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2010/0431

Weiterentwicklung der Situation im SGB II in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007

Magistratsvorlage 29.09.2010

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2010/0431

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Dezernat V 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0431 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Weiterentwicklung der Situation im SGB II in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 
 
Vorlage vom: 29.09.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt den be iliegenden Bericht der AG Option zur Kenntnis. 
2. Der Magistrat empfiehlt aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 
17.12.2009 und dem Bericht der AG Option einen Antrag auf Zulassung als zugelassener 
kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II für die Zeit ab 01.01.2012 beim Land Hessen zu 
stellen. 
3. Diese Empfehlung muss von der Stadtverordnetenversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen 
werden, damit das Dezernat V federführend den Antrag gegenüber dem Land Hessen stellen 
kann. 
4. Der Magistrat berichtet zeitnah über die Antragstellung und die sich daraus ergebenden 
Konsequenzen. 
5. Der Magistrat wird aufgefordert im Übergangsjahr 2011, ¼-jährliche Statusberichte zum Stand 
der Umstellungsarbeiten vorzulegen.

2 
... 
 
Anlagen: Ergebnisbericht_AG_Option 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.09.10  
 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass die Organisationsform 
der ARGEn eine unzulässige Mischverwaltung darstellt und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 
Der Bundesrat hat am 09.07.2010 sowohl das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) 
als auch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende 
beschlossen. Damit ist abschließend geklärt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Möglichkeit 
hat, sich bis zum 31.12.2010 als zugelassener kommunaler Träger (zkT) für das Optionsmodell zu 
bewerben.  
Der Zulassungsantrag als zkT ist bis spätestens 31. Dezember 2010, mit Wirkung zum 01.01.2012, 
beim Land Hessen einzureichen. 
 
Mit Beschluss vom 17.12.2009 hatte die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat damit 
beauftragt, sich dafür einzusetzen, die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das SGB II in 
kommunaler Trägerschaft (Options-Modell) zu nutzen und sicherzustellen. Im Anschluss daran wurde 
durch Stadtrat Jochen Partsch eine ämter- und dezernatsübergreifende Projektgruppe eingesetzt, die 
den Auftrag hatte, die Organisationsszenarien „Zugelassene kommunale Trägerschaft zkT“ bzw. 
„Fortführung der gemeinsamen Trägerschaft (gemeinsame Einrichtung gE)“ zu prüfen. Stadtrat 
Jochen Partsch hat zu diesem Zweck zwei Arbeitsgruppen eingesetzt. Eine ARGE-interne 
Arbeitsgruppe prüfte u. a., wie die Aufgaben für die Kundinnen und Kunden zukünftig am besten 
wahrgenommen werden können. Die zweite Arbeitsgruppe mit Beteiligung anderer städtischer Ämter, 
insbesondere der Querschnittsämter Hauptamt-Organisationsabteilung, Hauptamt-IT-Abteilung, 
Personalamt, Kämmerei, Rechtsamt unter Beteiligung des Personalrates, prüfte u. a. die 
Umsetzbarkeit unter personellen, finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten.  
 
Die Ergebnisse der eingesetzten Arbeitsgruppen liegen nun vor und werden zur 
Entscheidungsfindung in einem umfangreichen Bericht in der Anlage beigefügt. 
 
Insgesamt wurden in den Bearbeitungsprozess folgende vier Kriterien aufgenommen: 
1. Wie können wir die Leistungen (arbeitsmarkt- und sozialpolitische Integration) für die SGB II 
Berechtigten am besten anbieten? 
2. Wie ist eine motivierende und personal qualifizierende Organisation für die Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter der künftigen Organisationsform besser gewährleistet? 
3. In welcher Organisation kann größtmöglicher kommunaler Gestaltungseinfluss erreicht 
werden? 
4. Welche finanziellen Auswirkungen sowie welche verwaltungsorganisatorischen 
Konsequenzen haben die jeweiligen Entwicklungsszenarien?

4 
... 
Von Beginn an wurde der jeweils aktuelle Stand der Untersuchung transparent und in kontinuierlicher 
Kommunikation im Steuerungsgremium der ARGE mit der Vorsitzenden der Geschäftsführung der 
Agentur für Arbeit Darmstadt und den weiteren Mitgliedern der Trägerversammlung diskutiert und 
bewertet. 
 
Dabei wurden stets die in den Sitzungen oder auch in bilateralen Gesprächen neu gewonnenen 
Erkenntnisse und wichtigen Aspekte in den Diskussionsprozess aufgenommen und schließlich bei 
Relevanz in den Ergebnisbericht eingearbeitet. 
Dieses transparente Vorgehen hatte zur Folge, dass alle beteiligten Partner nicht nur informiert waren, 
sondern damit auch Einfluss auf den Verlauf nehmen konnten. 
Dies ist in vielen anderen Kommunen nicht selbstverständlich und zeichnet die Zusammenarbeit 
innerhalb der Verantwortungsträger in der ARGE vom Prinzip her seit Anbeginn aus. Umso 
verwunderlicher ist das Vorgehen der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit 
Darmstadt, indem sie sich direkt an die Stadtverordneten der Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet, 
ohne dass der Ergebnisbericht vorliegt. 
 
Ein weiterer entscheidender Punkt für transparentes Verfahren ist die Kontaktaufnahme durch 
unseren Antrag auf Änderung der Organisationsform der ARGE Darmstadt vom 16.03.2010 und das 
persönliche Gespräch mit dem Regierungspräsidenten. Am 8. September 2010 wurden die positiven 
Weichen gestellt für den Zulassungsantrag und die damit verbundenen personaltechnischen und 
haushaltsrelevanten Maßnahmen. 
 
Folgende Ergebnisse sind als besonders relevant anzusehen: 
 
1. Der kommunalpolitische und damit sozial-, arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische 
Einfluss der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats würde eine signifikante 
Steigerung erhalten und dadurch garantieren, dass in unserer wachsenden und 
prosperierenden Stadt die Teilhabegerechtigkeit und Chancengerechtigkeit zentral gesteuert 
werden kann. Durch eine offensive kommunale Arbeitsmarktpolitik wäre Armut und sozialer 
Ausgrenzung ein wirksames Lenkungsinstrument entgegengesetzt. Die effektive Verzahnung 
von Sozial- und Arbeitsmarktpolitik stärkt die Handlungsoptionen der Kommune und damit die 
Integrationschancen der Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt. Gewinner sind auf der 
anderen Seite insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen, die mit erfolgreicher 
Vermittlung von passgenau qualifiziertem Personal rechnen können. 
2. Mit der Überleitung der ARGE in eine zugelassene kommunale Trägerschaft (im 
Folgenden:zkT) würden nach Berechnungen der eingesetzten Arbeitsgruppen insgesamt ca. 
700.000 Euro eingespart. Diese im Verwaltungsetat eingesparte Summe stünde demzufolge 
für Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung und wäre damit zielorientiert eingesetzt. 
3. Die Prämissen Hilfen aus einer Hand, Dienstleistungsorientierung, individuelle Förderung, 
Unterstützung durch psychosoziale Angebote, Verzahnung von SGB II und SGB XII

5 
... 
Leistungen, Sozialraumorientierung, Beachtung des regionalen Bildungs- und 
Qualifizierungsmarktes und viele mehr sind ausschlaggebend für die Entscheidung, 
Handlungs- und Gestaltungsspielräume künftig in der zkT kommunal zu nutzen.  
4. Es wurde eine sorgfältige Abwägung von Chancen und Risiken im Ergebnisbericht 
vorgenommen. Tatsächlich gibt es an drei relevanten Stellen die Notwendigkeit einer 
Neukonzeptionierung, da die Agentur für Arbeit bereits heute ankündigt, die Zusammenarbeit 
im Falle einer zkT aufzukündigen:  
- Der derzeitige gemeinsame Arbeitgeberservice wird nicht mehr länger weiter 
bestehen, eine Kooperation lehnt die Agentur für Arbeit ab. Erfahrungen von bereits 
seit 2005 zugelassenen kommunalen Trägern zeigen allerdings, dass die 
Anforderungen an den Arbeitsmarkt ohnehin in weiten Teilen differieren und die 
regionale Anbindung im SGB II eine weit größere Rolle spielt als im SGB III. Dies führt 
zu der Annahme, dass ein eigenständiger Arbeitgeberservice im Hinblick auf die SGB 
II-Berechtigten Vorteile mit sich bringt. Die Anforderungen können wiederum in die 
kommunal gesteuerte Arbeitsmarktpolitik einfließen. 
- Die Kooperation im Bereich der Jugendberufsagentur ist ein weiterer gemeinsam 
etablierter Arbeitsschwerpunkt, der aufgekündigt werden soll. An dieser Stelle kann 
auch auf die umliegenden optierenden Gebietskörperschaften verwiesen werden, die 
durch eine enge Anbindung an kommunale Strukturen der Jugendberufshilfe den U-
25-Bereich gut strukturiert und effektiv aufgestellt haben. Die Notwendigkeit, die 
Kooperationsstrukturen zu erhalten und für die Jugendlichen sinnvoll einzusetzen, 
wird von Seiten des Sozialdezernates weiterhin formuliert. 
- Neu zu strukturieren ist ebenfalls der Bereich der Arbeitsmarktintegration von 
Menschen mit Behinderung. Das Ziel, eine zentrale Reha-Stelle mit kompetenten 
Ansprechpersonen bei der künftigen zugelassenen kommunalen Trägerschaft 
einzurichten wird dazu beitragen, dass die Förderbedingungen und damit die 
Integrationsquoten für schwer behinderte Menschen verbessert werden. 
-  
5. Die von der Bundesregierung angekündigten und teilweise bereits beschlossenen 
Sparmaßnahmen zulasten der SGB II-Berechtigten sowie die ohnehin bereits seit einigen 
Jahren sinkenden fiskalischen Beteiligungen z. B. im Bereich der Kosten der Unterkunft sind 
belastende Faktoren, die bundespolitisch dringend im Sinne der Leistungs- und 
Handlungsfähigkeit der Kommunen zu regeln sind. Die finanzielle Abhängigkeit zu instabilen 
Bundesregelungen darf aber nicht dazu führen, dass – bei Abwägung aller Chancen und 
Risiken – die kommunalen Steuerungsinstrumente aus der Hand gegeben werden. 
 
