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2139/2019

2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.06.2019

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Anlage 2 - Synopse

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Anlage 6 - Datenschutzerklärung Aufwandsteuern, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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Anlage 5 - Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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Anlage 4 - Merkblatt Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

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Anlage 1 - 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln

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Anlage 3 - Anlage 2 zur Satzung - Amtlicher Vordruck

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Synopse

24034 Zeichen

Gebrauchsfassung 1. ÄS 
 
 
Gebrauchsfassung 2. ÄS 
 
 Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014  
in der Fassung der 1. Satzung zur 
Änderung der Satzung zur Erhebung 
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 16. Dezember 2015  
- ABl StK 2014, S. 997, 2015, S. 593 - 
 
 Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014  
in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe 
im Gebiet der Stadt Köln vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am 13.11.2014 aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - 
jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen i n der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV.NRW.S.666) und des § 2 des 
Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - 
jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 §1 
 Abgabengläubiger  
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe als 
örtliche Aufwandsteuer. 
 
 §1 
 Abgabengläubiger  
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe als 
örtliche Aufwandsteuer. 
 
 § 2  
Gegenstand der Kulturförderabgabe  
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe 
ist der über den Grundbedarf des 
Wohnens hinausgehende Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit 
einer entgeltlichen Übernachtung in 
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, 
Gasthof, Pension, Privatzimmer, 
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, 
 § 2  
Gegenstand der Kulturförderabgabe  
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe 
ist der über den Grundbedarf des 
Wohnens hinausgehende Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die Möglichkeit 
einer entgeltlichen Übernachtung in 
einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, 
Gasthof, Pension, Privatzimmer, 
Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,

Campingplatz, Schiff und ähnliche 
Einrichtung), der gegen Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung 
tatsächlich in Anspruch genommen wird.  
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung 
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne 
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. 
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein 
gesonderter Aufwand betrieben wird.  
(3) Von der Besteuerung sind 
insbesondere Aufwendungen für 
Übernachtungen ausgenommen, wenn 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn 
ohne die entgeltliche Beherbergung die 
Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit 
oder freiberufliche Tätigkeit nicht 
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht 
erwirtschaftet werden könnte (beruflich 
zwingende Veranlassung). 
 
Campingplatz, Schiff und ähnliche 
Einrichtung), der gegen Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung 
tatsächlich in Anspruch genommen wird.  
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung 
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne 
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. 
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein 
gesonderter Aufwand betrieben wird.  
(3) Von der Besteuerung sind 
insbesondere Aufwendungen für 
Übernachtungen ausgenommen, wenn 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn 
ohne die entgeltliche Beherbergung die 
Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit 
oder freiberufliche Tätigkeit nicht 
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht 
erwirtschaftet werden könnte (beruflich 
zwingende Veranlassung). 
 
§ 3  
Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast 
für die Beherbergung aufgewendete 
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). 
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen 
die Leistung zusammen in Anspruch 
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem 
Fall ist zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage der Preis für die 
gemeinschaftliche Beherbergung durch 
die Anzahl der beherbergten Personen 
zu teilen. 
§ 3  
Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast 
für die Beherbergung aufgewendete 
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). 
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen 
die Leistung zusammen in Anspruch 
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem 
Fall ist zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage der Preis für die 
gemeinschaftliche Beherbergung durch 
die Anzahl der beherbergten Personen 
zu teilen. 
§ 4  
Abgabensatz  
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom 
Hundert der Bemessungsgrundlage.  
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
§ 4  
Abgabensatz  
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom 
Hundert der Bemessungsgrundlage.  
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als

Bemessungsgrundlage bei  
a) einem Beherbergungsbetrieb mit 
Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- 
oder Vollpension): der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer 
Pauschale von 7,00 EUR für 
Frühstück und je 10,00 EUR für 
Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit,  
b) einem Kreuzfahrtschiff mit 
Pauschalpreis für die gesamte 
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung.  
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer 
ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Betrieb längstens für 2 Monate 
erhoben.  
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz 
im Sinne des Melderechts begründen, 
werden nicht besteuert. 
 
Bemessungsgrundlage bei  
a) einem Beherbergungsbetrieb mit 
Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- 
oder Vollpension): der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer 
Pauschale von 7,00 EUR für 
Frühstück und je 10,00 EUR für 
Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit,  
b) einem Kreuzfahrtschiff mit 
Pauschalpreis für die gesamte 
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung.  
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer 
ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Betrieb längstens für 2 Monate 
erhoben.  
 
§ 5  
Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
(1) Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der 
Betreiber des Beherbergungsbetriebes. 
Er hat die Kulturförderabgabe für 
Rechnung des Beherbergungsgastes zu 
entrichten.  
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben dem Abgabenschuldner 
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die 
Kulturförderabgabe.  
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist 
als Haftungsschuldner neben dem 
Abgabenschuldner Gesamtschuldner. 
 
§ 5  
Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
(1) Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der 
Betreiber des Beherbergungsbetriebes. 
Er hat die Kulturförderabgabe für 
Rechnung des Beherbergungsgastes zu 
entrichten.  
(3) Der Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben dem Abgabenschuldner 
gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die 
Kulturförderabgabe.  
(4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist 
als Haftungsschuldner neben dem 
Abgabenschuldner Gesamtschuldner.

