Mandari Insight

3367/2020

Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf der Grundlage der CoronaSchVO

Mitteilung Hauptausschuss 23.11.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 23.11.2020, TOP 2.1.4

Anlage 1 Maßnahmenkatalog

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Allgemeinverfügung vom 9.10.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Allgemeinverfügung vom 20.10.2020

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Hauptausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Erlass Land vom 12.10.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Maßnahmenkatalog

16763 Zeichen

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
 Überblick 
Corona-Rechtslage in Köln 
hier: Änderungs-AV vom 13.11.  
  
Legende Schwarz: Landesrecht (CoronaSchVO, CoronaBetrVO, CoronaEinreiseVO) 
Rot: Zusätzlich durch Kölner Allgemeinverfügung 
Blau: Wo ist es geregelt? 
Gestrichen: Regelung entfällt künftig 
§ Corona 
SchVO alt 
(bis 1.11.) 
§ Corona 
SchVO  
aktuell 
Status quo – alle Rechtsquellen Änderung der 
Allgemeinverfügung mit Wirkung 
ab 14.11. 
 
  
- § 1 § 1 Allgemeine Grundsätze  
  […] 
§ 1 Abs. 5: Definition des „öffentlichen Raumes“: Öffentlicher Raum im 
Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach 
Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. 
Damit ist öffentlicher Raum grds. solcher, der der Öffentlichkeit frei 
zugänglich ist. 
Nicht öffentlich, sondern privat: 
- Wohnungen, Wohnwagen (nicht: Auto)  
- Hotelzimmer 
- Geschäfts- und Büroräume, die nicht allgemein zugänglich sind  
- Jew. einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden freien 
Geländes 
- Andere durch Umzäunung, Bepflanzung o.ä. der öffentlichen 
Zugänglichkeit en tzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
- In allen Fällen maßgeblich: Charakter eines Rückzugsortes, der nicht 
frei bzw. jedermann zugänglich ist  
§ 1 Abs. 8 – Zulässigkeit digitaler Formate   
(digitale Übertragungsformate ohne Anwesenheit des Publikums vo r Ort) 
 
§ 1 Abs. 2 § 2 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung  
  Im öff. Raum grds. Mindestabstand 1,5m (§ 2 Abs. 1)  
Zusammentreffen von Personen im öff. Raum nur zulässig, 
wenn  
- nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten  
werden darf  
(siehe § 2 Abs. 2) 
- oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser 
Verordnung unter Wahrung des Mindestabs tands ausdrücklich zulässig 
ist (verschiedene §§)  
 
§ 2 Abs. 2: Zulässiges Zusammentreffen bei Unterschreitung 
des Mindestabstands:  
1. beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und 
eines weiteren Hausstandes, 
jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn 
Personen, 
2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger 
Personen oder aus  
betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,  
3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen, der  
Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten 
der Kinderbetreuung 
in besonderen Fällen (Brück enprojekte) nach Maßgabe der 
Coronabetreuungsverordnung, 
4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in 
öffentlichen Schulen,  
Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
einschließlich  
schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der 
Coronabetreuungsverordnung, 
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und 
Versammlungen 
nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 
3 für fest 
zugeteilte Sitzplätze, wenn die Raumgröße eine andere Anordnung der 
Sitzplätze nicht zulässt,  
6. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,  
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und 
seiner Einrichtungen, 
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst 
und Katastrophenschutz,  
9. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,  
10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung 
bezogen auf 
feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf 
Personen innerhalb 
der Gesamtgruppe der Teilnehmer,  
11. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen 
Trauungen sowie 
Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.  
 
 Alkoholkonsum- und -verkaufsverbote  
§ 15a § 11 I Alkoholkonsumverbot von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr  
im öffentlichen Raum  
(AV in Nr. 6 a) 
Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr* bis 6.00 Uhr 
täglich (§ 11 Abs. 1 Satz 2  CoronaSchVO)   
*in Köln Beginn auf 22 Uhr vorgezogen  (AV in Nr. 6b)  
 
Zusätzliches Alkoholverkaufsverbot Wochenende (Hotspots) 
Fr., Sa., So. jew. bereits ab 20 Uhr   
in besonders frequentierten Bereichen (Altstadt, Stadtgarten und Umgebung, 
Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen, Schaafenstraße und U mgebung,

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
Zülpicher Viertel, Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch)  
(AV in Nr. 6 b) 
 
§ 2 Abs. 3, 
§ 15a § 3 Alltagsmaske 
  § 3 Abs. 1: Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile 
Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) 
oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen 
Stoffen (OP-Maske und so weiter).  
§ 3 Abs. 2: Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht 
unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands  
1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – 
mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden 
beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie 
auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich 
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs 
und seiner Einrichtungen,  
3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme 
der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von 
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und 
Katastrophenschutz,  
4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei 
körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,  
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und 
geschlossenen Räumen stattfinden,  
6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen 
Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in 
geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 
Personen unter freiem Himmel,  
7. auf Spielplätzen und

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde 
eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn 
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so 
großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände 
nicht sichergestellt werden können.  
In Büroräumen gilt abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Pflicht zum 
Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen 
Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren 
Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht. 
Auf dem Schulgelände nach Maßgabe der CoronaBetrVO 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Abs. 4 
§ 15a Abs. 3 
(Ermächtigung) 
§ 3 Abs. 2   
S. 1 Nr. 8 
(Ermächtigung) 
Alltagsmaske an weiteren Orten  nach behördlicher Anordnung 
(Allgemeinverfügung) jeweils von 10-22h 
MNB-Pflicht in sämtlichen Fußgängerzonen ,  
und in den Einkaufsstraßen:  
Aachener Straße, Bahnhofstraße in Porz, Bonner Straße, Breite Straße, 
Brüsseler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker Hauptstraße, Deutzer Freiheit; 
Dürener Straße, Ehrenstraße; Eigelstein; Hauptstraße in Rodenkirchen, 
Höninger Weg, Kalker Hauptstr., Keupstra ße, Maastrichter Straße, Mittelstraße, 
Neumarkt; Neusser Straße, Severinstraße, Sülzburgstraße, Venloer Straße, 
Weidengasse; Wiener Platz, Zülpicher Straße, Zülpicher Platz ( jew. mit 
näheren Angaben /Hausnummern in der AV ) 
in der Altstadt  
auf den Kölner Ringen 
auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke  
Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch  
und an allen Orten , an denen ähnlich wie an den Orten unter a) bis f) 
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen ein er so 
großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht 
sichergestellt werden können  
(Nr. 2 der AV)  
Ohne zeitliche Konkretisierung : 
Maskenpflicht im Umkreis 150m um Schule  
für Lehrer und Schüler (AV Nr. 2a) 
Weggefallen: Maskenpflicht auf allen 
Versammlungen unabhängig von 
TN-Zahl in AV, Nr. 2 I g) und Nr. 9 
nun per Einzelverfügung im 
konkreten Einzelfall

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
MNB-Pflicht für Einrichtungen / vulnerablen Gruppen  
(AV Nr. 5) 
 
§ 3 § 1 Abs. 3 Gottesdienste 
  § 1 Abs. 3: Pflicht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, sich im 
Rahmen ihrer Eigenverantwortung an den Vorschriften der 
CoronaSchVO zu orientieren 
Legt eine Kirche/Religionsgemeinschaft kein Konzept vor, gilt die 
CoronaSchVO bzw. die Verfügungen der örtlichen Behörden 
 
  
§ 4 § 1 Abs. 4 Arbeitsplatz 
  Arbeitsschutzverantwortung des Betriebs/Unternehmens/der Behörde umfasst 
Einhaltung Hygiene- und Schutzpflichten 
MNB im Büro nur bei Kunden/Besucherverkehr  (§ Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO) 
MNB auf dem Gang, Nutzung von HomeOffice  
  
v.a.  
Anlage 
§ 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen  
  Vorgaben für Angebote und Einrichtungen mit Kunden- oder 
Besucherkontakt 
 Synthese der Regelungen, die sich zuvor aus der Anlage zum 
Hygiene- und Infektionsschutz ergaben 
Nun universell auf die Kategorien anwendbar 
  
§ 2a § 4a Rückverfolgbarkeit  
  […]    
§ 2c § 4b Innovationsklausel

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
     
§ 5 § 5 Stationäre Gesundheits - und Pflegeeinrichtungen  
  Betreiberverantwortung, er forderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den 
Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal 
zu schützen 
Besucherkonzept  
Neuerungen in 5 Abs. 3 (Geburts -/Sterbendenbegleitung) 
Maskenpflicht für Besuchende in Krankenhäusern (nur vulnerable 
Gruppen) (s.o., Nr. 5 AV) 
 
 
 
§§ 6,7  §§ 6, 7 Hochschulen, außerschulische Bildung, Bibliotheken  
6, 7  Weiterhin e rlaubt: 
Ausbildungs- und berufsbezogene Aus - und Weiterbildungsangebote 
einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die 
der Integration dienen, und Prüfungen  (…) sowie Angebote der Selbsthilfe  
Einrichtungen der Sozial - und Jugendhilfe, 
zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen , 
musikalischer Unterricht   
 
Verboten: Andere Bildungsangebote, insb. insbesondere Sportangebote der 
Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie 
Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für 
Kinder 
und Jugendliche 
  
§ 8 § 8 Kultur 
  Schließung:  
- Theater, Opern, Konzerthäuser u.ä. 
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten 
(drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, 
Wettannahmestellen u.ä. 
- Museen, Kunstausstellungen etc.

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
 
Autokinos weiterhin zulässig (§ 8 Abs. 2 CoronaSchVO) 
Ergänzung: nicht nur beruflicher Probenbetrieb, sondern auch zur 
Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur 
Aufzeichnung 
oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet  sind zulässig  
(vgl. auch § 1 Abs. 8 CoronaSchVO)  
 
§ 9 § 9 Sport 
9  Verbot: 
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf allen öff. + privaten 
Sportanlagen 
- Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum 
Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere 
Personen gleichzeitig  
Erlaubt bleibt: 
- Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen 
des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener 
Räumlichkeiten von Sportanlagen 
- Sportunterricht, Berufssporttraining, berufliche Sportausübung 
Legaldefinition : Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team - 
oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart 
mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden 
(Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). D ie für 
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu 
der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.  
 
