2558/2022
Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen
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Anlage 4 - Unterführung
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Variante 3: Unterführung mit barrierefreien Rampen Draufsicht u: 1250 Anlage 4 Querschnitt Rampe Ost u. 150 RKS4IDPHA Lu =21% ee An Sr E35 + 4 Querschnitt Unterführung u. 1:50 SD Schleng = 50.40 Y 4004 su, 61 0 hurzbare Breite, Um einen "Angstraun” zu vermeiden ist in Durchgang eine entsprechende Beleuchtung vorzusehen. Des Weiteren ist eine in Verhältnis zu der Zuwegung größeren lichte Weite geplant, Vorplanung [Brücke Am Tannenhof in Köln FTIR
Anlage 3 - Überführung mit Rampen
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Vorplanung Draufsicht Var. 2 T: Überführung mit Rampen Brücke Am Tannenhof in Köln Ersatzneubau v los! Jür| | 6935020 [Ioo||
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Gestaltungsspielräume vor Ort sind sehr gering. Die wenigen denkbaren Lösungsansätze wurden im Vorfeld mit den maßgeblich betroffenen Anliegern erörtert. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 9 - Stellungnahme und geänderte Beschlussempfehlung
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Anlage 9 zur Beschlussvorlage 2558/2022 Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen Stellungnahme der Verwaltung zur bisherigen Beschlussfassung und Vorschlag für eine geänderte Beschlussempfehlung Die Variante 1 T, eine Brücke mit Treppen und Schieberampen sowie den bestehenden Aufzügen hat die Verwaltung in der Vorlage 2558/2022 als Vorzugsvariante zur Beschlussfassung empfohlen. Diese Empfehlung resultierte, neben einer nur halb so hohen Prognose der Planungs- und Baukosten gegenüber einer Tunnellösung, insbesondere darauf, dass sie ohne Grunderwerb und ohne aufwendiges Baugenehmigungsverfahren ausgeführt werden kann. Bei Gesprächen mit Vertreter*innen der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) und der Diakonie Michaelshoven am 23.11.2022 sowie am 17.03.2023 und den Diskussionen im Verkehrsausschuss (VA) am 07.03.2023 wurde deutlich, dass eine barrierefreie Ausbildung der Gleisquerung, die Anlegung eines höhengleichen Bahnübergangs, als Vorzugsvariante gewünscht wird. Zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen Brückenvariante wurde negativ bewertet, dass bei einem Ausfall der Aufzüge die Barrierefreiheit nicht mehr gegeben wäre. Die Verwaltung wurde im Verkehrsausschuss dazu aufgefordert, Gespräche mit der Diakonie Michaelshoven aufzunehmen um zu eruieren, ob diese bereit wäre, Grundstücke für eine Tunnelvariante zu verkaufen. Die Diakonie Michaelshoven hat im Termin am 17.03.2023 unmissverständlich klargestellt, dass sie die Anlegung eines ebenerdigen Bahnübergangs als Ersatz für die abgängige Überführung bevorzugt. Zur Begründung führt sie an, dass die Bewohner*innen und Kunden der Diakonie überwiegend mobilitätseingeschränkt sind und daher kurze Wege ohne Steigungen bevorzugen. Allerdings hat die Diakonie ihre Bereitschaft zu Grundstücksverhandlungen signalisiert, wenn ein Bahnübergang aus technischen/genehmigungsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar wäre. Für diesen Fall bevorzugt die Diakonie die Weiterführung der Planung einer barrierefreien Bahnunterführung (eines Tunnels) mit der Maßgabe, dass die Rampen und der Tunnel “angstraumfrei“ gestaltet werden. Der Vorteil dieser Lösung wird im Wegfall der störungsanfälligen Aufzugsanlagen gesehen, die Barrierefreiheit wäre jederzeit mittels der entsprechend angelegten Rampen gewährleistet. Als Planungszeitraum werden ca. 2 Jahre angenommen. In dieser Zeit nimmt die Verwaltung auch die Verhandlungen mit der HGK bezüglich der Zuordnung der Stellwerkserneuerungs- kosten (rd. 10 Mio. EUR) im Falle der Umsetzung der ebenerdigen Variante auf. Die Erneuerung des Stellwerks steht ohnehin aufgrund des Alters der jetzigen Anlagenteile in etwa 10 Jahren an. Hinweise auf weitergehende Beschlüsse: Weiterhin ist der am 02.05.2022 gefasste Beschluss (Vorlagennummer 1209/2022) der BV 2 zu erwähnen, das Radhauptroutennetz auszubauen. In dem Beschluss wurde die Gleisquerung an der Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven dem „grünen Netz“ zugeordnet, womit sich die bisherige Planungsgrundlage änderte, sodass gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) hier 4 m breite Rampen sinnvoll wären. Die Realisierung dieser Maßgabe sollte im Zuge der weiteren Planung geprüft werden. Fazit/vorgeschlagene Änderung des Beschlussvorschlags: Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung der Tunnelvariante gestalterisch und geometrisch zu optimieren und bis einschließlich der Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 4 (Genehmigungsplanung) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fortzuführen. Die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen mit der Diakonie Michaelshoven und weiteren betroffenen Anliegern sollen aufgenommen werden. Parallel wird die HGK beauftragt, die seitens der Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlossene ebenerdige Variante (beschrankter Bahnübergang) zu planen. Die Planung der HGK umfasst die Grundlagenermittlung (LP 1) bis einschließlich Genehmigungsplanung (LP 4) der HOAI. Vor Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens / Planfeststellungsverfahrens werden die Ergebnisse aller Planungen erneut in den politischen Beschlusslauf geben um die Entscheidung herbeizuführen, für welche Variante die Baugenehmigung bei der Genehmigungsbehörde eingeholt werden soll. Nach erteilter Baugenehmigung wird den politischen Gremien der Baubeschluss vorgelegt.
