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2636/2019

Bauvorhaben Mennweg o. Nr. : Errichtung von zwei landwirtschaftlichen Hallen für die Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und einer offenen Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten

Beschlussvorlage Ausschuss 29.08.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 12.09.2019, TOP 4.2.3

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 - Ausgleichsmaßnahmen

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Anlage 3 - Ausgleichsmaßnahmen externe Fläche

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Anlage 6_Auszug_Beiratssitzung_01.07.2019

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (nur UmweltA)

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Anlage 5- Lageplan mit Schutzgebiete

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Anlage 4 - Planung Lagerhallen

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Beschlussvorlage Ausschuss

14081 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 2636/2019 
Freigabedatum 
13.08.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bauvorhaben Mennweg o. Nr. : Errichtung von zwei landwirtschaftlichen Hallen für die 
Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und einer offenen Remise 
zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten 
 
hier: Widerspruchsverfahren nach § 75 LNatSchG i.V.m. § 67 BNatSchG 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Umwelt und Grün hält den Widerspruch des Beirates bei der Unteren Natur-
schutzbehörde für unberechtigt und stimmt einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. 
§ 75 LNatSchG NW mit der Folge zu, dass die Untere Naturschutzbehörde den Vorgang der Bezirks-
regierung Köln zur abschließenden Entscheidung vorzulegen hat. 
 
Alternative: 
 
Der Ausschuss für Umwelt und Grün hält den Widerspruch des Beirats bei der Unteren Naturschutz-
behörde  für berechtigt und lehnt die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 75 
LNatSchG NW mit der Folge ab, dass die Untere Naturschutzbehörde den Befreiungsantrag ableh-
nen muss. 
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 12.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Zum Vorhaben 
Der Vorhabenträger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. 
Die Betriebsfläche ist knapp 200 ha groß, davon sind knapp10 ha Eigentum. 
Bewirtschaftet werden Hauptkulturen: 48 ha Kürbisse, 30 ha Erdbeeren, 27 ha Spargel und 10 ha 
Bohnen. Die verbleibenden 85 ha Flächen werden ackerbaulich genutzt. 
Für seinen Betrieb plant der Vorhabenträger die Errichtung zweier landwirtschaftlicher Lagerhallen 
(Halle 1 und 2) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten sowie eine offene Remise 
zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten (Halle 3). Die geplante Halle 1 
soll der Kühlung, Lagerung und Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte dienen. Halle 2 ist als rei-
ne Kühlhalle geplant.  
Insgesamt werden 2940 m² durch die Errichtung der drei Hallen und 3.110 m² durch Geh- und Fahr-
wege (teil-) versiegelt.  
Nach Auffassung des Bauaufsichtsamtes ist das Vorhaben als privilegiertes Außenbereichsvorhaben 
mach § 35 Abs.1 BauGB zu beurteilen. 
Erfordernis eines landschaftsrechtlichen Befreiungsverfahrens 
 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des Landschafts-
planes der Stadt Köln befindet. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 6 „Fühlinger See und 
Freiraum östlich Fühlingen“ fest. 
Das LSG „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ wird unter anderem festgesetzt 
˗ zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch 
Sicherung stadtklimatisch wichtiger Freiräume sowie ökologisch bedeutsamer Ausgleichsräume und 
Grünverbindungen; 
˗ wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der Alluvial-Rinne östlich des 
Fühlinger Sees und des Ortsrandes von Fühlingen. 
Insbesondere der Raum nordöstlich Fühlingen ist von besonderer Bedeutung als letzter größerer 
Freiraum am Rhein und als Durchlüftungsschneise. 
Bereiche von besonderem ökologischem Wert finden sich über die eingelagert festgesetzten Land-
schaftsbestandteile hinaus in der durch Wiesen, Weiden und Saumvegetation geprägten Landwirt-
schaftsfläche am Nordostrand des Fühlinger Sees. Die Schutzfestsetzung zielt auch auf die Erhaltung 
der landschaftlichen Bezüge zwischen alten Siedlungsbereichen. 
Das Plangebiet (Anlage 1) umfasst eine freie Fläche in der Gemarkung Worringen, Flur 60, Flurstü-
cke 21 – 26. Es wird im Nordwesten vom Hitdorfer Fährweg, im Nordosten von der Alten Römerstr. 
(K11) und im Südosten vom Mennweg eingegrenzt. Die externe Fläche umfasst auf der Flur 67 die 
Flurstücke 28, 29, 166, 167 und 168.  
 