Abschließend lässt sich sagen, dass die zugelassene kommunale Trägerschaft für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt eine einmalige und zukunftsorientierte letzte Chance für die kommunal 
gesteuerte Umsetzung des SGB II bedeutet.

6 
... 
Damit verbunden ist die Stärkung der Handlungs- und Steuerungsoptionen unserer integrierten 
Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
Darmstadt, 29.09.10 
Ak-50 
 
 
Dezernat II     Dezernat V 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz    Jochen Partsch 
Bürgermeister     Stadtrat

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Ergebnisbericht
AG Option
ARGE Darmstadt                                27. September 2010

2
Inhaltsverzeichnis:
1. Ausgangslage
2. Kommunaler Auftrag
3. Ergebnis
3.1 Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden
3.2 Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.3 Kommunalpolitischer Einfluss
3.4 Finanzielle Auswirkungen
3.4.1 Jährlicher Personalaufwand
3.4.2 Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
3.4.3 Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen
3.4.4 Jährlicher Gesamtaufwand
3.4.5 Notwendige Anschubfinanzierung
3.4.6 Übersicht Finanzströme
4. Fazit
Anlagen:
1. Angebot Fa. Nordlicht
2. Referenzen Fa. Nordlicht
3. Angebot Fa. Ramboll

3
1. Ausgangslage
Mit der Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 
01. Januar 2005 wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für 
Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die 
Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Kommunen: Die Regelleistungen zum 
Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden von der BA, die
sozialflankierenden Leistungen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die 
Leistungen für Erstausstattungen und mehrtägige Klassen fahren von den Kommunen 
erbracht. Um eine Leistung „aus einer Hand“ zu ermöglichen, arbeiten im Regelfall beide 
Träger in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammen.
Daneben wurden 69 Kommunen als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für 
Arbeitsuchende anstelle der ARGEn zugelassen, deren Zahl sich mittlerweile durch 
Kreisgebietsreformen auf 67 reduziert hat. Diese Kommunen sind in ihrer Region seit dem 1. 
Januar 2005 für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Die 
Zulassung war auf sechs Jahre beschränkt und läuft zum 31. Dezember 2010 aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass die 
Organisationsform der ARGEn eine unzulässige Mischverwaltung darstellt und nicht mit dem 
Grundgesetz vereinbar ist und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 neu geregelt werden 
muss.
Die Regierungskoalition hat sich letztendlich für den Fortbestand der beiden 
Organisationsformen durch eine entsprechende Grundgesetzänderung ausgesprochen. Die 
nötige 2/3 Mehrh eit wurde mit d en Stimmen der SPD und der Grünen erreicht. Das 
Gesetzespaket passierte am 17. Juni 2010 den Bundestag und am 9. Juli 2010 den 
Bundesrat. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde am 26.07.2010 im 
Bundesgesetzblatt verkündet ; das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der 
Grundsicherung für Arbeitssuchende am 10.08.2010. 
Infolge der jetzt erreichten verfassungsrechtlichen Verankerung der Mischverwaltung können 
die bislang in ARGEn organisierten Kommunen ihre Zusammenarbeit mit der jeweiligen 
Agentur für Arbeit künftig in einer „gemeinsamen Einrichtung (gE)" fortsetzen und damit 
weiterhin Leistungen aus einer Hand gewähren. Neben de m Fortbestand der ARGEn wird 
das Optionsmodell als „zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT)“ nicht nur 
verfassungsrechtlich abgesichert , sondern kann sogar zahlenmäßig auf insgesamt 110 
erweitert werden. Dies eröffnet den bislang in ARGEn organisierten Kommunen eine weitere 
grundlegende Gestaltungsmöglichkeit. Auch wenn auf Seiten der Länder noch keine 
abschließende Einigung zur Verteilung der bunde sweit zur Verfügung stehenden 43 neuen 
Optionsplätze vorliegt, zeichnet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ab, dass auf Hessen drei 
weitere Plätze entfallen werden.
Der Zulassungsantrag als zkT ist bis spätestens 31. Dezember 2010 , mit Wirkung zum 
01.01.2012, beim Land einzureichen. Nach § 6 Abs. 2 SGB II (n. F.) bedarf der Antrag der
2/3 Mehrheit der Mitglieder der Vertretungskörperschaft der Kommune, außerdem der 
Zustimmung des Landes. Des Weiteren müssen mit dem Antrag die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 
SGB II (n. F.) näher bezeichneten Verpflichtungserklärungen (Errichtung einer besonderen 
Einrichtung, Personalübernahme, Abschluss von Zielvereinbarungen, Datenerhebung und 
Datenübermittlung) der zuständigen obersten Landesbehörde vorgelegt werden.
Die Regularien für das Zulassungsverfahren, insbesondere auch die Feststellung der 
fachlichen Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung, legt die vom BMAS mit 
Zustimmung des Bundesrates erlassene Kommunalträgerei gnungsfeststellungsverordnung 
(KtEfV) fest. Das Verfahren wird, was die inhaltliche Beurteilung der Eignung anbetrifft, laut 
Verordnung vollständig in der Hand der Länder liegen, während das BMAS am Ende vor

4
allem den formalen Akt der Zulassung per Rechtsv erordnung mit Wirkung zum 1. Januar
2012 vornehmen wird. In § 3 der KtEfV sind die für alle Bewerber geltenden 
Zulassungskriterien detailliert aufgeführt; die Länder haben eine Bewertungsmatrix zu 
erstellen, in der für jedes Kriterium Mindestpunktzahlen zu vergeben sind und müssen 
außerdem eine Gesamtmindestpunktzahl festlegen. Jeder Bewerber muss nicht nur die 
Gesamtmindestpunktzahl, sondern auch für jedes einzelne Eignungskriterium die jeweilige 
Mindestpunktzahl erreichen, um seine Eignung nachzuweisen. D ie von den jeweiligen 
Ländern auf dieser Basis für jeden Antrag zu vergebende Gesamtpunktzahl ist dann - so die 
explizite Regelung in § 1 Abs. 3 KtEfV - auch maßgeblich für die Reihung der Bewerber, 
wenn in einem Land mehr Anträge gestellt werden, als für dieses Land neue Plätze zur 
Verfügung stehen.
2. Kommunaler Auftrag
Mit Beschluss vom 17.12.2009 hatte die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt den Magistrat damit beauftragt, sich dafür einzusetzen, die 
Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das SGB II in kommunaler Trägerschaft zu 
nutzen und sicherzustellen. Im Anschluss daran wurde durch Stadtrat Jochen P artsch eine 
ämter- und dezernatübergreifende Projektgruppe eingesetzt, die den Auftrag hat, die beiden 
Organisationsszenarien „Zugelassene kommunale Trägerschaft (zkT)“ bzw. „Fortführung der 
gemeinsamen Trägerschaft (gE)“ zu prüfen.
Es sollte insbesondere geprüft werden, wie die Aufgaben für die Kundinnen und Kunden 
zukünftig am besten wahrgenommen werden kö nnen. Weiterhin sollte die Umsetzbarkeit 
unter personellen, finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten geprüft werden.
3. Ergebnis
Zunächst wurde für den Fall der zkT ein Blick auf die künftige Rechtsform geworfen. Der 
Gedanke eines städtischen Eigenbetriebes wurde schnell fallen gelassen, da sich hier 
erhebliche Probleme insbesondere im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Abschlüsse 
auftaten. Gestützt wurde dies auch durch die Erfahrungen der Kreisagentur für 
Beschäftigung des Landkreises Darmstadt Dieburg, die im Übrigen auch mehrfach in 
anderen organisatorischen Prozessen konsultiert und bei der Endscheidungsfindung um 
ihren erfahrenen Rat gefragt wurde.
3.1. Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden
Aus Sicht der Ku ndinnen und Kunden wird es als w esentlich erachtet, dass sie nach 
Möglichkeit ein bekanntes Gebäude betreten können und die Hilfe von einem bekannten 
Ansprechpartner erhalten. Da keine grundlegenden internen organisatorischen Änderungen 
geplant sind, werden diesbezüglich keine Auswirkungen konstatiert.
Allerdings gibt es eine organisatorische Veränderung, die sich im Falle einer zkT positiv auf 
die Kundinnen und Kunden auswirken wird. Di e Telefonie kann in diesem Fall nicht mehr 
vom Service Center der Bundesagentur für Arbeit in Wetzlar durchgeführt werden. Die 
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, sowie die Fallmanagerinnen und Fallmanager 
werden im Falle einer zkT direkt über ihre Dur chwahl erreichbar sein. Dies ist 
kundenfreundlicher und vereinfacht die Kontaktaufnahme für die Kundinnen und Kunden 
erheblich.

