0333/2019
Flugcham - Verzicht auf das Flugzeug bei städtischen Dienstreisen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/113 Vorlagen-Nummer 30.01.2019 0333/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 Flugcham - Verzicht auf das Flugzeug bei städtischen Dienstreisen 1. Ist es Dienstreisenden bislang – hinsichtlich der Umweltverträglichkeit – freigestellt wel- ches Verkehrsmittel sie benutzen? Gemäß § 3 Abs. 1 LRKG NRW (Landesreisekostenrecht) dürfen Dienstreisen und Dienstgänge nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dienstreisen und Dienstgänge sind – soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen – vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. Insoweit ist es nicht den Dienstreisenden freigestellt welches Verkehrsmittel sie nutzen, sondern es wird durch die Vorgesetz- ten darauf geachtet, welches Verkehrsmittel benutzt wird. In der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 1 S. 2-3 wird deutlich herausgestellt, dass der Blick neben den entstehenden Kosten auch auf den Einsatz von Arbeitszeit zu richten ist. Aus wirtschaftlichen Überlegungen gilt es unbedingt zu vermeiden, unnötig Arbeitszeit für Dienstreisen einzusetzen. Grundsätzlich sind also für die Durchführung von Dienstreisen regelmäßig verkehrende Beförde- rungsmittel zu nutzen, welche bei der Mehrzahl der städtischen Dienstreisen auch genutzt werden. Hier erhält die Stadt Köln jährlich auch eine Umweltbescheinigung der Deutschen Bahn. Im Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2017 wurden beispielsweise 1.470.816 Personenkilometer im DB Fernverkehr zurückgelegt. Durch den Einsatz von Ökostrom aus erneuerbaren Energien sind diese Dienstreisen im DB Fernver- kehr CO2 –frei. Bei 11-Personal- und Verwaltungsmanagement werden jährlich ca. 6000 Dienstreisen abgerechnet. Im Jahre 2017 wurden jedoch alleine 4695 Fahrten mit der Deutschen Bahn durchgeführt. Im Jahre 2018 wurde die Bahn insgesamt für 4472 Fahrten genutzt. Daraus ist ersichtlich, dass die Dienstreisen die mit dem Flugzeug zurückgelegt werden, im Verhältnis sehr gering sind. Wie viele Flugkilometer bei Dienstreisen zurückgelegt wurden, kann von hier aus nicht beantwortet werden, da es im Gegensatz zur Deutschen Bahn, kein zentrales Buchungsportal gibt, wo entsprechende Auswertungen eingeholt werden könnten. In einigen Fällen ist es jedoch aus Kosten- und Arbeitszeitgründen sinnvoll Dienstreisen mit dem Flugzeug durchzuführen. Die Flugpreise sind oftmals sogar günstiger als die Fahrkarten der DB. Hinzu kommt, dass durch die Nutzung des Flugzeugs teilweise die Dienstreise an einem Tag durchgeführt werden kann und somit Arbeitszeit und Übernachtungskosten vor Ort eingespart werden können. Dies ist z. B. der Fall bei Dienstreisen nach Berlin oder Leipzig, wo die Fahrtzeit mit der Bahn pro Strecke zwischen 4-5 Stun- den beträgt. Gemäß § 8 Abs. 1 LRKG NRW ergibt sich die Notwendigkeit einer Übernachtung, wenn der Dienst- reisende seine Wohnung vor 6 Uhr verlassen müsste, um rechtzeitig zum Beginn des auswärtigen 2 Dienstgeschäftes vor Ort zu sein oder nach 22 Uhr wieder an seine Wohnung zurückkehrt. Das macht in der Regel mindestens eine Übernachtung an Geschäftsort bei einem der o. g. Beispiele erforderlich und bindet dementsprechend auch Arbeitszeiten des Reisenden. 2. Wie viele Flugkilometer wurden bei Dienstreisen in 2017/2018 innerhalb Deutschlands/Europas/weltweit zurückgelegt, wie hoch wären die Kompensationszahlungen dafür gewesen? Die Buchungen werden dezentral durch die einzelnen Ämter vorgenommen. Im Gegensatz zum Bahnportal gibt es kein Flugbuchungsportal, über das entsprechende Auswertungen erstellt werden können. Insoweit kann die Anzahl der Flugkilometer nicht ermittelt werden. 3. Ist vorgesehen in Zukunft bei Dienstreisen auf klimaschädliche Flugreisen zu verzichten, falls ja, in welchem Umfang? Aus den oben genannten Gründen sollte daher generell nicht auf den Einsatz des Flugzeuges bei der Durchführung von Dienstreisen verzichtet werden. 4. Wird es von Seiten der Stadt Köln bei nicht vermeidbaren Flugreisen Kompensationszahlungen geben? Von Seiten der Stadt sind aktuell keine Kompensationszahlungen bei nicht vermeidbaren Flugreisen geplant. 5. Ist vorgesehen, in Köln ebenfalls Leitlinien für umweltverträgliche Dienstreisen zu erstellen? Insgesamt lässt sich festhalten dass die Leitlinien für umweltverträgliche Dienstreisen, die sich das Umweltbundesamt gegeben hat, auch bei der Stadt Köln Berücksichtigung finden, ohne dass sie bis- her niedergeschrieben wurden. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0333/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.01.2019
- Erstellt
- 24.01.2019 10:14