2139/2019
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014
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Anlage 2 - Synopse
24034 Zeichen
Gebrauchsfassung 1. ÄS
Gebrauchsfassung 2. ÄS
Satzung zur Erhebung einer
Kulturförderabgabe im Gebiet der
Stadt Köln vom 18.11.2014
in der Fassung der 1. Satzung zur
Änderung der Satzung zur Erhebung
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der
Stadt Köln vom 16. Dezember 2015
- ABl StK 2014, S. 997, 2015, S. 593 -
Satzung zur Erhebung einer
Kulturförderabgabe im Gebiet der
Stadt Köln vom 18.11.2014
in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe
im Gebiet der Stadt Köln vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner
Sitzung am 13.11.2014 aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) -
jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden
Fassung - diese Satzung beschlossen.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner
Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen i n der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) -
jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden
Fassung - diese Satzung beschlossen.
§1
Abgabengläubiger
Die Stadt Köln erhebt nach dieser
Satzung eine Kulturförderabgabe als
örtliche Aufwandsteuer.
§1
Abgabengläubiger
Die Stadt Köln erhebt nach dieser
Satzung eine Kulturförderabgabe als
örtliche Aufwandsteuer.
§ 2
Gegenstand der Kulturförderabgabe
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe
ist der über den Grundbedarf des
Wohnens hinausgehende Aufwand des
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit
einer entgeltlichen Übernachtung in
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Gasthof, Pension, Privatzimmer,
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,
§ 2
Gegenstand der Kulturförderabgabe
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe
ist der über den Grundbedarf des
Wohnens hinausgehende Aufwand des
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit
einer entgeltlichen Übernachtung in
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Gasthof, Pension, Privatzimmer,
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,
Campingplatz, Schiff und ähnliche
Einrichtung), der gegen Entgelt eine
Beherbergungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Von der Besteuerung sind
insbesondere Aufwendungen für
Übernachtungen ausgenommen, wenn
die Beherbergung beruflich zwingend
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn
ohne die entgeltliche Beherbergung die
Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit
oder freiberufliche Tätigkeit nicht
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht
erwirtschaftet werden könnte (beruflich
zwingende Veranlassung).
Campingplatz, Schiff und ähnliche
Einrichtung), der gegen Entgelt eine
Beherbergungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Von der Besteuerung sind
insbesondere Aufwendungen für
Übernachtungen ausgenommen, wenn
die Beherbergung beruflich zwingend
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn
ohne die entgeltliche Beherbergung die
Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit
oder freiberufliche Tätigkeit nicht
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht
erwirtschaftet werden könnte (beruflich
zwingende Veranlassung).
§ 3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast
für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen
die Leistung zusammen in Anspruch
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem
Fall ist zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Preis für die
gemeinschaftliche Beherbergung durch
die Anzahl der beherbergten Personen
zu teilen.
§ 3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast
für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen
die Leistung zusammen in Anspruch
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem
Fall ist zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Preis für die
gemeinschaftliche Beherbergung durch
die Anzahl der beherbergten Personen
zu teilen.
§ 4
Abgabensatz
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in
Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
§ 4
Abgabensatz
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in
Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei
a) einem Beherbergungsbetrieb mit
Pauschalpreis
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb-
oder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für
Frühstück und je 10,00 EUR für
Mittagessen und Abendessen je
Gast und Mahlzeit,
b) einem Kreuzfahrtschiff mit
Pauschalpreis für die gesamte
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und
Übernachtung.
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer
ununterbrochenen Beherbergungsdauer
im selben Betrieb längstens für 2 Monate
erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz
im Sinne des Melderechts begründen,
werden nicht besteuert.
Bemessungsgrundlage bei
a) einem Beherbergungsbetrieb mit
Pauschalpreis
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb-
oder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für
Frühstück und je 10,00 EUR für
Mittagessen und Abendessen je
Gast und Mahlzeit,
b) einem Kreuzfahrtschiff mit
Pauschalpreis für die gesamte
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und
Übernachtung.
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer
ununterbrochenen Beherbergungsdauer
im selben Betrieb längstens für 2 Monate
erhoben.
§ 5
Abgabenschuldner,
Abgabenentrichtungspflichtiger,
Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der
Beherbergungsgast.
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der
Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
Er hat die Kulturförderabgabe für
Rechnung des Beherbergungsgastes zu
entrichten.
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige
haftet neben dem Abgabenschuldner
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die
Kulturförderabgabe.
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist
als Haftungsschuldner neben dem
Abgabenschuldner Gesamtschuldner.
§ 5
Abgabenschuldner,
Abgabenentrichtungspflichtiger,
Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der
Beherbergungsgast.
