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3689/2023

Schulanmeldungen Kölner Kinder im Umland

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 14.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 20.11.2023, TOP 8.26

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

1985 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/402/1 
 
Vorlagen-Nummer 14.11.2023 
 3689/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 
 
Schulanmeldungen Kölner Kinder im Umland 
Anfrage von Bärbel Hölzing in der Sitzung vom 06.03.2023 
Warum gehen die Umlandgemeinden unterschiedlich mit den Anmeldungen der Kölner Schü-
lerinnen und Schüler um (beispielsweise Dormagen und Bergisch Gladbach)? Wie weit sind 
die Verhandlungen mit den Umlandgemeinden fortgeschritten, damit eine solche Ungleichbe-
handlung zukünftig vermieden wird? 
 
Antwort der Verwaltung 
Die Entscheidung, ob ein Kind an einer Schule aufgenommen wird, obliegt nach § 46 Abs. 1 
Schulgesetz NRW (SchulG) der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 
Sofern ein Anmeldeüberhang besteht, führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch. Dabei 
werden die Kriterien des § 1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) bezie-
hungsweise des § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) 
berücksichtigt. 
Die Schulträger dürfen auf diese Entscheidungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keinen 
Einfluss nehmen. 
 
Ebenso wie Köln haben auch Umlandgemeinden die Anwendung des § 46 Abs. 6 SchulG be-
schlossen. 
Danach kann der Schulträger festlegen, dass bei einem Anmeldeüberhang Schülerinnen und 
Schüler einer anderen Gemeinde die Aufnahme an einer Schule verweigert wird, wenn sie die 
gewünschte Schulform in ihrer Heimatgemeinde besuchen können. 
Welche Schulträger im Umland einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ist der Ver-
waltung nicht bekannt. 
 
Je nach Anmeldesituation in den Umlandgemeinden werden die Anmeldungen Kölner Kinder 
unterschiedlich gehandhabt. Da die Entscheidungen über die Aufnahme der Kinder jedoch 
den Schulleitungen vorbehalten ist, kann die Stadt Köln auch über Verhandlungen mit ande-
ren Schulträgern darauf keinen Einfluss nehmen. 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

20.11.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.26 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3689/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
14.11.2023
Erstellt
10.11.2023 07:45