Rehabilitationssport u.a. (aufgrund ärztlicher Verordnung) darf stattfinden, wenn 
2m Abstand

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
Schließung: 
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen (vgl. auch § 10) 
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen 
Profisportveranstaltungen/Wettbewerbe nur noch ohne 
Zuschauende, Infektionsschutzkonzepte erf.; erlaubt sind dann 
- Wettbwerberbe in Profiligen 
- Wettbewerbe im Berufsreitsport 
- Pferderennen 
§ 10 § 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten  
  Untersagt sind Clubs, Diskotheken und ähnliche Einric htungen sowie 
Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen  
 
Weitere Schließungen: 
- Messen, Freizeitparks und Einrichtungen für Freizeitaktivitäten 
(drinnen und draußen) 
- Spielhallen, Spielbanken 
 
- Zoologische Gärten und Tierparks 
 
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Sex. 
Dienstleistungen auch außerhalb von Einrichtungen  
 
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen 
Einrichtungen (Ausnahme Sportunterrricht etc.) 
Erlaubt: Wettannahmestellen, Wettbüros  u.a.: nur die Entgegennahme der 
Spielscheine, Wetten  usw. gestattet. Weiterer Aufenthalt  in den betreffenden 
Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen d er Spiele und Veranstaltungen, auf die 
sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. 
Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks geöffnet

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
§ 11 § 11 Handel, Messen, Märkte  
11  Schließung/Verbot: 
- Messen, Ausstellungen,  
- Jahrmärkte, Spezialmärkte  
Wochenmärkte  mit Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des tägl. Bedarfs 
zulässig 
Anhebung Mindestfläche Geschäftslokal auf 10m²/Person 
 
 
 
 
§ 12 §12 Handwerk, Dienstleistung, Heilberufe 
  Schließung: 
- Gesichtsbehandlung, Kosmetik, 
- Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen 
Weiterhin zulässig:  
- Medizinisch notwendige Behandlungen, 
- Podologie/Fußpflege 
- Friseursalons  
- Aber auch Dienstleister um Gesundheitswesen einschl. Physio-, 
Ergo und Logotherapien 
Können KundInnen bei gesichtsnahen DL kein Maske tragen, muss 
Beschäftigte mind. FFP2/KN95/N95 Maske tragen 
Anhebung Mindestfläche Geschäftslokal auf 10m²/Person  (s.o.) 
  
§ 13 § 13 Veranstaltungen, Versammlungen  
  Keine Großveranstaltungen, Volksfeste u.ä.  
 
Grundsätzliches Verbot aller Veranstaltungen, die nicht nach bes. 
Vorschriften zulässig sind 
 Im Ergebnis: Veranstaltungen mit Freizeitcharakter verboten 
 
Weggefallen: M ax. 100 TN auf 
Versammlungen nach VersG und 
M askenpflicht (Nr. 9 AV)  
Grund: OVG-Rechtsprechung!

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
Erlaubt: 
- Versammlungen nach dem VersG und Grundversorgung 
dienende (wie bisher), bei Versammlungen im Freien 
Maskenpflicht ab 25 TN (§ 3 Abs. 2 Nr.6) 
 
- Sitzungen best. Gremien (öff.+private Institutionen, Parteien, 
Vereine) mit Höchstgrenzen und Telefon-
/Videokonferenzvorbehalt (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3): 
o Bis 20 TN ok, wenn nicht per Video/Telefon mgl. 
o 20-250 drinnen/500 draußen, wenn Behörde Erlaubnis 
erteilt (mit Konzept, s. Satz 2) 
- Jagd u.a. 
- Beerdigungen 
- Standesamtl. Trauungen 
Nun nach Einzelfallprüfung Anordnung 
Obergrenze und Aufzugsverbot als 
Auflage 
 
 
 
 
§ 13 Abs. 5 § 13 Abs. 1 Private Feiern  
13 V  außerhalb Wohnung nicht mehr erlaubt, da von VO nicht mehr 
vorgesehen 
für Wohnungen ohne explizite Regelung  
Dringender Appell: keine privaten  Feiern in privaten Räumen  
  
 Gastronomie  
14  Schließung (auch Bars etc.) 
Ausnahme: Mitnahme/Abholung 
Wiedereinführung 50-Meter-Regel f. Verzehr 
Keine Sperrstunde 
  
 Hotel, Ferienangebote  
15  Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind unzulässig, wenn 
sie nach dem 29. Oktober angetreten worden sind.  
Verbot von tourist. Busreisen und sonstigen Gruppenreisen mit Bussen

Stand: 19.11.2020, 19.00 Uhr 
 
Ferienfreizeiten etc. nach § 7 Abs. 1 nicht mehr erlaubt 
Erlaubt: Dauerhafte Ferienwohnung, dauerhaft abgestellte Wohnwagen 
etc. durch die „Inhaber“ 
 Ergänzende Vorschriften zur Quarantäne  
-  Nr. 16 AV Anordnung der Quarantäne von symptomatischen Personen 
bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses 
Nr. 16a AV Isolation positiv getesteter Personen unverzüglich nach 
Kenntniserlangung über das Testergebrnis + Pflicht Gesundheitsamt 
zu informieren, falls 3 Tage nach Erhalt des Testergebnisses noch 
nicht vom Gesundheitsamt kontaktiert (neu seit 13.11.) 
Nr. 16b AV Quarantäne für Kontaktpersonen durch Mitteilung des 
Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung auf Veranlassung des 
Gesundheitsamtes 
Nr. 16b AV Quarantäne-Pflicht bei 
Mitteilung durch Gesundheitsamt 
(von diesem beauftragte Personen), 
dass man Kontaktperson der 
Kategorie I ist nach RKI-Kriterien 
Nr. 16c AV Dauer der Quarantäne 
bei Nr. 16a, b, c AV 
Nr. 16d AV Definition der 
Quarantäne 
Nr. 16e AV Befreiung von Personen, 
die in kritischer Infrastruktur tätig 
sind hinsichtlich der Nr. 16b AV 
(Quarantänepflicht von 
Kontaktpersonen der Kategorie I) 
Nr. 17 AV Definition „Coronavirus“ 
und „symptomatische Person“, Form 
der Mitteilungen vom 
Gesundheitsamt, Vorrang von 
Verfügungen des Gesundheitsamts 
gegenüber der AV

Anlage 5 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020

19548 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin
44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3
Amtsblatt der StadtK öln
DerO berbürgermeister
Amtsblatt der Stadt Köln
51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sondernummer 83
Inhalt
315 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur 
regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung 
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 
28.10.2020 Seite 1455
316 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 zur r egionalen 
Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infek-
tionsgeschehen in der Stadt Köln im Zusammenhang 
mit dem 11.11.2020 Seite 1456
315 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur 
regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung 
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 
28.10.2020
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions -
schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in 
der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 
bis Abs. 5 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW 
(CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung 
der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der 
CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln 
wie folgt geändert:
I.
Die Stadt Köln hat das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch 
ihre Allgemeinverfügung vom 13.10.2020 festgestellt, mit der 
Maßnahmen getroffen wurden, die für den Fall des Erreichens 
eines Inzidenzwertes von 50 vom Land vorgegeben waren. Die 
Gefährdungsstufe 2 ist für Köln weiterhin festzustellen. Der ak-
tuelle Inzidenzwert (Stand: 28.10.2020) beträgt 195,5. Somit 
gelten die in § 15 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO geregelten Maß-
nahmen unmittelbar. Darüber hinaus erlässt die Stadt Köln die 
nachfolgenden, mit dem Landeszentrum Gesundheit unter 
Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozi-
ales und mit der zuständigen Bezirksregierung abgestimmten 
Regelungen:
II.
§ 1
In § 1 Nr. 2 lit. b)  wird hinter „Kalker Hauptstraße,“ der Text 
„Keupstraße,“ eingefügt.:
§ 2
„In § 1 Nr. 9 wird die Überschrift redaktionell geändert, sie lau-
tet nunmehr:
„Nr. 9 Regelungen für Versammlungen nach dem Versamm -
lungsgesetz“
§ 3
In § 1 wird folgende Nr. 16 angefügt:
„Nr. 16 Anordnung der Quarantäne von symptomatischen 
Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnis-
ses
Symptomatische Personen, die sich auf das Corona-Virus tes-
ten lassen, haben sich in häusliche Quarantäne zu begeben 
und dürfen die Wohnung so lange nicht verlassen und keinen 
Besuch empfangen, bis ein negatives Testergebnis vorliegt; 
diese Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich die 
getestete symptomatische Person auf andere Weise, z. B. in 
einem Krankenhaus, in einer anderen Einrichtung oder in einer 
sonstigen Unterkunft in Quarantäne begibt.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020  Sonder nummer 83  Seite 1456
III.
Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 10.11.2020 um 
6.00 Uhr außer Kraft.
Begründung:
Wegen der Begründung wird auf die Allgemeinverfügung vom 
2.10. und die seither im Amtsblatt veröffentlichten Änderungen 
Bezug genommen. Zu der Änderung in dieser Verfügung wird 
ausgeführt:
Die Anordnung der Quarantäne symptomatischer Personen 
bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgt zur 
Verhinderung einer Verbreitung des Coronavirus durch poten-
zielle Träger von Krankheitserregern.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar 
nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla-
ge hat keine aufschiebende Wirkung.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. 
§ 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer sich vorsätzlich oder 
fahrlässig entgegen § 1 Nr. 2 nicht in die angeordnete Qua -
rantäne begibt, dort Besuch empfängt oder den Bereich der 
Quarantäne vorzeitig verlässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
25.000 2 geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung können Sie 
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Köln, erheben.
Im Auftrag
gez. Dr. Nießen
316 Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 zur regionalen 
Anpassung der Coronaschutzverordnung an das 
Infektionsgeschehen in der Stadt Köln im Zusam-
menhang mit dem 11.11.2020
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions -
schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in 
der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 
bis Abs. 5 der Coronaschutzverordnung vom 30.09.2020 wird 
folgende Allgemeinverfügung erlassen:
§ 1
Auf dem Gebiet der Stadt Köln gelten am 11.11.2020 folgende 
Einschränkungen:
Nr. 1 Alkoholkonsumverbot
Am 11.11.2020 von 6.00 Uhr an ist es verboten, im öffentli -
chen Raum alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Dieses 
Verbot gilt bis 12.11.2020, 6.00 Uhr.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen 
Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein -
schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff -
nungszeiten.
Nr. 2 Alkoholverkaufsverbot
Am 11.11.2020 gilt im gesamten Stadtgebiet Köln ein Ver -
kaufsverbot für alkoholische Getränke. Dieses Verbot gilt auch 
am 12.11.2020 bis 6.00 Uhr.
Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von 
alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von 
Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der 
jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon-
zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen 
auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab-
gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle 
behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf. 
§ 2
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Be-
kanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 12.11.2020 außer 
Kraft.
Begründung:
1.
Mit Blick auf die aktuelle Infektionslage in Köln (7-Tages-Inzi -
denz bei 181, Stand 27.10.) sind weitere Maßnahmen erfor -
derlich, um einer Ausbreitung des Virus und einer Überlastung 
des Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Um Kapazitä -
ten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige 
Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für 
die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und 
Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von wei-
teren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 
handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 
Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertra -
gen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies 
kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute 
der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die 
dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augen -
bindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich 
das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veran -
staltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit 
die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung 
weiterverbreiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-In-
stitutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbrei-
tung des COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen 
Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so 
früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des 
Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamt -
gesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von 
sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infekti -
onen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie 
eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt 
sich ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen 
Besucherzahlen oder solche mit einem  hohen Gefährdungs-
potential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden 
oder der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt 
oder eingeschränkt werden müssen. Ferner ist der Alkohol -
konsum im öffentlichen Raum zu beschränken. Dort, wo sich 
Menschen näher kommen, ist eine Mund-Nase-Bedeckungen