Anlage 2 - Überführung mit Treppe
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Die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Die Zeichnung ist Dritten nicht zugänglich zu machen. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. nicht freigegeben Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift Stadt Köln Amt 69 Stadt Köln Amt 691 Stadt Köln Amt 691/3 Bauwerksnummer Phase Gewerk Status Nummer Bauwerk: bearb. gez. gepr. Datum Name Planverfasser/in: Planstufe: Vorplanung Brücke Am Tannenhof in Köln Ersatzneubau Kir Kir SU 13.04.2022 13.04.2022 13.04.2022 Teilbauwerk Plantyp Index freigegeben mit Einträgen freigegeben ohne Einträge nicht freigegeben freigegeben mit Einträgen freigegeben ohne Einträge nicht freigegeben freigegeben mit Einträgen Maßstab: Datum: Planart / Inhalt: 13.04.2022 1:25 / 250 Draufsicht Plan-Nr. 00 69 3502 0 0001 Bezeichnung KVB-AG keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift StEB keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift keine Einträge Einträge Einträge übernommen Datum / Unterschrift 692/12 66 37 _ V _ OB _ ÜP _ _ 0 _ _ P _ Trassenvar. 1 Querschnitte Var. 1 T: Überführung mit Treppen Übersicht: Anlage 2
Anlage 11 Vorabauszug Finanzausschuss vom 12.06.2023
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Anlage 11 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 13.06.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023 öffentlich 10.3 Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen 2558/2022 Beschluss in der Fassung des Verkehrsausschusses: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung der Tunnelvariante gestalterisch und geo- metrisch zu optimieren und bis einschließlich der Leistungsphasen 3 (Entwurfspla- nung) und 4 (Genehmigungsplanung) der Honorarordnung für Architekten und Ingeni- eure (HOAI) fortzuführen. Die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen mit der Dia- konie Michaelshoven und weiteren betroffenen Anliegern sollen aufgenommen wer- den. Parallel wird die HGK beauftragt, die seitens der Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlos- sene ebenerdige Variante (beschrankter Bahnübergang) zu planen. Die Planung der HGK umfasst die Grundlagenermittlung (LP 1) bis einschließlich Genehmi- gungsplanung (LP 4) der HOAI. Vor Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens / Planfeststellungsverfahrens wer- den die Ergebnisse aller Planungen erneut in den politischen Beschlusslauf geben um die Entscheidung herbeizuführen, für welche Variante die Baugenehmigung bei der Genehmigungsbehörde eingeholt werden soll. Nach erteilter Baugenehmigung wird den politischen Gremien der Baubeschluss vorgelegt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 7 - Auszug BV Rodenkirchen 05.12.2022
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Anlage 7 1 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 05.12.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 05.12.2022 öffentlich 9.2.6 Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen 2558/2022 Es fand am 23.11.2022 mit Vertretern der HGK, KVB, Vertretern der Bezirksvertretung Rodenkirchen und des Rates, sowie Vertretern der Fachverwaltung ein Ortstermin statt. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen favorisiert weiterhin eine ebenerdige Lösung. Hierzu liegt auch ein gemeinsamer Änderungsantrag vor. Herr Bezirksbürgermeister gibt im Namen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll, dass aus folgenden Gründen von der Bezirksvertretung Rodenkirchen die Variante 1 T (Über- führung mit Treppenanlagen = Beschlussvariante) abgelehnt wird und lässt abstimmen: Diese Beschlussvariante wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Sie gewährleistet zum einen keine echte Barrierefreiheit im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Vorgaben inklusiver Teilhabe. Insbesondere kann der Verweis auf die Nutzung der Aufzüge die fehlende Barriere- freiheit nicht ausgleichen. Die Aufzüge fallen erfahrungsgemäß regelmäßig, teils über längere Zeit aus. Zum anderen ist die Überquerung des Brückenbauwerks mittels einer schmalen Trep- penschiene für EBikes unzumutbar und für Lastenräder etc. unmöglich. Eine Lösung wäre schließlich sehr kostenaufwendig. 1. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 2 Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der Gleisquerung Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven auf Basis der Variante 1 T (Überführung mit Treppenanlagen) und Querschnitt Variante 4 K (Stahlüberbau-Plattenbalken) bis zur Bau- ausschreibung weiterzuführen. Die Planung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungs- beschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Planungskosten betragen rund 522.000 € brutto. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Ramrath, Herr Kau) Herr Bezirksbürgermeister gibt im Namen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll, dass aus folgenden Gründen von der Bezirksvertretung Rodenkirchen die Variante 2 T (Über- führung mit 2,5 m breiten nicht barrierefreien Rampen, Steigung 8,7%, der barrierefreie Bahn- steigzugang erfolgt über die Aufzüge = Alternative 1) abgelehnt wird und lässt abstimmen: Auch diese Beschlussvariante wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Sie gewährleistet eben- falls keine echte Barrierefreiheit im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Vorgaben inklusi- ver Teilhabe. Insbesondere kann der Verweis auf die Nutzung der Aufzüge die fehlende Barrie- refreiheit nicht ausgleichen. Die Aufzüge fallen erfahrungsgemäß regelmäßig, teils über längere Zeit aus. Zum anderen ist die Überquerung des Brückenbauwerks für EBikes sowie wegen des größeren Fußgängerverkehrs wenigstens problematisch. Schließlich lässt sich gegen diese Lö- sung ins Feld führen, dass sie wegen des erforderlichen Grundstücksankaufs fraglich ist bzw. erhebliche Risiken birgt und insgesamt auch viel zu teuer ist. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Alternative 1: Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der neuen Gleis- querung auf Basis der Variante 2 T (Überführung mit 2,5 m breiten nicht barrierefreien Rampen, Steigung 8,7%, der barrierefreie Bahnsteigzugang erfolgt über die Aufzüge) und Querschnitt Variante 4 K (Stahlüberbau-Plattenbalken) weiterzuführen. Die Planung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungsbeschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Planungs- kosten betragen rund 864.000 € brutto. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Ramrath, Herr Kau) Herr Bezirksbürgermeister gibt im Namen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll, dass aus folgenden Gründen von der Bezirksvertretung Rodenkirchen die Variante 3 T (Unter- führung mit 2,5 m breiten barrierefreien Rampen = Alternative 2) abgelehnt wird und lässt ab- stimmen: 3 Schließlich wird auch diese Beschlussvariante aus folgenden Gründen abgelehnt: Der vorgesehene Tunnel stellt einen sog. Angstraum für verschiedene Personengruppen dar. Für viele Schüler:innen sowie motorisch und körperlich beeinträchtigte Menschen ist der Tunnel eine erhebliche psychische Barriere. Und begründet er ein hohes Gefährdungspotenzial. We- gen der engen Kurven der Rampen ist er ferner für Lastenräder nicht geeignet. 3. Beschluss: Alternative 2: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der neuen Gleis- querung auf Basis der Variante 3 T (Unterführung mit 2,5 m breiten barrierefreien Rampen) wei- terzuführen. Die Planung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungsbeschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Planungskosten betragen rund 820.000 € brutto. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. (nicht anwesend: Frau Ramrath, Herr Kau) Sodann lässt Herr Giesen über den gemeinsamen Änderungsantrag aller Fraktionen abstimmen. 4. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beauftragt die Verwaltung … mit der Planung einer ebenerdigen, also planglei- chen Gleisquerung Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven mit den folgen- den Rahmenbedingungen: Verlegung des Bahnsteigs für die Fahrtrichtung Bonn auf die nördliche Seite des Übergangs, analog zur Nachbarhaltestelle „Siegstraße“ (hierdurch geringere Schließzeiten der Schranken und höhere Sicherheit durch reduzierte Geschwin- digkeit der dann nur anfahrenden Bahnen); Verlängerung der Bahnsteige (Vorgriff auf die geplante Dreifachtraktion) und Ver- breiterung (bessere Aufnahme der Schülermassen zu Stoßzeiten); zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Absprache mit der KVB, wie z.B. unterhalb der Schranken hängende „Schürzen“; Schaffung von „Flucht-Räumen“ für sich zwischen geschlossenen Schranken auf- haltende Personen. Des Weiteren soll geprüft werden, ob und wie die Endwidmung des Streckenabschnitts um Michaelshoven vom Allgemeinen Eisenbahngesetz erreicht werden kann (Seit Jahr- zehnten verkehren auf diesem Abschnitt keine Güterzüge mehr – Aufgabe Güterum- schlag im Rheinauhafen!). Abstimmungsergebnis: 4 Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Ramrath, Herr Kau)
Anlage 6 - KVB
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Anlage 6 - KVB
Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 23.05.2023
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Anlage 10 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax: (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 25.05.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 25. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.05.2023 öffentlich 4.1 Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen 2558/2022 Die RM Wahlen, De Bellis-Olinger, Lorenz und Tokyürek äußern sich sehr erfreut über die Bemühungen der Verwaltung und den nun vorliegenden neuen Beschlussvor- schlag in Anlage 9, wenngleich Frau De Bellis-Olinger anmerkt, dass sie nach wie vor große Sicherheitsbedenken bei einer ebenerdigen Querung habe. SB Dr. Beese schließt sich dieser letzten Aussage an; dennoch werde auch die FDP - Fraktion zustimmen. Auch SE Fahlenbock spricht der Verwaltung seinen Dank aus; er sei froh, dass nun beide Varianten vorangetrieben werden. Beschluss: Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat gem. Anlage 9 wie folgt zu beschlie- ßen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung der Tunnelvariante gestalterisch und geo- metrisch zu optimieren und bis einschließlich