0473/2018
Nachfrage von Frau Halberstadt-Kausch zu den Energieleitlinien aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 6.11.2017, TOP 4.1 (1895/2017, AN/1507/2017, 3315/2017 und AN/1598/2017
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4430 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 22.02.2018 0473/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.03.2018 Nachfrage von Frau Halberstadt-Kausch zu den Energieleitlinien aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 6.11.2017, TOP 4.1 (1895/2017, AN/1507/2017, 3315/2017 und AN/1598/2017) Frage: Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Auszug aus der Niederschrift des Ausschusses Umwelt und Grün greift Frau Halberstadt-Kausch folgenden Abschnitt auf: „Herr Nawroth erläutert, dass laut geltendem Ratsbeschluss der Passivhaus-Standard beziehungs- weise die Passivhaus-Bauweise zu realisieren sei. Diese liege weit über den gesetzlichen Rahmen- bedingungen, die die EnEV 2016 vorgebe, sei also deutlich besser. Auch die Entwürfe für ein neu- es Gebäudeenergiegesetz, das die EnEV ablösen soll, werden den Passivhaus-Standard schwerlich erreichen.“ Sie bittet die Verwaltung um nähere Erläuterung des letzten Satzes, da die Verwaltung bislang kom- muniziert habe, dass das neue Gebäudeenergiegesetz den Passivhaus-Standard erreiche. Antwort der Verwaltung: Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz-GEG) wird das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt die bisher bestehenden Regelwerke Energieeinspargesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Auslöser für dieses Gesetz ist der Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.Mai 2010 über die Ge- samtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, ab 2021 alle neuen Ge- bäude als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ auszuführen, wobei diese Pflicht für Gebäude der öffentlichen Hand bereits ab 2019 gilt. Bisher ist der Niedrigstenergiegebäudestandard in Deutsch- land noch nicht festgelegt. Am 23.Januar 2017 wurde ein erster Referentenentwurf des GEG vorgelegt. Aufgrund von Einsprü- chen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wurde jedoch eine weitere Befassung mit diesem Gesetz- entwurf abgesetzt und in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr aufgenommen. Grundsätzlich stellt die EnEV immer schon zwei Anforderungen: 1. an einen Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs 2. an einen Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von opaken sowie transparenten Bauteilen Diese Systematik wird auch im aktuellen Gesetzentwurf beibehalten. Hierin wird ein Niedrigstenergie- standard zunächst für Gebäude der öffentlichen Hand definiert. Die Anforderungen im GEG sind: 1. Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach EnEV 2016 minus 26 % 2 2. Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von opaken sowie transpa- renten Bauteilen nach EnEV 2016 minus 12 %. Nach den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf soll damit der Standard KfW-Effizienzhaus 55 er- reicht werden. Dies trifft jedoch nur auf den Primärenergieaufwand zu, nicht jedoch auf die zweite Anforderung. Hierfür wäre eine Unterschreitung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Wert) für opake sowie transparente Bauteile von etwa 20 % erforderlich. Ein KfW-Effizienzhaus 55 ist ein bestehender Förderstandard der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und beschreibt ein Gebäu- de, das nur 55 % des Primärenergiebedarfs und nur 70 % des Transmissionswärmeverlustes nach EnEV 2009 aufweist. Ein Passivhaus schneidet im Vergleich mit diesem Niedrigstenergiegebäude jedoch im Wärmeschutz deutlich besser ab. Ein Passivhaus erfordert opake Bauteile mit U-Werten kleiner gleich 0,15 W/m²K und transparente Bauteile (Fenster) mit U-Werten kleiner gleich 0,80 W/m²K (siehe auch Energieleitli- nien). Damit liegt das Passivhaus um mehr als 62 % unter dem vorgesehenen Niedrigstenergiege- bäude (mittlerer U-Wert von 0,24 W/m²K). Ein Passivhaus nach Definition des Passivhaus-Instituts kommt auf einen Heizwärmebedarf von 15 kWh/m²a, während ein KfW-Effizienzhaus 55 immer noch einen Heizwärmebedarf von etwa 35 kWh/m²a aufweist. Insofern erreicht das neue Gebäudeenergiegesetz nach zurzeit vorliegendem Entwurf nicht den Pas- sivhaus-Standard. Gez. Blome i.V. für Dez. VI
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0473/2018
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 23.02.2018
- Erstellt
- 09.02.2018 13:50