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020 Sondernummer 83 Seite 1457
vorzuschreiben. Nur so kann erreicht werden, dass eine Wei -
terverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus in der Be-
völkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird.
In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 27.10.2020 
mit 181 bereits weit über der kritischen Marke von 50 pro 
100.000 Einwohner.
Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: 
www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html.
2.
Am 11.11.2020 wird in Köln traditionsgemäß der Auftakt der 
Karnevalssession mit tausenden von Menschen im öffentli -
chen Raum gefeiert. Auch wenn dieses Jahr keine offiziellen 
Veranstaltungen zum Sessionsauftakt stattfinden, muss da -
mit gerechnet werden, dass Karnevalisten zu Tausenden im 
Bereich der bekannten Hotspots als auch in den Kneipen der 
einzelnen Veedel die Eröffnung des Straßenkarnevals feiern 
werden.
Erfahrungsgemäß konsumieren die Karnevalisten bereits auf 
der Anreise sowie im weiteren Verlauf alkoholische Getränke. 
Es besteht aufgrund der Erfahrung der vergangenen Jahre 
hinsichtlich der Massen an feiernden Menschen die konkre -
te Gefahr, dass gerade der Alkoholkonsum und die ständige 
Verfügbarkeit von Alkohol durch den freien Alkoholverkauf die 
Alkoholisierung der Feierenden fördern und die Hemmschwel-
le zur Beachtung der coronabedingten Verhaltenspflichten 
(insbesondere Vermeidung von Menschenansammlungen und 
Einhaltung des Abstandsgebotes) massiv sinken lassen, so 
dass es in der Folge zu massiven Verstößen gegen die Coro -
naschutzverordnung kommen wird.
3.
Nach § 15a Abs. 4 S. 2 Coronaschutzverordnung sind beim 
Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 weitergehende 
Schutzmaßnahmen zur Eidämmung des Infektionsgesche -
hens, soweit erforderlich, insbesondere bei fortschreitendem 
Infektionsgeschehen in Abstimmung mit dem Landeszentrum 
Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregie -
rung zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Die in dieser Allgemeinverfügung genannten, auf die Stadt 
Köln abgestimmten Maßnahmen des Alkoholkonsum – und 
Alkoholverkaufsverbotes am 11.11.2020 wurden mit den vor -
genannten Stellen abgestimmt.
4.
Da in der Vergangenheit insbesondere größere Zusammen -
künfte maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen 
haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des 
Coronavirus Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforder -
lich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen 
einzugrenzen.
Das Ziel des Alkoholkonsum- und -verkaufsverbotes ist es, 
größere Ansammlungen von Personen im Stadtgebiet  zu ver-
hindern oder wieder zu zerstreuen, bei denen aufgrund einer 
Alkoholisierung die Gefahr besteht, dass die Hemmschwelle 
sinkt, die nach der Coronaschutzverordnung weiterhin zu be -
folgenden Vorgaben einzuhalten. Durch das Alkoholkonsum- 
und verkaufsverbot zum Sessionsauftakt an Karneval soll ein 
Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und ins-
besondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesund -
heitssystems geleistet werden.
Der Konsum alkoholischer Getränke fördert durch eine zu -
nehmend unkontrollierte Artikulationsweise des Menschen 
die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2 mittels Tröpf -
chen oder Aerosolen oder ähnlichem von Mensch zu Mensch. 
Dies wiegt besonders schwer, da der Konsum alkoholischer 
Getränke auch dazu führt, dass die Reaktions- und Wahrneh -
mungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in Bezug auf räumliche 
Abstände nachlässt. Zudem sinkt auch die Bereitschaft, An -
ordnungen der Polizei und des Ordnungsamtes zu befolgen. 
Die Gefahr der Unterschreitung des vorgesehenen Mindestab-
stands steigt dadurch. Bei den beobachteten Ansammlungen 
(zum Teil erheblich) alkoholisierter Personen besteht daher ein 
besonders hohes Infektionsrisiko, weil dort die zur Vermei -
dung von Ansteckungen erforderlichen Abstände zwischen 
Menschen nicht eingehalten werden.
Die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Sessionsauf -
takt an Karneval birgt ein hohes Potenzial, dass sich an ver -
schiedenen Orten über einen längeren Zeitraum Menschen -
ansammlungen bilden. Gerade zum Sessionsauftakt neigen 
die Bürgerinnen und Bürger erfahrungsgemäß dazu, sich im 
Freien zu versammeln und ausgelassen den Straßenkarneval 
zu feiern. Zudem sinkt in erkennbarer Weise auch die Bereit -
schaft, sich an die Einschränkungen der Coronaschutzverord-
nung und der darauf beruhenden Allgemeinverfügungen der 
Stadt Köln zu halten.
Durch die Ansammlung größerer Menschenmengen, die alko-
holische Getränke konsumieren und denen die Einhaltung der 
Abstands- und Hygieneregeln zunehmend schwerer fällt, wird 
das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 
vergrößert. Gleichzeitig sinkt auch die Sensibilität im Hinblick 
auf die Einhaltung des Abstandsgebots. Die Beobachtungen 
von Einsatzkräften der Polizei Köln sowie meines Ordnungs -
amtes  im Rahmen der Kontrollen der vergangenen Wochen, 
haben gezeigt, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung 
von Alkohol das Abstandsgebot im Rahmen entsprechender 
Zusammenkünfte nicht eingehalten wird. Die Einhaltung der 
Abstandsregelungen ist aber von enormer Wichtigkeit, um der 
Gefahr des weiteren Wiederanstiegs der Infektionszahlen zu 
begegnen. Maßnahmen wie diese, deren Zweck darauf ge -
richtet ist, die Abstandsregelungen wirksam durchzusetzen 
bzw. deren Einhaltung sicherzustellen, zumindest aber zu un -
terstützen, dienen somit einem ganz legitimen, allgemeinem 
Interesse.
Das Verbot des Alkoholkonsum sowie des Außer-Haus-Ver -
kaufs alkoholischer Getränke ist geeignet, um den Infektions -
gefahren wirksam zu begegnen und somit die Einhaltung der 
Mindestabstandsregelungen nach der Coronaschutzverord -
nung sicherzustellen.
Die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken zum Verzehr im 
öffentlichen Raum fördert und förderte auch in der Vergangen-
heit zudem die Entstehung und das Andauern von Menschen-
ansammlungen in den betroffenen Gebieten. Das Verbot des 
Alkoholkonsums und des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer 
Getränke mindert die Attraktivität des öffentlichen Raums 
für Zusammenkünfte und verringert so das Risiko, dass sich 
überhaupt derart große Ansammlungen bilden bzw. dass sich 
diese wegen des fehlenden Alkoholnachschubs vor Ort wieder 
auflösen.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 28. Oktober 2020  Sonder nummer 83  Seite 1458
Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt
G 2663
Das Verbot des Alkoholkonsums sowie -verkaufs ist als flan -
kierende Maßnahme auch notwendig, da anzunehmen ist, 
dass ohne diese Maßnahme der erforderlichen Eindämmung 
des Coronavirus durch Einhaltung der notwendigen Abstands-
regelungen in großen Menschenansammlungen trotz massi-
ven Aufgebotes von Polizei und Ordnungsamt nicht Rechnung 
getragen werden kann.
Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich.
Das Alkoholverkaufsverbot stellt im Vergleich zu einer Sperr -
zeitverlängerung mit der Folge einer vollständigen Schließung 
von Verkaufsstellen ein milderes Mittel dar, da die übrigen Ge-
schäftstätigkeiten weiter fortgeführt werden können.
Die angeordnete Maßnahme ist auch angemessen.
Das infektionsschutzrechtliche Vorgehen des Alkoholkonsum- 
und Verkaufsverbots  richtet sich zielgerichtet gegen die Fei -
ernden und die Betriebe, durch deren Alkoholnachschub die 
Gefahr von Menschenansammlungen unter Missachtung des 
Abstandsgebotes gefördert wird. Dabei reicht es nach den Er-
kenntnissen der Polizei und des städtischen Ordnungsdiens-
tes nicht aus, ein Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot ledig -
lich an den sog. Hotspots zu verhängen. Eine solche einge -
schränkte Maßnahme würde angesichts des Feiergeschehens 
im gesamten Stadtgebiet lediglich zu einer Verdrängung der 
Feiernden in Bereiche führen, in denen weiterhin Alkohol er -
worben und konsumiert werden kann.
Zwar werden die Gewerbetreibenden in der Ausübung der Be-
rufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Aus-
wirkungen des Eingriffs beschränken sich jedoch auf einen 
überschaubaren Zeitraum und betreffen – hinsichtlich des Ein-
zelhandels – lediglich einen Randbereich der geschäftlichen 
Tätigkeit.
Darüber hinaus wird das Verbot des Konsums und des Au -
ßer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken zeitlich auf 
das erforderliche Maß beschränkt. Es wurde lediglich auf den 
11.11.2020 und die Nacht zum 12.11.2020 beschränkt, da 
aufgrund des Sessionsauftaktes anzunehmen ist, dass sich an 
diesem Tage tausende von Feiernden im gesamten Stadtge-
biet aufhalten und in großen Gruppen unter Missachtung des 
Abstandsgebotes ansammeln werden.
Die wirtschaftlichen Interessen haben aus den vorgenannten 
Gründen hinter dem Interesse der Allgemeinheit im Hinblick 
auf den Gesundheits- und Infektionsschutzes in der Zeit des 
äußerst dynamischen Verlaufs der Corona-Pandemie zurück -
zustehen.
Die Anordnungen stellen demgemäß eine notwendige Schutz-
maßnahme vor einer weiteren unkontrollierbaren Ausbreitung 
der Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem 
möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur 
Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die auf einen 
Tag begrenzten Anordnungen nach alledem geeignet, erfor -
derlich und angemessen.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar 
nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, 
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 1 Alkohol kon-
sumiert oder entgegen § 1 Nr. 2 Alkohol verkauft.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
25.000 2 geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach 
Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appelhof-
platz, 50667 Köln, erhoben werden.
Im Auftrag 
gez. Dr. Nießen
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/ und 
http://www.stadt-koeln.de/bezirke/
Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt.
Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr
Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin
Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; 
Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de
Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich.
Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de
Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829.
Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” 
Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln 
bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden.
Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der
Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.

