet befinden sich die Altablagerung Nummer 20512 („Südfriedhof Rondorf“) 
und der Altstandort Nummer 20511 („zwei Ziegeleibetriebe“). Die Überschreitung der 
Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist aus fachgutachterlicher Sicht auf Pro-
duktionsrückstände des ehemaligen Ziegeleibetriebs in der Auffüllung zurückzuführen.

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D NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffene Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
1. Wasserschutzzone 
 Das Plangebiet liegt vollständig in der Wasserschutzzone III der Wassergewinnungs-
anlage Hochkirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der 
Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 09.08.1983 sind zu beachten. 
 
 
E HINWEISE 
 
1. Rechtsgrundlagen 
 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
2. Artenschutz 
 
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns, Oktober 2018, 
Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 
5 BNatSchG. 
 
b) Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 
30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erf orderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen 
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei 
deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
c) Der Rückbau von Lauben und Schuppen ist zum Schutz von Fledermäusen im 
Zeitraum vom 01. Januar bis 28. Februar durchzuführen. Bei einem Eingriff innerhalb 
des Zeitraumes vom 01. Januar bis 28. Februar ist der zurückzubauende Gebäudebe-
stand durch fachkundiges Personal auf mögliche Vorkommen von geschützten Arten 
zu untersuchen.

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d) Die in der Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag für die Bauphase 
identifizierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind zu beachten. 
 
3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nummer 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for-
muliert. 
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versi-
ckern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 Von der Verpflichtung ausgenommen ist die festgesetzte Fläche für Gemeinschafts-
stellplätze. 
 
5. Starkregenereignisse 
 Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahren-
karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung 
vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwäs-
serungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
6. Denkmalschutz 
 Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu 
rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist gemäß § 15 
und § 16 DSchG das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenk-
malpflege der Stadt Köln, Cäcilienstraße 46, 50667 Köln, Tel. 0221-22122305 einzu-
schalten. 
 
7. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirks-
regierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
569/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
 
8. Löschwasserversorgung 
 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindes-
tens 84 m³ / min für mindestens 2 h nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden 
Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserver-
sorgungsunternehmen zu führen und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor 
Baubeginn vorzulegen. 
 
9. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungspla-
nes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen.

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/  
 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstück 
1047 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den allgemei-
nen Wohngebieten hergestellt: 
 
 Maßnahme eA1: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes (Kürzel 
AX11/GH3131) auf 4.145 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, Gemarkung Lon-
gerich. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine gelenkte Sukzession mit 
Initialpflanzung zu erfolgen. 
 
 Maßnahme eA2: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes (Kürzel 
AX11/GH3131) auf 1.504 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, Gemarkung Lon-
gerich. Die Entwicklung der Fläche hat durch gezielte Aufforstungsmaßnah-
men zu erfolgen. 
 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die 
Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete werden im städtebauli-
chen Vertrag geregelt.  
 
10. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, mindestens 
30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der je-
weils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
11. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 
 
12. Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Katas-
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 9.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6541202, Blatt 2