5
Sollte es nicht gelingen mit der Agentur für Arbeit Darmstadt eine Kooperation beim derzeit 
vorhandenen gemeinsamen Arbeitgeberservice einzugehen, müssen zur Stellenakquirierung 
neue Wege gegange n werden. Dies wird Auswirkung auf die Arbeitgeber - und die 
Arbeitnehmerkunden haben. Bis zum Aufbau einer funktionsfähigen Einheit, kann die 
Auswirkung vorrübergehend negativ sein.
Gemäß § 16a SGB II sind die Kommunen zuständig für die sozialintegrativen Leistungen:
1. Kinderbetreuung / Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
2. Schuldnerberatung,
3. psychosoziale Betreuung,
4. Suchtberatung
Soweit das SGB II vollständig in kommunaler Han d ausgeführt wird, kann eine noch bessere 
Vernetzung der Beratungsstellen mit dem kommunalen Jobcenter gelingen, als dies bisher in 
der ARGE der Fall ist. Hier ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt alleinige Herrin des 
Verfahrens, so dass Verbesserungen in der Zusammenarbeit Vorteile für die Kundinnen und 
Kunden mit sich bringen und hohe Folgekosten im Einzelfall für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt verringert oder gar verhindert werden können.
Die Schnittstelle im Übergang vom SGB XII in das SGB II und umgekehrt ist von zentraler 
Bedeutung für potentielle Effizienzsteigerung und Synergieeffekte. Durch eine enge 
Kooperation und qualifizierte Erstberatung kann in einem Rechtskreis übergeordneten 
Fallmanagement dafür gesorgt werden, dass Parallelleistungen (z. B. § 67 SGB XII Leistung 
für SGB II Berechtigte) zu einer sozialen Unterstützung und damit verbunden zu einer 
möglicherweise schnelleren Rückkehr in die Erwerbsfähigkeit oder Erhalt der 
Erwerbsfähigkeit führen. Damit verbunden sind zu erwartende Einspa rungen insbesondere 
im SGB XII. Den Grundsätzen Hilfen aus einer Hand und Einheit der Verwaltung würden in 
einer zkT verstärkt Rechnung getragen, da für die Kundinnen und Kunden spürbare 
bürokratische Entlastungen geschaffen werden könnten.
3.2. Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Aus Sicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird es im Wesentlichen darauf ankommen, 
dass ihr Nettoeinkommen mindestens gleich bleibt (einschließlich etwaiger Zulagen), dass 
befristete Kräfte entfris tet werden und dass ihr Arbeitsplatz grundsätzlich als sicher 
angesehen wird . Weiterhin sollte jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein 
Übernahmeangebot gemacht werden, obgleich § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II lediglich eine 
90%ige Übernahmeverpflichtung des BA-Personals festschreibt, denn es scheint fraglich, ob 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Lage ist , kurzfristig geeignetes Personal zur 
Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für alle in Amtshilfe tätigen Kräfte, hier sollte die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt mindestens das jetzige Rahmenabkommen der BA mit 
Vivento übernehmen.
Im Falle einer zkT kommt auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein nicht unerheblicher 
Aufwand für die IT -Umstellung zu. Nach jetzigem Kenntnisstand werden die vorhandenen 
Datensätze der verschiedenen IT -Systeme von der BA zwar elektronisch zur Verfügung 
gestellt, müssen aber dennoch händig in die neue Software erfasst werden. Hieraus ergibt 
sich ein großer Schulungsaufwand. Um einer Überbelastung der Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter entgegen zu wirken und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu garantieren , 
muss die Umstellung gut organisiert werden, da die Datenmigration bis Mitte Dezember 2011 
abgeschlossen sein muss.

6
Die wesentlichsten Unterschiede im Detail sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale Trägerschaft 
(zkT)
• Kein Wechsel des Arbeitgebers / 
Dienstherrn
• Beibehaltung der 
Qualifizierungsmöglichkeiten der BA
• Beibehaltung des ausgereiften, vielfältigen 
und seit Jahren existierenden 
Personalentwicklungskonzeptes der BA
• keine Neuregelung bezüglich 
Paktpartnerschaft im Projekt „Perspektive 
50plus“ erforderlich
• keine Mehrbelastung durch IT-Umstellung 
• Verantwortlichkeiten für Personal- und 
Stellennachsteuerung im Falle einer 
Fallzahlsteigerung bei 2 Trägern unklar
• Dienstvereinbarungen zwischen den 
Personalräten der Träger und den 
Dienstherren / Arbeitgebern verlieren ihre 
Gültigkeit. Bis zur Neuwahl eines 
Personalrates und dem Abschluss neuer 
Dienstvereinbarungen entstehen 
Unklarheiten für die Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter. dies betrifft insbesondere die 
Gleitzeitregelung, aber auch verschiedene 
Vergünstigungen, die von beiden Trägern für 
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
angeboten werden.
• Übergang des BA-Personals kraft Gesetz
• 1 Arbeitgeber / Dienstherr und somit 
Klarheit, jeder der in Option arbeitet ist 
kommunale/r  Beschäftigte/r  (gleicher 
Arbeitgeber, gleicher Dienstherr, gleiche 
Arbeitszeitregelung, mittelfristig gleiche 
Vergütungsgrundlage)
• evtl. Neuregelung bezüglich 
Paktpartnerschaft im Projekt „Perspektive 
50plus“ erforderlich
• Zuständigkeiten einzelner Mitarbeiter/innen 
werden beibehalten, da sich die interne 
Organisationsform bewährt hat (Aufbau- und 
Ablauforganisation)
• klare Führungsstrukturen durch 1 
Trägerschaft
• IT-Umstellung; dadurch Mehrbelastung für 
Mitarbeiter/innen, da  alle IT-Datensätze 
trotz elektronischer Übergabe, in der neuen
Software manuell erfasst  werden müssen
• klare Verantwortlichkeit für die Einhaltung 
der Betreuungsschlüssel, bei einem Träger
3.3 Kommunalpolitischer Einfluss
Da die nähere Ausgestaltung sowohl der gE als auch der zkT noch im August 2010 unklar 
war, ließ sich dieser Aspekt nur schwer näher analysieren. Sicher ist, dass die jetzige ARGE 
mit den beiden Nachfolgemodellen nicht vergleichbar ist.
Mit dem Gesetz ergeben sich umfangreiche Veränderungen im Bereich der kommunalen 
Einflussnahme in der Trägerversammlung und bei der Gestellung der Geschäft sführerin/des 
Geschäftsführers, indem nunmehr die Verantwortlichkeiten rechtsverbindlich geregelt und 
explizit ausgewiesen werden.
Die Rolle der Trägerversammlung gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem 
Geschäftsführer wird erheblich gestärkt und ausgeweitet. Die Trägerversammlung erstellt 
Leitlinien für die Integrations - und Arbeitsmarktpolitik , ernennt die Geschäfts führerin bzw. 
den Geschäftsführer, stellt Stellenpläne sowie Richtlinien zur Bewirtschaftung der Stellen

7
auf, delegiert Leistungen an Dritte und hat Weisungsrecht in Bezug auf die Organisation und 
den Ablauf in der gE.
Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer werden weitgehende dienst-, personal- und 
arbeitsrechtliche Befugnisse (Beförderungen, Höhergruppierungen etc.) durch die Träger 
übertragen. Lediglich die Begründung oder Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen 
verbleibt alleiniges Recht des jeweiligen Trägers.
Die Geschäftsführerin bzw. d er Geschäftsführer verliert weitgehend gegenüber der 
augenblicklichen Situation die Möglichkeit kommunale Interessen durchzusetzen. Es wird 
wesentlich darauf ankommen, ob es gelingt diese Schlüsselposition und weitere wichtige 
Positionen mindestens für die nächsten 5 Jahre kommunal zu besetzen.
In der zkT kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 
eigenständig über die genannten Positionen und Aufgaben entscheiden, die ansonsten in 
der gE durch die Trägerversammlung entschieden werden.
Die wesentlich en Unterschiede und Handlungsoptionen werden anhand der gesetzlich 
definierten Grundlagen in nachfolgender Tabelle aufgeführt:
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale
Trägerschaft (zkT)
Die Organisationsform
Name Jobcenter (§ 44 b Abs. 1 i. V. m § 
6d)
Jobcenter (§ 6d)
Organisation Keine Vorgaben Besondere Einrichtungen für das 
SGB II sind zu schaffen (§ 6 a 
Abs. 5)
Personal Beamte und Arbeitnehmer, denen 
entsprechende Tätigkeiten 
zugewiesen werden (§ 44 b Abs. 1)
90% der Beschäftigten der BA, 
die zum Zeitpunkt der Zulassung 
mindestens 24 Monate in der 
ARGE tätig waren, sind von der 
Kommune zu übernehmen (§ 6 a 
Abs. 2 Nr. 3)
Standort Wird von der Trägerversammlung 
bestimmt (§ 44c Abs. 2 SGB II)
Wird von der Optionskommune 
bestimmt (muss eigenständig 
sein; siehe Merkmal 
„Organisation“)
Befugnisse • Standortbestimmung (§ 44 b 
Abs. 2)
• Ausgestaltung der Organisation 
durch Vereinbarung (§ 44 b 
Abs. 2)
• Forderung von Auskunft und 
Rechenschaftslegung über die 
Leistungserbringung (§ 44 b 
Abs. 3)
• Prüfung der 
Aufgabenwahrnehmung (§ 44 b 
Abs. 3)
Erstmalige Feststellung der   
Erwerbsfähigkeit durch die zkT 
(§ 6b Abs. 1).       
Bei Widerspruch eines anderen 
Trägers, Feststellung durch 
Rententräger für alle bindend (§ 
44a Abs. 1)

