Mandari Insight

1116/2020

Bestellung einer Inspektorin/eines Inspektors der Stiftung Johann-Heinrich Claren

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.5.2

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3557 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/203 
 
Vorlagen-Nummer 
 1116/2020 
Freigabedatum 
14.10.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung einer Inspektorin/eines Inspektors der Stiftung Johann-Heinrich Claren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Aus seinen Reihen wählt der Rat Herrn/Frau 
 
 
_____________________________________ 
 
zur Inspektorin/zum Inspektor der Stiftung Johann-Heinrich Claren. 
 
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zuge-
hörigkeit zum Rat. 
 
II. Der Rat weist die von ihm entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex 
zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die durch Stiftungsurkunde vom 26.11.1855 gegründete rechtlich unselbständige Stiftung Johann-
Heinrich Claren wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 30.01.1992 neu geordnet. 
Es handelt sich um eine Familienstiftung, d.h. Stiftungserträge sind vorrangig zur Unterstützung der 
Familienangehörigen des Stifters zu verwenden. Die Unterstützung von Familienmitgliedern besteht 
ggf. in Form der Kostenerstattung für eine Heimunterbringung oder der Gewährung einer Geldrente 
anstelle einer Heimunterbringung. Darüber hinaus dienen die Erträge – und das ist in der Vergangen-
heit immer der weit größere Teil der Fördermittel gewesen – der Deckung eines besonderen Bedarfs 
von Nichtfamilienmitgliedern im Bereich der Altenhilfe, für den keine Leistungen aus öffentlichen Mit-
teln gewährt werden, und der Ausbildungsförderung. 
In den vergangenen Jahren hat die Stiftung vorranging Projekte der Sozial-Betriebe-Köln gGmbH in 
der Altenhilfe (Feiern, Mobilität etc.) sowie Projekte zur Ausbildungsförderung, im Wesentlichen Ein-
stiegshilfen in den Beruf bzw. die berufliche Ausbildung sowie neue Ausbildungsgänge für benachtei-
ligte junge Menschen gefördert. 
Die Inspektoren, die über die Ausschüttung der Fördermittel der Stiftung entscheiden, sind: 
- ein für die Dauer der Wahlperiode zu wählendes Ratsmitglied, laut Stiftungsurkunde soll das 
Ratsmitglied auch Mitglied im für Altenheime zuständigen Ratsausschuss (Soziales und Seni-
oren) sein 
- zwei Familienangehörige des Stifters (derzeit Frau Gabriele Roth und Herr Joachim Kiel). 
 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.  Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und den Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der 
Stadt Köln dahingehend zu ergänzen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in anderen 
Vereinigungen oder Gremien sich ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex Köln verhalten sowie sich für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 einstimmig gefolgt (Vorlage 2136/2019, 
TOP 10.37). 
 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch be-
setzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1116/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
11.04.2020 09:21