20682 Zeichen

A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1.Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit§ 4 BauNVO - allgemeines Wohngebiet1.1Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Absatz 6 BauNVO)a) Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet(WA) ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummer 4nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.b) Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet(WA) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 nichtBestandteil des Bebauungsplanes.1.2Bedingte FestsetzungGemäß § 9 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB sindim Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu derenDurchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.2.Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB inVerbindung mit § 16 und § 19 BauNVO2.1Grundflächenzahl (GRZ)a) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebietnordwestlich des Kalscheurer Wegs die zulässige Grundfläche durch dieGrundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen imSinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb derGeländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zueiner GRZ von 0,6 überschritten werden.b) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebietsüdöstlich des Kalscheurer Wegs die zulässige Grundfläche durch die Grundflächenvon Gemeinschaftsstellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9überschritten werden.2.2Höhe baulicher AnlagenGemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinenWohngebiet  (WA) maximale Gebäudehöhen (in Meter über Normalhöhennull) alsHöchstgrenze festgesetzt.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attikahergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.2.3Überschreitung festgesetzter maximaler GebäudehöhenGemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen,Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulichzugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß derÜberschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil derÜberschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. DieDachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurücktreten.Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximaleGebäudehöhe um maximal 1,0 m überschritten werden, ohne dass das Maß derHöhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten muss.3.Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß§ 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVOGemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird fürdie überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:Die Baugrenzen der II- und III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet(WA) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durchTreppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf inder Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrittenwerden.4.Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 22 BauGBa) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Kfz-Stellplätze für Besucher derKita (Hol- und Bringverkehr) nur in den nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB mit „St“festgesetzten Flächen (Stellplätze) zulässig.b) Mit Ausnahme der Kfz-Stellplätze für Besucher der Kita sind innerhalb der nach§ 9 Absatz 1 Nummer 22 BauGB mit „GSt“ festgesetzten Flächen(Gemeinschaftsstellplätze) die notwendigen Stellplätze für das Baugebietnachzuweisen. Die Anzahl notwendiger Stellplätze richtet sich nach derStellplatzsatzung der Stadt Köln.
c) Sofern die nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 22 BauGB mit „St“ und„GSt“ festgesetzten Flächen nicht für den Nachweis notwendiger Stellplätze inAnspruch genommen werden, sind innerhalb dieser Flächen ausnahmsweiseMaßnahmen des Mobilitätskonzeptes (beispielsweise Leihradstation) zulässig.Ansonsten sind die Flächen unversiegelt zu belassen, sofern keine verkehrlichenoder wasserrechtlichen Belange entgegenstehen.5.Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß§ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGBa) Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) anden Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfürsind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden TabelleLärmpegelbereich                   Maßgeblicher AußenlärmpegelLadB (A)I 55II60III65IV70V75VI80VII> 80 aa    Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB (A) sind die Anforderungen    aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einBalkon oder eine Loggia errichtet wird.6.Interne Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB6.1Interne Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von Flächen für das Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenInnerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstaben a BauGB festgesetztenFlächen sind folgende interne Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen:A1Innerhalb der in der Planzeichnung mit A1 (Ausgleichsmaßnahme 1)bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer Weges sind vorhandene,baumheckenartige Gehölzstreifen mit standorttypischen Gebüschen(BB1/GH51) zu ergänzen.A2Innerhalb der in der Planzeichnung mit A2 (Ausgleichsmaßnahme 2)bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und ST sind vorhandeneBaumhecken mit einheimischen und standortgerechtenGehölzanpflanzungen mit geringem Baumholz (BD51/GH4431) zuergänzen.A3Innerhalb der in der Planzeichnung mit A3 (Ausgleichsmaßnahme 3)bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen Weg T und U sind dievorhandenen Gebüschflächen sowie der vorhandene, baumheckenartigeGehölzstreifen mit standorttypischen Gebüschen (BB1/GH51) zu ergänzen.6.2Interne Ausgleichsflächen innerhalb der privaten Grünfläche - FestplatzA4Innerhalb der festgesetzten, privaten Grünfläche - Festplatz, aber außerhalbder Fläche A3, ist eine intensive Fettwiese (EA31/LW41112) anzulegen undzu erhalten; ausnahmsweise ist auf ca. 10 % dieser Teilfläche der Erhaltvon standortgerechten, einheimischen Sträuchern (BB1 /GH51) möglich.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nummer 3.