8
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
• Bindung der gE an ihre 
Auffassung (§ 44 b Abs. 3)
• Erstmalige Feststellung der 
Erwerbsfähigkeit durch die BA. 
Bei Widerspruch eines anderen 
Trägers, Feststellung durch 
Rententräger für alle bindend (§ 
44 a Abs. 1)
Verantwortung jeder Träger ist verantwortlich für 
die rechtmäßige und zweckmäßige 
Erbringung seiner Leistungen (§ 44 
b Abs. 3) 
Die Optionskommune ist im 
Rahmen der Zielvereinbarung 
mit der zuständigen 
Landesbehörde (§ 6 a Abs. 2 Nr. 
4) für die Umsetzung des SGB II 
allein verantwortlich.
Weisungsrecht • jeder Träger hat ein 
Weisungsrecht für seinen
Aufgabenbereich (§ 44 b Abs. 
3) (Ausnahme:
Zuständigkeitsbereich der
Trägerversammlung nach § 44
c SGB II)
• Anrufung des
Kooperationsausschusses nach 
§ 18 b SGB II, vor Ausübung 
von Weisungen von 
grundsätzlicher Bedeutung. 
Dieser kann innerhalb von 2 
Wochen nach Anrufung eine 
Empfehlung abgeben (§ 44 b 
Abs. 3). 
Das SGB II untersteht den 
kommunalen Hierarchien.
Aufsicht §47 I § 48
Delegation Aufgabendelegation an Träger ist 
möglich (§ 44 b Abs. 4)
Keine Vorgaben
Dienstleistungen Die BA stellt der gE DL zur 
Verfügung (§ 44 b Abs. 5)
Alle DL sind von der Kommune 
eigenständig zu erbringen.
Informationspflicht Die Träger teilen der gE alle 
Tatsachen und Feststellungen mit, 
von denen sie Kenntnis erhalten hat 
und die für die Leistungserbringung 
erforderlich sind (§ 44 b Abs. 6) ĺ
hebt die gegenseitigen 
Datenschutzbestimmungen auf, so 
dass kommunale und BA-
Leistungen "aus einer Hand" 
erbracht werden können
Da nur ein Träger vorhanden, ist 
die Regelung einer 
gegenseitigen Informationspflicht 
obsolet.

9
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
Personal Beamte und Arbeitnehmer von BA 
und Kommune, denen 
entsprechende Tätigkeiten 
zugewiesen werden (§ 44 b Abs. 1)
Beamte und Arbeitnehmer beider 
Träger, die am 31.12.2010 
Aufgaben nach dem SGB II 
wahrgenommen haben, werden der 
gE für 5 Jahre zugewiesen. (§ 44 g 
Abs. 1) Alle Beschäftigten bleiben 
bei ihren Dienstherren und 
Arbeitgebern beschäftigt; ihr Status 
bleibt erhalten.
Beamte und Arbeitnehmer der 
BA, die am Tag vor der 
Zulassung eines kommunalen 
Trägers, seit mindestens 24 
Monaten Aufgaben der BA in 
dem Gebiet des kommunalen 
Trägers wahrgenommen haben,
treten zum Zeitpunkt der 
Neuzulassung, kraft Gesetzes in 
den Dienst des kommunalen 
Trägers über. Dies gilt 
entsprechend für Auszubildende 
der BA. (§ 6 c Abs. 1 Satz 1 und 
2)
Welche Rechte und Pflichten für 
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter 
und Arbeitgeber bzw. Dienstherr 
nach der 5-jährigen Zuweisung 
bestehen, ist derzeit rechtlich 
ungeklärt.
Der kommunale Träger kann 
ohne Zustimmung der BA 10% 
der Beschäftigten wieder an die 
BA zurückgeben. Die BA ist zur 
Wiedereinstellung verpflichtet. 
90% verbleiben mindestens beim 
kommunalen Träger. Die 
Rückgaben und 
Wiedereinstellungen müssen 
innerhalb von 3 Monaten nach 
dem Zeitpunkt der Neuzulassung 
abgeschlossen sein.
Beauftragte für Chancengleichheit 
am Arbeitsmarkt (BCA) sind aus 
dem Kreis der Beschäftigten zu 
bestellen. Sie unterstehen direkt 
dem GF. Sie unterstützen und 
beraten die gE und die 
leistungsberechtigten Personen 
sowie ihre Angehörigen bezüglich 
der Gleichstellung von Mann und 
Frau am Arbeitsmarkt. (§ 18e Abs. 
1 - 5)
Auch in der zkT sind BCA zu 
bestellen. (18e Abs. 6)
Die Trägerversammlung (TV)
Kommune entscheidet selbst, ob 
sie ein übergeordnetes Organ 
einsetzt oder das Jobcenter in 
die kommunale Ämterstruktur 
einfügt.
Mitglieder gleiche Anzahl von Vertretern jedes 
Trägers, in der Regel 3 (§ 44c Abs. 
1 SGB II)
Keine Vorgaben
Stimmrecht jedes Mitglied hat eine Stimme (§ 
44c Abs. 1 SGB II)
Keine Vorgaben

10
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
Vorsitz • aus den 6 Vertretern wird 1 
Vorsitzende/r gewählt (§ 44c 
Abs. 1 SGB II)
• wird keine Einigung über 
die/den Vorsitzende/n erzielt, 
wird dieser abwechselnd für je 
2 Jahre von Seiten der BA und 
der Kommune bestimmt. Die 
BA beginnt. (§ 44c Abs. 1 SGB 
II)
• In Streitfragen, die nicht dem 
Kooperationsausschuss 
vorzulegen sind, gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag.
Keine Vorgaben
Beschlüsse • Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefasst. (§ 
44c Abs. 1 SGB II)
• Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme der/s 
Vorsitzenden (§ 44c Abs. 1 
SGB II)
• Ausnahmen: 
1. Bestellung und Abberufung 
des GF (§ 44c Abs. 2 Satz 2 
Nr. 1)
2. die Entscheidung, ob 
einzelne Aufgaben durch die 
Träger oder Dritte 
wahrgenommen werden (§ 44c 
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) 
3. Aufstellung des Stellenplans 
und der Richtlinien zur 
Stellenbewirtschaftung (§ 44c 
Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
• Beschlüsse sind vom 
Vorsitzenden schriftlich 
niederzulegen (§ 44c Abs. 1 
SGB II)
Keine Vorgaben
Geschäftsordnung Die TV gibt sich eine 
Geschäftsordnung (§ 44c Abs. 1 
SGB II)
Keine Vorgaben

11
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
Entscheidungsbefugnisse • organisatorische 
Angelegenheiten
• personalwirtschaftliche 
Angelegenheiten
• personalvertretungsrechtliche 
Angelegenheiten
insbesondere:
1. Bestellung und Abberufung des 
GF
2. Verwaltungsablauf und
Organisation
3. Änderung des Standortes der 
gE
4. Wahrnehmung einzelner 
Aufgaben durch die Träger 
oder Dritte
5. Regelungen der Ordnung in der
Dienststelle und des Verhaltens
der Beschäftigten
6. Arbeitsplatzgestaltung
7. Genehmigung von
Dienstvereinbarungen mit der
Personalvertretung
8. Aufstellung des Stellenplans 
und der Richtlinien zur
Stellenbewirtschaftung
9. grundsätzliche Regelungen der
innerdienstlichen, sozialen und
persönlichen Angelegenheiten
der Beschäftigten (§ 44 c Abs. 
2)
Keine Vorgaben
Aufgaben • übergeordnete Dienststelle und 
oberste Dienstbehörde in 
Streitfragen zwischen 
Personalvertretung und GF 
nach
§§ 69 bis 72 BPersVG (§ 44 c 
Abs. 3)
• Beratung zu 
Betreuungsschlüsseln unter 
Berücksichtigung der zur 
Verfügung stehenden 
Haushaltsmitteln
(1:25 bei U25, 1:150 bei Ü25) § 
44c Abs. 4 
• Aufstellung einheitlicher 
Grundsätze zur 
Qualifizierungsplanung und 
Personalentwicklung (§ 44c 
Abs. 5)
Keine Vorgaben

12
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
• Abstimmung des 
Arbeitsmarktprogrammes unter 
Berücksichtigung der 
Zielvorgaben der Träger § 44c 
Abs. 6 SGB II
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (GF)
Aufgabe • Führt hauptamtlich die 
Geschäfte der gE (§ 44d Abs. 
1)
• Vertritt die gE gerichtlich und 
außergerichtlich (§ 44d Abs. 1)
• Führt die Beschlüsse der TV 
aus (§ 44d Abs. 1)
• Nimmt beratend an den 
Sitzungen der TV teil (§ 44d 
Abs. 1)
• Berichtet regelmäßig in der TV 
über die Umsetzung des 
Personalentwicklungskonzepte
s (§ 44c Abs. 5)
• Bei 
Meinungsverschiedenheiten 
bzw. widersprüchlichen 
Weisungen der Träger, 
unterrichtet die GFin bzw. der 
GF die Träger entsprechend. 
Sind sie nicht bereit ihre 
Weisungen kompatibel zu 
gestalten, kann die GFin bzw. 
der GF den 
Kooperationsausschuss 
anrufen (§ 44e Abs. 1)
• Bestellt einen Beauftragten für 
den Haushalt (BfdH) (§ 44f 
Abs. 2)
• Führt hauptamtlich die 
Geschäfte der zkT
• Führt die Beschlüsse der 
übergeordneten 
kommunalen Organe aus
• Weitere Aufgaben bestimmt 
der kommunale Träger
Bestellung Wird grundsätzlich für 5 Jahre
bestellt (§ 44d Abs. 2)
Keine Vorgaben
Auswahl Die TV bestimmt die GFin bzw. den 
GF (§ 44d Abs. 2)
Keine Vorgaben
Auswahl bei Uneinigkeit • Die Vorsitzende bzw. der 
Vorsitzende der TV unterrichtet 
den Kooperationsausschuss (§ 
44d Abs. 2)
Keine Vorgaben