der Leistungsphasen 3 (Entwurfspla- nung) und 4 (Genehmigungsplanung) der Honorarordnung für Architekten und Ingeni- eure (HOAI) fortzuführen. Die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen mit der Dia- konie Michaelshoven und weiteren betroffenen Anliegern sollen aufgenommen wer- den. Parallel wird die HGK beauftragt, die seitens der Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlos- sene ebenerdige Variante (beschrankter Bahnübergang) zu planen. Die Planung der HGK umfasst die Grundlagenermittlung (LP 1) bis einschließlich Genehmi- gungsplanung (LP 4) der HOAI. Vor Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens / Planfeststellungsverfahrens wer- den die Ergebnisse aller Planungen erneut in den politischen Beschlusslauf geben um 2 die Entscheidung herbeizuführen, für welche Variante die Baugenehmigung bei der Genehmigungsbehörde eingeholt werden soll. Nach erteilter Baugenehmigung wird den politischen Gremien der Baubeschluss vorgelegt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 5 - HGK
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Anlage 5 - HGK
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/69/691/3 Vorlagen-Nummer 2558/2022 Freigabedatum 10.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der Gleisquerung Am Tannenhof, Stadt- bahnhaltestelle Michaelshoven auf Basis der Variante 1 T (Überführung mit Treppenanlagen) und Quer- schnitt Variante 4 K (Stahlüberbau-Plattenbalken) bis zur Bauausschreibung weiterzuführen. Die Pla- nung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungsbeschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Planungskosten betragen rund 522.000 € brutto. Alternative 1: Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der neuen Gleisquerung auf Basis der Variante 2 T (Überführung mit 2,5 m breiten nicht barrierefreien Rampen, Steigung 8,7%, der barriere- freie Bahnsteigzugang erfolgt über die Aufzüge) und Querschnitt Variante 4 K (Stahlüberbau- Plattenbalken) weiterzuführen. Die Planung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungsbeschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Planungskosten betragen rund 864.000 € brutto. Alternative 2: Der Rat beauftragt die Verwaltung − vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024 − im Rahmen des erweiterten Planungsbeschlusses die Planung der neuen Gleisquerung auf Basis der Variante 3 T (Unterführung mit 2,5 m breiten barrierefreien Rampen) weiterzuführen. Die Planung erfolgt entsprechend dem bestehenden Planungsbeschluss vom 04.02.2021 (Vorlage Nr. 0423/2020). Die Pla- nungskosten betragen rund 820.000 € brutto. Verkehrsausschuss 22.11.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.12.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 522.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja s. Abschn. Fördg. % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Aufgrund großer baulicher Mängel plant die Stadt Köln die vorhandene Fußgängerbrücke Am Tannen- hof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven über die HGK-Trasse abzureißen und durch einen Neubau an gleicher Stelle zu ersetzten. Eine Sanierung ist unwirtschaftlich. Aus verkehrlichen Gründen kann auf eine Gleisquerung nicht verzichtet werden. Die Verwaltung wurde mit dem Planungsbeschluss zunächst bis einschließlich Leistungsphase 2 HOAI beauftragt. Parallel sollte die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) damit beauftragt werden, eine plangleiche Querung / einen höhengleichen Bahnübergang auf dessen Umsetzbarkeit bezüglich rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Art zu prüfen. Die verglei- chende Betrachtung dient dem Zweck der Entscheidungsfindung, welche Art der Querung planerisch fortgeführt werden soll. Aktueller Sachstand Der bauliche Zustand der Brücke hat sich weiter verschlechtert, so dass aktuell die Unterfangung der Brücke vorbereitet wird. 3 Eine Baugrunderkundung wurde durchgeführt. Das Planungsbüro hat die Leistungsphase 2 HOAI (Vorentwurfsplanung) abgeschlossen und die Pla- nungsergebnisse zum Ersatzneubau vorgelegt. Eine Rückmeldung von HGK und Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) mit einer Ablehnung einer plan- gleichen Querung liegt vor (siehe Anlage). Planung Die bisherige Planungsleistung und Machbarkeitsuntersuchung erfolgte aufgrund des schlechten bauli- chen Zustandes des Bestandsbauwerkes und gemäß bisherigem Planungsbeschluss parallel von der HGK und der Stadt Köln. Die HGK untersuchte die Möglichkeit einer höhengleichen Querung der Bahntrasse, wohingegen die Stadt Köln Brückenvarianten und eine Tunnelvariante untersuchte. Der Planung zu Grunde lagen die Vorgaben der barrierefreien Gleisquerung sowie die Untersuchung der Errichtung von Rampenanlagen für den Radverkehr gemäß ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanla- gen). Ergebnis Stadt Köln: Das von der Stadt Köln beauftragte Planungsbüro hat 3 mögliche Querungsvarianten der Gleistrasse untersucht. Variante 1 T (Überführung mit Treppen), Variante 2 T (Überführung mit Rampen) und Variante 3 T (Unterführung mit barrierefreien Rampen). Alle Varianten erfüllen die Vorgaben der ERA an die Mindestbreiten mit 2,5 m. ERA-konforme Rampen- neigungen