3367/2020
Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf der Grundlage der CoronaSchVO
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Anlage 1 Maßnahmenkatalog
16763 Zeichen
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Überblick
Corona-Rechtslage in Köln
hier: Änderungs-AV vom 13.11.
Legende Schwarz: Landesrecht (CoronaSchVO, CoronaBetrVO, CoronaEinreiseVO)
Rot: Zusätzlich durch Kölner Allgemeinverfügung
Blau: Wo ist es geregelt?
Gestrichen: Regelung entfällt künftig
§ Corona
SchVO alt
(bis 1.11.)
§ Corona
SchVO
aktuell
Status quo – alle Rechtsquellen Änderung der
Allgemeinverfügung mit Wirkung
ab 14.11.
- § 1 § 1 Allgemeine Grundsätze
[…]
§ 1 Abs. 5: Definition des „öffentlichen Raumes“: Öffentlicher Raum im
Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach
Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.
Damit ist öffentlicher Raum grds. solcher, der der Öffentlichkeit frei
zugänglich ist.
Nicht öffentlich, sondern privat:
- Wohnungen, Wohnwagen (nicht: Auto)
- Hotelzimmer
- Geschäfts- und Büroräume, die nicht allgemein zugänglich sind
- Jew. einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden freien
Geländes
- Andere durch Umzäunung, Bepflanzung o.ä. der öffentlichen
Zugänglichkeit en tzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
- In allen Fällen maßgeblich: Charakter eines Rückzugsortes, der nicht
frei bzw. jedermann zugänglich ist
§ 1 Abs. 8 – Zulässigkeit digitaler Formate
(digitale Übertragungsformate ohne Anwesenheit des Publikums vo r Ort)
§ 1 Abs. 2 § 2 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
Im öff. Raum grds. Mindestabstand 1,5m (§ 2 Abs. 1)
Zusammentreffen von Personen im öff. Raum nur zulässig,
wenn
- nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten
werden darf
(siehe § 2 Abs. 2)
- oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser
Verordnung unter Wahrung des Mindestabs tands ausdrücklich zulässig
ist (verschiedene §§)
§ 2 Abs. 2: Zulässiges Zusammentreffen bei Unterschreitung
des Mindestabstands:
1. beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und
eines weiteren Hausstandes,
jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn
Personen,
2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger
Personen oder aus
betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, der
Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten
der Kinderbetreuung
in besonderen Fällen (Brück enprojekte) nach Maßgabe der
Coronabetreuungsverordnung,
4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in
öffentlichen Schulen,
Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
einschließlich
schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der
Coronabetreuungsverordnung,
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und
Versammlungen
nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer
3 für fest
zugeteilte Sitzplätze, wenn die Raumgröße eine andere Anordnung der
Sitzplätze nicht zulässt,
6. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und
seiner Einrichtungen,
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst
und Katastrophenschutz,
9. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung
bezogen auf
feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf
Personen innerhalb
der Gesamtgruppe der Teilnehmer,
11. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen
Trauungen sowie
Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
Alkoholkonsum- und -verkaufsverbote
§ 15a § 11 I Alkoholkonsumverbot von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
im öffentlichen Raum
(AV in Nr. 6 a)
Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr* bis 6.00 Uhr
täglich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO)
*in Köln Beginn auf 22 Uhr vorgezogen (AV in Nr. 6b)
Zusätzliches Alkoholverkaufsverbot Wochenende (Hotspots)
Fr., Sa., So. jew. bereits ab 20 Uhr
in besonders frequentierten Bereichen (Altstadt, Stadtgarten und Umgebung,
Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen, Schaafenstraße und U mgebung,
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Zülpicher Viertel, Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch)
(AV in Nr. 6 b)
§ 2 Abs. 3,
§ 15a § 3 Alltagsmaske
§ 3 Abs. 1: Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile
Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter)
oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen
Stoffen (OP-Maske und so weiter).
§ 3 Abs. 2: Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht
unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese –
mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden
beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie
auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs
und seiner Einrichtungen,
3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme
der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und
Katastrophenschutz,
4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei
körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und
geschlossenen Räumen stattfinden,
6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen
Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25
Personen unter freiem Himmel,
7. auf Spielplätzen und
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde
eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so
großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände
nicht sichergestellt werden können.
In Büroräumen gilt abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Pflicht zum
Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen
Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren
Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht.
Auf dem Schulgelände nach Maßgabe der CoronaBetrVO
§ 2 Abs. 4
§ 15a Abs. 3
(Ermächtigung)
§ 3 Abs. 2
S. 1 Nr. 8
(Ermächtigung)
Alltagsmaske an weiteren Orten nach behördlicher Anordnung
(Allgemeinverfügung) jeweils von 10-22h
MNB-Pflicht in sämtlichen Fußgängerzonen ,
und in den Einkaufsstraßen:
Aachener Straße, Bahnhofstraße in Porz, Bonner Straße, Breite Straße,
Brüsseler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker Hauptstraße, Deutzer Freiheit;
Dürener Straße, Ehrenstraße; Eigelstein; Hauptstraße in Rodenkirchen,
Höninger Weg, Kalker Hauptstr., Keupstra ße, Maastrichter Straße, Mittelstraße,
Neumarkt; Neusser Straße, Severinstraße, Sülzburgstraße, Venloer Straße,
Weidengasse; Wiener Platz, Zülpicher Straße, Zülpicher Platz ( jew. mit
näheren Angaben /Hausnummern in der AV )
in der Altstadt
auf den Kölner Ringen
auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke
Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch
und an allen Orten , an denen ähnlich wie an den Orten unter a) bis f)
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen ein er so
großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht
sichergestellt werden können
(Nr. 2 der AV)
Ohne zeitliche Konkretisierung :
Maskenpflicht im Umkreis 150m um Schule
für Lehrer und Schüler (AV Nr. 2a)
Weggefallen: Maskenpflicht auf allen
Versammlungen unabhängig von
TN-Zahl in AV, Nr. 2 I g) und Nr. 9
nun per Einzelverfügung im
konkreten Einzelfall
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
MNB-Pflicht für Einrichtungen / vulnerablen Gruppen
(AV Nr. 5)
§ 3 § 1 Abs. 3 Gottesdienste
§ 1 Abs. 3: Pflicht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, sich im
Rahmen ihrer Eigenverantwortung an den Vorschriften der
CoronaSchVO zu orientieren
Legt eine Kirche/Religionsgemeinschaft kein Konzept vor, gilt die
CoronaSchVO bzw. die Verfügungen der örtlichen Behörden
§ 4 § 1 Abs. 4 Arbeitsplatz
Arbeitsschutzverantwortung des Betriebs/Unternehmens/der Behörde umfasst
Einhaltung Hygiene- und Schutzpflichten
MNB im Büro nur bei Kunden/Besucherverkehr (§ Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO)
MNB auf dem Gang, Nutzung von HomeOffice
v.a.
Anlage
§ 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
Vorgaben für Angebote und Einrichtungen mit Kunden- oder
Besucherkontakt
Synthese der Regelungen, die sich zuvor aus der Anlage zum
Hygiene- und Infektionsschutz ergaben
Nun universell auf die Kategorien anwendbar
§ 2a § 4a Rückverfolgbarkeit
[…]
§ 2c § 4b Innovationsklausel
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
§ 5 § 5 Stationäre Gesundheits - und Pflegeeinrichtungen
Betreiberverantwortung, er forderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal
zu schützen
Besucherkonzept
Neuerungen in 5 Abs. 3 (Geburts -/Sterbendenbegleitung)
Maskenpflicht für Besuchende in Krankenhäusern (nur vulnerable
Gruppen) (s.o., Nr. 5 AV)
§§ 6,7 §§ 6, 7 Hochschulen, außerschulische Bildung, Bibliotheken
6, 7 Weiterhin e rlaubt:
Ausbildungs- und berufsbezogene Aus - und Weiterbildungsangebote
einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die
der Integration dienen, und Prüfungen (…) sowie Angebote der Selbsthilfe
Einrichtungen der Sozial - und Jugendhilfe,
zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen ,
musikalischer Unterricht
Verboten: Andere Bildungsangebote, insb. insbesondere Sportangebote der
Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie
Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für
Kinder
und Jugendliche
§ 8 § 8 Kultur
Schließung:
- Theater, Opern, Konzerthäuser u.ä.