Eingriffsregelung 
Die Fläche, auf der die Lagerhallen gebaut werden sollen, stellen sich aktuell als eingesäte Ackerflä-
che dar. Die angrenzende Fläche wird als Weidefläche genutzt.

3 
Als Ausgleich für den Eingriff sieht der Landespflegerische Fachbeitrag (LFB) verschiedene Maß-
nahmen vor. Wie in Anlage 2 dargestellt, soll der größte Teil der Ausgleichsfläche als Kulturfläche mit 
ca. 7,5 % Ruderalfläche angelegt werden. Die Fläche soll für den Anbau von Acker-, Gemüse- und 
Beerenstaudenkulturen und sonstigen Sonderkulturen ohne Wildkräuter genutzt werden.  
Weiterhin soll diese Fläche an drei Seiten mit Obstbäumen eingerahmt werden. An den entsprechend 
ausgewiesenen Stellen sollen regionale Obstsorten als Hochstämme gepflanzt werden. Die Baum-
stellung hat im Plangebiet in einem Abstand von 8 m und auf den externen Flächen in einem Abstand 
von max. 12,5 m in Reihenpflanzung zu erfolgen.  
Sämtliche Obstgehölze bedürfen nach der fachgerechten Pflanzung folgender dauerhaften Pflege: 
-  3 – 5 jährlicher Erziehungsschnitt zum Aufbau eines tragfähigen Kronengerüstes; 
-  regelmäßige Kontrolle der Baumanbindungen für die ersten 3 Jahre nach der Pflanzung; 
-   Entfernung der Baumanbindung nach Erreichen der Standfestigkeit; 
-  Entfernung des Schnittgutes; 
-  Kontrolle der Bäume auf Krankheits- und Schädlingsbefall, Abhilfe nur durch biologische und 
biotechnische Maßnahmen; 
-  Pflanzscheiben in den ersten drei Jahren von Bewuchs freihalten durch Mulch o.a.; der Boden 
sollte dort zur Wurzelschonung nicht bearbeitet werden; 
-  Pflege- und Erhaltungsschnitte nach Bedarf; 
-  Gleichwertiger Ersatz von ausgefallenen Obstgehölzen. 
Auf den externen Flächen (Anlage 3- Ausgleichmaßnahmen externe Fläche) werden – teilweise als 
Fortführung des Bestandes auf den städtischen Flächen – Obstwiesen angelegt. Diese sind ebenfalls 
wie an der Kulturfläche durch alte Obstsorten zu bepflanzen und zu pflegen.  
Außerdem werden zum Ausgleich an der südwestlichen Grundstücksgrenze an drei Seiten der beiden 
kleineren Hallen sowie im südöstlichen Bereich Grasfluren angelegt.  
Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe werden unter Berücksichtigung der Aufwertung der 
externen Fläche und durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet vollständig ausge-
glichen. 
Der derzeitige Zustand der Flächen wird mit 329.096 Punkten bewertet. Die Planung erreicht mit den 
oben angeführten Ausgleichmaßnahmen 329.170 Punkte. Dies bedeutet, dass sogar ein kleiner 
Überschuss von 74 Punkten erzielt wird. 
 
