1785/2018
Anfrage der Fraktionen CDU, SPD, der Grünen sowie der FDP zu Film- und Fernsehaufnahmen im Stadtteil Köln Bayenthal
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 327/3 Vorlagen-Nummer 1785/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.06.2018 Anfrage der Fraktionen CDU, SPD, der Grünen sowie der FDP zu Film- und Fernsehaufnahmen im Stadtteil Köln Bayenthal Im Zusammenhang mit den Bemühungen um ein Parkraumkonzept in Köln- Bayenthal, stellen die Fraktionen der CDU, der SPD, der Grünen und der FDP mit der Session Nr. AN/0814/2018 folgende Anfragen an die Verwaltung: 1. Wie läuft das Genehmigungsverfahren für örtliche Film- und Fernseh-Aufnahmen in den Stadt- teilen Kölns innerhalb der Stadtverwaltung ab? 2. Wie werden die Wünsche der Antragssteller nach besonderen Örtlichkeiten und Straßen behandelt und mit den Bürgerämtern geprüft + abgestimmt? 3. Können Film und Fernseh-Aufnahmen in Stadtteilen mit Bewohnerparken nicht genehmigt werden z.B. durch einen Beschluss der Bezirksvertretung? 4. Wenn das nicht möglich ist, warum nicht? 5. Können direkt betroffene Anwohner gegenüber mehrere Tage andauernden Film-und Fernseh-Aufnahmen widersprechen wegen der Einschränkungen vor Ihren Anwesen und den möglichen Abbildungen Ihres Eigentums in den Filmen-/Fernsehberichten? 6. Wie viele Genehmigungen von Film- und Fernseh-Aufnahmen, die die Einrichtung von Halte- verbotszonen zur Folge hatten, wurden jeweils in den Jahren 2015, 2016, 2017 in Bayenthal erteilt und wie viele sind bereits für 2018 erteilt? 7. Wie viele Parkplätze standen in Bayenthal dadurch jeweils für welchen Zeitraum nicht zur Ver- fügung? 8. Wie hoch sind die Einnahmen, die von der Stadt Köln in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die Genehmigungen in Bayenthal erzielt wurden? Zu den oben aufgeführten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu Frage 1: Vor Antragstellung findet in der Regel bereits auf telefonischem Wege ein erster Abgleich zwischen den Filmproduktionsfirmen und dem Amt für öffentliche Ordnung als Genehmigungsbehörde statt. Hierbei tragen die Produktionsfirmen ihre angedachten Maßnahmen vor und es wird auf die Proble- matik des im Einzelnen bestehenden Parkdruckes sowie Besonderheit der jeweiligen Örtlichkeit ein- gegangen. Basierend auf den jeweiligen Absprachen werden anschließend die erforderlichen An- tragsunterlagen, nebst Anlagen, durch den Motivaufnahmeleiter der Produktionsfirma eingereicht. Im 2 Anhörungsverfahren werden daraufhin die jeweils zuständige Polizeiinspektion, das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik sowie gegebenenfalls alle anderen zu beteiligenden Behörden um Stellungnah- me gebeten. Liegt die Zustimmung der Stellen vor, wird im Anschluss die ordnungsbehördliche Er- laubnis zur Durchführung der Filmaufnahmen erteilt. Zu Frage 2: Grundsätzlich erfolgt eine Genehmigung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen. Diese umfassen nicht nur die Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner, sondern auch das Inte- resse der Öffentlichkeit an der Herstellung von Filmen bzw. Serien für Fernsehen oder Kino. In die- sem Zusammenhang werden je nach Art und Umfang der Filmaufnahmen auch teilweise umfangrei- chere Straßensperrungen angeordnet. Bei der Entscheidungsfindung, insbesondere im Hinblick auf die wiederstreitenden Interessen, werden darüber hinaus Faktoren wie die Anzahl eingerichteter Baumaßnahmen, die Gesamtauslastung durch Filmaufnahmen sowie die generelle Parkraumsituation vor Ort berücksichtigt. Eine gesonderte Prüfung und Abstimmung durch die jeweiligen Bürgerämter findet aufgrund der An- zahl an Filmaufnahmen im Kölner Stadtgebiet nicht statt. Hinsichtlich der im Rahmen des Interessen- ausgleiches zu berücksichtigenden Interessen und Aspekte wird auf die Beantwortung unter Punkt 4 verwiesen. Zu Frage 3: Bei der Erteilung straßenverkehrsrechtlicher Genehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Genehmigung solcher Filmaufnah- men obliegt demnach der Zuständigkeit und dem Ermessen des jeweiligen Fachamtes, vorliegend dem Amt für öffentliche Ordnung. Zu Frage 4: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.06.1999 beschlossen, in der Verwaltung eine Stabstelle Medien einzurichten. Die hierfür eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im ständigen Kontakt mit den in Köln agierenden Produktions- und Medienfirmen. Erklärtes Ziel ist es, durch die Stärkung vorhandener und Ansiedlung neuer Produktionsfirmen einschließlich der Errich- tung von