§ 6  
Entstehung des Abgabenanspruchs  
Der Abgabenanspruch entsteht mit 
Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
§ 6  
Entstehung des Abgabenanspruchs  
Der Abgabenanspruch entsteht mit 
Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
§ 7  
Pflichten des 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist 
dem Kassen- und Steueramt der Stadt 
Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine 
Abgabenerklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 
dieser Satzung) einzureichen. Die 
Abgabenerklärung muss vom 
Abgabenentrichtungspflichtigen oder 
seinem Bevollmächtigten unterschrieben 
sein.  
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat 
die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom 
Beherbergungsgast einzuziehen und die 
Kulturförderabgabe für Rechnung des 
Beherbergungsgastes an das Kassen- 
und Steueramt der Stadt Köln zu 
entrichten. Diese Verpflichtung besteht 
insbesondere dann nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch vollständiges 
Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, 
Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, 
dass die Beherbergung beruflich 
zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).  
(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst 
den Anlagen als Teil des 
Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 
147 AO findet Anwendung. Auf 
Verlangen des Kassen- und Steueramts 
der Stadt Köln sind Auszüge aus dem 
Buchungssystem und die Erklärungen 
über die beruflich zwingende 
Beherbergung sowie die entsprechenden 
Nachweise dem Kassen- und Steueramt 
der Stadt Köln in dessen Diensträumen 
§ 7  
Pflichten des 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist 
dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 
15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine 
Abgabenerklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 
dieser Satzung) einzureichen. Die 
Abgabenerklärung muss vom 
Abgabenentrichtungspflichtigen oder 
seinem Bevollmächtigten unterschrieben 
sein.  
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat 
die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom 
Beherbergungsgast einzuziehen und die 
Kulturförderabgabe für Rechnung des 
Beherbergungsgastes an das Steueramt 
der Stadt Köln zu entrichten. Diese 
Verpflichtung besteht insbesondere dann 
nicht, wenn der Beherbergungsgast 
durch vollständiges Ausfüllen des 
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser 
Satzung, erklärt hat, dass die 
Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).  
(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass 
die Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst 
den Anlagen als Teil des 
Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 
147 AO findet Anwendung. Auf 
Verlangen des Steueramts der Stadt 
Köln sind Auszüge aus dem 
Buchungssystem und die Erklärungen 
über die beruflich zwingende 
Beherbergung sowie die entsprechenden 
Nachweise dem Steueramt der Stadt 
Köln in dessen Diensträumen

vorzulegen.  
(4) Füllt der Beherbergungsgast den 
Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die 
Kulturförderabgabe einzuziehen und an 
das Kassen- und Steueramt der Stadt 
Köln abzuführen.  
(5) Der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, 
den Beginn und das Ende seiner 
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des Beherbergungsbetriebes 
dem Kassen- und Steueramt der Stadt 
Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor 
Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
 
vorzulegen.  
(4) Füllt der Beherbergungsgast den 
Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die 
Kulturförderabgabe einzuziehen und an 
das Steueramt der Stadt Köln 
abzuführen.  
(5) Der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, 
den Beginn und das Ende seiner 
Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des Beherbergungsbetriebes 
dem Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt 
des jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
 
§ 8  
Vereinbarungen gemäß § 163 
Abgabenordnung (AO)  
Das Kassen- und Steueramt der Stadt 
Köln kann abweichend von der Vorschrift 
des § 4 dieser Satzung den 
Abgabenbetrag mit dem 
Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist oder wenn die 
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der 
Berechnung führt. 
 
§ 8  
Vereinbarungen gemäß § 163 
Abgabenordnung (AO)  
Das Steueramt der Stadt Köln kann 
abweichend von der Vorschrift des § 4 
dieser Satzung den Abgabenbetrag mit 
dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist oder wenn die 
Vereinbarung zu einer Vereinfachung der 
Berechnung führt. 
 
§ 9  
Festsetzung und Fälligkeit  
Veranlagungszeitraum ist das 
Kalendervierteljahr. Die 
Kulturförderabgabe wird mit Bescheid 
festgesetzt und ist innerhalb von 7 
Kalendertagen nach dessen 
Bekanntgabe zu entrichten. 
 
§ 9  
Festsetzung und Fälligkeit  
Veranlagungszeitraum ist das 
Kalendervierteljahr. Die 
Kulturförderabgabe wird mit Bescheid 
festgesetzt und ist innerhalb von 7 
Kalendertagen nach dessen 
Bekanntgabe zu entrichten. 
 
§ 10  
Verspätungszuschlag  
§ 10  
Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder 
nicht fristgerechter Einreichung einer 
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO 
in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder 
nicht fristgerechter Einreichung einer 
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO 
in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 11  
Erklärung des Gastes gegenüber der 
Stadt  
Auf Antrag erhält derjenige die 
Kulturförderabgabe erstattet, von dem 
diese durch den Beherbergungsbetrieb 
eingezogen und an die Stadt Köln 
entrichtet wurde, obwohl die 
Beherbergung rechtlich nicht der 
Kulturförderabgabe unterfiel. Die 
entsprechenden Belege, insbesondere 
die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem 
Antrag beizufügen. 
 
§ 11  
Erklärung des Gastes gegenüber der 
Stadt  
Auf Antrag erhält derjenige die 
Kulturförderabgabe erstattet, von dem 
diese durch den Beherbergungsbetrieb 
eingezogen und an die Stadt Köln 
entrichtet wurde, obwohl die 
Beherbergung rechtlich nicht der 
Kulturförderabgabe unterfiel. Die 
entsprechenden Belege, insbesondere 
die Erklärung gem. § 7 Abs. 2, sind dem 
Antrag beizufügen. 
 