Artenschutz: 
Zur Beschreibung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf europäische 
Vogelarten und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurde eine Unterlage zur artenschutzrecht-
lichen Prüfung vorgelegt. Als Grundlage der Bewertung wurde neben der allgemeinen Recherche 
zum prüfrelevanten Artenspektrum eine avifaunistische Erfassung im Frühjahr 2018 durchgeführt. 
Im Ergebnis konnten im Vorhabenbereich keine Offenlandarten (Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche) fest-
gestellt werden. Andere europäische Vogelarten oder FFH-Anhang IV-Arten werden durch die bau-/ 
anlagebedingten Wirkfaktoren nicht beeinträchtigt oder finden dort keine geeigneten Lebensräume. 
Um einer Besiedlung des Vorhabenbereiches (Hallenstandorte inkl. Baufeld mit allen bauzeitlichen 
Stell-, Fahr- und Lagerflächen auf den Flurstücken 21-26, Flur 60, Gemarkung Worringen und damit 
einer möglichen Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten vorzubeugen, ist die derzeitige 
Bewirtschaftung bis zum Baubeginn beizubehalten.

4 
Damit kann der Eintritt der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. 
Diese Nutzungsvorgabe wird als Bedingung in den Befreiungsbescheid aufgenommen. 
Beteiligung des Naturschutzbeirats 
Die vorhandene Hofstelle in beengter Ortsrandlage ist zur Unterbringung von landwirtschaftlichen 
Produkten, Materialien und Maschinen nicht mehr ausreichend und entspricht in Punkto Zuwegung 
und Kapazität nicht den heutigen Ansprüchen. Der Betrieb der Familie ist in den letzten 10 Jahren 
stetig gewachsen und auch die landwirtschaftlichen Geräte sind immer größer geworden.  
Der Betrieb liegt knapp 300 m westlich des Rheinufers und wird südlich durch Bebauung begrenzt. 
Weiterhin schließt in unmittelbarer Nähe das Naturschutzgebiet N1 an. Eine Erweiterung der Flächen 
direkt an der Hoflage ist daher nicht möglich. 
Eine Befreiung kommt im vorliegenden Fall in Betracht, wenn die Befreiungsvoraussetzungen gemäß 
§ 67 (1) Ziffer 2 BNatSchG vorliegen. Hiernach kann die Befreiung gewährt werden, wenn die Durch-
führung der Vorschrift „im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abwei-
chung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist“. 
Wie zuvor beschrieben ist der Vorhabenträger auf die Verlagerung der Hallen auf die genannte Flä-
che angewiesen, da die Lagerung direkt an der Hofstelle nicht möglich ist. Weitere Flächen zur Um-
setzung des Vorhabens sind nicht in der Nähe des Hofes verfügbar. Eine Ablehnung würde somit zu 
einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller führen. Weiterhin kann der Eingriff in Natur und 
Landschaft durch die Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Artenschutzrechtliche Verstöße 
sind nicht zu befürchten. Daher ist das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaftspflege 
aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde vereinbar. 
Diskussion des Naturschutzbeirats 
Dem Naturschutzbeirat wurde das Vorhaben in seiner Sitzung am 01.07.2019 vorgestellt. 
Im Verlauf der Diskussion zu diesem Vorhaben wurde thematisiert, dass im Rahmen der aktuellen 
Landschaftsplan-Novelle die Vorhaben, die seitens des Bauaufsichtsamtes als privilegierte landwirt-
schaftliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eingestuft werden, zukünftig keiner landschaftsrechtli-
chen Befreiung bedürfen. Diese Vorhaben werden als „typische Vorhaben“, also Vorhaben, mit denen 
der Träger der Landschaftsplanung zu rechnen hat, bewertet. In der Folge sollen sie nach Abschluss 
der Landschaftsplan-Novelle seitens der Unteren Naturschutzbehörde auf dem Weg einer Ausnah-
megenehmigung ohne Beteiligung des Naturschutzbeirats erteilt werden. 
Um absehbaren Fehlentwicklungen und entfallenden Einflussmöglichkeiten des Beirats entgegenzu-
wirken stellte der Beirat die Frage, ob das hier beantragte Vorhaben mit zwei Hallen, die der Kühlung 
und Weiterverarbeitung der Sonderkulturen dienen und immerhin zu einer Versiegelung von 6.000 m² 
im baulichen Außenbereich führen, trotz des positiven Votums der Landwirtschaftskammer tatsächlich 
noch als privilegiertes landwirtschaftliches Bauvorhaben zu betrachten ist. Es wäre durchaus denk-
bar, dass die Kühlung und Verpackung/Verarbeitung eine gewerbliche Nutzung darstellt. 
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Kölner Stadtgebiet noch kein landwirtschaftliches Vor-
haben mit derartigen Ausmaßen und mit Lagerhallen zur Kühlung und Weiterverarbeitung beantragt 
oder genehmigt wurde. Im Regelfall wurde pro landwirtschaftlichem Betrieb eine landwirtschaftliche 
Gerätehalle mit 1.000 m² genehmigt. 
Letztlich gehe es darum, den baulichen Außenbereich von Bebauung freizuhalten und problematische 
Entwicklungen zu vermeiden. 
Um keine Vorfestlegung für weitere Fälle in der Zukunft entstehen zu lassen, soll die Privilegierung 
dieses Vorhabens ausführlich geprüft werden.  
Anlässlich der Auffassung der UNB, wonach die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr.2 
BNatSchG (unzumutbare Belastung des Antragstellers und Vereinbarkeit mit den Belangen von Na-
turschutz und Landschaftspflege) vorliegen, wurde auch die Situation des Antragstellers diskutiert.

