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0473/2018

Nachfrage von Frau Halberstadt-Kausch zu den Energieleitlinien aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 6.11.2017, TOP 4.1 (1895/2017, AN/1507/2017, 3315/2017 und AN/1598/2017

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.02.2018

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 12.03.2018, TOP 6.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4430 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer  22.02.2018 
 0473/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.03.2018 
 
Nachfrage von Frau Halberstadt-Kausch zu den Energieleitlinien aus der Sitzung des 
Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 6.11.2017, TOP 4.1 (1895/2017, AN/1507/2017, 
3315/2017 und AN/1598/2017) 
Frage:  
 
Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Auszug aus der Niederschrift des Ausschusses Umwelt und 
Grün greift Frau Halberstadt-Kausch folgenden Abschnitt auf: 
„Herr Nawroth erläutert, dass laut geltendem Ratsbeschluss der Passivhaus-Standard beziehungs-
weise die Passivhaus-Bauweise zu realisieren sei. Diese liege weit über den gesetzlichen Rahmen-
bedingungen, die die EnEV 2016 vorgebe, sei also deutlich besser. Auch die Entwürfe für ein neu-
es Gebäudeenergiegesetz, das die EnEV ablösen soll, werden den Passivhaus-Standard 
schwerlich erreichen.“ 
Sie bittet die Verwaltung um nähere Erläuterung des letzten Satzes, da die Verwaltung bislang kom-
muniziert habe, dass das neue Gebäudeenergiegesetz den Passivhaus-Standard erreiche. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- 
und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz-GEG) wird das Energieeinsparrecht für 
Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt die bisher bestehenden Regelwerke 
Energieeinspargesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Auslöser für dieses Gesetz ist der Artikel 9 der 
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.Mai 2010 über die Ge-
samtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, ab 2021 alle neuen Ge-
bäude als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ auszuführen, wobei diese Pflicht für Gebäude der 
öffentlichen Hand bereits ab 2019 gilt. Bisher ist der Niedrigstenergiegebäudestandard in Deutsch-
land noch nicht festgelegt. 
 
Am 23.Januar 2017 wurde ein erster Referentenentwurf des GEG vorgelegt. Aufgrund von Einsprü-
chen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wurde jedoch eine weitere Befassung mit diesem Gesetz-
entwurf abgesetzt und in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr aufgenommen.  
 
Grundsätzlich stellt die EnEV immer schon zwei Anforderungen:  
1. an einen Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs 
2. an einen Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von opaken sowie 
transparenten Bauteilen 
 
Diese Systematik wird auch im aktuellen Gesetzentwurf beibehalten. Hierin wird ein Niedrigstenergie-
standard zunächst für Gebäude der öffentlichen Hand definiert.  
Die Anforderungen im GEG sind: 
1. Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach EnEV 2016 minus 26 %

2 
 
2. Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von opaken sowie transpa-
renten Bauteilen nach EnEV 2016 minus 12 %. 
 
Nach den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf soll damit der Standard KfW-Effizienzhaus 55 er-
reicht werden. Dies trifft jedoch nur auf den Primärenergieaufwand zu, nicht jedoch auf die zweite 
Anforderung. Hierfür wäre eine Unterschreitung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-
Wert) für opake sowie transparente Bauteile von etwa 20 % erforderlich. Ein KfW-Effizienzhaus 55 ist 
ein bestehender Förderstandard der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und beschreibt ein Gebäu-
de, das nur 55 % des Primärenergiebedarfs und nur 70 % des Transmissionswärmeverlustes nach 
EnEV 2009 aufweist. 
 
Ein Passivhaus schneidet im Vergleich mit diesem Niedrigstenergiegebäude jedoch im Wärmeschutz 
deutlich besser ab. Ein Passivhaus erfordert opake Bauteile mit U-Werten kleiner gleich 0,15 W/m²K 
und transparente Bauteile (Fenster) mit U-Werten kleiner gleich 0,80 W/m²K (siehe auch Energieleitli-
nien). Damit liegt das Passivhaus um mehr als 62 % unter dem vorgesehenen Niedrigstenergiege-
bäude (mittlerer U-Wert von 0,24 W/m²K). Ein Passivhaus nach Definition des Passivhaus-Instituts 
kommt auf einen Heizwärmebedarf von 15 kWh/m²a, während ein KfW-Effizienzhaus 55 immer noch 
einen Heizwärmebedarf von etwa 35 kWh/m²a aufweist. 
 
Insofern erreicht das neue Gebäudeenergiegesetz nach zurzeit vorliegendem Entwurf nicht den Pas-
sivhaus-Standard. 
 
 
Gez. Blome i.V. für Dez. VI

Beratungsverlauf (1)

12.03.2018 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0473/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.02.2018
Erstellt
09.02.2018 13:50