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AN/0658/2025

Schärfere Regeln für den Verkauf, den Besitz und den Konsum von Lachgas.

Gem. Antrag nach § 3 (Grüne) 15.05.2025

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 31.12.2025, TOP 1

Anlage_1_Tag_der_Jugend_im_Rathaus_2024_Beschluss

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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)

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Anlage_2_Tag_der_Jugend_im_Rathaus_2024_Antrag_FGA_Fraktion_Gegen_Abhaengigkeiten

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage_1_Tag_der_Jugend_im_Rathaus_2024_Beschluss

1823 Zeichen

Beschlüsse „Tag der Jugend im Rathaus 2024“ am 04.12.2024 
1.1 Beratung des Antrags der Fraktion „FGA – Fraktion Gegen Abhängigkeiten“ 
„Schärfere Regeln für den Verkauf, den Besitz und den Konsum von Lachgas“ 
In der abschließenden Fraktionssitzung fügte die Fraktion FGA dem Originalantrag 
noch folgende eigene Ergänzung hinzu: 
- Die Stadt Köln soll in diesem Jahr noch Druck auf das Land NRW und den
Bund machen, dass die Aufnahme von Lachgas in das Gesetz für psychoak-
tive Substanzen noch in diesem Jahr erfolgen kann bzw. vor der vorgezoge-
nen Neuwahl des Bundestags.
Vorliegende Änderungsanträge: 
- Fraktion URS:
o Ausnahmeregelung: für den medizinischen und technischen Gebrauch
sollte Lachgas nicht verboten werden.
- Fraktion CCU:
o schließt sich dem Antrag der URS an.
o Revisionsklausel einfügen: Nach dem bisherigen medizinischen Kennt-
nisstand sollte der Konsum von Lachgas unter Beachtung der Ausnah-
meregelung komplett verboten werden. Bei Änderung des medizini-
schen Kenntnisstands kann das Verbot neu evaluiert werden.
- Fraktion GBG:
o Stimmt zu, allerdings sollte der Konsum von Lachgas außerhalb medi-
zinscher Notwendigkeiten wegen der hohen Risiken ohne Altersbe-
schränkung verboten werden.
In der anschließenden Debatte diskutierten die Schüler*innen offene Fragen zu Aus-
nahmeregelungen, Altersbeschränkungen, Risiken und zur gesetzgeberischen Zu-
ständigkeit. Die Verwaltung nahm zu einzelnen Fragen aus fachlicher Sicht Stellung. 
Entscheidung der Fraktion FGA nach der Debatte zu den Vorschlägen im Plenum: 
- Zustimmung zu den Änderungsvorschlägen der Fraktionen CCU, URS und
GBG
Abstimmung zum geänderten Originalantrag: 
Der so geänderte Antrag der Fraktion „FGA – Fraktion Gegen Abhängigkeiten“ 
wird mit 73 Ja-Stimmen bei 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig an-
genommen.

Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)

2893 Zeichen

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kölner Rat 
CDU-Fraktion im Kölner Rat 
SPD-Fraktion im Kölner Rat 
Fraktion DIE LINKE im Kölner Rat 
FDP-Fraktion im Kölner Rat 
Volt-Fraktion im Kölner Rat 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.05.2025 
 
AN/0658/2025 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 27.05.2025 
 
Schärfere Regeln für den Verkauf, den Besitz und den Konsum von Lachgas. 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Antragsteller*innen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 
27.05.2025 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
1. Der V erkauf und der Konsum von Lachgas ist nur für Personen ab 18. Jahren gestat-
tet. V erkaufsstellen haben die Aufgabe, den Jugendschutz hier konsequent umzuset-
zen. 
2. Die V erwaltung wird beauftragt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine bundes-
einheitliche Regelung, die den V erkauf und den Konsum von Lachgas ab 18 Jahren 
vorschreibt, einzusetzen. 
3. Die V erwaltung wird beauftragt den Jugendschutz konsequent, auch mit Hilfe von 
T estkäufer*innen, zu kontrollieren und umzusetzen. Bei V erstößen gegen den Ju-
gendschutz sollen hohe Bußgelder erhoben werden. 
4. Der Konsum von Lachgas auf Spielplätzen, Schulhöfen und öffentlichen Parks und 
Plätzen ist verboten. 
 
