V/0259/2005
Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauorndung NRW
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Anlage 2
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I II II III Abgrenzung der Gebietszonen I, II, und III für die Zahlung eines Ablösebetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Bauordnungsamt Betrifft Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauorndung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird - Stellplatzablösesatzung Beratungsfolge 18.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 18.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 25.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.11.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetra- ges, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird – Stellplatzablösesatzung – in der in der Anlage dargestellten Neufassung. Mit Inkrafttreten der Satzung tritt die bisherige Fassung vom 11. November 1985 außer Kraft. Kosten/Folgekosten Keine Begründung: Mit der Neufassung der Stellplatzablösesatzung soll 1. die Zahl der Gebietszonen auf 3 (Kernbereich Stadt, Kernrandbereiche, sonstige Bereiche) re- duziert werden, Vorlagen-Nr.: V/0259/2005 Auskunft erteilt: Herr Thielen Ruf: 492 63 00 E-Mail: ThielenS@stadt-muenster.de Datum: 04.04.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 2. die Höhe der Ablösebeträge an aktuelle Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließ- lich Grunderwerbskosten angepasst werden und 3. die Höhe des Ablösebetrages in den Bereichen der Altstadt gemindert werden, deren weitere Entwicklung und Erneuerung in besonderem städtebaulichen Interesse der Stadt liegt und in denen es zugleich besonders schwierig ist, Stellplätze neu nachzuweisen. Zu 1. Neben der Unterscheidung in Kernbereich Stadt (I) und Kernrandbereich (II) sollte künftig auf die bisherige Unterscheidung der Außenstadt in die 2 Zonen III (übriges Stadtgebiet) und IV (Bereich Hiltrup bzw. Ortskern Wolbeck) verzichtet werden, da in den zurückliegenden Jahren kaum Fälle im Bereich IV aufgetreten sind und insbesondere in den bisherigen Bereichen III und IV vergleich- bare Verhältnisse der stellplatzpflichtigen Grundstücke zugrunde gelegt werden können. Zu 2. Bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen und bei wesentlichen Ände- rungen der Nutzung müssen nach der Bauordnung NRW auf dem Baugrundstück oder in der nä- heren Umgebung Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. Vor allem in bebauten Gebieten kann diese Nachweispflicht auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen oder aber einen unver- tretbar hohen Aufwand erfordern. Zu denken ist hier z. B. an die Schließung von Baulücken in der Innenstadt oder an wesentliche Nutzungsänderungen von Gebäuden auf fast vollständig überbau- ten Grundstücken. Diesem Umstand trägt die Bauordnung NRW dadurch Rechnung, dass sie es dem Stellplatzpflichtigen ermöglicht, seine Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages ab- zulösen. Die Höhe des zur Ablösung der Stellplatzpflicht zu entrichtenden Geldbetrages orientiert sich an den durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im jeweiligen Stadtgebiet. Die Zahlung des Geldbetrages erfolgt nach Maßgabe einer Satzung, die überhaupt erst eine Stell- platzablösung ermöglicht. Eine entsprechende Satzung für das Stadtgebiet Münster existiert weit- gehend unverändert seit dem 11. November 1985. Da die hier festgelegte Höhe der jeweiligen Ablösebeträge nicht mehr in Relation zu den heute tatsächlich bestehenden Herstellungs- und Grunderwerbskosten steht, ist eine entsprechende Anpassung bzw. Aktualisierung erforderlich. Die Preisentwicklung der Bau- und Grunderwerbskosten im Vergleich zu 1985 stellt sich wie folgt dar: mittlerer Bodenwert (€/m²) Zone 1985 2005 I 450 560 - 790 II 130 290 III/IV 80-130 140-270 mittlere Baukosten (€/Stellplatz) Stellplatz 1985 2005 ebenerdige Stellplätze 1.500 2.000 Parkhaus ohne Geschäft 