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2481/2025

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Badeunfälle im Rhein - Möglichkeiten kommunalen Handelns auf Kölner Stadtgebiet"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 11.08.2025

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 11.08.2025

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

7788 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322 
 
Vorlagen-Nummer           11.08.2025 
 2481/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 11.08.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion vom 06.08.2025 
(AN/1099/2025) betreffend: "Badeunfälle im Rhein - Möglichkeiten kommunalen 
Handelns auf Kölner Stadtgebiet" 
Mit der Anfrage AN/1099/2025 bittet die SPD-Fraktion für den Hauptausschuss um die Beant-
wortung folgender Fragestellungen: 
 
 
1. Wann wird nun durch die Stadt Köln ein generelles Badeverbot im Rhein ausgespro-
chen? 
2. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, ein kommunales Bade-
verbot in Form einer ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung für gefährliche Rhein-
abschnitte oder das gesamte Stadtgebiet zu erlassen? 
 
Die Kölner Stadtordnung – KSO regelt, dass das Baden in öffentlichen Gewässern verboten 
ist. Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger 
See, im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Ge-
fahr erlaubt, § 17 KSO. Öffentliche Gewässer sind nach der KSO alle Gewässer mit Aus-
nahme des Rheins, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KSO.  
 
Hintergrund ist, dass Bundesrecht das Baden in bestimmten Bereichen verbietet, § 27 in Ver-
bindung mit § 24 Bundeswasserstraßengesetz. 
ELWIS - Verzeichnis Rechtsverordnungen - Verordnung über das Baden in den Bundeswas-
serstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdi-
rektion Duisburg (BadeVRhein-Kleve) 
 
Danach gelten Badeverbote im Rhein auf der ganzen Breite der Wasserstraße von 100 m 
oberhalb bis 100 m unterhalb der Hafeneinmündungen, der Brücken, der Schiffs- und Fährlan-
destellen, der Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, der Umschlagstellen und 
Schiffsbauwerften. Darüber hinaus bestehen für bestimmte ausgewiesene Bereiche Badever-
bote jeweils bis zur Strommitte. 
 
Damit ist das Baden im Rhein grundsätzlich – mit Ausnahme der Badeverbote der Bundesver-
ordnung – derzeit nicht verboten. 
 
Gleichzeitig ist Schwimmen und darüber hinaus jeder Aufenthalt im Rhein auf dem Kölner 
Stadtgebiet unstreitig lebensgefährlich. Da Bundesrecht als höherrangiges Recht kommunale 
Regelungen in der Regel ausschließt, wurde bisher auf Gefahrenhinweise (siehe Ziffer 3) und 
Aufklärungskampagnen (siehe Ziffer 5) gesetzt.

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Anfang August 2025 hat das Innenministerium NRW der Stadt Düsseldorf und der Presse auf 
eine Anfrage hin mitgeteilt, dass das Bundesrecht einem kommunalen Badeverbot nicht ent-
gegensteht. Grund ist, dass der Bund nur Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen darf, so-
weit diese nötig sind, um die Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen 
Zustand zu erhalten. Das Bundesrecht hindert kommunale Ordnungsbehörden daher nicht da-
ran, ebenfalls Badeverbote mit der Zielrichtung des Schutzes von Leib und Leben auszuspre-
chen. 
 
Damit kann abgewogen werden, durch ordnungsbehördliche Verordnung ein generelles kom-
munales Badeverbot im Rhein für das Kölner Stadtgebiet zu erlassen.  
 
Der Geltungsbereich der KSO kann auf den Rhein erstreckt werden, indem die ausdrückliche 
Ausnahme gestrichen wird, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KSO. 
 
Der Rhein als Gewässer weist dabei durch die immense Strömung, starke Sogwirkung und 
Wellen von großen vorbeifahrenden Schiffen besondere Gefahren auf. „Ebbe und Flut“ folgen 
dann innerhalb weniger Minuten: Stromaufwärts fahrende Schiffe saugen das Wasser vor 
ihnen an. In Ufernähe sinkt dann der Wasserpegel. Badende lassen sich durch die kurzfristige 
„Ebbe“ dazu verleiten, weiter ins Wasser zu gehen. Sobald jedoch das Schiff vorbeigefahren 
ist, kommt die „Flut“ mit unerwarteter Kraft und reißt selbst Erwachsene in die Hauptströmung. 
 