Anlage 2 Allgemeinverfügung vom 9.10.2020

22650 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin
44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3
Amtsblatt der StadtK öln
DerO berbürgermeister
Amtsblatt der Stadt Köln
51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76
Inhalt
289 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020  
zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung  
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln  
vom 9. Oktober 2020 Seite 1377
289 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020  
zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung  
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln  
vom 9. Oktober 2020
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions -
schutzgesetzes (IfSG)vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in 
der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 
S. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW 
(CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung 
der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der 
CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln 
geändert und erhält folgende Fassung:
§ 1
Auf dem Gebiet der Stadt Köln gelten folgende Einschränkun-
gen:
Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum
Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO darf eine 
Gruppe höchstens aus fünf Personen bestehen. 
Nr. 2 Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum
An folgenden Orten ist eine Mund-Nase-Bedeckung (z.B. All -
tagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen:
 a)  in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln
 b)  in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die durch 
eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt 
sind, die nicht allein den örtlichen Bedarf decken; das 
sind: Aachener Straße (Innenstadt und Braunsfeld), 
Bonner Straße (Innenstadt und Bayenthal), Breite 
Straße, Brüsseler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker 
Hauptstraße, Deutzer Freiheit, Dürener Straße, Ehren-
straße, Eigelstein, Hauptstraße (Rodenkirchen), Hö -
ninger Weg (Zollstock), Kalker Hauptstraße, Neumarkt, 
Neusser Straße, Maastrichter Straße, Mittelstraße, 
Porz Zentrum, Severinstraße, Sülzburgstraße/Berren -
rather Straße, Venloer Straße, Wiener Platz/Frankfurter 
Straße, Zülpicher Straße
 c)  in der  Altstadt (s. Lageplan 1 in der Anlage)
 d)  auf den Kölner Ringen
 e)   auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer 
Brücke und Südbrücke
 f)   Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch 
  (s. Lageplan 2 der Anlage).
Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bede-
ckung gilt nicht für Radfahrende und Sporttreibende sowie 
Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizini -
schen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; 
die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis 
nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1378
Nr. 3 Mund-Nase-Bedeckung bei Veranstaltungen und auf 
Märkten
In Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstal -
tungen, in Bibliotheken im Sinne des § 6 CoronaSchVO, bei 
außerschulischen Bildungsangeboten im Sinne des § 7 Coro -
naSchVO, bei Kulturveranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1  
CoronaSchVO, bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 9 
CoronaSchVO (Zuschauende) sowie bei sonstigen Veranstal -
tungen und Versammlungen (§ 13 Abs. 1 CoronaSchVO) ist 
innerhalb geschlossener Räume stets, auch am Sitzplatz, eine 
Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; das gilt unabhängig davon, 
ob Personen zusammensitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 ge -
nannten Gruppen gehören, ob die Abstände von 1,5 Metern 
eingehalten sind oder ob die besondere Rückverfolgbarkeit 
nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO sichergestellt ist.
Auf Märkten (z.B. Wochenmarkt, Trödel-/Flohmarkt) gilt die 
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur 
an den Marktständen, sondern auch in den Gängen zwischen 
den einzelnen Marktständen. Die Anordnungen nach Nr. 2 die-
ser Allgemeinverfügung bleiben unberührt. 
Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten jeweils entsprechend.
Nr. 4 Mund-Nase-Bedeckung in Freizeiteinrichtungen und 
bei Freizeitveranstaltungen
In Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 2 Coro -
naSchVO, in öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 4 Co -
ronaSchVO (Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gär -
ten, Garten- und Landschaftsparks) sowie auf Ausflugsfahrten 
mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnli -
chen Einrichtungen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 
Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten entsprechend.
Nr. 5 Mund-Nase-Bedeckung und Verbot des Singens bei 
Versammlungen zur Religionsausübung 
Bei Versammlungen zur Religionsausübung (z.B. Gottesdiens-
te) ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahmen 
von Nr. 2 gelten entsprechend. 
Das gemeinsame Singen ist verboten; das Vorsingen ist er -
laubt.
Nr. 6a Alkoholkonsumverbot
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, 
im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen 
Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein -
schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff -
nungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der 
Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen 
Getränken an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder 
keiner Erlaubnis bedarf.
Nr. 6b Alkoholverkaufsverbot
Jeweils von freitags, 20.00 Uhr, bis montags, 6.00 Uhr, gilt an 
folgenden Orten ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke:
 a) Altstadt (s. Lageplan 1 der Anlage)
 b)  Stadtgarten und Umgebung (s. Lageplan 3 der Anla -
ge)
 c)  Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen 
  (s. Lageplan 4 der Anlage)
 d)  Schaafenstraße und Umgebung (s. Lageplan 5 der 
Anlage)
 e) Zülpicher Viertel (s. Lageplan 6 der Anlage)
 f)  Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch 
  (s. Lageplan 2 der Anlage).
Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von 
alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von 
Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der 
jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon-
zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen 
auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab-
gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle 
behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf.
Nr. 7 Besondere Rückverfolgbarkeit in der Gastronomie
In der Gastronomie (§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO) ist stets die 
besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO 
sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastro -
nom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Tele -
fonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich 
durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person 
wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch/der Veran-
staltung für vier Wochen aufzubewahren. 
Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen die CoronaSchVO 
für gastronomische Angebote auf § 14 verweist, nicht jedoch 
für nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Be-
trieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen im Sinne 
von § 14 Abs. 2 CoronaSchVO. Für § 14 Abs. 3 CoronaSchVO 
gilt Nr. 10 dieser Allgemeinverfügung entsprechend.
I Nr. 4 der Anlage zur CoronaSchVO bleibt unberührt.
Nr. 8 Plausibilitätskontrolle bei Angabe von Kontaktdaten
Sofern Kontaktdaten zu erfassen sind, hat die für die Erfassung 
verantwortliche Person die gemachten Angaben unverzüglich 
auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich miss -
bräuchliche Angaben (pseudonyme Angaben) zu kontrollieren. 
Nr. 9 Personenobergrenzen für Veranstaltungen und Ver -
sammlungen 
Für Kulturveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 CoronaSchVO) gilt: Die 
zulässige Anzahl an Zuschauenden wird auf ein Drittel der 
Regelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Teilnehmende be -
grenzt. 
Für Sportveranstaltungen (§ 9 Abs. 6 CoronaSchVO) gilt: Die 
zulässige Anzahl an Zuschauenden wird auf ein Fünftel der Re-
gelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Zuschauende begrenzt. 
Für Messen, Märkte und sonstige Veranstaltungen im Sinne 
des § 11 CoronaSchVO gilt: Die zulässige Anzahl an gleich -
zeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern wird auf ein 
Drittel der Regelauslastung, höchstens jedoch 1.000 Personen 
begrenzt. 
Für Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne des § 13 
Abs.1 CoronaSchVO gilt: Die zulässige Anzahl an Teilnehmen-
den darf ein Drittel, höchstens jedoch 1.000 Teilnehmende, der 
Regelauslastung nicht überschreiten. 
Bei standesamtlichen Trauungen (§ 13 Abs. 6 CoronaSchVO) 
gilt das Hausrecht der Stadt Köln; im Übrigen sind maximal 25 
Personen bei einer Trauung zulässig.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1379
Die Anforderungen und Beschränkungen im Einzelfall, insbe -
sondere das Erfordernis von Hygiene- und Infektionsschutz -
konzepten, bleiben hiervon jeweils unberührt.
Nr. 10 Rückverfolgbarkeit bei Veranstaltungen und Ver -
sammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO
Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 
CoronaSchVO ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a 
Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/
Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet. Fin -
det sie im Freien statt, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach 
§ 2a Abs. 1 CoronaSchVO sicherzustellen.  
Nr. 11 Mindestabstand trotz besonderer Rückverfolgbar -
keit
Für Kulturveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 CoronaSchVO), Sport -
veranstaltungen (§ 9 CoronaSchVO) und Teilnehmende an 
sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen (§ 13 Abs. 1 
CoronaSchVO) gilt, dass auch bei Sicherstellung der beson -
deren Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO 
zwischen Zuschauenden bzw. Teilnehmenden ein Mindestab-
stand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich 
um Personen, die zu einer der in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO 
genannten Gruppen gehören. Auf Nr. 1 dieser Allgemeinverfü-
gung wird hingewiesen.
Nr. 12 Notwendigkeit eines Hygiene- und Infektionsschutz-
konzepts für Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 
Abs. 4 CoronaSchVO; Anhebung der Mindestfläche
Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie 
Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist nur 
gestattet, wenn unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allge -
meinverfügung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept  
(§ 2b CoronaSchVO) vorgelegt wird. 
§ 10 Abs. 4 S. 3 CoronaSchVO gilt mit der Maßgabe, dass 
maximal eine Person pro zehn Quadratmeter gleichzeitig an -
wesend sein darf.
Nr. 13 Anhebung der Mindestfläche im Einzelhandel nach 
§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO und für die Geschäftslokale im 
Handwerk und Dienstleistungsgewerbe nach § 12 Coro -
naSchVO 
Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesen-
den Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Qua -
dratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelser -
lasses NRW nicht übersteigen. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 
CoronaSchVO sind hiervon nicht erfasst.
Nr. 14 Kontaktsport mit höchstens 30 Personen
Kontaktsport im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaSchVO darf nur 
in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden.
Nr. 15 Bezugsgruppen nach Punkt X der Anlage zur Coro-
naSchVO
Die maximale Größe der Bezugsgruppen nach X Nr. 5 der An-
lage zur CoronaSchVO betreffend Tagesausflüge, Ferienfrei -
zeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und 
Jugendliche wird auf zehn Personen festgelegt.
Nr. 16 Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern
An privaten Festen und Feiern im Sinne des § 13 Abs. 5 Co -
ronaSchVO, die nicht in einer privaten Wohnung stattfinden, 
dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.
§ 2
Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 
25.10.2020 außer Kraft.
Begründung: 
Gemäß § 15a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der CoronaSchVO können 
die kreisfreien Städte über diese Verordnung hinausgehen -
den Schutzmaßnahmen anordnen, wenn die lokale 7-Tages-
Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landes -
zentrums Gesundheit (LZG) über dem Wert von 35 liegt. Ab 
einem Inzidenzwert von 50 sind die kreisfreien Städte hierzu 
verpflichtet. Die Maßnahmen sind mit dem Landeszentrum 
Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung 
abgestimmt. 
Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: 
www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. 
Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neuartige 
Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch das Ro-
bert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die Ver-
breitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen 
nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die 
Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheits -
fälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Entwick -
lung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu 
gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-
CoV-2- Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es 
sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. 
Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Haupt -
übertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt 
von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwe -
ge geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit 
Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut 
in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko 
einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veranstaltungen 
mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, 
dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterver -
breiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes 
(RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des 
COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen 
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird 
das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie 
möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus 
so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesell -
schaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozia -
len Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen 
im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine 
Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt sich 
ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen Be -
sucherzahlen oder solche mit einem hohen Gefährdungspo -
tential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden oder 
der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt oder 
eingeschränkt werden müssen. Nur so kann erreicht werden, 
dass eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavi-
rus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt 
wird. 
In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 09.10.2020 
nur knapp unter der kritischen Marke von 50 pro 100.000 
Einwohner. Nach § 15a CoronaSchVO sind damit über die 
Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen geboten. Da 
in der Vergangenheit insbesondere größere Zusammenkünf -