§ 12  
Mitwirkungspflichten  
(1) Hotel- und 
Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art sind verpflichtet, dem Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln die 
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an 
die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen vermittelt 
werden.  
(2) Hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 
7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur 
Einreichung der Abgabenerklärung sowie 
zur Einreichung von Unterlagen nicht 
erfüllt oder ist der 
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten 
Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf 
Verlangen des Kassen- und Steueramtes 
der Stadt Köln zur Mitteilung über die 
Person des Abgabenpflichtigen und alle 
zur Abgabenerhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 
§ 12  
Mitwirkungspflichten  
(1) Hotel- und 
Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art sind verpflichtet, dem Steueramt der 
Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen vermittelt 
werden.  
(2) Hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 
7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur 
Einreichung der Abgabenerklärung sowie 
zur Einreichung von Unterlagen nicht 
erfüllt oder ist der 
Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten 
Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf 
Verlangen des Steueramtes der Stadt 
Köln zur Mitteilung über die Person des 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter

3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter 
die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob 
und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche 
Beherbergungsleistungen erfolgt sind 
und welche Beherbergungspreise zu 
entrichten waren.  
(3) Derjenige, der die 
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt 
hat, die der Beherbergungsgast zur 
Glaubhaftmachung der beruflich 
zwingenden Veranlassung seiner 
Beherbergung dem 
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu 
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 
übergeben hat, hat auf Verlangen des 
Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln 
diesem in dessen Diensträumen, alle 
Unterlagen vorzulegen, aus denen sich 
die beruflich zwingende Veranlassung 
der Beherbergung ergibt.  
(4) Sofern die Beherbergung auf einem 
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen 
und Personen zur Auskunft gem. 
Absätzen 1 und 2 verpflichtet  
• die Stelle, die zur Geltendmachung des 
Hafen- und Ufergeldes nach § 38 
Landeswassergesetz NRW berechtigt 
ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer 
dieser Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt 
der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden 
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, 
an wen sie im vorangegangenen 
Kalendermonat eine Anlegestelle 
vermietet oder vergeben haben sowie 
welche Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für 
Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartner, die das Schiff für 
Beherbergungen zur Verfügung stellen, 
ohne selbst die Beherbergungsleistung 
die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob 
und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche 
Beherbergungsleistungen erfolgt sind 
und welche Beherbergungspreise zu 
entrichten waren.  
(3) Derjenige, der die 
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt 
hat, die der Beherbergungsgast zur 
Glaubhaftmachung der beruflich 
zwingenden Veranlassung seiner 
Beherbergung dem 
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu 
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 
übergeben hat, hat auf Verlangen des 
Steueramtes der Stadt Köln diesem in 
dessen Diensträumen, alle Unterlagen 
vorzulegen, aus denen sich die beruflich 
zwingende Veranlassung der 
Beherbergung ergibt.  
(4) Sofern die Beherbergung auf einem 
Schiff stattfindet, sind folgende Stellen 
und Personen zur Auskunft gem. 
Absätzen 1 und 2 verpflichtet  
• die Stelle, die zur Geltendmachung des 
Hafen- und Ufergeldes nach § 38 
Landeswassergesetz NRW berechtigt 
ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer 
dieser Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Steueramt der Stadt 
Köln bis zum 15. eines jeden 
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, 
an wen sie im vorangegangenen 
Kalendermonat eine Anlegestelle 
vermietet oder vergeben haben sowie 
welche Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für 
Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartner, die das Schiff für 
Beherbergungen zur Verfügung stellen, 
ohne selbst die Beherbergungsleistung 
anzubieten.

anzubieten. 
 
 
§ 13  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten  
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser 
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG 
NRW als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 
 
 
§ 13  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten  
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser 
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG 
NRW als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 
 
 
§14  
Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im Einzelnen 
nichts anderes bestimmt, sind die 
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und 
der Abgabenordnung – soweit diese 
nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern 
gelten – in der jeweiligen Fassung 
anzuwenden. 
 
§14  
Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im Einzelnen 
nichts anderes bestimmt, sind die 
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und 
der Abgabenordnung – soweit diese 
nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern 
gelten – in der jeweiligen Fassung 
anzuwenden. 
 
§15  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft und findet 
Anwendung auf alle entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. 
des Monats, der auf den Monat der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt 
Köln folgt, erfolgen.  
 
§15  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft und findet 
Anwendung auf alle entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. 
des Quartals, d as auf den Monat der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt 
Köln folgt, erfolgen.

Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln  
/ 10 
 
 
Stadt Köln 
 Die Oberbürgermeisterin 
Steueramt 
Athener Ring 4 
50765 Köln 
Amtlicher Vordruck für die  
Erklärung zur Kulturförderabgabe für 
Beherbergungsleistungen  
 
Telefon 0221 / 221-96913 
Telefax 0221 / 221-22907 
 
Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur 
Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils 
gültigen Fassung. 
 
 
    Kassenzeichen 
 
697. . . 
 
 
 
Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder 
Betreiber des Beherbergungsbetriebes) 
 
Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname 
 
 
 
Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse 
 
 
 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 
 
 
sofern vorhanden: 
Registergericht 
sofern vorhanden: 
Registerart und Registernummer 
 
 
 
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes,  für den die 
Erklärung abgegeben wird 
 
Name des Beherbergungsbetriebes 
 
 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 
 
 
 
Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung 
aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die 
Kulturförderabgabe. 
 
Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 
einzureichen.  
 
Stand xx.xx.xxxx

/ 11 
 
 
Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden. 
A  Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen 
Alle Beherbergungsentgelte einschließlich 
Mehrwertsteuer hierauf, außer den unter B und C 
genannten Fällen. 
 
 
In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe 
enthalten, da ein Herausrechnen nicht möglich 
ist. 
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende 
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, 
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich 
zwingend erforderlich waren. 
 
B  Nur bei Pauschalpreisen 
Betrag der Gesamtrechnung einschließlich 
Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 
7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für 
Mittagessen und Abendessen je Gast und 
Mahlzeit. 
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende 
Beherbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, 
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich 
zwingend erforderlich waren.  
 
C  Nur bei Kreuzfahrtschiffen 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
     Euro. 
ja nein 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
Euro. 
 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
   Euro. 
 
 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
Euro. 
Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und 
Übernachtung. 
 
Anzahl der Übernachtungsgäste 
 
 
 
mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
Euro. 
 
