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Beschluss über Erweiterung des Geltungsbereiches, Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betref-fend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74407/02

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1870/2020 vom 08.09.2020

Stand: Am 10.09.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 8 textl. Festsetzungen

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    A N L A G E 8 74407 -02 Schl161019Sa Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz- Gremberghoven A Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Wohnen Innerhalb des Plangebietes sind folgende Nutzungen zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und - Räume für freie Berufe. 1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets die z ulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,69 überschritten werden. 3. Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 Ba uNVO werden für die Bebauung im Baugebiet Wohnen folgende Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) als Minimalhöhen und Maximalhöhen, die Höhen baulicher Anlagen (H) als Maximalhöhen und die Oberkante (OK) von Lärmschutzwänden (LSW) als Minimalhöhen in Metern ü ber Normalhöhenull (m üNHN) festgesetzt: Gebäude mit 9,00 m Gebäudetiefe Haustyp 120 TH = min. 56,50 m üNHN max. 57,50 m üNHN FH = min. 59,70 m üNHN max. 60,70 m üNHN Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe als 4er Hausgruppen Haustyp 145 TH = min. 55,80 m üNHN max. 56,80 m üNHN FH = min. 60,00 m üNHN max. 61,00 m üNHN Sonstige Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe Haustyp 145 TH = min. 56,20 m üNHN max. 57,20 m üNHN FH = min. 60,40 m üNHN max. 61,40 m üNHN Gartenbox H = max. 53,30 m üNHN Blockheizkraftwerk (BHKW) H = max. 53,20 m üNHN sonstige Nebenanlagen H = max. 53,60 m üNHN Lärmschutzwand LSW 1 OK = min. 52,70 m üNHN LSW 2 OK = min. 54,60 m üNHN Als oberer Bezugspunkt gilt bei geneigten Dächern der oberste Schnittpunkt der Dachfläche (Firsthöhe) und bei Flachdächern (Dachneigung max. 10°) die Oberkante Attika. Als Traufhöhe gilt die Schnittlinie der aufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Oberkante wird definiert durch den höchsten Punkt der baulichen Anlage. 4. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Im Plangebiet sind Hausgruppen bis zu einer Länge von 75 m zulässig. 5. Flächen für Stellplätze, Carports und Fahrradabstellanlage Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen , die als Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Gemeinschaftscarports (GCp) bzw. Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (GF) gekennzeichnet sind, zulässig. 6. Flächen für Nebenanlagen 6.1 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen (NA) - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume und Müllstandorte (Mü) - nur innerhalb der hierfür jeweils festgesetzten Flächen sowie innerhalb d er überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.2 Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. 6.3 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz. 3 BauNVO ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) nur auf der hierfür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „BHKW“ zulässig. 7. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Führungen von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikationsleitungen) unterirdisch zu führen. 8. Leitungsrechte gemäß Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die innerhalb des Plangebietes mit L bezeichneten Flächen mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintragung zu belasten. 9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 9.1 Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierzu sind die maßgeblichen Außenpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018-1, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnu ng zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu di esen stehen, sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 9.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände (LSW 1 und LSW 2) ein Schalldämmmaß von mindeste ns > 24 dB(A) und die in der Planzeichnung festgesetzten Mindesthöhen haben müssen. Sofern die überbaubaren Grundstücksflächen im Übergang zu den festgesetzten Schallschutzwänden nicht vollständig in mindestens der unter Ziffer 3 für die Schallschutzwände jeweils festgesetzten Mindesthöhe bebaut werden, sind die zu errichtenden Schallschutzwände in gradliniger Verlängerung der zeichnerischen Festsetzungen bis an die tatsächlich errichtete Bebauung in der unter Ziffer 3 festgesetzten Höhe zu verlängern. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung der mit Wohnen bezeichneten Bereiche zu Wohnzwecken erst dann zulässig, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (gem. Ziffer 9.2) sowie die Baukörper entlang der Hohenstaufenstraße und d er Steinstraße bereits mit Fenstern und Türen vollständig errichtet sind. 10. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt: 10.1 Öffentliche Verkehrsfläche Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 10 standortgerechte Bäume – BF 31 (GH 741) -zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe vorzusehen. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Cimbernstraße sind 8 Pflanzbeete mit insgesamt 8 kleinkronigen flachwurzelnden Bäumen – BF 41 (GH 742) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzbeete von mindestens 6 m² sind mit Bodendeckern zu begrünen (z.B. Epimedium perralchicum = Elfenblume, Lonicera nitida =Maigrün). 10.2 Stellplätze Innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports und/oder Gemeinschaftsstellplätze ist je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.3 Private Spielfläche Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsspielplätze sind mind. 4 standortgerechte Bäume - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.4 Carports Die Dächer von Carports im Wohngebiet sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 11. Festsetzung über die Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind i nnerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur u nd Landschaft sind die Flächen mit FLL-Regelsaatmischung RSM 2.4 (mind. 20 g/m²) flächig zu begrünen. Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgehende Bäume sind nach Lage und Wertigkeit durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung F+R ist 1 standortgerechter Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 B Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung von 34 – 40 Grad und der durch Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung zu errichten. 1.2 Aneinandergebaute Häuser sind mit gleicher Traufhöhe und Dachneigung zu errichten. 1.3 Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,9 0 m zulässig. Von Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten. 2. Solaranlagen Sonnenkollektoren und Solaranlagen müssen parallel zu den Dachflächen errichtet werden. 3. Einfriedungen 3.1 Einfriedungen von Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege – mit Ausnahme der Grundstückszuwegungen – sind in Gestalt von Hecken mit einheimischen Heckengehölzen - BD3 (GH 412) - mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Ge ländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW zulässig. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Vorgärten sind die Flächen zwischen der jeweils erschließenden Verkehrs - / Wegefläche und ihrer Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze und der hierzu parallel verlaufenden vorderen Baugrenze. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 3.2 Eine Einfriedung der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftskinderspielplätze ist in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombination mit Hecken in einer max. Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW zulässig. 4. Vorgärten Innerhalb der Vorgärten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ausschließlich in Form von Vorgartenschränken gemäß Vorhaben - und Erschließungsplan zulässig. 5. Abstellplätze für Müllsammelbehälter Müllboxen/Container an Sammelstandorten sind so zu gestalten, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. C Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss - und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Wasserschutz Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerk Köln-Porz-Westhoven. 2. Natur und Landschaftsschutz Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 7.13). 3. Bundes- und Landesstraßen Die gemäß § 38 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) planfestgestellte Landesstraße 99 „Steinstraße“ (L99). 4. Bahnanlagen Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) i.V. mit § 18 und § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für die durch die Errichtung der Bahnanlage der Bahnlinie Köln -Horrem-Dürren durchgeführte Ausgleichsmaßnahme. D Hinweise 1. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 2. Artenschutz Laut Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG: Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 25.06.2012) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September verboten , Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 3. Bodendenkmal Innerhalb des Plangebiets ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 4. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-473/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 5. Lärmbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimm issionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 6. Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers. Das anfallende Niederschlagwasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 7. Rechtsgrundlage 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB ) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt für die Punkte 2-4 jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches tre ten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 8. Grünordnerische Maßnahmen Die grünordnerischen Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Bestandteil des Durchführungsvertrages zum Vorhaben - und Erschließungsplan festgelegt. 9. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Naturschutzrechtlicher Ausgleich: Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, Flurstück 19 und 20 (teilweise) werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Naturschutzfachliche Ausgleichs-Maßnahme: Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer Extensivgrünland-Fläche – EA1 ( LW 4111) -auf 7.500 m², einer Feldgehölz- Fläche - BA11 (GH 631) - auf 1.000 m², einer gestuften Waldmantel -Fläche - BD51 (GH 4431) - auf 350 m² und einer Obstbaumreihe - BF51 (GH 743) auf 100 m². Forstrechtlicher Ausgleich: Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in eine Waldfläche im Verhältnis 1:1 hergestellt: Forstrechtliche Ausgleichs-Maßnahme: Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer standortgerechten Laubwaldmisch-Fläche mit dem Kürzel - AX11 (GH 3131) - auf 12.450 m². Die Durchführung und Kostentragung der naturschutzfachlichen Ausgleichs- Maßnahme und der forstrechtlichen Ausgleichs -Maßnahme in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte Wohnen sowie der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung werden im Durchführungsvertrag geregelt. 10. Kürzel der Begrünungsfestsetzungen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs zeiten zur Einsicht bereitgehalten. 12. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 13. Starkregen Die innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans geplante öffentliche Erschließungsstraße ist so zu errichten, dass bei Starkregenereignissen (100 - jähriges Regenereignis) das anfallende R egenwasser innerhalb der geplanten öffentlichen Erschließungsstraße zurückgehalten wird. 14. Städtebauliche- und technische Kriminalprävention Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalit ätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden , n amentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.
  • Anlage 12 Stellungnahme Verwaltung_Hohenstaufenstraße-Steinstraße SteA

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    Anlage 12 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 01.09.2020 zum Beschluss über Erweiterung des Geltungsbereiches, Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln – Porz- Gremberghoven 1870/2020 Die Bezirksvertretung Porz hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung als TOP 7.4 in der Sitzung am 01.09.2020 mehrheitlich abgelehnt: Beschluss: Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan bekommt in der bestehenden und vorgelegten Form keine Zusti m- mung. Die seit seinen Anfängen im Jahr 2005 ausgemachten erheblichen klimatischen Veränderungen lassen eine Bebauung in der vorgelegten Form direkt an einer S-Bahn Haltestelle, zwei Bushaltestellen (152, 154) und 5 Minuten Gehweg zu einer Straßenbahnhaltestelle (7) nicht zu. Im Sinne der Klimaresolution ist die Planung komplett nach den Erfordernissen des Klimaschutzes neu auf zu stellen. Es soll Geschoss wohnungsbau in dreigeschossiger Bauweise nach dem kooperativen Baulan d- modell entstehen. Auf dem Plangebiet ist zudem eine Geschäftszeile mi t Vollversorger, Discounter und Drogeriemarkt vor zu sehen. Über den Geschäften sind Studenten - und Seniorenwohnungen zu planen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Projektentwicklung entlang der Hohenstaufenstraße / Steinstraße blickt auf eine mehrjährige Planung zurück. Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bildete der Siegerentwurf des Gutachterverfahrens aus dem Jahre 2010. In der Jury waren sowohl V ertreterinnen und Vertreter der Ratsfraktionen, als auch die Bezirksvertretung Porz repräsentiert. Aufbauend auf dem Juryergebnis haben die politischen Gremien die Verwaltung beauftragt, ein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Planungsrecht für Einfamilienhäuser in Form von Reihenhäusern einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss mit dem Arbeitstitel „Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“ (4757/2010) wurde im Stadtentwicklungsausschuss am 22.02.2011 einstimmig beschlossen. Im weiteren Verfahren wurde dieser Planauftrag bestätigt und im Ra h- men des Vorgabenbeschlusses (3491/2012) vom Stadtentwicklungsausschuss am 13.12.2012 mehrheitlich (gegen die Fraktion pro Köln) zugestimmt. Im Bebauungsplanverfahren mussten verschiedene komplexe Fragestellungen wie beispielsweise der U m- fang und die Verortung des Waldausgleichs geklärt werden, sodass die Offenlage des Bebauungsplans erst im ersten Quartal 2020 erfolgen konnte. Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss erhielten eine Mitteilung (3610/2019) zur anstehenden Offenlage. Bestandteile der Mitteilung waren unter anderem der Bebauungsplanentwurf inklusive der zugehörigen textlichen Festsetzungen und der städteba u- lichen Begründung. Das mit dem Vorgabenbeschluss festgelegte Planungsziel (Schaffung von Planung s- recht für Einfamilienhäuser als Reihenhäuser) blieb dabei unverändert. Die Mitteilung zur Offenlage wurde sowohl von der Bezirksvertretung Porz am 10.12.2019, als auch vom Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2019 zur Kenntnis genommen. Der zum Satzungsbeschluss vorgeschlagene Bebauungsplanentwurf wurde auf Grundlage de r vorangegan- genen Beschlussfassungen zu den städtebaulichen Zielen der Planung erarbeitet. Der Beschluss der B e- zirksvertretung Porz würde diese grundsätzlich in Frage stellen und eine umfassende Neuplanung zur Folge haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wohnraumsituation besteht die Möglichkeit kurzfristig ein langwi e- riges Planverfahren abzuschließen und Wohnungsbau in einem stark nachgefragten Segment zu ermögl i- chen. Die städtebaulichen Zielsetzungen der B ezirksvertretung Porz werden in aktuell laufenden Planverfah- ren konsequent von der Verwaltung aufgegriffen und unter Beachtung der jeweiligen lokalen Situation u m- gesetzt. Die Verwaltung empfiehlt dem Beschluss der Bezirksvertretung Porz nicht zu folgen und an dem Planungsziel, der Schaffung von Planu ngsrecht für Einfamilienhäuser, festzuhalten.
  • Anlage 3 Niederschrift FöB 3_1