13
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
• Der Kooperationsausschuss 
hört die Träger an und 
unterbreitet einen Vorschlag (§ 
44d Abs. 2)
• Können sich die Träger trotz 
des Vorschlages nicht einigen, 
wird die GF für je 2,5 Jahre 
abwechselnd von der BA und 
vom kommunalen Träger 
bestimmt. Die BA beginnt. Es 
sei denn sie hat den Vorsitz in 
der Trägerversammlung 
bestimmt, dann bestimmt die 
Kommune die GF (§ 44d Abs. 
2)
Abberufung • Kann auf Beschluss der TV 
abberufen werden (§ 44d Abs. 
2)
• Bis zur Bestellung einer neuen 
GF, führt sie bzw. er die 
Geschäfte kommissarisch 
weiter (§ 44d Abs. 2)
Es gelten die allgemeinen 
Regeln des Beamtenrechts oder 
der TVöD etc.
dienst- / 
personalrechtlicher 
Status
Ist Beamter oder Arbeitnehmer 
eines Trägers und untersteht 
dessen Dienstaufsicht (§ 44d Abs. 
3)
Ist Beamter oder Arbeitnehmer 
der Kommune
Befugnisse • dienst-, personal- und 
arbeitsrechtliche Befugnisse 
über:
ĺ%HDPWH und Arbeitnehmer
der 
ĺ%$XQG Kommune
• Übt die Dienstvorgesetzten-
und Vorgesetztenfunktion aus. 
Ausnahme ĺ%HJUQGXQJXQG
Beendigung von 
Rechtsverhältnissen mit 
Beamten und Arbeitnehmern (§ 
44d Abs. 4)
• Anhörungs- und 
Vorschlagsrecht in 
personalrechtlichen 
Entscheidungen, die in der 
Zuständigkeit der Träger liegen 
(§ 44d Abs. 6)
Übt die Dienst- und Fachaufsicht 
über die Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter der zkT im Rahmen 
der kommunalen Regelungen 
aus.
• Widerspruchsrecht aus 
zwingendem dienstlichen 
Grund, bei Beendigung einer 
Mitarbeiterzuweisung (§ 44g 
Abs. 5)

14
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
weitere Funktionen • Leiterin bzw. Leiter der 
Dienststelle im 
personalvertretungsrechtlichen 
Sinn
• Arbeitgeber im Sinne des 
Arbeitsschutzgesetzes (§ 44d 
Abs. 5)
Keine Vorgaben
Besoldung A 16 darf nicht überschritten 
werden; in Ausnahmefällen ist B3 
möglich
(bei Arbeitnehmern, die tarifliche 
Entsprechung) (§ 44d Abs. 7)
Eine Erstattung des Bundes 
richtet sich nach der 
Kommunalträger-
Abrechnungsverwaltungsvorschri
ft (KoA VV)
Der Kooperationsausschuss (GF)
Definition Die zuständige oberste 
Landesbehörde und das 
Bundesministerium für Arbeit und 
Soziales bilden einen 
Kooperationsausschuss. Er 
koordiniert die Umsetzung der 
Grundsicherung für Arbeitsuchende 
auf Landesebene. (§ 18 b Abs. 1)
Keine Zuständigkeit 
Aufgabe • Land und Bund vereinbaren im 
Kooperationsausschuss jährlich 
Ziele und Schwerpunkte der 
Arbeitsmarkt- und 
Integrationspolitik.
• Der Kooperationsausschuss
entscheidet bei 
Meinungsverschiedenheiten 
der Träger der gE im Verfahren 
nach § 44c.
• Er berät die 
Trägerversammlung bei der 
Bestellung und Abberufung der
GF.
• Er gibt bei Weisungen von 
grundsätzlicher Bedeutung eine 
Empfehlung ab. (§ 18 b Abs. 1)
Keine Zuständigkeit
Mitglieder 6 Mitglieder
• 3 aus der obersten 
Landesbehörde
• 3 aus dem BMAS
Die Mitglieder können sich vertreten 
lassen. (§ 18 b Abs. 2)

15
Merkmal Gemeinsame Einrichtung (gE) Zugelassene kommunale 
Trägerschaft (zkT)
Vorsitz • Die Vorsitzende bzw. der 
Vorsitzende wird aus der Mitte 
der 6 Mitglieder gewählt.
• Gibt es keine Einigung über die 
Person des Vorsitzenden, so 
stellen die oberste 
Landesbehörde und das BMAS 
den Vorsitzenden 
abwechselnd, für jeweils 2 
Jahre. Das BMAS beginnt.
• In Streitfragen gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den 
Ausschlag.
(§ 18 b Abs. 3)
3.4. Finanzielle Auswirkungen
Dieser Teilaspekt wur de sehr zeitintensiv beleuchtet, da er bei der aktuellen Haushaltslage 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine entscheidende Rolle spielt.
Die BA erbringt gegenüber der ARGE und der k ünftigen gE die wesentlichen 
Dienstleistungen (DL) wie die Bereitstellung der IT -Systeme mit Hard - und Software, das 
Berichtswesen, die Erstellung von Arbeitshilfen sowie die Leistungen d es Servicecenters in 
Wetzlar. Ebenfalls werden der zentrale Einkauf der Verbrauchsgüter sowie die 
Ausschreibungen über das regionale Einkaufszentrum und der Forderungseinzug, im Wege 
der eingekauften Dienstleistungen von der BA erbra cht. Diese Leistungen w erden über den 
Verwaltungshaushalt der ARGE finanziert und betragen aktuell weit über eine Million Euro 
jährlich.
In enger und sehr zeitintensiver Zusammenarbeit mit der Organisationsabteilung wurden 
zunächst sämtliche BA-Dienstleistungen in ihre Einzelleistungen gesplittet, auf Notwendigkeit 
im Falle einer zkT und deren Leistungserbringung durch kommunale Ämter und Stellen 
überprüft. Insgesamt ist festzustellen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt die 
Dienstleistungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen kann, hierbei soll das erfor-
derliche Personal für das Jobcenter selbst bzw. für die Querschnittsverwaltung zunächst aus 
der Mitarbeiterschaft bzw. der städtischen Personalbörse zur Ver fügung gestellt werden. Bei 
tatsächlich festgestelltem Bed arf im Laufe des Jahres 2011 wären die Stellen stadtverwal -
tungsintern im Haushaltsplan 2012 zum Jobcenter bzw. zu den Querschnittsämtern zu verla-
gern.
Im Falle einer zkT würden der Wissenschaftsstadt Darmsta dt im Vergleich zur gE , 
voraussichtlich ca. 60 0.000 € jährlich (eigene Schätzung aus Daten der bisherigen
Optionskommunen und der GFA -Studie in der Stadt Münster ) mehr Bundesmittel für den 
Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen, da bislang Overheadkosten von 5% für die BA -
Zentrale am Verwaltungshaushalt der ARGEn in Abzug gebracht werden.
Im Verlauf der AG Sitzungen hat sich sehr schnell herausgestellt, dass die Betrachtung der 
Dienstleistungen allein nicht ausreichend ist. Die Beschaffung insbesondere der 
Verbrauchsgüter, aber auch die Unterhaltung d es Gebäudes unter Zugrundelegung der 
entsprechenden kommunalen Rahmenverträge, bedingen einen finanziell nicht 
unerheblichen Mehraufwand (siehe Tabelle: Jährlicher sächlicher Verwaltungs - und

16
Betriebsaufwand der ARGE ). Aus diesem Grund wurde der komplette Verwaltungshaushalt 
der ARGE einer Betrachtung unterzogen.
Es wurde eine dreigliedrige Grobunterteilung des Verwaltungshaushaltes der ARGE 
vorgenommen, deren Zusammenfassung sich aus den nachfolgenden Tabellen ergibt.
3.4.1 Jährlicher Personalaufwand
Aus der nachstehenden Tabelle (Ziff. 1.1 bis 1.4) sind die jährlich anfal lenden 
Personalkosten nach der Trägerh erkunft aufgelistet. Da zum einen per Gesetz lediglich die 
Verpflichtung besteht, 90% der bei der Bundesagentur beschäftig ten Beamtinnen, Beamten, 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst der Wissenschafts stadt Darmstadt zu 
übernehmen, zum anderen auch nicht davon auszugehen ist,  dass alle Beschäftigten der 
Bundesagentur ein Übernahmeangebot der Stadt Darmstadt annehmen werden, soll das 
dadurch feh lende Personal in der zkT überwiegend durch Perso nal aus der städtischen 
Personalbörse ersetzt werden, welches durch den Bund in Höhe von der zeit 87,4% 
refinanziert werden würde. Das würde somit auch zu einer Reduzierung der städti schen 
Personalaufwendungen führen.
Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 100% Personalübergang des BA-Personals)
Ziff. Bezeichnung
IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J. Saldo/J.
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Saldo/J.
Mehraufwand
1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
1.1 kommunales Personal
1) 2.471.364,00 € 2.471.364,00 €
1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 5.781.556,14 €
1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 €
1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 €
1.5 Personal der zkT für 
DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5)
1.6 Personal der zkT für 
DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5)
1.7 Personal der zkT für 
DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5)
Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 90% Personalübergang des BA-Personals)
Ziff. Bezeichnung
IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J. Saldo/J.
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Saldo/J.
Mehraufwand
1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
1.1 kommunales Personal
1) 2.471.364,00 € 3.049.519,61 €
1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 5.203.400,53 €
1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 €
1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 €
1.5 Personal der zkT für 
DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5)