 
Begründung:  
 
Dieser Antrag ist das Ergebnis der Arbeit der Schülerinnen und Schüler vom Tag der Jugend 
und wird wertschätzend von den antragsstellenden Fraktionen aufgegriffen. 
Der Konsum von Lachgas zum Erreichen eines Rausches hat  in den letzten Monaten und 
Jahren in Köln stark zu genommen. Besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist 
der Konsum sehr beliebt und der Erwerb ohne Alterseinschränkung frei möglich. Die Wirkung

- 2 - 
 
von Lachgas hält nur kurz an, sodass innerhalb kürzester Zeit eine Abhängigkeit erfolgt, die 
teils dramatische gesundheitliche Folgen haben kann. Neben Verletzungen, die während des 
Rauschs passieren, können besonders irreversible Nervenschäden als Folgen des Lachgas-
konsums zu lebenslangen Einschränkungen führen. Der Chefarzt für Neurologie und Palliativ-
medizin am Klinikum in Köln-Merheim, Prof. Volker Limmroth, berichtete in einem Interview 
mit dem Kölner Stadtanzeiger am 12.02.2024 von den schwerwiegenden Folgen, die der dau-
erhafte Konsum anrichten kann. Ein Verbot des Verkaufs von Lachgas an - und der Konsum 
durch Minderjährige -  muss daher dringend umgesetzt werden.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
  
 
 
 
 
gez. gez. gez. 
Lino Hammer 
GRÜNE-Fraktionsge-
schäftsführer 
 
gez. 
Michael Weisenstein 
DIE LINKE- 
Fraktionsgeschäftsführer 
 
 
Niklas Kienitz 
CDU-Fraktionsgeschäfts-
führer 
 
gez. 
Ulrich Breite 
FDP- 
Fraktionsgeschäftsführer 
 
 
Thomas Breustedt 
SPD- 
Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. 
Lucas Sickmöller 
Volt- 
Fraktionsgeschäftsführer

Anlage_2_Tag_der_Jugend_im_Rathaus_2024_Antrag_FGA_Fraktion_Gegen_Abhaengigkeiten

5134 Zeichen

„FGA - Fraktion Gegen Abhängigkei-
ten“ 
 
Stadt Köln 
Frau  
Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
Historisches Rathaus 
 
50667 Köln 
 
Sitzung des Rates der Stadt Köln am 04.12.2024 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates  
 
Sehr geehrte r Herr Bürgermeister,  
sehr geehrte Mitglieder des Rates, liebe Gäste, 
wir sind die Klasse 10a der Henry-Ford-Realschule in Köln -Seeberg. Seit August 2024 sind wir 
beim Projekt "Tag der Jugend im Rathaus" am Start. Im Politikunterricht haben wir uns mit 
Köln beschäftigt – was wir hier cool finden und was uns richtig auf die Nerven geht.  
Ein Thema, das uns immer häufiger auffällt, ist der Umgang mit Lachgas. 
 
Sehr geehrte Mitglieder des Rates,  
wir bitten euch, im Rat der Stadt Köln über unsere Forderung nach „Schärferen Regeln für 
den Verkauf, den Besitz und den Konsum von Lachgas“ zu entscheiden: 
 
Warum wir das fordern: 
In Köln wird immer mehr Lachgas konsumiert, um einen schnellen Rausch zu bekommen. 
Das sehen auch wir immer öfter auf Spielplätzen, in Parks oder bei Partys. 
Sozialarbeiter*innen, Lehrer*innen, Polizist*innen und Ärzt*innen berichten, dass immer 
mehr Jugendliche das Zeug nehmen. Kioske verkaufen es oft einfach ohne Alterskontrolle – 
und das ist gefährlich, besonders für junge Leute. 
Lachgas wird mit bunten Verpackungen als harmlose "Partydroge" beworben. Viele Jugendli-
che sehen auf TikTok, wie "cool" es aussieht, Lachgas zu konsumieren. 
Aber das ist nicht ungefährlich. Es hat ähnliche Auswirkungen wie Alkohol oder Drogen. Die 
Wirkung hält nur kurz an, deshalb nehmen viele immer mehr, um den "Kick" länger zu spü-
ren. Das kann aber schnell zu einer Sucht führen. 
Wenn man Lachgas mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, wird es noch gefährlicher. Es 
gibt immer mehr Berichte über Verletzungen, weil Jugendliche nach dem Konsum das Be-
wusstsein verlieren und stürzen oder Verkehrsunfälle verursachen. 
Auch in anderen Ländern wie der Schweiz, Frankreich und den Niederlanden wurden die Re-
geln für Lachgas verschärft, nachdem es dort zu vielen Unfällen kam. 
Dr. Limmroth, ein Nervenarzt aus Köln, hat schon viele Patienten, die durch Lachgas schwere 
gesundheitliche Schäden haben. Er sagte im WDR, dass Lachgas nur noch von Ärzten ver-
wendet werden sollte und nicht einfach verkauft werden darf, wie jedes andere Produkt. 
 
