2636/2019
Bauvorhaben Mennweg o. Nr. : Errichtung von zwei landwirtschaftlichen Hallen für die Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und einer offenen Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 2636/2019 Freigabedatum 13.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bauvorhaben Mennweg o. Nr. : Errichtung von zwei landwirtschaftlichen Hallen für die Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und einer offenen Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten hier: Widerspruchsverfahren nach § 75 LNatSchG i.V.m. § 67 BNatSchG Beschlussorgan Ausschuss für Umwelt und Grün Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Umwelt und Grün hält den Widerspruch des Beirates bei der Unteren Natur- schutzbehörde für unberechtigt und stimmt einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NW mit der Folge zu, dass die Untere Naturschutzbehörde den Vorgang der Bezirks- regierung Köln zur abschließenden Entscheidung vorzulegen hat. Alternative: Der Ausschuss für Umwelt und Grün hält den Widerspruch des Beirats bei der Unteren Naturschutz- behörde für berechtigt und lehnt die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NW mit der Folge ab, dass die Untere Naturschutzbehörde den Befreiungsantrag ableh- nen muss. Ausschuss für Umwelt und Grün 12.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Zum Vorhaben Der Vorhabenträger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Die Betriebsfläche ist knapp 200 ha groß, davon sind knapp10 ha Eigentum. Bewirtschaftet werden Hauptkulturen: 48 ha Kürbisse, 30 ha Erdbeeren, 27 ha Spargel und 10 ha Bohnen. Die verbleibenden 85 ha Flächen werden ackerbaulich genutzt. Für seinen Betrieb plant der Vorhabenträger die Errichtung zweier landwirtschaftlicher Lagerhallen (Halle 1 und 2) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten sowie eine offene Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten (Halle 3). Die geplante Halle 1 soll der Kühlung, Lagerung und Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte dienen. Halle 2 ist als rei- ne Kühlhalle geplant. Insgesamt werden 2940 m² durch die Errichtung der drei Hallen und 3.110 m² durch Geh- und Fahr- wege (teil-) versiegelt. Nach Auffassung des Bauaufsichtsamtes ist das Vorhaben als privilegiertes Außenbereichsvorhaben mach § 35 Abs.1 BauGB zu beurteilen. Erfordernis eines landschaftsrechtlichen Befreiungsverfahrens Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des Landschafts- planes der Stadt Köln befindet. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ fest. Das LSG „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ wird unter anderem festgesetzt ˗ zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch wichtiger Freiräume sowie ökologisch bedeutsamer Ausgleichsräume und Grünverbindungen; ˗ wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der Alluvial-Rinne östlich des Fühlinger Sees und des Ortsrandes von Fühlingen. Insbesondere der Raum nordöstlich Fühlingen ist von besonderer Bedeutung als letzter größerer Freiraum am Rhein und als Durchlüftungsschneise. Bereiche von besonderem ökologischem Wert finden sich über die eingelagert festgesetzten Land- schaftsbestandteile hinaus in der durch Wiesen, Weiden und Saumvegetation geprägten Landwirt- schaftsfläche am Nordostrand des Fühlinger Sees. Die Schutzfestsetzung zielt auch auf die Erhaltung der landschaftlichen Bezüge zwischen alten Siedlungsbereichen. Das Plangebiet (Anlage 1) umfasst eine freie Fläche in der Gemarkung Worringen, Flur 60, Flurstü- cke 21 – 26. Es wird im Nordwesten vom Hitdorfer Fährweg, im Nordosten von der Alten Römerstr. (K11) und im Südosten vom Mennweg eingegrenzt. Die externe Fläche umfasst auf der Flur 67 die Flurstücke 28, 29, 166, 167 und 168. Eingriffsregelung Die Fläche, auf der die Lagerhallen gebaut werden sollen, stellen sich aktuell als eingesäte Ackerflä- che dar. Die angrenzende Fläche wird als Weidefläche genutzt. 