17
1.6 Personal der zkT für 
DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5)
1.7 Personal der zkT für 
DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5)
Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
Jährlicher Personalaufwand der zkT (bei 80% Personalübergang des BA-Personals)
Ziff. Bezeichnung
IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J. Saldo/J.
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Saldo/J.
Mehraufwand
1. Personalaufwände 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
1.1 kommunales Personal
1) 2.471.364,00 € 3.627.675,22 €
1.2 BA-Personal 1) 5.781.556,14 € 4.625.244,92 €
1.3 Personal f. Zeitarbeit 31.789,22 € 31.789,22 €
1.4 Amtshilfe 447.000,00 € 447.000,00 €
1.5 Personal der zkT für 
DL 1a 2) 0,00 € 79.615,53 € 5)
1.6 Personal der zkT für 
DL 8 3) 0,00 € 55.423,78 €5)
1.7 Personal der zkT für 
DL 23 4) 0,00 € 318.462,12 €5)
Summe 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
1) Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass nicht alle Beschäftigten der Bundesagentur ein 
Übernahmeangebot der Stadt Darmstadt annehmen werden, von daher erfolgt eine Alternativberechnung bei 
100%, 90% und 80% Übergang der BA-Beschäftigten. BA-Personal, welches nicht in die zkT übergeht, wird 
durch Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den 
Eigenbetrieben (ohne EAD) ersetzt. Die dadurch eingesparten BA-Personalkosten werden in gleicher Höhe den 
kommunalen Personalkosten zugeschlagen. Dadurch ergibt sich keine Veränderung bei den Gesamtkosten der 
zkT, jedoch ergeben sich durch die Refinanzierungsanteile des Bundes von 87,4% entsprechende Einsparungen 
im städtischen Haushalt insgesamt.
2) Internes Multiplikatoren-Konzept für Schulungen, 1,0 neue Vollzeitstelle (ausgewiesen nach A 10 BBesG) sind 
in der zkT für Personal für die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter notwendig. Arbeitsplatzkosten 
(Personalkosten zzgl. Sachkosten für 1 Stelle, ohne Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 2010 
vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 Kosten eines Arbeitsplatzes)
3) 1 neue Vollzeitstelle (ausgewiesen nach EG 5 TVöD) ist in der zkT notwendig, um das Aufkommen abzufangen. 
Arbeitsplatzkosten (Personalkosten zzgl. Sachkosten, ohne Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 
2010 vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 Kosten eines Arbeitsplatzes)
4) 4,0 neue kostenneutrale Vollzeitstellen (ausgewiesen nach A 10 BBesG) aus dem städtischen Stellenpool sind 
in der zkT notwendig, um durch die Neustrukturierung der Telefonie die Erreichbarkeit und Qualität zu steigern 
(siehe Einsparpotential bei DL 23). Arbeitsplatzkosten (Personalkosten zzgl. Sachkosten für 4 Stellen, ohne 
Gemeinkosten) gemäß Tabelle Durchschnittsbezüge 2010 vom Personalamt i. V. mit KGSt-Bericht 02-2009 
Kosten eines Arbeitsplatzes)
5) Es sind voraussichtlich 6 zusätzliche Stellen (VZÄ) in der zkT erforderlich, welche durch 
Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den 
Eigenbetrieben (ohne EAD), bereitgestellt werden. Eine Ausweitung des Stellenplans wird es nicht geben.
Nachrichtlich:
Ziff. Bezeichnung
SOLL-Konzept
Aufwand/J.
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
1. Pensionen 374.563,09 € 1)
1) Summe würde nur anfallen, wenn sofort alle Beamtinnen und Beamten das Pensionsalter erreichen würden.

18
Die Summe der anfallenden Pensionen der zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten 
der Bundesagentur sind lediglich nachrichtlich aufgeführt, da sie erst perspektivisch anfallen 
wenn die betreffenden Personen jeweils das Pensionsalter erreicht haben.
Bei der errechneten Summe wurde von der jeweils höchstmöglich zu erreichenden 
Versorgung der zz. bei der Bundesagentur beschäftigten Beamtinnen und Beamten 
ausgegangen.
Hinsichtlich der Verteilung der Versorgungslasten sind mit Inkrafttreten des 
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ( ab 1. Januar 2011 gültig) die dort bestimmten 
Regelungen anzuwenden.
Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sieht im Falle eines Dienstherrenwechsels eine 
pauschalierte Abfindung in Form einer Einmalzahlung vor, die zum Zeitpunkt des 
Dienstherrenwechsels fällig wird, also zum 1. Januar 2012.
Diese Einmalzahlung berechnet sich nach den beim abgebenden Dienstherrn 
zurückgelegten Dienstzeiten, den dort zuletzt zustehenden und ruhegehaltfähigen 
Dienstbezügen sowie einem vom Lebensalter abhängigen Bemessungssatz. Die Höhe der 
vom Bund zu zahlenden Abfindung war leider nicht zu ermitteln. Die hierfür erforderlichen 
Daten, wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Bundesagentur unter Berücksichtigung von 
evtl. Teilzeitbeschäftig ungen, Angaben über die Höhe der aktuellen ruhegehaltfähigen 
Dienstbezüge, Geburtsdatum, etc. wurden von der Bundes agentur nicht zur Verfügung 
gestellt.
Eine laufende Beteiligung des Bundes an den Versorgungslasten – wie die zz. noch geltende 
Regelung de s § 107 b Beamtenversorgungsgesetz es vorsieht – findet gemäß dem 
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag jedoch nicht statt. Durch die o.g. Einmalzahlung 
sind alle Ansprüche von Seiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt ggü. dem Bund 
abgegolten. Künftige Ä nderungen z.B. in der Höhe der Besoldung sowie künftig zu 
erwartende Beihilfezahlungen bleiben gänzlich unberücksichtigt.
Hiervon betroffen sind max. 11 Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur (1 x A 7, 4 x A 
10, 5 x A 11 und 1 x A 12). Wie zuvor erwähnt i st jedoch bereits absehbar, dass nicht alle 
Betroffenen zur Wis senschaftsstadt Darmstadt wechseln wollen. In der Gesamtbetrachtung 
und unter der Prämisse, dass eine Abfindung zu den Versorgungslasten gezahlt wird, 
reduziert sich die vorgenannte Summe (374.563,09 Euro).
3.4.2 Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
Aus der nachfolgenden Tabelle zum jährlichen sächlichen Verwaltungs - und 
Betriebsaufwand ergeben sich im Falle einer zkT Mehraufwände von 474.606,44 €. Diese 
Mehraufwände resultieren insbesondere aus dem Bereich IT sowie Reinigung des 
Gebäudes. Darüber hinaus sind die bereits erwähnten Umstellungskosten eingeflossen. Die 
Verdoppelung der Papierkosten entsteht, da derzeit in der ARGE der Zentraldruck in der BA-
Zentrale in Nürnberg erfolgt und künftig selbst erledigt werden muss.

19
Jährlicher sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand der zkT
Ziff. Art des Aufwandes
IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J. Saldo/J.
MehraufwandEinzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
1. Unterhaltung des Büro- und 
Betriebsinventars 3.000,00 € 3.000,00 € 0,00 €
2. Scanner, Kopierer, Telefax, 
etc. 35.188,00 € 35.188,00 € 0,00 €
3.
IT-Infrastruktur, IT-
Hardware, IT-Software 
einschl. Wartung und Pflege 
0,00 € 355.600,00 € 355.600,00 €
3.1
Leasingkosten für 
Verkabelung, Hard- und 
Software (Prosoz)
0,00 € 200.000,00 €
3.2
jährliche Abschreibung für 
Verkabelung, Hard- und 
Software (Prosoz) 1)
(Abschreibungszeitraum: 5 
Jahre)
0,00 € 80.000,00 €
3.3
jährliche Abschreibung für 
Kommunikationstechnik 1) 
(Abschreibungszeitraum: 5 
Jahre)
0,00 € 60.000,00 €
3.4 Wartungskosten für 
Kommunikationstechnik 2) 0,00 € 15.600,00 €
4. Zeitwirtschaftssystem 0,00 € 730,44 € 730,44 €
4.1
jährliche Abschreibung für 
Zeiterfassungsgeräte 1) 
(Abschreibungszeitraum: 10
Jahre)
0,00 € 255,00 €
4.2 jährl. Wartung und Pflege 
(2,83 Euro je Mitarbeiter) 7) 0,00 € 475,44 €
5. Kassenautomat 0,00 € 17.727,68 € 17.727,68 €
5.1
jährliche Abschreibung für 
Kassenautomat-Hardware 1) 
(Abschreibungszeitraum: 5
Jahre)
0,00 € 9.544,28 €
5.2
jährliche Abschreibung für 
Kassenautomat-Software 
und Schnittstelle 1) 
(Abschreibungszeitraum: 5
Jahre)
0,00 € 2.094,40 €
5.3 jährl. Wartung und Pflege 0,00 € 3.689,00 €
5.4 Befüllung Kassenautomat 
durch Sicherheitsfirma 0,00 € 2.400,00 €
6. Mieten und Pachten 423.564,00 € 423.564,00 € 0,00 €
7. Kraftfahrzeuge 8) 0,00 € 8.370,00 € 8.370,00 €
8. Reinigung 55.000,00 € 121.952,32 € 66.952,32 €
9. Abfallentsorgung, 
Winterdienst 5.382,00 € 5.382,00 € 0,00 €
9.1 Restmüll, Papiermüll, etc. 600,00 € 600,00 €
9.2 Einmalzahlung 2.128,00 € 2.128,00 €
9.3 Schnee- und Eisbeseitigung 
(Winterdienst) 654,00 € 654,00 €