D  Erhebungszeitraum 
 
Kalenderjahr     1. Kalendervierteljahr  2. Kalendervierteljahr 
   
3. Kalendervierteljahr 
abweichender Zeitraum 
  
4. Kalendervierteljahr 
  von    bis    
 
In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem 
Steuerveranlagungsverfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser 
Abgabenerklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht habe. 
Hinweis zum Datenschutz 
 
Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck 
beigefügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift 
 des Abgabenentrichtungspflichtigen 
 oder seines Bevollmächtigten

/ 12 
 
Stand xx.xx.xxxx

/ 13 
 
Neue Fassung der Anlage 2 der Satzung ist als gesonderte Anlage 3 dieser 
Beschlussvorlage beigefügt.

Anlage 6 - Datenschutzerklärung Aufwandsteuern, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

6751 Zeichen

Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise 
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, sehr geehrte Damen und Herren,  
ab dem 25.05.2018 findet die DSGVO unmittelbare Anwendung. Dies ist die Verordnung (EU) 
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 
314 S. 72).). Mit dem vorliegenden Schreiben möchten wir unserer Informationspflicht Ihnen 
gegenüber nachkommen. 
Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten 
von Ihnen; dies sind zum Beispiel Name, Anschrift und alle Informationen, die Sie im Hinblick auf eine 
Steuererhebung betreffen. Die Stadt Köln nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten  sehr 
ernst. Wir möchten Ihnen mit dieser Information (Datenschutzerklärung) daher einen Überblick 
darüber geben, wie das Steueramt der Stadt Köln den Schutz Ihrer Daten gewährleistet , welche Art 
von Daten zu welchem Zweck erhoben werden und wie sie verwendet werden.  
Information zur Verwendung Ihrer Daten 
Zur Erfüllung unserer steuerlichen Aufgaben benötigen und verarbeiten wir personenbezogene Daten 
von Ihnen. 
 
Dies geschieht auf der Grundlage der DSGVO. Zum Verarbeiten gehören unter anderem Erheben, 
Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslesen, Abfragen, 
Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,  
Abgleich oder die Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung von Daten (Art. 4 Nr. 2 
DSGVO). 
Zur Erfüllung unserer Aufgaben im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der 
Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer und der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen 
Nebenleistungen ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben und 
Sie als betroffene Person sind verpflichtet, diese Daten bereitzustellen. 
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist § 3 des 
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Danach ist die Verarbeitung 
personenbezogener Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zulässig, wenn sie zur Erfüllung der 
dem Steueramt obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen 
wurde, erforderlich ist. 
Aufgabe des Steueramtes der Stadt Köln ist unter anderem die Festsetzung und Erhebung von 
Hundesteuer, Kulturförderabgabe, Zweitwohnungssteuer und Vergnügungssteuern sowie zugehöriger 
Nebenleistungen (zum Beispiel Verspätungszuschläge, Zinsen) für die Stadt Köln. 
Wir verarbeiten Ihre Daten daher zum Zwecke einer einheitlichen und gleichmäßigen Besteuerung.  
Dazu gehört, dass wir die von Ihnen mitgeteilten, die von uns festgestellten oder die durch Dritte (zum 
Beispiel mittels anonymer Anzeigen, Erfüllung einer Mitwirkungspflicht) mitgeteilten Informationen 
hinsichtlich einer persönlichen und sachlichen Steuerpflicht prüfen, gegebenenfalls übernehmen und  
für die konkrete Veranlagung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen verwenden. 
Dabei verarbeiten wir auch Daten, die uns andere Dienststellen der Stadt Köln sowie andere 
Behörden (zum Beispiel Finanzverwaltung, Amtsgerichte, Ordnungsbehörden, Meldebehörden) zur 
Durchführung der Festsetzung und Erhebung der vorgenannten Steuern oder Nebenleistungen nach 
Maßgabe der einschlägigen Gesetze zur Verfügung stellen. Eine Verarbeitung der Daten erfolgt auch 
zur Realisierung eventueller Haftungsansprüche.

Stadt Köln Steueramt - Datenschutzerklärung/Datenschutzhinweise 
Die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer 
oder der Vergnügungssteuern sowie der zugehörigen Nebenleistungen umfasst auch 
außergerichtliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Dabei werden Daten  an die für die 
Bearbeitung zuständige Stelle der Stadt Köln oder einen externen Dritten (zum Beispiel Gerichte) 
weitergegeben. 
Zur Überwachung der fristgerechten und vollständigen Erstattung bzw. Zahlung werden die Daten an 
die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle der Stadt Köln weitergegeben. 
Eine Verarbeitung Ihrer Daten durch das Steueramt der Stadt Köln zu anderen als zum Zweck der 
Hundesteuer, der Kulturförderabgabe, der Zweitwohnungssteuer oder der Vergnügungssteuern sowie 
der zugehörigen Nebenleistungen erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dies geschieht 
zum Beispiel zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder 
Ordnungswidrigkeiten. 
Ihre personenbezogenen Daten können auch zu statistischen Zwecken verarbeitet werden 
(§ 17  DSG  NRW). 
Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (§ 12 Absatz 1)ist eine 
Weitergabe Ihrer Daten auch unter den engen Voraussetzungen des Steuergeheimnisses (§ 30 
Abgabenordnung) zulässig. 
Ihre Daten werden unter Beachtung hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsvorkehrungen 
zu allen oben genannten Zwecken für die Dauer von zehn Jahren nach vollständigem Abschluss aller 
den Steuervorgang betreffenden Vorgänge gespeichert oder in sonstiger Form verarbeitet. Dies 
schließt nicht eine nach Abschluss der Aufbewahrungsfristen erfolgende Weitergabe an das 
Historische Archiv der Stadt Köln aus. 
Sie haben ein Recht auf Auskunft gegenüber der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung  
(Voraussetzungen in Artikel 15 DSGVO). Sie haben ferner ein Recht auf Beschwerde 
(Voraussetzungen in § 29 DSG NRW in Verbindung mit Artikel 77 DSGVO) sowie ein Recht auf 
Berichtigung oder Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung (Artikeln 16 bis 18 DSGVO). 
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein Westfalen ist die 
zuständige Aufsichtsbehörde (§ 26 DSG NRW); (Anschrift: Die Landesdatenschutzbeauftragte für 
Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf).  
Sofern Ihre Daten zu Zwecken verwendet werden sollten, die durch die vorgenannten Informationen 
nicht erfasst sind, werden Sie gesondert informiert. 
In allen Fällen können Sie sich an die Verantwortliche der Stadt Köln bzw. an den 
Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln wenden: 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Anschrift: Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Historisches 
Rathaus, Postfach 10 35 64, 50475 Köln) ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche. 
Den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln erreichen Sie unter folgender Anschrift: Stadt Köln, Der 
Datenschutzbeauftragte, Spanischer Bau, Rathausplatz, Postfach 10 35 64, 50475 Köln. 
Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Steueramt der Stadt Köln