3 Als Ausgleich für den Eingriff sieht der Landespflegerische Fachbeitrag (LFB) verschiedene Maß- nahmen vor. Wie in Anlage 2 dargestellt, soll der größte Teil der Ausgleichsfläche als Kulturfläche mit ca. 7,5 % Ruderalfläche angelegt werden. Die Fläche soll für den Anbau von Acker-, Gemüse- und Beerenstaudenkulturen und sonstigen Sonderkulturen ohne Wildkräuter genutzt werden. Weiterhin soll diese Fläche an drei Seiten mit Obstbäumen eingerahmt werden. An den entsprechend ausgewiesenen Stellen sollen regionale Obstsorten als Hochstämme gepflanzt werden. Die Baum- stellung hat im Plangebiet in einem Abstand von 8 m und auf den externen Flächen in einem Abstand von max. 12,5 m in Reihenpflanzung zu erfolgen. Sämtliche Obstgehölze bedürfen nach der fachgerechten Pflanzung folgender dauerhaften Pflege: - 3 – 5 jährlicher Erziehungsschnitt zum Aufbau eines tragfähigen Kronengerüstes; - regelmäßige Kontrolle der Baumanbindungen für die ersten 3 Jahre nach der Pflanzung; - Entfernung der Baumanbindung nach Erreichen der Standfestigkeit; - Entfernung des Schnittgutes; - Kontrolle der Bäume auf Krankheits- und Schädlingsbefall, Abhilfe nur durch biologische und biotechnische Maßnahmen; - Pflanzscheiben in den ersten drei Jahren von Bewuchs freihalten durch Mulch o.a.; der Boden sollte dort zur Wurzelschonung nicht bearbeitet werden; - Pflege- und Erhaltungsschnitte nach Bedarf; - Gleichwertiger Ersatz von ausgefallenen Obstgehölzen. Auf den externen Flächen (Anlage 3- Ausgleichmaßnahmen externe Fläche) werden – teilweise als Fortführung des Bestandes auf den städtischen Flächen – Obstwiesen angelegt. Diese sind ebenfalls wie an der Kulturfläche durch alte Obstsorten zu bepflanzen und zu pflegen. Außerdem werden zum Ausgleich an der südwestlichen Grundstücksgrenze an drei Seiten der beiden kleineren Hallen sowie im südöstlichen Bereich Grasfluren angelegt. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe werden unter Berücksichtigung der Aufwertung der externen Fläche und durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet vollständig ausge- glichen. Der derzeitige Zustand der Flächen wird mit 329.096 Punkten bewertet. Die Planung erreicht mit den oben angeführten Ausgleichmaßnahmen 329.170 Punkte. Dies bedeutet, dass sogar ein kleiner Überschuss von 74 Punkten erzielt wird. Artenschutz: Zur Beschreibung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf europäische Vogelarten und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurde eine Unterlage zur artenschutzrecht- lichen Prüfung vorgelegt. Als Grundlage der Bewertung wurde neben der allgemeinen Recherche zum prüfrelevanten Artenspektrum eine avifaunistische Erfassung im Frühjahr 2018 durchgeführt. Im Ergebnis konnten im Vorhabenbereich keine Offenlandarten (Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche) fest- gestellt werden. Andere europäische Vogelarten oder FFH-Anhang IV-Arten werden durch die bau-/ anlagebedingten Wirkfaktoren nicht beeinträchtigt oder finden dort keine geeigneten Lebensräume. Um einer Besiedlung des Vorhabenbereiches (Hallenstandorte inkl. Baufeld mit allen bauzeitlichen Stell-, Fahr- und Lagerflächen auf den Flurstücken 21-26, Flur 60, Gemarkung Worringen und damit einer möglichen Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten vorzubeugen, ist die derzeitige Bewirtschaftung bis zum Baubeginn beizubehalten. 4 Damit kann der Eintritt der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Diese Nutzungsvorgabe wird als Bedingung in den Befreiungsbescheid aufgenommen. Beteiligung des Naturschutzbeirats Die vorhandene Hofstelle in beengter Ortsrandlage ist zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Produkten, Materialien und Maschinen nicht mehr ausreichend und entspricht in Punkto Zuwegung und Kapazität nicht den heutigen Ansprüchen. Der Betrieb der Familie ist in den letzten 10 Jahren stetig gewachsen und auch die landwirtschaftlichen Geräte sind immer größer geworden. Der Betrieb liegt knapp 300 m westlich des Rheinufers und wird südlich durch Bebauung begrenzt. Weiterhin schließt in unmittelbarer Nähe das Naturschutzgebiet N1 an. Eine Erweiterung der Flächen direkt an der Hoflage ist daher nicht möglich. Eine Befreiung kommt im