5 
Der Betrieb liegt in einer Ortslage, in welchem keine Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der 
Anbau von Sonderkulturen (Erdbeeren, Spargel) erfordert allerdings zwingend eine Kühlung der 
landwirtschaftlichen Produkte, um diese regional im Großraum Köln weiter vermarkten zu können.  
Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Existenz des Betriebs und die Sicherung der regionalen 
Versorgung von der Errichtung der Hallen abhängig sind. 
Der Beirat äußerte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Land-
schaftspflege Bedenken zu den vorgelegten Kompensationsmaßnahmen. 
Nach einer Erfassung der Streuobstwiesenbestände auf dem Stadtgebiet Köln wurde deutlich, dass 
sich diese zum Teil in einem unakzeptablen Pflegezustand befinden. Obstwiesen, die als Kompensa-
tionsmaßnahmen angelegt wurden, werden nicht gepflegt. Vor diesem Hintergrund hatte der Beirat 
schon mehrfach von der Anlage von Obstwiesen als Kompensationsmaßnahme abgeraten. 
Ablehnung des Naturschutzbeirats 
Die Errichtung der offenen Remise (Halle 3) zur Unterstellung der landwirtschaftlichen Geräte stellt 
aus Sicht des Naturschutzbeirats ein privilegiertes und genehmigungsfähiges Vorhaben dar. Der Bei-
rat bot dem Antragsteller an, diesem Vorhaben unter der Maßgabe zuzustimmen, dass die Kompen-
sationsmaßnahmen überprüft und überarbeitet werden. 
Der Antragsteller machte jedoch deutlich, dass die Zustimmung lediglich einer Halle für seinen Be-
trieb keinen Sinn macht.  
Der Beschlussvorschlag wurde daher in Gänze abgelehnt. 
Üblicher Fortgang des Verfahrens 
Gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NW kann der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde einer beab-
sichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder 
der kreisfreien Stadt, in der Stadt Köln ist dies der Ausschuss Umwelt und Grün, über den Wider-
spruch zu unterrichten ist. 
Hält der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befrei-
ung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Höhere Naturschutzbehörde 
innerhalb von einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, 
kann die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1  Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Ausgleichsmaßnahmen 
Anlage 3: Ausgleichsmaßnahmen externe Fläche  
Anlage 4: Planung Lagerhallen 
Anlage 5: Lageplan mit Schutzgebiete

