4009/2021
Bundestagswahlen 2021 im Stadtbezirk Chorweiler
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
5164 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34 Vorlagen-Nummer 4009/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.12.2021 Bundestagswahlen 2021 im Stadtbezirk Chorweiler Anfrage (AN/2190/2021: Mit Befremdung haben viele Wählerinnen des Bezirkes Chorweiler zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie nicht in ihrem angestammten Wahllokal ihre Stimme abgeben durften. Viele ältere Bürger haben sich Hilfe gesucht bei der Stimmabgabe in anderen Stadtteilen. Sie wurden in andere Wahlbezirke eingetragen. Einige Bürger konnten nicht zur Wahl gehen, da sie auf den ÖPNV angewiesen waren und durch Behinderungen nicht barrierefrei ins Wahllokal kamen. Die SPD-Fraktion hat dazu folgende Fragen: 1. Warum kann man nicht nur seine Stimme mit Personalausweis abgeben, da viele keine Wahlbe- nachrichtigung bekamen? 2. Warum wurden die Bürger am Wahltag nicht informiert, dass sie ihre Stimme in anderen Lokalen abgeben mussten? 3. Was unternimmt die Stadt Köln dagegen, dass dies in Zukunft nicht mehr vorkommt? Antwort der Verwaltung Die Wahlorganisation muss auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren und dabei die wahlrechtli- chen Anforderungen und organisatorische Aspekte im Auge halten. So muss insbesondere dem enormen Zuwachs bei der Briefwahl Rechnung getragen werden, welcher zwangsläufig einher geht mit einer entsprechend geringeren Quote derer, die im Urnenwahlbezirk wählen gehen. Daher war zur Bundestagswahl eine Neuordnung der Wahlbezirke erforderlich, d. h. eine Ausweitung der Brief- wahlbezirke und Reduzierung der Urnenwahlbezirke. Nur so konnte eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Auszählung der Briefwahlstimmen gewährleistet und der Gefährdung des Wahlgeheim- nisses in kleineren Urnenwahlbezirken mit zu geringer Wahlbeteiligung entgegen getreten werden. Darüber hinaus erforderte die heterogene Größe der einzelnen Urnenwahlbezirke, welche eine sehr unterschiedlichen Belastung der Wahlvorstände zur Folge hat, eine Angleichung der Wahlbezirksgrö- ßen. Infolge der Neuordnung der Wahlbezirke ergaben sich zwangläufig hinsichtlich der räumlichen Lage der Wahlgebäude und –räume sowie der Zuordnung der Wahlbezirke Veränderungsbedarfe. Die Wahlgebäude wurden nach ihrer optimalen Lage in den Ballungsräumen der Wahlbezirke gewählt, so dass 98% der Wahlgebäude in weniger als 1.500 m, 75% sogar in weniger als 800 m Entfernung er- reichbar waren. 96% aller Wahlgebäude waren bei der Bundestagswahl rollstuhlgerecht. Ob das jeweilige Wahlge- bäude rollstuhlgerecht war, war auf der Wahlbenachrichtigung mit einem Symbol angegeben, konnte zudem auf den städtischen Internetseiten zur Bundestagswahl nachgeschaut werden (Wahlgebäude- suche). Mobilitätseingeschränkte Wahlberechtigte, deren Wahlgebäude in der Wahlbenachrichtigung 2 als nicht rollstuhlgerecht angegeben war, konnten sich alternativ für die Stimmabgabe in der Direkt- wahl oder für die Briefwahl entscheiden. Mit dem Wahlschein zur Briefwahl konnte zudem in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises, der rollstuhlgerecht erreichbar war, gewählt werden, bei Bedarf auch mit Unterstützung einer Hilfsperson. Alle diese Möglichkeiten wurden frühzeitig vor dem Wahltag für die Öffentlichkeit kommuniziert und waren ausführlich auf den städtischen Internetseiten zur Bun- destagswahl dargestellt. Insoweit waren alle Vorkehrungen getroffen und Informationen kommuniziert, niemand war an seiner Stimmabgabe gehindert oder musste auf seine Stimmabgabe verzichten. Zu Frage 1) Für die Stimmabgabe im Wahlbezirk ist grundsätzlich die Wahlbenachrichtigung ausreichend. Sofern die bzw. der Wahlberechtigte diese nicht vorlegen kann, weil sie*er diese nicht erhalten oder verges- sen hat, ist die Stimmabgabe bei allen gesetzlichen Wahlen nur mit dem Personalausweis möglich. Ansonsten kann sich der Wahlvorstand den Personalausweis dann vorlegen lassen, wenn er Zweifel an der Identität der Person hat. Dass viele keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben sollen, kann von der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Über Einzelfälle hinaus, deren Gründe zumeist nachvollziehbar sind (z. B. Umzug ohne oder verspätete Ummeldung), ist keine Problematik festzustellen. Zu Frage 2) Auf die Veränderungen der Wahlräume wurde explizit auf der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. Diese enthielt in rotem Fettdruck und zusätzlich unterstrichen den Hinweis: „Bitte beachten: Einige in der Vergangenheit genutzte Wahlgebäude haben sich geändert!“ Diese Information wurde zudem auf den Internetseiten zur Bundestagswahl veröffentlicht als auch in Pressemitteilungen sowie – konferenzen kommuniziert. Da auf der Wahlbenachrichtigung sowohl das Wahlgebäude als auch der Wahlbezirk angegeben ist, war jede*r Wahlberechtigte*r in der Lage nachzuvollziehen, ob sich eine Änderung ergeben hat. Zu Frage 3) Wahlorganisatorische Anpassungen an aktuelle Entwicklung werden sich auch zukünftig nicht aus- schließen lassen. Die Verwaltung wird weiterhin wie bisher alle Möglichkeiten nutzen, frühzeitig ent- sprechend zu informieren und aufzuklären.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4009/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.11.2021
- Erstellt
- 15.11.2021 08:23