2010/0431
Weiterentwicklung der Situation im SGB II in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 29.09.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Dezernat V Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0431 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Weiterentwicklung der Situation im SGB II in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 Vorlage vom: 29.09.2010 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt den be iliegenden Bericht der AG Option zur Kenntnis. 2. Der Magistrat empfiehlt aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009 und dem Bericht der AG Option einen Antrag auf Zulassung als zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II für die Zeit ab 01.01.2012 beim Land Hessen zu stellen. 3. Diese Empfehlung muss von der Stadtverordnetenversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, damit das Dezernat V federführend den Antrag gegenüber dem Land Hessen stellen kann. 4. Der Magistrat berichtet zeitnah über die Antragstellung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. 5. Der Magistrat wird aufgefordert im Übergangsjahr 2011, ¼-jährliche Statusberichte zum Stand der Umstellungsarbeiten vorzulegen. 2 ... Anlagen: Ergebnisbericht_AG_Option Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.09.10 Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass die Organisationsform der ARGEn eine unzulässige Mischverwaltung darstellt und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 sowohl das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) als auch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen. Damit ist abschließend geklärt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Möglichkeit hat, sich bis zum 31.12.2010 als zugelassener kommunaler Träger (zkT) für das Optionsmodell zu bewerben. Der Zulassungsantrag als zkT ist bis spätestens 31. Dezember 2010, mit Wirkung zum 01.01.2012, beim Land Hessen einzureichen. Mit Beschluss vom 17.12.2009 hatte die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat damit beauftragt, sich dafür einzusetzen, die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das SGB II in kommunaler Trägerschaft (Options-Modell) zu nutzen und sicherzustellen. Im Anschluss daran wurde durch Stadtrat Jochen Partsch eine ämter- und dezernatsübergreifende Projektgruppe eingesetzt, die den Auftrag hatte, die Organisationsszenarien „Zugelassene kommunale Trägerschaft zkT“ bzw. „Fortführung der gemeinsamen Trägerschaft (gemeinsame Einrichtung gE)“ zu prüfen. Stadtrat Jochen Partsch hat zu diesem Zweck zwei Arbeitsgruppen eingesetzt. Eine ARGE-interne Arbeitsgruppe prüfte u. a., wie die Aufgaben für die Kundinnen und Kunden zukünftig am besten wahrgenommen werden können. Die zweite Arbeitsgruppe mit Beteiligung anderer städtischer Ämter, insbesondere der Querschnittsämter Hauptamt-Organisationsabteilung, Hauptamt-IT-Abteilung, Personalamt, Kämmerei, Rechtsamt unter Beteiligung des Personalrates, prüfte u. a. die Umsetzbarkeit unter personellen, finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten. Die Ergebnisse der eingesetzten Arbeitsgruppen liegen nun vor und werden zur Entscheidungsfindung in einem umfangreichen Bericht in der Anlage beigefügt. Insgesamt wurden in den Bearbeitungsprozess folgende vier Kriterien aufgenommen: 1. Wie können wir die Leistungen (arbeitsmarkt- und sozialpolitische Integration) für die SGB II Berechtigten am besten anbieten? 2. Wie ist eine motivierende und personal qualifizierende Organisation für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der künftigen Organisationsform besser gewährleistet? 3. In welcher Organisation kann größtmöglicher kommunaler Gestaltungseinfluss erreicht werden? 4. Welche finanziellen Auswirkungen sowie welche verwaltungsorganisatorischen Konsequenzen haben die jeweiligen Entwicklungsszenarien? 4 ... Von Beginn an wurde der jeweils aktuelle Stand der Untersuchung transparent und in kontinuierlicher Kommunikation im Steuerungsgremium der ARGE mit der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Darmstadt und den weiteren Mitgliedern der Trägerversammlung diskutiert und bewertet. Dabei wurden stets die in den Sitzungen oder auch in bilateralen Gesprächen neu gewonnenen Erkenntnisse und wichtigen Aspekte in den Diskussionsprozess aufgenommen und schließlich bei Relevanz in den Ergebnisbericht eingearbeitet. Dieses transparente Vorgehen hatte zur Folge, dass alle beteiligten Partner nicht nur informiert waren, sondern damit auch Einfluss auf den Verlauf nehmen konnten. Dies ist in vielen anderen Kommunen nicht selbstverständlich und zeichnet die Zusammenarbeit innerhalb der Verantwortungsträger in der ARGE vom Prinzip her seit Anbeginn aus. Umso verwunderlicher ist das Vorgehen der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Darmstadt, indem sie sich direkt an die Stadtverordneten der Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet, ohne dass der Ergebnisbericht vorliegt. Ein weiterer entscheidender Punkt für transparentes Verfahren ist die Kontaktaufnahme durch unseren Antrag auf Änderung der Organisationsform der ARGE Darmstadt vom 16.03.2010 und das persönliche Gespräch mit dem Regierungspräsidenten. Am 8. September 2010 wurden die positiven Weichen gestellt für den Zulassungsantrag und die damit verbundenen personaltechnischen und haushaltsrelevanten Maßnahmen. Folgende Ergebnisse sind als besonders relevant anzusehen: 1. Der kommunalpolitische und damit sozial-, arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Einfluss der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats würde eine signifikante Steigerung erhalten und dadurch garantieren, dass in unserer wachsenden und prosperierenden Stadt die Teilhabegerechtigkeit und Chancengerechtigkeit zentral gesteuert werden kann. Durch eine offensive kommunale Arbeitsmarktpolitik wäre Armut und sozialer Ausgrenzung ein wirksames Lenkungsinstrument entgegengesetzt. Die effektive Verzahnung von Sozial- und Arbeitsmarktpolitik stärkt die Handlungsoptionen der Kommune und damit die Integrationschancen der Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt. Gewinner sind auf der anderen Seite insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen, die mit erfolgreicher Vermittlung von passgenau qualifiziertem Personal rechnen können. 2. Mit der Überleitung der ARGE in eine zugelassene kommunale Trägerschaft (im Folgenden:zkT) würden nach Berechnungen der eingesetzten Arbeitsgruppen insgesamt ca. 700.000 Euro eingespart. Diese im Verwaltungsetat eingesparte Summe stünde demzufolge für Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung und wäre damit zielorientiert eingesetzt. 3. Die Prämissen Hilfen aus einer Hand, Dienstleistungsorientierung, individuelle Förderung, Unterstützung durch psychosoziale Angebote, Verzahnung von SGB II und SGB XII 5 ... Leistungen, Sozialraumorientierung, Beachtung des regionalen Bildungs- und Qualifizierungsmarktes und viele mehr sind ausschlaggebend für die Entscheidung, Handlungs- und Gestaltungsspielräume künftig in der zkT kommunal zu nutzen. 