7.000 10.000 Parkhaus mit Geschäften 10.000 10-15.000 Tiefgarage 9.000 15-20.000 - 3 - Unter Zugrundelegung der Preis-Entwicklung ergeben sich für die zukünftigen 3 Gebietszonen folgende durchschnittliche Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten: Zone durchschnittliche Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten (€/Stellplatz) I 19.245,00 € II 12.266,00 € III (neu) 8.453,00 € Dabei wird für die Zone I angenommen, dass Ablösemittel für Parkhäuser bzw. für Tiefgaragen (jeweils 50% -Anteil) eingesetzt werden. In Zone II sind nur Parkhäuser kalkuliert. Für die Zone III (neu) werden ebenerdige Stellplätze oder Parkhäuser (je 50% -Anteil) zugrunde gelegt. Grundsätzlich beschränkt sich nach der BauO NR W die Höhe des Ablösebetrages auf max. 80% der Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich Grunderwerb. Dabei hat der Sat- zungsgeber einen Spielraum für die Festlegung des vom Hundertsatzes, der auch niedriger als 80% sein kann. Der vom Hundertsatz für den Ablösebetrag soll gegenüber der bisherigen Satzung unverändert bei 75% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich Grunderwerb bleiben. In der Gegenüberstellung zu 1985 ergeben sich danach folgende Ablösebeträge in vom Hundert- satz der jeweils bestehenden durchschnittlichen Herstellungskosten und Grunderwerbskosten: Ablösebetrag (€/Stellplatz) Zone 1985 (75%) 2005 (75%) I 12.884,00 € 14.400,00 € II 7.669,00 € 9.200,00 € III 2.684,00 € IV III 4.857,00 € 6.300,00 € Zu 3. Auf den ersten Blick mag die Ablösung für den Bauherrn gegenüber der Herstellung von Stellplät- zen auf seinem Grundstück wirtschaftlicher sein. Allerdings ist bei der Ablösung von Stellplätzen zu bedenken, dass die Ablösebeträge die Finanzierung des Bauvorhabens voll belasten ohne dass der Pflichtige insoweit einen Ertrag verbuchen kann. Daher führt die Forderung von Stellplatzablö- sebeträgen besonders in der zentralen Innenstadtlage immer wieder zu kontroversen Diskussio- nen vor allem über die Höhe der Ablösebeträge. Dabei wird immer wieder die Frage gestellt, ob auf die Ablösung von Stellplätzen im öffentlichen Interesse und zu Gunsten einer wirtschafts- und innenstadtfreundlichen Investition verzichtet werden kann. Ein gänzlicher Verzicht ist auf der Grundlage bestehender Landesvorschriften nicht möglich, allerdings besteht, wie bereits darge- stellt, die Möglichkeit einer Minderung der Ablösebeträge. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass die Straßenzüge und Plätze, die nach § 5 der Altstadtsatzung in der Fassung vom 27. Februar 2004 von geschichtlicher und künstlerischer Be- deutung sind und in denen bauliche Anlagen einschließlich ihrer Nutzung so gestaltet sein müs- sen, dass das charakteristische Erscheinungsbild der Straßen und Plätze nicht beeinträchtigt wird, entsprechend begünstigt werden. Die Begünstigung eines Bereiches der Altstadt dient der Kompensierung zusätzlicher materieller Anforderungen an die Bauherren und soll u.a. unerwünschten Leerständen aufgrund hoher Ablö- sebeträge vorbeugen und die Kontinuität der Nutzungen sowie den hohen städtebaulichen und architektonischen Anspruch sicherstellen. Hier besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse - 4 - daran, dass der einmalige Charakter der Altstadt erhalten bleibt und Investitionen bei wünschens- werten baulichen Veränderungen oder wesentlichen Nutzungsänderungen durch hohe Ablösebe- träge nicht zusätzlich gehemmt werden. Für eine entsprechende Minderung im Bereich der Zone I wird ein vom Hundertsatz von 37,5% vorgeschlagen, der 50% unter dem in Zone I zu entrichtende Ablösebetrag liegt. Eine weitere Min- derung wäre in Relation zu den normalerweise zu zahlenden Ablösebeträgen insbesondere in Ge- bietszone III, aber auch zu den bisher zu entrichtenden Ablösebeträgen nicht mehr verhältnismä- ßig. Nach der in der folgenden Tabelle dargestellten Gegenüberstellung ist in den für die Minderung vorgesehenen Altstadtbereichen zukünftig ein gegenüber heute um 44% reduzierter Ablösebetrag je Stellplatz zu entrichten. Anteil der Herstellungskosten Ablösebetrag (€/Stellplatz) Änderung 2005-1985 (%) 75,0 % 14.400,00 € + 12 % 37,5 % 7.200,00 € - 44 % I.V. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Stellplatzablösesatzung Anlage 2: Gebietszonenplan