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der
Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
Er hat die Kulturförderabgabe für
Rechnung des Beherbergungsgastes zu
entrichten.
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige
haftet neben dem Abgabenschuldner
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die
Kulturförderabgabe.
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist
als Haftungsschuldner neben dem
Abgabenschuldner Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 6
Entstehung des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 7
Pflichten des
Abgabenentrichtungspflichtigen
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Kassen- und Steueramt der Stadt
Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres eine
Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1
dieser Satzung) einzureichen. Die
Abgabenerklärung muss vom
Abgabenentrichtungspflichtigen oder
seinem Bevollmächtigten unterschrieben
sein.
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat
die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom
Beherbergungsgast einzuziehen und die
Kulturförderabgabe für Rechnung des
Beherbergungsgastes an das Kassen-
und Steueramt der Stadt Köln zu
entrichten. Diese Verpflichtung besteht
insbesondere dann nicht, wenn der
Beherbergungsgast durch vollständiges
Ausfüllen des amtlichen Vordrucks,
Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat,
dass die Beherbergung beruflich
zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass
die Beherbergung beruflich zwingend
erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst
den Anlagen als Teil des
Buchungsvorgangs aufzubewahren; §
147 AO findet Anwendung. Auf
Verlangen des Kassen- und Steueramts
der Stadt Köln sind Auszüge aus dem
Buchungssystem und die Erklärungen
über die beruflich zwingende
Beherbergung sowie die entsprechenden
Nachweise dem Kassen- und Steueramt
der Stadt Köln in dessen Diensträumen
§ 7
Pflichten des
Abgabenentrichtungspflichtigen
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Steueramt der Stadt Köln bis zum
15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres eine
Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1
dieser Satzung) einzureichen. Die
Abgabenerklärung muss vom
Abgabenentrichtungspflichtigen oder
seinem Bevollmächtigten unterschrieben
sein.
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat
die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom
Beherbergungsgast einzuziehen und die
Kulturförderabgabe für Rechnung des
Beherbergungsgastes an das Steueramt
der Stadt Köln zu entrichten. Diese
Verpflichtung besteht insbesondere dann
nicht, wenn der Beherbergungsgast
durch vollständiges Ausfüllen des
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser
Satzung, erklärt hat, dass die
Beherbergung beruflich zwingend
erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass
die Beherbergung beruflich zwingend
erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst
den Anlagen als Teil des
Buchungsvorgangs aufzubewahren; §
147 AO findet Anwendung. Auf
Verlangen des Steueramts der Stadt
Köln sind Auszüge aus dem
Buchungssystem und die Erklärungen
über die beruflich zwingende
Beherbergung sowie die entsprechenden
Nachweise dem Steueramt der Stadt
Köln in dessen Diensträumen
vorzulegen.
(4) Füllt der Beherbergungsgast den
Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die
Kulturförderabgabe einzuziehen und an
das Kassen- und Steueramt der Stadt
Köln abzuführen.
(5) Der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet,
den Beginn und das Ende seiner
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers
des Beherbergungsbetriebes und die
Verlegung des Beherbergungsbetriebes
dem Kassen- und Steueramt der Stadt
Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor
Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen
Ereignisses zu erstatten.
vorzulegen.
(4) Füllt der Beherbergungsgast den
Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die
Kulturförderabgabe einzuziehen und an
das Steueramt der Stadt Köln
abzuführen.
(5) Der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet,
den Beginn und das Ende seiner
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers
des Beherbergungsbetriebes und die
Verlegung des Beherbergungsbetriebes
dem Steueramt der Stadt Köln
anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt
des jeweiligen anzeigepflichtigen
Ereignisses zu erstatten.
§ 8
Vereinbarungen gemäß § 163
Abgabenordnung (AO)
Das Kassen- und Steueramt der Stadt
Köln kann abweichend von der Vorschrift
des § 4 dieser Satzung den
Abgabenbetrag mit dem
Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall
besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der
Berechnung führt.
§ 8
Vereinbarungen gemäß § 163
Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Stadt Köln kann
abweichend von der Vorschrift des § 4
dieser Satzung den Abgabenbetrag mit
dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall
besonders schwierig ist oder wenn die
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der
Berechnung führt.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
Veranlagungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Die
Kulturförderabgabe wird mit Bescheid
festgesetzt und ist innerhalb von 7
Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
Veranlagungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Die
Kulturförderabgabe wird mit Bescheid
festgesetzt und ist innerhalb von 7
Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
§ 10
Verspätungszuschlag
§ 10
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Erklärung des Gastes gegenüber der
Stadt
Auf Antrag erhält derjenige die
Kulturförderabgabe erstattet, von dem
diese durch den Beherbergungsbetrieb
eingezogen und an die Stadt Köln
entrichtet wurde, obwohl die
Beherbergung rechtlich nicht der
Kulturförderabgabe unterfiel. Die
entsprechenden Belege, insbesondere
die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem
Antrag beizufügen.
