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V/0624/2021

"Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching " - Angebot zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2

Vorlagen 16.08.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 08.09.2021, TOP 17

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1689 Zeichen

Anlage A zur V/0624/2021 
 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage holt die Verwaltung die Entscheidung der Politik über die Ausschreibung des För-
derangebots „Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ ein. Die 
Vergabe des Angebots soll für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2024 erfolgen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das geplante Angebot richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB2,  
die eine individuelle Unterstützung vor, während und nach einer geförderten oder ungeförderten  
Beschäftigung benötigen. Es trägt damit dazu bei, dass insbesondere langzeitarbeitslose und  
langzeitleistungsbeziehende Menschen den Weg in eine nachhaltige Beschäftigung finden und  
darüber soziale Teilhabe erfahren. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG    0501 Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das geplante Förderangebot richtet sich an erwerbsfähige leistungsberechtigte Männer und 
Frauen. Darüber hinaus können grundsätzlich alle Zielgruppen von dem Angebot profitieren 
(Menschen mit Schwerbehinderung/gesundheitlichen Einschränkungen, Menschen mit Migrati-
onsvorgeschichte, (Allein-)Erziehende, Ältere).

Beschlussvorlage

13704 Zeichen

V/0624/2021 
V/0624/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
"Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching " - Angebot zur 
Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs. 
1 S. 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, das Angebot „Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbe-
gleitendes Coaching“ gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 5 
SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2 für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2024 im 
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu beschaffen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, 
- dass der Schätzwert der geplanten Beschaffung des Angebotes „Vermittlungsunterstützen-
des und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ über der Wertgrenze in Höhe von 
750.000,00 Euro liegt.  
- dass die Beschaffung über eine öffentliche Ausschreibung in einem euro paweiten Vergabe-
verfahren (VgV) erfolgen wird. Die Vergabe erfolgt anhand des Preis-Leistungsverhältnisses 
mittels einer den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix. Hinsichtlich der Zu-
schlagserteilung entfallen 70 Prozent auf den Leistungswert (Bew ertung der Kriterien der 
Matrix) und 30 Prozent auf den Preis. 
- dass die finanziellen Mittel für das Angebot “Vermittlungsunterstützendes und beschäfti-
gungsbegleitendes Coaching“ – Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 
gemäß Paragraph 16 SGB 2 i. V. m. Paragraph 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den 
Paragraphen 16e und 16i SGB 2 für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 als Verpflichtungser-
mächtigungen im Eingliederungstitel (Bundesmittel) vorhanden sind. Der kommunale Haus-
halt wird nicht belastet.  
Jobcenter 
 
16.08.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jürgensmeier 
Telefon: 492-9003 
Juergensmeier@stadt-
muenster.de

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V/0624/2021 
Begründung: 
 
 
I.  Rahmenbedingungen, Adressatinnen und Adressaten des Angebotes und Unterstützungs-
bedarfe  
 
Das Jobcenter der Stadt Münster verfolgt – gemeinsam mit anderen beschäftigungsorientiert arbei-
tenden Akteurinnen und Akteuren die Interessen von Menschen, die leistungsberechtigt im Sinne des 
SGB 2 sind. Eine Vielzahl von beschäftigungs - und sozialpolitisch wirkenden Verbesserungsansät-
zen, die in und für Münster entwickelt und umgesetzt wurden und werden, zeugt davon.  
Damit unterstützt das Jobcenter das Anliegen des Gesetzgebers, mehr soziale Teilhabe zu ermögli-
chen und Menschen zu mehr sozialer Teilhabe zu befähigen, in besonderer Weise . Mit der Erweite-
rung des Begriffs „Soziale Teilhabe“ um den Zusatz „durch Beschäftigung“ setzte das Jobce nter der 
Stadt Münster einen weiteren strategischen und programmatischen Akzent. Es versteht Teilhabe als 
Zusammenspiel von Handlungsmöglichkeiten und Handlungsfähigkeit sowie als einen sozialen Begriff 
und rückt damit neben gesellschaftlichen Komponenten die Stärkung von Kompetenzen, insbesonde-
re Selbst- und Sozialkompetenzen, und damit auch die Selbstwirksamkeit von Leistungsberechtigten 
in den Fokus seiner Arbeit. Die langfristige und dauerhafte Integration von besonders benachteiligten 
erwerbsfähigen Le istungsberechtigten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 
steht im besonderen Fokus des Jobcenters der Stadt Münster.  
 
