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1537/2021

Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 26.04.2021

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 29.04.2021, TOP 1.11

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4684 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/15/151 
151/1 
Vorlagen-Nummer 26.04.2021 
 1537/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
 
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel  
Nachfragen zum Ersten Sachstands- /Erfahrungsbericht (0615/2021) 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 11.03.2021 wurden folgende Nachfragen ge-
stellt, zu denen eine schriftliche Beantwortung zugesagt wurde: 
1. Herr Hartung fragt bezüglich der in der Mitteilung erwähnten Informationsveranstaltung, ob der 
Verwaltung bekannt sei, dass die entsprechende Einladung in vielen Haushalten im Severinsvier-
tel nicht angekommen ist. Sollte dies der Fall sein, möchte er wissen, woran dies gelegen habe 
und wie sichergestellt werden könne, dass dies künftig nicht mehr passiere. 
 
Beantwortung: 
Der Verwaltung ist bekannt, dass die Einladungsflyer zur Informationsveranstaltung am 9.11.2020 
in einigen Haushalten nicht angekommen sind. Die Verteilung erfolgte über einen externen 
Dienstleister. Nachdem es zu entsprechenden Rückmeldungen kam, hat der Dienstleister die Ver-
teilung geprüft und an den gemeldeten Adressen und Straßen Einladungs-Flyer nachverteilt. Es 
kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle Haushalte erreicht wurden. Dies liegt da-
rin begründet, dass viele Briefkästen im Severinsviertel im Gebäudeinneren angebracht sind und 
der Zugang nicht überall möglich war.  
Um möglichst viele Personen zu erreichen, wurde die Veranstaltung neben der Postwurfsendung 
über eine Pressemeldung sowie über Twitter und Facebook bekannt gegeben. Zudem ist die Ver-
anstaltung im Veranstaltungskalender der Stadt Köln hinterlegt worden. Dies entspricht der übli-
chen Vorgehensweise der Öffentlichkeitsarbeit zu Veranstaltungen unter Nutzung aller zur Verfü-
gung stehenden Kommunikationskanäle.   
 
2. RM Weisenstein weist auf insgesamt 15 Verkäufe in dem Satzungsgebiet hin. Er möchte wissen, 
was unter der in der Mitteilung erwähnten Aussage, die Verkäufe seien unproblematisch gewesen 
genau zu verstehen sei. 
 
Beantwortung: 
Die Stadt darf das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 
Dies ist stets der Fall, wenn eine Vertragspartei Maßnahmen plant, die den Zielen und Zwecken 
der Erhaltungssatzung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung unmöglich machen oder wesentlich 
erschweren würden. Bei der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts muss die begründete 
Annahme bestehen, dass das Ziel der Erhaltungssatzung durch den Kauf und den mit ihm ver-
bundenen Zweck beeinträchtigt ist. Das Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung ist die Erhaltung der 
Wohnungsstruktur.  
In den bisherigen Verkaufsfällen ergaben sich aus den vorliegenden Informationen keine Anhalts-
punkte, dass Käufer eigentumsrechtliche oder bauliche Maßnahmen durchführen möchten, die zu

2 
 
einer Veränderung der Wohnungsstruktur führen. Eine Gefährdung der Ziele der Sozialen Erhal-
tungssatzung konnte daher nicht belegt werden.  
 
3. Frau Tillessen macht darauf aufmerksam, dass in der Mitteilung bauliche und Nutzungsänderun-
gen aufgeführt seien. Als Hauptantragsgrund wurde die Aufstockung von Dachgeschossen ange-
geben. Dies höre sich für sie nach Schaffung von Wohnraum an. Nach ihrer Auffassung könne es 
nicht Ziel der Erhaltungssatzung sein den Bau von Wohnraum zu verhindern. 
 
Beantwortung: 
Die Schaffung von neuem Wohnraum wird grundsätzlich begrüßt. In dicht bebauten Gebieten, wie 
dem Severinsviertel, ist die Schaffung von neuem Wohnraum in Bestandsgebäuden häufig nur 
durch die Aufstockung von Dachgeschossen möglich. Die Soziale Erhaltungssatzung findet hier 
nur Anwendung, wenn durch neu geschaffenen Wohnraum bestehende Wohnungen verändert 
werden sollen. Dies ist häufig der Fall, wenn bestehende Wohnungen durch Aufstockung des 
Dachgeschosses zu größeren Maisonette-Wohnungen umgebaut werden sollen.  
Die Erhaltung der Wohnungsstruktur in ihrer Mischung von unterschiedlichen Wohnungsgrößen 
und Lagekriterien ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung. Die Wohnungsstruktur ist daher im Hinblick auf Bestand, Größe und Ausstattung zu erhal-
ten. Insbesondere die Zusammenlegung von Wohnungen kann dazu führen, dass Wohnungen in 
großer Zahl verloren gehen.  
Auch die Zusammenlegung von Wohnungen im Bestand mit neu geschaffenen Wohnungen im 
Dachgeschoss fällt unter diese Regelung, da hierdurch ebenfalls die Wohnungsgrößenstruktur im 
Gebiet und damit die Passgenauigkeit zur vorhandenen Bevölkerungsstruktur generell verändert 
wird. 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1537/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
26.04.2021
Erstellt
22.04.2021 11:06