Daran angepasst könnte das Badeverbot für den Rhein in § 17 KSO konkret ausgestaltet wer-
den und sich ausdrücklich auch auf „mit den Füßen im Wasser waten“ und „im Wasser spie-
len“ einschließlich der Nutzung von Luftmatratzen und Stand-Up Paddle erstrecken. Ausge-
nommen wären lediglich behördliche Maßnahmen und Rettungsmaßnahmen im Rahmen von 
Übungen und Einsätzen sowie das Ein- und Aussteigen in und aus Wasserfahrzeugen. Jede 
weitere Ausnahme vom Badeverbot bedürfte einer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung 
der Stadt Köln. 
 
Ein Verstoß gegen ein solches Badeverbot kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet 
werden, § 33 Abs. 1 Ziffer 32 KSO. Bisher werden für das Badeverbot in öffentlichen Gewäs-
sern mit Ausnahme des Rheins zwischen 35 und 100 € angesetzt. Wegen der besonderen 
Gefährlichkeit des Rheins im Vergleich zu anderen öffentlichen Gewässern wäre es auch ge-
rechtfertigt, hier bei Verstößen ein höheres Bußgeld zu verhängen. 
 
Vorteile eines Badeverbots im Rhein sind die Klarstellung der Lebensgefahr und die mediale 
Aufmerksamkeit für die Gefahren.  
 
Gleichzeitig entsteht in der Öffentlichkeit eine falsche Sicherheit, dass die Stadt mit Kontrollen 
und Bußgeldern ein Werkzeug hat, Menschen wirksam vom Baden im Rhein abzuhalten. Da-
bei ist eine permanente Überwachung nicht leistbar und bei Kontrollen besteht die Gefahr, 
dass Schwimmer*innen zögern, an Land zu kommen und die Lebensgefahr dadurch noch er-
höht wird. Im Ergebnis ist weiterhin die Eigenverantwortung der Einwohner*innen entschei-
dend. 
 
 
3. Welche konkreten Maßnahmen der Aufklärung, des Hinweisens auf Gefahren und der 
ordnungsbehördlichen Präsenz bestehen derzeit entlang des Rheins auf Kölner Stadt-
gebiet – und sind zusätzliche Maßnahmen geplant, und wenn nicht, warum? 
 
Am Rheinufer stehen 66 Hinweisschilder „Achtung Lebensgefahr! Risk to life – keep out!“ plus 
Piktogramm, Notfallnummer 112 und genauer Standortangabe (siehe Beispiel im Flyer unter 
Ziffer 5). Davon sind 29 Standorte zusätzlich mit einem Rettungsring ausgestattet. Die Unter-
haltung ist sichergestellt.

3 
 
 
4. Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit Akteuren wie DLRG, Feuerwehr, Polizei und WSA 
zur Verbesserung der Sicherheit am Rhein insbesondere in der Sommer- und Badesai-
son? 
 
Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationen und Behörden erfolgt im Rah-
men verschiedener Einsatzkonzepte, Übungen und Austauschformate. Bei Notfällen auf dem 
Rhein arbeiten die Akteure eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig in der Durchfüh-
rung von Rettungsmaßnahmen. Bei Großveranstaltungen in Rheinnähe findet im Rahmen der 
Veranstaltungs- und Einsatzplanung eine bewährte Abstimmung und Einbindung aller Akteure 
statt. Zusätzlich wird zum Beispiel im Rahmen der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit auf die 
Gefahren von Bade- und Ertrinkungsunfällen hingewiesen. 
 
 
5. Sind in den kommenden Jahren verstärkt Kampagnen geplant, um für die Gefahr des 
Badens und Schwimmens im Rhein auch für erfahrene Schwimmer*innen zu sensibili-
sieren?  
 
Die Stadt Köln weist jedes Jahr regelmäßig mit Kampagnen explizit auf die Lebensgefahr des 
Badens in offenen Gewässern hin, insbesondere im Rhein. Im Einzelnen:  
 
 Jährliche Pressetermine der Stadt und Feuerwehr zu Gefahren Ertrinken (in den ver-
gangenen Jahren explizit zu den Gefahren beim Schwimmen im Rhein) 
 
 Jährliche Warnungen zum Schwimmen in Rhein auf Social Media, bei entsprechenden 
Temperaturen auch tagesaktuell in den Stories der Kanäle 
 
 Es gibt einen Flyer zum Thema. Darin ist auch ein Hinweisschild abgebildet. 
 
 Auf der mehrsprachigen städtischen Website weisen mehrere Seiten auf die Gefahren 
hin, die bei entsprechenden Temperaturen auf die Startseite gezogen werden: 
https://www.stadt-koeln.de/artikel/05197/index.html, Gefahren im Wasser - Stadt Köln  
 
 Regelmäßiger Hinweis im städtischen Newsletter mit knapp 17.000 Abonnent*innen 
(zuletzt Juli 2025) 
 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

11.08.2025 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2481/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
11.08.2025
Erstellt
07.08.2025 13:07