02550 MeterMaßstab 1: 500"Integrative Quartiersentwicklungam Kalscheurer Weg in Köln - Zollstock“Blatt 2 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan65412/02 und Vorhaben- undErschließungsplan
6.3DachbegrünungDie Flachdächer der Hauptbaukörper im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind miteiner extensiven Dachbegrünung DC1/NB6243 zu bepflanzen. DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einerFilter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassenund technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässigsind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.7.Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGBGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB sind in den festgesetzten allgemeinenWohngebieten folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zuerhalten:a) Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen den Wegen S und ST bzw.ST und T sind Obstwiesen (HN21.1/SB151) anzulegen und mindestens14 Obstbäume mit jungem Baumholz (BF51/GH743), Hochstämme mit einemStammumfang von 12 -14 cm zu pflanzen.b) Auf dem Quartiersplatz sind 4 Walnuss-Bäume (BF51/GH743), Hochstämme miteinem Stammumfang von 16 -18 cm zu pflanzen.c) Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) südlich desKalscheurer Weges (Friedhofseite) sind zwischen jeweils 6 Stellplätzestandortheimische Hecken (BD3/GH412) in Beetflächen anzulegen. EinHeckenschnitt hat 1 - 2-mal pro Jahr zu erfolgen.d) Die innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze (St) nördlich desKalscheurer Weges zulässigen ebenerdigen Stellplätze sind mit standortheimischenHecken (BD3/GH412) einzufassen. Ein Heckenschnitt hat 1 - 2-mal pro Jahr zuerfolgen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nummer 3.8.Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß§ 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b BauGBInnerhalb der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b BauGB festgesetztenFlächen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:M1Innerhalb der in der Planzeichnung mit M1 (Begrünungsmaßnahme 1)bezeichneten Flächen entlang des Kalscheurer Weges sind vorhandene,baumheckenartige Gehölzstreifen mit standorttypischem, mittleremBaumholz (BD72/BR13121) zu erhalten.M2Innerhalb der in der Planzeichnung mit M2 (Begrünungsmaßnahme 2)bezeichneten Fläche zwischen den Wegen S und ST sind vorhandeneBaumhecken mit standorttypischem, mittlerem Baumholz (BD52/GH4421)zu erhalten.M3Innerhalb der in der Planzeichnung mit M3 (Begrünungsmaßnahme 3)bezeichneten Fläche auf dem Festplatz zwischen Weg T und U sind dievorhandenen Gebüschflächen (BB1 /GH51) sowie der vorhandene,baumheckenartige Gehölzstreifen mit standorttypischem, mittleremBaumholz (BD72/BR13121) zu erhalten.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nummer 3.9.Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, einesErschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zubelastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGBGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB werden innerhalb des AllgemeinenWohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:a) Die mit GFL bezeichneten Flächen (Privatstraßen) sind mit einem Geh- undRadfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht für motorisiertenIndividualverkehr zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträgersowie von Notfahrzeugen und zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten derVer- und Entsorgungsträger zu belasten.b) Die mit GF bezeichneten Flächen (Privatwege) sind mit einem Geh- undRadfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.c) Die mit G bezeichneten Flächen (Festplatz) sind mit einem Gehrecht zugunstender Allgemeinheit zu belasten.BGESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und 4 BauO NRWwerden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform und DachneigungFür die Hauptbaukörper sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einerNeigung von bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Von der Festsetzung einesFlachdachs ausgenommen sind Vordächer von Hauptbaukörpern und Dächer überNebenanlagen und Fahrradstellplätzen.
2.Abstellplätze für MüllsammelbehälterAbstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxeneinzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen.CKENNZEICHNUNGENGemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplangekennzeichnet:1.Altablagerung, AltstandortIm Plangebiet befinden sich die Altablagerung Nummer 20512 („SüdfriedhofRondorf“) und der Altstandort Nummer 20511 („zwei Ziegeleibetriebe“). DieÜberschreitung der Prüfwerte für die Parameter Fluorid und Blei ist ausfachgutachterlicher Sicht auf Produktionsrückstände des ehemaligenZiegeleibetriebs in der Auffüllung zurückzuführen.DNACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENGemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende nach anderen gesetzlichenVorschriften getroffene Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplanübernommen:1.WasserschutzzoneDas Plangebiet liegt vollständig in der Wasserschutzzone III derWassergewinnungs- anlage Hochkirchen. Die genehmigungspflichtigenTatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom09.08.1983 sind zu beachten.EHINWEISE1.   RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990(BGBl. I S. 58).Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.2.Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns, Oktober2018, Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutzrechtliche Prüfung -Stufe II, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß§ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenenAusgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG.b)  Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche undandere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachsesder Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheinen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchenund bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.c)  Der Rückbau von Lauben und Schuppen ist zum Schutz von Fledermäusen imZeitraum vom 01. Januar bis 28. Februar durchzuführen. Bei einem Eingriffinnerhalb des Zeitraumes vom 01. Januar bis 28. Februar ist der zurückzubauendeGebäude- bestand durch fachkundiges Personal auf mögliche Vorkommen vongeschützten Arten zu untersuchen.d)  Die in der Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag für die Bauphaseidentifizierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind zu beachten.3.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vonKostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Indieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbefür Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.4.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasser-haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die UntereWasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.Von der Verpflichtung ausgenommen ist die festgesetzte Fläche für Gemeinschafts-stellplätze.Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 PlanZV entspricht.(Stand25.06.2021)Vermessungsbüro SEADBayenstraße 65 - 50678 KölnDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 07.02.2019 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 27.03.2019 ortsüblichbekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterin,in Vertretunggez. Markus Greitemann,BeigeordneterKöln, den 19.03.2019Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.04.2019 bis17.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Der Planentwurf hat in der Zeit vombis               nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3Abs. 2 BauGB erneut öffentlichausgelegen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungamnach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss desvorhabenbezogenen Bebauungsplans durchden Rat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, dengez.gez.gez.
5.StarkregenereignisseIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahren-karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdungvor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit denStadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.6.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zurechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist gemäß§ 15 und §16 DSchG das Römisch-Germanische Museum / ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstraße 46, 50667 Köln,Tel. 0221-22122305 einzuschalten.7.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. VorAufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienstder Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-569/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.8.LöschwasserversorgungZur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge vonmindestens 84 m³ / min für mindestens 2 h nachzuweisen. Der Nachweis derausreichenden Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlichzuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen und der zuständigenBrandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen.9.Externe AusgleichsmaßnahmenIm Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungs-planes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung derexternen Ausgleichsmaßnahmen.Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 95,Flurstück 1047 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in denallgemeinen Wohngebieten hergestellt:Maßnahme eA1: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes(Kürzel AX11/GH3131) auf 4.145 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, GemarkungLongerich. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine gelenkte Sukzession mitInitialpflanzung zu erfolgen.Maßnahme eA2: Anlage eines standortgerechten Laubholzforstes (KürzelAX11/GH3131) auf 1.504 m² des Flurstücks 1047, Flur 95, GemarkungLongerich. Die Entwicklung der Fläche hat durch gezielte Aufforstungsmaß-nahmen zu erfolgen.Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug aufdie Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete werden imstädtebaulichen Vertrag geregelt.10.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, mindestens30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß derjeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.11.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrsvorbelastet.12.RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltendenFassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung undKataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 17.05.2022Für den PlanentwurfVorhabenträgerMietergenossenschaft Kalscheurer Weggez.Ralf LeppinG. BrombachBeigeordneterKöln, den 19.05.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez.GreitemannKöln, den 17.05.2022BezirksbürgermeisterKöln, den 23.05.2022gez.Giesengez.Dieper
 Kalscheurer WegKendenicher StraßeObererKomarweg
Der Planentwurf hat in der Zeit vom09.06.2022 bis 11.07.2022 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung öffentlichausgelegen.gez. KöttgenDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 14.07.2022

Beratungsverlauf (3)

02.12.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.12.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3258/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2024
Erstellt
21.10.2024 12:12