Anlage 5 - Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

1102 Zeichen

Arbeitgeberbescheinigung zur Kulturförderabgabe 
(Anlage zur Erklärung des Beherbergungsgastes) 
Bitte geben Sie die Arbeitgeberbescheinigung zusammen mit dem 
ausgefüllten Formular „Erklärung des Beherbergungsgastes“ in Ihrem 
Beherbergungsbetrieb ab. 
Beherbergungsgast 
Familienname Vorname 
Beginn Beherbergung Ende Beherbergung 
Hiermit wird bestätigt, dass die vor genannte Beherbergung meiner Mitarbeiterin 
beziehungsweise meines Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beruflich zwingend 
erforderlich ist oder war. 
Firmen- oder Behördenname 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 
Familienname des Unterschreibenden Vorname des Unterschreibenden 
Ort und Datum Unterschrift der Arbeitgeberin oder des 
Arbeitgebers 
Hinweis 
Eine Beherbergung ist dann beruflich zwingend erforderlich, wenn ohne die 
Beherbergung der Beruf nicht ausgeübt, beziehungsweise Einkommen nicht 
erwirtschaftet werden könnte. 
Hinweis zum Datenschutz 
Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem Vordruck beigefügten 
Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln. 
Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1

Anlage 4 - Merkblatt Kulturförderabgabe, nicht Teil der Satzung oder der Beschlussvorlage

3553 Zeichen

Merkblatt Kulturförderabgabe 
 
1. Was ist die Kulturförderabgabe? 
Die Kulturförderabgabe ist eine Steuer, die bei entgeltlichen Beherbergungen im Gebiet der Stadt 
Köln erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent vom Brutto- Übernachtungspreis. In NRW ist der 
Gast die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner. Die Gast wirtin oder der Gastwirt zieht die 
Steuer vom Gast ein und führt sie an die Stadt Köln ab. 
2. Welche Ausnahmen gibt es? 
Nicht besteuert werden beruflich zwingend veranlasste Beherbergungen und Beherbergungen, die 
dem Grundbedarf des Wohnens zuzurechnen sind ( zum Beispiel zur Vermeidung von 
Obdachlosigkeit oder bei Unbewohnbarkeit der Wohnung). 
3. Was ist eine beruflich zwingend veranlasste Beherbergung? 
Eine Beherbergung ist beruflich zwingend veranlasst, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der 
Beruf, eine gewerbliche oder  eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt beziehungsweise 
Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Sofern diese Ausnahme bei Ihnen vorliegt, geben Sie 
bitte den amtlichen Vordruck  der „Erklärung des Beherbergungsgastes “ in Ihrem 
Beherbergungsbetrieb ab.  
4. Ich bin abhängig beschäftigt. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung 
nachweisen? 
a) Buchung und Zahlung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber:  Als 
abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter  genügt als Nachweis , dass die Buchung und 
Zahlung der Beherbergung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erfolgt.  
b) Buchung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber mit integrierter 
Arbeitgeberbescheinigung (online):  Sofern Sie als abhängig Beschäftigte oder  
Beschäftigter selbst die Zahlung der Beherbergung vornehmen, ist es auch ausreichend, 
wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber  die Buchung online getätigt hat  und im 
Buchungstext bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt.  
c) Arbeitgeberbescheinigung (schriftlich): Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung 
Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, aus der sich der Name des 
Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift 
der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Ein Muster hierzu finden Sie in unserem 
Online-Angebot (siehe Informationen zur  Kulturförderabgabe oder QR-Code). Anerkannt 
wird auch ein von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber genehmigter Dienstreiseantrag.  
d) Beigefügte Unterlagen: Daneben kann der Nachweis auch durch sonstige Unterlagen 
erfolgen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt, 
zum Beispiel Fachmessebesucherausweis, Akkreditierung bei berufsbezogenen 
Kongressen, T agungen oder Fortbildungen. Weitere Beispiele enthalten unsere Häufig 
gestellten Fragen / Frequently Asked Questions unter Kulturförderabgabe oder QR-Code.  
5. Ich bin freiberuflich beziehungsweise gewerblich tätig.  Wie kann ich die beruflich 
zwingende Veranlassung nachweisen? 
Freiberuflich tätige Personen und Gewerbetreibende bestätigen die beruflich zwingende 
Veranlassung durch die Angabe ihres Finanzamts (Einkommensteuer) oder durch beigefügte 
Unterlagen (vergleiche hierzu 4 d).  
6. Ich habe noch offene Fragen. An wen kann ich mich wenden? 
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Kulturförderabgabe oder QR-Code. Das Steueramt 
steht Ihnen darüber hinaus persönlich zur Verfügung unter der Telefonnummer: 0221 / 221 -96913 
(Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr). 
Stand: xx.xx.xxxx

Anlage 1 - 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln

8842 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2139/2019 
 
 
 
 
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung  
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum 
Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Änderungssatzung be-
schlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. No-
vember 2014 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.11.2014, S. 997) in der Fassung der 1. Sat-
zung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt 
Köln vom 16.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 23.12.2015, S. 593) wird wie folgt geän-
dert: 
 
§ 1 
 
§ 4 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Absatz 4 entfällt. 
 