4. Es wurde eine sorgfältige Abwägung von Chancen und Risiken im Ergebnisbericht vorgenommen. Tatsächlich gibt es an drei relevanten Stellen die Notwendigkeit einer Neukonzeptionierung, da die Agentur für Arbeit bereits heute ankündigt, die Zusammenarbeit im Falle einer zkT aufzukündigen: - Der derzeitige gemeinsame Arbeitgeberservice wird nicht mehr länger weiter bestehen, eine Kooperation lehnt die Agentur für Arbeit ab. Erfahrungen von bereits seit 2005 zugelassenen kommunalen Trägern zeigen allerdings, dass die Anforderungen an den Arbeitsmarkt ohnehin in weiten Teilen differieren und die regionale Anbindung im SGB II eine weit größere Rolle spielt als im SGB III. Dies führt zu der Annahme, dass ein eigenständiger Arbeitgeberservice im Hinblick auf die SGB II-Berechtigten Vorteile mit sich bringt. Die Anforderungen können wiederum in die kommunal gesteuerte Arbeitsmarktpolitik einfließen. - Die Kooperation im Bereich der Jugendberufsagentur ist ein weiterer gemeinsam etablierter Arbeitsschwerpunkt, der aufgekündigt werden soll. An dieser Stelle kann auch auf die umliegenden optierenden Gebietskörperschaften verwiesen werden, die durch eine enge Anbindung an kommunale Strukturen der Jugendberufshilfe den U- 25-Bereich gut strukturiert und effektiv aufgestellt haben. Die Notwendigkeit, die Kooperationsstrukturen zu erhalten und für die Jugendlichen sinnvoll einzusetzen, wird von Seiten des Sozialdezernates weiterhin formuliert. - Neu zu strukturieren ist ebenfalls der Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung. Das Ziel, eine zentrale Reha-Stelle mit kompetenten Ansprechpersonen bei der künftigen zugelassenen kommunalen Trägerschaft einzurichten wird dazu beitragen, dass die Förderbedingungen und damit die Integrationsquoten für schwer behinderte Menschen verbessert werden. - 5. Die von der Bundesregierung angekündigten und teilweise bereits beschlossenen Sparmaßnahmen zulasten der SGB II-Berechtigten sowie die ohnehin bereits seit einigen Jahren sinkenden fiskalischen Beteiligungen z. B. im Bereich der Kosten der Unterkunft sind belastende Faktoren, die bundespolitisch dringend im Sinne der Leistungs- und Handlungsfähigkeit der Kommunen zu regeln sind. Die finanzielle Abhängigkeit zu instabilen Bundesregelungen darf aber nicht dazu führen, dass – bei Abwägung aller Chancen und Risiken – die kommunalen Steuerungsinstrumente aus der Hand gegeben werden. Abschließend lässt sich sagen, dass die zugelassene kommunale Trägerschaft für die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine einmalige und zukunftsorientierte letzte Chance für die kommunal gesteuerte Umsetzung des SGB II bedeutet. 6 ... Damit verbunden ist die Stärkung der Handlungs- und Steuerungsoptionen unserer integrierten Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Darmstadt, 29.09.10 Ak-50 Dezernat II Dezernat V Wolfgang Glenz Jochen Partsch Bürgermeister Stadtrat
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Ergebnisbericht AG Option ARGE Darmstadt 27. September 2010 2 Inhaltsverzeichnis: 1. Ausgangslage 2. Kommunaler Auftrag 3. Ergebnis 3.1 Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden 3.2 Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.3 Kommunalpolitischer Einfluss 3.4 Finanzielle Auswirkungen 3.4.1 Jährlicher Personalaufwand 3.4.2 Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand 3.4.3 Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen 3.4.4 Jährlicher Gesamtaufwand 3.4.5 Notwendige Anschubfinanzierung 3.4.6 Übersicht Finanzströme 4. Fazit Anlagen: 1. Angebot Fa. Nordlicht 2. Referenzen Fa. Nordlicht 3. Angebot Fa. Ramboll 3 1. Ausgangslage Mit der Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01. Januar 2005 wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Kommunen: Die Regelleistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden von der BA, die sozialflankierenden Leistungen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Leistungen für Erstausstattungen und mehrtägige Klassen fahren von den Kommunen erbracht. Um eine Leistung „aus einer Hand“ zu ermöglichen, arbeiten im Regelfall beide Träger in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammen. Daneben wurden 69 Kommunen als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der ARGEn zugelassen, deren Zahl sich mittlerweile durch Kreisgebietsreformen auf 67 reduziert hat. Diese Kommunen sind in ihrer Region seit dem 1. Januar 2005 für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Die Zulassung war auf sechs Jahre beschränkt und läuft zum 31. Dezember 2010 aus. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass die Organisationsform der ARGEn eine unzulässige Mischverwaltung darstellt und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 neu geregelt werden muss. Die Regierungskoalition hat sich letztendlich für den Fortbestand der beiden Organisationsformen durch eine entsprechende Grundgesetzänderung ausgesprochen. Die nötige 2/3 Mehrh eit wurde mit d en Stimmen der SPD und der Grünen erreicht. Das Gesetzespaket passierte am 17. Juni 2010 den Bundestag und am 9. Juli 2010 den Bundesrat. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde am 26.07.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet ; das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende am 10.08.2010. Infolge der jetzt erreichten verfassungsrechtlichen Verankerung der Mischverwaltung können die bislang in ARGEn organisierten Kommunen ihre Zusammenarbeit mit der jeweiligen Agentur für Arbeit künftig in einer „gemeinsamen Einrichtung (gE)" fortsetzen und damit weiterhin Leistungen aus einer Hand gewähren. Neben de m Fortbestand der ARGEn wird das Optionsmodell als „zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT)“ nicht nur verfassungsrechtlich abgesichert , sondern kann sogar zahlenmäßig auf insgesamt 110 erweitert werden. Dies eröffnet den bislang in ARGEn organisierten Kommunen eine weitere grundlegende Gestaltungsmöglichkeit. Auch wenn auf Seiten der Länder noch keine abschließende Einigung zur Verteilung der bunde sweit zur Verfügung stehenden 43 neuen Optionsplätze vorliegt, zeichnet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ab, dass auf Hessen drei weitere Plätze entfallen werden. Der Zulassungsantrag als zkT ist bis spätestens 31. Dezember 2010 , mit Wirkung zum 01.01.2012, beim Land einzureichen. Nach § 6 Abs. 2 SGB II (n. F.) bedarf der Antrag der 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Vertretungskörperschaft der Kommune, außerdem der Zustimmung des Landes. Des Weiteren müssen mit dem Antrag die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB II (n. F.) näher bezeichneten Verpflichtungserklärungen (Errichtung einer besonderen Einrichtung, Personalübernahme, Abschluss von Zielvereinbarungen, Datenerhebung und Datenübermittlung) der zuständigen obersten Landesbehörde vorgelegt werden. Die Regularien für das Zulassungsverfahren, insbesondere auch die Feststellung der fachlichen Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung, legt die vom BMAS mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Kommunalträgerei gnungsfeststellungsverordnung (KtEfV) fest. Das Verfahren wird, was die inhaltliche Beurteilung der Eignung anbetrifft, laut Verordnung vollständig in der Hand der Länder liegen, während das BMAS am Ende vor 4 allem den formalen Akt der Zulassung per Rechtsv erordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 vornehmen wird. In § 3 der KtEfV sind die für alle Bewerber geltenden Zulassungskriterien detailliert aufgeführt; die Länder haben eine Bewertungsmatrix zu erstellen, in der für jedes Kriterium Mindestpunktzahlen zu vergeben sind und müssen außerdem eine Gesamtmindestpunktzahl festlegen. Jeder Bewerber muss nicht nur die Gesamtmindestpunktzahl, sondern auch für jedes einzelne Eignungskriterium die jeweilige Mindestpunktzahl erreichen, um seine Eignung nachzuweisen. D ie von den jeweiligen Ländern auf dieser Basis für jeden Antrag zu vergebende Gesamtpunktzahl ist dann - so die explizite Regelung in § 1 Abs. 3 KtEfV - auch maßgeblich für die Reihung der Bewerber, wenn in einem Land mehr Anträge gestellt werden, als für dieses Land neue Plätze zur Verfügung stehen. 2. Kommunaler Auftrag Mit Beschluss vom 17.12.2009 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt den Magistrat damit beauftragt, sich dafür einzusetzen, die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das SGB II in kommunaler Trägerschaft zu nutzen und sicherzustellen. Im Anschluss daran wurde durch Stadtrat Jochen P artsch eine ämter- und dezernatübergreifende Projektgruppe eingesetzt, die den Auftrag hat, die beiden Organisationsszenarien „Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT)“ bzw. „Fortführung der gemeinsamen Trägerschaft (gE)“ zu prüfen. Es sollte insbesondere geprüft werden, wie die Aufgaben für die Kundinnen und Kunden zukünftig am besten wahrgenommen werden kö nnen. Weiterhin sollte die Umsetzbarkeit unter personellen, finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten geprüft werden. 