V/0462/2015
Neufassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Mitte
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Beschlussvorlage
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V/0462/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Neufassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Mitte Beratungsfolge 09.06.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-Mitte (Anlage) werden beschlossen. 2. Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Richtlinien analog angewandt und die unter Punkt 7 der Richtlinien genannte Frist auf den 31.08.2015 festgesetzt. 3. Die Förderkriterien sind laufend, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat in ihrer Sitzung am 02.12.2014 auf der Basis des gemein- samen Antrags A-M/0014/2014 der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD-Fraktion und des Herrn Mayweg (FDP) beschlossen, dass das bisherige Verfahren zur Ge- währung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiati- ven im Stadtbezirk Münster-Mitte eingestellt wird. Die Richtlinien wurden aufgehoben. Das Verfahren für die zukünftige Unterstützung der örtlichen Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Mitte und die neuen Richtlinien wurden in einem abgestimmten Verfahren zwischen Politik (Ältestenrat der Bezirksvertretung Münster-Mitte) und Verwaltung entwickelt. Das Ziel der Neufassung der Richtlinien ist es, Projekte im Stadtbezirk Münster-Mitte mit den unter Punkt 4 genannten Zielsetzungen besonders zu fördern. Der Fokus der Projekte soll dabei auf den Vorlagen-Nr.: V/0462/2015 Auskunft erteilt: Frau Heitz Herr Lembeck Ruf: 492-3362 492-3360 E-Mail: Heitz@stadt-muenster.de LembeckA@stadt-muenster.de Datum: 27.05.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0462/2015 Stadtbezirk Münster-Mitte, auf die Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks Münster-Mitte gerichtet sein. Dem Vereinsleben im Stadtbezirk Münster-Mitte soll durch die neuen Richtlinien die Möglichkeit gegeben werden, besondere und im besten Fall neue Ideen für Projekte mit der Unter- stützung der Bezirksvertretung Münster-Mitte umzusetzen. Für das Jahr 2015 stehen Mittel in Höhe von 6.000 Euro zur Verfügung. Für dieses Haushaltsjahr schlägt die Verwaltung eine analoge Anwendung der neuen Richtlinien vor. Um ausreichend Zeit für eine Antragstellung zu ermöglichen, wird die unter Punkt 7 der Richtlinien genannte Frist auf den 31.08.2015 festgelegt. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk Münster-Mitte
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Stadtbezirk Münster-Mitte Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen 1. Mit diesen Richtlinien zur Förderung von örtlich en Vereinen, Verbänden und sonstigen Verei- nigungen und Initiativen legt die Bezirksvertretung Münster-Mitte die Verfahrensgrundsätze für die Gewährung von Zuschüssen im Stadtbezirk Münster-Mitte auf der Grundlage des § 37 Ab- satz 1 Buchstabe d der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fest. 2. Förderfähig sind Projekte, die im Stadtbezirk Mü nster-Mitte durchgeführt werden und die sich ausdrücklich an Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtbezirks Münster-Mitte richten. Der besondere bezirkliche Bezug ist darzulegen. 3. Die Art des Projekts ist nicht festgelegt. Vorra ngig werden Projekte gefördert, die Vorbildcha- rakter haben und/oder öffentlichkeitswirksam sind oder thematisch, methodisch, in ihrer Art oder Umsetzung besonders sind. 4. Besonders förderungswürdig sind alle Maßnahmen, die sich aktiv mit der Einbindung und För- derung von Kindern und Jugendlichen, der Inklusion, der Integration von Migrantinnen und Migranten, insbesondere Flüchtlingen, und intergenerativen Projekten befassen. Die Förde- rungswürdigkeit ist bei der Antragstellung darzulegen. 5. Grundsätzlich ausgeschlossen von einer direkten oder indirekten Förderung sind öffentliche Einrichtungen und städtische Ämter. 6. Die Förderung eines Projekts durch private Geldg eber (Sponsoren etc.) oder durch andere städtische Stellen sind keine Ausschlusskriterien für eine Förderung. Die Förderung durch die Bezirksvertretung Münster-Mitte erfolgt aber stets nachrangig. Die Fördermöglichkeiten ande- rer städtischer Stellen sind in voller Höhe auszuschöpfen. Bei der Antragstellung sind alle Ein- nahmen und Ausgaben in einem Kosten- und Finanzplan anzugeben. 