§ 2 
 
§ 7 wird wie folgt geändert: 
 
(1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.  
(2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt. 
(3) In Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt. 
(4) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt. 
(5) In Absatz 5 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ durch „Steuer-
amt“ ersetzt.

§ 3 
 
§ 8 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird durch „Steueramt“ ersetzt. 
 
 
§ 4 
 
§ 12 wird wie folgt geändert: 
 
(1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch 
„Steueramt“. 
(2) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch 
„Steueramt“. 
(3) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch 
„Steueramt“. 
(4) In Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ ersetzt durch 
„Steueramt“. 
 
 
§ 5 
 
Die Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln 
(Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen) 
wird wie folgt geändert: 
 
(1) Die Bezeichnung „Kassen- und Steueramt“ wird ersetzt durch „Steueramt“. 
(2) Die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ wird ersetzt durch „Oberbürgermeisterin“. 
(3) Der Vordruck wird um einen Datenschutzhinweis ergänzt: 
Hinweis zum Datenschutz 
Alle Informationen zum Datenschutz befinden sich in der diesem amtlichen Vor-
druck beigefügten beziehungsweise hier bereits vorliegenden Datenschutzerklä-
rung des Steueramtes der Stadt Köln. Diese habe ich zur Kenntnis genommen. 
(4) Der Vordruck mit den vorgenannten Änderungen ist wie folgt gestaltet:

Anlage 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln  
/ 4 
 
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Steueramt 
Athener Ring 4 
50765 Köln 
Amtlicher Vordruck für die  
Erklärung zur Kulturförderabgabe für 
Beherbergungsleistungen  
 
Telefon 0221 / 221-96913 
Telefax 0221 / 221-22907 
 
Die Erklärung zur Kulturförderabgabe erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung zur 
Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gülti-
gen Fassung. 
 
 
    Kassenzeichen 
 
697. . . 
 
 
 
Name und Anschrift des Abgabenentrichtungspflichtigen (Betreiberin oder Be-
treiber des Beherbergungsbetriebes) 
 
Name der Betreiberin oder des Betreibers Vorname 
 
 
 
Geburtsdatum Telefonnummer E-Mail-Adresse 
 
 
 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 
 
 
sofern vorhanden: 
Registergericht 
sofern vorhanden: 
Registerart und Registernummer 
 
 
 
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebes,  für den die Erklä-
rung abgegeben wird 
 
Name des Beherbergungsbetriebes 
 
 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 
 
 
 
Bemessungsgrundlage  
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Möglichkeit der Beherbergung auf-
gewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, aber ohne die Kulturförderabga-
be. 
 
Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzu-
reichen. 
 
Stand xx.xx.xxxx

/ 5 
 
 
Hinweis: Hier müssen die Felder unter D und entweder A, B oder C ausgefüllt werden. 
A  Abgabenpflichtige Beherbergungsleistungen 
Alle Beherbergungsentgelte einschließlich Mehr-
wertsteuer hierauf, außer den unter B und C ge-
nannten Fällen. 
 
 
In dem Betrag ist die Kulturförderabgabe ent-
halten, da ein Herausrechnen nicht möglich ist. 
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be-
herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, 
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich 
zwingend erforderlich waren. 
 
B  Nur bei Pauschalpreisen 
Betrag der Gesamtrechnung einschließlich 
Mehrwertsteuer abzüglich einer Pauschale von 
7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für 
Mittagessen und Abendessen je Gast und 
Mahlzeit. 
Von dem erklärten Betrag unterliegen folgende Be-
herbergungsentgelte nicht der Kulturförderabgabe, 
unter anderem, da die Beherbergungen beruflich 
zwingend erforderlich waren.  
 
C  Nur bei Kreuzfahrtschiffen 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
     Euro. 
ja nein 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
Euro. 
 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
   Euro. 
 
 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
 
Euro. 
Der Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt beträgt 100,00 Euro je Gast und 
Übernachtung. 
 
Anzahl der Übernachtungsgäste 
 
 
 
mal 100 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage 
 
Bemessungsgrundlage 
in vollen Euro 
Euro. 
 
D  Erhebungszeitraum 
 
Kalenderjahr     1. Kalendervierteljahr  2. Kalendervierteljahr 
   
3. Kalendervierteljahr 
abweichender Zeitraum 
  
4. Kalendervierteljahr 
  von    bis    
 
In Kenntnis der Strafbarkeit unwahrer Angaben in einem Steuerveranlagungs-
verfahren erkläre ich hiermit, dass ich die Angaben in dieser Abgabenerklärung 
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. 
 
Hinweis zum Datenschutz 
Ich habe alle Informationen zum Datenschutz in der diesem amtlichen Vordruck beige-
fügten Datenschutzerklärung des Steueramtes der Stadt Köln zur Kenntnis genommen. 
 
 
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift 
 des Abgabenentrichtungspflichtigen 
 oder seines Bevollmächtigten 
Stand xx.xx.xxxx

/ 6 
 
 
 
§ 6 
 
Anlage 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln erhält 
folgende neue Fassung:

/ 7 
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Steueramt 
Athener Ring 4 
50765 Köln 
QR-Code / Internetlink 
 
 
 
 
Erklärung des Beherbergungsgastes  zur Kulturförderabgabe
 
Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzie-
rungunseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veran-
lasst sind, sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Die Abgabe der vorliegen-
den Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der Kulturför-
derabgabe geltend machen wollen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt und wie 
Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt "Kultur-
förderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Bitte geben Sie das 
ausgefüllte Formular in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. 
 