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
(drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken,
Wettannahmestellen u.ä.
- Museen, Kunstausstellungen etc.
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Autokinos weiterhin zulässig (§ 8 Abs. 2 CoronaSchVO)
Ergänzung: nicht nur beruflicher Probenbetrieb, sondern auch zur
Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur
Aufzeichnung
oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind zulässig
(vgl. auch § 1 Abs. 8 CoronaSchVO)
§ 9 § 9 Sport
9 Verbot:
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf allen öff. + privaten
Sportanlagen
- Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum
Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere
Personen gleichzeitig
Erlaubt bleibt:
- Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen
des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener
Räumlichkeiten von Sportanlagen
- Sportunterricht, Berufssporttraining, berufliche Sportausübung
Legaldefinition : Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team -
oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart
mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden
(Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). D ie für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu
der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.
Rehabilitationssport u.a. (aufgrund ärztlicher Verordnung) darf stattfinden, wenn
2m Abstand
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Schließung:
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen (vgl. auch § 10)
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
Profisportveranstaltungen/Wettbewerbe nur noch ohne
Zuschauende, Infektionsschutzkonzepte erf.; erlaubt sind dann
- Wettbwerberbe in Profiligen
- Wettbewerbe im Berufsreitsport
- Pferderennen
§ 10 § 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
Untersagt sind Clubs, Diskotheken und ähnliche Einric htungen sowie
Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
Weitere Schließungen:
- Messen, Freizeitparks und Einrichtungen für Freizeitaktivitäten
(drinnen und draußen)
- Spielhallen, Spielbanken
- Zoologische Gärten und Tierparks
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Sex.
Dienstleistungen auch außerhalb von Einrichtungen
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen
Einrichtungen (Ausnahme Sportunterrricht etc.)
Erlaubt: Wettannahmestellen, Wettbüros u.a.: nur die Entgegennahme der
Spielscheine, Wetten usw. gestattet. Weiterer Aufenthalt in den betreffenden
Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen d er Spiele und Veranstaltungen, auf die
sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.
Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks geöffnet
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
§ 11 § 11 Handel, Messen, Märkte
11 Schließung/Verbot:
- Messen, Ausstellungen,
- Jahrmärkte, Spezialmärkte
Wochenmärkte mit Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des tägl. Bedarfs
zulässig
Anhebung Mindestfläche Geschäftslokal auf 10m²/Person
§ 12 §12 Handwerk, Dienstleistung, Heilberufe
Schließung:
- Gesichtsbehandlung, Kosmetik,
- Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen
Weiterhin zulässig:
- Medizinisch notwendige Behandlungen,
- Podologie/Fußpflege
- Friseursalons
- Aber auch Dienstleister um Gesundheitswesen einschl. Physio-,
Ergo und Logotherapien
Können KundInnen bei gesichtsnahen DL kein Maske tragen, muss
Beschäftigte mind. FFP2/KN95/N95 Maske tragen
Anhebung Mindestfläche Geschäftslokal auf 10m²/Person (s.o.)
§ 13 § 13 Veranstaltungen, Versammlungen
Keine Großveranstaltungen, Volksfeste u.ä.
Grundsätzliches Verbot aller Veranstaltungen, die nicht nach bes.
Vorschriften zulässig sind
Im Ergebnis: Veranstaltungen mit Freizeitcharakter verboten
Weggefallen: M ax. 100 TN auf
Versammlungen nach VersG und
M askenpflicht (Nr. 9 AV)
Grund: OVG-Rechtsprechung!
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Erlaubt:
- Versammlungen nach dem VersG und Grundversorgung
dienende (wie bisher), bei Versammlungen im Freien
Maskenpflicht ab 25 TN (§ 3 Abs. 2 Nr.6)
- Sitzungen best. Gremien (öff.+private Institutionen, Parteien,
Vereine) mit Höchstgrenzen und Telefon-
/Videokonferenzvorbehalt (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3):
o Bis 20 TN ok, wenn nicht per Video/Telefon mgl.
o 20-250 drinnen/500 draußen, wenn Behörde Erlaubnis
erteilt (mit Konzept, s. Satz 2)
- Jagd u.a.
- Beerdigungen
- Standesamtl. Trauungen
Nun nach Einzelfallprüfung Anordnung
Obergrenze und Aufzugsverbot als
Auflage
§ 13 Abs. 5 § 13 Abs. 1 Private Feiern
13 V außerhalb Wohnung nicht mehr erlaubt, da von VO nicht mehr
vorgesehen
für Wohnungen ohne explizite Regelung
Dringender Appell: keine privaten Feiern in privaten Räumen
Gastronomie
14 Schließung (auch Bars etc.)
Ausnahme: Mitnahme/Abholung
Wiedereinführung 50-Meter-Regel f. Verzehr
Keine Sperrstunde
Hotel, Ferienangebote
15 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind unzulässig, wenn
sie nach dem 29. Oktober angetreten worden sind.
Verbot von tourist. Busreisen und sonstigen Gruppenreisen mit Bussen
Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr
Ferienfreizeiten etc. nach § 7 Abs. 1 nicht mehr erlaubt
Erlaubt: Dauerhafte Ferienwohnung, dauerhaft abgestellte Wohnwagen
etc. durch die „Inhaber“
Ergänzende Vorschriften zur Quarantäne
- Nr. 16 AV Anordnung der Quarantäne von symptomatischen Personen
bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses
Nr. 16a AV Isolation positiv getesteter Personen unverzüglich nach
Kenntniserlangung über das Testergebrnis + Pflicht Gesundheitsamt
zu informieren, falls 3 Tage nach Erhalt des Testergebnisses noch
nicht vom Gesundheitsamt kontaktiert (neu seit 13.11.)
Nr. 16b AV Quarantäne für Kontaktpersonen durch Mitteilung des
Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung auf Veranlassung des
Gesundheitsamtes
Nr. 16b AV Quarantäne-Pflicht bei
Mitteilung durch Gesundheitsamt
(von diesem beauftragte Personen),
dass man Kontaktperson der
Kategorie I ist nach RKI-Kriterien
Nr. 16c AV Dauer der Quarantäne
bei Nr. 16a, b, c AV
Nr. 16d AV Definition der
Quarantäne
Nr. 16e AV Befreiung von Personen,
die in kritischer Infrastruktur tätig
sind hinsichtlich der Nr. 16b AV
(Quarantänepflicht von
Kontaktpersonen der Kategorie I)
Nr. 17 AV Definition „Coronavirus“
und „symptomatische Person“, Form
der Mitteilungen vom
Gesundheitsamt, Vorrang von
Verfügungen des Gesundheitsamts
gegenüber der AV
Anlage 5 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020
19548 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin 44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3 Amtsblatt der StadtK öln DerO berbürgermeister Amtsblatt der Stadt Köln 51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sondernummer 83 Inhalt 315 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 28.10.2020 Seite 1455 316 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 zur r egionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infek- tionsgeschehen in der Stadt Köln im Zusammenhang mit dem 11.11.2020 Seite 1456 315 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 28.10.2020 Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions - schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 bis Abs. 5 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln wie folgt geändert: I. Die Stadt Köln hat das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch ihre Allgemeinverfügung vom 13.10.2020 festgestellt, mit der Maßnahmen getroffen wurden, die für den Fall des Erreichens eines Inzidenzwertes von 50 vom Land vorgegeben waren. Die Gefährdungsstufe 2 ist für Köln weiterhin festzustellen. Der ak- tuelle Inzidenzwert (Stand: 28.10.2020) beträgt 195,5. Somit gelten die in § 15 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO geregelten Maß- nahmen unmittelbar. Darüber hinaus erlässt die Stadt Köln die nachfolgenden, mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozi- ales und mit der zuständigen Bezirksregierung abgestimmten Regelungen: II. § 1 In § 1 Nr. 2 lit. b) wird hinter „Kalker Hauptstraße,“ der Text „Keupstraße,“ eingefügt.: § 2 „In § 1 Nr. 9 wird die Überschrift redaktionell geändert, sie lau- tet nunmehr: „Nr. 9 Regelungen für Versammlungen nach dem Versamm - lungsgesetz“ § 3 In § 1 wird folgende Nr. 16 angefügt: „Nr. 16 Anordnung der Quarantäne von symptomatischen Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnis- ses Symptomatische Personen, die sich auf das Corona-Virus tes- ten lassen, haben sich in häusliche Quarantäne zu begeben und dürfen die Wohnung so lange nicht verlassen und keinen Besuch empfangen, bis ein negatives Testergebnis vorliegt; diese Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich die getestete symptomatische Person auf andere Weise, z. B. in einem Krankenhaus, in einer anderen Einrichtung oder in einer sonstigen Unterkunft in Quarantäne begibt. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sonder nummer 83 Seite 1456 III. Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 10.11.2020 um 6.00 Uhr außer Kraft. Begründung: Wegen der Begründung wird auf die Allgemeinverfügung vom 2.10. und die seither im Amtsblatt veröffentlichten Änderungen Bezug genommen. Zu der Änderung in dieser Verfügung wird ausgeführt: Die Anordnung der Quarantäne symptomatischer Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgt zur Verhinderung einer Verbreitung des Coronavirus durch poten- zielle Träger von Krankheitserregern. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla- ge hat keine aufschiebende Wirkung. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 2 nicht in die angeordnete Qua - rantäne begibt, dort Besuch empfängt oder den Bereich der Quarantäne vorzeitig verlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 2 geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Ver- waltungsgericht Köln, Köln, erheben. Im Auftrag gez. Dr. Nießen 316 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln im Zusam- menhang mit dem 11.11.2020 Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions - schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 bis Abs. 5 der Coronaschutzverordnung vom 30.09.2020 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: § 1 Auf dem Gebiet der Stadt Köln gelten am 11.11.2020 folgende Einschränkungen: Nr. 1 Alkoholkonsumverbot Am 11.11.2020 von 6.00 Uhr an ist es verboten, im öffentli - chen Raum alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Dieses Verbot gilt bis 12.11.2020, 6.00 Uhr. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein - schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff - nungszeiten. Nr. 2 Alkoholverkaufsverbot Am 11.11.2020 gilt im gesamten Stadtgebiet Köln ein Ver - kaufsverbot für alkoholische Getränke. Dieses Verbot gilt auch am 12.11.2020 bis 6.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon- zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab- gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf. § 2 Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 12.11.2020 außer Kraft. Begründung: 1. Mit Blick auf die aktuelle Infektionslage in Köln (7-Tages-Inzi - denz bei 181, Stand 27.10.) sind weitere Maßnahmen erfor - derlich, um einer Ausbreitung des Virus und einer Überlastung des Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Um Kapazitä - ten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von wei- teren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertra - gen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augen - bindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veran - staltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterverbreiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-In- stitutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbrei- tung des COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamt - gesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infekti - onen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen Besucherzahlen oder solche mit einem hohen Gefährdungs- potential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden oder der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt oder eingeschränkt werden müssen. Ferner ist der Alkohol - konsum im öffentlichen Raum zu beschränken. Dort, wo sich Menschen näher kommen, ist eine Mund-Nase-Bedeckungen Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sondernummer 83 Seite 1457 vorzuschreiben. Nur so kann erreicht werden, dass eine Wei - terverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus in der Be- völkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird. In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 27.10.2020 mit 181 bereits weit über der kritischen Marke von 50 pro 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. 2. Am 11.11.2020 wird in Köln traditionsgemäß der Auftakt der Karnevalssession mit tausenden von Menschen im öffentli - chen Raum gefeiert. Auch wenn dieses Jahr keine offiziellen Veranstaltungen zum Sessionsauftakt stattfinden, muss da - mit gerechnet werden, dass Karnevalisten zu Tausenden im Bereich der bekannten Hotspots als auch in den Kneipen der einzelnen Veedel die Eröffnung des Straßenkarnevals feiern werden. Erfahrungsgemäß konsumieren die Karnevalisten bereits auf der Anreise sowie im weiteren Verlauf alkoholische Getränke. Es besteht aufgrund der Erfahrung der vergangenen Jahre hinsichtlich der Massen an feiernden Menschen die konkre - te Gefahr, dass gerade der Alkoholkonsum und die ständige Verfügbarkeit von Alkohol durch den freien Alkoholverkauf die Alkoholisierung der Feierenden fördern und die Hemmschwel- le zur Beachtung der coronabedingten Verhaltenspflichten (insbesondere Vermeidung von Menschenansammlungen und Einhaltung des Abstandsgebotes) massiv sinken lassen, so dass es in der Folge zu massiven Verstößen gegen die Coro - naschutzverordnung kommen wird. 3. Nach § 15a Abs. 4 S. 2 Coronaschutzverordnung sind beim Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eidämmung des Infektionsgesche - hens, soweit erforderlich, insbesondere bei fortschreitendem Infektionsgeschehen in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregie - rung zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die in dieser Allgemeinverfügung genannten, auf die Stadt Köln abgestimmten Maßnahmen des Alkoholkonsum – und Alkoholverkaufsverbotes am 11.11.2020 wurden mit den vor - genannten Stellen abgestimmt. 4. Da in der Vergangenheit insbesondere größere Zusammen - künfte maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforder - lich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Das Ziel des Alkoholkonsum- und -verkaufsverbotes ist es, größere Ansammlungen von Personen im Stadtgebiet zu ver- hindern oder wieder zu zerstreuen, bei denen aufgrund einer Alkoholisierung die Gefahr besteht, dass die Hemmschwelle sinkt, die nach der Coronaschutzverordnung weiterhin zu be - folgenden Vorgaben einzuhalten. Durch das Alkoholkonsum- und verkaufsverbot zum Sessionsauftakt an Karneval soll ein Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und ins- besondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesund - heitssystems geleistet werden. Der Konsum alkoholischer Getränke fördert durch eine zu - nehmend unkontrollierte Artikulationsweise des Menschen die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2 mittels Tröpf - chen oder Aerosolen oder ähnlichem von Mensch zu Mensch. Dies wiegt besonders schwer, da der Konsum alkoholischer Getränke auch dazu führt, dass die Reaktions- und Wahrneh - mungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in Bezug auf räumliche Abstände nachlässt. Zudem sinkt auch die Bereitschaft, An - ordnungen der Polizei und des Ordnungsamtes zu befolgen. Die Gefahr der Unterschreitung des vorgesehenen Mindestab- stands steigt dadurch. Bei den beobachteten Ansammlungen (zum Teil erheblich) alkoholisierter Personen besteht daher ein besonders hohes Infektionsrisiko, weil dort die zur Vermei - dung von Ansteckungen erforderlichen Abstände zwischen Menschen nicht eingehalten werden. Die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Sessionsauf - takt an Karneval birgt ein hohes Potenzial, dass sich an ver - schiedenen Orten über einen längeren Zeitraum Menschen - ansammlungen bilden. Gerade zum Sessionsauftakt neigen die Bürgerinnen und Bürger erfahrungsgemäß dazu, sich im Freien zu versammeln und ausgelassen den Straßenkarneval zu feiern. Zudem sinkt in erkennbarer Weise auch die Bereit - schaft, sich an die Einschränkungen der Coronaschutzverord- nung und der darauf beruhenden Allgemeinverfügungen der Stadt Köln zu halten. Durch die Ansammlung größerer Menschenmengen, die alko- holische Getränke konsumieren und denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zunehmend schwerer fällt, wird das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergrößert. Gleichzeitig sinkt auch die Sensibilität im Hinblick auf die Einhaltung des Abstandsgebots. Die Beobachtungen von Einsatzkräften der Polizei Köln sowie meines Ordnungs - amtes im Rahmen der Kontrollen der vergangenen Wochen, haben gezeigt, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung von Alkohol das Abstandsgebot im Rahmen entsprechender Zusammenkünfte nicht eingehalten wird. Die Einhaltung der Abstandsregelungen ist aber von enormer Wichtigkeit, um der Gefahr des weiteren Wiederanstiegs der Infektionszahlen zu begegnen. Maßnahmen wie diese, deren Zweck darauf ge - richtet ist, die Abstandsregelungen wirksam durchzusetzen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, zumindest aber zu un - terstützen, dienen somit einem ganz legitimen, allgemeinem Interesse. Das Verbot des Alkoholkonsum sowie des Außer-Haus-Ver - kaufs alkoholischer Getränke ist geeignet, um den Infektions - gefahren wirksam zu begegnen und somit die Einhaltung der Mindestabstandsregelungen nach der Coronaschutzverord - nung sicherzustellen. Die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum fördert und förderte auch in der Vergangen- heit zudem die Entstehung und das Andauern von Menschen- ansammlungen in den betroffenen Gebieten. Das Verbot des Alkoholkonsums und des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke mindert die Attraktivität des öffentlichen Raums für Zusammenkünfte und verringert so das Risiko, dass sich überhaupt derart große Ansammlungen bilden bzw. dass sich diese wegen des fehlenden Alkoholnachschubs vor Ort wieder auflösen. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sonder nummer 83 Seite 1458 Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt G 2663 Das Verbot des Alkoholkonsums sowie -verkaufs ist als flan - kierende Maßnahme auch notwendig, da anzunehmen ist, dass ohne diese Maßnahme der erforderlichen Eindämmung des Coronavirus durch Einhaltung der notwendigen Abstands- regelungen in großen Menschenansammlungen trotz massi- ven Aufgebotes von Polizei und Ordnungsamt nicht Rechnung getragen werden kann. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Das Alkoholverkaufsverbot stellt im Vergleich zu einer Sperr - zeitverlängerung mit der Folge einer vollständigen Schließung von Verkaufsstellen ein milderes Mittel dar, da die übrigen Ge- schäftstätigkeiten weiter fortgeführt werden können. Die angeordnete Maßnahme ist auch angemessen. Das infektionsschutzrechtliche Vorgehen des Alkoholkonsum- und Verkaufsverbots richtet sich zielgerichtet gegen die Fei - ernden und die Betriebe, durch deren Alkoholnachschub die Gefahr von Menschenansammlungen unter Missachtung des Abstandsgebotes gefördert wird. Dabei reicht es nach den Er- kenntnissen der Polizei und des städtischen Ordnungsdiens- tes nicht aus, ein Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot ledig - lich an den sog. Hotspots zu verhängen. Eine solche einge - schränkte Maßnahme würde angesichts des Feiergeschehens im gesamten Stadtgebiet lediglich zu einer Verdrängung der Feiernden in Bereiche führen, in denen weiterhin Alkohol er - worben und konsumiert werden kann. Zwar werden die Gewerbetreibenden in der Ausübung der Be- rufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Aus- wirkungen des Eingriffs beschränken sich jedoch auf einen überschaubaren Zeitraum und betreffen – hinsichtlich des Ein- zelhandels – lediglich einen Randbereich der geschäftlichen Tätigkeit. Darüber hinaus wird das Verbot des Konsums und des Au - ßer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken zeitlich auf das erforderliche Maß beschränkt. Es wurde lediglich auf den 11.11.2020 und die Nacht zum 12.11.2020 beschränkt, da aufgrund des Sessionsauftaktes anzunehmen ist, dass sich an diesem Tage tausende von Feiernden im gesamten Stadtge- biet aufhalten und in großen Gruppen unter Missachtung des Abstandsgebotes ansammeln werden. Die wirtschaftlichen Interessen haben aus den vorgenannten Gründen hinter dem Interesse der Allgemeinheit im Hinblick auf den Gesundheits- und Infektionsschutzes in der Zeit des äußerst dynamischen Verlaufs der Corona-Pandemie zurück - zustehen. Die Anordnungen stellen demgemäß eine notwendige Schutz- maßnahme vor einer weiteren unkontrollierbaren Ausbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die auf einen Tag begrenzten Anordnungen nach alledem geeignet, erfor - derlich und angemessen. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 1 Alkohol kon- sumiert oder entgegen § 1 Nr. 2 Alkohol verkauft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 2 geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appelhof- platz, 50667 Köln, erhoben werden. Im Auftrag gez. Dr. Nießen Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/ und http://www.stadt-koeln.de/bezirke/ Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt. Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich. Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829. Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden. Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.
Anlage 2 Allgemeinverfügung vom 9.10.2020
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Die Oberbürgermeisterin 44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3 Amtsblatt der StadtK öln DerO berbürgermeister Amtsblatt der Stadt Köln 51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Inhalt 289 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 9. Oktober 2020 Seite 1377 289 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 9. Oktober 2020 Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions - schutzgesetzes (IfSG)vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln geändert und erhält folgende Fassung: § 1 Auf dem Gebiet der Stadt Köln gelten folgende Einschränkun- gen: Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO darf eine Gruppe höchstens aus fünf Personen bestehen. Nr. 2 Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum An folgenden Orten ist eine Mund-Nase-Bedeckung (z.B. All - tagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen: a) in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln b) in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die durch eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken; das sind: Aachener Straße (Innenstadt und Braunsfeld), Bonner Straße (Innenstadt und Bayenthal), Breite Straße, Brüsseler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker Hauptstraße, Deutzer Freiheit, Dürener Straße, Ehren- straße, Eigelstein, Hauptstraße (Rodenkirchen), Hö - ninger Weg (Zollstock), Kalker Hauptstraße, Neumarkt, Neusser Straße, Maastrichter Straße, Mittelstraße, Porz Zentrum, Severinstraße, Sülzburgstraße/Berren - rather Straße, Venloer Straße, Wiener Platz/Frankfurter Straße, Zülpicher Straße c) in der Altstadt (s. Lageplan 1 in der Anlage) d) auf den Kölner Ringen e) auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke f) Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (s. Lageplan 2 der Anlage). Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bede- ckung gilt nicht für Radfahrende und Sporttreibende sowie Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizini - schen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1378 Nr. 3 Mund-Nase-Bedeckung bei Veranstaltungen und auf Märkten In Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstal - tungen, in Bibliotheken im Sinne des § 6 CoronaSchVO, bei außerschulischen Bildungsangeboten im Sinne des § 7 Coro - naSchVO, bei Kulturveranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 CoronaSchVO, bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 9 CoronaSchVO (Zuschauende) sowie bei sonstigen Veranstal - tungen und Versammlungen (§ 13 Abs. 1 CoronaSchVO) ist innerhalb geschlossener Räume stets, auch am Sitzplatz, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; das gilt unabhängig davon, ob Personen zusammensitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 ge - nannten Gruppen gehören, ob die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO sichergestellt ist. Auf Märkten (z.B. Wochenmarkt, Trödel-/Flohmarkt) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur an den Marktständen, sondern auch in den Gängen zwischen den einzelnen Marktständen. Die Anordnungen nach Nr. 2 die- ser Allgemeinverfügung bleiben unberührt. Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten jeweils entsprechend. Nr. 4 Mund-Nase-Bedeckung in Freizeiteinrichtungen und bei Freizeitveranstaltungen In Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 2 Coro - naSchVO, in öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 4 Co - ronaSchVO (Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gär - ten, Garten- und Landschaftsparks) sowie auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnli - chen Einrichtungen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten entsprechend. Nr. 5 Mund-Nase-Bedeckung und Verbot des Singens bei Versammlungen zur Religionsausübung Bei Versammlungen zur Religionsausübung (z.B. Gottesdiens- te) ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten entsprechend. Das gemeinsame Singen ist verboten; das Vorsingen ist er - laubt. Nr. 6a Alkoholkonsumverbot Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein - schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff - nungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf. Nr. 6b Alkoholverkaufsverbot Jeweils von freitags, 20.00 Uhr, bis montags, 6.00 Uhr, gilt an folgenden Orten ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke: a) Altstadt (s. Lageplan 1 der Anlage) b) Stadtgarten und Umgebung (s. Lageplan 3 der Anla - ge) c) Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen (s. Lageplan 4 der Anlage) d) Schaafenstraße und Umgebung (s. Lageplan 5 der Anlage) e) Zülpicher Viertel (s. Lageplan 6 der Anlage) f) Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (s. Lageplan 2 der Anlage). Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon- zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab- gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf. Nr. 7 Besondere Rückverfolgbarkeit in der Gastronomie In der Gastronomie (§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO) ist stets die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastro - nom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Tele - fonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch/der Veran- staltung für vier Wochen aufzubewahren. Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen die CoronaSchVO für gastronomische Angebote auf § 14 verweist, nicht jedoch für nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Be- trieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 2 CoronaSchVO. Für § 14 Abs. 3 CoronaSchVO gilt Nr. 10 dieser Allgemeinverfügung entsprechend. I Nr. 4 der Anlage zur CoronaSchVO bleibt unberührt. Nr. 8 Plausibilitätskontrolle bei Angabe von Kontaktdaten Sofern Kontaktdaten zu erfassen sind, hat die für die Erfassung verantwortliche Person die gemachten Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich miss - bräuchliche Angaben (pseudonyme Angaben) zu kontrollieren. Nr. 9 Personenobergrenzen für Veranstaltungen und Ver - sammlungen Für Kulturveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 CoronaSchVO) gilt: Die zulässige Anzahl an Zuschauenden wird auf ein Drittel der Regelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Teilnehmende be - grenzt. Für Sportveranstaltungen (§ 9 Abs. 6 CoronaSchVO) gilt: Die zulässige Anzahl an Zuschauenden wird auf ein Fünftel der Re- gelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Zuschauende begrenzt. Für Messen, Märkte und sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 11 CoronaSchVO gilt: Die zulässige Anzahl an gleich - zeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern wird auf ein Drittel der Regelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Personen begrenzt. Für Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne des § 13 Abs.1 CoronaSchVO gilt: Die zulässige Anzahl an Teilnehmen- den darf ein Drittel, höchstens jedoch 1.000 Teilnehmende, der Regelauslastung nicht überschreiten. Bei standesamtlichen Trauungen (§ 13 Abs. 6 CoronaSchVO) gilt das Hausrecht der Stadt Köln; im Übrigen sind maximal 25 Personen bei einer Trauung zulässig. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1379 Die Anforderungen und Beschränkungen im Einzelfall, insbe - sondere das Erfordernis von Hygiene- und Infektionsschutz - konzepten, bleiben hiervon jeweils unberührt. Nr. 10 Rückverfolgbarkeit bei Veranstaltungen und Ver - sammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/ Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet. Fin - det sie im Freien statt, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sicherzustellen. Nr. 11 Mindestabstand trotz besonderer Rückverfolgbar - keit Für Kulturveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 CoronaSchVO), Sport - veranstaltungen (§ 9 CoronaSchVO) und Teilnehmende an sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen (§ 13 Abs. 1 CoronaSchVO) gilt, dass auch bei Sicherstellung der beson - deren Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO zwischen Zuschauenden bzw. Teilnehmenden ein Mindestab- stand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Personen, die zu einer der in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören. Auf Nr. 1 dieser Allgemeinverfü- gung wird hingewiesen. Nr. 12 Notwendigkeit eines Hygiene- und Infektionsschutz- konzepts für Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO; Anhebung der Mindestfläche Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist nur gestattet, wenn unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allge - meinverfügung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (§ 2b CoronaSchVO) vorgelegt wird. § 10 Abs. 4 S. 3 CoronaSchVO gilt mit der Maßgabe, dass maximal eine Person pro zehn Quadratmeter gleichzeitig an - wesend sein darf. Nr. 13 Anhebung der Mindestfläche im Einzelhandel nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO und für die Geschäftslokale im Handwerk und Dienstleistungsgewerbe nach § 12 Coro - naSchVO Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesen- den Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Qua - dratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelser - lasses NRW nicht übersteigen. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 CoronaSchVO sind hiervon nicht erfasst. Nr. 14 Kontaktsport mit höchstens 30 Personen Kontaktsport im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaSchVO darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden. Nr. 15 Bezugsgruppen nach Punkt X der Anlage zur Coro- naSchVO Die maximale Größe der Bezugsgruppen nach X Nr. 5 der An- lage zur CoronaSchVO betreffend Tagesausflüge, Ferienfrei - zeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche wird auf zehn Personen festgelegt. Nr. 16 Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern An privaten Festen und Feiern im Sinne des § 13 Abs. 5 Co - ronaSchVO, die nicht in einer privaten Wohnung stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. § 2 Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 25.10.2020 außer Kraft. Begründung: Gemäß § 15a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der CoronaSchVO können die kreisfreien Städte über diese Verordnung hinausgehen - den Schutzmaßnahmen anordnen, wenn die lokale 7-Tages- Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landes - zentrums Gesundheit (LZG) über dem Wert von 35 liegt. Ab einem Inzidenzwert von 50 sind die kreisfreien Städte hierzu verpflichtet. Die Maßnahmen sind mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung abgestimmt. Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch das Ro- bert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die Ver- breitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheits - fälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Entwick - lung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS- CoV-2- Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Haupt - übertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwe - ge geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterver - breiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesell - schaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozia - len Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen Be - sucherzahlen oder solche mit einem hohen Gefährdungspo - tential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden oder der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt oder eingeschränkt werden müssen. Nur so kann erreicht werden, dass eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavi- rus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird. In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 09.10.2020 nur knapp unter der kritischen Marke von 50 pro 100.000 Einwohner. Nach § 15a CoronaSchVO sind damit über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen geboten. Da in der Vergangenheit insbesondere größere Zusammenkünf - Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1380 te maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, dass lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Die unter § 1 getroffenen Anordnungen sind dazu geeignet, weil der Anstieg das Infektionszahlen wesentlich auf Feierlichkeiten, Zusam - menkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen wie privaten Rahmen zurückzuführen ist. Die Beschränkung der Gruppengröße (Nr. 1) senkt die Zahl an Kontaktpersonen im (alltäglichen) sozialen Kontakt und somit die Zahl potenzieller Neuinfektionen. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum war erforderlich, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindest - abstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder konnte. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen. Gleichzeitig kann nicht sichergestellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen „geregelt“ ist, d.h. die Personen sich nicht in unterschiedlichen Richtungen bewegen. Die sog. Maskenpflicht zwischen den Marktständen war erfor- derlich, weil gerade auch auf Märkten der Mindestabstand oft nicht eingehalten wird/werden kann und die Besucherströme in der Regel heterogen sind. Gleiche Überlegungen gelten für Freizeitangebote, bei denen selbst im Falle geregelter Besucherströme der Abstand oft - mals nicht eingehalten wird. Für Gottesdienste gilt, dass sich in der Regel eine größere An- zahl an Personen in einem geschlossenen Raum befindet und auch spricht, etwa beim Beten, was mit einem Aerosolausstoß verbunden ist. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann die Freiset- zung eindämmen. Das Verbot des gemeinsamen Singens soll dazu beitragen, den Aerosolausstoß und somit die Infektions- gefahr zu reduzieren. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit wurde das Vorsingen ausgenommen. Das Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot dienen zur Redu - zierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und somit zur Vermeidung potenzieller Infektionsketten. Sie stellen insbe - sondere in Verbindung mit der Reduzierung der Kontaktgrup - pengröße (Nr. 1) eine effektive und zugleich verhältnismäßige Methode dar, die Kontaktzahlen zu reduzieren. Die Beobach - tungen der letzten Monate haben ergeben, dass das – mitun - ter willkürliche – Zusammenkommen von Personen im öffentli- chen Raum zur Virusverbreitung beigetragen hat. Die Anordnungen betreffend die Rückverfolgbarkeit (Kon - taktdaten/Sitzpläne) sind erforderlich, um eine unverzügliche Kontaktverfolgung und im Einzelfall eine gefahren- und ver - dachtsspezifische, verhältnismäßige Anordnung von Infekti - onsschutzmaßnahmen sicherzustellen. Es soll insbesondere gewährleistet sein, dass Quarantäne immer dann angeordnet wird, wenn ein ausreichender Ansteckungsverdacht ermittelt wird. Für diese Ermittlung sind Sitzpläne eine wertvolle Grund- lage. Veranstaltungen sind in besonderer Weise geeignet, die Ver - breitung des Virus zu ermöglichen bzw. sogar zu beschleu - nigen. Insbesondere bei höheren Personenzahlen kommt es vor, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden und die Rückverfolgbarkeit durch eine gewisse Dynamik erschwert ist. Die Anordnung der Maskenpflicht stellt sich – auch bei klei - neren – Veranstaltungen aufgrund des aktuellen Infektionsge - schehens als angemessene Maßnahme dar, Ansteckungsrisi - ken zu reduzieren. Die Anordnungen stellen eine notwendige Schutzmaßnahme vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem mög - lichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Ver - fügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die Anordnungen nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla- ge hat keine aufschiebende Wirkung. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO in einer Gruppe von mehr als fünf Personen aufhält, entgegen § 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 keine Mund-Nase-Bedeckung trägt, entgegen § 1 Nr. 6a bzw. 6b Alkohol konsumiert oder verkauft, entgegen § 1 Nr. 7 in der Gastronomie die besondere Rückverfolgbarkeit nicht sicher - stellt, entgegen § 1 Nr. 8 die Angaben der Kontaktdaten nicht kontrolliert, entgegen § 1 Nr. 5 bei der Religionsausübung gemeinsam singt, entgegen § 1 Nr. 10 bei Veranstaltungen und Versammlungen die besondere Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt, entgegen § 1 Nr. 11 bei Veranstaltungen als Ver - anstalter nicht für die Einhaltung des Mindestabstands sorgt und wer den Mindestabstand nicht einhält, entgegen § 1 Nr. 12 nicht unverzüglich ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorlegt oder die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, ent - gegen § 1 Nr. 13 die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, entgegen § 1 Nr. 14 Kontaktsport betreibt oder entgegen § 1 Nr. 15 die Bezugsgruppengröße nicht einhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 2 geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben. Im Auftrag gez. Dr. Nießen Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1381 Lageplan 1: Altstadt Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1382 Lageplan 2: Rheinboulevard – Rheinpromenade Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1383 Lageplan 3: Stadtgarten und Umgebung Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1384 Lageplan 4: Brüsseler Platz und Umgebungsstr. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1385 Lageplan 5: Schaafenstr. und Umgebung Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1386 Lageplan 6: Zülpicher Viertel Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1387 Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sonder nummer 76 Seite 1388 Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich. Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829. Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden. Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden. Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt G 2663