lassen sich jedoch nur bei der Tunnelvariante realisieren. Die Rampen der Tunnelvariante entsprechen zudem den Vorgaben an die Barrierefreiheit. Die Einhaltung der Mindestradien nach ERA ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse bei keiner der untersuchten Varianten möglich ohne in grö- ßerem Umfang Grundstücke von den Anliegenden zu erwerben. Die Brückenvarianten (1 T und 2 T) sind in unterschiedlichen Querschnittvarianten ausführbar. Variante 1 K (Stahlüberbau-Trogquerschnitt, Hohlprofil), Variante 2 K (Stahlbetonüberbau-Trogquerschnitt), Variante 3 K (Stahlüberbau-Trogquerschnitt Blechträger), Variante 4 K (Stahlüberbau-Plattenbalken) und Variante 5 K (Holzüberbau mit Stahl -Trogquerschnitt), Aufgrund der erforderlichen Anbindung der Brücke an die Aufzugsanlagen spricht sich die Verwaltung aus statischen und konstruktiven Gründen für die Querschnittsvariante 4 K (Stahlüberbau-Plattenbalken) aus. Der Vorteil dieser Variante ist, dass aufwändige Aussteifungen der Brücke nicht nötig sind, die bei den übrigen Querschnitten erforderlich wären. Ergänzender Hinweis: Mit dem aktuell gefassten Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen das Radhauptroutennetz (1209/2022) auszubauen, wird die Gleisquerung an der Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven dem grünen 4 Netz zugeordnet und somit die Bedeutung der Wegebeziehung für den Radverkehr gestärkt. Damit hat sich zeitgleich mit der Fertigstellung der Vorplanung die bisherige Planungsgrundlage geändert. Die Konsequenz wäre die Forderung nach nun 4 m breiten Rampen. Diese Forderung ergibt sich aus den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). Nach EFA soll die Ausgestaltung der Breite für eine gemeinsame Führung von Fuß- und Rad mindestens 4,00 m betragen. Die betroffenen Grundstü- cke im Rampenbereich befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Köln. Die Planungsänderung und die Grundstücksverhandlungen würden eine weitere Verzögerung des dringend erforderlichen Ersatzneu- baus bedeuten mit der Gefahr die Brücke und damit die Zugänglichkeit zum Bahnsteig aus Gründen der Verkehrssicherheit sperren zu müssen. Die Variante 1 T (Überführung mit Treppen) ist, trotz des Beschlusses zur Integration der Brücke in das Radhauptroutennetz, Vorzugsvariante der Verwaltung. Die Variante 1 kann einzig ohne Grunderwerb ausgeführt werden, wohingegen die Varianten 2 und 3 teils erheblich in die angrenzenden Grundstücke eingreifen. Die ungeklärte Grundstücksfrage würde die Umsetzung des Projekts (Varianten 2 oder 3) auf unbestimmte Zeit verzögern. Der vorhandene Überbau wird in Kürze ertüchtigt um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Allerdings zeigen auch die Stützen/Gründungskörper bereits erhebliche Mängel, die, bei einer längeren Dauer von Grunderwerbsverhandlungen, zu einer Sperrung der Brücke bzw. einem vorzeitigem Abbruch führen können. Ergebnis/Abstimmung mit der HGK: Die Untersuchung der HGK ergab, dass ein Bahnübergang für zu Fuß Gehende und Radfahrende recht- lich genehmigungsfähig wäre. Dennoch haben sowohl die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbe- hörde, als auch die Landeseisenbahnverwaltung NRW als Aufsichtsbehörde erhebliche Sicherheitsbe- denken, eine plangleiche Querung in Form eines beschrankten Bahnüberganges herzustellen. Diese Querung wäre in zwei Varianten denkbar: a) Beibehalten der alten Deckungssignallage und Bahnsteige (Schließzeiten Schrankenanlage pro Stun- de ca. 44 min). b) Optimierung der Deckungssignallage und Lage der Bahnsteige (Schließzeiten Schrankenanlage pro Stunde ca. 30 min). Aus Sicht der HGK tragen die langen Schließzeiten der Schrankenanlage beider Varianten erheblich dazu bei, dass die geschlossenen Schranken nicht beachtet werden und es zu illegalen Gleisquerungen kommt. Gemäß modifiziertem Beschluss AN/1582/2021 vom 08.09.2021 ist weiterhin zu prüfen, ob zur besseren Verteilung der Schüler*innenverkehre eine weitere Zuwegung vom östlichen Bahnsteig zu den örtlichen Schulen eingerichtet werden kann. Die HGK teilt hierzu mit, dass das Versetzen eines Betonschalthau- ses und eine Verlegung der Kabeltrasse noch auf technische Machbarkeit zu prüfen ist. Zeitplanung Folgender Zeitplan ist für die Planung und Durchführung des Brückenneubaus (Variante 1 T bis 3 T) vorgesehen: Nach Beschlussfassung 5 Bis Mitte 2023 Abschluss der Entwurfsplanung Bis Ende 2023 Baubeschluss Bis Anfang 2024 Ausschreibungsvorbereitung, Ausschreibung und Beauftragung Bauleistung Mitte 2024 Beginn der Bauausführung Externe Vergaben Es ist geplant folgende Leistungen aus Kapazitätsgründen extern zu vergeben: Objektplanung Ingenieurbauwerke Fachplanungen Tragwerksplanung Baugrund-/Bodengutachten Konstruktive Bauüberwachung Ökologische Bauüberwachung Bauoberleitung Prüfingenieurleistungen landschaftspflegerischer Fachbeitrag Erdungs- und Blitzschutzgutachten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die baureife Planung wird im Rahmen des Baubeschlussverfahrens zur weiteren Beschlussfassung vor- gelegt. Kosten Gemäß der bisherigen Kostenschätzung variieren bei allen aufgezeigten Varianten die Kosten erheblich. Die Gesamtkosten (Planung und Bau) wurden wie folgt ermittelt: Variante 1 T (Überführung mit Treppen) voraussichtlich ca. 2.263.000 € brutto Variante 2 T (Überführung mit Rampen) voraussichtlich ca. 4.782.000 € brutto Variante 3 T (Unterführung mit barrierefreien Rampen) voraussichtlich ca. 4.445.000 € brutto Ein plangleicher Übergang (beschrankter Bahnübergang) würde Gesamtkosten von ca. 10.007.900 € brutto generieren. Die genannten Gesamtkosten basieren auf einer Kostenannahme. Mit Stand der Vorentwurfsplanung wurde diese für Variante 1 T bis 3 T auf der Grundlage von Quadratmeterpreisen je Brückenfläche ermit- telt. Aufgrund der Kostenqualität „Kostenannahme“ können sich selbst unberücksichtigt der aktuellen Marktsituation (Ukrainekrise, Baustoffknappheit und Pandemieauswirkungen) bis zur Kostenfeststellung Abweichungen von bis zu 40 % ergeben. Die Kosten sind aus zuvor genannten Gründen daher nur schwer kalkulierbar. In den Varianten 1 T bis 3 T sind in Abhängigkeit der Baukosten Brutto-Planungskosten in Höhe von ca. 522.000 € (Var. 1 T), ca. 864.000 € (Var. 2 T), ca. 820.000 € (Var. 3 T) enthalten. Die im Planungsbeschluss vom Februar 2021 benannten Kosten basieren auf Variante 1 T. Finanzierung: Die zur Finanzierung aller hier thematisierten Planungsvarianten erforderlichen investiven Auszahlungs- 6 ermächtigungen von maximal 864.000 € stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan 1202 – Brücken, Tunnel, Stadtbahn, ÖPNV, Teilplanzeile 8 – Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei Finanzstel- le 6901-1202-2-0640, Ersatzneubau Brücke Am Tannenhof bereit. Förderung Der Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof ist entsprechend den Richtlinien zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Nahmobilität FöRiNah) eine Maßnahme, welche grundsätzlich aus Landesmitteln förderfähig ist. Eine Programmanmeldung bei der Bezirksregierung Köln erfolgte im Juni 2020. Ein entsprechender Förderantrag wird nach Vorliegen einer Kostenberechnung bei der Bezirksregierung Köln eingereicht, der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Dezernat für Mobilität verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme stärkt den Umweltverbund im Bereich öffentlicher Personennahverkehr sowie Radverkehr und bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine adäquate Mobilitätsmöglichkeit im Ver- gleich zur Nutzung des privaten Pkw. Somit trägt dies zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgas- ausstoßes bei. Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet werden. Anlagen - Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung - Anlage 2: Variante 1 T (Überführung mit Treppen) - Anlage 3: Variante 2 T (Überführung mit Rampen) - Anlage 4: Variante 3 T (Unterführung mit barrierefreien Rampen). - Anlage 5: Schreiben HGK - Anlage 6: Schreiben KVB
Anlage 8 - Stellungnahme zum Beschluss der BV Rodenkirchen vom 05.12.2022
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Anlage 8 Vorlage 2558/2022 Erweiterter Planungsbeschluss für den Ersatzneubau der Brücke Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) vom 05.12.2022 hier: Stellungnahme der Verwaltung Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Planung einer ebenerdigen, also plangleichen Gleisquerung Am Tannenhof, Stadtbahnhaltestelle Michaelshoven mit den folgenden Rahmenbedingungen: 1. Verlegung des Bahnsteigs für die Fahrtrichtung Bonn auf die nördliche Seite des Übergangs, analog zur Nachbarhaltestelle „Siegstraße“ (hierdurch geringere Schließzeiten der Schranken und höhere Sicherheit durch reduzierte Geschwindigkeit der dann nur anfahrenden Bahnen); 2. Verlängerung der Bahnsteige (Vorgriff auf die geplante Dreifachtraktion) und Verbreiterung (bessere Aufnahme der Schülermassen zu Stoßzeiten); 3. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Absprache mit der KVB, wie z.B. unterhalb der Schranken hängende „Schürzen“; 4. Schaffung von „Flucht-Räumen“ für sich zwischen geschlossenen Schranken aufhaltende Personen. Des Weiteren soll geprüft werden, ob und wie die Entwidmung des Streckenabschnitts um Michaelshoven vom Allgemeinen Eisenbahngesetz erreicht werden kann (seit Jahrzehnten verkehren auf diesem Abschnitt keine Güterzüge mehr – Aufgabe Güterumschlag im Rheinauhafen!). Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: zu 1. Das nördlich befindliche Grundstück, welches für einen möglichen Bahnsteigneubau benötigt wird, befindet sich im Besitz der Stadt Köln. Sollte der neue Bahnsteig in nördliche Richtung „verschoben“ werden, muss das Grundstück dem Betreiber der Eisenbahnstrecke, der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), zur Verfügung gestellt werden. Eine Verringerung der Schließzeiten und eine Erhöhung der Sicherheit ergeben sich laut Aussage des Betreibers der Strecke (HGK) durch die Verlegung des Bahnsteigs allerdings nicht. Wesentlich für die Summe der Schließzeiten sind die Anzahl der Züge und die zeitliche Lage der Zugkreuzungen. In der Einschaltpunktberechnung des Bahnübergangs (Bü) kann für den Fahrgastwechsel nur eine konstante Größe hinterlegt werden (in der Regel werden hier 20 Sekunden für den Fahrgastwechsel angenommen). Bei erhöhtem Fahrgastaufkommen sind deutlich längere Schließzeiten anzunehmen, da der*die