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1380
te maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, 
sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen 
zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, 
dass lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Die unter § 1 
getroffenen Anordnungen sind dazu geeignet, weil der Anstieg 
das Infektionszahlen wesentlich auf Feierlichkeiten, Zusam -
menkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen wie privaten 
Rahmen zurückzuführen ist. 
Die Beschränkung der Gruppengröße (Nr. 1) senkt die Zahl an 
Kontaktpersonen im (alltäglichen) sozialen Kontakt und somit 
die Zahl potenzieller Neuinfektionen.
Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im 
öffentlichen Raum war erforderlich, weil die Beobachtungen 
gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindest -
abstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder 
konnte. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort 
gleichzeitig anwesenden Personen. Gleichzeitig kann nicht 
sichergestellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen 
„geregelt“ ist, d.h. die Personen sich nicht in unterschiedlichen 
Richtungen bewegen. 
Die sog. Maskenpflicht zwischen den Marktständen war erfor-
derlich, weil gerade auch auf Märkten der Mindestabstand oft 
nicht eingehalten wird/werden kann und die Besucherströme 
in der Regel heterogen sind.
Gleiche Überlegungen gelten für Freizeitangebote, bei denen 
selbst im Falle geregelter Besucherströme der Abstand oft -
mals nicht eingehalten wird.
Für Gottesdienste gilt, dass sich in der Regel eine größere An-
zahl an Personen in einem geschlossenen Raum befindet und 
auch spricht, etwa beim Beten, was mit einem Aerosolausstoß 
verbunden ist. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann die Freiset-
zung eindämmen. Das Verbot des gemeinsamen Singens soll 
dazu beitragen, den Aerosolausstoß und somit die Infektions-
gefahr zu reduzieren. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit wurde 
das Vorsingen ausgenommen.
Das Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot dienen zur Redu -
zierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und somit zur 
Vermeidung potenzieller Infektionsketten. Sie stellen insbe -
sondere in Verbindung mit der Reduzierung der Kontaktgrup -
pengröße (Nr. 1) eine effektive und zugleich verhältnismäßige 
Methode dar, die Kontaktzahlen zu reduzieren. Die Beobach -
tungen der letzten Monate haben ergeben, dass das – mitun -
ter willkürliche – Zusammenkommen von Personen im öffentli-
chen Raum zur Virusverbreitung beigetragen hat.
Die Anordnungen betreffend die Rückverfolgbarkeit (Kon -
taktdaten/Sitzpläne) sind erforderlich, um eine unverzügliche 
Kontaktverfolgung und im Einzelfall eine gefahren- und ver -
dachtsspezifische, verhältnismäßige Anordnung von Infekti -
onsschutzmaßnahmen sicherzustellen. Es soll insbesondere 
gewährleistet sein, dass Quarantäne immer dann angeordnet 
wird, wenn ein ausreichender Ansteckungsverdacht ermittelt 
wird. Für diese Ermittlung sind Sitzpläne eine wertvolle Grund-
lage.
Veranstaltungen sind in besonderer Weise geeignet, die Ver -
breitung des Virus zu ermöglichen bzw. sogar zu beschleu -
nigen. Insbesondere bei höheren Personenzahlen kommt es 
vor, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden und die 
Rückverfolgbarkeit durch eine gewisse Dynamik erschwert ist. 
Die Anordnung der Maskenpflicht stellt sich – auch bei klei -
neren – Veranstaltungen aufgrund des aktuellen Infektionsge -
schehens als angemessene Maßnahme dar, Ansteckungsrisi -
ken zu reduzieren.
Die Anordnungen stellen eine notwendige Schutzmaßnahme 
vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der 
Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem mög -
lichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Ver -
fügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die Anordnungen 
nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen. 
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar 
nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla-
ge hat keine aufschiebende Wirkung. 
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, 
wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Nr. 1 und § 1 
Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO in einer Gruppe von mehr als 
fünf Personen aufhält, entgegen § 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 
keine Mund-Nase-Bedeckung trägt, entgegen § 1 Nr. 6a bzw. 
6b Alkohol konsumiert oder verkauft, entgegen § 1 Nr. 7 in der 
Gastronomie die besondere Rückverfolgbarkeit nicht sicher -
stellt, entgegen § 1 Nr. 8 die Angaben der Kontaktdaten nicht 
kontrolliert, entgegen § 1 Nr. 5 bei der Religionsausübung 
gemeinsam singt, entgegen § 1 Nr. 10 bei Veranstaltungen 
und Versammlungen die besondere Rückverfolgbarkeit nicht 
sicherstellt, entgegen § 1 Nr. 11 bei Veranstaltungen als Ver -
anstalter nicht für die Einhaltung des Mindestabstands sorgt 
und wer den Mindestabstand nicht einhält, entgegen § 1 Nr. 12 
nicht unverzüglich ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept 
vorlegt oder die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, ent -
gegen § 1 Nr. 13 die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, 
entgegen § 1 Nr. 14 Kontaktsport betreibt oder entgegen § 1 
Nr. 15 die Bezugsgruppengröße nicht einhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
25.000 2 geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht 
Köln, Köln, erheben. 
Im Auftrag 
gez. Dr. Nießen

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1381
Lageplan 1: Altstadt

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1382
Lageplan 2: Rheinboulevard – Rheinpromenade

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1383
Lageplan 3: Stadtgarten und Umgebung

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1384
Lageplan 4: Brüsseler Platz und Umgebungsstr.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1385
Lageplan 5: Schaafenstr. und Umgebung

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1386
Lageplan 6: Zülpicher Viertel

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Sondernummer 76 Seite 1387

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 9. Oktober 2020  Sonder nummer 76  Seite 1388
Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr
Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin
Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; 
Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de
Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich.
Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de
Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829.
Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” 
Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln 
bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden.
Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der
Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.
Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt
G 2663