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    / 2 Der Oberbürgermeister 31.05.2012 Stadtplanungsamt Herr Siepmann 61, 61/1 Telefon 0221 340309-61 Willy-Brandt-Platz 2/Stadthaus Telefax 0221 340309-11 50679 Köln N I E D E R S C H R I F T über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "S teinstraße / Hohenstaufenstraße in Köln-Porz-Gremberghoven" Veranstaltungsort: Turnhalle Friedrich-List-Schule (Gemeinschaftsgrundschule), Breitenbachstraße 2, 51149 Köln (Porz-Gremberghoven) Termin: 19.04.2012 Beginn: 19:30 Uhr Ende: 21:00 Uhr Besucher: circa 70 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/-innen: Vorsitzende: Herr Stadoll, Bezirksbürgermeister Porz Verwaltung: Frau Müssigmann, Leiterin Planungsteam 613 Deutsche Reihenhaus AG: Herr Rave, Stadtplaner Herr Siepmann, Akquisition Niederschrift: Herr Siepmann, Deutsche Reihenhaus AG Herr Stadoll, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Porz, begrüßt die anwesenden Bürgerin- nen und Bürger sowie die Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik. Er stellt das Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung und die Handhabung der Wortmeldezettel. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeichnet wird. Frau Müssigmann stellt sich vor, erläutert das Bebauungsplanverfahren und zeigt das Plange- biet anhand eines Luftbildes. Es wird die Bedeutung im übergeordneten Raum sowie die Aus- weisung im Flächennutzungs- und Landschaftsplan erläutert. Anlage 3 Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Arbeitstitel" - 2 - / 3 Torben Rave stellt sich und das Unternehmen Deutsche Reihenhaus vor. Das Ziel der Deut- schen Reihenhaus am Standort ist eine Schaffung von Wohneigentum insbesondere für junge Familien. Herr Rave erläutert den aus einem städtebaulichen Wettbewerb von der Jury favori- sierten städtebaulichen Entwurf mit insgesamt 64 Reiheneinfamilienhäusern (116m² und 141m² Wohnfläche) und einer Kindertagesstätte. Die Entwicklung einer Kindertagesstätte ist noch nicht gesichert und wird noch ggf. durch fünf weitere Reiheneinfamilienhäuser ersetzt. Es werden 66 Stellplätze für die geplante Wohnbebauung sowie zusätzliche öffentliche Stellplätze geplant. Die im Norden angrenzende Cimbernstraße wird ausgebaut und verbreitert. Die Wohneinheiten werden nach WEG-Recht veräußert. Herr Stadoll bittet um die Wortmeldezettel und eröffnet die Diskussion. 1. Frau NN merkt an, dass der Standort ein geschützter Landschaftsbestandteil ist und als Ausgleichsfläche der DB fungiert. Zudem stellt sich die Frage, wieso hier geplant wird, wenn im Boden Fliegerbomben vermutet werden. Außerdem wird gefragt, ob sich der Lärmeintrag an den Hochhäusern an der Steinstraße ggf. durch eine Bebauung des Areals Steinstraße/ Hohenstaufenstraße verstärken kann. Frau Müssigmann erklärt, dass im Zuge des Ausbaus der DB bei jedem Eingriff in Natur und Landschaft ein Ausgleich geschaffen werden muss (gilt Standort- und Akteursunabhän- gig). Die Fläche ist als Ausgleichsfläche planfestgestellt. Diese Ausgleichsfläche wird in gleichem Maße in Gremberghoven (Am Schwarzen Weg) wieder realisiert. Somit wird der geplante Eingriff wieder ausgeglichen. In diesem Rahmen werden ebenfalls gemeinsam mit der Deutschen Reihenhaus Bestandsaufnahmen zum Schutz von Pflanzen und Tieren an- gestellt. Ebenfalls das Thema Lärm wird durch einschlägige Gutachten intensiv untersucht, bereits heute kann jedoch festgehalten werden, dass keine Lärmschutzwand an der Stein- straße zur Reflexion des Schalls geplant ist. Herr Rave erklärt, dass eine Identifizierung und etwaige Räumung von Kampfmitteln sach- gemäß durch den Kampfmittelräumdienst durchgeführt wird und eine Kampfmitteluntersu- chung bei jedem Bauvorhaben frühzeitig erfolgt. 2. Herr NN merkt die ungünstige Lage an der Steinstraße sowie die Naturschutz- und Belüf- tungsfunktion der beplanten Fläche an. hat Bedenken, dass die Lärmeinträ- ge und die ungünstige Lage eine Wohnbebauung ausschließen. Er stellt die Frage, warum am Standort keine gewerbliche Nutzung geplant wird. Frau Müssigmann erläutert die generell schwierige Situation des Nachfragedrucks auf dem Wohnungsmarkt Köln und somit die Notwendigkeit weitere Flächen für eine wohnbauliche Nutzung zu erschließen. Aufgrund der allgemeinen Knappheit an Flächen sind zum Großteil nur noch solche Areale vorhanden, die z.T. auch erhöhte Lärmbelastungen aufweisen – aus diesem Grund wurde an der Steinstraße eine städtebauliche Ausrichtung mit lärmabge- wandten Grundrissen gewählt, um Lärmeinträge am Standort für zukünftige Bewohner zu minimieren. Frau Müssigmann unterstreicht die Eignung der Fläche für die geplante Maß- nahme sowie die Notwendigkeit für eine Belebung des Stadtteils entsprechende Wohn- raumangebote zu schaffen. Für eine Aufteilung in Wohnen und Gewerbe ist die Flächen- größe zu gering. Eine ausschließliche Nutzung im gewerblichen Segment schließt Frau Müssigmann allein aufgrund einer möglichen Verschärfung der Lärmsituation aus. 3. Herr NN (Bürgerverein Gremberghoven) unterstreicht die positive Haltung des Bürgerver- eins gegenüber der angedachten Bebauung. Lediglich die Kindertagesstätte sollte aus Sicht des Bürgervereins eher in das Unterzentrum Gremberghoven ziehen. Zudem besteht im Zentrum Gremberghoven ein hoher Bedarf in Punkto Nahversorgungseinrichtungen. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Arbeitstitel" - 3 - / 4 Frau Müssigmann macht deutlich, dass die Stadt Köln diese Haltung grundsätzlich unter- stützt. Es gibt bereits Gespräche, ob geeignete Flächen im Zentrum Gremberghoven zu Verfügung stehen. Die Variante Reihenhausbebauung mit Kita am Standort Steinstraße ist somit eine Rückversicherung, falls keine Umsetzung einer Kita im Zentrum Gremberghoven möglich ist. Zum Thema Nahversorgung ist der Stadt Köln die schwierige Situation durchaus bewusst, es werden aktuell Einzelhändler angesprochen, um diese für eine Ansiedlung im Zentrum Gremberghoven zu gewinnen. Die zusätzliche Kaufkraft durch einen Wohnpark an der Steinstraße kann hierzu beitragen. 4. Frau NN fragt, wann mit einer verbindlichen Aussage der Stadt Köln zur Einrichtung einer Kita zu rechnen ist. Zudem wird die Frage gestellt, warum kein Lebensmitteleinzelhandel am Standort Steinstraße vorgesehen wird. So wäre z.B. auch ein Bäcker bereits ausreichend. Frau Müssigmann erklärt, dass die Kollegen der für Kita-Fragen zuständigen städtischen Fachverwaltung diverse Gespräche mit potenziellen Vermietern führen, ein konkretes Er- gebnis und der Termin für eine Entscheidung jedoch aktuell noch nicht genannt werden kann. Zum Thema Einzelhandel gab es bereits vor vier Jahren die Anregung auf der Fläche einen Einzelhändler zu platzieren. Dies wurde im Rahmen des Zentren- und Einzelhandels- konzeptes gewissenhaft geprüft und politisch diskutiert. Zugunsten einer möglichen Entwick- lung am Frankenplatz wurde letztendlich eine Ansiedlung eines Einzelhändlers auf der Flä- che Steinstraße / Hohenstaufenstraße verworfen. 5. Herr NN merkt an, dass die fehlende Nahversorgung am Standort durch weitere Wohnun- gen nicht behoben wird. Zudem erläutert er, dass die Deutsche Annington im nahen Umfeld die bestehenden Objekte verfallen lässt und die Angst vor einem starken Ungleichgewicht zwischen Neubauten und kaum gepflegten Bestandsbauten entsteht. Zudem unterstreicht Herr NN die Unzufriedenheit mit der Bestandspolitik der Deutschen Annington. Frau Müssigmann weiß um die Problematik des Modernisierungsstaus der angrenzenden Annington-Bestände. Die Einflussmöglichkeiten der Stadt auf private Bestandshalter ist je- doch sehr begrenzt. Das Konzept der Deutschen Reihenhaus wird jedoch so Müssigmann keinen negativen Einfluss hierauf haben. Herr Siepmann erklärt, dass grundsätzlich ein neuer Wohnpark an schwächeren Standor- ten als Leuchtturm fungieren kann, um Bestandhalter im nahen Umfeld ebenfalls zu Investi- tionsmaßnahmen zu bewegen. Die Eigentümer der Deutschen Reihenhaus sind vielfältig, wenngleich die klassische Familie im Alter zwischen 30 und 40 Jahren eher im Vordergrund steht. 6. Frau NN erläutert, dass anstelle einer weiteren Kita eher ein Bürgerzentrum bzw. ein Aus- gleich für den Wegfall des Pfarrheims sinnvoll und notwendig ist. Es fehlen Versammlungs- plätze im Stadtteil. Herr NN (Bürgerverein Gremberghoven) weiß um die Problematik und kann nach Gesprä- chen mit der Deutschen Annington eine neue geplante übergangsweise Versammlungsstät- te melden (Leerstand am Talweg – ehemalige Bäckerei). 7. Herr NN begrüßt grundsätzlich eine neue Einfamilienhausbebauung auf der Fläche. Er zeigt jedoch auf, dass der derzeitige Ruf von Gremberghoven sehr schwach ist. So ist es not- wendig, sich um Asylanten und sozial schwache am Standort zu kümmern. Zudem besteht ein deutliches Problem mit Vandalismus und Müllablagerungen im Stadtteil (um dieser Situ- ation zu begegnen wurde bereits ein politischer Arbeitskreis von der Sozialraumkoordination gebildet). Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Arbeitstitel" - 4 - Herr Siepmann erklärt, dass der Deutschen Reihenhaus bewusst ist, dass das Image von Gremberghoven eher schwach ist. So wurden im Vorfeld der Standort, seine Gegebenhei- ten und insbesondere auch das soziale Umfeld eingehend untersucht. Aufgrund der Größe der Wohnsiedlung besteht die Möglichkeit eine Oase im Umfeld zu schaffen, die sowohl städtebauliche Aufwertungen, als auch eine soziale Stabilisierung mit sich ziehen wird. Eine Nachfrage der geplanten Objekte ist aus Sicht der Deutschen Reihenhaus gesichert. 8. Herr NN stellt die Frage, warum keine Geschosswohnungen (insbesondere im Altenseg- ment) auf der Fläche geplant werden. Frau Müssigmann erklärt, dass der Investor Deutsche Reihenhaus keinen Geschosswoh- nungsbau im Altensegment anbietet bzw. am Standort vorsieht. Zudem ist aus Sicht von Frau Müssigmann eine Platzierung dieses Segmentes im Zentrum Gremberghoven deutlich sinnvoller. Frau NN mahnt an, dass alle von Frau Müssigmann angesprochenen Nutzungen ggf. kei- nen Platz im Zentrum Gremberghoven finden – Pachten bzw. Mieten sind zu hoch. Frau Müssigmann macht deutlich, dass es Ziel sein muss, langfristig und nachhaltig die bestehenden, z.T. leer stehenden Strukturen sinnvoll zu nutzen. 9. Herr NN stellt die Frage, ob im Rahmen des Grünausgleichs am Schwarzen Weg die Ver- bindung zum Gremberger Wäldchen entlang des Alberty-Sees wiederhergestellt wird. Der Weg wurde kürzlich durch die Anglergemeinschaft blockiert. Frau Müssigmann nimmt das Thema als Aufgabe mit, kann aber momentan noch keine Aussage hierzu treffen. 10. Herr NN formuliert noch einmal die Frage nach einer lärmgeschützten Bebauung und was die Deutsche Reihenhaus hierunter versteht (Stichwort Energiebedarf). Herr Rave erläutert, dass die lärmschützenden Grundrisse keine Aufenthaltsräume zu den lärmzugewandten Seiten aufweisen. Die aktuellen Energieeinsparungsverordnungen wer- den von der Deutschen Reihenhaus erfüllt. Zudem setzt die Deutsche Reihenhaus ein Blockheizkraftwerk ein, um den Wärme- und Strombedarf der Häuser zentral zu erzeugen und somit deutliche Energieeinsparungspotenziale zu nutzen. 11. Herr NN fragt, über welches Zeitfenster bei der Realisierung der Maßnahme gesprochen wird. Zudem wird die Notwendigkeit der Einkaufsmöglichkeiten unterstrichen. Er weist dar- auf hin, dass eine Kita in der evangelischen Kirchengemeinde (ab 2016 – derzeit noch ver- mietet) geplant ist. Zudem unterstreicht , dass weitere Schritte im Rahmen einer Attraktivierung und Stabilisierung des Stadtteils folgen müssen. Frau Müssigmann versichert, dass das Bebauungsplanverfahren am Standort noch rd. 1,5 Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Deutsche Reihenhaus wird nach diesem Zeitraum zü- gig mit den Erschließungsarbeiten beginnen. Herr Stadoll stellt fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Er bedankt sich für die angeregte Diskussion und schließt die Veranstaltung. Gez. Stadoll Gez. Siepmann Herr Willi Stadoll Herr Joachim Siepmann, Deutsche (Bezirksbürgermeister Porz) Riehenhaus (Schriftführer)
  • Anlage 11, BV Porz 01.09.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll

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    Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 02.09.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 01.09.2020 öffentlich 7.4 Beschluss über Erweiterung des Geltungsbereiche s, Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln – Porz- Gremberghoven 1870/2020 Änderungsantrag der CDU-Fraktion, der Fraktion Bün dnis 90/Die Grü- nen und Frau Bastian (FDP) "Bebauungsplan-Entwurf Hohenstaufen- straße/Steinstraße" AN/1190/2020 I. Abstimmung über den gemeinsamen Ersetzungsantrag der CDU- Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und von Frau Bastian (FDP) AN/1190/2020 Beschluss: Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan bekommt in der bestehenden und vorgeleg- ten Form keine Zustimmung. Die seit seinen Anfängen im Jahr 2005 ausgemachten erheblichen klimatischen Ver- änderungen lassen eine Bebauung in der vorgelegten Form direkt an einer S-Bahn Haltestelle, zwei Bushaltestellen (152 154) und 5 Minuten Gehweg zu einer Straßen- bahnhaltestelle (7) nicht zu. Im Sinne der Klimaresolution ist die Planung komplett nach den Erfordernissen des Klimaschutzes neu auf zu stellen. Es soll Geschosswohnungsbau in dreigeschossi- ger Bauweise nach dem kooperativen Baulandmodell entstehen. Auf dem Plangebiet ist zudem eine Geschäftszeile mit Vollversorger, Discounter und Drogeriemarkt vor zu sehen. Über den Geschäften sind Studenten- und Senioren- wohnungen zu planen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt . II. Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung Durch die Beschlussfassung über den gemeinsamen Er setzungsantrag AN/1190/2020 entfällt die Abstimmung über den Besc hlussvorschlag.
  • Anlage 1 Geltungsbereich

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    [88 staat köln |\\ Anlage 1 Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven Sportplatz 480 158 Tennis - chiest, o\ plätze x 4 GN F a’ = 5 R 518 ? Rbr, g o a Rn a Du A a a E 499, A o - A o o a A © Baumschule [ oo NO fa a a a a R [rl 7% a Maßstab 1:5 000 50 0 100 200 300 Meter Schule ana aaa —_ a mM 51.8 Sportplatz Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
  • Anlage 9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7440702 Blatt 1 (verkleinert)

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    Anlage 9 Stadtplanungsamt Ausschnitt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 74407/02, Blatt 1 Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven unmaßstäblich
  • Anlage 10 Vorhaben- u. Erschließungsplan 7440702 Blatt 2 (verkleinert)

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    Anlage 10 Stadtplanungsamt Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 74407/02, Blatt 2 Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven unmaßstäblich
  • Anlage 5 Stellungnahme zur Offenlage 3_2

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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02, Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und 11 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Öffentlichkeit 1 Vor dem Hintergrund fehlender Gesamtmöglichkeiten, vieler nur eingeschränkt mobiler Senioren und der hier neu entstehenden Siedlung in Gremberghoven wird geb e- ten Gewerberäumlichkeiten (z. B . für eine Bäckerei oder ein Café) als Begegnungsstätten für das Viertel und deren Anwohner zu berücksichtigen. nein Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als "Wohnen" festgesetzt. Im Bebau- ungsplan werden auch weitere, das Wohnen ergänzende Nut- zungen zugelassen, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Ber u- fe. Eine Begegnungsstätte ist planungsrechtlich somit grundsätz- lich zulässig. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht den Bau eines Rei- henhauswohnparks auf Basis eines städtebaulichen Qualifizi e- rungsverfahrens vor. Eine Begegnungsstätte in Form von Ge- werberäumlichkeiten ist darin nicht vorgesehen. Zentrales El e- ment der geplanten Bebauung ist jedoch eine öffentliche Grün flä- che mit Spielplatz, die Raum für Begegnung und Interaktion, so- wohl für die neuen als auch für die bestehenden Bewohner des Viertels, bietet. Anlage 5 - 2 - / 3 1.2 Es wird um Informationen zum Erhalt der alten Obstbäu- me am Gehwegrand gebeten. Kenntnisnahme Entlang der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlinde n- reihe, die zum Erhalt festgesetzt ist. Obstbäume werden im B e- bauungsplan nicht zum Erhalt festgesetzt. 1.3 Es wird um Information über den Baubeginn gebeten. Kenntnisnahme Der Baubeginn wird im Bebauungsplan nicht geregelt. 2 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigung Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw . Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des konkreten Verdachtes wird empfohlen. ja Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis zum Kamp f- mittelverdacht enthalten 3 Industrie und Handelskammer zu Köln Keine Anregungen Kenntnisnahme entfällt 4 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Keine forstfachlichen Bedenken In den E rläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist fol- gendes aufzunehmen: Die Erstaufforstung von 12.450 m² in der Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (tlw.) erfolgt als Ei- chen-Hainbuchen-Wald mit 70 % Trauben- oder Stieleiche und 30 % Hainbuche. Grundsätzlich ist standortheim i- sches, herkunftsgesichertes, forstliches Vermehrungsgut zu verwenden. Die Maßnahmen sind vom Vorhabenträger mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln abz u- stimmen. ja D ie Begründung zum Bebauungsplan wird ergänzt. 5 Landwirtschaftskammer NRW Keine grundsätzlichen Bedenken Kenntnisnahme entfällt 6 Deutsche Flugsicherung Belange nicht berührt Kenntnisnahme entfällt 7 Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 Keine Einwände Kenntnisnahme entfällt - 3 - 8 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 9 PLEdoc GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 10 Nord-West-Ölleitung GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 11 Air Liquide Deutschland GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 12 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt
  • Anlage 2

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    Anlage 12 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 01.09.2020 zum Beschluss über Erweiterung des Geltungsbereiches, Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln – Porz- Gremberghoven 1870/2020 Die Bezirksvertretung Porz hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung als TOP 7.4 in der Sitzung am 01.09.2020 mehrheitlich abgelehnt: Beschluss: Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan bekommt in der bestehenden und vorgelegten Form keine Zusti m- mung. Die seit seinen Anfängen im Jahr 2005 ausgemachten erheblichen klimatischen Veränderungen lassen eine Bebauung in der vorgelegten Form direkt an einer S-Bahn Haltestelle, zwei Bushaltestellen (152, 154) und 5 Minuten Gehweg zu einer Straßenbahnhaltestelle (7) nicht zu. Im Sinne der Klimaresolution ist die Planung komplett nach den Erfordernissen des Klimaschutzes neu auf zu stellen. Es soll Geschoss wohnungsbau in dreigeschossiger Bauweise nach dem kooperativen Baulan d- modell entstehen. Auf dem Plangebiet ist zudem eine Geschäftszeile mi t Vollversorger, Discounter und Drogeriemarkt vor zu sehen. Über den Geschäften sind Studenten - und Seniorenwohnungen zu planen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Projektentwicklung entlang der Hohenstaufenstraße / Steinstraße blickt auf eine mehrjährige Planung zurück. Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bildete der Siegerentwurf des Gutachterverfahrens aus dem Jahre 2010. In der Jury waren sowohl V ertreterinnen und Vertreter der Ratsfraktionen, als auch die Bezirksvertretung Porz repräsentiert. Aufbauend auf dem Juryergebnis haben die politischen Gremien die Verwaltung beauftragt, ein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Planungsrecht für Einfamilienhäuser in Form von Reihenhäusern einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss mit dem Arbeitstitel „Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“ (4757/2010) wurde im Stadtentwicklungsausschuss am 22.02.2011 einstimmig beschlossen. Im weiteren Verfahren wurde dieser Planauftrag bestätigt und im Ra h- men des Vorgabenbeschlusses (3491/2012) vom Stadtentwicklungsausschuss am 13.12.2012 mehrheitlich (gegen die Fraktion pro Köln) zugestimmt. Im Bebauungsplanverfahren mussten verschiedene komplexe Fragestellungen wie beispielsweise der U m- fang und die Verortung des Waldausgleichs geklärt werden, sodass die Offenlage des Bebauungsplans erst im ersten Quartal 2020 erfolgen konnte. Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss erhielten eine Mitteilung (3610/2019) zur anstehenden Offenlage. Bestandteile der Mitteilung waren unter anderem der Bebauungsplanentwurf inklusive der zugehörigen textlichen Festsetzungen und der städteba u- lichen Begründung. Das mit dem Vorgabenbeschluss festgelegte Planungsziel (Schaffung von Planung s- recht für Einfamilienhäuser als Reihenhäuser) blieb dabei unverändert. Die Mitteilung zur Offenlage wurde sowohl von der Bezirksvertretung Porz am 10.12.2019, als auch vom Stadtentwicklungsausschuss am 05.12.2019 zur Kenntnis genommen. Der zum Satzungsbeschluss vorgeschlagene Bebauungsplanentwurf wurde auf Grundlage de r vorangegan- genen Beschlussfassungen zu den städtebaulichen Zielen der Planung erarbeitet. Der Beschluss der B e- zirksvertretung Porz würde diese grundsätzlich in Frage stellen und eine umfassende Neuplanung zur Folge haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wohnraumsituation besteht die Möglichkeit kurzfristig ein langwi e- riges Planverfahren abzuschließen und Wohnungsbau in einem stark nachgefragten Segment zu ermögl i- chen. Die städtebaulichen Zielsetzungen der B ezirksvertretung Porz werden in aktuell laufenden Planverfah- ren konsequent von der Verwaltung aufgegriffen und unter Beachtung der jeweiligen lokalen Situation u m- gesetzt. Die Verwaltung empfiehlt dem Beschluss der Bezirksvertretung Porz nicht zu folgen und an dem Planungsziel, der Schaffung von Planu ngsrecht für Einfamilienhäuser, festzuhalten.
  • Anlage 7 Satzungsbegründung