§ 11
Erklärung des Gastes gegenüber der
Stadt
Auf Antrag erhält derjenige die
Kulturförderabgabe erstattet, von dem
diese durch den Beherbergungsbetrieb
eingezogen und an die Stadt Köln
entrichtet wurde, obwohl die
Beherbergung rechtlich nicht der
Kulturförderabgabe unterfiel. Die
entsprechenden Belege, insbesondere
die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem
Antrag beizufügen.
§ 12
Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und
Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher
Art sind verpflichtet, dem Kassen- und
Steueramt der Stadt Köln die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an
die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(2) Hat der
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß §
7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist der
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten
Agenturen und Unternehmen über die
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf
Verlangen des Kassen- und Steueramtes
der Stadt Köln zur Mitteilung über die
Person des Abgabenpflichtigen und alle
zur Abgabenerhebung erforderlichen
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer
§ 12
Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und
Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher
Art sind verpflichtet, dem Steueramt der
Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe
mitzuteilen, an die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(2) Hat der
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß §
7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist der
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten
Agenturen und Unternehmen über die
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf
Verlangen des Steueramtes der Stadt
Köln zur Mitteilung über die Person des
Abgabenpflichtigen und alle zur
Abgabenerhebung erforderlichen
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter
die diesbezügliche Verpflichtung fällt
insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem
Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind
und welche Beherbergungspreise zu
entrichten waren.
(3) Derjenige, der die
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt
hat, die der Beherbergungsgast zur
Glaubhaftmachung der beruflich
zwingenden Veranlassung seiner
Beherbergung dem
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2
übergeben hat, hat auf Verlangen des
Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln
diesem in dessen Diensträumen, alle
Unterlagen vorzulegen, aus denen sich
die beruflich zwingende Veranlassung
der Beherbergung ergibt.
(4) Sofern die Beherbergung auf einem
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen
und Personen zur Auskunft gem.
Absätzen 1 und 2 verpflichtet
• die Stelle, die zur Geltendmachung des
Hafen- und Ufergeldes nach § 38
Landeswassergesetz NRW berechtigt
ist, und
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer
dieser Stelle eigenständig
Wasserflächen bewirtschaften.
Diese Stellen sind des Weiteren
verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt
der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen,
an wen sie im vorangegangenen
Kalendermonat eine Anlegestelle
vermietet oder vergeben haben sowie
welche Vermietungen bzw. Vergaben
aufgehoben wurden.
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für
Schiffseigentümer oder deren
Vertragspartner, die das Schiff für
Beherbergungen zur Verfügung stellen,
ohne selbst die Beherbergungsleistung
die diesbezügliche Verpflichtung fällt
insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem
Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind
und welche Beherbergungspreise zu
entrichten waren.
(3) Derjenige, der die
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt
hat, die der Beherbergungsgast zur
Glaubhaftmachung der beruflich
zwingenden Veranlassung seiner
Beherbergung dem
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2
übergeben hat, hat auf Verlangen des
Steueramtes der Stadt Köln diesem in
dessen Diensträumen, alle Unterlagen
vorzulegen, aus denen sich die beruflich
zwingende Veranlassung der
Beherbergung ergibt.
(4) Sofern die Beherbergung auf einem
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen
und Personen zur Auskunft gem.
Absätzen 1 und 2 verpflichtet
• die Stelle, die zur Geltendmachung des
Hafen- und Ufergeldes nach § 38
Landeswassergesetz NRW berechtigt
ist, und
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer
dieser Stelle eigenständig
Wasserflächen bewirtschaften.
Diese Stellen sind des Weiteren
verpflichtet, dem Steueramt der Stadt
Köln bis zum 15. eines jeden
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen,
an wen sie im vorangegangenen
Kalendermonat eine Anlegestelle
vermietet oder vergeben haben sowie
welche Vermietungen bzw. Vergaben
aufgehoben wurden.
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für
Schiffseigentümer oder deren
Vertragspartner, die das Schiff für
Beherbergungen zur Verfügung stellen,
ohne selbst die Beherbergungsleistung
anzubieten.
anzubieten.
§ 13
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG
NRW als Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG
NRW als Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§14
Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt, sind die
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und
der Abgabenordnung – soweit diese
nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern
gelten – in der jeweiligen Fassung
anzuwenden.