Anlage 4 Allgemeinverfügung vom 20.10.2020

23172 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin
44. Jahrgang G2 663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3
Amtsblatt der StadtK öln
DerO berbürgermeister
Amtsblatt der Stadt Köln
51. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81
Inhalt
303 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur 
regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung 
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 
20.10.2020 Seite 1419
303 Änderung der Allgemeinverfügung vom 2.10.2020 zur 
regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung 
an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 
20.10.2020
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions -
schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in 
der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 15a Abs. 2 
bis Abs. 5 und § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW 
(CoronaSchVO) vom 30.9.2020 wird die Allgemeinverfügung 
der Stadt Köln vom 2.10.2020 zur regionalen Anpassung der 
CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln 
wie folgt geändert:
I.
Die Stadt Köln hat das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch 
ihre Allgemeinverfügung vom 13.10.2020 festgestellt, mit der 
Maßnahmen getroffen wurden, die für den Fall des Erreichens 
eines Inzidenzwertes von 50 vom Land vorgegeben waren. Die 
Gefährdungsstufe 2 ist für Köln weiterhin festzustellen. Der 
aktuelle Inzidenzwert (Stand: 20.10.2020) beträgt 97,8. Somit 
gelten die in § 15 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO geregelten Maß-
nahmen unmittelbar. Darüber hinaus erlässt die Stadt Köln die 
nachfolgenden, mit dem Landeszentrum Gesundheit unter 
Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozi-
ales und mit der zuständigen Bezirksregierung abgestimmten 
Regelungen:
II.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen 
Raum (entfällt)
 Hinweis: Die Reduzierung der zulässigen Gruppengröße 
von höchstens zehn auf maximal fünf Personen ergibt sich 
bereits unmittelbar aus § 15a Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO.
Nr. 2 Mund-Nase-Bedeckung in allen öffentlichen Berei -
chen des Kölner Stadtgebiets
In den öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets, in de -
nen ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden 
kann, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, Insbesonde-
re gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung 
a) in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln,
b) in den Einkaufsstraßen, d. h. den Straßen, die dur ch 
eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften geprägt sind, 
die nicht allein den örtlichen Bedarf decken; das sind: 
 Aachener Straße (Innenstadt und Braunsfeld), Bonner 
Straße (Innenstadt und Bayenthal), Breite Straße, Brüs -
seler Straße, Chlodwigplatz, Dellbrücker Hauptstraße, 
Deutzer Freiheit, Dürener Straße, Ehrenstraße, Eigel -
stein, Hauptstraße (Rodenkirchen), Höninger Weg, Kalker 
Hauptstraße, Neumarkt, Neusser Straße, Maastrichter 
Straße, Mittelstraße, Porz Bahnhofstraße, Severinstraße, 
Sülzburgstraße/Berrenrather Straße, Venloer Straße, Wie-

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81 Seite 1420
ner Platz/Frankfurter Straße, Zülpicher Straße, allerdings 
nicht in den Abschnitten der Straßen, in denen keine oder 
nur den örtlichen Bedarf deckende Einzelhandelsgeschäf-
te vorhanden sind, sodass die Straßen dort nicht den 
Charakter einer Einkaufsstraße haben,
c) in der Altstadt (s. Lageplan 1),
d) auf den Kölner Ringen,
e) auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer 
Brücke und Südbrücke,
f) auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch  
(s. Lageplan 2) und
g) bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht 
für Parks und Grünanlagen, für Personen in oder auf Kraftfahr-
zeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende, Joggende an Orten, an 
denen üblicherweise gejoggt wird, in der Außengastronomie 
am Sitzplatz sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Per -
sonen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Be-
deckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch 
ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen 
vorzuzeigen ist.
Nr. 3 Mund-Nase-Bedeckung in außerschulischen Bil-
dungseinrichtungen, Hochschulen, bei Bildungsveranstal-
tungen und in Bibliotheken
In Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstal -
tungen, in Bibliotheken im Sinne des § 6 CoronaSchVO, 
bei außerschulischen Bildungsangeboten im Sinne des § 7 
 CoronaSchVO, ist mit Ausnahme von Prüfungen innerhalb ge-
schlossener Räume stets, auch am Sitz- oder Stehplatz, eine 
Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht mit der 
Tätigkeit (zum Beispiel als Lehrkraft, Dozentin/Dozent, Mode -
ratorin/Moderator, Vortragende/r) unvereinbar ist; dies gilt un-
abhängig davon, ob Personen zusammensitzen, die zu den in 
§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, ob die Abstände 
von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die besondere Rück-
verfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO sichergestellt 
ist. Soweit die Hygienestandards für Musik und Gesang nach 
Nr. XII der Anlage zur CoronaschutzVO eingehalten sind, be -
steht im Unterrichts und Probenbetrieb keine Pflicht zum Tra-
gen der Mund-Nase-Bedeckung.
Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten jeweils entsprechend.
 Hinweis: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Be -
deckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen 
Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und 
sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach 
§ 13 Absatz 1 und 2 sowie als Zuschauer von Sport -
veranstaltungen folgt unmittelbar aus § 15a Abs. 3 Nr. 3 
 CoronaschutzVO. Die Pflicht gilt nicht, soweit dies nicht 
mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragen -
der) unvereinbar ist. 
Nr. 4 Mund-Nase-Bedeckung in Freizeiteinrichtungen und 
bei Freizeitveranstaltungen
In Freizeit- und Vergnügungsstätten nach § 10 Abs. 2 
 CoronaSchVO, in öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 4 
CoronaSchVO (Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische 
Gärten, Garten- und Landschaftsparks) sowie auf Ausflugs -
fahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und 
ähnlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 6 CoronaSchVO ist 
eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 
Die Ausnahmen von Nr. 2 gelten entsprechend.
Nr. 5 Mund-Nase-Bedeckung und Verbot des Singens bei 
Versammlungen zur Religionsausübung (entfallen)
 Hinweis: Das Land hat in der § 3 CoronaSchVO vorgege -
ben, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch 
die infektiologischen Erfordernisse berücksichtigen, die 
sich aus erhöhten 7-Tages-Inzidenz-Werten im Sinne des 
§ 15a ergeben.
Nr. 6a Alkoholkonsumverbot
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, 
im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen 
Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten ein -
schließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öff -
nungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der 
Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen 
Getränken an Ort und Stelle behördlich gestattet wurde oder 
keiner Erlaubnis bedarf
Nr. 6b Alkoholverkaufsverbot
Jeweils von freitags, 20.00 Uhr, bis montags, 6.00 Uhr, gilt an 
folgenden Orten ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke:
a) Altstadt (s. Lageplan 1)
b) Stadtgarten und Umgebung (s. Lageplan 3)
c) Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen (s. Lageplan 4)
d) Schaafenstraße und Umgebung (s. Lageplan 5)
e) Zülpicher Viertel (s. Lageplan 6)
f) Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (s. La-
geplan 2).
Ausgenommen hiervon sind der Verkauf und die Abgabe von 
alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von 
Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der 
jeweiligen Öffnungszeiten für den Konsum innerhalb des kon-
zessionierten Bereichs sowie im Rahmen von Veranstaltungen 
auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Verkauf oder die Ab-
gabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle 
behördlich gestattet wurde oder keiner Erlaubnis bedarf.
Nr. 6c Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomi-
scher Einrichtungen und zeitgleiches Alkoholverkaufsver-
bot (entfällt)
 Hinweis: Unmittelbar aus der CoronaSchVO folgt, dass 
der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne 
von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholi -
schen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig 
sind (§ 15a Abs. 4 Nr. 2 CoronaSchVO).
Nr. 7 Besondere Rückverfolgbarkeit in der Gastronomie
In der Gastronomie (§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO) ist stets die 
besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO 
sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastro -
nom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Tele-
fonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich 
durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person 
wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch/der Veran-
staltung für vier Wochen aufzubewahren. 
Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen die CoronaSchVO 
für gastronomische Angebote auf § 14 verweist, nicht jedoch 
für nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Be-
trieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen im Sinne 
von § 14 Abs. 2 CoronaSchVO. Für § 14 Abs. 3 CoronaSchVO 
gilt Nr. 10 dieser Allgemeinverfügung entsprechend.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020 Sondernummer 81 Seite 1421
Nr. 8 Plausibilitätskontrolle bei Angabe von Kontaktdaten
Sofern Kontaktdaten zu erfassen sind, hat die für die Erfassung 
verantwortliche Person die gemachten Angaben unverzüglich 
auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich miss -
bräuchliche Angaben (pseudonyme Angaben) zu kontrollieren. 
Nr. 9 Regelungen für Veranstaltungen und Versammlun -
gen, insbesondere Personenobergrenzen  
Über die in der § 15a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1  CoronaSchVO 
genannten Maßnahmen hinaus werden folgende Maßnahmen 
angeordnet:
Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz wird als 
weitere Schutzmaßnahme über den Mindestabstand hinaus 
gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO eine Maskenpflicht für 
alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen/
Redner während der Rede) sowie ein Aufzugsverbot angeord-
net.
 Hinweis: Nach § 15a Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO gilt ab 
einem von der Kommune festgestellten Inzidenzwert von 
35, dass Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne 
der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 
1.000 Personen unzulässig sind; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 
1 ab einem Inzidenzwert von 50 gilt, dass Veranstaltungen 
und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 
sowie Kongresse ab dem vierten Tag nach der Feststel -
lung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen 
unzulässig sind, wenn nicht drei Tage vor der Veranstal -
tung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren 
Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem 
solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 
Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innen-
räumen unzulässig.
 Für private Feiern außerhalb des privaten Raums gilt 
eine Obergrenze von 10 Personen (§ 15a Abs. 4 Nr. 3 
 CoronaSchVO).
 Die besonderen Beschränkungen gelten nicht für Beerdi -
gungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 
sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Auf -
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politi -
sche Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstel -
lungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsver -
sammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen 
bestimmt.
Nr. 10 Rückverfolgbarkeit bei Veranstaltungen und Ver -
sammlungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO
Bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 
CoronaSchVO ist die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a 
Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen, wenn die Veranstaltung/
Versammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet. Fin -
det sie im Freien statt, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach 
§ 2a Abs. 1 CoronaSchVO sicherzustellen.  
Nr. 11 Mindestabstand trotz besonderer Rückverfolgbar -
keit (entfällt)
 Hinweis: Nach § 15a Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO gilt ab 
einem von der Kommune festgestellten Inzidenzwert von 
35, dass abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 
Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 
das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern 
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 ge -
nannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung 
der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 
ersetzt werden darf.
Nr. 12 Anhebung der Mindestfläche für Einrichtungen nach 
§ 8 Abs. 7 CoronaSchVO und für Freizeit- und Vergnü -
gungsstätten nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Ge -
denkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 8 Abs. 7 
 CoronaSchVO sowie Zoologischen Gärten und Tierparks 
sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks 
nach § 10 Abs. 4 gilt § 8 Abs. 7 S. 2 und § 10 Abs. 4 S. 3 
 CoronaSchVO mit der Maßgabe, dass maximal eine Person 
pro zehn Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein darf.
Nr. 13 Anhebung der Mindestfläche im Einzelhandel nach 
§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO und für die Geschäftsloka -
le im Handwerk und Dienstleistungsgewerbe nach § 12 
 CoronaSchVO 
Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesen-
den Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Qua -
dratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelser -
lasses NRW nicht übersteigen. Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 
CoronaSchVO sind hiervon nicht erfasst.
Nr. 14 Kontaktsport 
Kontaktsport im Sinne des § 9 Abs. 2 CoronaSchVO darf nur 
in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden. 
Das gilt nicht im Wettkampfbetrieb, sofern der Spielbetrieb 
von zwei Mannschaften eine Überschreitung dieser Personen-
zahl zwingend erfordert und dies in den Hygienekonzepten der 
einzelnen Sportverbände entsprechend vorgesehen ist.
Nr. 15 Bezugsgruppen nach Punkt X der Anlage zur 
 CoronaSchVO
Die maximale Größe der Bezugsgruppen nach X Nr. 5 der An-
lage zur CoronaSchVO betreffend Tagesausflüge, Ferienfrei -
zeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und 
Jugendliche wird auf zehn Personen festgelegt.“
III.
Die Anlagen (siehe Amtsblatt StK Nr. 76 vom 09.10.2020) blei-
ben unverändert.
IV.
Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 3.11.2020 um 
6.00 Uhr außer Kraft.
Begründung:
1. Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neu -
artige Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch 
das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf 
die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesund -
heitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapa -
zitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige 
Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für 
die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und 
Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von wei-
teren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 
handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 
Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertra -
gen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies 
kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute 
der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020  Sonder nummer 81  Seite 1422
dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augen -
bindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich 
das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei Veran -
staltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit 
die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung 
weiterverbreiten. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-In-
stitutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbrei-
tung des COVID-19 Virus „massive Anstrengungen auf allen 
Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. 
Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so 
früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des 
Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamt -
gesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von 
sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infekti -
onen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie 
eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt 
sich ableiten, dass gerade Veranstaltungen/Feiern mit hohen 
Besucherzahlen oder solche mit einem hohen Gefährdungs -
potential – sei es der Struktur der erwarteten Teilnehmenden 
oder der Gegebenheiten der Veranstaltung wegen – abgesagt 
oder eingeschränkt werden müssen. Ferner ist der Alkohol -
konsum im öffentlichen Raum zu beschränken. Dort, wo sich 
Menschen näher kommen, ist eine Mund-Nase-Bedeckungen 
vorzuschreiben. Nur so kann erreicht werden, dass eine Wei -
terverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus in der Be-
völkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird. 
In der Stadt Köln liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 20.10.2020 
mit 97,8 bereits weit über der kritischen Marke von 50 pro 
100.000 Einwohner. 
Der aktuelle Inzidenzwert ist abrufbar unter folgendem Link: 
www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html.
2. Nach § 15a Abs. 4 S. 2 CoronaSchVO sind beim Über -
schreiten des Inzidenzwerts von 50  weitergehende Schutz -
maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sind, 
soweit erforderlich, insbesondere bei fortschreitendem Infek-
tionsgeschehen, in Abstimmung mit Landeszentrum Gesund-
heit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesund-
heit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung 
zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die in 
dieser Allgemeinverfügung genannten, auf die Stadt Köln zu -
geschnittenen Maßnahmen sind mit den vorgenannten Stellen 
abgestimmt gewesen. Sie bleiben daher bei Bestand.
Soweit das Land mit § 15a Abs. 3 und 4 CoronaschutzVO 
gleichlautende (z. B. Nr. 1) oder weitergehende Regelungen 
(z. B. Nr. 6c) für das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 getrof -
fen hat, sind die Regelungen der städtischen Allgemeinverfü -
gung aufzuheben. Bei Nr. 3 bleibt allein die Maskenpflicht bei 
Bildungsveranstaltungen und in Bibliotheken zu regeln.
Erforderlich bleibt eine Regelung der Maskenpflicht im öffent-
lichen Raum (Nr. 2 und Nr. 4).
Nr. 5 wird gestrichen, da die Religionsausübung durch eigen -
verantwortliche Bestimmungen der Religionsgemeinschaften 
geregelt werden soll.
Die Hygienekonzepte für Freizeit- und Vergnügungsstätten 
nach § 10 Abs. 4 CoronaSchVO nach Nr. 12 a. F . haben sich 
nicht bewährt und sollen nicht mehr gefordert werden. Nr. 12 
wurde auf der anderen Seite ergänzt, da eine Fallgestaltung 
mit Mindestquadratmeterzahl übersehen worden ist.
Die anderen, mit dem Land abgestimmten Regelungen 
(Nrn. 6a, 6b, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15) gehen zulässigerweise 
über die Regelungen in § 15a CoronaschutzVO hinaus und 
sollen bei Bestand bleiben. 
Die Anordnungen stellen eine notwendige Schutzmaßnahme 
vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der 
Infektionen mit dem Coronavirus dar und dienen einem mög -
lichst weitgehenden Gesundheitsschutz. Unter den zur Ver -
fügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die Anordnungen 
nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen. 
Die Maßnahmen für Versammlungen nach Versammlungs-
gesetz stützen sich auf § 28 Absatz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes sowie auf § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO. Die Mas -
kenpflicht ist als zusätzliche Schutzmaßnahme erforderlich, um 
die Infektionsgefahr bei größeren Menschenansammlungen 
einzudämmen. Durch ein Aufzugsverbot für Versammlungen 
sollen zu erwartende Verstöße gegen das gesetzlich gebotene 
Abstandsgebot und dadurch verbundene unmittelbare Gefah-
rensituationen für die öffentliche Sicherheit entstehen würde. 
Auch sind bei einem Aufzug anders als bei stehenden Ver -
sammlungen keine wirksamen Schutzmaßahmen durch den 
Veranstalter möglich, die Gefahrensituationen durch spontane 
Teilnehmer und im Bereich der außenstehenden Zuschauer 
ausschließen können (z. B. Zugangskontrollen, Abstandsflä -
chen, Teilnehmerbegrenzungen).
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar 
nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungskla-
ge hat keine aufschiebende Wirkung. 
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i. V. m. 
§ 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer sich vorsätzlich oder 
fahrlässig entgegen § 1 Nr. 2 , Nr. 3 oder Nr. 4 keine Mund-Na-
se-Bedeckung trägt, entgegen § 1 Nr. 6a bzw. 6b Alkohol kon-
sumiert oder verkauft, entgegen § 1 Nr. 7 in der Gastronomie 
die besondere Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt, entgegen 
§ 1 Nr. 8 die Angaben der Kontaktdaten nicht kontrolliert, ent-
gegen § 1 Nr. 9 bei Versammlungen nach dem Versammlungs-
gesetz keine Mund-Nase-Bedeckung trägt oder an einem 
Aufzug teilnimmt, entgegen § 1 Nr. 11 bei Veranstaltungen 
als Veranstalter nicht für die Einhaltung des Mindestabstands 
sorgt und wer den Mindestabstand nicht einhält, entgegen § 1 
Nr. 12 oder Nr. 13 die Mindestquadratmeterzahl nicht einhält, 
entgegen § 1 Nr. 14 Kontaktsport betreibt oder entgegen § 1 
Nr. 15 die Bezugsgruppengröße nicht einhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
25.000 2 geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung können Sie 
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Köln, erheben. 
Im Auftrag 
gez. Dr. Nießen