Anlage 4 Allgemeinverfügung vom 20.10.2020
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Die Oberbürgermeisterin 44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3 Amtsblatt der StadtK öln DerO berbürgermeister Amtsblatt der Stadt Köln 51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81 Inhalt 303 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 20.10.2020 Seite 1419 303 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 20.10.2020 Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions - schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 bis Abs. 5 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln wie folgt geändert: I. Die Stadt Köln hat das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch ihre Allgemeinverfügung vom 13.10.2020 festgestellt, mit der Maßnahmen getroffen wurden, die für den Fall des Erreichens eines Inzidenzwertes von 50 vom Land vorgegeben waren. Die Gefährdungsstufe 2 ist für Köln weiterhin festzustellen. Der aktuelle Inzidenzwert (Stand: 20.10.2020) beträgt 97,8. Somit gelten die in § 15 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO geregelten Maß- nahmen unmittelbar. Darüber hinaus erlässt die Stadt Köln die nachfolgenden, mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozi- ales und mit der zuständigen Bezirksregierung abgestimmten Regelungen: II. § 1 erhält folgende Fassung: „Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum (entfällt) Hinweis: Die Reduzierung der zulässigen Gruppengröße von höchstens zehn auf maximal fünf Personen ergibt sich bereits unmittelbar aus § 15a Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO. Nr. 2 Mund-Nase-Bedeckung in allen öffentlichen Berei - chen des Kölner Stadtgebiets In den öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets, in de - nen ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, Insbesonde- re gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung a) in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln, b) in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die dur ch eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken; das sind: Aachener Straße (Innenstadt und Braunsfeld), Bonner Straße (Innenstadt und Bayenthal), Breite Straße, Brüs - seler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker Hauptstraße, Deutzer Freiheit, Dürener Straße, Ehrenstraße, Eigel - stein, Hauptstraße (Rodenkirchen), Höninger Weg, Kalker Hauptstraße, Neumarkt, Neusser Straße, Maastrichter Straße, Mittelstraße, Porz Bahnhofstraße, Severinstraße, Sülzburgstraße/Berrenrather Straße, Venloer Straße, Wie- Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81 Seite 1420 ner Platz/Frankfurter Straße, Zülpicher Straße, allerdings nicht in den Abschnitten der Straßen, in denen keine oder nur den örtlichen Bedarf deckende Einzelhandelsgeschäf- te vorhanden sind, sodass die Straßen dort nicht den Charakter einer Einkaufsstraße haben, c) in der Altstadt (s. Lageplan 1), d) auf den Kölner Ringen, e) auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke, f) auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (s. Lageplan 2) und g) bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Parks und Grünanlagen, für Personen in oder auf Kraftfahr- zeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende, Joggende an Orten, an denen üblicherweise gejoggt wird, in der Außengastronomie am Sitzplatz sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Per - sonen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Be- deckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Nr. 3 Mund-Nase-Bedeckung in außerschulischen Bil- dungseinrichtungen, Hochschulen, bei Bildungsveranstal- tungen und in Bibliotheken In Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstal - tungen, in Bibliotheken im Sinne des § 6 CoronaSchVO, bei außerschulischen Bildungsangeboten im Sinne des § 7 CoronaSchVO, ist mit Ausnahme von Prüfungen innerhalb ge- schlossener Räume stets, auch am Sitz- oder Stehplatz, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Lehrkraft, Dozentin/Dozent, Mode - ratorin/Moderator, Vortragende/r) unvereinbar ist; dies gilt un- abhängig davon, ob Personen zusammensitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, ob die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die besondere Rück- verfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO sichergestellt ist. Soweit die Hygienestandards für Musik und Gesang nach Nr. XII der Anlage zur CoronaschutzVO eingehalten sind, be - steht im Unterrichts und Probenbetrieb keine Pflicht zum Tra- gen der Mund-Nase-Bedeckung. Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten jeweils entsprechend. Hinweis: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Be - deckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 sowie als Zuschauer von Sport - veranstaltungen folgt unmittelbar aus § 15a Abs. 3 Nr. 3 CoronaschutzVO. Die Pflicht gilt nicht, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragen - der) unvereinbar ist. Nr. 4 Mund-Nase-Bedeckung in Freizeiteinrichtungen und bei Freizeitveranstaltungen In Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 2 CoronaSchVO, in öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO (Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks) sowie auf Ausflugs - fahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 6 CoronaSchVO ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten entsprechend. Nr. 5 Mund-Nase-Bedeckung und Verbot des Singens bei Versammlungen zur Religionsausübung (entfallen) Hinweis: Das Land hat in der § 3 CoronaSchVO vorgege - ben, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch die infektiologischen Erfordernisse berücksichtigen, die sich aus erhöhten 7-Tages-Inzidenz-Werten im Sinne des § 15a ergeben. Nr. 6a Alkoholkonsumverbot Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein - schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff - nungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf Nr. 6b Alkoholverkaufsverbot Jeweils von freitags, 20.00 Uhr, bis montags, 6.00 Uhr, gilt an folgenden Orten ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke: a) Altstadt (s. Lageplan 1) b) Stadtgarten und Umgebung (s. Lageplan 3) c) Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen (s. Lageplan 4) d) Schaafenstraße und Umgebung (s. Lageplan 5) e) Zülpicher Viertel (s. Lageplan 6) f) Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (s. La- geplan 2). Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon- zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab- gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf. Nr. 6c Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomi- scher Einrichtungen und zeitgleiches Alkoholverkaufsver- bot (entfällt) Hinweis: Unmittelbar aus der CoronaSchVO folgt, dass der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholi - schen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig sind (§ 15a Abs. 4 Nr. 2 CoronaSchVO). Nr. 7 Besondere Rückverfolgbarkeit in der Gastronomie In der Gastronomie (§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO) ist stets die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastro - nom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Tele- fonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch/der Veran- staltung für vier Wochen aufzubewahren. Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen die CoronaSchVO für gastronomische Angebote auf § 14 verweist, nicht jedoch für nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Be- trieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 2 CoronaSchVO. Für § 14 Abs. 3 CoronaSchVO gilt Nr. 10 dieser Allgemeinverfügung entsprechend. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81 Seite 1421 Nr. 8 Plausibilitätskontrolle bei Angabe von Kontaktdaten Sofern Kontaktdaten zu erfassen sind, hat die für die Erfassung verantwortliche Person die gemachten Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich miss - bräuchliche Angaben (pseudonyme Angaben) zu kontrollieren. Nr. 9 Regelungen für Veranstaltungen und Versammlun - gen, insbesondere Personenobergrenzen Über die in der § 15a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO genannten Maßnahmen hinaus werden folgende Maßnahmen angeordnet: Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz wird als weitere Schutzmaßnahme über den Mindestabstand hinaus gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen/ Redner während der Rede) sowie ein Aufzugsverbot angeord- net. Hinweis: Nach § 15a Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO gilt ab einem von der Kommune festgestellten Inzidenzwert von 35, dass Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen unzulässig sind; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 1 ab einem Inzidenzwert von 50 gilt, dass Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse ab dem vierten Tag nach der Feststel - lung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig sind, wenn nicht drei Tage vor der Veranstal - tung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innen- räumen unzulässig. Für private Feiern außerhalb des privaten Raums gilt eine Obergrenze von 10 Personen (§ 15a Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO). Die besonderen Beschränkungen gelten nicht für Beerdi - gungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Auf - rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politi - sche Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstel - lungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsver - sammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt. Nr. 10 Rückverfolgbarkeit bei Veranstaltungen und Ver - sammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/ Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet. Fin - det sie im Freien statt, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sicherzustellen. Nr. 11 Mindestabstand trotz besonderer Rückverfolgbar - keit (entfällt) Hinweis: Nach § 15a Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO gilt ab einem von der Kommune festgestellten Inzidenzwert von 35, dass abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 ge - nannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden darf. Nr. 12 Anhebung der Mindestfläche für Einrichtungen nach § 8 Abs. 7 CoronaSchVO und für Freizeit- und Vergnü - gungsstätten nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Ge - denkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 8 Abs. 7 CoronaSchVO sowie Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks nach § 10 Abs. 4 gilt § 8 Abs. 7 S. 2 und § 10 Abs. 4 S. 3 CoronaSchVO mit der Maßgabe, dass maximal eine Person pro zehn Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein darf. Nr. 13 Anhebung der Mindestfläche im Einzelhandel nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO und für die Geschäftsloka - le im Handwerk und Dienstleistungsgewerbe nach § 12 CoronaSchVO Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesen- den Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Qua - dratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelser - lasses NRW nicht übersteigen. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 CoronaSchVO sind hiervon nicht erfasst. Nr. 14 Kontaktsport Kontaktsport im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaSchVO darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden. Das gilt nicht im Wettkampfbetrieb, sofern der Spielbetrieb von zwei Mannschaften eine Überschreitung dieser Personen- zahl zwingend erfordert und dies in den Hygienekonzepten der einzelnen Sportverbände entsprechend vorgesehen ist. Nr. 15 Bezugsgruppen nach Punkt X der Anlage zur CoronaSchVO Die maximale Größe der Bezugsgruppen nach X Nr. 5 der An- lage zur CoronaSchVO betreffend Tagesausflüge, Ferienfrei - zeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche wird auf zehn Personen festgelegt.“ III. Die Anlagen (siehe Amtsblatt StK Nr. 76 vom 09.10.2020) blei- ben unverändert. IV. Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 3.11.2020 um 6.00 Uhr außer Kraft. Begründung: 1. Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neu - artige Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesund - heitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapa - zitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von wei- teren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertra - gen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sonder nummer 81 Seite 1422 dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augen - bindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veran - staltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterverbreiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-In- stitutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbrei- tung des COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamt - gesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infekti - onen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen Besucherzahlen oder solche mit einem hohen Gefährdungs - potential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden oder der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt oder eingeschränkt werden müssen. Ferner ist der Alkohol - konsum im öffentlichen Raum zu beschränken. Dort, wo sich Menschen näher kommen, ist eine Mund-Nase-Bedeckungen vorzuschreiben. Nur so kann erreicht werden, dass eine Wei - terverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus in der Be- völkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird. In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 20.10.2020 mit 97,8 bereits weit über der kritischen Marke von 50 pro 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. 2. Nach § 15a Abs. 4 S. 2 CoronaSchVO sind beim Über - schreiten des Inzidenzwerts von 50 weitergehende Schutz - maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sind, soweit erforderlich, insbesondere bei fortschreitendem Infek- tionsgeschehen, in Abstimmung mit Landeszentrum Gesund- heit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesund- heit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die in dieser Allgemeinverfügung genannten, auf die Stadt Köln zu - geschnittenen Maßnahmen sind mit den vorgenannten Stellen abgestimmt gewesen. Sie bleiben daher bei Bestand. Soweit das Land mit § 15a Abs. 3 und 4 CoronaschutzVO gleichlautende (z. B. Nr. 1) oder weitergehende Regelungen (z. B. Nr. 6c) für das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 getrof - fen hat, sind die Regelungen der städtischen Allgemeinverfü - gung aufzuheben. Bei Nr. 3 bleibt allein die Maskenpflicht bei Bildungsveranstaltungen und in Bibliotheken zu regeln. Erforderlich bleibt eine Regelung der Maskenpflicht im öffent- lichen Raum (Nr. 2 und Nr. 4). Nr. 5 wird gestrichen, da die Religionsausübung durch eigen - verantwortliche Bestimmungen der Religionsgemeinschaften geregelt werden soll. Die Hygienekonzepte für Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO nach Nr. 12 a. F . haben sich nicht bewährt und sollen nicht mehr gefordert werden. Nr. 12 wurde auf der anderen Seite ergänzt, da eine Fallgestaltung mit Mindestquadratmeterzahl übersehen worden ist. Die anderen, mit dem Land abgestimmten Regelungen (Nrn. 6a, 6b, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15) gehen zulässigerweise über die Regelungen in § 15a CoronaschutzVO hinaus und sollen bei Bestand bleiben. Die Anordnungen stellen eine notwendige Schutzmaßnahme vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem mög - lichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Ver - fügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die Anordnungen nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen. Die Maßnahmen für Versammlungen nach Versammlungs- gesetz stützen sich auf § 28 Absatz 1 des Infektionsschutz- gesetzes sowie auf § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO. Die Mas - kenpflicht ist als zusätzliche Schutzmaßnahme erforderlich, um die Infektionsgefahr bei größeren Menschenansammlungen einzudämmen. Durch ein Aufzugsverbot für Versammlungen sollen zu erwartende Verstöße gegen das gesetzlich gebotene Abstandsgebot und dadurch verbundene unmittelbare Gefah- rensituationen für die öffentliche Sicherheit entstehen würde. Auch sind bei einem Aufzug anders als bei stehenden Ver - sammlungen keine wirksamen Schutzmaßahmen durch den Veranstalter möglich, die Gefahrensituationen durch spontane Teilnehmer und im Bereich der außenstehenden Zuschauer ausschließen können (z. B. Zugangskontrollen, Abstandsflä - chen, Teilnehmerbegrenzungen). Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla- ge hat keine aufschiebende Wirkung. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 2 , Nr. 3 oder Nr. 4 keine Mund-Na- se-Bedeckung trägt, entgegen § 1 Nr. 6a bzw. 6b Alkohol kon- sumiert oder verkauft, entgegen § 1 Nr. 7 in der Gastronomie die besondere Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt, entgegen § 1 Nr. 8 die Angaben der Kontaktdaten nicht kontrolliert, ent- gegen § 1 Nr. 9 bei Versammlungen nach dem Versammlungs- gesetz keine Mund-Nase-Bedeckung trägt oder an einem Aufzug teilnimmt, entgegen § 1 Nr. 11 bei Veranstaltungen als Veranstalter nicht für die Einhaltung des Mindestabstands sorgt und wer den Mindestabstand nicht einhält, entgegen § 1 Nr. 12 oder Nr. 13 die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, entgegen § 1 Nr. 14 Kontaktsport betreibt oder entgegen § 1 Nr. 15 die Bezugsgruppengröße nicht einhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 2 geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Ver- waltungsgericht Köln, Köln, erheben. Im Auftrag gez. Dr. Nießen Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sonder nummer 81 Seite 1424 Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt G 2663 Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/ und http://www.stadt-koeln.de/bezirke/ Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt. Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich. Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829. Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden. Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.
Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30 Vorlagen-Nummer 23.11.2020 3367/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 23.11.2020 Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf der Grundlage der CoronaSchVO Ziel der Verwaltung ist es, durch effiziente Gefahrenabwehrmaßnahmen der Ausbreitung des Virus in Köln entgegenzuwirken. Unter Koordination des Krisenstabes werden die erforderlichen Maßnahmen unter Auswertung der vorliegenden Daten und medizinischen Erkenntnisse sowie auf der Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen getroffen. Der beigefügte Katalog gibt einen aktuellen Überblick über die geltenden Einschränkungen. Rechts- grundlagen sind die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes und ergänzend von der Stadt im Wege der Allgemeinverfügung erlassenen Maßnahmen. Aufgrund der dynamischen Entwick- lung der Gefahrenlage, aber auch der sich ständig verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen werden die geltenden Regelungen täglich überprüft und sofern notwendig angepasst. Die Entwicklung lässt sich wie folgt zusammenfassen: In einer ersten Phase beginnend ab dem 10.03.2020 hat die Stadt als zuständige Infektionsschutzbe- hörde auf der Grundlage von Erlassen des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW (MAGS) Gefahrenabwehrmaßnahmen im Wege von Allgemeinverfügungen erlassen. Die Maßnah- men umfassten Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, weitere Kontaktbeschränkungen sowie Quarantäneregelungen für Reiserückkehrer*innen. Mit der ersten CoronaSchVO vom 22.3.2020 hat das Land die wesentlichen Einschränkungen landesweit geregelt. Diese zweite Phase der landeswei- ten Regelungen, die eine schrittweise Lockerung der Maßnahmen vorsah, dauerte bis Ende August. Ab Anfang September begann dann eine dritte Phase. Mit der CoronaSchVO vom 1.9.2020 führte das Land die Verpflichtung für die Kommunen ein, je nach regionaler Entwicklung der Inzidenzwerte weitere Einschränkungen zu treffen. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 waren weitere Schutz- maßnahmen mit dem Landeszentrum Gesundheit und der zuständigen Bezirksregierung umgehend abzustimmen, ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuord- nen. Die Stadt erließ aufgrund der Entwicklungen der Infektionszahlen unmittelbar vor Überschreiten der Inzidenz von 35 in Abstimmung mit den zuständigen Landesstellen am 2.10.2020 eine Allgemein- verfügung, Diese sah über die Verpflichtungen nach der CoronaSchVO hinaus eine Maskenpflicht für Zuschauer*innen am Sitzplatz bei kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen in geschlos- senen Räumen vor. Gleichzeitig traf die Stadt in Abstimmung mit dem Land weitere Vorbereitungen für den Fall einer Überschreitung des Inzidenzwerts von 50. Nach Anstieg der Infektionszahlen auf über 50 wurden diese mit dem Land abgestimmten Maßnahmen mit Allgemeinverfügung vom 9.10.2020 erlassen (Anlage 2). Eine vierte Phase begann mit dem Erlass des Landes vom 12.10.2020 (Anlage 3) und der kurz darauf entsprechend angepassten CoronaSchVO vom 17.10.2020. Das Land führte hiermit in einigen Berei- chen landesweit geltende Einschränkungen ab den Inzidenzwerten > 35 bzw. > 50 ein, die zuvor ein- geführte kommunale Beschränkungen ersetzten. Nach dem Erlass galt für Köln eine Reduzierung der Gruppengröße im öffentlichen Raum von 10 auf 5 Personen sowie zusätzlich ein generelles Verbot 2 von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Per- sonen in geschlossenen Räumen. Zusätzlich galt eine Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Mit der CoronaSchVO vom 17.10.2020 wur- den diese Einschränkungen ausgeweitet. In Köln waren danach nunmehr Veranstaltungen und Ver- sammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 100 Personen unzu- lässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unte- ren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Auch mit einem solchen Konzept waren Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Dar- über hinaus galten eine Sperrstunde in der Gastronomie sowie ein Verbot für den Verkauf von alko- holischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, das die bis dahin in Köln gültige Regelung (Sperr- stunde ab 1.00 Uhr) ersetzte. Zusätzlich durften ab dem 19.10.2020 an Festen im öffentlichen Raum höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Stadt hat ihre Regelungen angepasst und lediglich die aus fachlich-medizinischer Sicht lokal zusätzlich erforderlichen Maßnahmen mit Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 geregelt (Anlage 4) und mit Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 (Anlage 5) fortgeschrie- ben. In dieser Phase hat die Stadt auch mit Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 für den 11.11.2020 ein gesondertes Alkoholkonsum- und –verkaufsverbot im öffentlichen Raum (außerhalb der geneh- migten Gastronomie) erlassen (ebenfalls in Anlage 5). Das bis dahin gültige Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz wurde letztmals mit Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 bis zum 02.11.2020, 6.00 Uhr verlängert und besteht seither nicht mehr. In einer fünften Phase, beginnend mit der CoronaSchVO vom 30.10.2020 (Teil-Lockdown) sieht die LandesVO wieder für viele Lebensbereiche landesweit gültige Einschränkungen vor. Die aus medizi- nisch-fachlichen Gründen im Kölner Stadtgebiet darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus hat die Stadt über ihre Befugnis nach § 16 CoronaSchVO weiterhin im Wege der Allgemeinverfügung geregelt. Danach ist die Stadt als zuständige Behörde befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen oder Konkretisierungen anzuord- nen. Einen Überblick über die aktuelle Rechtslage liefert Anlage 1. Die in Köln über die CoronaSchVO geregelten Ausnahmen und Konkretisierungen z.B. im Bereich von Alkoholverkaufs- und -konsumverboten, Maskenpflicht oder Quarantäneregelungen sind in der Anlage farbig (rot) hervor- gehoben. Im Bereich der Versammlungen ist nach den aktuellen Regelungen keine über die CoronaSchVO hinaus geltende allgemeine Einschränkung zulässig. Die Verwaltung prüft jedoch in Abstimmung mit der Polizei als zuständiger Versammlungsbehörde, inwiefern im konkreten Einzelfall aufgrund der Gefährdungslage Einschränkungen im Wege einer Einzelentscheidung durch Auflage erlassen werden. Aufgrund der am 18.11.2020 vom Bundestag verabschiedeten Änderung des Infektionsschutzgeset- zes und der anstehenden Abstimmung zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten ist zu erwarten, dass sich die CoronSchVO vom Land erneut verändern wird. Die Verwaltung wird die städtischen Regelungen entsprechend fortschreiben und den Hauptausschuss informieren. Die aktuell gültige CoronaSchVO (Fassung ab 10.11.2020) ist unter dem Link https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11- 09_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf zu finden. Die zuvor gültigen Regelungen sind auf der folgenden Seite aufgeführt: https://soziokultur-nrw.de/archiv-coronaschvo/ Die Anlagen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. gez. Reker
Anlage 3 Erlass Land vom 12.10.2020
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 12. Oktober 2020 Seite 1 von 2 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Telefon 0211 855- Telefax 0211 855- oegd-corona@mags.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, örtliche Ordnungsbehörden und Untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen nachrichtlich: Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Landeszentrum Gesundheit NRW Regionale Anpassungen an das Infektions geschehen bei 7 -Tages- Inzidenz-Werten von 35 bzw. 50 gem. § 15a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) Anordnung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO sind - sobald eine 7-Tages-Inzidenz von 35 bezogen auf einen Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt vorliegt -, umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens umzusetzen. Auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes erteile ich hiermit die Weisung, bei Überschreiten des Wertes von 35 mindestens die folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen: Seite 2 von 3 Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund -Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz; Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Hinweis: Bei Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO ist die Teilnehmerzahl unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort bereits auf 50 Personen begrenzt. Für die Anordnung der vorgenannten Maßnahmen ersetzt dieser Erlass die nach § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO vorgesehene Abstimmung. Soweit Sie zusätzliche Maßnahmen nach § 15a CoronaS chVO anordnen wollen, bleibt hierfür das Abstimmungserfordernis bestehen. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind gemäß § 15a Absatz 3 Satz 1 CoronaSchVO zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Im Rahmen dieser zusätzlichen Schutzmaßnahmen weise ich hiermit an, mindestens folgende Maßnahmen anzuordnen: Reduzierung der Gruppengröße nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO von 10 auf 5 Personen; Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mu nd-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz; Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Seite 3 von 3 Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungs - versammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind; Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und zeitlich entsprechender Verkaufsverbote für alkoholische Getränke. Hinweis: Bei Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO ist die Teilnehmerzahl ab einer Inzidenz von 50 am Veranstaltungsort bereits nach § 15a Abs. 3 CoronaSchVO auf 25 Personen begrenzt. Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO). Über möglicherweise aufgrund der örtlic hen Gegebenheiten erforderliche weitergehende Schutzmaßnahmen genereller Art – wie z.B. eine mögliche Pflicht zum Tragen einer Mund -Nase-Bedeckung auch im Außenbereich – ist im Verfahren nach § 15a CoronaSchVO zu entscheiden (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO). Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit für die entsprechenden Versammlungen zwar die o.g. Ausnahmen von den festen Teilnehmerbegrenzungen gelten, die Regelungen des § 13 Abs. 3 CoronaSchVO aber strikt zu beachten sind. Eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen bleibt aufgrund des aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitis chen Beratungen ausdrücklich vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen Edmund Heller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3367/2020
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2020
- Erstellt
- 20.11.2020 13:17