Stadtbahnfahrer*in erst losfahren kann, wenn der Fahrgastwechsel abgeschlossen ist und alle Türen geschlossen sind. Nachstehend eine (theoretische) Betrachtung zu der Einschaltzeitenberechnung: Bei 24 Zügen in der Stunde (12 in Richtung Bonn, 12 in Richtung Köln) können im günstigsten Fall die Kreuzungen so liegen, dass beide Züge annähernd gleichzeitig einschalten und auch wieder ausschalten. Bei einem solchen „best case“ -Szenario wäre eine Schließzeit von ca. 110 Sekunden möglich, das würde in Summe eine Schließzeit von etwa 22 Minuten/Stunde bedeuten. Dieser optimale Fall wird in der Praxis ganz selten erreicht werden können. In der „worst case“-Betrachtung fährt bspw. ein Zug in Richtung Bonn, befährt den Bü und dann die Ausschaltkontakte (theoretisch würde der Bü dann öffnen) und in dem Moment oder Sekunden vorher schaltet ein Zug Richtung Köln den Bü ein. Dann öffnet der Bü nicht, sondern bleibt geschlossen. Dann würden sich bei dieser Konstellation die Schließzeiten auf etwa 3 Minuten summieren. Sollte sich dann die nächste Zugfahrt in Richtung Bonn bereits wieder in der Einschaltstrecke befinden, öffnet der Bü wieder nicht und eine Schließzeit von über 4 Minuten wäre möglich. Das kann sich dann aufschaukeln, wenn dann wieder ein Zug in Richtung Köln fahren würde usw. Darin sind die unterschiedlich langen Fahrgastwechselzeiten noch gar nicht berücksichtigt, gerade zu Schulbeginn mit entsprechend hohem Fahrgastanteil wird die theoretisch angenommene Fahrgastwechselzeit von 20 Sekunden bei weitem überschritten werden. Dann könnten auch Schließzeiten von 6, 7 oder 8 Minuten erreicht werden. Aus den beschriebenen Gründen mit den vielen Variablen können bei 24 Zugfahrten Schließzeiten von 30 bis 45 Minuten in der Stunde prognostiziert werden. Als konstante Werte können nur die GELB + ROT + SCHRANKENLAUFZEIT ZU + SCHRANKENLAUFZEIT AUF mit insgesamt 24 Sekunden angegeben werden, alle anderen Zeiten sind dynamisch und hängen, wie beschrieben, von vielen Faktoren ab. Zu den Hauptverkehrszeiten mit hunderten Schüler*innen kann ein Fahrgastwechsel auch länger als 1 Minute dauern, der die Bü-Schließzeit erheblich erhöht. Wäre der Bahnsteig hinter dem Bü (also am heutigen Standort), würden die dynamischen Fahrgastwechselzeiten keinen Einfluss auf die Schließzeiten nehmen. Eine minutengenaue Angabe der Schließzeiten ist daher nicht möglich. Im HGK-Netz findet man für die Lage der Bahnsteige alle möglichen Konstellationen (Bahnsteige sowohl vor als auch hinter einem Bü, gegenüberliegende Bahnsteige, versetzt liegende Bahnsteige, usw.). Für den Fall, dass der Bahnsteig/Zughalt unmittelbar hinter einem Bü liegt, ist die zulässige Fahrgeschwindigkeit reduziert angeordnet. Nach Auskunft der KVB wird bei den Stadtbahnen auf Sicht gefahren. Bei einer versetzten Lage der Haltestellen und ausgebauten Bahnsteigen spräche seitens der KVB nichts gegen den ebenerdigen Übergang in Bezug auf den Stadtbahnbetrieb. zu 2: Der Bau längerer Bahnsteige für die neuen 70 Meter langen Züge der KVB müsste bei der Planung berücksichtigt und im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Die Bahnsteigbreite würde unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen geplant, sollte aber mindestens 3,5 – 4 Meter betragen. zu 3: Ein sog. Gitterbehang ist kaum genehmigungsfähig, weil durch diese Sperre eingeschlossene Personen keine Fluchtmöglichkeiten mehr haben. Alle baulichen Maßnahmen, die den Eintritt in den Gefahrenraum verhindern, verhindern auch die Fluchtmöglichkeiten aus dem Gefahrenraum. Wenn eine Person (verbotenerweise) unter Missachtung des Rotlichts den Gefahrenraum betritt und auf Grund der bereits auf der anderen Seite geschlossenen Schranke zwischen den Schranken eingeschlossen ist, muss in jedem Fall die Möglichkeit der „Flucht aus dem Gefahrenraum“ gegeben sein. Offene als Fluchtweg ausgewiesene Bereiche werden dazu führen, dass die Schranken umgangen werden, dies ist auch nicht zielführend. Für die Planung eines Bü ist das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) verantwortlich. Die KVB, als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) auf der Strecke, ist zu dieser Maßnahme nicht zu hören. Sowohl HGK als auch KVB planen ihre Bü-Anlagen aber nach den gleichen gesetzlichen Regelwerken, so dass es hier keine Unterschiede gibt. zu 4: Auf Grund des bestehenden Gleisabstands, der vorgegebenen Planungsvorschriften und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, zwischen dem Schrankenbereich (dem sog. Gefahrenraum) Fluchträume zu schaffen. Wie überall, kann hier nur an die Disziplin und Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden appelliert werden, die Rotlicht-Signalisierung und die geschlossenen Schranken zu beachten. Zur Prüfung einer Umwidmung der Strecke: Für einen Vergleich der beiden Betriebsvorschriften EBO und BOStrab können verschiedene Kriterien herangezogen werden, u.a.: Kriterium HGK (EBO NE- Standard) KVB (BOStrab) Bemerkung Trassierung Unabhängiger Bahnkörper Große Radien Geringe Neigungen Zweirichtungsverkehr (GWB, s. o.) Straßenbündiger bis unabhängiger Bahnkörper Kleine Radien Größere Neigungen in der Regel Einrichtungsverkehr Nach EBO aufwändiger und teurer, dafür