V/0624/2021
"Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching " - Angebot zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2
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Anlage A
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Anlage A zur V/0624/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage holt die Verwaltung die Entscheidung der Politik über die Ausschreibung des För- derangebots „Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ ein. Die Vergabe des Angebots soll für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2024 erfolgen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das geplante Angebot richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB2, die eine individuelle Unterstützung vor, während und nach einer geförderten oder ungeförderten Beschäftigung benötigen. Es trägt damit dazu bei, dass insbesondere langzeitarbeitslose und langzeitleistungsbeziehende Menschen den Weg in eine nachhaltige Beschäftigung finden und darüber soziale Teilhabe erfahren. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 0501 Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Das geplante Förderangebot richtet sich an erwerbsfähige leistungsberechtigte Männer und Frauen. Darüber hinaus können grundsätzlich alle Zielgruppen von dem Angebot profitieren (Menschen mit Schwerbehinderung/gesundheitlichen Einschränkungen, Menschen mit Migrati- onsvorgeschichte, (Allein-)Erziehende, Ältere).
Beschlussvorlage
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V/0624/2021
V/0624/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
"Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching " - Angebot zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2
Beratungsfolge
08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Angebot „Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbe-
gleitendes Coaching“ gemäß Paragraph 16 SGB 2 i.V.m. Paragraph 45 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 5
SGB 3 und den Paragraphen 16e und 16i SGB 2 für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2024 im
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu beschaffen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen,
- dass der Schätzwert der geplanten Beschaffung des Angebotes „Vermittlungsunterstützen-
des und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ über der Wertgrenze in Höhe von
750.000,00 Euro liegt.
- dass die Beschaffung über eine öffentliche Ausschreibung in einem euro paweiten Vergabe-
verfahren (VgV) erfolgen wird. Die Vergabe erfolgt anhand des Preis-Leistungsverhältnisses
mittels einer den Vergabeunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix. Hinsichtlich der Zu-
schlagserteilung entfallen 70 Prozent auf den Leistungswert (Bew ertung der Kriterien der
Matrix) und 30 Prozent auf den Preis.
- dass die finanziellen Mittel für das Angebot “Vermittlungsunterstützendes und beschäfti-
gungsbegleitendes Coaching“ – Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
gemäß Paragraph 16 SGB 2 i. V. m. Paragraph 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 SGB 3 und den
Paragraphen 16e und 16i SGB 2 für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 als Verpflichtungser-
mächtigungen im Eingliederungstitel (Bundesmittel) vorhanden sind. Der kommunale Haus-
halt wird nicht belastet.
Jobcenter
16.08.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Jürgensmeier
Telefon: 492-9003
Juergensmeier@stadt-
muenster.de
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Begründung:
I. Rahmenbedingungen, Adressatinnen und Adressaten des Angebotes und Unterstützungs-
bedarfe
Das Jobcenter der Stadt Münster verfolgt – gemeinsam mit anderen beschäftigungsorientiert arbei-
tenden Akteurinnen und Akteuren die Interessen von Menschen, die leistungsberechtigt im Sinne des
SGB 2 sind. Eine Vielzahl von beschäftigungs - und sozialpolitisch wirkenden Verbesserungsansät-
zen, die in und für Münster entwickelt und umgesetzt wurden und werden, zeugt davon.
Damit unterstützt das Jobcenter das Anliegen des Gesetzgebers, mehr soziale Teilhabe zu ermögli-
chen und Menschen zu mehr sozialer Teilhabe zu befähigen, in besonderer Weise . Mit der Erweite-
rung des Begriffs „Soziale Teilhabe“ um den Zusatz „durch Beschäftigung“ setzte das Jobce nter der
Stadt Münster einen weiteren strategischen und programmatischen Akzent. Es versteht Teilhabe als
Zusammenspiel von Handlungsmöglichkeiten und Handlungsfähigkeit sowie als einen sozialen Begriff
und rückt damit neben gesellschaftlichen Komponenten die Stärkung von Kompetenzen, insbesonde-
re Selbst- und Sozialkompetenzen, und damit auch die Selbstwirksamkeit von Leistungsberechtigten
in den Fokus seiner Arbeit. Die langfristige und dauerhafte Integration von besonders benachteiligten
erwerbsfähigen Le istungsberechtigten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
steht im besonderen Fokus des Jobcenters der Stadt Münster.
In diesem Zusammenhang ist das Angebot mit seinen Strategien und Aktivitäten gerichtet an er-
werbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB 2, die seit vielen Jahren Leistungen nach dem
SGB 2 beziehen und die eine individuelle Unterstützung vor, während und nach einer Beschäftigung
benötigen. Deren Lebenssituation ist vielfach prekär und Erwerbsarbeit scheint in ihr en Lebensent-
würfen keine unterstützende, sinnstiftende Rolle mehr spielen zu können, unter anderem, weil es für
sie keine Chance auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr zu geben scheint. Sie
benötigen Gelegenheiten und Impulse, damit sie ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Beschäftigungsfähig-
keit wiederherstellen können. Ziel ist, dass sie mittel- bis langfristig, versehen mit einem Zuwachs an
Vertrauen in die eigenen Kompetenzen und ausgestattet mit dem Wissen, dass sie über Fähigkeiten
für und Zugänge zum allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, dort einmünden können.
