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2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2139/2019 vom 25.06.2019

Stand: Am 09.07.2019 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 2 - Synopse

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    Gebrauchsfassung 1. ÄS Gebrauchsfassung 2. ÄS Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 - ABl StK 2014, S. 997, 2015, S. 593 - Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.11.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i n der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. §1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. §1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. (4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. (4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln abzuführen. (5) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. vorzulegen. (4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Steueramt der Stadt Köln abzuführen. (5) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. § 8 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 8 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 10 Verspätungszuschlag § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem Antrag beizufügen. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem Antrag beizufügen. § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer § 12 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 übergeben hat, hat auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 übergeben hat, hat auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. anzubieten. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. §15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. §15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Quartals, d as auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln / 10 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Steueramt Athener Ring 4 50765 Köln Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen Telefon 0221 / 221-96913 Telefax 0221 / 221-22907 Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. Kassenzeichen 697. . . Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder Betreiber des Beherbergungsbetriebes) Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort sofern vorhanden: Registergericht sofern vorhanden: Registerart und Registernummer Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die Erklärung abgegeben wird Name des Beherbergungsbetriebes Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabgabe. Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen. Stand xx.xx.xxxx / 11 Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden. A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen Alle Beherbergungsentgelte einschließlich Mehrwertsteuer hierauf, außer den unter B und C genannten Fällen. In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe enthalten, da ein Herausrechnen nicht möglich ist. Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich waren. B Nur bei Pauschalpreisen Betrag der Gesamtrechnung einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich waren. C Nur bei Kreuzfahrtschiffen Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. ja nein Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und Übernachtung. Anzahl der Übernachtungsgäste mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. D Erhebungszeitraum Kalenderjahr 1. Kalendervierteljahr 2. Kalendervierteljahr 3. Kalendervierteljahr abweichender Zeitraum 4. Kalendervierteljahr von bis In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungsverfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Abgabenerklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Hinweis zum Datenschutz Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis genommen. Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen oder seines Bevollmächtigten / 12 Stand xx.xx.xxxx / 13 Neue Fassung der Anlage 2 der Satzung ist als gesonderte Anlage 3 dieser Beschlussvorlage beigefügt.
  • Anlage 1 - 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln

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    Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2139/2019 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Änderungssatzung be- schlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. No- vember 2014 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.11.2014, S. 997) in der Fassung der 1. Sat- zung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 23.12.2015, S. 593) wird wie folgt geän- dert: § 1 § 4 wird wie folgt geändert: (1) Absatz 4 entfällt. § 2 § 7 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer- amt“ ersetzt. (2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer- amt“ ersetzt. (3) In Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer- amt“ ersetzt. (4) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer- amt“ ersetzt. (5) In Absatz 5 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer- amt“ ersetzt. § 3 § 8 wird wie folgt geändert: (1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird durch „Steueramt“ ersetzt. § 4 § 12 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch „Steueramt“. (2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch „Steueramt“. (3) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch „Steueramt“. (4) In Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch „Steueramt“. § 5 Die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln (Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen) wird wie folgt geändert: (1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird ersetzt durch „Steueramt“. (2) Die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ wird ersetzt durch „Oberbürgermeisterin“. (3) Der Vordruck wird um einen Datenschutzhinweis ergänzt: Hinweis zum Datenschutz Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem amtlichen Vor- druck beigefügten beziehungsweise hier bereits vorliegenden Datenschutzerklä- rung des Steueramtes der Stadt Köln. Diese habe ich zur Kenntnis genommen. (4) Der Vordruck mit den vorgenannten Änderungen ist wie folgt gestaltet: Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln / 4 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Steueramt Athener Ring 4 50765 Köln Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen Telefon 0221 / 221-96913 Telefax 0221 / 221-22907 Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gülti- gen Fassung. Kassenzeichen 697. . . Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder Be- treiber des Beherbergungsbetriebes) Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort sofern vorhanden: Registergericht sofern vorhanden: Registerart und Registernummer Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes, für den die Erklä- rung abgegeben wird Name des Beherbergungsbetriebes Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung auf- gewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabga- be. Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzu- reichen. Stand xx.xx.xxxx / 5 Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden. A Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen Alle Beherbergungsentgelte einschließlich Mehr- wertsteuer hierauf, außer den unter B und C ge- nannten Fällen. In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe ent- halten, da ein Herausrechnen nicht möglich ist. Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be- herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich waren. B Nur bei Pauschalpreisen Betrag der Gesamtrechnung einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be- herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, unter anderem, da die Beherbergungen beruflich zwingend erforderlich waren. C Nur bei Kreuzfahrtschiffen Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. ja nein Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und Übernachtung. Anzahl der Übernachtungsgäste mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage in vollen Euro Euro. D Erhebungszeitraum Kalenderjahr 1. Kalendervierteljahr 2. Kalendervierteljahr 3. Kalendervierteljahr abweichender Zeitraum 4. Kalendervierteljahr von bis In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungs- verfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Abgabenerklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Hinweis zum Datenschutz Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck beige- fügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis genommen. Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen oder seines Bevollmächtigten Stand xx.xx.xxxx / 6 § 6 Anlage 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln erhält folgende neue Fassung: / 7 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Steueramt Athener Ring 4 50765 Köln QR-Code / Internetlink Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzie- rungunseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veran- lasst sind, sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Die Abgabe der vorliegen- den Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der Kulturför- derabgabe geltend machen wollen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt und wie Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt "Kultur- förderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. Name des Beherbergungsbetriebes Beherbergungszeitraum von oder am bis Familienname des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land f Ich bin abhängig beschäftigt. Die berufliche zwingende Veranlassung weise ich nach durch: Ich bin gewerblich bzw. freiberuflich tätig. Die berufliche zwingende Veranlassung weise ich nach durch: ☐Buchung und Zahlung durch meinen Arbeitgeber. ☐Name meines Finanzamtes (Einkommensteuer): ☐Buchung durch meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbestätigung (online). ☐Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder andere beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt) ☐Beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt). Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beige- fügte Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhal t- lich zur Kenntnis genommen. Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Stand: xx.xx.xxxx Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft.