vorliegenden Fall in Betracht, wenn die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 67 (1) Ziffer 2 BNatSchG vorliegen. Hiernach kann die Befreiung gewährt werden, wenn die Durch- führung der Vorschrift „im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abwei- chung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist“. Wie zuvor beschrieben ist der Vorhabenträger auf die Verlagerung der Hallen auf die genannte Flä- che angewiesen, da die Lagerung direkt an der Hofstelle nicht möglich ist. Weitere Flächen zur Um- setzung des Vorhabens sind nicht in der Nähe des Hofes verfügbar. Eine Ablehnung würde somit zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller führen. Weiterhin kann der Eingriff in Natur und Landschaft durch die Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Artenschutzrechtliche Verstöße sind nicht zu befürchten. Daher ist das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaftspflege aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde vereinbar. Diskussion des Naturschutzbeirats Dem Naturschutzbeirat wurde das Vorhaben in seiner Sitzung am 01.07.2019 vorgestellt. Im Verlauf der Diskussion zu diesem Vorhaben wurde thematisiert, dass im Rahmen der aktuellen Landschaftsplan-Novelle die Vorhaben, die seitens des Bauaufsichtsamtes als privilegierte landwirt- schaftliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eingestuft werden, zukünftig keiner landschaftsrechtli- chen Befreiung bedürfen. Diese Vorhaben werden als „typische Vorhaben“, also Vorhaben, mit denen der Träger der Landschaftsplanung zu rechnen hat, bewertet. In der Folge sollen sie nach Abschluss der Landschaftsplan-Novelle seitens der Unteren Naturschutzbehörde auf dem Weg einer Ausnah- megenehmigung ohne Beteiligung des Naturschutzbeirats erteilt werden. Um absehbaren Fehlentwicklungen und entfallenden Einflussmöglichkeiten des Beirats entgegenzu- wirken stellte der Beirat die Frage, ob das hier beantragte Vorhaben mit zwei Hallen, die der Kühlung und Weiterverarbeitung der Sonderkulturen dienen und immerhin zu einer Versiegelung von 6.000 m² im baulichen Außenbereich führen, trotz des positiven Votums der Landwirtschaftskammer tatsächlich noch als privilegiertes landwirtschaftliches Bauvorhaben zu betrachten ist. Es wäre durchaus denk- bar, dass die Kühlung und Verpackung/Verarbeitung eine gewerbliche Nutzung darstellt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Kölner Stadtgebiet noch kein landwirtschaftliches Vor- haben mit derartigen Ausmaßen und mit Lagerhallen zur Kühlung und Weiterverarbeitung beantragt oder genehmigt wurde. Im Regelfall wurde pro landwirtschaftlichem Betrieb eine landwirtschaftliche Gerätehalle mit 1.000 m² genehmigt. Letztlich gehe es darum, den baulichen Außenbereich von Bebauung freizuhalten und problematische Entwicklungen zu vermeiden. Um keine Vorfestlegung für weitere Fälle in der Zukunft entstehen zu lassen, soll die Privilegierung dieses Vorhabens ausführlich geprüft werden. Anlässlich der Auffassung der UNB, wonach die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (unzumutbare Belastung des Antragstellers und Vereinbarkeit mit den Belangen von Na- turschutz und Landschaftspflege) vorliegen, wurde auch die Situation des Antragstellers diskutiert. 5 Der Betrieb liegt in einer Ortslage, in welchem keine Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Anbau von Sonderkulturen (Erdbeeren, Spargel) erfordert allerdings zwingend eine Kühlung der landwirtschaftlichen Produkte, um diese regional im Großraum Köln weiter vermarkten zu können. Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Existenz des Betriebs und die Sicherung der regionalen Versorgung von der Errichtung der Hallen abhängig sind. Der Beirat äußerte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Land- schaftspflege Bedenken zu den vorgelegten Kompensationsmaßnahmen. Nach einer Erfassung der Streuobstwiesenbestände auf dem Stadtgebiet Köln wurde deutlich, dass sich diese zum Teil in einem unakzeptablen Pflegezustand befinden. Obstwiesen, die als Kompensa- tionsmaßnahmen angelegt wurden, werden nicht gepflegt. Vor diesem Hintergrund hatte der Beirat schon mehrfach von der Anlage von Obstwiesen als Kompensationsmaßnahme abgeraten. Ablehnung des Naturschutzbeirats Die Errichtung der offenen Remise (Halle 3) zur Unterstellung der landwirtschaftlichen Geräte stellt aus Sicht des Naturschutzbeirats ein privilegiertes und genehmigungsfähiges Vorhaben dar. Der Bei- rat bot dem Antragsteller an, diesem Vorhaben unter der Maßgabe zuzustimmen, dass die Kompen- sationsmaßnahmen überprüft und überarbeitet werden. Der Antragsteller machte jedoch deutlich, dass die Zustimmung lediglich einer Halle für seinen Be- trieb keinen Sinn macht. Der Beschlussvorschlag wurde daher in Gänze abgelehnt. Üblicher Fortgang des Verfahrens Gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NW kann der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde einer beab- sichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Stadt Köln ist dies der Ausschuss Umwelt und Grün, über den Wider- spruch zu unterrichten ist. Hält der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befrei- ung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Höhere Naturschutzbehörde innerhalb von einer Frist von sechs Wochen darüber zu entscheiden. Lässt sie die Frist verstreichen, kann die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Ausgleichsmaßnahmen Anlage 3: Ausgleichsmaßnahmen externe Fläche Anlage 4: Planung Lagerhallen Anlage 5: Lageplan mit Schutzgebiete
Anlage 2 - Ausgleichsmaßnahmen
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SINNERSDORFER STRASSE 115-117 FON 0221 - 782276 OBJEKT: ARCHITEKTURBÜRO KONRAD GÜSGEN 50769 KÖLN FAX 0221 - 786242 KOM. NR. ERRICHTUNG VON ZWEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN HALLEN (1 UND 2) FÜR DIE VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTEN SOWIE DIE ERRICHTUNG EINER OFFENEN HALLE / REMISE (3) ZUM UNTERSTELLEN VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ANTRAGSTELLER ANTRAGSTELLER: ARCHITEKT HERR CHRISTIAN FUCHS KASSELBERGER WEG 157 . 50769 KÖLN-RHEINKASSEL LAGEPLAN . M 1:1000 FAHRZEUGEN UND GERÄTEN. MENNWEG O. NR. , 50769 KÖLN-LANGEL 1297 KÖLN . 18.12.2017 KD 41,18 KD 41,18 KD 41,04 KD 41,14 KD 41,25 KD 41,19 40,97 KD 41,02 KD 41,06 KD 41,06 KD 41,11 41,0 40,9 40,9 40,6 40,5 40,5 40,6 40,5 40,5 40,5 40,5 40,6 40,5 40,4 40,4 40,3 40,4 40,5 40,4 40,3 40,3 40,3 40,3 40,4 40,4 40,5 40,5 40,5 40,7 40,6 40,6 40,5 40,5 40,5 40,5 40,5 40,5 40,6 40,6 40,7 40,6 40,6 40,6 40,5 40,6 40,5 40,5 40,6 40,5 40,5 40,6 40,6 40,6 40,6 40,6 40,9 40,9 40,6 40,6 40,9 40,8 40,8 40,5 40,5 40,5 40,5 40,6 40,5 40,4 40,4 40,3 40,3 40,2 40,2 40,1 40,2 40,1 40,0 39,7 39,4 39,8 40,0 40,1 40,0 39,9 40,4 40,4 40,6 40,6 40,5 40,5 40,6 40,6 40,5 40,5 40,6 40,9 40,9 40,7 40,7 40,7 40,6 40,4 39,8 39,4 Wh. 42,9Wh. 42,5 Wh. 44,2 First 46,8 K11 Hitdorfer Fährweg Flur 82 Mennweg Alte Römerstraße L43 Mennweg Br Br Br Weg Fußweg (28,47) (28,78) (18,37) (26,57) (30,05) (54,56) (174,57) (51,49) (31,50) (23,90) (3,95) (19,29) (30,13) (29,83) (118,75) (37,29) (174,24) Flur 61 Flur 60 KD 41,37 KS 36,95 KD 41,28 KS 36,88 KD 41,16 KS 36,80 OB 800/1400 72,78m 1,00/00 OB 800/1400 75,66m 1,10/00 19 218 23 290 84 230 25 26 219 24 303 22 277 20 6 376 197 17 167 166 141 278300 140 228 302 247 18 21 301 64 Ga Gehweg I aus Flurkarte aus Flurkarte aus Flurkarte 40,3 Gemarkung Worringen Flur 60 Flur 62 1 FEUERWEHR- ZUFAHRT HALLE 1 1860 m² HALLE 3 541,6 m² HALLE 2 541,6 m² PFLASTER 4165,4 m² SCHOT TER 3001 m ² (11,45) Versickerung Versickerung 6.6 = 330 m² 6.1 = 855 m² 6.5 = 40 m² 6.2 = 150 m² Fläche 2 - 4.165 m2 HY1 Fahr- u. Gehwege u.a., versiegelt Grundwert 0 Fläche 1 - 2.943 m2 HN0 Gebäude Grundwert 0 6.4 = 940 m² Fläche 3 - 3.110 m2 HY2 Fahr- u. Gehwege u.a., teilversiegelt Grundwert 3 Fläche 5 - 2.873 m2 HK21 Obstwiese ohne alte Hochstämme Grundwert 17 Fläche 4 - 15.215 m2 HA0 Kulturflächen Grundwert 6 Korrektur 0,75 wg. Randstreifen mit Ruderalvegetation (7,5 % Fläche) Fläche 6 - 3.876 m2 HH7 Grasfluren an Straßen- u. Wegerändern (alle übrigen Flächen) Grundwert 12 6.3 = 1.631 m²