Name des Beherbergungsbetriebes Beherbergungszeitraum 
 von oder am  bis 
 
 
 
Familienname des Beherbergungsgastes 
(abgabenpflichtige Person) Vorname  Geburtsdatum 
 
 
 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort   Land 
 
 
 
f 
Ich bin abhängig beschäftigt. Die berufliche 
zwingende Veranlassung weise ich nach 
durch: 
 
Ich bin gewerblich bzw. freiberuflich tätig. 
Die berufliche zwingende Veranlassung weise 
ich nach durch: 
 
☐Buchung und Zahlung durch meinen  
    Arbeitgeber. 
 
 
☐Name meines Finanzamtes 
   (Einkommensteuer): 
☐Buchung durch meinen Arbeitgeber  
    mit integrierter Arbeitgeberbestätigung  
    (online). 
 
      
☐Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder 
    andere beigefügte Unterlagen, die die 
    beruflich zwingende Beherbergung belegen  
   (Beispiele siehe Merkblatt) 
 
☐Beigefügte Unterlagen, die die beruflich 
    zwingende Beherbergung belegen  
   (Beispiele siehe Merkblatt). 
 
 
  
Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und 
Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann 
als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beige-
fügte Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhal t-
lich zur Kenntnis genommen. 
 
 
Ort und Datum Eigenhändige Unterschrift 
 des Beherbergungsgastes  
(abgabenpflichtige Person) 
Stand: xx.xx.xxxx

Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft.

Anlage 3 - Anlage 2 zur Satzung - Amtlicher Vordruck

2203 Zeichen

Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Steueramt 
Athener Ring 4 
50765 Köln 
Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe 
Willkommen in Köln! Die Kulturförderabgabe ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung 
unseres städtischen Angebots. Beherbergungen, die beruflich zwingend veranlasst sind, 
sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt 
und wie Sie diese nachweisen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt 
"Kulturförderabgabe" sowie unseren weiteren Informationen im Internet. Die Abgabe der 
vorliegenden Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn Sie die Befreiung von der 
Kulturförderabgabe geltend machen wollen. Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular in 
Ihrem Beherbergungsbetrieb ab. 
Meine Beherbergung in Köln ist beziehungsweise war beruflich zwingend erforderlich. 
Beherbergungszeitraum 
Name des Beherbergungsbetriebes von oder am bis 
Familienname des Beherbergungsgastes 
(abgabenpflichtige Person) Vorname Geburtsdatum 
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land 
Ich bin abhängig beschäftigt.  Die beruflich 
zwingende Veranlassung weise ich nach 
durch: 
Buchung und Zahlung durch meinen 
Arbeitgeber. 
Buchung durch meinen Arbeitgeber 
mit integrierter Arbeitgeberbestätigung 
(online). 
Ich bin gewerblich beziehungsweise 
freiberuflich tätig.  Die beruflich zwingende 
Veranlassung weise ich nach durch: 
Name meines Finanzamtes 
(Einkommensteuer): 
Beigefügte Unterlagen, die die beruflich 
zwingende Beherbergung belegen 
(Beispiele siehe Merkblatt). Arbeitgeberbestätigung (schriftlich) oder 
andere beigefügte Unterlagen, die die 
beruflich zwingende Beherbergung 
belegen (Beispiele siehe Merkblatt). 
Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und 
Gewissen gemacht habe. Die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte kann als 
Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ich habe das beigefügte 
Merkblatt "Kulturförderabgabe" sowie die beigefügte Datenschutzerklärung inhaltlich zur 
Kenntnis genommen. 
Ort und Datum 
eigenhändige Unterschrift des 
Beherbergungsgastes 
(abgabenpflichtige Person) 
Stand xx.xx.xxxx Seite 1 von 1

Beschlussvorlage Rat

8170 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2139/2019 
Freigabedatum 
25.06.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Beschlussvorlage zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderab-
gabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 konnte die vorberatende AVR-Sitzung nicht auf dem 
fristgemäßen Wege erreichen, da notwendige verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht 
abgeschlossen waren. 
 
Eine Beschlussfassung im aktuellen Sitzungslauf ist jedoch notwendig, um eine Vorbereitung durch 
die Verwaltung auf die mit dieser Beschlussfassung einhergehenden Änderungen zu gewährleisten. 
Insbesondere die Vorbereitung und Information der Beherbergungsbetriebe auf dem Gebiet der Stadt 
Köln benötigen eine ausreichende Vorlaufzeit. Auch die Beherbergungsgäste sollen früh die Möglich-
keit erhalten, sich über die Neuerungen zu informieren. Der Internetauftritt der Stadt Köln muss ent-
sprechend umgestellt werden; diese Umstellung kann erst aufgrund der Satzungsänderung erfolgen. 
Die mit dieser Beschlussvorlage betroffenen Satzungsänderungen knüpfen an das Inkrafttreten zum 
01.10.2019 an. 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 
  