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    A N L A G E 7 Schl180620Sa1Sb Hohenstaufenstr - Steinstr Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven A Planung 1. Anlass und Ziel der Planung Bereits am 15.06.2009 wurde für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der Hohenstaufenstraße durch einen Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität wurde beschlossen, einen Wettbewerb durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizierungsverfahren Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Ergebnis aus dem Qualifizierungsverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG hat am 22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) nach den Maßgaben des 1. Preises aus dem Qualifizierungsverfahren beschlossen. Ziel der Planung ist es, auf dem rund 20.250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohnstruktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante "Ringstraße", mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen. Bebauungsplanverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.02.2011 den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel: "Hohenstaufenstraße / Steinstraße" gemäß § 12 BauGB gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.04.2012 im Rahmen einer Abendveranstaltung durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 beim Bezirksbürgermeister eingereicht werden. Während der Versammlung sind 11 mündliche Anregungen bzw. Fragen vorgetragen sowie 4 schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingereicht worden. 2 In der Sitzung am 31.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit und die daraus entwickelten Vorgaben zur Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefasst. In der Zeit vom 06.07.2016 bis einschließlich 03.08.2016 wurden nach § 4 Absatz 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte am 18.12.2019. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 02.01.2020 bis einschließlich 03.02.2020 statt. Zur Regelung der weiteren Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Porz-Gremberghoven. Es ist östlich begrenzt durch die Steinstraße, nördlich grenzt die Cimbernstraße mit der Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an das Plangebiet. Westlich und südlich ist das Plangebiet durch die Hohenstaufenstraße sowie angrenzende Kleingärten begrenzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Ensen in Flur 3 die Flurstücke 211, 213, 215, 221, 226, 227, 256, 257 und 214 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Größe von rund 20.250 m². Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst davon rund 18.600 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu entnehmen. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist baulich ungenutzt und auf einem Großteil der südöstlichen Flächen hat sich im Laufe der Jahre durch Sukzessionsprozesse ein Birkenwald entwickelt. Die nordwestlichen Flächen sind durch Ruderalvegetation geprägt. Parallel zur Hohenstaufenstraße befindet sich auf der nördlichen Straßenseite eine planfestgestellte Fläche, auf der Lindenpflanzungen vorgenommen wurden. Die Linden weisen eine Höhe von 10 m und mehr auf. Im Norden ist das Plangebiet von den Wohnnutzungen an der Cimbernstraße begrenzt. Die Grundstücke sind dort mit 2-geschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise bebaut. Ebenfalls nördlich grenzen die Ausläufer der historischen Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an. Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich Kleingärten sowie daran anschließend in Nutzung befindliche Bahnlinien der S-Bahnstrecke Linie S 12. Im Osten grenzt das Plangebiet an den in den 1970er Jahren als "Demonstrativ-Bauvorhaben" errichteten Stadtteil Porz-Finkenberg; auf der Ostseite der Steinstraße erheben sich bis zu 18- geschossige Wohnblöcke. 3 2.3 Erschließung Verkehr Die Steinstraße führt nördlich zur Frankfurter Straße, über welche das Plangebiet unmittelbar an die östliche Zubringerstraße angebunden ist. Von hier aus besteht die Möglichkeit, die Kölner Innenstadt, Köln Deutz, Rath-Heumar sowie den Köln-Bonner Flughafen zu erreichen. Südlich des Plangebiets befindet sich die S-Bahn Haltestelle Köln Steinstraße. Von hier aus besteht Anschluss nach Sindorf und Düren sowie Hennef und Au mit der S-Bahnlinie S 12. Weiter befinden sich zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Südlich liegt die Bushaltestelle "Köln Gremberghoven Steinstraße S-Bahn". Hier verkehren die Linien 154 Porz Markt - Waldbad, 152 Chempark - Porz Markt und 165 u.a. über Eil Kirche und Bahnhof Porz. Östlich des Plangebiets, in der Theodor-Heuss-Straße, befindet sich die Bushaltestelle Köln, Finkenberg Stresemannstraße. Die Erschließung für den Fuß- und Radverkehr ist über die vorhandenen Wegenetze sichergestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stärkt die vorhandenen Fuß- und Radwegebeziehungen durch die Querungmöglichkeit innerhalb des Gebiets und trägt zu einer fußläufigen Verbesserung und Weiterentwicklung der Wegebeziehungen bei. Wasser / Ernergieversorgung In der Cimbernstraße ist ein Kanal zur Wasserversorgung vorhanden. Abwasser In der Cimbernstraße ist ein Kanal (Mischwasserkanal) vorhanden. Dieser schließt an das städtische Werknetz an. Darüber hinaus gibt es einen Bestandsschacht (14913) in der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim. 2.4 Bodensituation Laut Bodenkarte 1:50 000 NRW des Geologischen Dienstes NRW sind Parabraunerden mit einem mittleren Ertragsverhältnis verzeichnet. 2.5 Alternativer Standort Für die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planung stehen keine Alternativstandorte im Stadtteil zur Verfügung. Im Rahmen eines dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen Wettbewerbsverfahren1 wurden verschiedene Bebauungsalternativen vorgeschlagen. Hierbei waren seitens der teilnehmenden Büros eine Reihenhausbebauung und als mögliche Planungsoption die Errichtung einer Kindertagesstätte und eines Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Varianten unterschieden sich in ihrer baulichen Ausnutzung und Ausrichtung. Für den Bebauungsplan ist die Variante mit einer städtebaulich angemessene Ausnutzung des Plangebiets unter Berücksichtigung des umgebenden Stadtgefüges zugrundegelegt. 1 Kompaktes Gutachterverfahren „Wohnen an der Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“, August bis September 2010, ausgelobt von der Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG in Kooperation mit der Stadt Köln 4 2.6 Planungsrechtliche Situation Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die planungsrechtliche Bewertung von Vorhaben erfolgt nach § 35 BauGB. Baulasten Es liegen für das Plangebiet keine Baulasten vor. 3. Planungsvorgaben 3.1 Planfeststellungsbeschluss Das Plangebiet und Teile der im Plangebiet befindlichen Bäume sind als Ausgleichsmaßnahmen für Bahnanlagen festgesetzt. Zum einem ist durch Planfeststellungsbeschluss (PFA) für den Ausbau der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main das Plangebiet als Ausgleichsfläche für Bahnanlagen festgesetzt worden. Zum anderen sind weite Teile der parallel zur Hohenstaufenstraße verlaufenden Baumreihe (21 Winterlinden) als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S- Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren festgesetzt worden. Durch die Wohnbebauung findet eine Überplanung des Standortes und somit dieser Ausgleichsflächen statt. Die Ausgleichsfläche zum Ausbau der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main wurde im Rahmen der 13. Planänderung zum PFA 14 Köln-Porz der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main nicht in Anspruch genommen und durch die Maßnahme E.7 ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung für die Ersatzfläche E.7 wurde in der 14. Planänderung zum PFA 14 mit Planänderungsbeschluss vom 04.06.2007 erteilt. Die Ausgleichsfläche wurde damit bereits an andere Stelle im Stadtgebiet verlagert. Die im Plangebiet befindlichen Winterlinden entlang der Hohenstaufenstraße bleiben als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S-Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren erhalten und sind planungsrechtlich im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Im Zuge der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Kanalarbeiten) und der städtebaulich geforderten fußläufigen Anbindung des Plangebietes an die Hohenstaufenstraße kann in diesem Bereich ein Baum nicht erhalten werden und ist in unmittelbarer Nähe als zu pflanzen festgesetzt. In Abstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als zuständige Planfeststellungsbehörde wurden zu diesem Sachverhalt keine Bedenken gegenüber einem geringen Eingriff in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße" geäußert, sofern eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Bau des Kanals durch die "Linden-Baumreihe" zugestimmt. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Einholung einer Plangenehmigung sind somit nicht erforderlich. 3.2 Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Die Bauleitplanung ist an die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB angepasst. 5 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB entwickelt. 3.4 Landschaftsplan Das Plangebiet ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil LB 7.13 "Bahnbegleitende Brach- und Böschungsflächen am Verschiebebahnhof Gremberg" dargestellt. Der LB 7.13 dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes. Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets und der mittlerweile entstandenen Waldfläche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem wäre der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat. Mit Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plangebiets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein, so dass zwischen den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und denen des Bebauungsplans kein Widerspruch mehr besteht. 3.5 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes IIIB des Wasserwerkes Westhoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Versickerung und der anzulegenden Parkplätze sind zu beachten. Die Vorgaben des § 44 Landeswassergesetz (LWG), des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten. Es bestehen für Maßnahmen je nach Ausführng Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten. 3.6 Altlasten Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt. 3.7 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013, findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits 2011 erfolgt ist. 6 4. Städtebauliches Planungskonzept Grundlage des Bebauungsplanes ist der Siegerentwurf des im Jahr 2010 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbes. Darauf basierend entstehen 69 zweigeschossige Einfamilienreihenhäuser in verdichteter Bauweise, um auf den Bedarf an preisgünstigem, familiengerechtem Wohnraum zu reagieren. Im Plangebiet werden zwei unterschiedliche Haustypen (Darstellung Haus 120 und 145 im Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2) des Vorhabenträgers realisiert. Der kleinere Haustyp 120 bildet den städtebaulichen Rahmen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Der größere Haustyp 145, mit einseitigen Dachgauben, entlang der Cimbernstraße füllt den Gebietskern aus. Die straßenseitige Gaube betont zusätzlich zum Vorgartenschrank mit integrierter Fahrradbox die jeweilige Eingangssituation. Aufgrund des erforderlichen Schallschutzgrundrisses des Haustyps 120 und der damit verbundenen Orientierung der Aufenthaltsräume zum Gebietsinneren erhält dieser Haustyp keine Gaube. Im rückwärtigen Grundstücksbereich steht am jeweiligen Grundstücksende, in Ergänzung zu den Abstellmöglichkeiten des Vorgartenschranks und des Terrassenschranks eine Gartenbox. Durch die geringe Dimensionierung der Gartenbox im Vergleich zu z.B. Gartenhäusern entstehen großzügige private Freibereiche. Bei beiden Haustypen bilden die Vordächer mit dem Vorgartenschrank eine Einheit. Die Begrünung des Plangebiets ist über ausreichend große Vor- und Hausgärten sichergestellt. Darüber hinaus sind Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum sowie begrünte Einfriedungen und Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze festgesetzt. In den Bereichen, in denen die Bebauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße ab. Damit sind gesunde Wohnverhältnisse gesichert. Die Lärmschutzwände sind Teil des Gesamtkonzeptes und sind auch als Gestaltungselement mit eingebunden. Sie sind durch Bambusanpflanzungen und / oder Heckenstrukturen Bestandteil des Begrünungskonzeptes und erfahren zudem eine visuelle Aufwertung. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Cimbernstraße. Eine Anbindung an die Steinstraße und an die Hohenstaufenstraße ist für den motorisierten Individualverkehr nicht möglich. Für eine optimale Anbindung ist die Cimbernstraße zu Lasten der Plangebietsflächen verbreitert und neu ausgebaut. Die innere Erschließung des Plangebiets ist über öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung und private nicht befahrbare Wohnwege gesichert. Nördlich des Plangebiets trifft die Straße Im Brücherfeld auf die Cimbernstraße, die als Haupterschließungsstraße in das Plangebiet verlängert ist und in einem Ring nach Osten zurück auf die Cimbernstraße führt. Nach Süden führt eine Fuß- und Radverbindung zur Hohenstaufenstraße. Über eine durch die Stadt Köln geplante Querungshilfe im Bereich der Hohenstaufenstraße ist der Anschluss an die KVB- Bushaltestelle und den S-Bahnhaltepunkt der Linie S 12 gegeben. Der fußläufige Anschluss an die Steinstraße erfolgt im Norden über die Cimbernstraße, die hier als Sackgasse endet und im weiteren südlichen Verlauf der Steinstraße über zwei private Wohnwege. Die privaten Stellplätze sind oberirdisch in Form von Sammelstellplätzen, auf denen auch teilweise Carports möglich sind, angeordnet und so konzentriert, dass große Teile des Plangebiets nahezu autofrei sind. 7 Die Linden entlang der Steinstraße als auch entlang der Hohenstaufenstraße werden erhalten, sofern andere Belange dem Erhalt nicht entgegenstehen. Die das Straßenbild prägenden Bäume (Linden) entlang der Steinstraße befinden sich nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers, Landesbetrieb Straßenbau NRW. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist die Anbindung des Vorhabens an den öffentlichen Gehweg möglich, sofern das Wurzelwerk der Linden nicht beschädigt wird. Im Zentrum des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz von 500 m² für die Versorgung des Gebiets und dessen Umgebung. Diese ist um eine 146 m² große private Spielfläche im westlichen Plangebiet ergänzt. Die private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und ist als Grünfläche angelegt. Im Wettbewerbsverfahren war auf der Ecke Hohenstaufenstraße / Steinstraße eine städtische Fläche (Flurstück 256) für die Errichtung eines unterirdischen Regenrückhaltebeckens reserviert. Untersuchungen haben ergeben, dass auf diese Anlage verzichtet werden kann. Somit ist die Fläche in die Wohnbebauung mit Reihenhäusern einbezogen. 4.1 Nutzungskonzept Mit Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger ist keine Realteilung, sondern eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vollzogen. Die künftigen Eigentümer aller Reihenhäuser im Baugebiet bilden eine Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsamen Grundstück. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz sind von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum definiert. Hierdurch tragen alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum, um das sich ein für die Wohnanlage eingesetzter Verwalter kümmert. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet ist gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als "Wohnen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden. Dennoch ist die Ausgestaltung der mit Wohnen bezeichneten Gebiete an den Maßgaben der BauNVO orientiert und somit für die Flächen eine geordnete Entwicklung durch bewährte Parameter gewährleistet. Im Bebauungsplan sind auch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen zulässig, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe. Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Aufgrund der integrierten Lage sind auf das Plangebiet eindringende Einflüsse wie zum Beispiel Schalleinwirkungen durch den motorisierten Individual- und Schienenverkehr zu erkennen. Zur Bestimmung des Störungsgrades ist die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charakter 8 eines allgemeinen Wohngebiets aufweist, zugrunde gelegt, da hier ebenfalls die Errichtung von Wohngebäuden und weitergehende Nutzungen zulässig sind. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist in den mit Wohnen bezeichneten Gebieten über die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die zulässige Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Grundflächenzahl (GRZ) Im Plangebiet ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ entspricht der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 BauNVO. Sie ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich und trägt dem Anspruch an einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung. Im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets, angrenzend an die festgesetzte öffentliche Grünfläche, darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,69 überschritten werden. Die von § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO abweichende Überschreitung ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. Zudem erfolgt die Festsetzung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dennoch sichergestellt. Durch die Anordnung von Gemeinschaftsstellplätzen im nördlichen Bereich des Plangebiets sind andere Flächen als Grünflächen angelegt. So sind zum Beispiel die 146 m² große unversiegelte Spielfläche und die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche mit 500 m² entsprechend groß dimensioniert. Die Grünflächen tragen dazu bei, die Versiegelungsrate im Plangebiet zu kompensieren. Die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO definierte GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) wird nicht in Anspruch genommen. Zahl der Vollgeschosse Die festgesetzte Zahl von zwei (II) Vollgeschossen ist eine für Reihenhäuser übliche Gebäudekubatur und unterstützt das Einfügen der Bebauung in die umgebende Bebauungsstruktur. Höhe baulicher Anlagen Des Weiteren sind die minimal und maximal zulässigen Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) und die Höhe (H) baulicher Anlagen sowie die minimale Oberkante (OK) der Lärmschutzwände (LSW) 1 und LSW 2 in Metern über Normalhöhenull (üNHN) festgesetzt. Die Festsetzungen sichern eine der städtebaulichen Umgebung angepasste Mindestausformung der Gebäude. Gleichzeitig erfolgt eine verträgliche Einfügung der Gebäude, in Ergänzung der nördlich anschließenden Wohnbebauung, durch die Festsetzung der maximal zulässigen Höhen. Die Festsetzungen erlauben je nach Geländetopografie variierend nach Haustyp, eine Traufhöhenentwicklung von ca. 5,6 m bis 6,6 m im Inneren des Plangebiets und entlang der Cimbernstraße sowie von rund 5,35 m bis 6,6 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße. Die maximal zulässige Firsthöhenentwicklung im Inneren des Plangebiets und entlang der Cimbernstraße liegt zwischen ca. 9,8 m und 11,2 m bzw. zwischen 9,55 m und 10,8 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße. Diese Höhenregelungen begünstigen den Anschluss 9 an den nördlichen Bereich der Eisenbahnersiedlung und gewährleisten das Einfügen in den städtebaulichen Kontext. Für die Gartenboxen und das Blockheizkraftwerk ist die absolute Höhe von bis zu 3,30 m festgesetzt, in Abhängigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie. Für sonstige Nebenanlagen ist die absolute Höhe von bis zu maximal 3,5 m festgesetzt, in Abhängigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die zulässigen Höhen für Gartenboxen und sonstige Nebenanlagen in einzelnen Bereichen bezogen auf die Geländehöhe etwas großzügiger gewählt. Hintergrund ist, dass für alle Anlagen, trotz einer geringfügig variierenden Geländehöhe, eine einheitliche Höhenfestsetzung über NHN in den Bebauungsplan aufgenommen ist. Dies erfolgt, da es zum einen erforderlich ist, die Höhen im Sinne einer eindeutigen Bestimmtheit über NHN festzusetzen, zum anderen jedoch die Planzeichnung gut lesbar und nicht mit Informationen überlastet wird. Die tatsächlich geplante Höhe dieser Anlagen ist vorhabenbezogen, aber dennoch über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig bestimmt. Gemäß Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan sind für die Gartenboxen eine absoluten Höhe von 1,20 m bis 1,40 m und für die Terrassenschränke (sonstige Nebenanalgen) eine absoluten Höhe von 2,30 m festgesetzt. Die getroffenen Regelungen ermöglichen es insgesamt die Festsetzungssystematik zu vereinfachen. Über den Vorhaben- und Erschließungsplan ist dennoch abschließend geregelt, dass betreffende Anlagen mit der vorhabenbezogenen Höhe errichtet werden. Für die Lärmschutzwände entlang der Hohenstaufenstraße (LSW 1) ist in eine absolute Höhe von 2 m und entlang der Steinstraße (LSW 2) von 4 m festgesetzt und im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend dargestellt. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult, 2018) ist unter Berücksichtigung der getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die neue Wohnbebauung gewährleistet. 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Abweichende Bauweise Im Bebauungsplan ist entsprechend der Prägung des baulichen Umfeldes eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt, dass Gebäude bis zu einer Länge von 75 m zulässig sind. Die Festsetzung regelt in Verbindung mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung von Baukörpern bis zu einer Länge von 75 m entlang der Hohenstaufenstraße und bis zu 58 m entlang der Steinstraße, so dass die Bebauung eine Schallschutzfunktion für die rückwärtigen Baukörper übernimmt. In den zentralen Grundstücksbereichen und entlang der Cimbernstraße ist die Größe der Baukörper durch die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen deutlich begrenzt, so dass die Errichtung einer kleinteiligen Reihenhausbebauung realisiert wird. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt und definieren das konkrete Vorhaben. Die Baugrenzen sind entsprechend des städtebaulichen Entwurfes größtenteils parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzt. Im Innenbereich sind die überbaubaren Grundstücksflächen frei angeordnet. Die Entstehung klarer Raumkanten entlang der Erschließungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen werden durch die Anordnung der Baufelder unterstützt. 10 Die Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen umfassen die Tiefe der Hauptbaukörper (9,0 m im Bereich des Haustyps 120 bzw. 12,10 m im Bereich des Haustypen 145) sowie die Flächen der geplanten Terrassen (3 m) und des Vorgartenschranks (2,5 m) im Bereich der Eingänge. Die festgesetzten Tiefen entsprechen der vorherrschenden Bebauung im benachbarten Baugebiet "Eisenbahnersiedlung", die im Bebauungsplan aufgegriffen sind. Flächen für Maßnahmen Zur Sicherung der planfestgestellten Fläche parallel zur Hohenstaufenstraße ist festgesetzt, dass diese in einer Breite von 5 m von jeglicher Bebauung frei zu halten ist. 5.4 Stellplätze, Carports und Nebenanlagen Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze sind nur als Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaftscarports sowie Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Die Festsetzung gewährleistet im mit Wohnen bezeichneten Gebiet, im Hinblick auf den ruhenden Verkehr, ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild. Gleichzeitig bietet die Festsetzung jedoch ausreichend Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze des Vorhabens zu realisieren. Tiefgaragen sind vom Vorhabenträger nicht geplant, da diese die Kosten für den potenziellen Käufer in die Höhe treiben würden und so nicht für die breite Masse der Zielgruppe finanzierbar sind. Nebenanlagen Nebenanlagen (NA) und die Errichtung von Sammelplätzen für Müllstandorte (Mü) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der jeweils hierfür festgesetzten Flächen, die mit NA bzw. Mü bezeichnet sind, zulässig. Ziel dieser Festsetzung ist, auf diese Weise für ein einheitliches Erscheinungsbild zu sorgen. Nebenanlagen wie Gartenboxen überschreiten eine maximale Höhe von 53,30 m über NHN und einen umbauten Raum von 25 m³ nicht. Die zulässige Gesamtgröße der Anlagen ist festgesetzt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung nur baulich untergeordnete Nebenanlagen errichtet werden und die Freiräume in den Gartenbereichen möglichst offen sind. Mit diesen Maßnahmen erfolgt eine Qualifizierung der begrünten Gartenbereiche. Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) für die Wärmeversorgung zu errichten. Der Bebauungsplan setzt ein Blockheizkraftwerk im zentralen Bereich des Plangebiets, mit direkter Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, fest. Für die Reihenhausbebauung ist ein BHKW mit 34 kW ausreichend und bei einer Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. 6. Schallschutz Im Bebauungsplanverfahren wurden unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB berücksichtigt. Das bedeutet auch, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich vermieden werden. 11 Der zu beachtende Trennungsgrundsatz findet sich im Wesentlichen im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) wieder und fordert grundsätzlich, ausreichende Abstände zwischen störungsintensiven und störungsempfindlichen Nutzungen zu wahren. In bestehenden und gewachsenen Quartieren, wie das bei dem in Rede stehenden Plangebiet der Fall ist, kann dieser Grundsatz häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Die integrierte Lage des Plangebiets im räumlichen und funktionalen Zusammenhang und zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute Anbindung an diese Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Gleichzeitig wirken von den angrenzenden Verkehrsachsen jedoch auch Lärmimmissionen auf das Plangebiet ein. Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten (Peutz Consult, 2018). Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung sind bei freier Schallausbreitung die angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" tags von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse wurden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft. Zur Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Geräuschquelle grundsätzlich passiven Maßnahmen beim Betroffenen vorzuziehen. Bereits im Rahmen der Voruntersuchung zum durchgeführten Wettbewerb wurden seitens des Gutachters aktive Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Dabei wurden eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Hohenstaufenstraße, sowie eine Reduzierung der Verkehrsmengen um 50 % auf der Steinstraße, lärmoptimierter Asphalt als auch eine Lärmschutzoptimierung entlang der Bahnstrecke untersucht. Die genannten Maßnahmen schieden aus, da sie zum einen nur geringe positive Auswirkungen auf den Bestand haben und zum anderen der Kostenaufwand als zu hoch eingestuft wurde. Aus städtebaulichen Gründen werden im Bereich der in Rede stehenden Straßen (Hohenstaufenstraße und Steinstraße) jedoch nur partiell abschirmende Schallschutzmaßnahmen errichtet. Eine Errichtung von reinen Lärmschutzwänden in den betroffenen Bereichen hätte zur Folge, dass diese unmittelbar vor Gebäuden errichtet werden müssten. Damit wären bei Umsetzung des Bebauungsplans unter anderem Anforderungen an notwendige Belichtungen und Belüftungen nicht mehr gegeben. Ferner könnten die für diesen Bereich städtebaulich notwendigen und gewollten Wegebeziehungen nicht hergestellt werden und eine städtebaulich gewünschte Einbindung des Vorhabens in den räumlichen Kontext des Stadtgefüges wäre nicht möglich. Zudem kommen die reine Errichtung von Lärmschutzwänden sowie andere aktive Schallschutzmaßnahmen wie die Einhausung oder Verlegung der Straße und der Schienen in einen Tunnel, im Hinblick auf unverhältnismäßige Kosten und stadtgestalterische Aspekte, nicht in Betracht. Das Vorhaben erreicht durch die in weiten Teilen geschlossene Reihenhausbebauung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße für Teile des Plangebiets eine gewollte, selbst abschirmende Wirkung. In diesem Zuge kommt eine "lärmoptimierte" Grundrissgestaltung bei den Gebäuden entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße zum Tragen. Diese Gebäude (Haustyp 120) sind dabei so konzipiert, dass z.B. keine Schlaf- und Kinderzimmer in Richtung dieser lärmbelasteten Straßen ausgerichtet sind. In den Bereichen, in denen die Bebauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken. Im 12 Bebauungsplan ist festgesetzt, dass an zur Hohenstaufenstraße und zur Steinstraße ausgerichteten Fassaden öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 nicht zulässig sind, so dass die Umsetzung der "lärmoptimierten" Grundrissgestaltung planungsrechtlich vorbereitet ist. Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind für Bereiche entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße, innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, zwischen den zu errichtenden Gebäuden aktive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. In den im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereichen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sind gemäß der textlichen Festsetzungen (mindestens) 2,0 m hohe Lärmschutzwände (LSW 1) im Bereich der Hohenstaufenstraße und (mindestens) 4,0 m hohe Lärmschutzwände (LSW 2) im Bereich der Steinstraße festgesetzt. Die Höhenfestsetzung wird durch Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Angaben in Meter über NHN geregelt. Da die zeichnerische Festsetzung der Lärmschutzwände in der Planzeichnung nur bis an die Baugrenzen erfolgt, ist textlich festgesetzt, dass die Lärmschutzwand bis zu den tatsächlich errichteten Gebäuden gebaut werden müssen. Die Festsetzung verhindert, dass zwischen der Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung Lücken entstehen, die sich nachteilig auf die Lärmsituation im Inneren des Plangebiets auswirken. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung oder einer sonstigen schützenswerten Nutzung innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Gebiete erst zulässig ist, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände sowie die Bebauung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße vollständig errichtet sind. Mit der Festsetzung ist gewährleistet, dass bei Aufnahme einer Wohnnutzung die schallschützende Wirkung der Randbebauung und der Lärmschutzwände eine ruhige und gesunde Wohnqualität in den rückwärtigen Bereichen erwirkt. Darüber hinaus sind zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im vorhabenbezogenen Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z. B. Fenster) von Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (Januar 2018), festgesetzt. Aufgrund der besonders starken Belastung im Nachtzeitraum erfolgte die Bewertung auf Grundlage der DIN 4109 in Kombination mit einem um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schlaf- und Kinderzimmer. Der maßgebliche Außenlärmpegel ist aus der Pegelsumme der Beurteilungspegel aus Straßenverkehr tags sowie den um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schienenverkehr und Fluglärm zum Nachtzeitraum sowie eines Zuschlags für Straßen- und Schienenverkehrslärm von 3 dB(A) gebildet. Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich anhand der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die DIN 4109 bestimmt für jeden Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung in dem mit Wohnen bezeichneten Gebieten für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind, abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung, in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) keine schallgedämmten Außenbauteile oder Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand trägt die Festsetzung einer Einzelfallregelung Rechnung. Demnachmüssen die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich festgesetzten Anforderungen nicht erfüllt werden, wenn im bauordnungsrechtlichen 13 Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen vorliegen. Zur Wahrung einer gesunden Nachtruhe ist festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmer bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. So erfolgt auch bei geschlossenen Fenstern ein angemessener Luftaustausch. 7. Grünplanerischen Festsetzungen 7.1 Öffentliche Grünfläche Im Zentrum des Plangebiets ist eine ca. 500 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Im Zuge der Umsetzung des neuen Wohngebiets entsteht durch die Errichtung des öffentlichen Spielplatzes auch eine wohnortnahen Spielflächen für die Kinder aus der Umgebung. 7.2 Pflanzgebot und Pflanzbindung Um die Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu gewährleisten, sind Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebiets getroffen. Im Bebauungsplan ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen Erschließungsstraße (Ringstraße) als strukturgebendes Element mindestens 10 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen sind. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe umzusetzen. Die 10 Bäume entstehen innerhalb der neuen Erschließungsstraßen. In der Cimbernstraße sind Baumpflanzungen in Abstimmung mit den Versorgungsträgern nicht möglich, da hier in den Randbereichen der Straße bereits Bestandskanäle liegen. Um auch hier eine Begrünung des Straßenraumes zu erwirken, ist die Errichtung von 8 begrünten Pflanzbeeten festgesetzt. Westlich der Erschließungsstraße, nördlich der Hohenstaufenstraße und südlich der Cimbernstraße, ist im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinschaftsspielplätze festgesetzt. Die Fläche wird als verschattete Wiesenspielfläche hergerichtet. Darum sind innerhalb dieser Pflanzgebotsfläche mindestens 4 standortgerechte Laubbäume angepflanzt und entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus ist innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftscarports je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. Diese Festsetzungen stellen eine Begrünung des Plangebiets sicher. Die Anpflanzung der Laubbäume wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den Sommermonaten dienen die Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet aus. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine langfristige Begrünung des Quartiers zu sichern. 14 7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Zur Sicherung des stadtbildprägenden Baumbestandes entlang der Hohenstaufenstraße sind 21 Linden, gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, zum Erhalt festgesetzt. Nicht zum Erhalt festgesetzt ist ein Baum westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg. Sein Erhalt kann im Zuge von Kanal- und Wegebauarbeiten nicht zugesichert werden. Da die durchgängige Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße jedoch erhalten bleiben muss, ist an dieser Position ein Baum zur Anpflanzung festgesetzt. In diesem Bereich ist, nach örtlichen Gegebenheiten, eine Winterlinde (Tilia cordata), in der Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 20-25 cm mit Ballen, anzupflanzen. Die Baumreihe ist durch eine standortgerechte Unterpflanzung in Form von Rasen ergänzt, so dass ein geeigneter Zugang für die Feuerwehr von der Hohenstaufenstraße gewährleistet ist. 8. Öffentliche Verkehrsfläche Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist durch den motorisierten Individualverkehr über die Cimbernstraße zu erreichen. Von dieser Straße ist das Plangebiet von Norden und mittels einer öffentlichen Ringerschließung erschlossen. Von Süden dient ein öffentlicher Fuß- und Radweg von der Hohenstaufenstraße zur Erschließung des Gebietes. Sowohl die Cimbernstraße als auch die neue Ringerschließungsstraße sind zur Sicherung der Erschließung als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich (V) bzw. Fuß-/ Radweg (F+R) festgesetzt. Die Cimbernstraße ist im Zuge der Erschließungsmaßnahmen umzugestalten und zu Lasten der Grundstücksflächen im Plangebiet auszubauen. Die Flächen der Cimbernstraße befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und sind somit nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans. Entlang der Cimbernstraße und im Bereich der Ringerschließungsstraße werden für Besucher insgesamt 18 öffentliche Parkplätze angeboten. Damit ist mit Umsetzung des Bebauungsplans eine ausreichende Anzahl von Besucherstellplätzen, zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, gesichert. Die Sicherung der Parkplätze innerhalb des öffentlichen Bereichs ist im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungsvertrags, der Bestandteil des Durchführungsvertrags ist, erfolgt. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu Lasten des Investors hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen. 9. Ver- und Entsorgung Wärme Zur Versorgung des Plangebiets sind Wasser-, Stromanschluss sowie Telekommunikationsanschlüsse einzurichten. Der Anschluss der neuen Bebauung erfolgt über neue Leitungen und Kanäle in den Erschließungsstraßen mit Anschluss an die Bestandsleitungen und Kanäle in der Cimbernstraße. Eines der bedeutsamsten Maßnahmenfelder zur CO2- Einsparung ist laut dem integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Köln der Ausbau der Fernwärme und der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung in Nahwärmenetzen. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird die neue Bebauung im Plangebiet über ein BHKW mit Wärme versorgt. Das geplante BHKW hat eine elektrische Leistung von 34 kW und dient ausschließlich 15 der Reihenhausbebauung. Bei einer Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Im Bebauungsplan ist die Fläche für das BHKW festgesetzt. Abwasserversorgung Das Schmutzwasser ist über zwei neu zu errichtende Kanäle in den Erschließungsstraßen zu entsorgen, die an den Mischwasser-Bestandskanal in der Cimbernstraße angeschlossen werden. Für den Anschluss des Kanals in der östlichen Erschließungsstraße ist ein neuer Schacht auf der bestehenden Mischwasserhaltung zu errichten. Der Kanal aus der westlichen Planstraße ist an den Bestandsschacht 14913 anzuschließen. Bodensituation / Niederschlagswasser Im Ergebnis einer Baugrunduntersuchung durch die Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M & P, 2012) hat sich gezeigt, dass aufgrund der vorliegenden Bodenverhältnisse eine ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebietes nicht umzusetzen ist. Auf die Errichtung einer größeren technischen Anlage zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung wird zugunsten einer möglichst umfangreichen Nutzung der im Plangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine wohnbauliche Entwicklung verzichtet. Folglich erfolgt die Entsorgung des Niederschlagswassers über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln. Das auf den befestigten Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in südliche Richtung in den städtischen Kanal in der Hohenstaufenstraße abzuleiten. Der Anschluss erfolgt mit einem außen liegenden Absturz an Schacht 13853, von dem aus eine bestehende Haltung DN 300 im Steilgefälle an den Mischwasserkanal DN 3100 angeschlossen ist. Die Andienung des Kanals verläuft im Bereich des festgesetzten 3 m breiten Fuß- und Radwegs zwischen Ringerschließungsstraße und Hohenstaufenstraße und ist darüber hinaus mit einem insgesamt 5,5 m breiten Leistungsrecht im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. Entlang der Steinstraße und teilweise entlang der Hohenstaufenstraße verläuft ein Mischwasserkanal der Stadt Köln. Zur Sicherung des Leitungsrechtes ist beidseitig des Kanals ein 3,75 m breiter Streifen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem Leitungsrecht für den Versorger festgesetzt. Technische Infrastruktur Die Versorgung des Gebiets mit Gas-, Strom- und Telekommunikationsleitungen kann an den Bestand in der Cimbernstraße anschließen. Innerhalb der Planstraßen sind zusätzlich Leitungen und Kanäle zu verlegen. Dazu ist im gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig. Ziel ist, die oberirdischen Flächen anderweitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu begrünen und insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken. Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen Damit für die Rettung aus den Obergeschossen tragbare Leitern der Feuerwehr eingesetzt werden können, werden von der Hohenstaufenstraße die fußläufigen Feuerwehrzuwegungen über Rasenflächen gewährleistet. Von der Steinstraße ist eine mittige private Zuwegung angelegt, die im Rettungsfall auch durch die Feuerwehr genutzt wird. Bei allen Reihenhäusern sind die Fenster und Gauben bzw. bei den Gebäuden an der Hohenstaufenstraße und Steinstraße die Dachflächenfenster zum Gehweg als Rettungsfenster 16 nutzbar. Die Flächen unterhalb der anzuleiternden Fenster sind auf einer Breite von mindestens 1,60 m von behindernden Einbauten freizuhalten. Zur besseren Orientierung ist für die Feuerwehr an den Zufahrten zum Quartier ein Orientierungsplan erforderlich. Der Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung dieser Regelungen. Eine weitergehende Abstimmung und entsprechende Nachweise erfolgen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Müllentsorgung Aufgrund der Größe des Plangebiets sind keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit geplant, sondern gemeinschaftliche Abfallsammelplätze, die entlang der Planstraße mit Flächen für Müllstandorte (Mü) festgesetzt sind. Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Cimbernstraße. Im Westen des Plangebiets ist eine Sammelstelle, die direkt von der Cimbernstraße angedient wird. Die weiteren Sammelstellen sind über die Ringerschließungsstraße anzufahren. 10. Soziale Infrastruktur Öffentliche Grünfläche mit Spielfläche Im zentralen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt. Die Grünfläche hat eine Gesamtgröße von 500 m² für die Versorgung des Plangebiets und der näheren Umgebung des Gebiets. Der Vorhabenträger wird auf eigene Kosten nach Vorgabe der Stadt die öffentliche Grünfläche mit dem öffentlichen Spielplatz erstellen und der Stadt übergeben. Die Regelungen sind im Rahmen des Durchführungsvertrags getroffen. Private Spielfläche Im westlichen Plangebiet ist im Vorhaben- und Erschließungsplan eine private Grünfläche von 146 m². Die Fläche ist im Bebauungsplan als Gemeinschaftsspielfläche festgesetzt. Diese private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und ist als "Schattengrünfläche" angelegt. Dazu sind 4 standortgerechte Laubbäume festgesetzt. Kinder- und Jugendeinrichtung ln der Nähe des Plangebiets in rund 300 m Entfernung liegt an der Theodor-Heuss-Straße die Kinder- und Jugendeinrichtung "Arche Nova". Das Jugendprojekt der Rheinflanke GmbH in Gremberghoven steht ebenfalls zur Verfügung. Aus diesem Grund ist im Plangebiet keine zusätzliche Flächen für ein Jugendangebot vorgesehen. Kindertageseinrichtung Mit den bestehenden städtischen Kindertageseinrichtungen am "Frankenplatz 26" und in der "Heilig-Geist-Str. 1a“ und den privaten Einrichtungen in Gremberghoven ist der Bedarf bereits gedeckt. Ergänzend stehen weitere geplante Projekte, deren Umsetzungszeitpunkt noch nicht planbar sind, in Gremberghoven und Finkenberg zur Verfügung. Schulentwicklung Der Bedarf an Schulplätzen ist durch die bestehenden Einrichtungen in der näheren Umgebung gedeckt. 17 Die dem Plangebiet Hohenstaufenstraße nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Breitenbachstraße (ca. 500 m) und die Katholische Grundschule (KGS) Forststraße (ca. 3 km) in Rath-Heumar. Die in der Nähe liegenden Grundschulen verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten. 11. Bauordnungsrechtiche Festsetzungen Gestalterische Festsetzungen Mit gestalterischen Festsetzungen nach § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW zu Gebäudedächern, Solaranlagen sowie der Gestaltung von Grundstückseinfriedungen ist gemeinsam mit den städtebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild gegeben. Solaranlagen Eine verbindliche Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen erfolgt nicht. Die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen und die hiermit einhergehende Ausrichtung der Gebäudekörper sorgen für eine optimale Ausrichtung der Dachflächen. Die Errichtung von Solaranlagen wird somit vorbereitet. Mögliche Solaranlagen sind mit gleicher Dachneigung in die Dachflächen zu integrieren. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Aufgrund der im Vorhaben- und Erschließungsplan konkreten Darstellung der Gebäude, entfallen detaillierte Festsetzung zur Gestaltung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan haben einen Festsetzungscharakter und stellen mit den Festsetzungen aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild der Wohnbebauung sicher. Es ist lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen für die Dachgestaltung der zweigeschossigen Reihenhäuser getroffen. Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 34-40 Grad, mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung, zu errichten. Zudem erhalten die Reihenhäuser innerhalb einer Zeile eine einheitliche Traufhöhe sowie Dachneigung, da sich diese Dachform an die der vorherrschenden Umgebungsbebauung anpasst. Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,90 m zulässig. Im Sinne der brandschutzrechtlichen Bestimmungen halten diese Gauben von der Gebäudeabschlusswand einen Abstand von mindestens 1,25 m ein. Die Regelung der Gaubengrößen entspricht den zurückhaltenden Dachaufbauten der Umgebung. Einfriedungen Einfriedungen von Vorgärten sind entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege in Gestalt von Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche zulässig. Mit der Festsetzung ist in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sichergestellt, dass ein insgesamt durchgrüntes Quartier entsteht. Eine Einfriedung der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftskinderspielplätze ist in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombination mit Hecken in einer max. Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NW zulässig. Dadurch ist die Einfriedung der 18 Spielfläche so gestaltet, dass die Spielfläche von außen im Sinne einer sozialen Kontrolle einsehbar ist. Vorgärten Innerhalb der Vorgärten sind Anlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO ausschließlich in Form von Vorgartenschränken gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Die Festsetzung unterstützt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild. Im Durchführungsvertrag ist zusätzlich, mit einigen Ausnahmen wie zum Beispiel die Zuwegung, die vollständige Begrünung der Vorgartenfläche geregelt. Müllboxen/Container an Sammelstelle Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes sind Müllstandorte so gestaltet, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. Die Müllstandorte sind als Abfallsammelstandorte vorgesehen und mit einer Trennwand sowie Überdachung gestaltet. Insgesamt sind im Plangebiet drei Müllstandorte, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen, festgesetzt. 12. Natur und Landschaft Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist neben den Reihenhausstrukturen mit privaten Gartenflächen und den Verkehrsflächen ebenfalls die Anpflanzung von Grünstrukturen geregelt. Die Straßenbäume, private Grundstückseinfriedungen und die Anlage eines Spielplatzes sowie einer privaten Spielfläche tragen zur Begrünung des Quartiers und Verminderung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei. Im Bestand ist das Plangebiet überwiegend durch Birkenpionierwälder mit mittlerem Baumholz geprägt. Diese Vorwaldgesellschaft ist durch Ruderalbiotope wie Brennnessel- und Goldrutenfluren sowie Brombeergehölze eingefasst. Entlang der Hohenstaufenstraße verläuft eine "Winter-Lindenreihe". Das Umfeld ist durch eine dichte Siedlungsstruktur sowie Kleingartenanlagen und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG geprägt. Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Gebiets sind die Birkenvorwälder als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Aufgrund der benötigten Größe von zusammenhängenden 12.450 m² wurde auch nach einer umfangreichen Suche keine geeignete Fläche für den Waldausgleich im Stadtbezirk Porz gefunden. Die Flächen standen entweder derzeit nicht zur Verfügung oder eigneten sich aufgrund der Topografie oder anderen städtebaulichen Gründen nicht für eine Aufforstung. Für die Umsetzung des dringend benötigten Wohnraumes, erfolgt der Ausgleich als Erstaufforstung auf einer ackerbaulich genutzten Fläche in Köln-Fühlingen, Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise). Das Flurstück umfasst insgesamt 72.845 m². Hiervon sind 36.671 m² Ackerland, von dem 12.450 m² aufgeforstet und für den Waldausgleich dem Bebauungsplan Nr. 74407/02 zugeordnet sind. Die Aufforstung erfolgte auf dem südöstlichen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald (Eichen-Hainbuchen-Wald mit 70 % Trauben- oder Stieleiche und 30 % Hainbuche). Grundsätzlich wurde standortheimisches, 19 herkunftsgesichertes, forstliches Vermehrungsgut verwendet. Die Durchführung und die Kostentragung der Ausgleichsmaßnahme ist im Durchführungsvertrag geregelt. Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht, die gegen eine Aufforstung sprechen, bestehen nicht. Gemäß der Bodenkarte 1:50 000 Nordrhein-Westfalen des Geologischen Dienstes NRW verfügt der Boden im Bereich der Auffostungsfläche über eine Bodenwertzahl von 45 bis 55 (0 = sehr niedrig, 100 = sehr hoch). Dem Ackerboden ist somit ein mittleres Ertragsverhältnis zugeschrieben. Im Zuge der Abwägung der Belange hat sich die Stadt entschieden, die Aufforstung der Ackerflächen unter Berücksichtigung der Bodenwertzahl zugunsten der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung den Belangen der Landwirtschaft voranzustellen. Die Aufforstungsflächen fügen sich an die bereits im Bestand vorhandenen Waldflächen in Köln- Fühlingen an und erweitern diesen Lebensraum. Der Waldausgleich außerhalb des Stadtbezirks Porz, in dem der Eingriff stattfindet, steht nicht im Widerspruch zu geltendem Stadtrecht. Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgte die Umsetzung einerseits über eine forstrechtliche Ersatzmaßnahme. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde für die verbleibenden Eingriffsflächen ein Kompensationsbedarf von 81.804 Wertpunkten gemäß Ludwig & Sporbeck ermittelt. Um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu gewährleisten, ist dieser Kompensationsbedarf über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Die Maßnahmenflächen befinden sich in Köln-Porz-Zündorf an den Zündorfer Auen (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstücke 19 und 20, teilweise). Ziel ist für diese Flächen die Entwicklung eines naturnahen Landschaftskorridors in den Rheinauen. Die Maßnahmen an der Zündorfer Aue sind Teil eines Gesamtkonzeptes zur ökologischen Aufwertung dieses Landschaftsbereichs. Durch das Gesamtkonzept werden großflächige und ökologisch hochwertige Maßnahmen umgesetzt. Es erfolgt ein gleichwertiger funktionaler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschaftsplanes gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet. Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in den Wald sind ausgeglichen. Durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Einbindung des Gebiets in die umgebenden Stadtstrukturen gewährleistet. 13. Klima Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels gilt es, bereits auf Ebene der Bauleitplanung die Umsetzung von Maßnahmen festzusetzen und / oder zu ermöglichen. Da mit der Bebauung der heute brachliegenden Fläche eine Zunahme der Versieglung einhergeht, kommt es mit Umsetzung der Bebauung und erforderlicher Erschließungsanlagen zu einer lokaklimatischen Erwärmung. Das Anlegen von Gärten und anderen Freiräumen sowie die Anpflanzung von Straßenbäumen vermindern den städtischen Wärmeinseleffekt in diesem Bereich. Eine überwiegende Nord-Südausrichtung der Gebäude führt zu Energieeinsparungen von Heizungen und Leuchtmitteln und wirkt somit in geringem Umfang als Vorbeugemaßnahme gegen den Klimawandel. Die Ausrichtung der Gebäude ermöglicht die Anbringung von Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie auf den Dachflächen. 20 Die Baukörper stellen im Sinne einer klimagerechten Baulandentwicklung ein möglichst kleines Verhältnis zwischen äußerer Wärme übertragender Gebäudehülle bezogen auf das Volumen der Gebäude dar. Hierdurch wird eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie unterstützt. Gleichzeitig wird durch die Begrenzung der Höhe der Baukörper und die durch den Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmte Lage der Baukörper eine übermäßige Verschattung benachbarter Gebäude vermieden und es ergeben sich verschattungsfreie Einträge solarer Strahlungsenergie. Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt. Für jedes Gebäude sind die energiegesetzlichen Mindeststandards umzusetzen, sodass hiermit ein Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet wird. Die Nähe zum unmittelbar am Plangebiet liegenden S-Bahnhof Köln-Steinstraße (fußläufige Entfernung ca. 5 Minuten) trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 14. Planrealisierung Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Der zwischen Vorhabenträger und der Stadt Köln vereinbarte Durchführungsvertrag regelt zusätzliche Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung (zum Beispiel eine Bauverpflichtung). Die öffentlichen Verkehrsflächen inklusive des Ausbaus und der Erweiterung der Cimbernstraße sind im Erschließungsvertrag, der Anlage des Durchführungsvertrages ist, geregelt und auf Kosten des Vorhabenträgers hergestellt und unentgeltlich an die Stadt Köln übertragen. Entsprechendes gilt für die öffentliche Grünfläche mit Spielplatz, deren Ausführung und Umsetzung ebenfalls im Durchführungsvertrag sichergestellt ist. Sowohl die forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als auch die naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit seiner Bebauung hervorgerufenen Eingriffe sind durch den Vorhabenträger zu erbringen. Zur Kompensation der Eingriffe in die Waldflächen gemäß Landesforstgesetz ist eine 12.450 m² große Aufforstung auf einem Ackerstandort in Köln-Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) bestimmt. Der Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe erfolgt über Maßnahmen auf rund 8.950 m² der städtischen Ökopoolflächen in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstück 19 und 20 (teilweise) in Form von Extensivierungsmaßnahmen (7.500 m²) und Gehölzpflanzungen (1.450 m²). Die Ablösekosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Herstellungs- und Pflegekosten trägt der Vorhabeträger. Entsprechende Regelungen sind im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02 festgeschrieben. 21 15. Umweltbericht Einleitung Für den Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 15.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine Fläche an der Hohenstaufenstraße in Köln-Porz, Stadtteil Gremberghoven planungsrechtlich für eine innerstädtische Wohnbebauung entwickelt. Das Plangebiet, die angrenzenden Kleingärten und Teile der Bahnanlagen sind im Landschaftsplan der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 7.13) ausgewiesen. Auf Basis des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74407/02 entstehen in einem urbanen Umfeld familienfreundliche Einfamilienhäuser. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat. Im Rahmen der Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plangebiets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein. 15.1.1 Beschreibung Bestand Die circa 2 ha große Fläche weist im Bestand auf etwa 1,25 ha einen Birkenpionierwald und auf 0,6 ha Ruderalbiotope auf. Zudem finden sich entlang der Hohenstaufenstraße Baumpflanzungen, die im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden. Des Weiteren umfasst das Plangebiet kleinere versiegelte Bereiche in Form von Fahrwegen im nördlichen Bereich des Plangebiets. 15.1.2 Beschreibung Nullvariante Bei Nichtumsetzung der Planung (Nullvariante) würde das Plangebiet in seinem heutigen Zustand belassen. Veränderungen des Naturhaushalts ohne die Umsetzung des Bebauungsplans werden bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben. 15.1.3 Beschreibung Planung Durch die Planung werden auf Grundlage des Baugesetzbuchs eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine Einbindung in die angrenzenden Stadtstrukturen erzielt. 15.2 Bedarf an Grund und Boden Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf einer Fläche von 20.270 m² ein Vorhaben vorbereitet, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der nachfolgenden Tabelle der Flächenanteil für den Realbestand 2015 und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeschlüsselt. Tabelle 1 Realbestand Bestandsaufnahme 2015 (m²) Versiegelte Flächen (Fahrwege) 1.810 9% Teilversiegelte Flächen 0 0 % 22 Unversiegelte Flächen (Birkenvorwald, Ruderalfluren, Sukzession, Baumstrukturen) 18.460 91% Summe/Ergebnis 20.270 100 % Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02 (m²) Versiegelte Flächen (Fahrwege, Bebauung) 13.060 64 % Teilversiegelte Flächen (Spielplätze), 500 3 % Unversiegelte Flächen (Grünflächen, Baumreihen) 6.710 33 % Summe/ Ergebnis 20.270 100 % 15.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes wurden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene wurden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes wurden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 15.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 15.4.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB):  Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände - hier zum FFH-Gebiet Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef - betragen deutlich mehr als 500 Meter. Damit wird auf eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verzichtet. Altlasten (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB):  Altlastverdachtsflächen sind für das Plangebiet und dessen Nahbereich nicht im städtischen Altlastenkataster eingetragen. 23 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) (§ 1 Abs 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB)  Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor, geruchsemittierende Nutzungen sind nicht geplant. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Erschütterungen: (§ 1 Abs 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB)  Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, erschütterungsemittierende Nutzungen sind nicht geplant. Kulturgüter oder sonstige Sachgüter (§ 1 Abs 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB)  Sind im Plangebiet nicht vorhanden. Landschaft, hier Erholung (§ 1 Abs 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)  Das Plangebiet bietet im aktuellen Bestand keine Funktion als Erholungsgebiet. Oberflächengewässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)  Sind im Plangebiet nicht vorhanden und nicht geplant. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Risiken (§ 1 Abs 6 Nr. 7 Buchstabe j BauGB)  Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der Entfernung von ca. 50 m zwischen Oberleitung und nächstem Baufeld ausgeschlossen.  Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet.  Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie. 15.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 15.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-Richtlinie (FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), Baumschutzsatzung Köln Bestand Im Bestand stellt sich das Plangebiet durch eine überwiegende durch Birkenvorwald geprägte Fläche dar. Daneben befinden sich Ruderalbiotope innerhalb des Plangebiets. Entlang der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlindenreihe mit 21 Bäumen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Froelich und Sporbeck, 2012) weist die Nutzung des Plangebiets durch Zwergfledermäuse als Jagdhabitat aus. Zudem wurde einmalig der große Abendsegler im Plangebiet nachgewiesen. Fledermausquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. Zudem wurden Vorkommen der siedlungstypischen Vogelarten wie Amsel, Kohlmeise, Buchfink, Ringeltaube u. a. nachgewiesen. Brut- oder Überwinterungshabitate seltener und/oder planungsrelevanter Vogelarten wurden nicht dauerhaft für das Plangebiet aufgezeichnet. Die nachfolgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten auf. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs IV der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NRBU= Rote Liste Niederrheinische Bucht, * = ungefährdet, R= durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet, RL NRW= Rote Liste Nordrhein Westfalen. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 24 Tabelle 2 Art Status Planungs- relevant FFH RL NRBU RL NRW Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2012 (Froehlich&Sporbeck) Avifauna Amsel Brutvogel - * Blaumeise Brutvogel - * Buchfink Brutvogel - * Elster Brutvogel - * Gartengrasmücke Brutvogel - * Kohlmeise Brutvogel - * Mauersegler Nahrungsgast - * Mönchsgrasmücke Brutvogel - * Ringeltaube Brutvogel - * Rotkehlchen Brutvogel - * Zaunkönig Brutvogel - * ZilpZalp Brutvogel - * Säugetiere Großer Abendsegler Überflug + Anhang IV Nicht gefährdet R Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anhang IV Nicht gefährdet * Eine ergänzende artenschutzrechtliche Stellungnahme (ISR 2020) kommt zu dem Ergebnis, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus 2012 für den Bebauungplan weiterhin bestand hat. Prognose Nullvariante Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare Biotope) ausbilden. Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten Lage zwischen viel befahrenen Verkehrswegen nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde jedoch weiterhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen. Prognose Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans ist das Plangebiet als Wohnbaufläche umgewidmet. Hierdurch ist der Verlust der Sukzessionsbiotope vorbereitet, die im Rahmen des Landschafts- pflegerischen Fachbeitrages (ISR 2019) erfasst sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, ausgeschlossen. Vorgezogene 25 Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht erforderlich. Der Verlust von Bruthabitaten sog. Allerweltsarten wie Amsel oder Buchfink (besonders geschützte Vogelarten) wurde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bearbeitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung auszuschließen, ist eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten einzuhalten Bewertung Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine Verluste von besonders wertvollen oder seltenen Biotopflächen vorbereitet. Aufgrund des festgestellten Arteninventars sind Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 15.5.2 Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz (DSchG) Bestand und Nullvariante Im Bestand ist das Plangebiet durch dichte Sukzessionsbiotope geprägt. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung, im Osten insbesondere Großwohnformen, Verkehrswege und Kleingartenanlagen geprägt. Im Bestand ist dem Plangebiet keine hohe Wertigkeit bezüglich des Landschafts- und Ortsbildes zuzuschreiben. Von Bedeutung für das landschaftsästhetische Empfinden sind die Baumreihen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt in einem kernstädtisch geprägten Bereich. Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin zu einer gehölzbestandenen Fläche entwickeln, die jedoch mittelfristig keinen hohen Wert für das Landschafts- und Stadtbild aufweisen würde. Prognose Planung Durch die Umsetzug des Bebauungsplans werden die vorhandenen Sukzessionsbiotope innerhalb des Plangebiets überprägt. Durch die geringe bauliche Dichte (GRZ von 0,4) und die Ausweisung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen wird eine Abwertung des Landschafts- und Stadtbildes vermieden. Neben dem Erhalt der raumprägenden Baumreihen entlang der süd-westlichen Planungsgrenze (Hohenstaufenstraße) ist dies besonders durch den geringen Wert der Fläche für das Landschafts- und Ortsbild im Bestand zu begründen. Das städtebauliche Ziel ist, die Gebäude harmonisch in den urbanen Raum zu integrieren. Durch die Anlage von Grünstrukturen wie Straßenbaumpflanzungen und die Anlage kleiner Grün- und Pflanzflächen sowie durch die Festsetzung zum Erhalt der Baumreihe ist die Einbindung des Vorhabens gestärkt. In den Kapiteln 7 "Grünplanerische Festsetzungen" und Kapitel 1l "Natur und 26 Landschaft" im städtebaulichen Teil der Begründung ist dargestellt, wie durch Pflanzmaßnahmen und gestalterische Maßnahmen der Eingriff in das Landschaftsbild vermindert wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Um einen Eingriff in das Schutzgut Landschafts- / Stadtbild zu vermeiden, sind eine geringe bauliche Dichte und die Schaffung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen festgesetzt. Des Weiteren sind der Erhalt von prägenden Baumreihen entlang der Hohenstaufenstraße und die Pflanzung von Straßenbäumen geregelt, um das Vorhaben harmonisch in das Umfeld einzufügen. Bewertung Dem Plangebiet kommt im Bestand keine hohe Wertigkeit hinsichtlich des Stadt- und Landschafts- bilds zu. Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind durch grünordnerische und gestalterische Maßnahmen vermindert. Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind die Auswirkungen nicht als erheblich zu beschreiben. 15.5.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Köln Bestand Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind gemäß Kartierung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vier Biotoptypen (s. Tabelle 3), mit Kennung nach Ludwig-Sporbeck, vorhanden:  Fahrwege versiegelt (HY1) = Cimbernstraße  Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (BF32) entlang der Hohenstaufenstraße  sonstige Ruderalfluren (HP7) im nördlichen Teil des Plangebiets  Birkenvorwälder auf trockenen bis frischen Standorten, mittleres Baumholz (AV4) im zentralen Teil des Plangebiets Von der Straße abgesehen, besitzen die im Plangebiet befindlichen Biotoptypen eine mittlere Wertigkeit von 13, 15 und 18 Biotopwertpunkten / m² (BWP) (s. Tabelle 3), zum Vergleich Ackerfläche = 6 BWP. Die oben beschriebenen Biotope im Plangebiet sind nur sehr untergeordnet vernetzt mit den südlich gelegenen Kleingärten und den gebäudenahen Grünflächen nördlich des Plangebiets. Die ökologische Wertigkeit für den Naturhaushalt bleibt daher überwiegend auf das Plangebiet beschränkt. Die biologische Vielfalt ist, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüfung, als mäßig ausgebildet zu bewerten. Prognose Nullvariante Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittelfristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und 27 vergleichbare Biotope) ausbilden. Die ökologische Wertigkeit würde entsprechend langsam ansteigen, genauso die ökologische Vielfalt. Prognose Planung Die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Fahrwege der Cimbernstraße bleiben erhalten bzw. sind planungsrechtlich gesichert. Die Grünstrukturen entfallen vollständig und werden ersetzt durch Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz). Die ökologische Wertigkeit im Plangebiet sinkt damit deutlich gegenüber dem Bestand. Dies gilt auch für biologische Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Der durch die Planung zulässige Eingriff ist durch Ersatzaufforstungen in Köln-Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 bestimmt. Des Weiteren ist eine naturnahe Auengestaltung auf Flächen des städtischen Flächenpools in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, Flurstück 19 und 20 (teilweise) festgelegt, um den Eingriff auszugleichen. Die Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ersatz von Waldstandorten sowie der ökologischen Aufwertung der Zündorfer Rheinaue (vgl. hierzu Punkt 15.5.4 "Eingriff und Ausgleich"). Durch die Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsbilds. Damit erfolgt in den Bereichen der externen Pflanzmaßnahmen und deren Umfeld auch eine sukzessive Steigerung der biologischen Vielfalt. Bewertung Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen Wertigkeit vor. Diese sind im Bebauungsplan durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt ist durch eine Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen. Die heute im Plangebiet als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt ist mit Umsetzung der Planung deutlich gemindert, im Bereich der beiden externen Ausgleichsmaßnahmen jedoch gesteigert. 15.5.4 Eingriff und Ausgleich (§1a Absatz 3 BauGB) Die Vorgehensweise für die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt die Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74407/02. Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft basiert auf der Bewertung durch das Büro jbbug Landschaftsarchitekten von 2013 und wurde ergänzt durch die Erkenntnisse einer Ortsbegehung von August 2015. 28 Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwiegend in Wald- und Ruderal-Biotopen statt. Des Weiteren wurden die Bäume der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße2 und Verkehrsflächen (bestehende und geplante) in der Bilanzierung berücksichtigt. Da die planfestgestellte Ausgleichsfläche "Lindenbaumreihe", mit Ausnahme eines Fußwegs, nicht betroffen ist, ist diese aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich nach § 1a Abs. 3 BauGB ausgenommen. Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungszustand dient die "Biotoptypenliste Köln-Code", die rechnerische Bewertung erfolgte anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck. Tabelle 3 Der ökologische Wert des Plangebiets im Realbestand ist gem. Ludwig-Sporbeck mit 306.540 Biotop-Wertpunkten zu beziffern. Der ökologische Wert der Planung des Bebauungsplans Nr. 74407/02 ist durch die stadttypischen Biotope (wie Gebäude, Fahrstraßen, Stellflächen und Hausgärten) der anthropogen überformten Flächen geprägt. Als wertgebend stellen sich unter anderem die zu erhaltenden Bäume entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Pflanzbeete in der Cimbernstraße sowie der Straßenbäume entlang der Ringstraße und private Grünanlagen dar. 29 Tabelle 4 Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde eine Wertigkeit von 62.886 Wertpunkten für die Planung ermittelt. Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender ausgleichpflichtiger Eingriffsbedarf: Tabelle 5 A) Bestand 306.540 Punkte B) Planung 62.886 Punkte Bilanz -243.654 Punkte Kompensationsfaktor 20,51% Im Bebauungsplans Nr. 74407/02 ergibt sich ein externer ausgleichpflichtiger Eingriffsbedarf von 243.654 Wertpunkten. Ein Vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebiets ist nicht möglich. Auch bei einer deutlichen, wenngleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit einhergehenden Änderung der Zielbiotope auf den Grünflächen innerhalb des Plangebiets könnte keine ausreichende Kompensation erzielt werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist folglich eine ganzheitliche Ausgleichsmaßnahme auf externen Flächen zu bevorzugen. Die Umsetzung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt einerseits über eine forstrechtliche Ersatzmaßnahme, andererseits ist ein Teil des ausgleichpflichtigen Eingriffes naturschutzfachlich ausgeglichen. 30 Der anrechenbare ökologische Wert im Rahmen der Ersatzaufforstung in Köln-Fühlingen berechnet sich wie folgt: Tabelle 6 C1) Bestand Geltungsbereich Bedeutung (Stufe) Köln-Code (Ludwig - Sporbeck) Biotoptyp Fläche in m² N W G M SAV H Gesamt - wert Ökologischer Wert Bemer - kung Geltungsbereich 12.450 m² LW 1 (HA0) Acker 12.450 m² 1 1 1 1 1 1 6 74.700 Flächen gesamt: 12.450 m² Gesamtflächenwert Bestand: 74.700 C2) Planung Geltungsbereich Bedeutung (Stufe) Köln-Code (Ludwig - Sporbeck) Biotoptyp Fläche in m² N W G M SAV H Gesamt - wert Ökologischer Wert Bemer - kung Geltungsbereich 12.450 m² GH 3121 (AX 12) Wald 12.450 m² 3 3 3 3 3 4 19 236.550 Flächen gesamt: 12.450 m² Tabelle 7 Aufwertung durch Aufforstung: C2) Planung 236.550 Punkte C1) Bestand 74.700 Punkte C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte Durch die Aufforstung auf dem externen Flurstück ergibt sich eine ökologische Aufwertung von 161.850 Biotop-Wertpunkten nach Ludwig-Sporbeck. Somit verbleibt ein Kompensationsdefizit von 74.824 Biotop-Wertpunkten, dass auf den städtischen Poolflächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, Flurstücke 19 und 20 (teilweise) umgesetzt ist: Tabelle 8 Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz 243.654 Punkte C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte D) weiterer externer Kompensationsbedarf 81.804 Punkte 31 Tabelle 9 Ökologische Wertigkeit externe Kompensation Externe Ausgleichsmaßnahmen: Forstrechtliche Kompensation Das Plangebiet ist überwiegend durch Vorwaldbiotope dominiert. Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Plangebiets befinden sich Birkenvorwälder. Diese sind als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Der durch die Planung zulässige Eingriff ist durch Ersatzaufforstungen in Köln-Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 bestimmt. Die Aufforstung erfolgte auf dem südöstlichen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald durch den Vorhabensträger in enger Absprache mit der Stadt Köln. Entsprechende Regelungen sind im Durchführungsvertrag getroffen. Naturschutzfachliche Eingriffsregelung Für weitere Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Ausgleichsverpflichtungen durch den Bebauungsplan Nr. 74407/02 sind die städtischen Pool-Flächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, bestimmt, um den verbleibenden Kompensationsbedarf von 81.804 Biotop-Wertpunkten zu decken. Betroffen ist hier das Flurstück 19 und 20 (teilweise). Es handelt sich bei den Flächen um derzeit überwiegend ackerbauliche genutzte Landwirtschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Rhein im Landschaftsschutzgebiet L 21 "Freiräume um Zündorf, Libur, Lind und Langel rrh.". Durch die Umwandlung von Ackerflächen in Extensiv-Grünland und die Anlage von Gehölzstrukturen und einer Baumreihe wird das ökologische Potenzial der Rheinauen für naturschutzfachliche Zwecke genutzt. Zudem kommt dem Teilbereich eine Bedeutung für die Naherholung zu, durch die Maßnahmen wird das Landschaftsbild aufgewertet und die Erlebbarkeit des Gebiets gesteigert. Hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsflächen wird auf Kapitel 12 "Natur und Landschaft" verwiesen. 32 Insgesamt ist durch die internen Minderungsmaßnahmen und die externen Ausgleichsmaßnahmen ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe gegeben. 15.5.5 Schutzgut Klima/ Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 15.5.5.1 Luft, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW Bestand Das Plangebiet ist dem atlantisch geprägtem Klimaraum zuzuordnen, befindet sich jedoch in einem Raum mit ausgeprägtem Siedlungsklima. Hierbei herrschen milde Winter und lange Vegetationsperioden vor. Die Jahresmitteltemperatur liegt mit 10 - 10,5°C deutlich über der Durchschnittstemperatur des Umlands. Gemäß der Planungshinweiskarte für die zukünftige Wärmebelastung (eingeteilt in Klasse 1 sehr hohe belastete Siedlungsfläche bis Klasse 5 stark klimaaktive Freifläche) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche zugeordnet, während der südwestliche Teil im Zusammenhang mit den Bahnflächen westlich des Plangebiets als Klasse 4 klimaaktive Fläche bewertet ist. Weiterhin ist die Fläche in der Karte "Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen" aufgenommen. Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels, hier Hitze, wurden die im Flächennutzungsplan ausgewiesen Freiflächen mit den klimaaktiven Flächen verschnitten. Den Planungsempfehlungen dieser Karte wird nicht gefolgt, da dies eine Freihaltung der Fläche von Versiegelung und Bebauung zur Folge hätte. Das Plangebiet spielt aufgrund der geringen Flächengröße und der Randlage zu den bebauten Bereichen von Gremberghoven eine eher untergeordnete Rolle für die Versorgung der bebauten Umgebung mit Kalt- / Frischluft. Im Bestand ist dem Plangebiet eine Funktion für die Luftreinhaltung (Filterung, Staubbindung) durch den Bewuchs zuzusprechen. Prognose Nullvariante Im Zuge der Nullvariante ist von weiteren Sukzessionsprozessen innerhalb des Plangebiets aus- zugehen. Durch ein Aufkommen von durch Gehölz geprägten Biotopen würde zu einer leichten Aufwertung des Lokalklimas beigetragen werden. Aufgrund der geringen Flächengröße würde es sich hierbei jedoch nur um geringe Auswirkungen auf das Lokalklima handeln. Prognose Planung Durch die Überplanung der Vegetationsbestände und neu zu schaffenden versiegelten Flächen kommt es zu Änderungen im Mikroklima des Plangebiets. Möglicherweise ist das Plangebiet zukünftig ein Teil der Wärmeinsel von Porz-Gremberghoven und wird zukünftig wie die benachbarten bebauten Flächen die Klasse 4 hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche aufweisen. Starke Auswirkungen auf das Lokalklima sind jedoch durch die geringe Flächengröße nicht zu erwarten. Durch Bepflanzungsmaßnahmen wie den Hochstämmen zur Durchgrünung der Stellflächen und der langfristigen Sicherung der Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße isteine Minderung der Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet. 33 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die geplante Grünfläche und die Gartenflächen tragen in geringem Umfang zur Minderung der Auswirkung der Planung auf das Mikroklima bei. Bewertung Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets führen, wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luft- austauschbedingungen kommen kann. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von großkronigen Linden sind Ausgleichsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima festgesetzt. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird das Plangebiet über ein BHKW mit Wärme versorgt. 15.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand: Die Emissionssituation im Plangebiet ist heute durch die Emissionen aus dem KFZ-Verkehr der umliegenden Stein-, Hohenstaufen- und Cimbernstraße und durch den Hausbrand der umliegenden Wohnnutzung geprägt. Die Situation ist als gering vorbelastet zu bewerten. Prognose (Plan/Nullvariante): Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab beschriebenen Emissionssituation. Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen zur Immissionsminderung bei. Die festgesetztelockere Bebauung und die festgesetzte Durchgrünung des Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu. Bewertung: Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr. 15.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 34 Bestand: Messwerte einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plangebiet nicht vor. Gemäß Luftgüteuntersuchung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mäßig hoher Belastung mit einem Luftgüteindex von 1,3 bis 1,5. Prognose (Plan/Nullvariante): Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissionssituation im Plangebiet und seinem Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung wird sich entsprechend der Zunahme von Emission von Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nabereich erhöhen. Dabei wird die Durchlüftung des Plangebiets aufgrund der zunehmenden Bebauung eingeschränkt. Aufgrund der offenen Baustruktur und einer ausreichenden Straßenbreite ist nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BlmSchV zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen zur Immissionsminderung bei. Die festgesetzte lockere Bebauung und die festgesetzte Durchgrünung des Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu. Bewertung: In einem Bereich mit mäßig hoher Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockete Bauweise. 15.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energie- einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener- getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen). Bestand: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeinsparung. Prognose (Nullvariante/Plan): Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Veränderung der Bestandssituation. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird das Plangebiet über ein BHKW mit Wärme versorgt werden. Das BHKW hat eine elektrische Leistung von 34 kW. Es ist nur für die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung ausgelegt. Bei einer Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Im Bebauungsplan ist die erforderliche Fläche für das BHKW planungsrechtlich gesichert und festgesetzt. 35 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Plangebiet wird über ein BHKW mit Wärme versorgt. Die Bereitstellung von Nahwärme durch Kraft-Wärmekoppelung führt zu geringeren CO-Emissionen im Vergleich zu einer konvetionellen Wärmebereitstellung. Bewertung: Die Wärmeversorgung der Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwert. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewerten. 15.5.6 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) Ziele des Umweltschutzes:, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt Köln Landschaftsplan Bestand Das Plangebiet ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 "Kleingärten und bahnbegleitende Brachflächen westlich der Steinstraße, Gremberghoven". Der Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln setzt den Bereich zur Sicherung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien fest. Zudem dient der Bereich der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, insbesondere durch den vielfältigen und reich strukturierten Freiraum. Im LP wird das Plangebiet noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beschrieben. Im Realbestand ist die Ausbreitungsfunktion entlang der Bahnlinie jedoch durch die Lärmschutzwände stark eingeschränkt, die Ruderalvegetation in Teilen nicht mehr vorhanden. Das Plangebiet selbst stellt sich im Realbestand als Sukzessionsfläche dar. Diese Sukzessionsbiotope entwickelten sich auf der ehemaligen Ackerfläche aufgrund von Baustelleneinrichtungen und durch den Verzicht der Bahn AG, auf den Flächen des Plangebiets eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der angrenzenden S-Bahn hier ursprünglich planfestgestellt war. Prognose Nullvariante Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin in Richtung eines Birken-Vorwaldes entwickeln. Die beschriebene Gliederung der Landschaft durch das Plangebiet würde somit weiterhin reduziert werden. Die Ausbreitungslinie ist weiterhin als stark beeinträchtigt zu beschreiben. Im Zuge der Nullvariante sind die Ziele des Landschaftsplanes für das Plangebiet und die umgebenden Flächen ohne Pflegemaßnahmen nicht sicherzustellen. Ohne die Umsetzung der Planung könnte die Stadt Köln die Pflege der Fläche im Sinne des Landschaftsplanes vom Eigentümer der Fläche einfordern. Prognose Planung Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein zentrales Element des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Diese Flächen weisen im Bestand einen dichten Bewuchs auf. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes sind die Schutzausausweisungen des 36 Landschaftsplanes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückgetreten, da der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht widersprochen hat. Die Funktion der bahnbegleitenden Flächen ist durch die Planaufstellung nicht beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nicht möglich, da nach Umsetzung der Planung die Fläche nicht mehr für die Zielsetzungen des Landschaftsplans zur Verfügung steht. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahme in der Zündorfer Aue erfolgt jedoch ein gleichwertiger funktionaler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschaftsplans gemäß dem dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Die Ausgleichsmaßnahmen liegen in der Gemarkung Oberzündorf; dort ist das Flurstück 19 und 20 (teilweise) in der Flur 11 betroffen. Die Ausgleichsmaßnahmen zielen darauf ab, die derzeitige Nutzung als Ackerbau vor Ort zu extensivieren und die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzgruppen anzureichern. So werden die Ackerflächen überwiegend zu einer Extensivwiese weiterentwickelt. Ziel ist es, die wertvolle Kulturlandschaft entlang der Rheinauen mit hohem Potenzial für Flora und Fauna, aber auch für die ruhige, landschaftsorientierte Erholung wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen tragen zur Anreicherung der Landschaft bei und bieten wertvolle Lebensraumstrukturen. Die Herstellung der Wiese erfolgt mit regionalem Saatgut oder über den Auftrag von Spendersaatgut, die Anlage der Gehölzstreifen und Kleingehölze erfolgt mit standortgerechten und heimischen Bäumen und Sträuchern. Durch eine zweischürige Mahd wird langfristig gesichert, dass sich die Wiese als artenreiches Grünland entwickelt. Die Gehölze werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und des Hochwasserschutzes möglich ist, möglichst von der Pflege ausgenommen und ein naturnahes Biotop wird ausgebildet. Bewertung Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine Überbauung eines Teilbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 vorbereitet. Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und wären nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem ist der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben. Wasserschutzzonen-Verordnung Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Beachtung der Ge- und Verbote der Wasserschutzzonen-Verordnung des Wasserwerkes Westhoven aufgenommen (siehe auch Punkt 15.5.8 Wasser). 15.5.7 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) 37 Bestand Für das Plangebiet weist die Karte der schutzwürdigen Böden NRW (2017) schutzwürdige Böden mit hohem Ertragspotenzial auf. Die landwirtschaftliche Nutzung ist jedoch seit Mitte der 1990er Jahre aufgegeben worden. Durch den hohen Bewuchs ist eine erneute landwirtschaftliche Nutzung auszuschließen. In Teilen wurde der Boden im Plangebiet durch Bodenanschüttungen stark anthropogen überformt. Als Bodenarten sind Schluffe und Sande sowie Hochflutlehme, je nach Schicht, in geringen bis hohen Mächtigkeiten im Zuge des Baugrundgutachtens (M & P, 2012) nachgewiesen worden. Überwiegend stellt sich der Boden als bindig dar. Tabelle 10 Realbestand - Bestandsaufnahme 2015 Versiegelte Flächen in qm 1.810 9% Teilversiegelte Flächen in qm 0 0 % Unversiegelte Flächen in qm 18.460 91% Summe/Ergebnis qm 20.270 100 % Prognose Nullvariante Im Zuge der Nullvariante würde das Plangebiet weiteren Sukzessionsprozessen unterliegen, deren mittelfristig abzusehendes Stadium eine nahezu flächendeckende Vorwaldgesellschaft darstellen könnte. Die anstehenden Böden würden in diesem Zusammenhang natürlichen Bodenprozessen unterliegen, die natürlichen Bodenfunktionen wären nicht eingeschränkt. Prognose Planung Durch die Planung ist eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Darüber hinaus sind durch die geplanten Wohngebäude, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen Bodenversiegelungen vorbereitet, die natürlichen Bodenfunktionen sind mit ihrer Umsetzung stark eingeschränkt. Bei Umsetzung der Planung stellen sich die Flächen als überwiegend versiegelt dar. Im Planzustand sind ca. 13.000 m² versiegelt. Dies entspricht ca. 64 % der Fläche des Plangebiets. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu einer Neuversiegelung von rund 11.200 m². Durch Bodenaustausch und Bodenabtrag sind die natürlichen Bodenschichten mit Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt. Ein Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die Landwirtschaft ist jedoch aufgrund des hohen und dichten Bewuchses sowie der Lage des Plangebiets nicht gegeben. Die Ausweisung von Grünflächen und die GRZ von 0,4 tragen dazu bei, dass in Teilbereichen die Bodenfunktionen bedingt aufrechterhalten werden. Im Zuge der Bautätigkeiten sind die gängigen Regelungen zum Umgang mit Boden gemäß der DIN 18915 und 19731 zu beachten. Regelungen hierzu sind im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. 38 Tabelle 11 Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02 Versiegelte Flächen in qm 13.060 64 % Teilversiegelte Flächen in qm, 500 3 % Unversiegelte Flächen in qm 6.710 33 % Summe/ Ergebnis qm 20.270 100 % Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Im Bebauungsplan gibt es zwei kleine Grünflächen, in denen in geringem Umfang eine natürliche Bodenentwicklung möglich sein wird. Weiterhin ist die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße zum Erhalt festgesetzt, so dass hier die natürlichen Bodeneigenschaften erhalten bleiben. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen in Köln Fühlingen und in der Zündorfer Rheinaue kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln und wird dauerhaft erhalten. Im Zuge der Baumaßnahmen zur Umsetzung der Reihenhäuser und Erschließungsmaßnahmen sind Vermeidungsmaßnahmen möglich, die jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt werden können. Bewertung Durch Versiegelung und Bodenabtrag/-auftrag kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden. Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans sind der Erhalt einer Baumreihe und zwei kleine Grünflächen. Hier bleiben natürliche Bodeneigenschaften erhalten. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln. 15.5.8 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, LNatSchG NRW Wasserschutzzonenverordnung Grundwasser: Bestand Da das Plangebiet im Bestand größtenteils unversiegelte Flächen aufweist, trägt es verstärkt zur Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetations- bestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwassergewinnungsgebietes. 39 Prognose Nullvariante Bei Nichtumsetzung der Planung würde die Verdunstungsrate des Plangebiets weiter ansteigen, da durch Sukzessionsprozesse sich die Gehölzbestände vergrößern würden. Das Plangebiet würde jedoch weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen. Prognose Planung Bei Umsetzung der Planung ist eine Steigerung der Versiegelungsrate gegeben und die Wasseraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit durch Verdichtung und Versiegelung stark reduziert. Aufgrund der bindigen Böden (M & P, 2012) mit geringem kf-Wert (beschreibt den Grad der Versickerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden) und den geringen Flächenanteilen, die zu einer dezentralen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers beitragen, ist eine ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebiets nicht umzusetzen. Folglich erfolgt die Entsorgung der Niederschlagswässer über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln. Die Grundwasserneubildung innerhalb des Plangebiets ist somit stark eingeschränkt und erfolgt letztlich lediglich auf unversiegelten Garten- und Grünflächen. Eingriffe in grundwasserführende Schichten durch Tiefbaumaßnahmen erfolgen nicht. Die geplante Bebauung ohne Kellergeschosse unterstützt die Sickerungsfähigkeit des Plangebietes. Geothermische Nutzungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können, sind ebenfalls nicht vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen wie der Einsatz von sickerfähigen Oberflächenbelägen oder Dachbegrünungen sind Bebauungsplans Nr. 74407/02 nicht festgesetzt. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Beachtung der Ge- und Verbote der Wasserschutzzonen-Verordnung des Wasserwerkes Westhoven aufgenommen. Bewertung Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Eine Versickerung der Niederschlagswasser vor Ort erfolgt auf Grund der bindigen Böden nicht. Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen ergeben sich nicht. Die Versiegelung durch Reihenhäuser und Erschließungsflächen führt zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung. 15.5.9 Schutzgut Mensch (Lärm: § 1 Abs. 6 Nr. 7a und c BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), DIN 4109, DIN 18005, BImSchG Bestand und Nullvariante Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult, 2018) durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. Das Gutachten stellt die im Folgenden beschriebenen schalltechnischen Auswirkungen im Bestand dar, die im Rahmen einer Nullvariante weiterhin geltend sind. Geplant ist eine Wohnnutzung. Als Schutzanspruch gelten die jeweiligen Werte für ein Allgemeines Wohngebiet (WA): 40 Tabelle 12 Lärmquelle Tags in dB(A) Nachts in dB(A) Gewerbe (TA Lärm) 50 35 Verkehr (DIN 18005 55 45 Der Tagzeitraum umfasst 16 Stunden von 06°° - 22°° Uhr, der Nachtzeitraum acht Stunden von 22°° - 06°° Uhr. Gewerbelärm Für die Immissionen aus gewerblicher Nutzung auf dem Gelände des Betriebswerks Köln- Gremberg ist gemäß dem Gutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an benachbarter Bebauung prognostiziert. Daher geht der Gutachter von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Fassaden der geplanten Bebauung aus. Weiter gibt der Gutachter an, dass die Gewerbelärmimmissionen gegenüber der Schienenlärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung sind. Somit ist von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus gewerblichen Nutzungen im Untersuchungsgebiet auszugehen. Verkehrslärm  Fluglärm Die Immissionen aus Flugverkehr des Flughafens Köln / Bonn sind seitens der Stadt Köln mit einem pauschalen Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) tags und nachts angegeben und in der Gesamtbewertung berücksichtigt.  Schienenverkehrslärm Das Plangebiet ist durch die Lärmentwicklung des örtlichen Schienenverkehrs vorbelastet. Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke 2621 (S-Bahn), 2690 (Fern- Bahn) und 2324 (Güterverkehrs-Bahn). Die Würdigung des Schienenverkehrs erfolgte auf Grundlage der von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten Zugdaten (für das Prognosejahr 2025) und den Vorgaben der Schall 03. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 von allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) tags an den zur Bahnlinie orientierten Fassaden und 45 dB(A) nachts an fast allen Gebäuden auftreten. Dabei liegen die Immissionen an den Fassaden bei 66 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts an den West- und Südfassaden. Innerhalb der Außenwohnbereiche (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Bebauungskonzept bei max. 57 dB(A) tags und nachts. Da die Bahnstrecke westlich des Plangebiets verläuft, haben die Ost- und Nordfassaden der geplanten Gebäude bei der Betrachtung der Auswirkungen des Schienenverkehrs nur untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich sind die zur Bahnschiene hin orientierten West- und Südfassaden.  Straßenverkehrslärm Entlang der Steinstraße als auch der Hohenstaufenstraße, insbesondere an den zur Straße orientierten Fassaden, kommt es an allen Gebäuden zu Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) um jeweils bis zu 15 dB(A). Damit liegen die Immissionen an den betroffenen Fassaden bei bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb der Außenwohnbereiche (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Vorhaben bei maximal 59 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. 41 Gesamtverkehr Bei Betrachtung der freien Schallausbreitung aus dem Gesamtverkehr sind die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet tags von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Die Immissionen liegen bei bis zu 70 dB(A) tags im Einwirkungsbereich der Signalanlage der Kreuzung Steinstraße / Hohenstaufenstraße und 69 dB(A) nachts an der der Bahnstrecke nächstgelegenen Westfassade der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. In den Außenwohnbereichen liegen die auftretenen Beurteilungspegel unterhalb von 58 dB(A) am Tag und in der Nacht. Die maximalen Überschreitungen der Orientierungswerte für ein WA liegen dabei bei bis zu 15 dB(A) am Tag und bis 24 dB(A) in der Nacht. Nachbarschaftslärm Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die geplanten Strukturen wurden Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung untersucht. Dabei wurden die Auswirkungen der Immissionen auf den Bestand mit der geplanten Bebauung und ohne die geplante Bebauung miteinander verglichen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich an den angrenzenden Gebäuden (Cimbernstraße 20 Immissionspunkt Nr. 104) maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) auf 52,2 dB(A) tags bzw. 0,5 dB(A) auf 44,1 dB(A) nachts am Immissionspunkt Nr. 104 ergeben. Eine Pegeländerung dieser Größenordnung wird von der menschlichen Wahrnehmung nicht differenziert. Weiter wurden neben dieser minimalen Erhöhung teilweise auch Minderungen der Beurteilungspegel um bis zu -1,2 dB(A) aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den bestehenden Gebäuden nördlich der Cimbernstraße errechnet. Auch unter Berücksichtigung der Reflexion an der Bebauung wird sich kein Beurteilungspegel von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts ergeben. Prognose Planung Durch Aufstellung des Bebauungsplans ist ein Gebietstyp Wohnen vorbereitet. Um eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit der Bewohner auszuschließen, sind die in Kapitel 6 beschriebenen, anhand der schalltechnischen Untersuchung ermittelten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen, wie geschlossene Gebäuderiegel entlang der Hohenstaufenstraße, lärmgeschützte Gebäudegrundrisse sowie die Darstellung und Festsetzung der Lärmpegelbereiche V und VI gemäß der DIN 4109, sind negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vermieden. Bewertung Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und nachts um bis zu 24 dB(A). Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern sind aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 42 15.5.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB) Zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen. Diese gehen jedoch nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus. 15.6 Alternative Planungsmöglichkeiten Eine Wiederaufnahme der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aufgrund der Lage des Gebiets im innerstädtischen Raum und dem dichten Bewuchs nur unter großem Aufwand möglich und städtebaulich nicht zielführend. Eine langfristige Sicherung des Plangebietes als Bereich für den Natur- und Landschaftsschutz wäre möglich, wenngleich der Bestand von Flora und Fauna nicht als hochwertig zu beschreiben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Insellage des Plangebiets das aufkommende Arteninventar als gering einzuschätzen ist. Zudem bietet die Fläche die Möglichkeit, Wohnraum in gut erschlossener urbaner Lage zu schaffen. Der Bebauungsplan dient somit der Nachfrage nach Wohnraum und die Neuversiegelungen im peripheren Bereich, die oftmals mit hohem infrastrukturellem Aufwand wie Straßenneubau verbunden sind, können vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation und dem politischen Ziel, Flächenneuversiegelungen in noch nicht erschlossenen Bereichen deutlich zu reduzieren, sind keine Alternativen zur Planung gegeben. 15.7 Zusätzliche Angaben 15.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. Technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Folgende Grundlagen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen:  ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Oktober 2019): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7440/02 "Hohenstaufenstraße / Steinstraße" in Köln-Porz-Gemberghoven, Stadt Haan  Froelich und Sporbeck (Juni 2012): Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln – Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag  ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH ( 17.03.2020): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02 „Hohenstaufenstraße / Steinstraße“  urbane gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten) (2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung)  Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M & P) (April 2012): Baugrunduntersuchung Bauvorhaben BV K-77 Köln, Steinstraße in Köln-Porz  Peutz Consult GmbH (13.09.2018): Schalltechnische Untersuchung für die Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz  Peutz Consult GmbH (23.05.2019): Schalltechnische Untersuchung für die Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz, Ergänzende Stellungnahme  Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;  Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand;  Stadt Köln: Auszug aus der Karte "Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen", Köln, Anlage aus der Mitteilung 1081/2017 "Anpassung an den Klimawandel", 07/2017; 43  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;  Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;  Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 15.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltmonitoring) Die der Bewertung in der Umweltprüfung zugrundeliegenden Prognosen sind hinreichend belastbar, so dass keine unerwarteten erheblichen Auswirkungen durch die Planumsetzung auftreten sollten. Zusammenfassung Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse sind in diesem Umweltbericht dargestellt. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:  FFH- oder Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände betragen deutlich mehr als 500 Meter.  Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor.  Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.  Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen.  Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt.  Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.  Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.  Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet.  Im Plangebiet sind Oberflächengewässer nicht vorhanden  Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie. Durch die Planung betroffene Umweltbelange:  Tiere: Aufgrund des festgestellten Arteninventars sind Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind als nicht erheblich zu beschreiben.  Landschaftsbild/ Stadtbild: Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild nicht als erheblich zu bewerten.  Pflanzen: Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen Wertigkeit vor. Diese sind durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche 44 (Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt ist durch eine Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen.  Eingriff / Ausgleich: Der Eingriff in Wald- und Ruderal-Biotopen wird durch Pflanzmaßnahmen im Plangeibt und durch zwei externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.  Klima: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets, wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luftaustauschbedingungen kommen kann.  Emission von Luftschadstoffen: Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr.  Immission von Luftschadstoffen: In einem Bereich mit mäßig hoher Luftschadstoff- Belastung ist eine Wohnbebauung festgesetzt. Mit Umsetzung kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockerte Bauweise.  Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Wäremversorgung der Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwerk. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewerten.  Landschaftsplan: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Die externen Ausgleichsmaßnahmen stärken die Ziele des Landschaftsplanes an anderer Stelle.  Boden: Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergibt Eingriffe in schutzwürdige Böden, Minderungsmaßnhmen sind die Planung zweier kleiner Grünflächen. Im Bereich der externen Ausgleichsflächen können sich die vorhandenen Böden langfrisitig weiter naturnah enwickeln.  Grundwasser/ Niederschlagswasser: Die Aufstellung des Bebauungsplans führt zu Neuversiegelungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate. Minderungsmaßnahmen sind nicht festgesetzt.  Schutzgut Mensch , hier: Lärm: Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und um bis zu 24 dB(A) nachts. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern sind aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die zwischen den betroffenen Schutzgütern bestehenden Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen gehen nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus. 16. Planverwirklichung 16.1 Hinweise auf Fachplanungen In den Bebauungsplan sind Hinweise zu Artenschutz und zur Rodung von Gehölzen, zum Bodendenkmalschutz, zu Kampfmitteln, Lärmbelastung, Niederschlagswasser, zum Straßenprofil und zu Baumpflanzungen, zu grünordnerischen Maßnahmen, zu festgesetzten Biotoptypen 45 (Kürzel), zur Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, zum naturschutzfachlichen und forstrechtlichen Ausgleich, zu Starkregen, zur Kriminalprävention sowie zu DIN-Vorschriften und rechtlichen Grundlagen, aufgenommen. Die Hinweise sind mit einer möglichst umfassenden Information für Bauherren und Bauaufsichtsbehörde begründet. Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Köln/Bonn entfernt und liegt somit im Bauschutzbereich des Flughafens. Aufgrund der geplanten Höhe der Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes sindBelange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. 16.2 Umlegung, Baulasten Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Vorhandene Baulasten für die Versorgungsträger entlang der Steinstraße bleiben erhalten. 16.3 Durchführungsvertrag Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Köln wurde ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung enthält, geschlossen. 16.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städtebauliche Gebote Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vorhabenträger. Es entstehen keine Kosten für die Stadt Köln. 16.5 Kenndaten Größe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes rd. 20.270 m² Größe des Vorhaben- und Erschließungsplanes rd. 18.560 m² Wohnen (69 WE) rd. 15.600 m² öffentliche Grünfläche rd. 500 m² Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft rd. 1.060 m² öffentliche Verkehrsfläche rd 10 m² Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung rd. 3.100 m² davon verkehrsberuhigter Bereich rd. 3.010 m² davon Fuß- und Radverkehr rd. 90 m²
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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02 –Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Stein- straße in Köln-Porz-Gremberghoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 01.07.2009 bis zum 14.08.2009 und vom 28.06.2016 bis zum 03.08.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 ist 1 Stellung- nahme und gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sind 25 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Nicht berührt Kenntnisnahme entfällt 3 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigung Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw . Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des konkreten Verdachtes wird empfohlen. K enntnisnahme Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis zum Kampf- mittelverdacht vorhanden. 4 Industrie und Handelskammer zu Köln Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 5 5.1 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Die Flächen des Plangebiets sind im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewi esen (LB 7.13). nein Im Rahmen der Überarbeitung des Landschaftsplane s entfallen die Flächen des Plangebiets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplanes sein. Ein Hinweis auf den ge schützten Landschaftsbestandteil erfolgt im Bebauungsplan nicht. Anlage 2 - 2 - / 3 5.2 Die auf ca. 1,25 ha entstandenen Waldflächen dienen "der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal- tes". Es bestehen Bedenken, da nach den aktuellen Pl a- nungen diese Funktion nicht mehr gewährleistet wäre. nein An den Planungen w ird festgehalten. Mit der 214. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine wohnbauliche Entwicklung der Flächen bereits vorbereitet. Ziel der Planung ist es, auf die stetige Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum im Stadtgebiet zu reagieren und zusätzliche Angebote in bereits erschlossener und städtebaulich integrierter Lage zu schaffen. Damit wird der Innenentwicklung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnah me in noch nicht erschlossenen Außenbereichslagen Vorrang gegeben. 5.3 Sollte die Planung dennoch umgesetzt werden, ist bei den Ausgleichsmaßnahmen auf einen forstlichen Ausgleich der verlorengegangenen Waldfläche im Verhältnis 1:1 zu achten (Größe von 1,25 ha.) ja Der Eingriff wird als Erstaufforstung eines Ackerstandortes im Verhältnis 1:1 kompensi ert. Hierfür wird eine Fläche von 12.450 m² in Köln-Fühlingen auf Teilen des Flurstücks 1893 in der Flur 50, Gemarkung Worringen aufgeforstet. Ziel ist die Ent- wicklung eines standortgerechten Laubmischwaldes. Die Fläche grenzt an bereits bestehende Waldflächen. 6 LVR – Landschaftsverband Rheinland Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 7 7.1 Straßen NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweise betreffend der Landstraße (L99) Steinstraße sind zu berücksichtigen. Kenntnisnahme entfällt 7.2 Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung best e- hender Zufahrten bzw. Zugänge zu einer Bundesstraße oder zu einer Landesstraße bzw. Kreisstraße außer halb von Ortsdurchfahrten sind gesondert zu beantragen. Kenntnisnahme entfällt 7.3 Entlang der Grundstücke der zukünftigen Wohnbeba uung an der Landesstraße ist ein Zu- und Ausfahrtsverbot fes t- zusetzen. nein Es erfolgt keine Anbindung des Plangebiets an die Landesstraße (Steinstraße). Entlang der Steins traße ist ein Grünstreifen mit fußläufigen Wegeverbindungen im Plangebiet festgesetzt . Die Cimbernstraße mündet in einer Wendeanl age. Festsetzung zu einem Zu- und Ausfahrtverbots ist nicht erforderlich. 7.4 Grundstücke an de n klassifizierten Straßen sind entlang dieser Straßen dauerhaft und lückenlos einzufrieden. ja Eine entsprechende Festsetzung zur Einfriedung von Vorgärten wird Bestandteil des Bebauungsplanes. - 3 - / 4 7.5 Das Plangebiet unterliegt einer Lärmbelastung durch den Verkehr auf der angrenzenden Landesstraße. Notwendige Schutzmaßnahmen haben die Stadt in Eige nverantwor- tung durchzuführen bzw. im Plan festzusetzen. ja Im Zuge des Planverfahrens wurde eine schalltechnische Unte r- suchung erstellt und die daraus abgeleiteten Maßnahmen als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Es werde n aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen be rücksichtigt. Die Errichtung von Lär mschutzwänden und eine Baureihenfolge so- wie passive Schal lschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 werden festgesetzt. Die erforder lichen Maßnahmen werden durch den Vorhabenträ- ger erbracht. 7.6 Es wird gebeten, passive Maßnahmen zum Schutz g egen die Verkehrslärmemissionen im Bebauungsplan festz u- setzen. ja Im Bebauungsplan werden dezidierte Festsetzungen zum Immi s- sionsschutz getroffen, hierunter werden neben aktiven Maßnah- men zum Schallschutz auch passive Maßnahmen zum Schutz vor Schalleinwirkungen der angrenzenden Landesstraße getrof- fen. 7.7 Die Berücksichtigung der Verkehrslärmemissionen o bliegt dem Vorhabenträger. ja Der Vorhabenträger berücksichtigt die auf das Plangebiet ei n- wirkenden Verkehrslärmemissionen und sieht erforderliche Maß- nahmen zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vor. 7.8 Es ist zu prüfen, ob durch den Vorhabenträ ger das Anl e- gen von Querungshilfen auf der Landesstraße not wendig wird. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Vorhaben- trägers. ja Über eine Querungshilfe an der Hohenstaufenstraße wird der Anschluss an die KVB -Bushaltestelle und den S -Bahnhaltepunkt der Linie S 12 ermöglicht. Im Bereich der Landesstraße ist die Anlage einer Querungshilfe nicht erforderlich. Es besteht eine Ampelanlage im Bereich der Kreuzung Theodor -Heuss-Straße/ Steinstraße. Eine W egebeziehung in östliche Richtung besteht nicht, so da ss eine zusätzliche Querungshilfe nicht zielführend ist. 7.9 Es wird um weitere Beteiligung und um frühzeitige A b- stimmung der Erschließungsplanung gebeten. Im Rahmen der weiteren Abstimmungen werden ergänzende Forde- rungen vorbehalten. Kenntnisnahme entfällt 8 Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 4 - / 5 9 Bezirksregierung Düsseldorf, Untere Luftfahrtbehörde, Dezernat 26 Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 10 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 11 Flughafen Köln Bonn GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 12 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 13 13.1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 13.2 Es wird gebeten die Stellungnahme an den Vorhabentr ä- ger weiter zu leiten. Kenntnisnahme Die Vorhabenträgerin wurde informiert. 13.3 Da zwischen den Privatgärten Stichwege verlaufen, sol l- ten die Balkon- und Terrassenanlagen sowie Fens ter im 1. OG in mindestens RC2 ausgeführt werden. Die Befahr- barkeit sollte mittels "Polleranlage" eingegrenzt (3,00 m Breite) oder eine fußläufige Erreichbarkeit angestrebt werden. Die Abfallsammelplätze sollten über eine Toran- lage verschlossen werden können. nein Die Hinweise sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht relevant. Sie werden im Rahmen der weiteren Planung be- handelt. 13.4 Textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Die- ser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche- und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeob- jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den ei n- schlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeili chen Ber a- tungsstellen berücksic htigt werden. Namentlich der tec h- nischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Pol i- zeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. ja In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufg e- nommen. - 5 - / 6 14 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 15 Finanzamt Köln-Porz Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 16 16.1 Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 16.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Zur Versorgung des Gebietes sind Netzvorstreckungen in das Plangebiet erforderlich. Hierfür bietet sich der von der Hohenstaufenstraße aus geplante Fuß- und Radweg an. Es wird um ausreichende Dimensionierung zur Aufnahme von Kabeln und Leitungen und um Befahrbarkeit gebeten. ja Im Fuß- und Radweg ist auf einer Breite von 5,3 m ein Leitungs- recht festgesetzt. 17 §4(1) Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Es laufen Untersuchungen, ob das Regenrückhaltebecken (Gemarkung Ensen Flur 3 Flurstück 256) für das Plange- biet noch erforderlich ist. Ggf. kann es dem Vorhabenträ- ger zum Kauf angeboten werden. ja Durch Wegfall des Regenrückhaltebeckens sind die Anregungen nicht zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger erweiterte die Pla- nung um die Fläche und ä nderte das Planungsziel in reinen Wohnungsbau. 17.1 Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und innerhalb der Wasserschutzzone III b. ja Im Bebauungsplan ist eine entsprechende Festsetzung b ezüglich gesetzlicher Vorschriften getroffen 17.2 Das Plangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. - Das Schmutzwasser des Plangebiets wird in den A b- wasserkanal DN 350 in der Cimbernstraße eingeleitet. - Das anfallende Niederschlagswasser wird dem Sam m- ler DN 3100 in der Hohenstaufenstraße zugeführt. - Aufgrund des geringen Durchlässigk eitsbeiwertes des Bodens ist eine ortsnahe Versickerung des anfal lenden Niederschlagswassers nicht möglich. ja Die Ausführungen werden in der Erschließungsplanung berüc k- sichtigt. 17.3 Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Ko n- zepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Stadtentwicklung und Bauleitplanung zu integrieren, da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Was- sermengen dimensioniert sind. ja Es liegt ein Überflutungsnachweis zur Berücksichtigung von Starkregenereignissen vor und erforderliche Rückhalteräume für Starkregenereignisse wurden in der Höhenplanung der Erschli e- ßungsanlagen berücksichtigt. - 6 - 18 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 19 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 20 PLEdoc GmbH Mittelrheinische Erdgastransportleitung Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 21 GASCADE Gastransport GmbH, Abteilung GNT Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 22 Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 23 Nord-West-Ölleitung GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 24 Air Liquide Deutschland GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 25 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Az Vorlagen-Nummer 1870/2020 Freigabedatum 03.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Erweiterung des Geltungsbereiches, Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln – Porz-Gremberghoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. die Erweiterung des Geltungsbereiches um das Grundstück im Bereich Hohenstaufenstraße / Steinstraße, Gemarkung Ensen, Flur 3, Flurstück 256, da in diesem Bereich die Planung eines Regenrückhaltebecken nicht mehr vorgesehen ist und Wohnungsbau realisiert wird. 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 74407/02 für das Gebiet zwischen der Steinstraße, Cim- bernstraße und der Hohenstaufenstraße — Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln – Porz-Gremberghoven — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5; 3. den Bebauungsplan 74407/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Am 15.06.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss einer Wohnungsbauentwicklung für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der Hohenstaufenstraße zugestimmt. Zur Gewähr- leistung der städtebaulichen Qualität wurde die Durchführung eines Wettbewerbes beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizierungs- verfahren. Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Ergebnis aus dem Qualifizierungsver- fahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG, hat am 22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung mit dem Ziel beschlossen, nach den Maßga- ben des 1. Preises des Qualifizierungsverfahrens, die Voraussetzungen für die Errichtung von Woh- nungsbau, einer Kindertagesstätte sowie eines Regenrückhaltebeckens vorerst einzuplanen und den Bedarf zu prüfen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 16.03.2011. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Abendveranstaltung wurden am 19.04.2012 die Planungsvarianten für die Errichtung von Wohnungsbau und mit/ohne Kindertagesstätte sowie mit/ohne Regenrückhaltebecken vorgestellt. Am 13.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Ergänzungen aus der Bezirksvertretung Porz vom 11.09.2012 zugestimmt und beschlossen, die Variante ohne Planung des Rückhaltebe- ckens und ohne Kindertagesstätte weiter zu betreiben und das städtische Grundstück für das nicht mehr erforderliche Regenrückhaltebecken in die weitere Planung einzubeziehen. Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Planung mit dem Ziel vorgestellt, auf dem rund 20.250 m² großen Plangebiet 69 Reihenhäuser und eine öffentliche Grünfläche mit öf- fentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohnstruktur im Anschluss an die Ei- senbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante "Ringstraße", mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen. Kooperative Baulandmodell Das "Kooperative Baulandmodell" (KoopBLM) der Stadt Köln - Ratsbeschluss vom 17.12.2013 - fin- det in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Aufstellungsbeschluss bereits 2010 erfolgt ist. Flächennutzungsplan Die erforderliche FNP-Änderung wurde im Parallelverfahren betrieben und mit der öffentlichen Be- kanntgabe der 214. FNP-Änderung am 27.06.2018 abgeschlossen. Der FNP stellt Wohnbaufläche dar. 3 Klimaschutz Ein Energiekonzept wurde nicht erstellt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgen- de Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: - Gebäudeausrichtung (teilweise) - Blockheizkraftwerk - ENEV-Standard Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung (Vollverfahren) statt. Hierfür wurden ver- schiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Vorberatungen Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 22.02.2011 nach § 2 Absatz 1 die Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans 74407/02 – Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln- Porz-Gremberghoven - sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlos- sen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung (Modell 2) fand am 19.04.2012 statt. Die Niederschrift ist als Anlage 3 beigefügt. Ferner konnten die Bürgerinnen und Bürger bis zum 04.05.2012 schriftliche Stellungnahmen abgeben. Eine Übersicht über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist als Anlage 4 beigefügt. Die Ergebnisse der Veranstaltung und die Vorgaben für die weitere Ausarbeitung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes haben die Bezirksvertretung Porz am 09.11.2012 und der Stadtentwick- lungsausschuss in seiner Sitzung am 31.12.2012 einstimmig beschlossen. In der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 06.07.2016 bis einschließlich 03.08.2016 wurde für den inzwischen entwickelten Wald ein Waldausgleich im Verhältnis 1:1, also 1,24 ha gefordert. Nach intensiver Abstimmung konnten geeignete Ersatzflächen für den erforderlichen Wald gefunden werden und damit die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Stadtplanungsamt in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 einschließlich stattfinden. Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen ist der Anlage 5 zu entnehmen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. 2017 geltenden Rechtsvor- schriften durchgeführt und abgeschlossen. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 4_1+2 (§ 4 Absatz 1 u. 2 BauGB) Anlage 3: Niederschrift der Abendveranstaltung am 19.04.2012 Anlage 4: Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeit 3_1 Anlage Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeit Anlage 5: Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) Anlage Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen Offenlage Anlage 6: Stellungnahmen außerhalb der Frist Anlage 7: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 8: Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 9: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 –Blatt 1 (verkleinert) Anlage 10: Vorhaben- und Erschließungsplan 74407/02 –Blatt 2 (verkleinert)
  • Anlage 4 Schriftliche Stellungnahmen FöB 3_1