Anlage 2 - Ausgleichsmaßnahmen

2488 Zeichen

SINNERSDORFER STRASSE 115-117  
FON  0221 - 782276 
OBJEKT:
ARCHITEKTURBÜRO KONRAD GÜSGEN
50769 KÖLN
 FAX  0221 - 786242
KOM. NR.
ERRICHTUNG VON ZWEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN HALLEN
(1 UND 2) FÜR DIE VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON
LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTEN SOWIE DIE 
ERRICHTUNG EINER OFFENEN HALLE / REMISE (3) ZUM
UNTERSTELLEN VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN 
ANTRAGSTELLER
ANTRAGSTELLER:
ARCHITEKT
HERR CHRISTIAN FUCHS
KASSELBERGER WEG 157 . 50769 KÖLN-RHEINKASSEL
LAGEPLAN . M 1:1000
FAHRZEUGEN UND GERÄTEN.
MENNWEG  O. NR. , 50769 KÖLN-LANGEL
1297
KÖLN . 18.12.2017
KD 41,18
KD 41,18
KD 41,04
KD 41,14
KD 41,25
KD 41,19
40,97
KD 41,02
KD 41,06
KD 41,06
KD 41,11
41,0
40,9
40,9
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40,5
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40,9
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40,9
40,8
40,8
40,5
40,5
40,5
40,5
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40,4
40,4
40,3
40,3
40,2
40,2
40,1
40,2
40,1
40,0
39,7
39,4
39,8
40,0
40,1
40,0
39,9
40,4
40,4
40,6
40,6
40,5
40,5
40,6
40,6
40,5
40,5
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40,9
40,9
40,7
40,7
40,7
40,6
40,4
39,8
39,4
Wh. 42,9Wh. 42,5
Wh. 44,2
First 46,8
K11
Hitdorfer Fährweg
Flur 82
Mennweg
Alte Römerstraße
L43
Mennweg
Br
Br
Br
Weg
Fußweg
(28,47)
(28,78)
(18,37)
(26,57)
(30,05)
(54,56)
(174,57)
(51,49)
(31,50)
(23,90)
(3,95)
(19,29)
(30,13)
(29,83)
(118,75)
(37,29)
(174,24)
Flur 61
Flur 60
KD 41,37
KS 36,95
KD 41,28
KS 36,88
KD 41,16
KS 36,80
OB 800/1400  72,78m  1,00/00
OB 800/1400  75,66m  1,10/00
19
218
23
290
84
230
25
26
219
24
303
22
277
20
6
376
197
17
167
166
141
278300
140
228
302
247
18
21
301
64
Ga
Gehweg
I
aus
Flurkarte
aus
Flurkarte
aus
Flurkarte
40,3
Gemarkung Worringen
Flur 60
Flur 62
1
FEUERWEHR-      ZUFAHRT
HALLE 1
1860 m²
HALLE 3
541,6 m²
HALLE 2
541,6 m²
PFLASTER
4165,4 m²
SCHOT
TER
3001 m
²
(11,45)
Versickerung
Versickerung
6.6 = 330 m² 
6.1 = 855 m² 
6.5 = 40 m² 
6.2 = 150 m² 
Fläche 2 - 4.165 m2
HY1 Fahr- u. Gehwege u.a.,
versiegelt
Grundwert 0
Fläche 1 - 2.943 m2
HN0 Gebäude
Grundwert 0
6.4 = 940 m² 
Fläche 3 - 3.110 m2
HY2 Fahr- u. Gehwege u.a.,
teilversiegelt
Grundwert 3
Fläche 5 - 2.873 m2
HK21 Obstwiese ohne
 alte Hochstämme
Grundwert 17
Fläche 4 - 15.215 m2
HA0 Kulturflächen
Grundwert 6
Korrektur 0,75 wg. Randstreifen
 mit Ruderalvegetation (7,5 % Fläche)
Fläche 6 - 3.876 m2
HH7 Grasfluren an
 Straßen- u. Wegerändern
(alle übrigen Flächen)
Grundwert 12
6.3 = 1.631 m²

Anlage 3 - Ausgleichsmaßnahmen externe Fläche

119 Zeichen

Fläche extern - 7.164 m2
HK21 Obstwiese ohne
 alte Hochstämme
Grundwert 17
vorh. städt.
Ausgleichsfläche
mit Obstbäumen

