2078/2020
Corona-Pandemie: Auswirkungen auf die Unterbringungssituation der Geflüchteten
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
6731 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 13.07.2020 2078/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 13.07.2020 Corona-Pandemie: Auswirkungen auf die Unterbringungssituation der Geflüchteten Die SPD-Fraktion bittet mit der Anfrage AN/0878/2020 die Verwaltung um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Kennt die Verwaltung die „Hinweise zu Prävention und Management von COVID-19- Erkrankungen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete“ des RKI? 2. Werden die Hinweise in Köln umgesetzt, und wenn ja, wie? 3. Wenn Frage zwei mit Nein beantwortet wurde: Bis wann wird die Stadtverwaltung die Empfehlun- gen umsetzen können? 4. Gibt es bereits ein Verfahren, wie der Beschluss des Integrationsrates umgesetzt werden soll? 5. Plant die Stadt bis Ende August alle sogenannten Risikogruppen in eigenen und sicheren Woh- nungen unterzubringen, und wenn nicht: Warum nicht? Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: zu 1.) Die „Hinweise zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Gemein- schaftsunterkünften für Geflüchtete“ des RKI sind der Verwaltung bekannt. Die Hinweise hierzu finden sich nach Recherchen der Verwaltung aber nicht auf der Website des RKI. Gemäß telefonischer Auskunft der Pressestelle des RKI handelt es sich hierbei um ein geleaktes internes Arbeitspapier, welches sich noch in der institutsinternen Abstimmung befindet. Daher wurde es noch nicht offiziell als Empfehlung des RKI veröffentlicht. Dies er- klärt auch die „Entw urf-Kennzeichnung“ der von verschiedenen Flüchtlingsräten veröffentlich- ten Dokumente. zu 2.) Mit Beginn der Corona-Pandemie hat das Amt für Wohnungswesen seine Unterbringungska- pazitäten für Geflüchtete ausgebaut. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Köln eine dezentrale Un- terbringungsstrategie für geflüchtete Menschen und nutzt keine „Sammelunterkünfte“ mehr, die beispielsweise vergleichbar sind mit den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder. Bereits 76 Prozent der Geflüchteten sind in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigenem Bad und eigener Küche untergebracht. Die Aussage „Besonders in Gemeinschaftsunterkünften ist das Risiko einer Virusinfektion sehr hoch“ kann für städtische Unterkünfte in Köln nicht bestätigt werden. Im Zeitraum 01.04. - 31.05.2020 wurden 852 Testungen an 586 Personen vorgenommen und davon waren 10 Er- gebnisse positiv (1,7 %). Diese 10 Personen waren an 4 Standorten untergebracht; darunter auch an 2 Standorten mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Das Amt für Wohnungswesen hat 2 gemeinsam mit dem Gesundheitsamt ein umfassendes Maßnahmenpaket entwickelt und sehr erfolgreich praktiziert. Die Corona-Schutzverordnung NRW wird auch in der Notaufnahme Herkulesstraße beachtet. Eine Begehung durch das Gesundheitsamt hat zu keiner Beanstan- dung geführt. In einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.05.2020 wurde für die Herkulesstraße ausdrücklich festgestellt, dass diese den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung einer Familie mit Kindern im Rahmen des § 14 Abs.1 Ord- nungsbehördengesetz (OBG) unter Beachtung des Gesundheitsschutzes gerecht wird und kein Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung besteht (Az. 22 L 805/20). Eine Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit wird grundsätzlich immer als adä- quate Unterbringung angesehen. Abstandsregeln und Hygieneempfehlungen können aber auch in allen anderen Einrichtungen - wie z.B. der Notaufnahme in der Herkulesstraße - durch die dort untergebrachten Personen eingehalten werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Ge- flüchteten gegenüber dem Sozialen Dienst keine Auskunft über ihren Gesundheitszustand ab- geben müssen. Dies erfolgt immer freiwillig (Art. 9 II DSGVO). Eine konkrete Einschätzung der Vulnerabilität ist daher für medizinische Laien nicht möglich. Gleichzeitig ist eine Versorgung aller als Risikogruppen einzustufenden Personen in abgeschlossenen Unterkünfte aufgrund der begrenzten Ressourcen nicht möglich. Dennoch hat der Soziale Dienst ein spezielles Ver- fahren entwickelt, um Risikogruppen des Robert-Koch-Instituts zu identifizieren und gegebe- nenfalls adäquat unterzubringen. Hierzu steht das Amt für Wohnungswesen in ständigem Aus- tausch mit dem Gesundheitsamt. Eine Verlegung von Personen aus Risikogruppen nach die- sem Verfahren musste seit Beginn der Pandemie in weniger als zehn Fällen vorgenommen werden. Dies ist auch durch die Tatsache bedingt, dass besondere Vulnerabilität im Bele- gungsmanagement generell berücksichtigt wird, d.h. Geflüchtete mit gesundheitlichen Ein- schränkungen, schweren Erkrankungen, hohem Alter o.ä. bei der Belegung von abgeschlos- senen Unterkunftseinheiten immer gesondert berücksichtigt werden. Die Forderung, Angehörige der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen sowie vul- nerable Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zeitnah in abgeschlossenen Un- terbringungseinheiten unterzubringen, steht der vom Rat am 20.07.2004 beschlossenen „Leit- linien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ entgegen. Hier ist insbeson- dere in Kapitel 3.1.1 eine sinnvolle Regelung hinsichtlich der sogenannten Erstaufnahme (Herkulesstraße) getroffen worden. Gemäß Kapitel 3.1.2 wäre nach Ansicht der Verwaltung eine Konkretisierung erforderlich hinsichtlich der Soll-Vorgabe: „zunehmend dem Charakter abgeschlossener Unterbringungseinheiten entsprechen“. Nach dem städtischen Ressourcenmanagement wird kontinuierlich die Unterbringung von Ge- flüchteten in abgeschlossenen Einheiten verfolgt. So, wie auch ein kleiner Bestand an Beher- bergungsbetrieben die Unterbringungsressourcen ergänzt, werden auch Wohnheime mit nicht-abgeschlossenen Einheiten immer ein geringer Bestandteil der Unterbringungskapazitä- ten sein. Zu beachten ist auch, dass gerade Standorte aus der Flächenvorlage gemäß § 246 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet wurden und die Baugenehmigungen in der Regel längstens bis Ende 2022 gelten. Diese Standorte verfügen ausnahmslos über abgeschlossene Unter- bringungseinheiten. Deren Nutzungsmöglichkeit über 2022 hinaus (z.B. durch Änderung Be- bauungsplan) hat einen entscheidenden Einfluss auf die verfügbaren Ressourcen mit abge- schlossenen Unterbringungseinheiten. zu 3.) entfällt zu 4.) Der Hauptausschuss entscheidet in seiner heutigen Sitzung gemäß Dringlichkeitsbeschluss über den Beschluss des Integrationsrates. zu 5.) Nein, die Unterbringung aller sogenannten Risikogruppen in eigenen und sicheren Wohnun- gen ist nicht bis Ende August geplant. Siehe hierzu auch den ausführlichen Erläuterungen un- ter Frage 2. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2078/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 13.07.2020
- Erstellt
- 09.07.2020 08:45