§14
Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt, sind die
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und
der Abgabenordnung – soweit diese
nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern
gelten – in der jeweiligen Fassung
anzuwenden.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1.
des Monats, der auf den Monat der
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt
Köln folgt, erfolgen.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1.
des Quartals, d as auf den Monat der
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt
Köln folgt, erfolgen.
Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln
/ 10
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
Amtlicher Vordruck für die
Erklärung zur Kulturförderabgabe für
Beherbergungsleistungen
Telefon 0221 / 221-96913
Telefax 0221 / 221-22907
Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur
Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils
gültigen Fassung.
Kassenzeichen
697. . .
Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder
Betreiber des Beherbergungsbetriebes)
Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname
Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort
sofern vorhanden:
Registergericht
sofern vorhanden:
Registerart und Registernummer
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die
Erklärung abgegeben wird
Name des Beherbergungsbetriebes
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung
aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die
Kulturförderabgabe.
Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
einzureichen.
Stand xx.xx.xxxx
/ 11
Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden.
A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen
Alle Beherbergungsentgelte einschließlich
Mehrwertsteuer hierauf, außer den unter B und C
genannten Fällen.
In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe
enthalten, da ein Herausrechnen nicht möglich
ist.
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe,
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich
zwingend erforderlich waren.
B Nur bei Pauschalpreisen
Betrag der Gesamtrechnung einschließlich
Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von
7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für
Mittagessen und Abendessen je Gast und
Mahlzeit.
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe,
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich
zwingend erforderlich waren.
C Nur bei Kreuzfahrtschiffen
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
ja nein
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und
Übernachtung.
Anzahl der Übernachtungsgäste
mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
D Erhebungszeitraum
Kalenderjahr 1. Kalendervierteljahr 2. Kalendervierteljahr
3. Kalendervierteljahr
abweichender Zeitraum
4. Kalendervierteljahr
von bis
In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem
Steuerveranlagungsverfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser
Abgabenerklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe.
Hinweis zum Datenschutz
Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck
beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis
genommen.
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift
des Abgabenentrichtungspflichtigen
oder seines Bevollmächtigten
/ 12
Stand xx.xx.xxxx
/ 13
Neue Fassung der Anlage 2 der Satzung ist als gesonderte Anlage 3 dieser
Beschlussvorlage beigefügt.
Anlage 6 - Datenschutzerklärung Aufwandsteuern, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage
6751 Zeichen
Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 25.05.2018 findet die DSGVO unmittelbare Anwendung. Dies ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72).). Mit dem vorliegenden Schreiben möchten wir unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nachkommen. Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen; dies sind zum Beispiel Name, Anschrift und alle Informationen, die Sie im Hinblick auf eine Steuererhebung betreffen. Die Stadt Köln nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten Ihnen mit dieser Information (Datenschutzerklärung) daher einen Überblick darüber geben, wie das Steueramt der Stadt Köln den Schutz Ihrer Daten gewährleistet , welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wie sie verwendet werden. Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen. Dies geschieht auf der Grundlage der DSGVO. Zum Verarbeiten gehören unter anderem Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder die Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Zur Erfüllung unserer Aufgaben im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer und der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und Sie als betroffene Person sind verpflichtet, diese Daten bereitzustellen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist § 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zulässig, wenn sie zur Erfüllung der dem Steueramt obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Aufgabe des Steueramtes der Stadt Köln ist unter anderem die Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer, Kulturförderabgabe, Zweitwohnungssteuer und Vergnügungssteuern sowie zugehöriger Nebenleistungen (zum Beispiel Verspätungszuschläge, Zinsen) für die Stadt Köln. Wir verarbeiten Ihre Daten daher zum Zwecke einer einheitlichen und gleichmäßigen Besteuerung. Dazu gehört, dass wir die von Ihnen mitgeteilten, die von uns festgestellten oder die durch Dritte (zum Beispiel mittels anonymer Anzeigen, Erfüllung einer Mitwirkungspflicht) mitgeteilten Informationen hinsichtlich einer persönlichen und sachlichen Steuerpflicht prüfen, gegebenenfalls übernehmen und für die konkrete Veranlagung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen verwenden. Dabei verarbeiten wir auch Daten, die uns andere Dienststellen der Stadt Köln sowie andere Behörden (zum Beispiel Finanzverwaltung, Amtsgerichte, Ordnungsbehörden, Meldebehörden) zur Durchführung der Festsetzung und Erhebung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zur Verfügung stellen. Eine Verarbeitung der Daten erfolgt auch zur Realisierung eventueller Haftungsansprüche. Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise Die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer oder der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen umfasst auch außergerichtliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Dabei werden Daten an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Stadt Köln oder einen externen Dritten (zum Beispiel Gerichte) weitergegeben. Zur Überwachung der fristgerechten und vollständigen Erstattung bzw. Zahlung werden die Daten an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle der Stadt Köln weitergegeben. Eine Verarbeitung Ihrer Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zu anderen als zum Zweck der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer oder der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dies geschieht zum Beispiel zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Ihre personenbezogenen Daten können auch zu statistischen Zwecken verarbeitet werden (§ 17 DSG NRW). Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (§ 12 Absatz 1)ist eine Weitergabe Ihrer Daten auch unter den engen Voraussetzungen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zulässig. Ihre Daten werden unter Beachtung hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsvorkehrungen zu allen oben genannten Zwecken für die Dauer von zehn Jahren nach vollständigem Abschluss aller den Steuervorgang betreffenden Vorgänge gespeichert oder in sonstiger Form verarbeitet. Dies schließt nicht eine nach Abschluss der Aufbewahrungsfristen erfolgende Weitergabe an das Historische Archiv der Stadt Köln aus. Sie haben ein Recht auf Auskunft gegenüber der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung (Voraussetzungen in Artikel 15 DSGVO). Sie haben ferner ein Recht auf Beschwerde (Voraussetzungen in § 29 DSG NRW in Verbindung mit Artikel 77 DSGVO) sowie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung (Artikeln 16 bis 18 DSGVO). Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 26 DSG NRW); (Anschrift: Die Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf). Sofern Ihre Daten zu Zwecken verwendet werden sollten, die durch die vorgenannten Informationen nicht erfasst sind, werden Sie gesondert informiert. In allen Fällen können Sie sich an die Verantwortliche der Stadt Köln bzw. an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln wenden: Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Anschrift: Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Historisches Rathaus, Postfach 10 35 64, 50475 Köln) ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln erreichen Sie unter folgender Anschrift: Stadt Köln, Der Datenschutzbeauftragte, Spanischer Bau, Rathausplatz, Postfach 10 35 64, 50475 Köln. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steueramt der Stadt Köln
Anlage 5 - Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage
1102 Zeichen
Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe (Anlage zur Erklärung des Beherbergungsgastes) Bitte geben Sie die Arbeitgeberbescheinigung zusammen mit dem ausgefüllten Formular „Erklärung des Beherbergungsgastes“ in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. Beherbergungsgast Familienname Vorname Beginn Beherbergung Ende Beherbergung Hiermit wird bestätigt, dass die vor genannte Beherbergung meiner Mitarbeiterin beziehungsweise meines Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beruflich zwingend erforderlich ist oder war. Firmen- oder Behördenname Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Familienname des Unterschreibenden Vorname des Unterschreibenden Ort und Datum Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Hinweis Eine Beherbergung ist dann beruflich zwingend erforderlich, wenn ohne die Beherbergung der Beruf nicht ausgeübt, beziehungsweise Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Hinweis zum Datenschutz Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem Vordruck beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln. Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1
Anlage 4 - Merkblatt Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage
3553 Zeichen
Merkblatt Kulturförderabgabe 1. Was ist die Kulturförderabgabe? Die Kulturförderabgabe ist eine Steuer, die bei entgeltlichen Beherbergungen im Gebiet der Stadt Köln erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent vom Brutto- Übernachtungspreis. In NRW ist der Gast die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner. Die Gast wirtin oder der Gastwirt zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie an die Stadt Köln ab. 2. Welche Ausnahmen gibt es? Nicht besteuert werden beruflich zwingend veranlasste Beherbergungen und Beherbergungen, die dem Grundbedarf des Wohnens zuzurechnen sind ( zum Beispiel zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder bei Unbewohnbarkeit der Wohnung). 3. Was ist eine beruflich zwingend veranlasste Beherbergung? Eine Beherbergung ist beruflich zwingend veranlasst, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der Beruf, eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt beziehungsweise Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Sofern diese Ausnahme bei Ihnen vorliegt, geben Sie bitte den amtlichen Vordruck der „Erklärung des Beherbergungsgastes “ in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. 4. Ich bin abhängig beschäftigt. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen? a) Buchung und Zahlung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber: Als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter genügt als Nachweis , dass die Buchung und Zahlung der Beherbergung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erfolgt. b) Buchung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbescheinigung (online): Sofern Sie als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter selbst die Zahlung der Beherbergung vornehmen, ist es auch ausreichend, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Buchung online getätigt hat und im Buchungstext bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt. c) Arbeitgeberbescheinigung (schriftlich): Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Ein Muster hierzu finden Sie in unserem Online-Angebot (siehe Informationen zur Kulturförderabgabe oder QR-Code). Anerkannt wird auch ein von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber genehmigter Dienstreiseantrag. d) Beigefügte Unterlagen: Daneben kann der Nachweis auch durch sonstige Unterlagen erfolgen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt, zum Beispiel Fachmessebesucherausweis, Akkreditierung bei berufsbezogenen Kongressen, T agungen oder Fortbildungen. Weitere Beispiele enthalten unsere Häufig gestellten Fragen / Frequently Asked Questions unter Kulturförderabgabe oder QR-Code. 5. Ich bin freiberuflich beziehungsweise gewerblich tätig. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen? Freiberuflich tätige Personen und Gewerbetreibende bestätigen die beruflich zwingende Veranlassung durch die Angabe ihres Finanzamts (Einkommensteuer) oder durch beigefügte Unterlagen (vergleiche hierzu 4 d). 6. Ich habe noch offene Fragen. An wen kann ich mich wenden? Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Kulturförderabgabe oder QR-Code. Das Steueramt steht Ihnen darüber hinaus persönlich zur Verfügung unter der Telefonnummer: 0221 / 221 -96913 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr). Stand: xx.xx.xxxx