Produktionsstätten die Bedeutung Köln`s als einen bundesweit herausragenden Medien- standort zu festigen. Damit wird nicht nur das Ansehen der Stadt Köln aufgewertet, sondern es erge- ben sich darüber hinaus dauerhafte wirtschaftliche Vorteile für die Stadt und ihre Einwohner wie bei- spielsweise die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze sowie Einnahmen aus der Vermarktung von Produktionen. Auf dieser Entscheidungsgrundlage basierend, wird den jeweiligen Produktionsfirmen unter Abwägung der im Einzelfall wiederstreitenden Interessen ermöglicht, einen Teil des öffentlichen Straßenlandes für die jeweilige Produktion in Anspruch zu nehmen. Ein generelles Verbot von Film- aufnahmen in einzelnen Stadtbezirken bzw. Straßenzügen würde demnach dem angestrebten Ziel der Stadt Köln wiedersprechen und den Nutzungsdruck in den verbleibenden Bereichen ohne Zulas- sungsausschluss erheblich verstärken. Zu Frage 5: Allgemein werden die Produktionsfirmen im Vorfeld im Rahmen von Motivbesprechungen auf die Problematik des im einzelnen bestehenden Parkdruckes besonders hingewiesen und die von den Produktionsfirmen zu Nutzung vorgesehenen Flächen für Haltverbotszonen auf ein Mindestmaß re- duziert. Hierdurch wird versucht, die Einschränkungen für die Anwohnerinnen und Anwohner auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei akuten Behinderungen oder unzumutbaren Einschränkungen besteht die Möglichkeit, die zuständige Fachabteilung schriftlich per Email oder telefonisch über die Miss- stände zu informieren. In Rücksprache mit der vor Ort agierenden Produktionsfirma wird dann umge- hend versucht, die bestehende Problematik zu beheben. In vielen Fällen kann bereits durch kleine Änderungen im Ablauf der Filmdreharbeiten den Belästigungen und Störungen abgeholfen werden. Damit jedoch die Dreharbeiten durchgeführt werden können, ist es für die jeweilige Produktionsfirma unabdingbar, einen gewissen Teil des öffentlichen Straßenlandes im Rahmen von eingerichteten Haltverbotszonen zwecks Spiel- oder Abstellfläche von Technikfahrzeugen nutzen zu dürfen. 3 Sofern es hierbei zu wiederkehrenden und unzumutbaren Einschränkungen kommt, wird die betroffe- ne Örtlichkeit für zukünftige Drehanfragen nur noch eingeschränkt zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus steht den Bürgerinnen und Bürgern der Klageweg vor das Verwaltungsgericht Köln offen. Bei der Unterlassung der Abbildung persönlichen Eigentums handelt es sich um eine zivilrechtliche An- gelegenheit. Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung ist eine pauschale rechtsverbindliche Aussage hierzu nicht möglich. Zu Frage 6: Die statistische Erfassung der Anzahl von Drehgenehmigungen erfolgt nur bezogen auf die jeweiligen Stadtbezirke. Die Auslastung der einzelnen Stadtteile wird aufgrund der oftmals stattfindenden Über- schneidungen sowie des stark schwankenden Umfangs der einzelnen Filmdreharbeiten nicht erfasst. Daher folgt die Mitteilung der Anzahl an Halteverbotszonen hier lediglich für den Stadtbezirk Ro- denkirchen. Die Anzahl der Halteverbotszonen spiegelt nicht die tatsächliche Belastung des Stadtbe- zirkes wieder. Für einzelne Produktionen werden, je nach Art und Umfang der Dreharbeiten, mehrere Halteverbotszonen angeordnet. Im Jahr 2015 wurden in Köln- Rodenkirchen 425 Halteverbotszonen angeordnet. Im Jahr 2016 waren es 542, 2017 waren es 515. Die Statistik für das Jahr 2018 wurde noch nicht erstellt. 2018 wurde bisher an 69 Drehorten in Rodenkirchen Filmaufnahmen genehmigt. Die für das Jahr 2018 vorgelegte Zahl an Drehorten stammt aus einer vorläufigen Statistik, welche sowohl Dreharbei- ten, Halteverbotszonen, Vollsperrungen als auch Intervallsperrungen beinhaltet und ist darüber hin- aus wegen der Überschneidung mit anderen Stadtbezirken nicht maßgebend. Zu Frage 7: Eine statistische Erfassung speziell der zur Verfügung gestellten Parkflächen findet nicht statt. Die in der Beantwortung unter Punkt 6 genannten Fallzahlen können aufgrund der in hohem Maß unter- schiedlichen Längenangaben der jeweils eingerichteten Halteverbotszonen nicht als Vergleich heran- gezogen werden. Zu Frage 8: Die jährlich vereinnahmten Verwaltungsgebühren werden ohne Aufschlüsselung nach Stadtbezirken oder Ortsteilen vereinnahmt, so dass keine detaillierte Angabe zu den für Genehmigungen in den einzelnen Stadtbezirken erhobenen Verwaltungsgebühren möglich ist.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1785/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 05.06.2018
- Erstellt
- 29.05.2018 07:33