Anlage 1
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Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom.... Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am .... aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 – B auO NRW – (GV NW S. 256) und der §§ 7 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen: Präambel § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-W estfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000 (BauO NRW) geht u. a. davon au s, dass bauliche oder andere Anlagen, bei denen Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kfz zu er warten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. D iese sind gem. § 51 Abs. 3 BauO NRW auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundst ück in der näheren Umgebung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist, herzustellen. Die nachstehende Satzung geht grundsätzlich von dem Bestehen der vorgeschriebenen Herstel- lungspflichten aus, es sei denn, die Bauordnung NRW selbst sieht eine andere Regelung vor (z.B. eine Untersagung oder Einschränkung der Herstellung, § 51 Abs. 4). Die Satzung trifft Regelungen für die Fälle, in denen notwendige Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwie- rigkeiten hergestellt werden können, oder die Herstellung aufgrund einer Satzung nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW untersagt oder eingeschränkt ist, un d deshalb auf die Herstellung der notwendi- gen Stellplätze verzichtet werden kann. Darüber hin aus trifft die Satzung Regelungen für einen Bereich der Innenstadt Münsters, in dem die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages aus städtebau- lichen Gründen gemindert wird. Die Entscheidung übe r den Verzicht auf die Herstellung der not- wendigen Stellplätze und des statt dessen zu zahlen den Geldbetrages wird nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen. Die eingenommenen Geldbeträge zur Stellplatzablösun g sind nach § 51 Abs. 6 BauO NRW zweckgebunden zur Herstellung zusätzlicher öffentli cher Parkeinrichtung im Gemeindegebiet, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlich en Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs zu verwenden. § 1 Festlegung von Gebietszonen (1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung ei nes Geldbetrages gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW in die Gebietszonen I bis III unterteilt. (2) Zone I wird wie folgt begrenzt: Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanz e, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenz e der Hafenstraße, nördliche Grenze der Dammstraße, rückwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße ge- legenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen Hafen- straße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promena de, Adenauerallee, Himmelreichal- lee, Hüfferstraße ostwärts bis zur Schlossgartenbrü cke eine gerade Linie nordwärts bis zum Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor. 2 (3) Die Grenze der Zone II verläuft: Vom Knotenpunkt Einsteinstraße/Westring in der Stra ßenachse des Orléans-Ring in nördli- cher Richtung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York-Rin g, Friesenring, Cheruskerring, Nieder- sachsenring, entlang der Gleisanlage Münster/Warend orf zum Schifffahrter Damm, von dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendorfer Straße, die Warendorfer Straße stadt- einwärts entlang der südlichen rückwärtigen Grundst ücksgrenzen bis zum Hohenzollernring, von dort in südlicher Richtung über den Hohenzoller nring bis zur Andreas-Hofer-Straße, über die Andreas-Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße, die