Anlage 1 - 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln
8842 Zeichen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2139/2019
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum
Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Änderungssatzung be-
schlossen:
Artikel 1
Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. No-
vember 2014 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.11.2014, S. 997) in der Fassung der 1. Sat-
zung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt
Köln vom 16.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 23.12.2015, S. 593) wird wie folgt geän-
dert:
§ 1
§ 4 wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 4 entfällt.
§ 2
§ 7 wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.
(2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.
(3) In Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.
(4) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.
(5) In Absatz 5 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.
§ 3
§ 8 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird durch „Steueramt“ ersetzt.
§ 4
§ 12 wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch
„Steueramt“.
(2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch
„Steueramt“.
(3) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch
„Steueramt“.
(4) In Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch
„Steueramt“.
§ 5
Die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln
(Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen)
wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird ersetzt durch „Steueramt“.
(2) Die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ wird ersetzt durch „Oberbürgermeisterin“.
(3) Der Vordruck wird um einen Datenschutzhinweis ergänzt:
Hinweis zum Datenschutz
Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem amtlichen Vor-
druck beigefügten beziehungsweise hier bereits vorliegenden Datenschutzerklä-
rung des Steueramtes der Stadt Köln. Diese habe ich zur Kenntnis genommen.
(4) Der Vordruck mit den vorgenannten Änderungen ist wie folgt gestaltet:
Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln
/ 4
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
Amtlicher Vordruck für die
Erklärung zur Kulturförderabgabe für
Beherbergungsleistungen
Telefon 0221 / 221-96913
Telefax 0221 / 221-22907
Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur
Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gülti-
gen Fassung.
Kassenzeichen
697. . .
Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder Be-
treiber des Beherbergungsbetriebes)
Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname
Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort
sofern vorhanden:
Registergericht
sofern vorhanden:
Registerart und Registernummer
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die Erklä-
rung abgegeben wird
Name des Beherbergungsbetriebes
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung auf-
gewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabga-
be.
Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzu-
reichen.
Stand xx.xx.xxxx
/ 5
Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden.
A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen
Alle Beherbergungsentgelte einschließlich Mehr-
wertsteuer hierauf, außer den unter B und C ge-
nannten Fällen.
In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe ent-
halten, da ein Herausrechnen nicht möglich ist.
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be-
herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe,
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich
zwingend erforderlich waren.
B Nur bei Pauschalpreisen
Betrag der Gesamtrechnung einschließlich
Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von
7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für
Mittagessen und Abendessen je Gast und
Mahlzeit.
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be-
herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe,
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich
zwingend erforderlich waren.
C Nur bei Kreuzfahrtschiffen
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
ja nein
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und
Übernachtung.
Anzahl der Übernachtungsgäste
mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
in vollen Euro
Euro.
D Erhebungszeitraum
Kalenderjahr 1. Kalendervierteljahr 2. Kalendervierteljahr
3. Kalendervierteljahr
abweichender Zeitraum
4. Kalendervierteljahr
von bis
In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungs-
verfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Abgabenerklärung
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Hinweis zum Datenschutz
Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck beige-
fügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis genommen.
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift
des Abgabenentrichtungspflichtigen
oder seines Bevollmächtigten
Stand xx.xx.xxxx
/ 6
§ 6
Anlage 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln erhält
folgende neue Fassung:
/ 7
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
QR-Code / Internetlink
Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe
Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzie-
rungunseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veran-
lasst sind, sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Die Abgabe der vorliegen-
den Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der Kulturför-
derabgabe geltend machen wollen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt und wie
Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt "Kultur-
förderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Bitte geben Sie das
ausgefüllte Formular in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab.