  • Anlage 4 - Merkblatt Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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    Merkblatt Kulturförderabgabe 1. Was ist die Kulturförderabgabe? Die Kulturförderabgabe ist eine Steuer, die bei entgeltlichen Beherbergungen im Gebiet der Stadt Köln erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent vom Brutto- Übernachtungspreis. In NRW ist der Gast die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner. Die Gast wirtin oder der Gastwirt zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie an die Stadt Köln ab. 2. Welche Ausnahmen gibt es? Nicht besteuert werden beruflich zwingend veranlasste Beherbergungen und Beherbergungen, die dem Grundbedarf des Wohnens zuzurechnen sind ( zum Beispiel zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder bei Unbewohnbarkeit der Wohnung). 3. Was ist eine beruflich zwingend veranlasste Beherbergung? Eine Beherbergung ist beruflich zwingend veranlasst, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der Beruf, eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt beziehungsweise Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Sofern diese Ausnahme bei Ihnen vorliegt, geben Sie bitte den amtlichen Vordruck der „Erklärung des Beherbergungsgastes “ in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. 4. Ich bin abhängig beschäftigt. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen? a) Buchung und Zahlung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber: Als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter genügt als Nachweis , dass die Buchung und Zahlung der Beherbergung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erfolgt. b) Buchung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbescheinigung (online): Sofern Sie als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter selbst die Zahlung der Beherbergung vornehmen, ist es auch ausreichend, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Buchung online getätigt hat und im Buchungstext bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt. c) Arbeitgeberbescheinigung (schriftlich): Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Ein Muster hierzu finden Sie in unserem Online-Angebot (siehe Informationen zur Kulturförderabgabe oder QR-Code). Anerkannt wird auch ein von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber genehmigter Dienstreiseantrag. d) Beigefügte Unterlagen: Daneben kann der Nachweis auch durch sonstige Unterlagen erfolgen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt, zum Beispiel Fachmessebesucherausweis, Akkreditierung bei berufsbezogenen Kongressen, T agungen oder Fortbildungen. Weitere Beispiele enthalten unsere Häufig gestellten Fragen / Frequently Asked Questions unter Kulturförderabgabe oder QR-Code. 5. Ich bin freiberuflich beziehungsweise gewerblich tätig. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen? Freiberuflich tätige Personen und Gewerbetreibende bestätigen die beruflich zwingende Veranlassung durch die Angabe ihres Finanzamts (Einkommensteuer) oder durch beigefügte Unterlagen (vergleiche hierzu 4 d). 6. Ich habe noch offene Fragen. An wen kann ich mich wenden? Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Kulturförderabgabe oder QR-Code. Das Steueramt steht Ihnen darüber hinaus persönlich zur Verfügung unter der Telefonnummer: 0221 / 221 -96913 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr). Stand: xx.xx.xxxx
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 2139/2019 Freigabedatum 25.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderab- gabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 konnte die vorberatende AVR-Sitzung nicht auf dem fristgemäßen Wege erreichen, da notwendige verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren. Eine Beschlussfassung im aktuellen Sitzungslauf ist jedoch notwendig, um eine Vorbereitung durch die Verwaltung auf die mit dieser Beschlussfassung einhergehenden Änderungen zu gewährleisten. Insbesondere die Vorbereitung und Information der Beherbergungsbetriebe auf dem Gebiet der Stadt Köln benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit. Auch die Beherbergungsgäste sollen früh die Möglich- keit erhalten, sich über die Neuerungen zu informieren. Der Internetauftritt der Stadt Köln muss ent- sprechend umgestellt werden; diese Umstellung kann erst aufgrund der Satzungsänderung erfolgen. Die mit dieser Beschlussvorlage betroffenen Satzungsänderungen knüpfen an das Inkrafttreten zum 01.10.2019 an. Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage I beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturför- derabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der zu diesem Beschluss pa- raphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 01.07.