Anlage 3 - Ausgleichsmaßnahmen externe Fläche
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Fläche extern - 7.164 m2 HK21 Obstwiese ohne alte Hochstämme Grundwert 17 vorh. städt. Ausgleichsfläche mit Obstbäumen
Anlage 6_Auszug_Beiratssitzung_01.07.2019
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en Die Oberbürgermeisterin & Stadt Köln Geschäftsführung Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Frau Maaß Telefon: (0221) 221-36542 Fx : (0221) 221-24686 E-Mail: adriana.maass@stadt-koeln.de Datum: 12.09.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom 01.07.2019 öffentlich 3.1 Mennweg o.Nr. Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen für die Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten (Halle 1 + 2) und einer offenen Remise zum Unterstellen von Fahrzeugen und Geräten (Halle 3); LSG L6, Bezirk 3, AZ: 63/B26/3459/18 Hier: Erteilung einer Befreiung von den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsplans gemäß $ 67 (1) Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1174/2019 Herr Fuchs, Antragsteller, erläutert mündlich das Vorhaben und beantwortet die Fra- gen der Beiratsmitglieder. Die Versiegelung der Pflasterflächen ist in der Bilanzierung aufgeführt. Ein Alterna- tivstandort ist nicht gegeben. Die Kompensation erfolgt in Form der Anlegung einer Obstwiese und der Übertragung der Pflege auf Herrn Fuchs. Die Obstwiese wird an bereits vorhandene Obstwiesen anschließen und würde diese ergänzen. Die vorhan- denen Obstwiesen werden bereits jetzt schon durch Herrn Fuchs gepflegt. Die ge- naue Art und Umfang der Pflegeverpflichtung muss im Detail noch geklärt werden. Nach Einschätzung des Naturschutzbeirates handelt es sich bei den beantragten Hallen um ein Gewerbe und keine privilegierte Landwirtschaft, da hier verpackt und gekühlt werden soll. Eine Teilung der Vorhaben und Befreiung von Teilvorhaben ist von Herrn Fuchs auf- grund der Kosten nicht gewünscht. Der Beirat beauftragt die Untere Naturschutzbehörde, mit 8 Ja-Stimmen und 2 Ent- haltungen, bei der Höheren Naturschutzbehörde eine Klärung dieses Sachverhaltes herbeizuführen. Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung gem. 8 67 (1) Nr. 2 BNatSchG ab. Abstimmungsergebnis: Mit 5 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen abgelehnt
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (nur UmweltA)
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Anlage: Öffentlichkeitsbeteiligung
[Beim Druck ausgeblendeter Text: Hier geht es um eine Verfahrensentscheidung. Bitte wählen Sie eine der drei folgenden Varianten.]
VARIANTE 1
Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben:
Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben.
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen:
Beteiligungsspielraum Komplexität
Information einfach / standardisiert
Anhörung / Beratung teilstandardisiert
Mitgestaltung / Mitverantwortung komplex / individuell
Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
VARIANTE 2
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen.
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen:
Beteiligungsspielraum Komplexität
Information einfach / standardisiert
Anhörung / Beratung teilstandardisiert
Mitgestaltung / Mitverantwortung komplex / individuell
Das Beteiligungskonzept ist bere its beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
VARIANTE 3
x Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil:
Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden.
X Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend.
Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden.
Ressourcen stehen nicht zur Verfügung.
Anlage 5- Lageplan mit Schutzgebiete
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400m3002001000 Mittelpunkt: [353884,5657351] 1:10000 KölnGIS Amtl. Basiskarte (s/w), Luftbild 2016 (DOP10), Stadtbezirk, Schutzgebiete (Fläche), u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 09.07.2019
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2636/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.08.2019
- Erstellt
- 31.07.2019 14:03