20
Ziff. Art des Aufwandes
IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J. Saldo/J.
MehraufwandEinzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
Einzel-
Aufwand
Gesamt-
Aufwand
9.4
Aussonderung von 
Altschriftgut und 
Datenschutzunterlagen, 
Bestellung und Tausch von 
Datenschutzcontainern 
(künftig Amt 70)
2.000,00 € 2.000,00 €
10. Nebenkosten 24.000,00 € 24.000,00 € 0,00 €
10.1 Stromkosten, Beleuchtung 24.000,00 € 24.000,00 €
10.2 Gas, Wasser (s. Ziff. 6.) 0,00 € 0,00 €
11.
Aus- und Fortbildung der 
Mitarbeiter (Aufwendungen 
für Internen Multiplikator zur 
Qualifizierung der 
Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter; s. DL 1a)
0,00 € 5.000,00 € 5.000,00 €
12. Postgebühren (s. DL 8) 624.728,00 € 644.954,00 € 20.226,00 €
13.1 Ausgaben für Porto 3) 600.000,00 € 600.000,00 €
13.2 Druckaufwand 4) 4.200,00 € 8.400,00 €
13.3 Papieraufwand 4) 12.600,00 € 25.200,00 €
13.4 Aufwand für Firma Williams 
Lea 4) 5.000,00 € 5.000,00 €
13.5 Aufwand für Firma DHL 5) 1.320,00 € 1.320,00 €
13.6 Leasing und Wartung der 
Kuvertiermaschine 6) 1.608,00 € 5.034,00 €
14. Fernsprechgebühren 20.451,48 € 20.451,48 € 0,00 €
15. Dienstreisen 4.640,52 € 4.640,52 € 0,00 €
16. Bücher, Zeitschriften, 
Gesetze 1.695,00 € 1.695,00 € 0,00 €
Summe 1.197.649,00 € 1.672.255,44 € 474.606,44 €
1) einmalige Anschubfinanzierung notwendig, alles incl. MwSt.
2) 1.000 Euro monatliche Wartungskosten + 300 Euro monatliche Kosten für 30 zusätzliche Ämter
3) derzeit werden 100.000e Bescheide (4 bis 20-seitig) monatlich zentral aus Nürnberg versendet; Portokosten: 
ca. 50.000 €/Monat (= 600.000 Euro pro Jahr).
4) derzeit werden 6.000 bis 7.000 Briefe monatlich durch die Arge kuvertiert, frankiert und zur Kurierfirma Williams 
Lea Deutschland GmbH gebracht  (Aufwand: ca. 4.500 €/Monat, künftig aufgrund von Rabatten 3500 €/Monat); 
Leasingkosten der Kuvertiermaschine: 134 €/Mon.
5) die Eingangspost wird derzeit von der DHL für 110 €/Mon. bei der ARGE angeliefert
6) Mehrkosten durch Leasing einer leistungsstärkeren Kuvertiermaschine, durch erhöhten Geschäftsbedarf 
(Drucker, Papier) und durch Einbindung der städt. Botenmeisterei
7) auf der Grundlage von 168 Mitarbeitern
8) Astra Caravan Edition Diesel: mtl. Leasingrate 398,78 Euro,  Corsa Edition Diesel: mtl. Leasingrate 298,61 
Euro; jährl. Gesamt: 697,39 Euro x 12 = 8.368,68 Euro / Jahr
3.4.3 Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen
Die nachstehende Tabelle beinhaltet die Kosten, die durch den Wegfall der BA -
Dienstleistungen insbesondere in den städtischen Querschnittsämtern en tstehen und nicht 
durch das kommunale Jobcenter abgedeckt werden können oder dürfen.
Das erfor derliche Personal soll zunächst durch Umorganisationsmaßnahmen aus der 
Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. aus den Eigenbetrieben (ohne EAD)
bereit gestellt werden. Bei tatsächlich festgestelltem Bedarf im Laufe des Jahres 2011 wären

21
die Stellen stadtverwaltungsintern im Haushaltsplan 2012 zu den Quer schnittsämtern zu 
verlagern.
Überblick: Jährlicher Aufwand der Dienstleistungen für die zkT
DL-
Nr. Bezeichnung der DL IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J.
Saldo/J.
Mehraufwand
DL 
1a Personaldienstleistung 108.792,06 € 0,00 € 1) -108.792,06 €
DL 
1b
Weitere Fürsorgeleistungen im Rahmen der 
Personaldienstleistung - obligatorisch - für ARGEn 
mit der Personalgestellung durch 
Dienstleistungsüberlassung - fakultativ- für ARGEn 
mit der Personalgestellung durch Zuweisung
279,40 € 0,00 € -279,40 €
DL 
1c Interner Dienstbetrieb ohne Fuhrparkmanagement 17.457,00 € 0,00 € -17.457,00 €
DL 
3
Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II und 
Allgemeine übergeordnete 
Verwaltungsdienstleistungen SGB II
56.958,00 € 0,00 € 1) -56.958,00 €
DL 
4a
Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II 
(Klienten) 250.000,00 € 250.000,00 € 0,00 €
DL 
5 Psychologischer Dienst SGB II (Klienten) 24.284,16 € 24.284,16 € 0,00 €
DL 
6 Technischer Beratungsdienst SGB II 2) 640,00 € 0,00 € -640,00 €
DL 
7a Inventar Management 34.110,90 € 0,00 € -34.110,90 €
DL 
7b
Erbringen von infrastrukturellen Dienstleistungen 
des Gebäudemanagements/Immobilienmanage-
ments / Facility-Managements für die ARGEn
18.902,88 € 4.783,00 € -14.119,88 €
DL 
8 Post und Botendienst 0,00 € 0,00 € 0,00 €
DL 
10 RITS (EDV) 225.752,55 € 0,00 € 1) -225.752,55 €
DL 
11 Barzahlungsverkehr SGB II 11.832,00 €
0,00 € 1) -74.241,36 €DL 
12
Forderungseinzug für die nach § 44b SGB II 
errichteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und 
getrennten Trägerschaften (Rückforderung)
62.409,36 €
DL 
13 Ausbildungsvermittlung 4.758,60 € 0,00 € -4.758,60 €
DL 
15
Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und 
Hosting für Internetpräsenz 0,00 € 0,00 € 0,00 €
DL 
16 Presse und Öffentlichkeitsarbeit 0,00 € 0,00 € 0,00 €
DL 
17
BfdH- und Finanzdienstleistung (obligatorisch für 
ARGEn ohne BfdH-Vertrag bzw. fakultativ bzgl. 
Finanzabwicklung für ARGEn mit BfdH-Vertrag) 
sowie Allgemeine übergeordnete 
Verwaltungsdienstleistungen SGB II
97.213,80 € 0,00 € 1) -97.213,80 €

22
DL-
Nr. Bezeichnung der DL IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J.
Saldo/J.
Mehraufwand
DL 
18
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 
§ 116 SGB X (Klienten) 5.600,00 € 5.600,00 € 0,00 €
DL 
22
Beratung der ARGE-Geschäftsführung - Interne 
Beratung 4.140,00 € 0,00 € -4.140,00 €
DL 
23 Service Center Telefonie 427.000,08 € 0,00 € -427.000,08 €
Summe 1.350.130,79 € 284.667,16 € -1.065.463,63 €
1) Es sind voraussichtlich 9,3 zusätzliche Stellen (VZÄ) in der Querschnittsverwaltung erforderlich, welche durch 
Umorganisationsmaßnahmen aus der Kernverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. den 
Eigenbetrieben (ohne EAD) bereitgestellt werden. Eine Ausweitung des Stellenplans wird es nicht geben. Dem 
Hauptamt ist mindestens jährlich von den jeweiligen Querschnittsämtern über den Verlauf des Personaleinsatzes 
zu berichten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten VZÄ sich tendenziell verringern 
werden.
2) DL wird nicht mehr benötigt
Nachrichtlich:
DL-
Nr. Bezeichnung der DL SOLL-Konzept
Aufwand/J.
DL 
1a Personaldienstleistung 1) 138.248,76 €
DL 
3
Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II und 
Allgemeine übergeordnete 
Verwaltungsdienstleistungen SGB II 2)
47.607,76 €
DL 
10 RITS (EDV) 3) 357.569,31 €
DL 
11 Barzahlungsverkehr SGB II 4)
161.777,67 €
DL 
12
Forderungseinzug für die nach § 44b SGB II 
errichteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und 
getrennten Trägerschaften (Rückforderung) 4)
DL 
17
BfdH- und Finanzdienstleistung (obligatorisch für 
ARGEn ohne BfdH-Vertrag bzw. fakultativ bzgl. 
Finanzabwicklung für ARGEn mit BfdH-Vertrag) 
sowie Allgemeine übergeordnete 
Verwaltungsdienstleistungen SGB II 5)
25.000,00 €
Summe 730.203,50 €
1) Die Dienstleistung 1a beinhaltet den für das Personalamt errechneten Personalmehrbedarf in Höhe von 1,1 
Vollzeitstellen.
1)  Die Dienstleistung 1a beinhaltet den für das Hauptamt – Organisationsabteilung – errechneten 
Personalmehrbedarf in Höhe von 0,4 Vollzeitstellen.
2)  Die Dienstleistung 3 beinhaltet den von der Vergabe- und Beschaffungsstelle gemeldeten Personalmehrbedarf 
in Höhe von 0,5 Vollzeitstellen A 10 BBesG für die erforderlichen Ausschreibungen. (Es handelt sich um einen 
geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang
belegt.)
3)  Die Dienstleistung 10 beinhaltet den vom Hauptamt – IT-Abteilung - gemeldeten Personalmehrbedarf in Höhe 
von 2 Vollzeitstellen A 11 BBesG, 2 Vollzeitstellen A10 BBesG und 0,4 Vollzeitstellen EG 9 TVöD. (Es handelt 
sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den 
Personalumfang belegt.)
4)  Die Dienstleistungen 11 und 12 beinhalten den von der Finanzverwaltung – Stadtkasse - gemeldeten 
Personalmehrbedarf von 0,5 Vollzeitstellen A8 BBesG und 2 Vollzeitstellen A7 BBesG. (Es handelt sich um einen
geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten- und Mengengerüst, welches den Personalumfang 
belegt.)
5)  Die Dienstleistung 17 beinhaltet den für die Finanzverwaltung – Kämmerei  - gemeldeten  Personalmehrbedarf 
in Höhe von 0,4 Stellen. (Es handelt sich um einen geschätzten Stellenbedarf; es fehlt ein entsprechendes Daten-
und Mengengerüst, welches den Personalumfang belegt.)