3. Ergebnis Zunächst wurde für den Fall der zkT ein Blick auf die künftige Rechtsform geworfen. Der Gedanke eines städtischen Eigenbetriebes wurde schnell fallen gelassen, da sich hier erhebliche Probleme insbesondere im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Abschlüsse auftaten. Gestützt wurde dies auch durch die Erfahrungen der Kreisagentur für Beschäftigung des Landkreises Darmstadt Dieburg, die im Übrigen auch mehrfach in anderen organisatorischen Prozessen konsultiert und bei der Endscheidungsfindung um ihren erfahrenen Rat gefragt wurde. 3.1. Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden Aus Sicht der Ku ndinnen und Kunden wird es als w esentlich erachtet, dass sie nach Möglichkeit ein bekanntes Gebäude betreten können und die Hilfe von einem bekannten Ansprechpartner erhalten. Da keine grundlegenden internen organisatorischen Änderungen geplant sind, werden diesbezüglich keine Auswirkungen konstatiert. Allerdings gibt es eine organisatorische Veränderung, die sich im Falle einer zkT positiv auf die Kundinnen und Kunden auswirken wird. Di e Telefonie kann in diesem Fall nicht mehr vom Service Center der Bundesagentur für Arbeit in Wetzlar durchgeführt werden. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, sowie die Fallmanagerinnen und Fallmanager werden im Falle einer zkT direkt über ihre Dur chwahl erreichbar sein. Dies ist kundenfreundlicher und vereinfacht die Kontaktaufnahme für die Kundinnen und Kunden erheblich. 5 Sollte es nicht gelingen mit der Agentur für Arbeit Darmstadt eine Kooperation beim derzeit vorhandenen gemeinsamen Arbeitgeberservice einzugehen, müssen zur Stellenakquirierung neue Wege gegange n werden. Dies wird Auswirkung auf die Arbeitgeber - und die Arbeitnehmerkunden haben. Bis zum Aufbau einer funktionsfähigen Einheit, kann die Auswirkung vorrübergehend negativ sein. Gemäß § 16a SGB II sind die Kommunen zuständig für die sozialintegrativen Leistungen: 1. Kinderbetreuung / Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 2. Schuldnerberatung, 3. psychosoziale Betreuung, 4. Suchtberatung Soweit das SGB II vollständig in kommunaler Han d ausgeführt wird, kann eine noch bessere Vernetzung der Beratungsstellen mit dem kommunalen Jobcenter gelingen, als dies bisher in der ARGE der Fall ist. Hier ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt alleinige Herrin des Verfahrens, so dass Verbesserungen in der Zusammenarbeit Vorteile für die Kundinnen und Kunden mit sich bringen und hohe Folgekosten im Einzelfall für die Wissenschaftsstadt Darmstadt verringert oder gar verhindert werden können. Die Schnittstelle im Übergang vom SGB XII in das SGB II und umgekehrt ist von zentraler Bedeutung für potentielle Effizienzsteigerung und Synergieeffekte. Durch eine enge Kooperation und qualifizierte Erstberatung kann in einem Rechtskreis übergeordneten Fallmanagement dafür gesorgt werden, dass Parallelleistungen (z. B. § 67 SGB XII Leistung für SGB II Berechtigte) zu einer sozialen Unterstützung und damit verbunden zu einer möglicherweise schnelleren Rückkehr in die Erwerbsfähigkeit oder Erhalt der Erwerbsfähigkeit führen. Damit verbunden sind zu erwartende Einspa rungen insbesondere im SGB XII. Den Grundsätzen Hilfen aus einer Hand und Einheit der Verwaltung würden in einer zkT verstärkt Rechnung getragen, da für die Kundinnen und Kunden spürbare bürokratische Entlastungen geschaffen werden könnten. 3.2. Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Aus Sicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird es im Wesentlichen darauf ankommen, dass ihr Nettoeinkommen mindestens gleich bleibt (einschließlich etwaiger Zulagen), dass befristete Kräfte entfris tet werden und dass ihr Arbeitsplatz grundsätzlich als sicher angesehen wird . Weiterhin sollte jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Übernahmeangebot gemacht werden, obgleich § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II lediglich eine 90%ige Übernahmeverpflichtung des BA-Personals festschreibt, denn es scheint fraglich, ob die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Lage ist , kurzfristig geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für alle in Amtshilfe tätigen Kräfte, hier sollte die Wissenschaftsstadt Darmstadt mindestens das jetzige Rahmenabkommen der BA mit Vivento übernehmen. Im Falle einer zkT kommt auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein nicht unerheblicher Aufwand für die IT -Umstellung zu. Nach jetzigem Kenntnisstand werden die vorhandenen Datensätze der verschiedenen IT -Systeme von der BA zwar elektronisch zur Verfügung gestellt, müssen aber dennoch händig in die neue Software erfasst werden. Hieraus ergibt sich ein großer Schulungsaufwand. Um einer Überbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen zu wirken und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu garantieren , muss die Umstellung gut organisiert werden, da die Datenmigration bis Mitte Dezember 2011 abgeschlossen sein muss. 6 Die wesentlichsten Unterschiede im Detail sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich: Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) • Kein Wechsel des Arbeitgebers / Dienstherrn • Beibehaltung der Qualifizierungsmöglichkeiten der BA • Beibehaltung des ausgereiften, vielfältigen und seit Jahren existierenden Personalentwicklungskonzeptes der BA • keine Neuregelung bezüglich Paktpartnerschaft im Projekt „Perspektive 50plus“ erforderlich • keine Mehrbelastung durch IT-Umstellung • Verantwortlichkeiten für Personal- und Stellennachsteuerung im Falle einer Fallzahlsteigerung bei 2 Trägern unklar • Dienstvereinbarungen zwischen den Personalräten der Träger und den Dienstherren / Arbeitgebern verlieren ihre Gültigkeit. Bis zur Neuwahl eines Personalrates und dem Abschluss neuer Dienstvereinbarungen entstehen Unklarheiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. dies betrifft insbesondere die Gleitzeitregelung, aber auch verschiedene Vergünstigungen, die von beiden Trägern für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeboten werden. • Übergang des BA-Personals kraft Gesetz • 1 Arbeitgeber / Dienstherr und somit Klarheit, jeder der in Option arbeitet ist kommunale/r Beschäftigte/r (gleicher Arbeitgeber, gleicher Dienstherr, gleiche Arbeitszeitregelung, mittelfristig gleiche Vergütungsgrundlage) • evtl. Neuregelung bezüglich Paktpartnerschaft im Projekt „Perspektive 50plus“ erforderlich • Zuständigkeiten einzelner Mitarbeiter/innen werden beibehalten, da sich die interne Organisationsform bewährt hat (Aufbau- und Ablauforganisation) • klare Führungsstrukturen durch 1 Trägerschaft • IT-Umstellung; dadurch Mehrbelastung für Mitarbeiter/innen, da alle IT-Datensätze trotz elektronischer Übergabe, in der neuen Software manuell erfasst werden müssen • klare Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Betreuungsschlüssel, bei einem Träger 3.3 Kommunalpolitischer Einfluss Da die nähere Ausgestaltung sowohl der gE als auch der zkT noch im August 2010 unklar war, ließ sich dieser Aspekt nur schwer näher analysieren. Sicher ist, dass die jetzige ARGE mit den beiden Nachfolgemodellen nicht vergleichbar ist. Mit dem Gesetz ergeben sich umfangreiche Veränderungen im Bereich der kommunalen Einflussnahme in der Trägerversammlung und bei der Gestellung der Geschäft sführerin/des Geschäftsführers, indem nunmehr die Verantwortlichkeiten rechtsverbindlich geregelt und explizit ausgewiesen werden. Die Rolle der Trägerversammlung gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer wird erheblich gestärkt und ausgeweitet. Die Trägerversammlung erstellt Leitlinien für die Integrations - und Arbeitsmarktpolitik , ernennt die Geschäfts führerin bzw. den Geschäftsführer, stellt Stellenpläne sowie Richtlinien zur Bewirtschaftung der Stellen 7 auf, delegiert Leistungen an Dritte und hat Weisungsrecht in Bezug auf die Organisation und den Ablauf in der gE. Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer werden weitgehende dienst-, personal- und arbeitsrechtliche Befugnisse (Beförderungen, Höhergruppierungen etc.) durch die Träger übertragen. Lediglich die Begründung oder Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen verbleibt alleiniges Recht des jeweiligen Trägers. Die Geschäftsführerin bzw. d er Geschäftsführer verliert weitgehend gegenüber der augenblicklichen Situation die Möglichkeit kommunale Interessen durchzusetzen. Es wird wesentlich darauf ankommen, ob es gelingt diese Schlüsselposition und weitere wichtige Positionen mindestens für die nächsten 5 Jahre kommunal zu besetzen. In der zkT kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenständig über die genannten Positionen und Aufgaben entscheiden, die ansonsten in der gE durch die Trägerversammlung entschieden werden. Die wesentlich en Unterschiede und Handlungsoptionen werden anhand der gesetzlich definierten Grundlagen in nachfolgender Tabelle aufgeführt: Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) Die Organisationsform Name Jobcenter (§ 44 b Abs. 1 i. V. m § 6d) Jobcenter (§ 6d) Organisation Keine Vorgaben Besondere Einrichtungen für das SGB II sind zu schaffen (§ 6 a Abs. 5) Personal Beamte und Arbeitnehmer, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen werden (§ 44 b Abs. 1) 90% der Beschäftigten der BA, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens 24 Monate in der ARGE tätig waren, sind von der Kommune zu übernehmen (§ 6 a Abs. 2 Nr. 3) Standort Wird von der Trägerversammlung bestimmt (§ 44c Abs. 2 SGB II) Wird von der Optionskommune bestimmt (muss eigenständig sein; siehe Merkmal „Organisation“) Befugnisse • Standortbestimmung (§ 44 b Abs. 2) • Ausgestaltung der Organisation durch Vereinbarung (§ 44 b Abs. 2) • Forderung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung (§ 44 b Abs. 3) • Prüfung der Aufgabenwahrnehmung (§ 44 b Abs. 3) Erstmalige Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die zkT (§ 6b Abs. 1). Bei Widerspruch eines anderen Trägers, Feststellung durch Rententräger für alle bindend (§ 44a Abs. 1) 8 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) • Bindung der gE an ihre Auffassung (§ 44 b Abs. 3) • Erstmalige Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die BA. Bei Widerspruch eines anderen Trägers, Feststellung durch Rententräger für alle bindend (§ 44 a Abs. 1) Verantwortung jeder Träger ist verantwortlich für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung seiner Leistungen (§ 44 b Abs. 3) Die Optionskommune ist im Rahmen der Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde (§ 6 a Abs. 2 Nr. 4) für die Umsetzung des SGB II allein verantwortlich. Weisungsrecht • jeder Träger hat ein Weisungsrecht für seinen Aufgabenbereich (§ 44 b Abs. 3) (Ausnahme: Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44 c SGB II) • Anrufung des Kooperationsausschusses nach § 18 b SGB II, vor Ausübung von Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieser kann innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben (§ 44 b Abs. 3). Das SGB II untersteht den kommunalen Hierarchien. Aufsicht §47 I § 48 Delegation Aufgabendelegation an Träger ist möglich (§ 44 b Abs. 4) Keine Vorgaben Dienstleistungen Die BA stellt der gE DL zur Verfügung (§ 44 b Abs. 5) Alle DL sind von der Kommune eigenständig zu erbringen. Informationspflicht Die Träger teilen der gE alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten hat und die für die Leistungserbringung erforderlich sind (§ 44 b Abs. 6) ĺ hebt die gegenseitigen Datenschutzbestimmungen auf, so dass kommunale und BA- Leistungen "aus einer Hand" erbracht werden können Da nur ein Träger vorhanden, ist die Regelung einer gegenseitigen Informationspflicht obsolet. 9 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) Personal Beamte und Arbeitnehmer von BA und Kommune, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen werden (§ 44 b Abs. 1) Beamte und Arbeitnehmer beider Träger, die am 31.12.2010 Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen haben, werden der gE für 5 Jahre zugewiesen. (§ 44 g Abs. 1) Alle Beschäftigten bleiben bei ihren Dienstherren und Arbeitgebern beschäftigt; ihr Status bleibt erhalten. Beamte und Arbeitnehmer der BA, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers, seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der BA in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Dies gilt entsprechend für Auszubildende der BA. (§ 6 c Abs. 1 Satz 1 und 2) Welche Rechte und Pflichten für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Arbeitgeber bzw. Dienstherr nach der 5-jährigen Zuweisung bestehen, ist derzeit rechtlich ungeklärt. Der kommunale Träger kann ohne Zustimmung der BA 10% der Beschäftigten wieder an die BA zurückgeben. Die BA ist zur Wiedereinstellung verpflichtet. 90% verbleiben mindestens beim kommunalen Träger. Die Rückgaben und Wiedereinstellungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abgeschlossen sein. Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) sind aus dem Kreis der Beschäftigten zu bestellen. Sie unterstehen direkt dem GF. Sie unterstützen und beraten die gE und die leistungsberechtigten Personen sowie ihre Angehörigen bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau am Arbeitsmarkt. (§ 18e Abs. 1 - 5) Auch in der zkT sind BCA zu bestellen. (18e Abs. 6) Die Trägerversammlung (TV) Kommune entscheidet selbst, ob sie ein übergeordnetes Organ einsetzt oder das Jobcenter in die kommunale Ämterstruktur einfügt. Mitglieder gleiche Anzahl von Vertretern jedes Trägers, in der Regel 3 (§ 44c Abs. 1 SGB II) Keine Vorgaben Stimmrecht jedes Mitglied hat eine Stimme (§ 44c Abs. 1 SGB II) Keine Vorgaben 10 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) Vorsitz • aus den 6 Vertretern wird 1 Vorsitzende/r gewählt (§ 44c Abs. 1 SGB II) • wird keine Einigung über die/den Vorsitzende/n erzielt, wird dieser abwechselnd für je 2 Jahre von Seiten der BA und der Kommune bestimmt. Die BA beginnt. (§ 44c Abs. 1 SGB II) • In Streitfragen, die nicht dem Kooperationsausschuss vorzulegen sind, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Keine Vorgaben Beschlüsse • Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (§ 44c Abs. 1 SGB II) • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden (§ 44c Abs. 1 SGB II) • Ausnahmen: 1. Bestellung und Abberufung des GF (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) 2. die Entscheidung, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder Dritte wahrgenommen werden (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) 3. Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) • Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen (§ 44c Abs. 1 SGB II) Keine Vorgaben Geschäftsordnung Die TV gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 44c Abs. 1 SGB II) Keine Vorgaben 11 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) Entscheidungsbefugnisse • organisatorische Angelegenheiten • personalwirtschaftliche Angelegenheiten • personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten insbesondere: 1. Bestellung und Abberufung des GF 2. Verwaltungsablauf und Organisation 3. Änderung des Standortes der gE 4. Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger oder Dritte 5. Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten 6. Arbeitsplatzgestaltung 7. Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung 8. Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung 9. grundsätzliche Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten (§ 44 c Abs. 2) Keine Vorgaben Aufgaben • übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde in Streitfragen zwischen Personalvertretung und GF nach §§ 69 bis 72 BPersVG (§ 44 c Abs. 3) • Beratung zu Betreuungsschlüsseln unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (1:25 bei U25, 1:150 bei Ü25) § 44c Abs. 4 • Aufstellung einheitlicher Grundsätze zur Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung (§ 44c Abs. 5) Keine Vorgaben 12 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) • Abstimmung des Arbeitsmarktprogrammes unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Träger § 44c Abs. 6 SGB II Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (GF) Aufgabe • Führt hauptamtlich die Geschäfte der gE (§ 44d Abs. 1) • Vertritt die gE gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1) • Führt die Beschlüsse der TV aus (§ 44d Abs. 1) • Nimmt beratend an den Sitzungen der TV teil (§ 44d Abs. 1) • Berichtet regelmäßig in der TV über die Umsetzung des Personalentwicklungskonzepte s (§ 44c Abs. 5) • Bei Meinungsverschiedenheiten bzw. widersprüchlichen Weisungen der Träger, unterrichtet die GFin bzw. der GF die Träger entsprechend. Sind sie nicht bereit ihre Weisungen kompatibel zu gestalten, kann die GFin bzw. der GF den Kooperationsausschuss anrufen (§ 44e Abs. 1) • Bestellt einen Beauftragten für den Haushalt (BfdH) (§ 44f Abs. 2) • Führt hauptamtlich die Geschäfte der zkT • Führt die Beschlüsse der übergeordneten kommunalen Organe aus • Weitere Aufgaben bestimmt der kommunale Träger Bestellung Wird grundsätzlich für 5 Jahre bestellt (§ 44d Abs. 2) Keine Vorgaben Auswahl Die TV bestimmt die GFin bzw. den GF (§ 44d Abs. 2) Keine Vorgaben Auswahl bei Uneinigkeit • Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der TV unterrichtet den Kooperationsausschuss (§ 44d Abs. 2) Keine Vorgaben 13 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) • Der Kooperationsausschuss hört die Träger an und unterbreitet einen Vorschlag (§ 44d Abs. 2) • Können sich die Träger trotz des Vorschlages nicht einigen, wird die GF für je 2,5 Jahre abwechselnd von der BA und vom kommunalen Träger bestimmt. Die BA beginnt. Es sei denn sie hat den Vorsitz in der Trägerversammlung bestimmt, dann bestimmt die Kommune die GF (§ 44d Abs. 2) Abberufung • Kann auf Beschluss der TV abberufen werden (§ 44d Abs. 2) • Bis zur Bestellung einer neuen GF, führt sie bzw. er die Geschäfte kommissarisch weiter (§ 44d Abs. 2) Es gelten die allgemeinen Regeln des Beamtenrechts oder der TVöD etc. dienst- / personalrechtlicher Status Ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht (§ 44d Abs. 3) Ist Beamter oder Arbeitnehmer der Kommune Befugnisse • dienst-, personal- und arbeitsrechtliche Befugnisse über: ĺ%HDPWH und Arbeitnehmer der ĺ%$XQG Kommune • Übt die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Ausnahme ĺ%HJUQGXQJXQG Beendigung von Rechtsverhältnissen mit Beamten und Arbeitnehmern (§ 44d Abs. 4) • Anhörungs- und Vorschlagsrecht in personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen (§ 44d Abs. 6) Übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zkT im Rahmen der kommunalen Regelungen aus. • Widerspruchsrecht aus zwingendem dienstlichen Grund, bei Beendigung einer Mitarbeiterzuweisung (§ 44g Abs. 5) 14 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) weitere Funktionen • Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn • Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (§ 44d Abs. 5) Keine Vorgaben Besoldung A 16 darf nicht überschritten werden; in Ausnahmefällen ist B3 möglich (bei Arbeitnehmern, die tarifliche Entsprechung) (§ 44d Abs. 7) Eine Erstattung des Bundes richtet sich nach der Kommunalträger- Abrechnungsverwaltungsvorschri ft (KoA VV) Der Kooperationsausschuss (GF) Definition Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Er koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. (§ 18 b Abs. 1) Keine Zuständigkeit Aufgabe • Land und Bund vereinbaren im Kooperationsausschuss jährlich Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik. • Der Kooperationsausschuss entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Träger der gE im Verfahren nach § 44c. • Er berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung der GF. • Er gibt bei Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung eine Empfehlung ab. (§ 18 b Abs. 1) Keine Zuständigkeit Mitglieder 6 Mitglieder • 3 aus der obersten Landesbehörde • 3 aus dem BMAS Die Mitglieder können sich vertreten lassen. (§ 18 b Abs. 2) 15 Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT) Vorsitz • Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der 6 Mitglieder gewählt. • Gibt es keine Einigung über die Person des Vorsitzenden, so stellen die oberste Landesbehörde und das BMAS den Vorsitzenden abwechselnd, für jeweils 2 Jahre. Das BMAS beginnt. • In Streitfragen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (§ 18 b Abs. 3) 3.4. Finanzielle Auswirkungen Dieser Teilaspekt wur de sehr zeitintensiv beleuchtet, da er bei der aktuellen Haushaltslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine entscheidende Rolle spielt. Die BA erbringt gegenüber der ARGE und der k ünftigen gE die wesentlichen Dienstleistungen (DL) wie die Bereitstellung der IT -Systeme mit Hard - und Software, das Berichtswesen, die Erstellung von Arbeitshilfen sowie die Leistungen d es Servicecenters in Wetzlar. Ebenfalls werden der zentrale Einkauf der Verbrauchsgüter sowie die Ausschreibungen über das regionale Einkaufszentrum und der Forderungseinzug, im Wege der eingekauften Dienstleistungen von der BA erbra cht. Diese Leistungen w erden über den Verwaltungshaushalt der ARGE finanziert und betragen aktuell weit über eine Million Euro jährlich. In enger und sehr zeitintensiver Zusammenarbeit mit der Organisationsabteilung wurden zunächst sämtliche BA-Dienstleistungen in ihre Einzelleistungen gesplittet, auf Notwendigkeit im Falle einer zkT und deren Leistungserbringung durch kommunale Ämter und Stellen überprüft. Insgesamt ist festzustellen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Dienstleistungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen kann, hierbei soll das erfor- derliche Personal für das Jobcenter selbst bzw. für die Querschnittsverwaltung zunächst aus der Mitarbeiterschaft bzw. der städtischen Personalbörse zur Ver fügung gestellt werden. Bei tatsächlich festgestelltem Bed arf im Laufe des Jahres 2011 wären die Stellen stadtverwal - tungsintern im Haushaltsplan 2012 zum Jobcenter bzw. zu den Querschnittsämtern zu verla- gern. Im Falle einer zkT würden der Wissenschaftsstadt Darmsta dt im Vergleich zur gE , voraussichtlich ca. 60 0.000 € jährlich (eigene Schätzung aus Daten der bisherigen Optionskommunen und der GFA -Studie in der Stadt Münster ) mehr Bundesmittel für den Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen, da bislang Overheadkosten von 5% für die BA - Zentrale am Verwaltungshaushalt der ARGEn in Abzug gebracht werden. Im Verlauf der AG Sitzungen hat sich sehr schnell herausgestellt, dass die Betrachtung der Dienstleistungen allein nicht ausreichend ist. Die Beschaffung insbesondere der Verbrauchsgüter, aber auch die Unterhaltung d es Gebäudes unter Zugrundelegung der entsprechenden kommunalen Rahmenverträge, bedingen einen finanziell nicht unerheblichen Mehraufwand (siehe Tabelle: Jährlicher sächlicher Verwaltungs - und 16 Betriebsaufwand der ARGE ). Aus diesem Grund wurde der komplette Verwaltungshaushalt der ARGE einer Betrachtung unterzogen. Es wurde eine dreigliedrige Grobunterteilung des Verwaltungshaushaltes der ARGE vorgenommen, deren Zusammenfassung sich aus den nachfolgenden Tabellen ergibt. 3.4.1 Jährlicher Personalaufwand Aus der nachstehenden Tabelle (Ziff. 1.1 bis 1.4) sind die jährlich anfal lenden Personalkosten nach der Trägerh erkunft aufgelistet. Da zum einen per Gesetz lediglich die Verpflichtung besteht, 90% der bei der Bundesagentur beschäftig ten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst der Wissenschafts stadt Darmstadt zu übernehmen, zum anderen auch nicht davon auszugehen ist, dass alle Beschäftigten der Bundesagentur ein Übernahmeangebot der Stadt Darmstadt annehmen werden, soll das dadurch feh lende Personal in der zkT überwiegend durch Perso nal aus der städtischen Personalbörse ersetzt werden, welches durch den Bund in Höhe von der zeit 87,4% refinanziert werden würde. Das würde somit auch zu einer Reduzierung der städti schen Personalaufwendungen führen. Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 100% Personalübergang des BA-Personals) Ziff. Bezeichnung IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Saldo/J. Mehraufwand 1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € 1.1 kommunales Personal 1) 2.471.364,00 € 2.471.364,00 € 1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 5.781.556,14 € 1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 € 1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 € 1.5 Personal der zkT für DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5) 1.6 Personal der zkT für DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5) 1.7 Personal der zkT für DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5) Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 90% Personalübergang des BA-Personals) Ziff. Bezeichnung IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Saldo/J. Mehraufwand 1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € 1.1 kommunales Personal 1) 2.471.364,00 € 3.049.519,61 € 1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 5.203.400,53 € 1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 € 1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 € 1.5 Personal der zkT für DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5) 17 1.6 Personal der zkT für DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5) 1.7 Personal der zkT für DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5) Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 80% Personalübergang des BA-Personals) Ziff. Bezeichnung IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Saldo/J. Mehraufwand 1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € 1.1 kommunales Personal 1) 2.471.364,00 € 3.627.675,22 € 1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 4.625.244,92 € 1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 € 1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 € 1.5 Personal der zkT für DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5) 1.6 Personal der zkT für DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5) 1.7 Personal der zkT für DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5) Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € 1) Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass nicht alle Beschäftigten der Bundesagentur ein Übernahmeangebot der Stadt Darmstadt annehmen werden, von daher erfolgt eine Alternativberechnung bei 100%, 90% und 80% Übergang der BA-Beschäftigten. BA-Personal, welches nicht in die zkT übergeht, wird durch Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den Eigenbetrieben (ohne EAD) ersetzt. Die dadurch eingesparten BA-Personalkosten werden in gleicher Höhe den kommunalen Personalkosten zugeschlagen. Dadurch ergibt sich keine Veränderung bei den Gesamtkosten der zkT, jedoch ergeben sich durch die Refinanzierungsanteile des Bundes von 87,4% entsprechende Einsparungen im städtischen Haushalt insgesamt. 2) Internes Multiplikatoren-Konzept für Schulungen, 1,0 neue Vollzeitstelle (ausgewiesen nach A 10 BBesG) sind in der zkT für Personal für die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter notwendig. Arbeitsplatzkosten (Personalkosten zzgl. Sachkosten für 1 Stelle, ohne Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 2010 vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 Kosten eines Arbeitsplatzes) 3) 1 neue Vollzeitstelle (ausgewiesen nach EG 5 TVöD) ist in der zkT notwendig, um das Aufkommen abzufangen. Arbeitsplatzkosten (Personalkosten zzgl. Sachkosten, ohne Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 2010 vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 Kosten eines Arbeitsplatzes) 4) 4,0 neue kostenneutrale Vollzeitstellen (ausgewiesen nach A 10 BBesG) aus dem städtischen Stellenpool sind in der zkT notwendig, um durch die Neustrukturierung der Telefonie die Erreichbarkeit und Qualität zu steigern (siehe Einsparpotential bei DL 23). Arbeitsplatzkosten (Personalkosten zzgl. Sachkosten für 4 Stellen, ohne Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 2010 vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 Kosten eines Arbeitsplatzes) 5) Es sind voraussichtlich 6 zusätzliche Stellen (VZÄ) in der zkT erforderlich, welche durch Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den Eigenbetrieben (ohne EAD), bereitgestellt werden. Eine Ausweitung des Stellenplans wird es nicht geben. Nachrichtlich: Ziff. Bezeichnung SOLL-Konzept Aufwand/J. Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand 1. Pensionen 374.563,09 € 1) 1) Summe würde nur anfallen, wenn sofort alle Beamtinnen und Beamten das Pensionsalter erreichen würden. 18 Die Summe der anfallenden Pensionen der zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind lediglich nachrichtlich aufgeführt, da sie erst perspektivisch anfallen wenn die betreffenden Personen jeweils das Pensionsalter erreicht haben. Bei der errechneten Summe wurde von der jeweils höchstmöglich zu erreichenden Versorgung der zz. bei der Bundesagentur beschäftigten Beamtinnen und Beamten ausgegangen. Hinsichtlich der Verteilung der Versorgungslasten sind mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ( ab 1. Januar 2011 gültig) die dort bestimmten Regelungen anzuwenden. Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sieht im Falle eines Dienstherrenwechsels eine pauschalierte Abfindung in Form einer Einmalzahlung vor, die zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels fällig wird, also zum 1. Januar 2012. Diese Einmalzahlung berechnet sich nach den beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegten Dienstzeiten, den dort zuletzt zustehenden und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sowie einem vom Lebensalter abhängigen Bemessungssatz. Die Höhe der vom Bund zu zahlenden Abfindung war leider nicht zu ermitteln. Die hierfür erforderlichen Daten, wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Bundesagentur unter Berücksichtigung von evtl. Teilzeitbeschäftig ungen, Angaben über die Höhe der aktuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Geburtsdatum, etc. wurden von der Bundes agentur nicht zur Verfügung gestellt. Eine laufende Beteiligung des Bundes an den Versorgungslasten – wie die zz. noch geltende Regelung de s § 107 b Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht – findet gemäß dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag jedoch nicht statt. Durch die o.g. Einmalzahlung sind alle Ansprüche von Seiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt ggü. dem Bund abgegolten. Künftige Ä nderungen z.B. in der Höhe der Besoldung sowie künftig zu erwartende Beihilfezahlungen bleiben gänzlich unberücksichtigt. Hiervon betroffen sind max. 11 Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur (1 x A 7, 4 x A 10, 5 x A 11 und 1 x A 12). Wie zuvor erwähnt i st jedoch bereits absehbar, dass nicht alle Betroffenen zur Wis senschaftsstadt Darmstadt wechseln wollen. In der Gesamtbetrachtung und unter der Prämisse, dass eine Abfindung zu den Versorgungslasten gezahlt wird, reduziert sich die vorgenannte Summe (374.563,09 Euro). 