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0813/2023

Mündliche Nachfrage zu TOP 6.6 in der Sitzung des RPAu vom 07.02.2023

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 07.03.2023

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 21.03.2023, TOP 6.4

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

6267 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 07.03.2023 
 0813/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 21.03.2023 
 
Mündliche Nachfrage zu TOP 6.6 in der Sitzung des RPAu vom 07.02.2023 
Nachfrage von Frau Oedingen zu TOP 6.6 der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 
vom 07.02.023 (Auszug aus der Niederschrift): 
 
„Erika Oedingen findet die Anzahl der betrachteten Wohnungen sehr gering. Sie erkundigt 
sich, ob aufgrund einer schlechten personellen Ausstattung, nicht mehr zweckentfremdete 
Wohnungen betrachtet würden. Die sechs eingeleiteten Bußgel dverfahren ließen Erika Oe-
dingen nicht darauf schließen, dass diese Verfahren ein erfolgreiches Mittel sind.“ 
 
 
Zu der mündlichen Nachfrage von Frau Oedingen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Nach dem zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Wohnraumstär kungsgesetz NRW (WohnStG 
NRW) sind alle Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung verpflichtet, sich mit einer Wohnraum-
Identitätsnummer (WID) zu registrieren und diese WID bei der Bewerbung ihres Angebots z.B. 
auf Online-Plattformen gut sichtbar anzugeben. Durch diese Maßnahme soll der bislang weit-
gehend anonymisiert abgewickelte Markt der Kurzzeitvermietung transparenter gemacht wer-
den. Für die Umsetzung dieser Bestimmungen des Gesetzes galt eine Übergangsfrist von 
einem Jahr. 
 
Zum 01.07.2022 wurde daher die Vergabe von WID über das Online -Verfahren des Landes 
NRW gestartet. Die Vergabe dieser WID erfolgt dabei nur in solchen Fällen automatisiert im 
Online-Verfahren, in denen eine WID für eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung bis zu 
90 Tagen/Kalenderjahr angefordert wurde. 
 
In den übrigen Fällen ist eine manuelle Bearbeitung (Überprüfung der Voraussetzungen für 
die Erteilung einer WID) durch die Mitarbeiter*innen des Amtes für Wohnungswesen erforder-
lich. Dazu gehören: 
• von Studierenden zur genehmigungsfreien Kurzzeitvermietung von Wohnraum (bis 
180 Tage/Kalenderjahr) angeforderte WID  
 hier wird der Studierendenstatus anhand vorgelegter Nachweise überprüft 
 WID zur genehmigungspflichtigen Kurzzeitvermietung von Wohnraum für mehr als 
90 (Studierende: Mehr als 180) Tagen/Kalenderjahr  
 hier wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zweckentfremdungs -
genehmigung zur Kurzzeitvermietung geprüft. Der Aufwand ist identisch mit jedem an-
deren auf Antrag durchgeführten Genehmigungsverfahren  zur Wohnraumzweckent-
fremdung. 
 Kurzzeitvermietung in Räumen, die kein Wohnraum sind (z.B. als Gewerberaum ge-
widmet, auch im Gastgewerbe)

2 
 
 hier wird die baurechtliche Widmung der zur Nutzung durch Kurzzeitvermietung 
vorgesehenen Räume (z.B. anhand einer Baugenehmigung) überprüft. 
 
Angaben zu Zahlen enthält der Halbjahresbericht 2/2022. 
 
Da die Nutzung der WID ab 01.07.2022 für Bürger*innen, die kurzzeitvermieten möchten, ver-
pflichtend vorgeschrieben ist und Verstöße im Wohnraumstärkungsgesetz als Ordnungswid-
rigkeit und Bußgeldtatbestand definiert sind, hatten die vorgenannten manuell zu erledigen-
den Prüfaufgaben im 2. Halbjahr 2022 vorrangige Priorität. Durch diese neue Aufgabe wurden 
die Personalressourcen des Sachgebietes sehr stark in Anspruch genommen. 
 
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Besetzung aller im Sachgebiet offenen 
Stellen erst im Verlaufe des Jahres 2022 erreicht werden konnte, weil sich die Suche nach 
geeigneten Mitarbeiter*innen als sehr schwierig erwies. Es wurden daher auch externe Mitar-
beiter*innen eingestellt, die naturgemäß einen höheren Einarbeitungsbedarf haben als solche, 
die die Arbeit in der Stadtverwaltung bereits aus anderen Tätigkeitsfeldern kennen.  
 
Die geringe Anzahl an Bußgeldverfahren ist insbesondere kein Indiz dafür, dass der Zweck-
entfremdung von Wohnraum nur unzureichend nachgegangen wird. Dies geschieht in An-
tragsverfahren und Wiederzuführungsverfahren. In diesen Verfahren wird in jedem Einzelfall 
das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmi gung einer Zweckentfrem-
dung geprüft (Antragsverfahren) bzw. durch Ermittlungen und rechtliche Bewertung des Sach-
verhaltes festgestellt, ob eine Zweckentfremdung im rechtlichen Sinne vorliegt (Wiederzufüh-
rungsverfahren). Liegt eine Zweckentfremdung vor, wird auf die Wiederzuführung des Wohn-
raumes zu Wohnzwecken hingewirkt; wenn nötig geschieht dies durch eine behördliche An-
ordnung, die mit der Androhung von hohen Zwangsgeldern verknüpft wird. Die hohe Priorisie-
rung der Bearbeitung von Fällen der WID -Vergabe führte hier sicherlich zu Verzögerungen, 
jedoch nicht dazu, dass Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung nicht bearbeitet 
werden oder Verdachtsfällen auf Zweckentfremdung nicht nachgegangen wird (Zahlenanga-
ben zu Antrags- und Wiederzuführungsverfahren enthält der Halbjahresbericht 2/2022).  
 
Bußgelder dienen der Sanktionierung bzw. Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten 
(Zweckentfremdung von Wohnraum) in der Vergangenheit und sind für sich genommen kein 
besonders effektives Instrument für den Wohnrau mschutz. Dennoch können sie durchaus 
eine abschreckende Wirkung entfalten. Daher liegen Bußgeldverfahren in der Priorisierung 
hinter Antrags- und Wiederzuführungsverfahren und berücksichtigen in der gegebenen Situa-
tion vor allem besonders gravierende Ordnu ngswidrigkeiten (Anzahl der betroffenen 
Wohneinheiten, Dauer des Verstoßes).  
 
Durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nord-
rhein-Westfalen wurde im 4 Quartal 2022 mit den sechs in NRW von der Vergabe von WID 
betroffenen Kommunen in einem Moratorium vereinbart, bis zum Jahresende 2022 Ord-
nungswidrigkeiten wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten zur Wohnraum-Identitätsnummer 
nicht in Bußgeldverfahren zu verfolgen. Damit sollte in den betroffenen Kommunen die zügige 
Bearbeitung der großen Zahl manuell zu prüfender WID -Vergaben bis Jahresende 2022 ge-
währleistet werden. Die nach weitgehendem Abschluss der Vergabe von WID im laufenden 
Jahr beginnenden Überprüfungen auch solcher Verstöße werden als weitere neue Aufgabe 
zurzeit in die bestehenden Arbeitsstrukturen integriert und in Zukunft weitere Bußgeldverfah-
ren nach sich ziehen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

21.03.2023 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

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Details

Aktenzeichen
0813/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
07.03.2023
Erstellt
03.03.2023 09:06