Anlage 6_Auszug_Beiratssitzung_01.07.2019

2058 Zeichen

en
Die Oberbürgermeisterin & Stadt Köln

Geschäftsführung
Naturschutzbeirat bei der Unteren
Naturschutzbehörde

Frau Maaß

Telefon: (0221) 221-36542
Fx : (0221) 221-24686
E-Mail: adriana.maass@stadt-koeln.de

Datum: 12.09.2019

Auszug

aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des
Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom
01.07.2019

öffentlich

3.1 Mennweg o.Nr. Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen für die
Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten (Halle
1 + 2) und einer offenen Remise zum Unterstellen von Fahrzeugen und
Geräten (Halle 3); LSG L6, Bezirk 3, AZ: 63/B26/3459/18
Hier: Erteilung einer Befreiung von den Ge- und Verbotsvorschriften
des Landschaftsplans gemäß $ 67 (1) Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
1174/2019

Herr Fuchs, Antragsteller, erläutert mündlich das Vorhaben und beantwortet die Fra-
gen der Beiratsmitglieder.

Die Versiegelung der Pflasterflächen ist in der Bilanzierung aufgeführt. Ein Alterna-
tivstandort ist nicht gegeben. Die Kompensation erfolgt in Form der Anlegung einer
Obstwiese und der Übertragung der Pflege auf Herrn Fuchs. Die Obstwiese wird an
bereits vorhandene Obstwiesen anschließen und würde diese ergänzen. Die vorhan-
denen Obstwiesen werden bereits jetzt schon durch Herrn Fuchs gepflegt. Die ge-
naue Art und Umfang der Pflegeverpflichtung muss im Detail noch geklärt werden.

Nach Einschätzung des Naturschutzbeirates handelt es sich bei den beantragten
Hallen um ein Gewerbe und keine privilegierte Landwirtschaft, da hier verpackt und
gekühlt werden soll.

Eine Teilung der Vorhaben und Befreiung von Teilvorhaben ist von Herrn Fuchs auf-
grund der Kosten nicht gewünscht.

Der Beirat beauftragt die Untere Naturschutzbehörde, mit 8 Ja-Stimmen und 2 Ent-
haltungen, bei der Höheren Naturschutzbehörde eine Klärung dieses Sachverhaltes
herbeizuführen.

Beschluss:
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung
gem. 8 67 (1) Nr. 2 BNatSchG ab.

Abstimmungsergebnis:
Mit 5 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen abgelehnt

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (nur UmweltA)

1383 Zeichen

Anlage: Öffentlichkeitsbeteiligung  
[Beim Druck ausgeblendeter Text: Hier geht es um eine Verfahrensentscheidung. Bitte wählen Sie eine der drei folgenden Varianten.] 
 
VARIANTE 1 
 Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
 Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: 
      
 
 Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. 
     Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
 
Beteiligungsspielraum Komplexität 
 Information  einfach / standardisiert 
 Anhörung / Beratung  teilstandardisiert 
 Mitgestaltung / Mitverantwortung  komplex / individuell 
 
Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.  
 
VARIANTE 2 
 Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. 
 
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
  
Beteiligungsspielraum Komplexität 
 Information  einfach / standardisiert 
 Anhörung / Beratung  teilstandardisiert 
 Mitgestaltung / Mitverantwortung  komplex / individuell 
 
Das Beteiligungskonzept ist bere its beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.  
 
VARIANTE 3 
x Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: 
 
 Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
X Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
 Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden. 
Ressourcen stehen nicht zur Verfügung.

Anlage 5- Lageplan mit Schutzgebiete

489 Zeichen

400m3002001000 Mittelpunkt: [353884,5657351]   1:10000
 
KölnGIS
Amtl. Basiskarte (s/w), Luftbild 2016 (DOP10), Stadtbezirk, Schutzgebiete (Fläche),  u.a.
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender
Nutzung zuständig.
Erstellt am: 09.07.2019

Beratungsverlauf (1)

12.09.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2636/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.08.2019
Erstellt
31.07.2019 14:03