3.4.2 Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand Aus der nachfolgenden Tabelle zum jährlichen sächlichen Verwaltungs - und Betriebsaufwand ergeben sich im Falle einer zkT Mehraufwände von 474.606,44 €. Diese Mehraufwände resultieren insbesondere aus dem Bereich IT sowie Reinigung des Gebäudes. Darüber hinaus sind die bereits erwähnten Umstellungskosten eingeflossen. Die Verdoppelung der Papierkosten entsteht, da derzeit in der ARGE der Zentraldruck in der BA- Zentrale in Nürnberg erfolgt und künftig selbst erledigt werden muss. 19 Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand der zkT Ziff. Art des Aufwandes IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. MehraufwandEinzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand 1. Unterhaltung des Büro- und Betriebsinventars 3.000,00 € 3.000,00 € 0,00 € 2. Scanner, Kopierer, Telefax, etc. 35.188,00 € 35.188,00 € 0,00 € 3. IT-Infrastruktur, IT- Hardware, IT-Software einschl. Wartung und Pflege 0,00 € 355.600,00 € 355.600,00 € 3.1 Leasingkosten für Verkabelung, Hard- und Software (Prosoz) 0,00 € 200.000,00 € 3.2 jährliche Abschreibung für Verkabelung, Hard- und Software (Prosoz) 1) (Abschreibungszeitraum: 5 Jahre) 0,00 € 80.000,00 € 3.3 jährliche Abschreibung für Kommunikationstechnik 1) (Abschreibungszeitraum: 5 Jahre) 0,00 € 60.000,00 € 3.4 Wartungskosten für Kommunikationstechnik 2) 0,00 € 15.600,00 € 4. Zeitwirtschaftssystem 0,00 € 730,44 € 730,44 € 4.1 jährliche Abschreibung für Zeiterfassungsgeräte 1) (Abschreibungszeitraum: 10 Jahre) 0,00 € 255,00 € 4.2 jährl. Wartung und Pflege (2,83 Euro je Mitarbeiter) 7) 0,00 € 475,44 € 5. Kassenautomat 0,00 € 17.727,68 € 17.727,68 € 5.1 jährliche Abschreibung für Kassenautomat-Hardware 1) (Abschreibungszeitraum: 5 Jahre) 0,00 € 9.544,28 € 5.2 jährliche Abschreibung für Kassenautomat-Software und Schnittstelle 1) (Abschreibungszeitraum: 5 Jahre) 0,00 € 2.094,40 € 5.3 jährl. Wartung und Pflege 0,00 € 3.689,00 € 5.4 Befüllung Kassenautomat durch Sicherheitsfirma 0,00 € 2.400,00 € 6. Mieten und Pachten 423.564,00 € 423.564,00 € 0,00 € 7. Kraftfahrzeuge 8) 0,00 € 8.370,00 € 8.370,00 € 8. Reinigung 55.000,00 € 121.952,32 € 66.952,32 € 9. Abfallentsorgung, Winterdienst 5.382,00 € 5.382,00 € 0,00 € 9.1 Restmüll, Papiermüll, etc. 600,00 € 600,00 € 9.2 Einmalzahlung 2.128,00 € 2.128,00 € 9.3 Schnee- und Eisbeseitigung (Winterdienst) 654,00 € 654,00 € 20 Ziff. Art des Aufwandes IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. MehraufwandEinzel- Aufwand Gesamt- Aufwand Einzel- Aufwand Gesamt- Aufwand 9.4 Aussonderung von Altschriftgut und Datenschutzunterlagen, Bestellung und Tausch von Datenschutzcontainern (künftig Amt 70) 2.000,00 € 2.000,00 € 10. Nebenkosten 24.000,00 € 24.000,00 € 0,00 € 10.1 Stromkosten, Beleuchtung 24.000,00 € 24.000,00 € 10.2 Gas, Wasser (s. Ziff. 6.) 0,00 € 0,00 € 11. Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter (Aufwendungen für Internen Multiplikator zur Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; s. DL 1a) 0,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 12. Postgebühren (s. DL 8) 624.728,00 € 644.954,00 € 20.226,00 € 13.1 Ausgaben für Porto 3) 600.000,00 € 600.000,00 € 13.2 Druckaufwand 4) 4.200,00 € 8.400,00 € 13.3 Papieraufwand 4) 12.600,00 € 25.200,00 € 13.4 Aufwand für Firma Williams Lea 4) 5.000,00 € 5.000,00 € 13.5 Aufwand für Firma DHL 5) 1.320,00 € 1.320,00 € 13.6 Leasing und Wartung der Kuvertiermaschine 6) 1.608,00 € 5.034,00 € 14. Fernsprechgebühren 20.451,48 € 20.451,48 € 0,00 € 15. Dienstreisen 4.640,52 € 4.640,52 € 0,00 € 16. Bücher, Zeitschriften, Gesetze 1.695,00 € 1.695,00 € 0,00 € Summe 1.197.649,00 € 1.672.255,44 € 474.606,44 € 1) einmalige Anschubfinanzierung notwendig, alles incl. MwSt. 2) 1.000 Euro monatliche Wartungskosten + 300 Euro monatliche Kosten für 30 zusätzliche Ämter 3) derzeit werden 100.000e Bescheide (4 bis 20-seitig) monatlich zentral aus Nürnberg versendet; Portokosten: ca. 50.000 €/Monat (= 600.000 Euro pro Jahr). 4) derzeit werden 6.000 bis 7.000 Briefe monatlich durch die Arge kuvertiert, frankiert und zur Kurierfirma Williams Lea Deutschland GmbH gebracht (Aufwand: ca. 4.500 €/Monat, künftig aufgrund von Rabatten 3500 €/Monat); Leasingkosten der Kuvertiermaschine: 134 €/Mon. 5) die Eingangspost wird derzeit von der DHL für 110 €/Mon. bei der ARGE angeliefert 6) Mehrkosten durch Leasing einer leistungsstärkeren Kuvertiermaschine, durch erhöhten Geschäftsbedarf (Drucker, Papier) und durch Einbindung der städt. Botenmeisterei 7) auf der Grundlage von 168 Mitarbeitern 8) Astra Caravan Edition Diesel: mtl. Leasingrate 398,78 Euro, Corsa Edition Diesel: mtl. Leasingrate 298,61 Euro; jährl. Gesamt: 697,39 Euro x 12 = 8.368,68 Euro / Jahr 3.4.3 Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen Die nachstehende Tabelle beinhaltet die Kosten, die durch den Wegfall der BA - Dienstleistungen insbesondere in den städtischen Querschnittsämtern en tstehen und nicht durch das kommunale Jobcenter abgedeckt werden können oder dürfen. Das erfor derliche Personal soll zunächst durch Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den Eigenbetrieben (ohne EAD) bereit gestellt werden. Bei tatsächlich festgestelltem Bedarf im Laufe des Jahres 2011 wären 21 die Stellen stadtverwaltungsintern im Haushaltsplan 2012 zu den Quer schnittsämtern zu verlagern. Überblick: Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen für die zkT DL- Nr. Bezeichnung der DL IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Mehraufwand DL 1a Personaldienstleistung 108.792,06 € 0,00 € 1) -108.792,06 € DL 1b Weitere Fürsorgeleistungen im Rahmen der Personaldienstleistung - obligatorisch - für ARGEn mit der Personalgestellung durch Dienstleistungsüberlassung - fakultativ- für ARGEn mit der Personalgestellung durch Zuweisung 279,40 € 0,00 € -279,40 € DL 1c Interner Dienstbetrieb ohne Fuhrparkmanagement 17.457,00 € 0,00 € -17.457,00 € DL 3 Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II und Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II 56.958,00 € 0,00 € 1) -56.958,00 € DL 4a Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II (Klienten) 250.000,00 € 250.000,00 € 0,00 € DL 5 Psychologischer Dienst SGB II (Klienten) 24.284,16 € 24.284,16 € 0,00 € DL 6 Technischer Beratungsdienst SGB II 2) 640,00 € 0,00 € -640,00 € DL 7a Inventar Management 34.110,90 € 0,00 € -34.110,90 € DL 7b Erbringen von infrastrukturellen Dienstleistungen des Gebäudemanagements/Immobilienmanage- ments / Facility-Managements für die ARGEn 18.902,88 € 4.783,00 € -14.119,88 € DL 8 Post und Botendienst 0,00 € 0,00 € 0,00 € DL 10 RITS (EDV) 225.752,55 € 0,00 € 1) -225.752,55 € DL 11 Barzahlungsverkehr SGB II 11.832,00 € 0,00 € 1) -74.241,36 €DL 12 Forderungseinzug für die nach § 44b SGB II errichteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und getrennten Trägerschaften (Rückforderung) 62.409,36 € DL 13 Ausbildungsvermittlung 4.758,60 € 0,00 € -4.758,60 € DL 15 Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und Hosting für Internetpräsenz 0,00 € 0,00 € 0,00 € DL 16 Presse und Öffentlichkeitsarbeit 0,00 € 0,00 € 0,00 € DL 17 BfdH- und Finanzdienstleistung (obligatorisch für ARGEn ohne BfdH-Vertrag bzw. fakultativ bzgl. Finanzabwicklung für ARGEn mit BfdH-Vertrag) sowie Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II 97.213,80 € 0,00 € 1) -97.213,80 € 22 DL- Nr. Bezeichnung der DL IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Mehraufwand DL 18 Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X (Klienten) 5.600,00 € 5.600,00 € 0,00 € DL 22 Beratung der ARGE-Geschäftsführung - Interne Beratung 4.140,00 € 0,00 € -4.140,00 € DL 23 Service Center Telefonie 427.000,08 € 0,00 € -427.000,08 € Summe 1.350.130,79 € 284.667,16 € -1.065.463,63 € 1) Es sind voraussichtlich 9,3 zusätzliche Stellen (VZÄ) in der Querschnittsverwaltung erforderlich, welche durch Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. den Eigenbetrieben (ohne EAD) bereitgestellt werden. Eine Ausweitung des Stellenplans wird es nicht geben. Dem Hauptamt ist mindestens jährlich von den jeweiligen Querschnittsämtern über den Verlauf des Personaleinsatzes zu berichten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten VZÄ sich tendenziell verringern werden. 2) DL wird nicht mehr benötigt Nachrichtlich: DL- Nr. Bezeichnung der DL SOLL-Konzept Aufwand/J. DL 1a Personaldienstleistung 1) 138.248,76 € DL 3 Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II und Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II 2) 47.607,76 € DL 10 RITS (EDV) 3) 357.569,31 € DL 11 Barzahlungsverkehr SGB II 4) 161.777,67 € DL 12 Forderungseinzug für die nach § 44b SGB II errichteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und getrennten Trägerschaften (Rückforderung) 4) DL 17 BfdH- und Finanzdienstleistung (obligatorisch für ARGEn ohne BfdH-Vertrag bzw. fakultativ bzgl. Finanzabwicklung für ARGEn mit BfdH-Vertrag) sowie Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II 5) 25.000,00 € Summe 730.203,50 € 1) Die Dienstleistung 1a beinhaltet den für das Personalamt errechneten Personalmehrbedarf in Höhe von 1,1 Vollzeitstellen. 