4202/2018
Reform der Grundsteuer
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Anlage 1
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Anlage 1 Ergänzung der Mitteilung 4202/2019 auf Grund des zwischen Bund und Ländern am 01.02.2019 gefundenen Kompromiss‘: Am 01.02.2019 haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder auf einen Kompromiss geeinigt. Dieser Kompromiss sieht Änderungen hinsichtlich des sog. Wertabhängigen Modells vor. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Arbeit der Finanzverwaltung bei der Feststellung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Wertes und die korrespondierenden Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer. Durch den Kompromiss erhöhen sich die Chancen, dass das Gesetzgebungsverfahren vor dem 01.01.2020 abgeschlossen ist. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Grundsteuererhebung durch die Gemeinden ab 01.01.2020 weiter möglich ist. In den Anlagen sind die Eckpunkte der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts und die Berechnungsmethoden zusammengefasst dargestellt. Die Eckpunkte wurden in einer Sitzung des Finanzministeriums der Landes Niedersachsen mit Vertretern der Finanzministerien des Bundes und der Länder, an denen auch die kommunalen Spitzenverbände teilgenommen haben, übergeben.
Anlage 2
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Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts 1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist. die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. 2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“. 3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, $ 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung). 4. Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur 8 erforderlich). 5. Die Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 %o. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. 6. Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 515/16) eingeführt. 7. Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. 8. Es wird eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich erarbeitet. Ertragswertmodell (= Mietwertmodell) Kompromissansatz 01.02.2019 a) unbebaute Grundstücke Gründetackstische ggf. zonierter Bodenrichtwert (durchschnittlicher Bodenrichtwert) b) bebaute Grundstücke Gebäudeertragswert Gewerbegebäude Wohngebäude Sachwertverfahren Ertragswertverfahren Ertragswertverfahren: Normalherstellungs- tatsächliche oder fiktive Durchschnittsmiete aus Statistik differenziert nach kosten ortsübliche Miete - Bundesländern x abzüglich - Gebäudeart Baupreisindex pauschale - Wohnfläche x Bewirtschaftungs- - Baujahr des Gebäudes Bruttogrundfläche kosten = Gebäudenormal- Differenzierung nach Mietniveaustufen: Herstellungswert x Stufe 1 - 22,5% abzüglich Kapitalisierung Stufe 2 - 10,0% Alterswertminderung mit Stufe 3 +/-0% (max. 70%) Vervielfältiger Stufe 4 +10,0% = Gebäudesachwert Stufe 5 +20,0% + zuzüglich Stufe 6 +32,5% Bodenwert: abgezinster Grundstücksfläche Bodenwert = fiktive Durchschnittsmiete je Kommune x (Grundstücks- alternativ: ef. zonierter Boden- fläche x Nachweis der bis zu 30 % geringeren tatsächlichen HEINE. ee. ZONISTEEN, 2 = vorläufiger Sachwert Bodenrichtwert Miete (Ansatz max. 30 %) ; i x x Abzinsungs- Wertzahl faktor) RER “ (zur Anpassung an den abzüglich en wer = Verkehrs- pauschale Bewirtschaftungskosten von) (Verwaltungs- Betriebs-, Instandhaltung) x = Wert des bebauten Kapitalisierung mit Vervielfältiger Gewerbegrundstücks zuzüglich abgezinster Bodenwert Grundstücksfläche |x ggf. zonierter x| Abzinsungsfaktor Bodenrichtwert = Wert des bebauten Wohngrundstücks Mindestwert = 80% des Bodenwerts (Grundstücksfläche x ggf. zonierter Bodenrichtwert)
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21 Vorlagen-Nummer 17.12.2018 4202/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 17.12.2018 Reform der Grundsteuer Das BVerfG in Karlsruhe hat im April 2018 entschieden, dass die Berechnungsmethode für die Fest- legung der Grundsteuer „völlig überholt“ sei. Bundestag und Bundesrat haben nunmehr bis Ende 2019 Zeit, neue und verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Zwischenzeitlich hat d as Bun- desfinanzministerium einen Vorschlag für ein Reformkonzept erarbeitet und vorgelegt. Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: 1. Was bewertet die Stadtverwaltung den Reformvorschlag des Bundesfinanzministeriums? 2. Welche Auswirkungen würden sich bei einer Umsetzung für Köln ergeben? In welchen Se g- menten entstünden im Rahmen von Modellrechnungen Mehr - oder Minderbelastungen für Grundstückseigentümer in Köln und in welchen Höhen? Wie könnte der Erhalt des Status Quo – im Wesentlichen gleichbleibende Steuerbelastung für Eigentümer bei gleichbleibenden Ein- nahmen seitens der Stadt – erreicht werden? 3. Welche Anforderungen müsste eine Reform aus Sicht der Stadtverwaltung erfüllen? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die beiden Reformvorschläge des BFM sind zu begrüßen, da hierdurch weiterhin die Chance gege- ben ist, dass vor dem 01.01.2020 ein neues GrStG in Kraft getreten sein wird und damit die Kommu- nen die Grundsteuer auf der Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelung weiter festsetzen und vereinnahmen können. Aus Sicht der Stadt Köln wird das sogenannte wertorientierte Modell (WAM) präferiert trotz seiner augenscheinlichen Schwächen (z. B., unterschiedliche Be rechnung in Abhängigkeit davon, ob das Objekt vermietet oder eigengenutzt ist). Durch die Wertabhängigkeit wird ein gewisser Ausgleich zur inflationsbedingten abnehmenden „Kaufkraft“ des statischen Steuerbetrages erzielt, der ansonsten nur durch eine Hebesatzerhöhung ausgeglichen werden könnte. Außerdem begegnet das wertunabhängige Modell (WUM) zusätzlichen Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. 2 Zu Frage 2: Ziel der Umsetzung der Grundsteuerreform ist es, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer beizube- halten. Hierzu sind vor Verabschiedung des Hebesatzes umfangreiche Untersuchungen und Berech- nungen durchzuführen. Diese können erst im Detail in Angriff genommen werden, wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist. Trotz des Zieles Einnahmenneutralität kann es im Einzelfall zu einer höheren oder geringeren Steu- erbelastung kommen. Dies ist immanente Folge des Umstandes, dass jedes Steuerobjekt unter neu- en Gesichtspunkten bewertet wird und insgesamt das Steueraufkommen nicht geringer als bishe r ausfallen soll. Zu Frage 3: Durch die Steuerreform dürfen die kommunale Verantwortung für die Steuererhebung und Mitwirkung bei Festsetzung und Einziehung der Steuer sowie das kommunale, in Eigenverantwortung ausz u- übende Hebesatzrecht nicht beeinträchtigt werden. gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4202/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.12.2018
- Erstellt
- 13.12.2018 15:03