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0892/2017

Satzung über eine Veränderungssperre: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.04.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017, TOP 14.2

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

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Ansehen

Anlage 3 (Begründung)

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Ansehen

Anlage 1 (Plan)

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Ansehen

Anlage 2 (Satzung)

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Ansehen

Anlage 4 Auszug BV 5 vom 11.05.2017

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

1910 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
61/1 Seib Ke 
Vorlagen-Nummer 
 0892/2017 
Freigabedatum 
18.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen 
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Bilderstöckchen –Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen– für das 
Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, 
Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in 
Köln-Bilderstöckchen in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
 
Alternative: keine 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 11.05.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 11.05.2017 
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
 
3 Anlagen

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

215 Zeichen

0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
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%LOGHUVW|FNFKHQ
AUEHLWVWLWHO2VWHUDWKHU6WUD‰H/LHELJVWUD‰HLQ.|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ
0 10050 200 300 Meter

Anlage 3 (Begründung)

5052 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
61/1Seib0892-2017Ke3 
 
 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 01.06.2016 im Rahmen einer Dringlichkeitsent-
scheidung beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des verein-
fachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 
2a BauGB für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Läm-
merstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher 
Straße in Köln-Bilderstöckchen –Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöck-
chen– aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sorti-
menten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen. 
 
Es liegen seit dem 29.03.2016 zwei Anträge auf Vorbescheid von ALDI vor, Abriss der vorhande-
nen ALDI-Filiale an der Osterather Straße 26 und Neubau eines ALDI mit einer Verkaufsfläche 
(VKF) von 1 231,80 m² sowie Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m² vor.  
Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und der Escher Straße 
sind 130 Pkw-Stellplätze vorgesehen. 
 
Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes für 
das Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmerstraße/Osterather Straße nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und für den übrigen Planbereich nach § 34 Ab-
satz 1 BauGB. Auf dieser Grundlage müssten die beiden Voranfragen wohl positiv beschieden 
werden. Zum Schutz des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches (ZVB), Nahversorgungs-
zentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße hat der StEA am 01.06.2016 die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der Anträge erfolgt. 
 
Beide Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). 
 
Das Grundstück liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und gleichzeitig 
im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße.  
 
Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW -"Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, 
Ziel 2" - ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen 
Versorgungsbereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige 
Nahversorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem LEP NRW im Gewer-
begebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK 
nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Ge-
werbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-
Radius des benachbarten NVZ. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich 
von Betrieben der Nahversorgung. Ein tatsächlicher Bedarf für eine wohnortnahe Versorgung ist in 
dieser Lage folglich nicht abzuleiten. Darüber hinaus sind Nahversorger wie Discounter und Su-
permärkte, und genauso Drogeriemärkte, innerhalb der ZVB wichtige Frequenzbringer für den be-
nachbarten Facheinzelhandel und unterstützen so die Vielfalt der Angebote in den Geschäftszen-
tren. Dies ist auch deshalb wichtig, da nur ein vielfältiges Angebot dazu beiträgt, ein Geschäfts-
zentrum in seiner Versorgungsfunktion sowie als Mittelpunkt des öffentlichen Lebens, der Identifi-
kation und der Kommunikation zu sichern und zu stärken. Eine weitere Ansiedlungsregel des 
EHZK besagt, dass bei der Beurteilung von kleinflächigen Ansiedlungsvorhaben in sonstigen La-
gen, außerhalb der ZVB, die Summenwirkung mehrerer Vorhaben zu berücksichtigen ist. Einzel-
handelsagglomerationen sind zu vermeiden.

- 2 - 
 
 
 
 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des NVZ befinden sich vier Discounter: westlich des ZVB der 
ALDI an der Osterather Straße mit 860 m² VKF, ein NETTO an der Escher Straße mit 630 m² VKF, 
ein LIDL an der Hornstraße mit 950 m² VKF sowie südöstlich des ZVB ein NETTO an der Merhei-
mer Straße mit 750 m² VKF. Innerhalb des NVZ gibt es einen REWE mit 1 100 m² VKF, aber bis-
her keinen Drogeriemarkt. Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-
Radius würde eine künftige Ansiedlung im ZVB unmöglich machen oder wesentlich erschweren. 
Eine Schwächung des NVZ durch Erweiterung der VKF beziehungsweise durch die Neuansiedlung 
eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verhindert werden. In den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auch die in direkter Nachbarschaft zu dem ALDI 
an der Osterather Straße gelegenen Discounter NETTO (Escher Straße) und LIDL (Hornstraße) 
mit einbezogen.  
 
Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung 
gesichert ist, muss eine Veränderungssperre erlassen werden.

Anlage 1 (Plan)

216 Zeichen

Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ .|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ 
$UEHLWVWLWHO2VWHUDWKHU6WUD‰H/LHELJVWUD‰HLQ.|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ
0 10050 200 300 Meter

Anlage 2 (Satzung)

2691 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1Seib0892-2017Ke2 (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen 
–Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen– 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 01.06.2016 per Dringlichkeit einen Beschluss über die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, 
Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke 
Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 4 Auszug BV 5 vom 11.05.2017

2022 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 12.05.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 22. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes vom 11.05.2017 
öffentlich 
9.2.6 Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Orts-
lage in Köln-Bilderstöckchen  
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
0892/2017 
Herr Baumann erklärt, die SPD sei gegen diese Vorlage, weil die Gegebenheiten 
nicht so seien, wie sie sich vom Schreibtisch aus darstellten. Die Lage im 700-Meter-
Radius des benachbarten Nahversorgungzentrums sei durch den Bahndamm durch-
zogen. 
 
Herr Happe schlägt einen Runden Tisch bestehend aus der BV, dem StEA und ei-
nem Vertreter des Amtes 15 vor. 
 
Herr BBM Schößler teilt mit, dass das Einzelhandelskonzept geändert werden solle. 
 
Der Bahndamm ist nach Ansicht von Frau Hölzing kein Problem. 
 
Herr Schmitz führt aus, dass die Fehlentwicklung, die mit dieser Vorlage verhindert 
werden solle, schon viel früher begonnen habe. Eine Veränderungssperre lehne er 
daher ab. 
 
Herr Baumann erläutert, es ginge nicht darum, einen Aldi-Markt zu verhindern, son-
dern Wohnraum zu schaffen. Er lehne die Veränderungssperre daher ab. 
 
Herr Hanna befürchtet, dass die Veränderungssperre dazu führe, dass etwas Neues 
entstehe. 
Beschluss:

Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich 
der Ortslage in Köln-Bilderstöckchen –Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in 
Köln-Bilderstöckchen– für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, 
Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und 
Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen in der 
zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung der Linken mehrheitlich gegen die Stimmen der Grünen abgelehnt.

Beratungsverlauf (4)

08.05.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.05.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
18.05.2017 Rat
TOP 14.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0892/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27