langlebiger, unabhängig von anderen Verkehrsträgern Höhere Flexibilität in der Infrastrukturgestaltung bei BOStrab Geschwindigkeit bis 100 km/h Innerstädtisch bis 70 km/h Außerhalb bis 80 km/h EBO: kürzere Reisezeiten Abstand (Betriebsverfahren) Fahren im Raumabstand Fahren auf Sicht, Fahren im Raumabstand möglich Signalisierung Vollsignalisierung, möglich mit Gleiswechselbetrieb (GWB, d. h. beide Gleise in beiden Richtungen befahrbar) Teilweise Signalisierung, „sonst Fahren auf Sicht“ EBO: Höhere Betriebsflexibilität durch GWB, sofern eingerichtet Stellwerke Nahverkehrs-ESTW Nahverkehrs-ESTW ESTW-Kosten ziemlich identisch, Unterschiede in der Software Bahnübergänge Planung nach BÜV NE Neue Bü werden nicht mehr genehmigt; Im Regelfall nur mit Schranken zu genehmigen Planung nach BÜV NE Neue Bü sind noch zulässig Bei Verzicht auf Schranken hohes Sicherheitsrisiko Gleiche Planungsgrundlagen, daher Bü-Kosten und Schließzeiten nahezu identisch Fahrpersonal EBO-Führerschein erforderlich BOStrab-Führerschein erforderlich Personal muss ggf. zwei Betriebsvorschriften beherrschen Fahrzeuge EBO-Zulassung erforderlich BOStrab-Zulassung erforderlich Ggf. zwei Zulassungsverfahren erforderlich BOStrab: Betriebs-Ordnung der Straßenbahnen EBO NE: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen ESTW: Elektronisches Stellwerk Ein weiteres Kriterium sind die Baukosten in der Signal- und Fahrleitungstechnik. Diese sind bei beiden Betriebsarten weitestgehend identisch, da bei gleichen Herstellern eingekauft wird und die technischen Anforderungen als gleich zu bewerten sind. Im Oberbau könnten die Baukosten etwas höher liegen, da für eine EBO-Strecke höhere Radsatzlasten geplant werden, am Ende führt das aber wiederum zu einer wesentlich höheren Nutzungsdauer, gleicht sich also in jedem Fall wieder aus. Bezüglich der Ausgleichszahlungen für Betrieb und Unterhalt greift das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) § 16 für Nichtbundeseigene Eisenbahnen. Gemäß Abs. (1a) für höhengleiche Kreuzungen werden diese von Bund und Land gezahlt. Diese Ausgleichszahlungen entfallen im BOStrab-Betrieb. In einem Gespräch zwischen der Landeseisenbahnaufsicht (LEA), Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Sieg-Kreis wurde der Neubau einer Stadtbahnlinie 17 zwischen Bonn, Niederkassel und Köln thematisiert. Hierbei wurde auch untersucht, ob die EBO- Bestandstrasse der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft (RSVG) im rechtsrheinischen Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis von EBO auf BOStrab umgewidmet werden kann. Bei diesem Gespräch wurden erhebliche Risiken identifiziert, die am Ende den Ausschlag dafür gegeben haben, dass die Infrastruktur weiterhin als EBO-Strecke betrieben werden soll. Hier ein paar Punkte aus dem Erörterungsgespräch: - Eine einfache „Umwidmung“ EBO > BOStrab ist rechtlich nicht möglich. - Zunächst muss ein Stilllegungs- und Entwidmungsverfahren gemäß AEG § 11 durchgeführt werden. Hier müsste darstellt werden, dass der HGK, so wörtlich, „der Betrieb der Infrastruktur nicht mehr zugemutet werden kann“. Sollte der HGK der Betrieb nicht mehr zugemutet werden können, müssten sie die Abgabe- und Stilllegungsabsichten im Bundesanzeiger veröffentlichen und Dritten (EBO- Eisenbahninfrastrukturunternehmen) die Möglichkeit geben, die Infrastruktur als EBO-Bahn weiter zu betreiben. Sollte es Interessierte geben, was nicht auszuschließen ist, würde zwar der Betreiber der Strecke wechseln, die KVB hätte aber weiterhin keinen BOStrab-Standart. - Des Weiteren würde nach Stilllegung gemäß EBO die bestehende Eisenbahninfrastruktur ihren Bestandsschutz verlieren. Hinsichtlich der Förderung von ÖPNV-Projekten erhalten sowohl die HGK als auch die KVB Mittel des Landes über den NVR bzw. dessen Nachfolge go.Rheinland. Folglich sollte es keinen Unterschied machen, wer Antragsteller*in ist. Ein möglicher Übergang EBO / BOStrab wäre an der physikalischen Grenze der Stellwerke Sürth / Wesseling zwischen Sürth und Godorf anzunehmen. Allerdings sind zwei verschiedene Betriebsformen in einem Stellwerk aus signaltechnischen und betrieblichen Aspekten nicht realisierbar. Fazit: Stellwerks-, Bü- und Fahrleitungstechnik sind von den Kosten her nahezu identisch. Ausgleichszahlungen für Betrieb und Unterhaltung des Bü würden im BOStrab-Betrieb gem. AEG entfallen. Zwei verschiedene Betriebsformen in einem Stellwerk infolge einer physikalischen Trennung der Strecke sind nicht realisierbar. Entscheidender sind aus Sicht der Verwaltung die verfahrenskritischen Risiken, die im Falle einer Umwidmung von EBO auf BOStrab unkalkulierbar sind und einen vollständigen Verlust der Strecke nach sich ziehen können. Von daher sollte die Strecke als EBO-Infrastruktur bestehen bleiben. Die Verwaltung schlägt dem Rat daher die planerische Weiterverfolgung der Variante 1 T (Überführung mit Treppenanlagen) mit dem Querschnitt Variante 4 K (Stahlüberbau- Plattenbalken) vor.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Siegstraße
- Brückenstraße 5
- Am Tannenhof
- Michaelshoven
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 2558/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.03.2023
- Erstellt
- 15.08.2022 11:52