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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02, Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 19.04.2012 und in der Niederschrift dokumentiert. Im Zeitraum vom 19.04.2012 bis zum 04.05.2012 sind 4 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Entscheidung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Öffentlichkeit 1 Schwierige Sozialsituation in Gremberghoven, Konse- quenzen für Vermarktbarkeit der geplanten Einfamilien- häuser? nein Der Bauträger hat eine Standortanalyse durchgeführt. Er sieht die Vermarktungschancen pos itiv. Er weist auf die städtebauliche Aufwertung sowie auf die soziale Stabilisierung durch die Einfa- milienhausbebauung hin. 1.2 Es wird um Informationen zum Erhalt der alten Obstbäu- me am Gehwegrand gebeten. Kenntnisnahme Entlang der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlinde n- reihe, die zum Erhalt festgesetzt ist. Obstbäume werden im B e- bauungsplan nicht zum Erhalt festgesetzt. 1.3 Es wird um Information über den Baubeginn gebeten. Kenntnisnahme Der Baubeginn wird im Bebauungsplan nicht geregelt. 2 2.1 Öffentlichkeit 2 Geplante Einfamilienhausbebauung wird positiv gesehen Kenntnisnahme entfällt 2.2 Kindertagesstätte im Planbereich versus Standort im Zentrum Gremberghovens nein Die Stadt Köln unterstützt die Errichtung einer K indertagesein- richtung im Zentrum Gremberghovens. Solange un klar ist, ob sich im Zentrum eine K indertageseinrichtung realisieren lässt, muss ein Standort im Planbereich an der Cimbernstraße als Rückversicherung vorgehalten werden. Anlage 4 - 2 - / 3 2.3 Nahversorgung am Standort Hohenstaufenstraße /Steinstraße Die Ansiedlung von Einzelhandel war vorgesehen und ist verwor- fen worden. Die Frage wurde im Rahmen des Zentren- und Ein- zelhandelskonzeptes intensiv geprüft und diskutiert. Es gab eine klare Entscheidung zugunsten der Entwicklung weiterer Einzel- handelsangebote im Zentrum Gremberghovens am Frankenplatz. Die Stadt Köln spricht derzeit gezielt Einzelhändler an. Eine zusätzliche Wohnbebauung würde die Kauf kraft stärken und die Ansiedlung von Einzelhandel im Zentrum attraktiver machen 2.4 Unbefriedigende Darstellung der Zugehörigkeit des Plan- gebietes zum Stadtteil Gremberghoven Kenntnisnahme Im weiteren Planverfahren wird dieser Zusammenhang stärker berücksichtigt werden. 3 3.1 Öffentlichkeit 3 Geschützter Landschaftsbestandteil ja Das Plangebiet ist heute ein geschützter Land schaftsbestandteil. Der durch die Planung verursachte Eingriff in Natur und Land- schaft soll extern in der Zündorfer Aue ausgeglichen werden. Dort wird ein zusätzlicher Ausgleich für die im Plange biet vorab gefällten Bäume erstellt. 3.2 Verdacht auf Kampfmittel (Fliegerbomben) ja Eine Identifizierung und etwaige Räumung von Kampfmitteln wird sachgemäß durch den Kampfmittelräumdienst durchgeführt wer- den. 3.3 Gefahr einer durch die Neubebauung an der Steinstraße verursachten Reflexion des Verkehrslärms in Richtung der Hochhäuser Finkenberg. ja Mögliche Lärmreflexionen durch das geplante Vorhaben auf die Bestandbebauung werden im Bebauungsplanverfahren im Rah- men einer schalltechnischen Untersuchung geprüft. Falls erfor- derlich, werden Maßnahmen wie lärmabsorbierende Fassaden- oberflächen festgesetzt. 3.4 Schwierige Sozialsituation in Gremberghoven, Konse- quenzen für Vermarktbarkeit der geplanten Einfamilien- häuser? nein Siehe Stellungnahme 1.1 - 3 - 3.5 Zu hoher Erschließungsaufwand für das Plangebiet nein Aus verkehrstechnischen Gründen kann die Anbindung des Plangebietes nur über die Cimbernstraße erfolgen. Daraus ergibt sich eine Ringerschließung innerhalb des Wohngebietes, die als Mischverkehrsfläche ausgebildet werden soll. Durch eine intensi- ve Begrünung des öffentlichen Straßenraums (Stellplätze, Müll- sammelplätze usw.) sowie ein attraktives Fußwegenetz soll eine hohe Aufenthaltsqualität gewährleistet werden. 3.6 Vorschlag einer AlternativStandortes für eine Wohnbe- bauung: Der Acker Humboldtstraße / Steinstraße / Frank- furter Straße nein Dieses Areal ist Teil des zusammenhängenden Gewerbegebietes beiderseits der Frankfurter Straße in Porz -Eil und im Flächennut- zungsplan als Gewerbe- bzw. Industriefläche dargestellt. Für ei- nen Teil der Fläche besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7441/02, der hier Gewerbe sichert. Als alternative Baufläche für eine Wohnnutzung steht diese Fläche nicht zur Verfügung. 4 4.1 Öffentlichkeit 4 Geschosswohnungen gewünscht (ins besondere im Be- reich Alten- / Studentenwohnungen) nein Sonderwohnformen wie Altenwohnungen sind aus der Sicht der Stadt im Zentrum von Gremberghoven sinnvoller. Die Ansiedlung von Geschosswohnungsbau (u. a. für Mehrgene- rationen- und barrierenfreies Wohnen) im Planbereich ist bereits geprüft worden. Die zuständige Fachverwaltung hat dabei für jedwede Form der Wohnnutzung im Geschosswohnungsbau eine öffentliche Förderung im Planbereich grundsätzlich abgelehnt. Die Deutsche Reihenhaus, die selbst keinen G eschosswoh- nungsbau anbietet, hat nach einem Investor gesucht, der unter diesen Bedingungen Gescho sswohnungsbau realisieren würde. Die Suche blieb ergebnislos. 4.1 Standort Kindertageseinrichtung im Zentrum favorisiert nein Siehe Stellungnahme 2.2
  • Anlage 6 Stellungnahmen außerhalb der Frist