23
3.4.4 Jährlicher Gesamtaufwand
Die nachfolgende Tabelle führt die zuvor vorgenommene dreigliedrige Grobunterteilung des 
Verwaltungshaushaltes wieder zusammen:
Überblick über die jährlichen Aufwände der zkT
Art des Aufwandes IST-Zustand
Aufwand/J.
SOLL-Konzept
Aufwand/J.
Saldo/J.
Mehraufwand
Personalaufwand der zkT 8.731.709,36 € 9.185.210,79 € 453.501,43 €
Sächlicher Verwaltungs- und 
Betriebsaufwand 1.197.649,00 € 1.672.255,44 € 474.606,44 €
Dienstleistungen für die zkT 1.350.130,79 € 284.667,16 € -1.065.463,63 €
Zwischensumme 11.279.489,15 € 10.110.476,35 € -137.355,76 €
zusätzliche Bundesmittel für den 
Verwaltungshaushalt (Overhead) 0,00 € -600.000,00 € -600.000,00 €
Summe 11.279.489,15 € 9.510.476,35 € -737.355,76 €
Darüber hinaus besteht in den Querschnittsämtern ein Aufwand (siehe hierzu nachrichtliche 
Tabelle zu 3.4.3), der sich allerdings tendenziell noch verringern dürfte.
3.4.5 Notwendige Anschubfinanzierung
Die einmaligen Umstellungskosten für IT -Hard- und Software, Büromöbel etc. sind ebenfalls 
ein nicht unerheblicher K ostenfaktor. Eine Sonderanschub finanzierung wie im Jahr 
2004/2005 durch das BMAS wird es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geben. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt muss damit rechnen, dass diese Ausgaben von ihr 
übernommen werden müssen. Allerdings wird die BA nach derzeitigem Kenntnisstand das in 
der ARGE befindliche Mobiliar auch kostenneutral der zkT überlassen.
Die nachstehend aufgeführten Ausgaben sind mit ihrer jährlichen Abschreibung in die 
Tabelle des jährlichen sächlichen Verwaltungs - und Betriebsaufwand (siehe 3.4.2)
eingeflossen.

24
Im Falle einer zkT notwendige Anschubfinanzierung 
für sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben (nachrichtlich)
Ziff. 
1) Art der Ausgaben
Summe der 
Anschub-
finanzierung
(incl. MwSt.)
Abschreibungs-
zeitraum
in Jahren
jährliche
Abschreibung
(incl. MwSt.)
3. IT-Infrastruktur, IT-
Hardware, IT-Software 400.000,00 € 5 80.000,00 €
3. Kommunikationstechnik 300.000,00 € 5 60.000,00 €
4. Zeitwirtschaftssystem 2.550,00 € 10 255,00 €
5.1 Kassenautomat-Hardware 47.721,38 € 5 9.544,28 €
5.2 Kassenautomat-Software 
und Schnittstelle 10.472,00 € 5 2.094,40 €
Begleitung der 
Antragstellung durch Fa. 
Nordlicht
30.227,90 €
Summe 790.971,28 € 151.893,68 €
1) s. Ziffer der Auflistung zum jährlichen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand der zkT

25
3.4.6 Übersicht Finanzströme
Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht die anhand der Daten des Jahres 2009 
entstandenen Ausgaben und deren Finanzierung.
ALG2 25.961
Sozialgeld 1.610
Sozialversicherung 
11.482
Leistungen für Unterkunft 
& Heizung 29.327
Bundesanteil 
Verwaltungskosten 6.620
Eingliederungsbudget 
8.530
Umschichtung 1.960
Umschichtung 1.911
Kommunaler Anteil 1.184
Sonstige Leistungen 437
Passive Leistungen Bund Passive Leistungen - Kommune Eingliederungsbudget Verwaltungshaushalt
kommunales 
Risiko
Finanzmittel 
des Bundes
Finanzmittel 
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
7,6 Mio
25,4 %
Bundesbeteiligung 
an Kosten der 
Unterkunft
Zur Zeit werden von der BA-Zentrale 
Verwaltungskosten einbehalten, im 
Falle einer zkTwürde ein Anteil davon 
der Optionskommune zufallen. Der 
Teil der Mehrkosten der den 
Verwaltungshaushalt übersteigt, ist 
von der Kommune zu 100 % selbst zu 
tragen!
Übersicht: Veränderung der Kosten durch zkT (Schätzung)
(Schaubbild auf der Grundlage der Daten des Jahres 2009)
4. Fazit
Die fachliche und abschließende Beurteilung aller untersuchten Kriterien des kommunalen 
Auftrages hat folgende Schlussfolgerung ergeben:
o Die Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden im Falle einer zkT im Kontext einer 
ausgewogenen Arbeitsmarkt -, Beschäftigungs - und Sozialpolitik sind durchweg 
positiv zu beurteilen. Allerdings sind der gemeinsame Arbeitgeberservice und d ie 
Jugendberufsagentur in angemessene gute Kooperationsstrukturen zu überführen.
o Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sich definitiv keine Nachteile ein. Allen 
Beschäftigten wird ein Übernahmeangebot der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
gemacht.
o Der kommunalpolitische Einfluss im Bereich der Arbeitsmarktpolitik und die damit 
verbundenen Steuerungs - und Lenkungsinstrumente sind in einer gemeinsamen 
Einrichtung stark eingeschränkt. Handlungs - und Gestaltungsspielräume sind 
dagegen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft viel ausgeprägter.
o Aus den Berechnungen kann entnommen werden, dass kein finanzielles Risiko für 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Falle einer zkT besteht. Vielmehr ergibt sich ein 
Minderaufwand von über 700.000 Euro gegenüber dem Istzustand. Wobei 
anzumerken ist, dass hier lediglich das SGB II beleuchtet wurde. Je enger und 
besser eine Vernetzung mit den städtischen Ämtern insbesondere im Bereich SGB

26
XII, aber auch des SGB VIII erfolgt, umso mehr können städtische Kosten insgesamt
gesenkt werden.
Konkret heißt das, dass die zkT für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die bessere 
Organisationsform zur Umsetzung des SGB II ist.
Die Entscheidung für die Übernahme der zkT hätte für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
aber nicht nur Konseque nzen in finanzieller und personeller Hinsicht. Gerade vor dem 
Hintergrund der Sparpläne der Bundesregierung, hier insbesondere der angekündigten 
Kürzungen der Eingliederungsleistungen, die aus unserer Sicht das Prinzip des Förderns 
massiv beeinträchtigen w erden, aber auch der Veränderung bei Regelsätzen und 
möglicherweise der Pauschalisieru ng der KdU, die bedarfsgerechter und angemessener
Kostenerstattung widerspräche, würde die Wissenschaftsstadt Darmstadt zukünftig in einer 
größeren politischen Verantwort ung stehen, vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung. Es 
ist festzuhalten, dass alle - auch negativen - Veränderungen durch den Bund sowohl auf 
eine gE als auch auf eine zkT Auswirkung hätten. Wir gehen davon aus, dass die zkT 
allerdings eine bessere Int egration in die kommunale sozialpolitische Strategie ermöglicht 
und somit auch problematische n Auswirkungen des Sparkurses der Bundesregierung 
effizienter begegnet werden kann.
Gerade deshalb ist die zentrale Fragestellung : Will die Wissenschaftsstadt Darm stadt auch 
weiterhin eine aktive Rolle in der Gestaltung der Arbeitsmarkt - und Sozialpolitik einnehmen 
und die politische Verantwortung für die Umsetzung des SGB II übernehmen?
Aus Sicht der AG Option kann dies zustimmend beantwortet werden, nach Einschätz ung der 
beteiligten Fachämter ist eine personelle und organisatorische Umorganisation bis zum 
31.12.2011 leistbar.

Beratungsverlauf (4)

TOP 17
TOP 3
TOP 519
TOP 18

Details

Vorlagen-Nr.
2010/0431
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.09.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00