0109/2018
Widmung des Parkplatzes an der Heinrich-Klein-Str./Lülsdorfer Str. in Köln-Porz-Langel
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 62.30.02.7-14480-2017 Vorlagen-Nummer 0109/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2018 Widmung des Parkplatzes an der Heinrich-Klein-Str./Lülsdorfer Str. in Köln-Porz-Langel 3527/2017 Die o.a. Widmung wurde in der Sitzung am 14.12.2017 der Bezirksvertretung 7 mit einer Frage an die Fachverwaltung geschoben bis zu deren Beantwortung: Ist eine Widmung als „Dorfplatz“ möglich? Beantwortung: Eine Widmung mit dem Widmungsinhalt „Dorfplatz“ kann nicht vorgenommen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Straßen und Wegegesetz (StrWG) NRW sind mit der Widmung die Straßengruppe und der Widmungsinhalt festzulegen. Die Straßengruppe legt die Verkehrsbedeutung der zu widmenden Straßenfläche fest, hier eine so- genannte „Gemeindestraße“ im Eigentum und in der Straßenbaulast der Stadt Köln: Mit dem Widmungsinhalt werden die Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungs- zwecke oder Benutzerkreise sowie sonstige Beschränkungen festgelegt. Hierbei legt die Bestimmung der Benutzungsarten die auf der Fläche zulässigen Verkehrsarten fest. Die in der Beschlussvorlage vorgesehene Widmung mit der Beschränkung auf den ruhenden Verkehr (Parkplatz) schließt die Benutzung durch Kraftfahrzeuge (Zu- und Abfahrt, Parken), Radfahrer und Fußgänger ein. Eine Widmung mit der Beschränkung „Dorfplatz“ wäre hingegen zu unbestimmt und ließe die zulässigen Verkehrsarten und Benutzerkreise nicht erkennen. Eine Nutzung des Parkplatzes als Veranstaltungsfläche („Dorfplatz“) ist unter Beachtung der gesetzli- chen Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren möglich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0109/2018
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.01.2018
- Erstellt
- 10.01.2018 09:26