0174/2025
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betr. Sachstand Aurelis Grundstück, Am Alten Güterbahnhof
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2512 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0174/2025 Freigabedatum 20.01.2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2025 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betr. Sachstand Aurelis Grundstück, Am Alten Güterbahnhof Die Gebäude auf der Ostspitze an der Straße “Am Alten Güterbahnhof” wurden abgerissen und die Bäume an der Vogelsanger Straße bereits vor zwei Jahren gefällt. Seitdem ist auf dem Gelände nichts mehr passiert. Vor diesem Hintergrund fragen wir an: 1. Warum wurde noch nicht mit dem Bau begonnen und für wann ist der Baubeginn ge- plant? 2. Bis wann ist mit einer Fertigstellung des Projektes zu rechnen? 3. Welche weiteren Schritte sind seitens der Verwaltung geplant, wenn das Grundstück nicht bebaut wird? 4. Wie kann das Gelände bis zum Baubeginn wieder zur Zwischennutzung zur Verfügung gestellt werden? Antwort der Verwaltung: Zu 1 und 2) Zu den betreffenden Flurstücken liegen vier in 2021 erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung von Gebäuden vor. Diese beinhalten zum einen die Errichtung einer zweige- schossigen Tiefgarage, zum anderen die Errichtung eines Hochhauses als Bürogebäude mit einer Gastronomieeinheit, außerdem die Errichtung eines weiteren Bürogebäudes auch mit einer Gastronomieeinheit und letztlich die Errichtung eines weiteren (reinen) Bürogebäudes. Eine Anzeige zum Baubeginn dieser v. g. Baugenehmigungen liegt noch nicht vor. Da es ei- ner Bauherrnschaft im Rahmen der Dispositionsbefugnis aus Art. 14 Grundgesetz (GG) frei- steht, sowohl über die inhaltliche als auch zeitliche Dimension einer Bauausführung ganz al- lein zu bestimmen (sog. Baufreiheit), kann die Verwaltung keine Prognose zur Frage eines Baubeginns und Baufertigstellung abgeben. Zu 3) Die Stadtverwaltung kann mangels Rechtsgrundlage nicht auf die Entwicklung des Grundstücks einwirken. Es liegen auch sonst keine Erkenntnisse dazu heute vor. Zu 4) Eine Zwischennutzung (abgesehen davon, dass so etwas wohl auch eine neue Bauge- nehmigung benötigte) kann grundsätzlich nur veranlassen/zulassen, wer die Eigentümerschaft über ein Grundstück bzw. Gebäude hat. Da das Eigentum am angefragten Grundstück nicht bei der Stadt Köln liegt und auch sonst keine vorvertraglichen Bindungen an die Stadt Köln erkennbar sind, kann die Verwaltung angesichts des Eigentumsschutzes aus Art 14 GG nichts zu einer Zwischennutzung veranlassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Vogelsanger Straße
- Am Alten Güterbahnhof
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Details
- Aktenzeichen
- 0174/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 21.01.2025
- Erstellt
- 16.01.2025 10:22