0781/2018
Anfrage AN/1851/2017 der Fraktion DIE LINKE "Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel und das Auslaufen der Sozialbindungen" Hier: Beantwortung der Anfrage
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4745 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/151 151/1 Vorlagen-Nummer 14.03.2018 0781/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 Anfrage AN/1851/2017 der Fraktion DIE LINKE "Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel und das Auslaufen der Sozialbindungen" Hier: Beantwortung der Anfrage 1. In welcher Anzahl fallen in den nächsten vier Jahren (a) im Bereich Altstadt-Süd, (b) im Severins- viertel und (c) auf dem Gelände der ehemaligen Schokoladenfabrik Stollwerck Wohnungen aus der Sozialbindung? Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Jahr. Antwort der Verwaltung: Stadtteil Altstadt Süd Stadtviertel Severinsviertel Stollwerck-Gelände Bestand geförderter Mietwoh- nungen (1. Förderweg / Typ A) 01.01.2018 915 755 405* Bindungswegfall 2018 8 8 8 Bindungswegfall 2019 57 57 34 Bindungswegfall 2020 12 12 12 Bindungswegfall 2021 42 42 15 Summe Bindungswegfall 2018 bis 2021 119 119 69 *Annahme 2. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass durch den Wegfall der Sozialbindungen die Möglich- keit zur Umwandlung in Eigentum bzw. für Luxussanierungen für diese Wohnungen gegeben ist und somit der Verdrängungsprozess im Quartier an Fahrt aufnehmen könnte? Antwort der Verwaltung: Die Einschätzung wird geteilt: Mit dem Wegfall der Zweckbindung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus kann es zu Prozessen wie mietpreiswirksamen Aufwertungsmaßnahmen, „Lu- xusmodernisierung“ und vermehrter Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen kommen. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, wird derzeit eine Soziale Erhal- tungssatzung für das Severinsviertel vorbereitet. Am 09.02.2017 hat der Stadtentwicklungsaus- schuss den Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Untersuchungsgebiet Severinsviertel gefasst. Mit diesem Beschluss und der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt am 15.03.2017 hat die Verwaltung bereits jetzt die Möglichkeit, Anträge auf Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen An- lagen sowie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen. Somit besteht also bereits vor dem 2 abschließenden Erlass der Satzung die Möglichkeit, die Ziele und Zwecke einer Sozialen Erhal- tungssatzung im Severinsviertel zu sichern. Im Rahmen der Beantwortung einer mündlichen Anfrage im Ausschuss für Soziales und Senioren im Juni 2017 wurden die Prozesse, die nach Wegfall der Zweckbindung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus möglich sind, wie folgt beschrieben (vgl. Ds. Nr. 1967/2017): Die mietrechtlichen Schutzvorschriften bei Bestandsmietern schließen einen sofortigen Übergang auf die im Regelfall deutlich höheren ortsüblichen Vergleichsmiete (etwa anhand des Kölner Mietspiegels) aus. Erhö- hungsfristen und die Kappungsgrenze von derzeit 15 Prozent machen nur eine stufenweise An- näherung an die - sich erhöhende - Vergleichsmiete möglich. Nach durchschnittlich 3 bis 4 Miet- erhöhungen kann die Vergleichsmiete erreicht werden. Je geringer die Kostenmiete, umso länger dauert die Anpassung. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse dazu, ob die Vermieter die rechtli- chen Erhöhungsmöglichkeiten in vollem Umfang, nur teilweise oder überhaupt nicht ausschöpfen und wovon sie ihre Entscheidung abhängig machen. Im genossenschaftlichen Wohnen kann da- von ausgegangen werden, dass das Nutzungsentgelt nur teilweise angepasst wird. 3. Wie ist der Sachstand beim Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet Severinsvier- tel? Wann ist mit einer Beschlussvorlage zum Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung zu rech- nen? Antwort der Verwaltung: Im Februar 2017 wurde der Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Severinsviertel gefasst (s. auch Antwort zu Frage 2). Mit dem Aufstellungsbeschluss wurden von der Verwaltung die Vorbereitungen für einen möglichen Satzungsbeschluss eingeleitet. Für diesen sind weitere Untersuchungen im Gebiet erforderlich. Mit der Unterstützung eines externen Büros wird u. a. eine repräsentative Haushaltsbefragung durchgeführt und geprüft, ob und unter welchen Umständen bauliche Maßnahmen den Zielen der im Anschluss der Untersuchung ge- sondert zu beschließenden Sozialen Erhaltungsatzung widersprechen. Die Zusammenarbeit mit einem externen Büro hat im März 2018 begonnen. Sobald die Ergebnisse dieser vertieften sozial- räumlichen Untersuchung vorliegen, wird auf dieser Grundlage eine Beschlussvorlage für die poli- tischen Gremien vorgelegt. Gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez. VI
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0781/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 14.03.2018
- Erstellt
- 09.03.2018 12:32