als Anlage I beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturför-
derabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der zu diesem Beschluss pa-
raphierten Fassung. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 01.07.2019 
Finanzausschuss 08.07.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
Diese Satzungsänderung knüpft an die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015 (Vorlagen-Nr. 
2384/2015) an, mit der Verfahrensvereinfachungen zum Nachweis einer Ausnahme von der Pflicht, 
die Kulturförderabgabe zu entrichten, beschlossen wurden. 
Die Verwaltung hat die nachfolgende 2. Änderungssatzung erstellt (Anlage 1 dieser Vorlage). Die 
Änderungen zur Satzung vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 
ergeben sich aus der Synopse (Anlage 2 dieser Vorlage). 
Die vorliegende Satzungsänderung beinhaltet im Wesentlichen die Änderung des amtlichen Vor-
drucks zu § 7 Absatz 2 der Satzung (Anlage 2 der Satzung; aus Gründen der Darstellung ist diese 
Anlage jedoch als Anlage 3 der Beschlussvorlage beigefügt). Mit diesem Vordruck erklärt der Beher-
bergungsgast die beruflich zwingende Veranlassung seiner Beherbergung und damit die Ausnahme 
von der Kulturförderabgabe. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, den Vordruck optisch 
freundlicher zu gestalten sowie eine sowohl für die Gäste als auch für die Hotels einfachere umsetz-
bare Glaubhaftmachung einer beruflich erforderlichen Übernachtung zu ermöglichen. Darüber hinaus 
hat die Verwaltung ein Merkblatt als zusätzliche Hilfestellung zum Ausfüllen des amtlichen Vordrucks 
verfasst und dieser Beschlussvorlage als gesonderte Anlage 4 beigefügt. Das Merkblatt ist nicht Be-
standteil der Satzung. 
Das Steueramt wird nach Beschlussfassung seinen Internetauftritt um diese Neuerungen erweitern 
und hierbei auch ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung online stellen; dieses Muster ist nicht 
Bestandteil der Satzung, ist jedoch zur Kenntnisnahme als Anlage 5 der Beschlussvorlage beigefügt. 
Anlage 1 der Satzung enthält redaktionelle Änderungen sowie einen nach der EU-

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Datenschutzgrundverordnung notwendigen Hinweis.  
 
a) Die redaktionellen Änderungen betreffen die Umbenennung von „Kassen- und Steueramt“ in 
„Steueramt“ (betroffen sind § 7 Absätze 1- 5, § 8, § 12 Absätze 1 -4.), „Der Oberbürgermeister“ in 
„Die Oberbürgermeisterin“ (betroffen sind Kopfzeile der Satzung sowie die Adressfelder von Anla-
gen 1 und 2 der Satzung) sowie die Streichung § 4 Abs. 4 der Satzung. 
b) Der Hinweis auf den vollständigen Wortlaut der Informationen zum Datenschutz ist Teil der Anlage 
1 der Satzung; der vollständige Wortlaut der Information ist nicht Teil der Anlage 1 der Satzung, er 
wird jedoch beim Ausdruck der Anlage 1 beigefügt. Durch diese Vorgehensweise kann der daten-
schutzrechtliche Hinweis ohne Satzungsänderung aktualisiert werden.  
Diese Satzungsänderung soll zum nächstfolgenden Quartalsbeginn, das auf den Monat der Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, in Kraft treten. Dies erleichtert die Handhabung für Beher-
bergungsbetrieb und Steuerverwaltung.  
 
Die Satzungsänderungen werden wie folgt erläutert: 
 
Kopfzeile der Satzung und Adressfelder der Anlagen 1 und 2 der Satzung 
Änderung von „Der Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“ 
 
§ 7 Absätze 1 – 5, § 8, § 12 Absätze 1 – 4 
Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“. 
 
§ 4 Absatz 4 
§ 4 Absatz 4 entfällt aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts Köln in einer 
mündlichen Verhandlung. 
 
Anlage 1 der Satzung 
Der amtliche Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen wird im 
Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung der EU ergänzt. 
Weiterhin erfolgt eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der Oberbür-
germeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. 
 
Anlage 2 der Satzung 
Der bisherige amtliche Vordruck zu § 7 Absatz 2 dieser Satzung wird vollständig neu gestaltet und 
hierbei werden Informationen in das neu gestaltete Merkblatt übernommen. 
Der amtliche Vordruck wurde auf eine Seite gekürzt und bürger- beziehungsweise anwendungs-
freundlicher ausgestaltet. Nach den gewonnenen Erfahrungen der Verwaltung erfolgt im amtlichen 
Vordruck nun eine Ausgestaltung in Spaltenform in die Bereiche abhängig Beschäftigte und Gewer-
betreibende beziehungsweise Freiberufler. Darüber hinaus sind die jeweils häufigsten Möglichkeiten 
zum Nachweis einer beruflich zwingenden Veranlassung aufgeführt. Die Buchung und Zahlung durch 
den Arbeitgeber gilt nun als Nachweis. Die Angabe des Geburtsortes und Geburtslandes ist nicht 
mehr erforderlich.

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Es wurde ein QR-Code (für die ausgedruckte Fassung des amtlichen Vordrucks) und ein entspre-
chender Internetlink zu der Internetseite der Stadt Köln, Steueramt, Kulturförderabgabe (für die im 
Internet aufgerufene Fassung des amtlichen Vordrucks) aufgenommen. Hierüber lassen sich weitere 
Informationen sowie Formulare online aufrufen. 
Des Weiteren wird der notwendige Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung der EU aufgenom-
men. 
Weiterhin erfolgt auch eine Änderung von „Kassen- und Steueramt“ in „Steueramt“ und von „Der 
Oberbürgermeister“ in „Die Oberbürgermeisterin“. 
 
Anlagen dieser Beschlussvorlage 
- Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im 
Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx 
- Anlage 2: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Satzung und ihrer Anlage 1 
- Anlage 3: Anlage 2 der Satzung – Amtlicher Vordruck 
- Anlage 4: Merkblatt, nicht Teil der Satzung und des Beschlusses 
- Anlage 5: Muster einer Arbeitgeberbescheinigung, nicht Teil der Satzung und des Beschlus-
ses 
- Anlage 6: Vollständige Information gemäß Datenschutzgrundverordnung der EU; wird mit An-
lage 1 und Anlage 2 der Satzung ausgedruckt, ist jedoch nicht Teil der Satzung und des Be-
schlusses

Beratungsverlauf (3)

01.07.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 10.34 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2139/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.06.2019
Erstellt
13.06.2019 17:14