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 20. Oktober 2020  Sonder nummer 81  Seite 1424
Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt
G 2663
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/ausschuesse-und-gremien/ und 
http://www.stadt-koeln.de/bezirke/
Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt.
Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr
Herausgeber: Stadt Köln · Die Oberbürgermeisterin
Redaktion: Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; 
Telefon 02 21 / 2 21-2 64 83, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de
Für die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung sind die jeweiligen Ämter und Dienststellen verantwortlich.
Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-0, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de
Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829.
Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” 
Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln 
bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden.
Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der
Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.

Mitteilung Hauptausschuss

7296 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/30 
 
Vorlagen-Nummer 23.11.2020 
 3367/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 23.11.2020 
 
Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf der Grundlage der CoronaSchVO 
Ziel der Verwaltung ist es, durch effiziente Gefahrenabwehrmaßnahmen der Ausbreitung des Virus in 
Köln entgegenzuwirken. Unter Koordination des Krisenstabes werden die erforderlichen Maßnahmen 
unter Auswertung der vorliegenden Daten und medizinischen Erkenntnisse sowie auf der Grundlage 
der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen getroffen.  
 
Der beigefügte Katalog gibt einen aktuellen Überblick über die geltenden Einschränkungen. Rechts-
grundlagen sind die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes und ergänzend von der 
Stadt im Wege der Allgemeinverfügung erlassenen Maßnahmen. Aufgrund der dynamischen Entwick-
lung der Gefahrenlage, aber auch der sich ständig verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen 
werden die geltenden Regelungen täglich überprüft und sofern notwendig angepasst.  
 
Die Entwicklung lässt sich wie folgt zusammenfassen: 
 
In einer ersten Phase beginnend ab dem 10.03.2020 hat die Stadt als zuständige Infektionsschutzbe-
hörde auf der Grundlage von Erlassen des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW 
(MAGS) Gefahrenabwehrmaßnahmen im Wege von Allgemeinverfügungen erlassen. Die Maßnah-
men umfassten Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, weitere Kontaktbeschränkungen sowie 
Quarantäneregelungen für Reiserückkehrer*innen. Mit der ersten CoronaSchVO vom 22.3.2020 hat 
das Land die wesentlichen Einschränkungen landesweit geregelt. Diese zweite Phase der landeswei-
ten Regelungen, die eine schrittweise Lockerung der Maßnahmen vorsah, dauerte bis Ende August.  
 
