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V/0852/2010

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk XIV Münster - Gremmendorf

Vorlagen 10.11.2010

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Südost, Sitzung am 30.11.2010, TOP 3.3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2096 Zeichen

V/0852/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk XIV Münster - Gremmendorf 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk XIV Münster – Gremmendorf wird gewählt: 
 
Herr Marc Würfel-Elberg 
geb. 23.12.1976 
wohnhaft Wilhelm-Holthaus-Weg 12, 48167 Münster 
 
oder
 
 
Herr Willi Landau 
geb. 28.08.1942 
wohnhaft Pängelantonweg 28, 48167 Münster 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen.  
 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit des stellvertretenden Schiedsmannes  Rolf-Dieter Schönlau  endete im September 
2010. Herr Schönlau steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist eine 
Neuwahl erforderlich. 
 
Herr Marc Würfel-Elberg und Herr Willi Landau haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch 
die Bezirksvertretung das Ehrenamt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0852/2010 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.11.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0852/2010 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Herrn Würfel-Elberg und Herrn Landau erfüllt. 
 
 
I.   V. 
 
 
 
Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Wilhelm-Holthaus-Weg 12
  • Pängelantonweg 28

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0852/2010
Typ
Vorlagen
Datum
10.11.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37