In diesem Zusammenhang ist das Angebot mit seinen Strategien und Aktivitäten gerichtet an er-
werbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB 2, die seit vielen Jahren Leistungen nach dem 
SGB 2 beziehen und die eine individuelle Unterstützung vor, während und nach einer Beschäftigung 
benötigen. Deren Lebenssituation ist vielfach prekär und Erwerbsarbeit scheint in ihr en Lebensent-
würfen keine unterstützende, sinnstiftende Rolle mehr spielen zu können, unter anderem, weil es für 
sie keine Chance auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr zu geben scheint. Sie 
benötigen Gelegenheiten und Impulse, damit sie ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Beschäftigungsfähig-
keit wiederherstellen können. Ziel ist, dass sie mittel- bis langfristig, versehen mit einem Zuwachs an 
Vertrauen in die eigenen Kompetenzen und ausgestattet mit dem Wissen, dass sie über Fähigkeiten 
für und Zugänge zum allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, dort einmünden können.  
 
Das Teilhabechancengesetz (ThChG) unterstützt dieses Anliegen. Die darin unter anderem veranker-
te beschäftigungsbegleitende Betreuung dient zum einen dazu, dass die Beschäftigungsverhältnisse 
stabilisiert und ausgebaut werden. Zum anderen soll sie für die Beschäftigten in Anbetracht der be-
grenzten Förderdauer von einzelnen Beschäftigungsverhältnissen immer dann hilfreich sein, wenn es 
darum geht, Ideen und Strategien für einen Übergan g in ungeförderte sozialversicherungspflichtige 
Beschäftigungsverhältnisse zu entwickeln und zu realisieren. Der in der Norm verwendete Begriff 
„Betreuung“ wird im Verlauf der Entwicklung der Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung sei-
tens des Jobcente rs definiert. Das Jobcenter favorisiert zukünftig die Verwendung des Begriffs 
„Coaching“ und hat ihn deshalb auch bereits in den Titel des zu beschaffenden Angebotes aufge-
nommen. 
 
Nicht zum Förderportfolio des ThChG gehören die vermittlungsunterstützende Betreuung, die von den 
Leistungsberechtigten vor Beschäftigungsaufnahme benötigt und die Betreuung, die im nahtlosen 
Übergang von geförderter Beschäftigung in ungeförderte Beschäftigung nachgefragt wird. Sie haben 
allerdings eine sehr große Bedeutung. Dieses gilt auch für die Betreuung der Leistungsberechtigten, 
deren Wechsel in ungeförderte Beschäftigung nach Beendigung ihrer geförderten Beschäftigung nicht 
nahtlos gelingt und bei denen die Gefahr besteht, dass sie „in ein Loch“ fallen. Die Erfahrungen mit

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V/0624/2021 
den Förderinstrumenten Paragraph 16e und Paragraph 16i SGB 2 zeigen, dass der Beratungsbedarf 
der in diesem Kontext Beschäftigten auch in diesen Phasen vor Beschäftigungsaufnahme und zum 
Ende der geförderten Beschäftigung hin aufgrund ihre prekären individ uellen Ausgangslage sehr 
hoch ist. Viele Personen, die zwar formell über die Fördervoraussetzungen der Normen der Paragra-
phen 16e und i SGB 2 verfügen oder kurz vor der Einmündung in Langzeitleistungsbezug oder Lang-
zeitarbeitslosigkeit stehen, haben meiste ns nur geringe oder gar keine Berührungspunkte mit dem 
aktuellen Arbeitsmarkt. Deshalb erweitert das Jobcenter der Stadt Münster mit dem Angebot „vermitt-
lungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ die über die Paragraphen 16i und 
16e SGB 2 abgesicherte beschäftigungsbegleitende Betreuung um die vorstehend genannten Unter-
stützungselemente. Die Kombination dieser Elemente ist formal möglich.  
 