 
LOGO

Die Drogenhilfe Köln und der Sozialdienst katholischer Männer haben im Jugendhilfeaus-
schuss über Lachgas informiert. Sie berichten, dass fast jeder Jugendliche, der sich in einer 
Suchtberatungsstelle gemeldet hat, schon Erfahrungen mit Lachgas gemacht hat, die zum 
Teil auch sehr problematisch waren. 
Der Rat der Stadt Köln hat inzwischen immerhin beschlossen, Lachgas in die Stadtordnung 
aufzunehmen, damit das Ordnungsamt dann auch an bestimmten Orten durchgreifen kann.  
 
Das ist aus unserer Sicht noch zu wenig. Deshalb fordern wir zusätzlich: 
1. Strengere Gesetze wie in Nachbarländern : 
Die strengeren Regeln, die es in anderen Ländern gibt, sollen auch hier in Köln und ganz 
Deutschland durchgesetzt werden. Also: Verkaufs- und Besitzverbote und auch Verbote, 
Lachgas an bestimmten Orten zu konsumieren oder mit sich zu führen. 
Durch die strengeren Regeln sollen weniger Jugendliche mit Lachgas in Kontakt kommen. 
Köln sollte als eine der größten Städte Deutschlands dafür sorgen, dass in ganz Deutschland 
härtere Gesetze kommen. Wir wollen, dass Köln andere Städte in NRW einlädt, Druck zu ma-
chen und einen gemeinsamen Brief an den Landtag in NRW und den Bund zu schicken. 
2. Aufklärung zur Prä vention: 
Wir fordern, dass es mehr Aufklärung in Schulen und Vereinen gibt. Zum Beispiel durch Pro-
jekte, bei denen Jugendliche andere Jugendliche beraten.  
3. Mehr Kontrolle n und Strafen: 
Lachgas darf nicht einfach wie Süßigkeiten verkauft werden. Kioske sollen kein Lachgas mehr 
verkaufen dürfen. Die Kioske sollen häufiger kontrolliert werden. Z um Beispiel durch Test-
käufe, bei denen Azubis der Stadt Köln mitmachen. 
Kioske, die trotzdem Lachgas verkaufen und gegen die Regeln verstoßen, sollen höhere Stra-
fen zahlen. Wenn überhaupt, sollte Lachgas nur noch an Erwachsene ab 21 verkauft werden. 
Die Verkäufer sollen dann mehr über die Gefahren informiert werden. Der Jugendschutz 
muss mehr zählen als Geld. 
Auch wer Lachgas an Orten wie Spielplätzen, Schulhöfen oder in Parks konsumiert oder ein-
fach seinen Müll dort liegen lässt, sollte höhere Strafen zahlen müssen. 
4. Mehr Personal für Kinder - und Jugendschutz: 
Wir schlagen vor, dass der Staat mit einer Steuer auf den Verkauf von gefährlichen Produk-
ten mehr Geld einnimmt. Damit könnte man dann neue Stellen finanzieren, die sich um den 
Schutz von Kindern und Jugendlichen kümmern. 
Speziell in Köln sollte eine neue Stelle im Ordnungsamt geschaffen werden, denn wir brau-
chen dringend mehr Personal, das die Regeln wirklich kontrolliert und Bußgelder einzieht. 
 
Liebe Mitglieder des Rates, 
Wir danken für Eure Aufmerksamkeit und bitten Euch um Zustimmung zu unserem Antrag! 
 
Für die „FGA - Fraktion Gegen Abhängigkeiten“ 
Hüsne Marino, Asad Israilov, Ela Kökce, Maria Grekhova