1) Die Dienstleistung 1a beinhaltet den für das Hauptamt – Organisationsabteilung – errechneten Personalmehrbedarf in Höhe von 0,4 Vollzeitstellen. 2) Die Dienstleistung 3 beinhaltet den von der Vergabe- und Beschaffungsstelle gemeldeten Personalmehrbedarf in Höhe von 0,5 Vollzeitstellen A 10 BBesG für die erforderlichen Ausschreibungen. (Es handelt sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang belegt.) 3) Die Dienstleistung 10 beinhaltet den vom Hauptamt – IT-Abteilung - gemeldeten Personalmehrbedarf in Höhe von 2 Vollzeitstellen A 11 BBesG, 2 Vollzeitstellen A10 BBesG und 0,4 Vollzeitstellen EG 9 TVöD. (Es handelt sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang belegt.) 4) Die Dienstleistungen 11 und 12 beinhalten den von der Finanzverwaltung – Stadtkasse - gemeldeten Personalmehrbedarf von 0,5 Vollzeitstellen A8 BBesG und 2 Vollzeitstellen A7 BBesG. (Es handelt sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang belegt.) 5) Die Dienstleistung 17 beinhaltet den für die Finanzverwaltung – Kämmerei - gemeldeten Personalmehrbedarf in Höhe von 0,4 Stellen. (Es handelt sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang belegt.) 23 3.4.4 Jährlicher Gesamtaufwand Die nachfolgende Tabelle führt die zuvor vorgenommene dreigliedrige Grobunterteilung des Verwaltungshaushaltes wieder zusammen: Überblick über die jährlichen Aufwände der zkT Art des Aufwandes IST-Zustand Aufwand/J. SOLL-Konzept Aufwand/J. Saldo/J. Mehraufwand Personalaufwand der zkT 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 € Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand 1.197.649,00 € 1.672.255,44 € 474.606,44 € Dienstleistungen für die zkT 1.350.130,79 € 284.667,16 € -1.065.463,63 € Zwischensumme 11.279.489,15 € 10.110.476,35 € -137.355,76 € zusätzliche Bundesmittel für den Verwaltungshaushalt (Overhead) 0,00 € -600.000,00 € -600.000,00 € Summe 11.279.489,15 € 9.510.476,35 € -737.355,76 € Darüber hinaus besteht in den Querschnittsämtern ein Aufwand (siehe hierzu nachrichtliche Tabelle zu 3.4.3), der sich allerdings tendenziell noch verringern dürfte. 3.4.5 Notwendige Anschubfinanzierung Die einmaligen Umstellungskosten für IT -Hard- und Software, Büromöbel etc. sind ebenfalls ein nicht unerheblicher K ostenfaktor. Eine Sonderanschub finanzierung wie im Jahr 2004/2005 durch das BMAS wird es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geben. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss damit rechnen, dass diese Ausgaben von ihr übernommen werden müssen. Allerdings wird die BA nach derzeitigem Kenntnisstand das in der ARGE befindliche Mobiliar auch kostenneutral der zkT überlassen. Die nachstehend aufgeführten Ausgaben sind mit ihrer jährlichen Abschreibung in die Tabelle des jährlichen sächlichen Verwaltungs - und Betriebsaufwand (siehe 3.4.2) eingeflossen. 24 Im Falle einer zkT notwendige Anschubfinanzierung für sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben (nachrichtlich) Ziff. 1) Art der Ausgaben Summe der Anschub- finanzierung (incl. MwSt.) Abschreibungs- zeitraum in Jahren jährliche Abschreibung (incl. MwSt.) 3. IT-Infrastruktur, IT- Hardware, IT-Software 400.000,00 € 5 80.000,00 € 3. Kommunikationstechnik 300.000,00 € 5 60.000,00 € 4. Zeitwirtschaftssystem 2.550,00 € 10 255,00 € 5.1 Kassenautomat-Hardware 47.721,38 € 5 9.544,28 € 5.2 Kassenautomat-Software und Schnittstelle 10.472,00 € 5 2.094,40 € Begleitung der Antragstellung durch Fa. Nordlicht 30.227,90 € Summe 790.971,28 € 151.893,68 € 1) s. Ziffer der Auflistung zum jährlichen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand der zkT 25 3.4.6 Übersicht Finanzströme Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht die anhand der Daten des Jahres 2009 entstandenen Ausgaben und deren Finanzierung. ALG2 25.961 Sozialgeld 1.610 Sozialversicherung 11.482 Leistungen für Unterkunft & Heizung 29.327 Bundesanteil Verwaltungskosten 6.620 Eingliederungsbudget 8.530 Umschichtung 1.960 Umschichtung 1.911 Kommunaler Anteil 1.184 Sonstige Leistungen 437 Passive Leistungen Bund Passive Leistungen - Kommune Eingliederungsbudget Verwaltungshaushalt kommunales Risiko Finanzmittel des Bundes Finanzmittel der Wissenschaftsstadt Darmstadt 7,6 Mio 25,4 % Bundesbeteiligung an Kosten der Unterkunft Zur Zeit werden von der BA-Zentrale Verwaltungskosten einbehalten, im Falle einer zkTwürde ein Anteil davon der Optionskommune zufallen. Der Teil der Mehrkosten der den Verwaltungshaushalt übersteigt, ist von der Kommune zu 100 % selbst zu tragen! Übersicht: Veränderung der Kosten durch zkT (Schätzung) (Schaubbild auf der Grundlage der Daten des Jahres 2009) 4. Fazit Die fachliche und abschließende Beurteilung aller untersuchten Kriterien des kommunalen Auftrages hat folgende Schlussfolgerung ergeben: o Die Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden im Falle einer zkT im Kontext einer ausgewogenen Arbeitsmarkt -, Beschäftigungs - und Sozialpolitik sind durchweg positiv zu beurteilen. Allerdings sind der gemeinsame Arbeitgeberservice und d ie Jugendberufsagentur in angemessene gute Kooperationsstrukturen zu überführen. o Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sich definitiv keine Nachteile ein. Allen Beschäftigten wird ein Übernahmeangebot der Wissenschaftsstadt Darmstadt gemacht. o Der kommunalpolitische Einfluss im Bereich der Arbeitsmarktpolitik und die damit verbundenen Steuerungs - und Lenkungsinstrumente sind in einer gemeinsamen Einrichtung stark eingeschränkt. Handlungs - und Gestaltungsspielräume sind dagegen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft viel ausgeprägter. o Aus den Berechnungen kann entnommen werden, dass kein finanzielles Risiko für die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Falle einer zkT besteht. Vielmehr ergibt sich ein Minderaufwand von über 700.000 Euro gegenüber dem Istzustand. Wobei anzumerken ist, dass hier lediglich das SGB II beleuchtet wurde. Je enger und besser eine Vernetzung mit den städtischen Ämtern insbesondere im Bereich SGB 26 XII, aber auch des SGB VIII erfolgt, umso mehr können städtische Kosten insgesamt gesenkt werden. Konkret heißt das, dass die zkT für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die bessere Organisationsform zur Umsetzung des SGB II ist. Die Entscheidung für die Übernahme der zkT hätte für die Wissenschaftsstadt Darmstadt aber nicht nur Konseque nzen in finanzieller und personeller Hinsicht. Gerade vor dem Hintergrund der Sparpläne der Bundesregierung, hier insbesondere der angekündigten Kürzungen der Eingliederungsleistungen, die aus unserer Sicht das Prinzip des Förderns massiv beeinträchtigen w erden, aber auch der Veränderung bei Regelsätzen und möglicherweise der Pauschalisieru ng der KdU, die bedarfsgerechter und angemessener Kostenerstattung widerspräche, würde die Wissenschaftsstadt Darmstadt zukünftig in einer größeren politischen Verantwort ung stehen, vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung. Es ist festzuhalten, dass alle - auch negativen - Veränderungen durch den Bund sowohl auf eine gE als auch auf eine zkT Auswirkung hätten. Wir gehen davon aus, dass die zkT allerdings eine bessere Int egration in die kommunale sozialpolitische Strategie ermöglicht und somit auch problematische n Auswirkungen des Sparkurses der Bundesregierung effizienter begegnet werden kann. Gerade deshalb ist die zentrale Fragestellung : Will die Wissenschaftsstadt Darm stadt auch weiterhin eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik einnehmen und die politische Verantwortung für die Umsetzung des SGB II übernehmen? Aus Sicht der AG Option kann dies zustimmend beantwortet werden, nach Einschätz ung der beteiligten Fachämter ist eine personelle und organisatorische Umorganisation bis zum 31.12.2011 leistbar.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0431
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00