Wolbecker Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dor tmund-Ems-Kanlas bis zur Schillerstra- ße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen abknickend entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bi s zur Dortmunder Straße, über die Dort- munder Straße, den Hafenweg bis zum Bahnkörper, von dort in südlicher Richtung entlang der Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, ü ber die Umgehungsstraße bis zur Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur Metzer Straße, dann über den Straßenzug Metzer Straße/Inselbogen bis zur Weseler Straße, stadteinwärts die Weseler Straße bis zum Kolde-Ring, Kardinal-von-Galen-Ring, Westring zum Knotenpunkt Einstein- straße/Westring. (4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet. § 2 Festlegung der Höhe des Geldbetrages und des vom Hundertsatzes (1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einsc hließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen in der: Gebietszone I: 19.245,00 € Gebietszone II: 12.266,00 € Gebietszone III: 8.453,00 € (2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 3 beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 75 % der Herstellungskosten in der: Gebietszone I: 14.400,00 € Gebietszone II: 9.200,00 € Gebietszone III: 6.300,00 € § 3 Minderung der Höhe des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen (Altstadt) der Gebietszone I (1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, d ie, ausgenommen Hindenburgplatz, nach § 5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstle rischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundeleg ung eines vom Hundertsatzes von 37,5 % der Herstellungskosten 7.200,00 €. 3 (2) Straßen und Plätze, ausgenommen Hindenburgplatz , analog § 5 Altstadtsatzung: Aegidiikirchplatz Alter Fischmarkt Alter Steinweg An der Clemenskirche Bergstraße 1-10, 67-75 Bogenstraße Buddenstraße Domplatz Drubbel Frauenstraße Hörsterstraße Hörstertor Hollenbeckerstraße Horsteberg Jüdefelderstraße 29-58 Katthagen Klosterstraße 1-3 Königsstraße Kreuzstraße Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße) Kuhstraße Lambertikirchplatz Ludgeristraße 36-68 Maria-Euthymia-Platz Martinikirchhof Martinistraße Michaelisplatz Prinzipalmarkt Ringoldsgasse Roggenmarkt Rosenplatz Rosenstraße Rothenburg Salzstraße Schlaunstraße Schlossplatz Servatiikirchplatz Spiegelturm Spiekerhof Überwasserkirchplatz § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Münster über die Festlegung der Höhe des Geld betrages je Stellplatz vom 11. Novem- ber 1985 außer Kraft.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (70)
- Lazarettstraße
- Kleimannstraße
- Karlstraße
- Piusallee
- Hafenstraße
- Dammstraße
- Adenauerallee
- Hüfferstraße
- Wilhelmstraße
- Steinfurter Straße
- Warendorfer Straße
- Andreas-Hofer-Straße
- Wolbecker Straße
- Schillerstraße
- Dortmunder Straße
- Hammer Straße
- Metzer Straße
- Bergstraße 1
- Bogenstraße
- Buddenstraße
- Frauenstraße
- Hörsterstraße
- Hollenbeckerstraße
- Jüdefelderstraße 29
- Klosterstraße 1
- Königsstraße
- Kreuzstraße
- Krumme Straße
- Kuhstraße
- Ludgeristraße 36
- Martinistraße
- Ringoldsgasse
- Rosenstraße
- Schlaunstraße
- Hörsterplatz
- Bohlweg
- Ludgeriplatz
- Friesenring
- Cheruskerring
- Schifffahrter Damm
- Hohenzollernring
- Hafenweg
- Kolde-Ring
- Aegidiikirchplatz
- Alter Steinweg
- Lambertikirchplatz
- Michaelisplatz
- Rosenplatz
- Schlossplatz
- Überwasserkirchplatz
- An der Clemenskirche
- Umgehungsstraße
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Alter Fischmarkt
- Einsteinstraße
- Weseler Straße
- Martinikirchhof
- Prinzipalmarkt
- Orléans-Ring
- Querstraße
- Roggenmarkt
- Spiegelturm
- Promenade
- Inselbogen
- Horsteberg
- Katthagen
- Rothenburg
- Spiekerhof
- Neutor
- Drubbel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0259/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 05.04.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37