Ab Anfang September begann dann eine dritte Phase. Mit der CoronaSchVO vom 1.9.2020 führte 
das Land die Verpflichtung für die Kommunen ein, je nach regionaler Entwicklung der Inzidenzwerte 
weitere Einschränkungen zu treffen. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 waren weitere Schutz-
maßnahmen mit dem Landeszentrum Gesundheit und der zuständigen Bezirksregierung umgehend 
abzustimmen, ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuord-
nen. Die Stadt erließ aufgrund der Entwicklungen der Infektionszahlen unmittelbar vor Überschreiten 
der Inzidenz von 35 in Abstimmung mit den zuständigen Landesstellen am 2.10.2020 eine Allgemein-
verfügung, Diese sah über die Verpflichtungen nach der CoronaSchVO hinaus eine Maskenpflicht für 
Zuschauer*innen am Sitzplatz bei kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen in geschlos-
senen Räumen vor. Gleichzeitig traf die Stadt in Abstimmung mit dem Land weitere Vorbereitungen 
für den Fall einer Überschreitung des Inzidenzwerts von 50. Nach Anstieg der Infektionszahlen auf 
über 50 wurden diese mit dem Land abgestimmten Maßnahmen mit Allgemeinverfügung vom 
9.10.2020 erlassen (Anlage 2).  
 
Eine vierte Phase begann mit dem Erlass des Landes vom 12.10.2020 (Anlage 3) und der kurz darauf 
entsprechend angepassten CoronaSchVO vom 17.10.2020. Das Land führte hiermit in einigen Berei-
chen landesweit geltende Einschränkungen ab den Inzidenzwerten > 35 bzw. > 50 ein, die zuvor ein-
geführte kommunale Beschränkungen ersetzten. Nach dem Erlass galt für Köln eine Reduzierung der 
Gruppengröße im öffentlichen Raum von 10 auf 5 Personen sowie zusätzlich ein generelles Verbot

2 
 
von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Per-
sonen in geschlossenen Räumen. Zusätzlich galt eine Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 
20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Mit der CoronaSchVO vom 17.10.2020 wur-
den diese Einschränkungen ausgeweitet. In Köln waren danach nunmehr Veranstaltungen und Ver-
sammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 100 Personen unzu-
lässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unte-
ren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Auch mit einem solchen Konzept waren Veranstaltungen 
mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Dar-
über hinaus galten eine Sperrstunde in der Gastronomie sowie ein Verbot für den Verkauf von alko-
holischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, das die bis dahin in Köln gültige Regelung (Sperr-
stunde ab 1.00 Uhr) ersetzte. Zusätzlich durften ab dem 19.10.2020 an Festen im öffentlichen Raum 
höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Stadt hat ihre Regelungen angepasst und lediglich die aus 
fachlich-medizinischer Sicht lokal zusätzlich erforderlichen Maßnahmen mit Allgemeinverfügung vom 
20.10.2020 geregelt (Anlage 4) und mit Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 (Anlage 5) fortgeschrie-
ben. In dieser Phase hat die Stadt auch mit Allgemeinverfügung vom 28.10.2020 für den 11.11.2020 
ein gesondertes Alkoholkonsum- und –verkaufsverbot im öffentlichen Raum (außerhalb der geneh-
migten Gastronomie) erlassen (ebenfalls in Anlage 5). Das bis dahin gültige Verweilverbot auf dem 
Brüsseler Platz wurde letztmals mit Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 bis zum 02.11.2020, 6.00 
Uhr verlängert und besteht seither nicht mehr. 
 
In einer fünften Phase, beginnend mit der CoronaSchVO vom 30.10.2020 (Teil-Lockdown) sieht die 
LandesVO wieder für viele Lebensbereiche landesweit gültige Einschränkungen vor. Die aus medizi-
nisch-fachlichen Gründen im Kölner Stadtgebiet darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen gegen die 
Ausbreitung des Virus hat die Stadt über ihre Befugnis nach § 16 CoronaSchVO weiterhin im Wege 
der Allgemeinverfügung geregelt. Danach ist die Stadt als zuständige Behörde befugt, im Einzelfall 
auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen oder Konkretisierungen anzuord-
nen. Einen Überblick über die aktuelle Rechtslage liefert Anlage 1. Die in Köln über die CoronaSchVO 
geregelten Ausnahmen und Konkretisierungen z.B. im Bereich von Alkoholverkaufs- und  
-konsumverboten, Maskenpflicht oder Quarantäneregelungen sind in der Anlage farbig (rot) hervor-
gehoben. Im Bereich der Versammlungen ist nach den aktuellen Regelungen keine über die 
CoronaSchVO hinaus geltende allgemeine Einschränkung zulässig. Die Verwaltung prüft jedoch in 
Abstimmung mit der Polizei als zuständiger Versammlungsbehörde, inwiefern im konkreten Einzelfall 
aufgrund der Gefährdungslage Einschränkungen im Wege einer Einzelentscheidung durch Auflage 
erlassen werden. 
 
Aufgrund der am 18.11.2020 vom Bundestag verabschiedeten Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes und der anstehenden Abstimmung zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsidentinnen und 
Ministerpräsidenten ist zu erwarten, dass sich die CoronSchVO vom Land erneut verändern wird. Die 
Verwaltung wird die städtischen Regelungen entsprechend fortschreiben und den Hauptausschuss 
informieren.  
 
Die aktuell gültige CoronaSchVO (Fassung ab 10.11.2020) ist unter dem Link  
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-
09_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf zu finden. 
 
Die zuvor gültigen Regelungen sind auf der folgenden Seite aufgeführt:  
https://soziokultur-nrw.de/archiv-coronaschvo/  
 
 
Die Anlagen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. 
 
gez. Reker

Anlage 3 Erlass Land vom 12.10.2020

5493 Zeichen

Ministerium für Arbeit, 
 Gesundheit und Soziales 
Der Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 
 
Datum:    12. Oktober 2020 
Seite 1 von 2 
 
Aktenzeichen    
bei Antwort bitte angeben 
 
Telefon 0211 855- 
Telefax 0211 855- 
oegd-corona@mags.nrw.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dienstgebäude und 
Lieferanschrift: 
Fürstenwall 25, 
40219 Düsseldorf 
Telefon 0211 855-5 
Telefax 0211 855-3683 
poststelle@mags.nrw.de 
www.mags.nrw 
 
 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linie 709 
Haltestelle: Stadttor  
Rheinbahn Linien 708, 732 
Haltestelle: Polizeipräsidium 
 
An die  
 
Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe  
 
an Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte,  
örtliche Ordnungsbehörden  
und Untere Gesundheitsbehörden  
in Nordrhein-Westfalen 
 
nachrichtlich: 
Städtetag NRW 
Landkreistag NRW 
Städte- und Gemeindebund NRW 
Landeszentrum Gesundheit NRW 
 
 
 
 
Regionale Anpassungen an das Infektions geschehen bei 7 -Tages- 
Inzidenz-Werten von 35 bzw. 50 gem. § 15a Coronaschutzverordnung  
(CoronaSchVO) 
Anordnung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
nach § 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO sind - sobald eine 7-Tages-Inzidenz 
von 35 bezogen auf einen Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt vorliegt -, umgehend 
weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des 
Infektionsgeschehens umzusetzen.  
Auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes in 
Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes erteile 
ich hiermit die Weisung, bei Überschreiten des Wertes von 35 mindestens die 
folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen:

Seite 2 von 3 
 
 Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund -Nase-Bedeckung in 
den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch 
am Sitz- oder Stehplatz; 
 Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr 
als 1000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem 
Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, 
die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 
der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen 
von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und 
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu 
dienen bestimmt sind. 
Hinweis: Bei Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO ist die Teilnehmerzahl 
unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort bereits auf 50 Personen 
begrenzt.  
Für die Anordnung der vorgenannten Maßnahmen ersetzt dieser Erlass die nach 
§ 15a Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO vorgesehene Abstimmung. Soweit Sie 
zusätzliche Maßnahmen nach § 15a CoronaS chVO anordnen wollen, bleibt 
hierfür das Abstimmungserfordernis bestehen.   
 
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind gemäß § 15a Absatz 3 Satz 1 
CoronaSchVO zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Im Rahmen dieser 
zusätzlichen Schutzmaßnahmen weise ich hiermit an, mindestens folgende 
Maßnahmen anzuordnen:  
 Reduzierung der Gruppengröße nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO 
von 10 auf 5 Personen; 
 Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mu nd-Nase-Bedeckung in 
den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch 
am Sitz- oder Stehplatz; 
 Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr 
als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen 
Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der 
normalen Kapazität des Veranstaltungsortes. Beides gilt nicht für  
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von

Seite 3 von 3 
 
Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge 
(insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich 
Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungs -
versammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt 
sind; 
 Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen 
und zeitlich entsprechender Verkaufsverbote für alkoholische Getränke.   
Hinweis: Bei Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO ist die Teilnehmerzahl 
ab einer Inzidenz von 50 am Veranstaltungsort bereits nach § 15a Abs. 3 
CoronaSchVO auf 25 Personen begrenzt.  
 
Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im 
Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies 
aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist (vgl. § 16 Satz 2 
CoronaSchVO). Über möglicherweise aufgrund der örtlic hen Gegebenheiten 
erforderliche weitergehende Schutzmaßnahmen genereller Art – wie z.B. eine 
mögliche Pflicht zum Tragen einer Mund -Nase-Bedeckung auch im 
Außenbereich – ist im Verfahren nach § 15a CoronaSchVO zu entscheiden (vgl. 
§ 15a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO).  
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der verfassungsrechtlich 
geschützten Versammlungsfreiheit für die entsprechenden Versammlungen 
zwar die o.g. Ausnahmen von den festen Teilnehmerbegrenzungen gelten, die 
Regelungen des § 13 Abs. 3 CoronaSchVO aber strikt zu beachten sind.  
Eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen bleibt 
aufgrund des aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden 
Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitis chen 
Beratungen ausdrücklich vorbehalten. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Edmund Heller

Beratungsverlauf (1)

23.11.2020 Hauptausschuss
TOP 2.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3367/2020
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
23.11.2020
Erstellt
20.11.2020 13:17