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Diese Satzungsänderung knüpft an die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015 (Vorlagen-Nr. 2384/2015) an, mit der Verfahrensvereinfachungen zum Nachweis einer Ausnahme von der Pflicht, die Kulturförderabgabe zu entrichten, beschlossen wurden. Die Verwaltung hat die nachfolgende 2. Änderungssatzung erstellt (Anlage 1 dieser Vorlage). Die Änderungen zur Satzung vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 ergeben sich aus der Synopse (Anlage 2 dieser Vorlage). Die vorliegende Satzungsänderung beinhaltet im Wesentlichen die Änderung des amtlichen Vor- drucks zu § 7 Absatz 2 der Satzung (Anlage 2 der Satzung; aus Gründen der Darstellung ist diese Anlage jedoch als Anlage 3 der Beschlussvorlage beigefügt). Mit diesem Vordruck erklärt der Beher- bergungsgast die beruflich zwingende Veranlassung seiner Beherbergung und damit die Ausnahme von der Kulturförderabgabe. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, den Vordruck optisch freundlicher zu gestalten sowie eine sowohl für die Gäste als auch für die Hotels einfachere umsetz- bare Glaubhaftmachung einer beruflich erforderlichen Übernachtung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat die Verwaltung ein Merkblatt als zusätzliche Hilfestellung zum Ausfüllen des amtlichen Vordrucks verfasst und dieser Beschlussvorlage als gesonderte Anlage 4 beigefügt. Das Merkblatt ist nicht Be- standteil der Satzung. Das Steueramt wird nach Beschlussfassung seinen Internetauftritt um diese Neuerungen erweitern und hierbei auch ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung online stellen; dieses Muster ist nicht Bestandteil der Satzung, ist jedoch zur Kenntnisnahme als Anlage 5 der Beschlussvorlage beigefügt. Anlage 1 der Satzung enthält redaktionelle Änderungen sowie einen nach der EU- 3 Datenschutzgrundverordnung notwendigen Hinweis. a) Die redaktionellen Änderungen betreffen die Umbenennung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ (betroffen sind § 7 Absätze 1- 5, § 8, § 12 Absätze 1 -4.), „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“ (betroffen sind Kopfzeile der Satzung sowie die Adressfelder von Anla- gen 1 und 2 der Satzung) sowie die Streichung § 4 Abs. 4 der Satzung. b) Der Hinweis auf den vollständigen Wortlaut der Informationen zum Datenschutz ist Teil der Anlage 1 der Satzung; der vollständige Wortlaut der Information ist nicht Teil der Anlage 1 der Satzung, er wird jedoch beim Ausdruck der Anlage 1 beigefügt. Durch diese Vorgehensweise kann der daten- schutzrechtliche Hinweis ohne Satzungsänderung aktualisiert werden. Diese Satzungsänderung soll zum nächstfolgenden Quartalsbeginn, das auf den Monat der Veröffent- lichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, in Kraft treten. Dies erleichtert die Handhabung für Beher- bergungsbetrieb und Steuerverwaltung. Die Satzungsänderungen werden wie folgt erläutert: Kopfzeile der Satzung und Adressfelder der Anlagen 1 und 2 der Satzung Änderung von „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“ § 7 Absätze 1 – 5, § 8, § 12 Absätze 1 – 4 Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“. § 4 Absatz 4 § 4 Absatz 4 entfällt aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts Köln in einer mündlichen Verhandlung. Anlage 1 der Satzung Der amtliche Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen wird im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung der EU ergänzt. Weiterhin erfolgt eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der Oberbür- germeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. Anlage 2 der Satzung Der bisherige amtliche Vordruck zu § 7 Absatz 2 dieser Satzung wird vollständig neu gestaltet und hierbei werden Informationen in das neu gestaltete Merkblatt übernommen. Der amtliche Vordruck wurde auf eine Seite gekürzt und bürger- beziehungsweise anwendungs- freundlicher ausgestaltet. Nach den gewonnenen Erfahrungen der Verwaltung erfolgt im amtlichen Vordruck nun eine Ausgestaltung in Spaltenform in die Bereiche abhängig Beschäftigte und Gewer- betreibende beziehungsweise Freiberufler. Darüber hinaus sind die jeweils häufigsten Möglichkeiten zum Nachweis einer beruflich zwingenden Veranlassung aufgeführt. Die Buchung und Zahlung durch den Arbeitgeber gilt nun als Nachweis. Die Angabe des Geburtsortes und Geburtslandes ist nicht mehr erforderlich. 4 Es wurde ein QR-Code (für die ausgedruckte Fassung des amtlichen Vordrucks) und ein entspre- chender Internetlink zu der Internetseite der Stadt Köln, Steueramt, Kulturförderabgabe (für die im Internet aufgerufene Fassung des amtlichen Vordrucks) aufgenommen. Hierüber lassen sich weitere Informationen sowie Formulare online aufrufen. Des Weiteren wird der notwendige Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung der EU aufgenom- men. Weiterhin erfolgt auch eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. Anlagen dieser Beschlussvorlage - Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx - Anlage 2: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Satzung und ihrer Anlage 1 - Anlage 3: Anlage 2 der Satzung – Amtlicher Vordruck - Anlage 4: Merkblatt, nicht Teil der Satzung und des Beschlusses - Anlage 5: Muster einer Arbeitgeberbescheinigung, nicht Teil der Satzung und des Beschlus- ses - Anlage 6: Vollständige Information gemäß Datenschutzgrundverordnung der EU; wird mit An- lage 1 und Anlage 2 der Satzung ausgedruckt, ist jedoch nicht Teil der Satzung und des Be- schlusses
  • Anlage 3 - Anlage 2 zur Satzung - Amtlicher Vordruck