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    Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74407/02 –Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (Bau) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 §4(2) 1.1 Deutsche Bahn, DB Immobilien Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen entschädigungslos hinzunehmen. Kenntnisnahme entfällt. §3(2) 1.2 Die im Plangebiet umgesetzte Kompensationsmaßnahme für das „Projekt S-Bahn Köln, Abschnitt Köln-Nippes“ ist dauerhaft zu erhalten. Ein Geländestreifen von 5 m parallel zur Hohenstaufenstraße muss freigehalten werden. ja Im Bebauungsplan ist ein Geländestreifen von 5 m parallel zur Hohenstaufenstraße als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die planfestgestellten Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Im Bereich des geplanten Fuß- und Radweges wird ein planfestgestellter Baum entfallen, jedoch durch einen neuen ersetzt. Die Neupflanzung ist im Bebauungsplan festgesetzt. 2 §4(2) Westdeutscher Rundfunk Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 3 §4(2) Deutsche Telekom AG, Netzproduktion TI NL West, PTI 22 Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.. Kenntnisnahme entfällt Anlage 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 § 4(2) Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln GmbH Es wird auf die RASt 06 (Zuwege mit Belastung von 26t sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen) sowie auf § 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen ja Die RASt 06 wird in den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen berücksichtigt . Die Standorte für Abfallbehälter sind durch die Festsetzungen im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert und werden i m Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsplanung berücksichtigt. 5 § 4(2) N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 6 §3(2) Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Es bestehen keine grundlegenden Bedenken. Kenntnisnahme entfällt Es wird auf die vorhandene Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Landesstraße L 99 hingewiesen. Die Stadt Köln muss daher für das neue geplante Wohngebiet eigene Lärmvorsorgemaßnahmen beschreiben und vorsehen. Das Land NRW wird keine Maßnahmen ergreifen und auch keine Kosten für weitere Lärmschutzmaßnahmen übernehmen. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Im Ergebnis der fachgutachterlichen Untersuchung ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 durch einwirkenden Verkehrslärm. Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Umsetzung erfolgt durch den Vorhabenträger. 7 § 4(1) 7.1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention Kreuzungsbereich Steinstraße /Frankfurter Straße als Unfallhäufungsstelle auffällig. Mehrbelastung durch Planung übersteigt die Auslastung an der Kreuzung nein Durch Änderung der Planungsziele 2015 sind die Anregungen nicht zu berücksichtigen §3(2) 7.2 Keine Bedenken Es wird gebeten den Vorhabenträger auf das kostenfreie und neutrale Beratungsangebot hinzuweisen. Kenntnisnahme Der Vorhabenträger wurde informiert 8 §3 (2) Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt

Beratungsverlauf

  1. 01.09.2020

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 7.4, Anhörung (BV). Ergebnis: geändert beschlossen
  2. 03.09.2020

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 12.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 10.09.2020 zuletzt

    Rat

    TOP 12.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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