7. Die Anträge sind bis zum 31.12. des dem Haushalt sjahr vorangehenden Jahres zu stellen. Dazu sind die von der Verwaltung bereitgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Die Verwaltung informiert in geeigneter Weise über die Möglichkeit der Antragstellung. Anträge müssen vor Projektbeginn gestellt werden. Über die Möglichkeit unterjähriger Antragstellungen bzw. die Zulassung unterjährig eingehender Anträge entscheidet der Ältestenrat der Bezirksvertretung Münster-Mitte. 8. Die Bezirksvertretung Münster-Mitte entscheidet jährlich im Rahmen der vom Rat bereitge- stellten Haushaltsmittel, in welcher Gesamthöhe Mittel für die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen verwendet werden. 2 9. Die einzelnen Zuschüsse sollen in der Regel 500, - Euro nicht unterschreiten. Der Höchstbe- trag eines einzelnen Zuschusses sollte 5.000,- Euro bzw. 50 % des bei den Haushaltsbera- tungen festgelegten Ansatzes für die Zuschüsse an örtliche Vereine nicht überschreiten. Die Höhe der Zuschüsse kann sich an der Anzahl der Anträge und der bereitgestellten Haus- haltsmittel orientieren. Der Ältestenrat der Bezirksvertretung Münster-Mitte bereitet die Ent- scheidung der Bezirksvertretung Münster-Mitte vor. 10. Basis für die Berechnung des Zuschusses sind gr undsätzlich die für das Projekt tatsächlich geleisteten Zahlungen. Nicht berücksichtigt werden z. B. Personalkosten für hauptamtliche Kräfte bzw. bereits durch den Antragsteller bereitstehende, finanzierte Sachkosten und Res- sourcen (z. B. Räume, Materialien), die unabhängig vom Projekt bestehen bzw. finanziert sind. Die Empfänger eines Zuschusses haben sich grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mind. 20 % der tatsächlichen Ausgaben an dem Projekt zu beteiligen. Zuschüsse Dritter und Spen- den sind kein Eigenanteil im Sinne dieser Richtlinien. Als Eigenanteil kann der ehrenamtliche Arbeitseinsatz von Mitgliedern (nicht von hauptamtlichen Kräften) als fiktive Ausgabe aner- kannt werden. Dieser ist dann darzulegen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für ehrenamtlichen Arbeitseinsatz darf die Höhe des Eigenanteils nicht überschreiten. 11. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschu ss insbesondere nicht auf eine jährlich wie- derkehrende Förderung. 12. a) Bei einem Zuschuss ab 500,- bis 2.000,- Euro erfolgt die Auszahlung nach Vorlage eines Verwendungsnachweises. b) Bei einem Zuschuss über 2.000,- Euro erfolgt ein e Abschlagszahlung von 50 % des Zu- schusses, sobald die Bezirksvertretung Münster-Mitte die Zuschussentscheidung getrof- fen hat. Der restliche Betrag wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. c) Ansonsten erfolgt die Auszahlung des Zuschusses in einer Summe, sobald die Durchfüh- rung des Projekts angezeigt wurde. 13. Nach Abschluss des Projektes muss bei einem bew illigten Zuschuss ab 500,- Euro innerhalb von zwei Monaten ein Verwendungsnachweis der Bezirksverwaltung Münster-Mitte vorgelegt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzuführen und zu belegen. Sofern bei der Prü- fung der Verwendungsnachweise eine Überzahlung festgestellt wird (die Einnahmen unter Be- rücksichtigung des Eigenanteils übersteigen die Ausgaben), wird der Zuschuss der Bezirks- vertretung Münster-Mitte entsprechend gekürzt und der Differenzbetrag zur Auszahlung gem. Ziffer 12 zurückgefordert bzw. einbehalten. Gleiches gilt, wenn der Verwendungsnachweis un- vollständig ist. Auch bei einem erkennbar unwirtschaftlichen Einsatz kann der Zuschuss zu- rückgefordert werden. Liegt ein Verwendungsnachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, behält sich die Bezirksvertretung Münster-Mitte vor, die Zuschusszusage zurückzunehmen und/oder bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzufordern. 14. Die Richtlinien treten am Tage nach der Beschlu ssfassung in Kraft und gelten erstmalig für die Zuschussgewährung im Jahr 2016.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0462/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.05.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37