Die im Zusammenhang mit der Angebotsstruktur geltenden Regelungen finden sich unter anderem in 
Paragraph 16e Abs. 4 SGB 2 beziehungsweise Paragraph 16i Abs. 4 SGB 2. Der Gesetzgeber for-
dert mit Paragraph 16i SGB 2, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die im Rahmen 
dieser Norm gefördert werden soll, in der Regel vor Beschäftigungsaufnahme  bereits für einen Zeit-
raum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten hat. Alle diejenigen, 
die bislang im Jobcenter der Stadt Münster im Zusammenhang mit Paragraph 16i SGB 2 unterstützt 
werden, erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen. 
 
Allerdings wurde in den vergangenen Monaten zunehmend deutlicher, dass auch Leistungsberechtig-
te, die die gesetzlich formulierten Zugangsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllen, von 
dem anlogen Einsatz der Instrumente der Paragraph en 16i und 16e SGB 2 profitieren könnten. Dies 
führte im Jobcenter zu der Überlegung, das Angebot „Vermittlungsunterstützendes - und beschäfti-
gungsbegleitendes Coaching“ zu beschaffen: Es sollen auch Leistungsberechtigte ganzheitlich be-
schäftigungsbegleitend betreut werden können, deren Arbeitsverhältnisse nicht nach den Paragra-
phen 16e und 16i SGB 2 gefördert werden.  
 
Die geltenden Regelungen ermöglichen es, dass die Betreuungsleistung sowohl durch das Jobcenter 
der Stadt Münster als auch von einem durch das Jobcenter der Stadt Münster beauftragten Dritten 
erbracht werden kann. Das Jobcenter der Stadt Münster hat sich bereits 2018 (siehe V/0849/2018) 
dazu entschieden, für die Durchführung der beschäftigungsbegleitenden Betreuung sowohl eigenes 
Personal (Jobcoaches in der Fachstelle Kommunales Service-Center für Arbeit) einzusetzen als auch 
Dritte zu beauftragen. Diese Umsetzungsvariante soll beibehalten werden, da sie sich bewährt hat.  
 
 
II. Angebotsziel 
 
Teilnehmende des Angebotes verfügen nach der regulären Beendigung des Angebots durch ihre so-
zialversicherungspflichtige Beschäftigung über mehr Gelegenheiten zur sozialen Teilhabe als zuvor 
und nutzen diese. Die konkret zu erreichenden Wirkziele, das heißt, die Verbesserungen, die Teil-
nehmende im Rahmen ihrer Angebotsteilnahme im Hinblick auf ihr Wissen, ihr Können, ihre Einstel-
lungen und ihre Lebenssituation erzielen sollen, werden im Zuge der Erstellung der Leistungsbe-
schreibung (Ausschreibung) präzisiert.

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V/0624/2021 
III. Organisatorisches  
 
Das Angebot wird für die Zeit von Anfang 2022 bis Ende 2024 vorgehalten. Das Angebot besteht aus 
2 Modulen. Modul 1 soll ein Beratungsstundenkontingent für monatlich circa 10 Leistungsberechtigte 
enthalten. Für Modul 2 soll ein Beratungsstundenkontingent für bis zu 370 Leistungsberechtigte aus-
geschrieben werden. Es ist ein laufender Einstieg vorgesehen, der in Modul 1 oder Modul 2 erfolgen 
kann. Die Teilnahme am Modul 1 ist auf 12 Monate begrenzt. Die Teilnahme am Modul 2 ist individu-
ell bedarfsbezogen. 
 
 
IV. Inhalte 
 
Grundsätzlich geht es darum, Handlungsmöglichkeiten für Beschäftigung zu schaffen beziehungswei-
se zu verbessern. 
 
