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4009/2021

Bundestagswahlen 2021 im Stadtbezirk Chorweiler

Beantwortung einer Anfrage (BV) 16.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 09.12.2021, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5164 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 4009/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.12.2021 
 
Bundestagswahlen 2021 im Stadtbezirk Chorweiler 
Anfrage (AN/2190/2021: 
Mit Befremdung haben viele Wählerinnen des Bezirkes Chorweiler zur Kenntnis nehmen müssen, 
dass sie nicht in ihrem angestammten Wahllokal ihre Stimme abgeben durften. Viele ältere Bürger 
haben sich Hilfe gesucht bei der Stimmabgabe in anderen Stadtteilen. 
Sie wurden  in andere Wahlbezirke eingetragen. Einige Bürger konnten nicht zur Wahl gehen, da sie 
auf den ÖPNV angewiesen waren und durch Behinderungen nicht barrierefrei ins Wahllokal kamen. 
 
Die SPD-Fraktion hat dazu folgende Fragen: 
 
1. Warum kann man nicht nur seine Stimme mit Personalausweis abgeben, da viele keine Wahlbe-
nachrichtigung bekamen? 
2. Warum wurden die Bürger am Wahltag nicht informiert, dass sie ihre Stimme in anderen Lokalen 
abgeben mussten? 
3. Was unternimmt  die Stadt Köln dagegen, dass dies in Zukunft nicht mehr vorkommt? 
 
Antwort der Verwaltung 
Die Wahlorganisation muss auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren und dabei die wahlrechtli-
chen Anforderungen und organisatorische Aspekte im Auge halten. So muss insbesondere dem 
enormen Zuwachs bei der Briefwahl Rechnung getragen werden, welcher zwangsläufig einher geht 
mit einer entsprechend geringeren Quote derer, die im Urnenwahlbezirk wählen gehen. Daher war 
zur Bundestagswahl eine Neuordnung der Wahlbezirke erforderlich, d. h. eine Ausweitung der Brief-
wahlbezirke und Reduzierung der Urnenwahlbezirke. Nur so konnte eine ordnungsgemäße und 
rechtmäßige Auszählung der Briefwahlstimmen gewährleistet und der Gefährdung des Wahlgeheim-
nisses in kleineren Urnenwahlbezirken mit zu geringer Wahlbeteiligung entgegen getreten werden. 
Darüber hinaus erforderte die heterogene Größe der einzelnen Urnenwahlbezirke, welche eine sehr 
unterschiedlichen Belastung der Wahlvorstände zur Folge hat, eine Angleichung der Wahlbezirksgrö-
ßen. 
 
Infolge der Neuordnung der Wahlbezirke ergaben sich zwangläufig hinsichtlich der räumlichen Lage 
der Wahlgebäude und –räume sowie der Zuordnung der Wahlbezirke Veränderungsbedarfe. Die 
Wahlgebäude wurden nach ihrer optimalen Lage in den Ballungsräumen der Wahlbezirke gewählt, so 
dass 98% der Wahlgebäude in weniger als 1.500 m, 75% sogar in weniger als 800 m Entfernung er-
reichbar waren. 
 
96% aller Wahlgebäude waren bei der Bundestagswahl rollstuhlgerecht. Ob das jeweilige Wahlge-
bäude rollstuhlgerecht war, war auf der Wahlbenachrichtigung mit einem Symbol angegeben, konnte 
zudem auf den städtischen Internetseiten zur Bundestagswahl nachgeschaut werden (Wahlgebäude-
suche). Mobilitätseingeschränkte Wahlberechtigte, deren Wahlgebäude in der Wahlbenachrichtigung

2 
 
als nicht rollstuhlgerecht angegeben war,  konnten sich alternativ für die Stimmabgabe in der Direkt-
wahl oder für die Briefwahl entscheiden. Mit dem Wahlschein zur Briefwahl konnte zudem in einem 
anderen Wahlbezirk des Wahlkreises, der rollstuhlgerecht erreichbar war, gewählt werden, bei Bedarf 
auch mit Unterstützung einer Hilfsperson. Alle diese Möglichkeiten wurden frühzeitig vor dem Wahltag 
für die Öffentlichkeit kommuniziert und waren ausführlich auf den städtischen Internetseiten zur Bun-
destagswahl dargestellt. 
 
Insoweit waren alle Vorkehrungen getroffen und Informationen kommuniziert, niemand war an seiner 
Stimmabgabe gehindert oder musste auf seine Stimmabgabe verzichten. 
Zu Frage 1) 
Für die Stimmabgabe im Wahlbezirk ist grundsätzlich die Wahlbenachrichtigung ausreichend. Sofern 
die bzw. der Wahlberechtigte diese nicht vorlegen kann, weil sie*er diese nicht erhalten oder verges-
sen hat, ist die Stimmabgabe bei allen gesetzlichen Wahlen nur mit dem Personalausweis möglich. 
Ansonsten kann sich der Wahlvorstand den Personalausweis dann vorlegen lassen, wenn er Zweifel 
an der Identität der Person hat. 
Dass viele keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben sollen, kann von der Verwaltung nicht 
nachvollzogen werden. Über Einzelfälle hinaus, deren Gründe zumeist nachvollziehbar sind (z. B. 
Umzug ohne oder verspätete Ummeldung), ist keine Problematik festzustellen. 
 
Zu Frage 2) 
Auf die Veränderungen der Wahlräume wurde explizit auf der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. 
Diese enthielt in rotem Fettdruck und zusätzlich unterstrichen den Hinweis: „Bitte beachten: Einige in 
der Vergangenheit genutzte Wahlgebäude haben sich geändert!“ Diese Information wurde zudem auf 
den Internetseiten zur Bundestagswahl veröffentlicht als auch in Pressemitteilungen sowie –
konferenzen kommuniziert. Da auf der Wahlbenachrichtigung sowohl das Wahlgebäude als auch der 
Wahlbezirk angegeben ist, war jede*r Wahlberechtigte*r in der Lage nachzuvollziehen, ob sich eine 
Änderung ergeben hat. 
 
Zu Frage 3) 
Wahlorganisatorische Anpassungen an aktuelle Entwicklung werden sich auch zukünftig nicht aus-
schließen lassen. Die Verwaltung wird weiterhin wie bisher alle Möglichkeiten nutzen, frühzeitig ent-
sprechend zu informieren und aufzuklären.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4009/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
16.11.2021
Erstellt
15.11.2021 08:23