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    Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Steueramt Athener Ring 4 50765 Köln Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung unseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veranlasst sind, sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt und wie Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Die Abgabe der vorliegenden Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der Kulturförderabgabe geltend machen wollen. Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. Meine Beherbergung in Köln ist beziehungsweise war beruflich zwingend erforderlich. Beherbergungszeitraum Name des Beherbergungsbetriebes von oder am bis Familienname des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land Ich bin abhängig beschäftigt. Die beruflich zwingende Veranlassung weise ich nach durch: Buchung und Zahlung durch meinen Arbeitgeber. Buchung durch meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbestätigung (online). Ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig. Die beruflich zwingende Veranlassung weise ich nach durch: Name meines Finanzamtes (Einkommensteuer): Beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt). Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder andere beigefügte Unterlagen, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen (Beispiele siehe Merkblatt). Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beigefügte Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhaltlich zur Kenntnis genommen. Ort und Datum eigenhändige Unterschrift des Beherbergungsgastes (abgabenpflichtige Person) Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1
  • Anlage 6 - Datenschutzerklärung Aufwandsteuern, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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    Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 25.05.2018 findet die DSGVO unmittelbare Anwendung. Dies ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72).). Mit dem vorliegenden Schreiben möchten wir unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nachkommen. Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen; dies sind zum Beispiel Name, Anschrift und alle Informationen, die Sie im Hinblick auf eine Steuererhebung betreffen. Die Stadt Köln nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten Ihnen mit dieser Information (Datenschutzerklärung) daher einen Überblick darüber geben, wie das Steueramt der Stadt Köln den Schutz Ihrer Daten gewährleistet , welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wie sie verwendet werden. Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen. Dies geschieht auf der Grundlage der DSGVO. Zum Verarbeiten gehören unter anderem Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder die Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Zur Erfüllung unserer Aufgaben im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer und der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und Sie als betroffene Person sind verpflichtet, diese Daten bereitzustellen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist § 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zulässig, wenn sie zur Erfüllung der dem Steueramt obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Aufgabe des Steueramtes der Stadt Köln ist unter anderem die Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer, Kulturförderabgabe, Zweitwohnungssteuer und Vergnügungssteuern sowie zugehöriger Nebenleistungen (zum Beispiel Verspätungszuschläge, Zinsen) für die Stadt Köln. Wir verarbeiten Ihre Daten daher zum Zwecke einer einheitlichen und gleichmäßigen Besteuerung. Dazu gehört, dass wir die von Ihnen mitgeteilten, die von uns festgestellten oder die durch Dritte (zum Beispiel mittels anonymer Anzeigen, Erfüllung einer Mitwirkungspflicht) mitgeteilten Informationen hinsichtlich einer persönlichen und sachlichen Steuerpflicht prüfen, gegebenenfalls übernehmen und für die konkrete Veranlagung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen verwenden. Dabei verarbeiten wir auch Daten, die uns andere Dienststellen der Stadt Köln sowie andere Behörden (zum Beispiel Finanzverwaltung, Amtsgerichte, Ordnungsbehörden, Meldebehörden) zur Durchführung der Festsetzung und Erhebung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze zur Verfügung stellen. Eine Verarbeitung der Daten erfolgt auch zur Realisierung eventueller Haftungsansprüche. Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise Die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer oder der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen umfasst auch außergerichtliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Dabei werden Daten an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Stadt Köln oder einen externen Dritten (zum Beispiel Gerichte) weitergegeben. Zur Überwachung der fristgerechten und vollständigen Erstattung bzw. Zahlung werden die Daten an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle der Stadt Köln weitergegeben. Eine Verarbeitung Ihrer Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zu anderen als zum Zweck der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer oder der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dies geschieht zum Beispiel zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Ihre personenbezogenen Daten können auch zu statistischen Zwecken verarbeitet werden (§ 17 DSG NRW). Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (§ 12 Absatz 1)ist eine Weitergabe Ihrer Daten auch unter den engen Voraussetzungen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zulässig. Ihre Daten werden unter Beachtung hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsvorkehrungen zu allen oben genannten Zwecken für die Dauer von zehn Jahren nach vollständigem Abschluss aller den Steuervorgang betreffenden Vorgänge gespeichert oder in sonstiger Form verarbeitet. Dies schließt nicht eine nach Abschluss der Aufbewahrungsfristen erfolgende Weitergabe an das Historische Archiv der Stadt Köln aus. Sie haben ein Recht auf Auskunft gegenüber der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung (Voraussetzungen in Artikel 15 DSGVO). Sie haben ferner ein Recht auf Beschwerde (Voraussetzungen in § 29 DSG NRW in Verbindung mit Artikel 77 DSGVO) sowie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung (Artikeln 16 bis 18 DSGVO). Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein Westfalen ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 26 DSG NRW); (Anschrift: Die Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf). Sofern Ihre Daten zu Zwecken verwendet werden sollten, die durch die vorgenannten Informationen nicht erfasst sind, werden Sie gesondert informiert. In allen Fällen können Sie sich an die Verantwortliche der Stadt Köln bzw. an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln wenden: Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Anschrift: Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Historisches Rathaus, Postfach 10 35 64, 50475 Köln) ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln erreichen Sie unter folgender Anschrift: Stadt Köln, Der Datenschutzbeauftragte, Spanischer Bau, Rathausplatz, Postfach 10 35 64, 50475 Köln. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steueramt der Stadt Köln
  • Anlage 5 - Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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    Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe (Anlage zur Erklärung des Beherbergungsgastes) Bitte geben Sie die Arbeitgeberbescheinigung zusammen mit dem ausgefüllten Formular „Erklärung des Beherbergungsgastes“ in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. Beherbergungsgast Familienname Vorname Beginn Beherbergung Ende Beherbergung Hiermit wird bestätigt, dass die vor genannte Beherbergung meiner Mitarbeiterin beziehungsweise meines Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beruflich zwingend erforderlich ist oder war. Firmen- oder Behördenname Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Familienname des Unterschreibenden Vorname des Unterschreibenden Ort und Datum Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Hinweis Eine Beherbergung ist dann beruflich zwingend erforderlich, wenn ohne die Beherbergung der Beruf nicht ausgeübt, beziehungsweise Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Hinweis zum Datenschutz Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem Vordruck beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln. Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1

Beratungsverlauf

  1. 01.07.2019

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.8, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 08.07.2019

    Finanzausschuss

    TOP 10.34, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 09.07.2019 zuletzt

    Rat

    TOP 6.1.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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