Das Teilhabechancengesetz (ThChG) unterstützt dieses Anliegen. Die darin unter anderem veranker-
te beschäftigungsbegleitende Betreuung dient zum einen dazu, dass die Beschäftigungsverhältnisse
stabilisiert und ausgebaut werden. Zum anderen soll sie für die Beschäftigten in Anbetracht der be-
grenzten Förderdauer von einzelnen Beschäftigungsverhältnissen immer dann hilfreich sein, wenn es
darum geht, Ideen und Strategien für einen Übergan g in ungeförderte sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zu entwickeln und zu realisieren. Der in der Norm verwendete Begriff
„Betreuung“ wird im Verlauf der Entwicklung der Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung sei-
tens des Jobcente rs definiert. Das Jobcenter favorisiert zukünftig die Verwendung des Begriffs
„Coaching“ und hat ihn deshalb auch bereits in den Titel des zu beschaffenden Angebotes aufge-
nommen.
Nicht zum Förderportfolio des ThChG gehören die vermittlungsunterstützende Betreuung, die von den
Leistungsberechtigten vor Beschäftigungsaufnahme benötigt und die Betreuung, die im nahtlosen
Übergang von geförderter Beschäftigung in ungeförderte Beschäftigung nachgefragt wird. Sie haben
allerdings eine sehr große Bedeutung. Dieses gilt auch für die Betreuung der Leistungsberechtigten,
deren Wechsel in ungeförderte Beschäftigung nach Beendigung ihrer geförderten Beschäftigung nicht
nahtlos gelingt und bei denen die Gefahr besteht, dass sie „in ein Loch“ fallen. Die Erfahrungen mit
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den Förderinstrumenten Paragraph 16e und Paragraph 16i SGB 2 zeigen, dass der Beratungsbedarf
der in diesem Kontext Beschäftigten auch in diesen Phasen vor Beschäftigungsaufnahme und zum
Ende der geförderten Beschäftigung hin aufgrund ihre prekären individ uellen Ausgangslage sehr
hoch ist. Viele Personen, die zwar formell über die Fördervoraussetzungen der Normen der Paragra-
phen 16e und i SGB 2 verfügen oder kurz vor der Einmündung in Langzeitleistungsbezug oder Lang-
zeitarbeitslosigkeit stehen, haben meiste ns nur geringe oder gar keine Berührungspunkte mit dem
aktuellen Arbeitsmarkt. Deshalb erweitert das Jobcenter der Stadt Münster mit dem Angebot „vermitt-
lungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ die über die Paragraphen 16i und
16e SGB 2 abgesicherte beschäftigungsbegleitende Betreuung um die vorstehend genannten Unter-
stützungselemente. Die Kombination dieser Elemente ist formal möglich.
Die im Zusammenhang mit der Angebotsstruktur geltenden Regelungen finden sich unter anderem in
Paragraph 16e Abs. 4 SGB 2 beziehungsweise Paragraph 16i Abs. 4 SGB 2. Der Gesetzgeber for-
dert mit Paragraph 16i SGB 2, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die im Rahmen
dieser Norm gefördert werden soll, in der Regel vor Beschäftigungsaufnahme bereits für einen Zeit-
raum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten hat. Alle diejenigen,
die bislang im Jobcenter der Stadt Münster im Zusammenhang mit Paragraph 16i SGB 2 unterstützt
werden, erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen.
Allerdings wurde in den vergangenen Monaten zunehmend deutlicher, dass auch Leistungsberechtig-
te, die die gesetzlich formulierten Zugangsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllen, von
dem anlogen Einsatz der Instrumente der Paragraph en 16i und 16e SGB 2 profitieren könnten. Dies
führte im Jobcenter zu der Überlegung, das Angebot „Vermittlungsunterstützendes - und beschäfti-
gungsbegleitendes Coaching“ zu beschaffen: Es sollen auch Leistungsberechtigte ganzheitlich be-
schäftigungsbegleitend betreut werden können, deren Arbeitsverhältnisse nicht nach den Paragra-
phen 16e und 16i SGB 2 gefördert werden.
Die geltenden Regelungen ermöglichen es, dass die Betreuungsleistung sowohl durch das Jobcenter
der Stadt Münster als auch von einem durch das Jobcenter der Stadt Münster beauftragten Dritten
erbracht werden kann. Das Jobcenter der Stadt Münster hat sich bereits 2018 (siehe V/0849/2018)
dazu entschieden, für die Durchführung der beschäftigungsbegleitenden Betreuung sowohl eigenes
Personal (Jobcoaches in der Fachstelle Kommunales Service-Center für Arbeit) einzusetzen als auch
Dritte zu beauftragen. Diese Umsetzungsvariante soll beibehalten werden, da sie sich bewährt hat.
