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Schulanmeldungen Kölner Kinder im Umland

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3689/2023 vom 14.11.2023

Stand: Am 20.11.2023 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 14.11.2023 3689/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 Schulanmeldungen Kölner Kinder im Umland Anfrage von Bärbel Hölzing in der Sitzung vom 06.03.2023 Warum gehen die Umlandgemeinden unterschiedlich mit den Anmeldungen der Kölner Schü- lerinnen und Schüler um (beispielsweise Dormagen und Bergisch Gladbach)? Wie weit sind die Verhandlungen mit den Umlandgemeinden fortgeschritten, damit eine solche Ungleichbe- handlung zukünftig vermieden wird? Antwort der Verwaltung Die Entscheidung, ob ein Kind an einer Schule aufgenommen wird, obliegt nach § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Sofern ein Anmeldeüberhang besteht, führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch. Dabei werden die Kriterien des § 1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) bezie- hungsweise des § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) berücksichtigt. Die Schulträger dürfen auf diese Entscheidungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keinen Einfluss nehmen. Ebenso wie Köln haben auch Umlandgemeinden die Anwendung des § 46 Abs. 6 SchulG be- schlossen. Danach kann der Schulträger festlegen, dass bei einem Anmeldeüberhang Schülerinnen und Schüler einer anderen Gemeinde die Aufnahme an einer Schule verweigert wird, wenn sie die gewünschte Schulform in ihrer Heimatgemeinde besuchen können. Welche Schulträger im Umland einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ist der Ver- waltung nicht bekannt. Je nach Anmeldesituation in den Umlandgemeinden werden die Anmeldungen Kölner Kinder unterschiedlich gehandhabt. Da die Entscheidungen über die Aufnahme der Kinder jedoch den Schulleitungen vorbehalten ist, kann die Stadt Köln auch über Verhandlungen mit ande- ren Schulträgern darauf keinen Einfluss nehmen. Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf

  1. 20.11.2023

    Ausschuss Schule und Weiterbildung

    TOP 8.26, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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