Name des Beherbergungsbetriebes Beherbergungszeitraum
von oder am bis
Familienname des Beherbergungsgastes
(abgabenpflichtige Person) Vorname Geburtsdatum
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land
f
Ich bin abhängig beschäftigt. Die berufliche
zwingende Veranlassung weise ich nach
durch:
Ich bin gewerblich bzw. freiberuflich tätig.
Die berufliche zwingende Veranlassung weise
ich nach durch:
☐Buchung und Zahlung durch meinen
Arbeitgeber.
☐Name meines Finanzamtes
(Einkommensteuer):
☐Buchung durch meinen Arbeitgeber
mit integrierter Arbeitgeberbestätigung
(online).
☐Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder
andere beigefügte Unterlagen, die die
beruflich zwingende Beherbergung belegen
(Beispiele siehe Merkblatt)
☐Beigefügte Unterlagen, die die beruflich
zwingende Beherbergung belegen
(Beispiele siehe Merkblatt).
Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann
als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beige-
fügte Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhal t-
lich zur Kenntnis genommen.
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift
des Beherbergungsgastes
(abgabenpflichtige Person)
Stand: xx.xx.xxxx
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft.
Anlage 3 - Anlage 2 zur Satzung - Amtlicher Vordruck
2203 Zeichen
Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Steueramt Athener Ring 4 50765 Köln Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung unseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veranlasst sind, sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt und wie Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Die Abgabe der vorliegenden Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der Kulturförderabgabe geltend machen wollen. Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. Meine Beherbergung in Köln ist beziehungsweise war beruflich zwingend erforderlich. Beherbergungszeitraum Name des Beherbergungsbetriebes von oder am bis Familienname des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land Ich bin abhängig beschäftigt. Die beruflich zwingende Veranlassung weise ich nach durch: Buchung und Zahlung durch meinen Arbeitgeber. Buchung durch meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbestätigung (online). Ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig. Die beruflich zwingende Veranlassung weise ich nach durch: Name meines Finanzamtes (Einkommensteuer): Beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt). Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder andere beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt). Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beigefügte Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhaltlich zur Kenntnis genommen. Ort und Datum eigenhändige Unterschrift des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1
Beschlussvorlage Rat
8170 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 2139/2019 Freigabedatum 25.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderab- gabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 konnte die vorberatende AVR-Sitzung nicht auf dem fristgemäßen Wege erreichen, da notwendige verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren. Eine Beschlussfassung im aktuellen Sitzungslauf ist jedoch notwendig, um eine Vorbereitung durch die Verwaltung auf die mit dieser Beschlussfassung einhergehenden Änderungen zu gewährleisten. Insbesondere die Vorbereitung und Information der Beherbergungsbetriebe auf dem Gebiet der Stadt Köln benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit. Auch die Beherbergungsgäste sollen früh die Möglich- keit erhalten, sich über die Neuerungen zu informieren. Der Internetauftritt der Stadt Köln muss ent- sprechend umgestellt werden; diese Umstellung kann erst aufgrund der Satzungsänderung erfolgen. Die mit dieser Beschlussvorlage betroffenen Satzungsänderungen knüpfen an das Inkrafttreten zum 01.10.2019 an. Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage I beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturför- derabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der zu diesem Beschluss pa- raphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 01.07.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Diese Satzungsänderung knüpft an die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015 (Vorlagen-Nr. 2384/2015) an, mit der Verfahrensvereinfachungen zum Nachweis einer Ausnahme von der Pflicht, die Kulturförderabgabe zu entrichten, beschlossen wurden. Die Verwaltung hat die nachfolgende 2. Änderungssatzung erstellt (Anlage 1 dieser Vorlage). Die Änderungen zur Satzung vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 ergeben sich aus der Synopse (Anlage 2 dieser Vorlage). Die vorliegende Satzungsänderung beinhaltet im Wesentlichen die Änderung des amtlichen Vor- drucks zu § 7 Absatz 2 der Satzung (Anlage 2 der Satzung; aus Gründen der Darstellung ist diese Anlage jedoch als Anlage 3 der Beschlussvorlage beigefügt). Mit diesem Vordruck erklärt der Beher- bergungsgast die beruflich zwingende Veranlassung seiner Beherbergung und damit die Ausnahme von der Kulturförderabgabe. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, den Vordruck optisch freundlicher zu gestalten sowie eine sowohl für die Gäste als auch für die Hotels einfachere umsetz- bare Glaubhaftmachung einer beruflich erforderlichen Übernachtung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Verwaltung ein Merkblatt als zusätzliche Hilfestellung zum Ausfüllen des amtlichen Vordrucks verfasst und dieser Beschlussvorlage als gesonderte Anlage 4 beigefügt. Das Merkblatt ist nicht Be- standteil der Satzung. Das Steueramt wird nach Beschlussfassung seinen Internetauftritt um diese Neuerungen erweitern und hierbei auch ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung online stellen; dieses Muster ist nicht Bestandteil der Satzung, ist jedoch zur Kenntnisnahme als Anlage 5 der Beschlussvorlage beigefügt. Anlage 1 der Satzung enthält redaktionelle Änderungen sowie einen nach der EU- 3 Datenschutzgrundverordnung notwendigen Hinweis. a) Die redaktionellen Änderungen betreffen die Umbenennung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ (betroffen sind § 7 Absätze 1- 5, § 8, § 12 Absätze 1 -4.), „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“ (betroffen sind Kopfzeile der Satzung sowie die Adressfelder von Anla- gen 1 und 2 der Satzung) sowie die Streichung § 4 Abs. 4 der Satzung. b) Der Hinweis auf den vollständigen Wortlaut der Informationen zum Datenschutz ist Teil der Anlage 1 der Satzung; der vollständige Wortlaut der Information ist nicht Teil der Anlage 1 der Satzung, er wird jedoch beim Ausdruck der Anlage 1 beigefügt. Durch diese Vorgehensweise kann der daten- schutzrechtliche Hinweis ohne Satzungsänderung aktualisiert werden. Diese Satzungsänderung soll zum nächstfolgenden Quartalsbeginn, das auf den Monat der Veröffent- lichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, in Kraft treten. Dies erleichtert die Handhabung für Beher- bergungsbetrieb und Steuerverwaltung. Die Satzungsänderungen werden wie folgt erläutert: Kopfzeile der Satzung und Adressfelder der Anlagen 1 und 2 der Satzung Änderung von „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“ § 7 Absätze 1 – 5, § 8, § 12 Absätze 1 – 4 Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“. § 4 Absatz 4 § 4 Absatz 4 entfällt aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts Köln in einer mündlichen Verhandlung. Anlage 1 der Satzung Der amtliche Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen wird im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung der EU ergänzt. Weiterhin erfolgt eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der Oberbür- germeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. Anlage 2 der Satzung Der bisherige amtliche Vordruck zu § 7 Absatz 2 dieser Satzung wird vollständig neu gestaltet und hierbei werden Informationen in das neu gestaltete Merkblatt übernommen. Der amtliche Vordruck wurde auf eine Seite gekürzt und bürger- beziehungsweise anwendungs- freundlicher ausgestaltet. Nach den gewonnenen Erfahrungen der Verwaltung erfolgt im amtlichen Vordruck nun eine Ausgestaltung in Spaltenform in die Bereiche abhängig Beschäftigte und Gewer- betreibende beziehungsweise Freiberufler. Darüber hinaus sind die jeweils häufigsten Möglichkeiten zum Nachweis einer beruflich zwingenden Veranlassung aufgeführt. Die Buchung und Zahlung durch den Arbeitgeber gilt nun als Nachweis. Die Angabe des Geburtsortes und Geburtslandes ist nicht mehr erforderlich. 4 Es wurde ein QR-Code (für die ausgedruckte Fassung des amtlichen Vordrucks) und ein entspre- chender Internetlink zu der Internetseite der Stadt Köln, Steueramt, Kulturförderabgabe (für die im Internet aufgerufene Fassung des amtlichen Vordrucks) aufgenommen. Hierüber lassen sich weitere Informationen sowie Formulare online aufrufen. Des Weiteren wird der notwendige Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung der EU aufgenom- men. Weiterhin erfolgt auch eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. Anlagen dieser Beschlussvorlage - Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx - Anlage 2: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Satzung und ihrer Anlage 1 - Anlage 3: Anlage 2 der Satzung – Amtlicher Vordruck - Anlage 4: Merkblatt, nicht Teil der Satzung und des Beschlusses - Anlage 5: Muster einer Arbeitgeberbescheinigung, nicht Teil der Satzung und des Beschlus- ses - Anlage 6: Vollständige Information gemäß Datenschutzgrundverordnung der EU; wird mit An- lage 1 und Anlage 2 der Satzung ausgedruckt, ist jedoch nicht Teil der Satzung und des Be- schlusses
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2139/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.06.2019
- Erstellt
- 13.06.2019 17:14