II. Angebotsziel
Teilnehmende des Angebotes verfügen nach der regulären Beendigung des Angebots durch ihre so-
zialversicherungspflichtige Beschäftigung über mehr Gelegenheiten zur sozialen Teilhabe als zuvor
und nutzen diese. Die konkret zu erreichenden Wirkziele, das heißt, die Verbesserungen, die Teil-
nehmende im Rahmen ihrer Angebotsteilnahme im Hinblick auf ihr Wissen, ihr Können, ihre Einstel-
lungen und ihre Lebenssituation erzielen sollen, werden im Zuge der Erstellung der Leistungsbe-
schreibung (Ausschreibung) präzisiert.
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III. Organisatorisches
Das Angebot wird für die Zeit von Anfang 2022 bis Ende 2024 vorgehalten. Das Angebot besteht aus
2 Modulen. Modul 1 soll ein Beratungsstundenkontingent für monatlich circa 10 Leistungsberechtigte
enthalten. Für Modul 2 soll ein Beratungsstundenkontingent für bis zu 370 Leistungsberechtigte aus-
geschrieben werden. Es ist ein laufender Einstieg vorgesehen, der in Modul 1 oder Modul 2 erfolgen
kann. Die Teilnahme am Modul 1 ist auf 12 Monate begrenzt. Die Teilnahme am Modul 2 ist individu-
ell bedarfsbezogen.
IV. Inhalte
Grundsätzlich geht es darum, Handlungsmöglichkeiten für Beschäftigung zu schaffen beziehungswei-
se zu verbessern.
Das Modul 1 beinhaltet im Wesentlichen
die vermittlungsunterstützende Betreuung, die von den Leistungsberechtigten vor Beschäfti-
gungsaufnahme benötigt wird oder
die Betreuung, die im nahtlosen Übergang von geförderter Beschäftigung in ungeförderte Be-
schäftigung nachgefragt wird oder
die Betreuung von Leistungsberechtigten, deren Wechsel in ungeförderte Beschäftigung nach
Beendigung ihrer geförderten Beschäftigung nicht nahtlos gelingt und bei denen die Gefahr
besteht, dass sie „in ein Loch“ fallen.
Im Modul 2 erfolgt das ganzheitlich beschäftigungsbegleitende Coaching mit folgenden Wesentlichen
Inhalten
Gestaltung des Übergangs vom Leistungsempfänger zum Gehaltsempfänger
Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag
Hinweise und gegebenenfalls Verhaltenstraining (zum Beispiel Umgang mit der/de m Vorge-
setzten und den Kolleg/-innen am Arbeitsplatz)
Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz
Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum
Einleiten von und Begleitung zu Angeboten und Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern
Aufsuchende Beratung
Alltagshilfen (zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Einkauf, Er-
scheinungsbild)
Initiieren von Qualifizierungen beziehungsweise Praktika
Übergangsmanagement zum Ende der Nachbeschäftigung beziehungsweise zum Ende des
geförderten Beschäftigungsverhältnisses
Falls ein Übergang in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am Ende des
Moduls 2 nicht gelungen sein sollte oder das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst wird, kann
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gegebenenfalls eine erneute Zuweisung in Modul 1 und die Teilnahme an einer der drei dort verorte-
ten Betreuungsvarianten erfolgen.
Eine konstruktive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Betreuenden / Unterstützenden und
Teilnehmenden des Angebotes ist essentiell für eine erfolgreiche Vermittlung, Stabilisierung und Wei-
terentwicklung von Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsverhältnissen. Coaches, die die Leistungsbe-
rechtigten innerhalb der Betreuungssettings des Moduls 1 unterstützen, sollten auch in Modul 2 das
ganzheitliche Coaching übernehmen.
V. Erfolgserwartung
Die Erfolgserwartungen des Jobcenters der Stadt Münster bewegen sich – bezogen auf das Angebot
„Vermittlungsunterstützendes und beschäftigungsbegleitendes Coaching“ - auf den Ebenen von Leis-
tungen und Aktivitäten (Output) und Wirkung (Outcome). Die Bewertung d es Erfolgs erfolgt anhand
von folgenden Indikatoren:
a) Vermittlungsquote:
Anzahl der Leistungsberechtigten mit Beschäftigungsaufnahmen 1 in Modul 1 / alle Leistungsbe-
rechtigten in Modul 1
b) (Weiter)Beschäftigungsquote:
Anzahl der Personen, die während oder n ach der Förderphase der Beschäftigung in eine
(un-)geförderte Beschäftigung oder berufsqualifizierende Maßnahme/Ausbildung einmünden / alle
Personen mit Förderungen
Das Jobcenter der Stadt Münster bewertet die geplante Maßnahme als erfolgreich, w enn die Quote
zu a) bei 60 Prozent und die Quote zu b) bei 80 Prozent liegt.
Die Entwicklung von weiteren Indikatoren, die für die Analyse und Erfolgsbeobachtung der Maßnah-
me relevant sind, erfolgt im Zuge der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
In Vertretung
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlagen
Anlage A
1 Mit Beschäftigungsaufnahmen sind alle Beschäftigungen im Sinne sozialer Teilhabe gemeint (zum Beispiel
auch Arbeitsgelegenheiten, Ehrenamt und so weiter).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0624/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2021
- Erstellt
- 13.08.2021 10:00