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

4775 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0658/2025
Stand: 24.07.2025 
Sachstandsbericht  
Schärfere Regeln für den Verkauf, den Besitz und den Konsum von Lachgas. 
Beschluss: 
1. Der V erkauf und der Konsum von Lachgas ist nur für Personen ab 18. Jahren gestat-
tet. V erkaufsstellen haben die Aufgabe, den Jugendschutz hier konsequent umzuset-
zen. 
2. Die V erwaltung wird beauftragt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine bundes-
einheitliche Regelung, die den V erkauf und den Konsum von Lachgas ab 18 Jahren 
vorschreibt, einzusetzen. 
3. Die V erwaltung wird beauftragt den Jugendschutz konsequent, auch mit Hilfe von T est-
käufer*innen, zu kontrollieren und umzusetzen. Bei V erstößen gegen den Jugend-
schutz sollen hohe Bußgelder erhoben werden. 
4. Der Konsum von Lachgas auf Spielplätzen, Schulhöfen und öffentlichen Parks und 
Plätzen ist verboten. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Zu 1: 
In seiner Sitzung am 27. Mai 2025 hat der Rat der Stadt Köln eine Verordnung zum Verbot 
der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige beschlossen.  
Am 30.06.2025 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Ab- und 
Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln vom 17.Juni 2025 öffentlich be-
kannt gemacht. 
In der Verordnung verbietet die Stadt Köln in § 2, Abs. 1 die Ab- und Weitergabe von Lachgas 
an Minderjährige. Laut § 2, Abs. 2 sind Verkaufsstellen verpflichtet, sicherzustellen, dass 
Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. 
Zu 2: 
Der Bundesgesetzgeber plant mit Referentenentwurf vom 6 Juni 2025, Lachgas in das Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zum Kinder- und Jugendschutz für unter 18-Jährige auf-
zunehmen, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu untersagen. Für Erwachsene ist 
keine gesetzliche Regelung vorgesehen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur

2 
 
Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Geset-
zesentwurf – bei Lachgas unabhängig von Verpackungsgröße und bei Gamma-Butyrolacton 
(GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) in Bezug auf den Reinstoff oder Zubereitungen mit mehr als 
20 Prozent Gehalt dieser Stoffe - zusätzlich ein grundsätzliches Abgabe-, Erwerbs- und Be-
sitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über  
Automaten und über den Versandhandel an Endverbraucher vor. 
 
GHB und GBL wirken je nach Dosierung sowohl stimulierend als auch entspannend und in ho-
hen Mengen können sie zu Bewusstlosigkeit oder einem (komaähnlichem) Schlaf führen. Des-
halb werden GHB und GBL auch als KO-Tropfen bezeichnet. GHB und GBL sind ebenfalls als 
Liquid Ecstasy, G, Gina oder Fantasy bekannt. 
 
Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Verbot der Ab- und Weitergabe von 
Lachgas an Minderjährige schafft die Stadt Köln eine befristete Interimslösung, bis eine bun-
desgesetzliche Regelung in Kraft tritt. 
 
Neben dem Erlass der o. g. Ordnungsbehördlichen Verordnung setzt sich die Stadt Köln dafür 
ein, die Maßnahmen auf kommunaler Ebene weiter zu verschärfen.  
 
Zu 3: 
Laut § 3, Abs. 2 der Lachgas Verordnung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 
zu 1.000 Euro geahndet werden.  
Zu 4: 
Für ein generelles Konsumverbot fehlt die rechtliche Grundlage. Auch der Konsum von Can-
nabis wird gesetzlich nur an bestimmten Orten verboten (§ 5 Abs.2 KCanG), Ähnliches gilt für 
den Konsum von Alkohol und Tabakwaren (§§ 9, 10 JuSchG).  
Ein Konsumverbot von Lachgas in öffentlichen Bereichen würde auch für Volljährige gelten 
und diese einschränken. 
 
Ein Konsumverbot von Lachgas in SICHTWEITE von Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen 
und auf Spielplätzen sowie in Grünanlagen ist laut Einschätzung des Rechtamtes der Stadt 
Köln nur schwer umsetzbar. Es würde sich um einen unverhältnismäßig schwerwiegenden 
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bun-
desrepublik Deutschland (GG) aller Bürger*innen handeln.  
 
Das Verbot des Konsums von Lachgas auf SPIEL- UND BOLZPLÄTZEN ist, wie auch der 
Konsum von Alkohol und Tabakwaren, bereits in der Kölner Stadtordnung enthalten, § 25 
Abs.2 b. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass an diesen, speziell für Kinder und Jugendlichen 
geschaffenen Örtlichkeiten, der Gesundheitsschutz dieser besonders schützenswerten Perso-
nengruppe überwiegt.  
 
Die Nutzungsordnung der Schulhöfe obliegt den einzelnen Schulen im Rahmen ihres Haus-
rechts (§ 65 Abs.2 Nr. 25 Schulgesetz NRW). 
 
Aus Sicht der Verwaltung stellt die durch die Verwaltung erstellte o. g. Ordnungsbehördliche 
Verordnung den Eingriff dar, der geeignet, erforderlich und angemessen ist, die gesundheitli-
chen Gefahren für Kinder und Jugendliche, die durch den Konsum von Lachgas entstehen, zu 
beschränken.

Beratungsverlauf (2)

27.05.2025 Rat
TOP 3.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.12.2025 Gesundheitsausschuss
TOP 1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: für das Digitale Berichtswesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0658/2025
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
Datum
15.05.2025
Erstellt
15.05.2025 11:44