 
Das Modul 1 beinhaltet im Wesentlichen 
 
 die vermittlungsunterstützende Betreuung, die von den Leistungsberechtigten vor Beschäfti-
gungsaufnahme benötigt wird oder 
 
 die Betreuung, die im nahtlosen Übergang von geförderter Beschäftigung in ungeförderte Be-
schäftigung nachgefragt wird oder 
 
 die Betreuung von Leistungsberechtigten, deren Wechsel in ungeförderte Beschäftigung nach 
Beendigung ihrer geförderten Beschäftigung nicht nahtlos gelingt und bei denen die Gefahr 
besteht, dass sie „in ein Loch“ fallen. 
 
 
Im Modul 2 erfolgt das ganzheitlich beschäftigungsbegleitende Coaching mit folgenden Wesentlichen 
Inhalten 
 
 Gestaltung des Übergangs vom Leistungsempfänger zum Gehaltsempfänger 
 Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag  
 Hinweise und gegebenenfalls Verhaltenstraining (zum Beispiel Umgang mit der/de m Vorge-
setzten und den Kolleg/-innen am Arbeitsplatz) 
 Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz 
 Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum 
 Einleiten von und Begleitung zu Angeboten und Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern  
 Aufsuchende Beratung 
 Alltagshilfen (zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Einkauf, Er-
scheinungsbild) 
 Initiieren von Qualifizierungen beziehungsweise Praktika 
 Übergangsmanagement zum Ende der Nachbeschäftigung beziehungsweise zum Ende des 
geförderten Beschäftigungsverhältnisses 
 
Falls ein Übergang in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am Ende des 
Moduls 2 nicht gelungen sein sollte oder das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst wird, kann

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V/0624/2021 
gegebenenfalls eine erneute Zuweisung in Modul 1 und die Teilnahme an einer der drei dort verorte-
ten Betreuungsvarianten erfolgen.  
 
Eine konstruktive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Betreuenden / Unterstützenden und 
Teilnehmenden des Angebotes ist essentiell für eine erfolgreiche Vermittlung, Stabilisierung und Wei-
terentwicklung von Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsverhältnissen. Coaches, die die Leistungsbe-
rechtigten innerhalb der Betreuungssettings des Moduls 1 unterstützen, sollten auch in Modul 2 das 
ganzheitliche Coaching übernehmen. 
 
 
V.  Erfolgserwartung  
 
Die Erfolgserwartungen des Jobcenters der Stadt Münster bewegen sich – bezogen auf das Angebot 
„Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ - auf den Ebenen von Leis-
tungen und Aktivitäten (Output) und Wirkung (Outcome). Die Bewertung d es Erfolgs erfolgt anhand 
von folgenden Indikatoren: 
 
a) Vermittlungsquote: 
Anzahl der Leistungsberechtigten mit Beschäftigungsaufnahmen 1 in Modul 1 / alle Leistungsbe-
rechtigten in Modul 1  
 
b) (Weiter)Beschäftigungsquote: 
Anzahl der Personen, die während oder n ach der Förderphase der Beschäftigung in eine          
(un-)geförderte Beschäftigung oder berufsqualifizierende Maßnahme/Ausbildung einmünden / alle 
Personen mit Förderungen 
 
Das Jobcenter der Stadt Münster bewertet die geplante Maßnahme als erfolgreich, w enn die Quote 
zu a) bei 60 Prozent und die Quote zu b) bei 80 Prozent liegt.  
 
Die Entwicklung von weiteren Indikatoren, die für die Analyse und Erfolgsbeobachtung der Maßnah-
me relevant sind, erfolgt im Zuge der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.  
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage A 
 
 
  
                                                 
1 Mit Beschäftigungsaufnahmen sind alle Beschäftigungen im Sinne sozialer Teilhabe gemeint (zum Beispiel 
auch Arbeitsgelegenheiten, Ehrenamt und so weiter).

Beratungsverlauf (1)

08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0624/2021
Typ
Vorlagen
Datum
16.08.2021
Erstellt
13.08.2021 10:00