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3258/2020

RheinEnergie AG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.4.9

Anlage

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage

605 Zeichen

FRTER L

8 e
Ausgehängt am a (2 D um Ley 0) Uhr
Eingezogen am 13.5 2o um 7: AS Uhr

Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl der Vorschlagsliste
der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der ivl GmbH

Die heutige Auszählung der Stimmen zur Wahl der Vorschlagsliste der Arbeitnehmervertreter im

Aufsichtsrat der ivl hat folgende Rangfolge ergeben:

Uwe Stroh

Stefan Schwarz
Holger Lünser
Mirko Verstraeten

PSP

37 Stimmen
34 Stimmen
31 Stimmen
24 Stimmen

Die Wahlbeteiligung lag bei erfreulichen 92 Prozent, es gab keine ungültigen Stimmzettel.

-, [tm
rsten Junge
(Versitzender des

Wahlvorstandes)

Beschlussvorlage Rat

10016 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3258/2020 
Freigabedatum 
26.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinEnergie AG 
hier: Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH / Bestellung von 
         Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende Be-
schäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informationsverar-
beitung Leverkusen GmbH: 
 
1. Herrn Uwe Stroh 
2. Herrn Stefan Schwarz 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 50 % der 
Geschäftsanteile (Kommanditkapital: 22 Mio. €) beteiligt. Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsan-
teil von 50 % ist die Stadt Leverkusen. Die EVL wiederum ist an der Informationsverarbeitung Lever-
kusen GmbH (ivl) mit 90 % der Gesellschaftsanteile (Stammkapital: 256  T€) beteiligt. Die restlichen 
10 % hält die Stadt Leverkusen. Die Stadt Köln ist insoweit über die Beteiligungskette Stadtwerke 
Köln GmbH, GEW Köln AG, RheinEnergie AG, EVL mittelbar mit 36 % an der ivl beteiligt. Die ivl ver-
fügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar-
beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel 
der Vorschrift ist es, für gemeindlich e Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be-
achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit 
im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer-
vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi-
ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal 
beherrschten Gesellschaften um.  
 
Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 91 % an der 
ivl beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Abs. 9 GO NRW Anwendung. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der ivl erfolgt im Vorgriff auf die noch 
umzusetzende Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der hierzu vorgesehene Beschluss des Rates 
der Stadt Köln ist ebenfalls in der Sitzung am 10.  Dezember 2020 (Session-Vorlage 3257/2020) vor-
gesehen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW folgt im Anschluss. 
 
In § 8 des geänderten Gesellschaftsvertrages der ivl ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie 
folgt geregelt: 
 
„§8 
Aufsichtsrat 
 
8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern: 
 
a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,  
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes Mitglied  
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft 
    sein müssen.  
 
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.  
 
8.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommuna-
len Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Auf-

3 
sichtsrates weiter.  
 
8.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Lever-
kusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Wei-
sungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.  
 
8.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind a n Weisungen und Be-
schlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.  
 
8.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des 
Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.  
 
8.6 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner 
statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschie-
denen. 
 
8.7 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung ein er Kündigungsfrist von 
einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
 
8.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der 
Gesellschafterversammlung festgelegt wird. 
 
8.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.  
 
Gemäß § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages (neu) werden 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitneh-
merschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen (s. § 108a Abs. 2, S. 1 GO NRW), gemäß 
§ 108a GO NRW aus einer von den Arbeitnehmern zu erstellenden Vorschlagsliste durch Beschlüsse 
der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der Räte der Städte Köln und Leverkusen in den Aufsichtsrat 
entsandt.  
 
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu en tsendenden Arbeitnehmervertre-
ter*innen enthalten. Die Vorschlagsliste der Arbeitnehmer*innen wurde am 08.  September 2020 in 
einer geheimen Wahl erstellt und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Räte der Städte Lever-
kusen und Köln wählen aus der Vorschlagsliste die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche An-
zahl an Arbeitnehmervertretern bzw. Arbeitnehmervertreterinnen gemäß §  108a Abs. 3 i. V. m. 
Abs. 9 Nr. 1 GO NRW. Dabei gilt:  
 
„Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendend en Arbeitnehmervertreter bedarf 
übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande gekommener 
Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hierdurch insgesamt mehr als 
die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung repräsentiert wird. 
Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, 
kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste erstellen. Kommen auch hierzu entspre-
chende übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang 
zustande, bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.“ 
 
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu in seiner Sitzung am 02 . November 2020 folgenden Be-
schluss gefasst: 
 
„Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende Be-
schäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informationsverar-
beitung Leverkusen GmbH: 
 
1. Stroh, Uwe 
2. Schwarz, Stefan“ 
 
Zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Köln 
einen gleichlautenden Beschluss fasst.

4 
 
Gemäß § 8.2 des Gesellschaftsvertrages (neu) endet die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder stets 
mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte 
bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. Einer entsprechenden Regelung in diesem Entsen-
dungsbeschluss bedarf es daher nicht. 
 
Gemäß § 8.5 des Gesellschaftsvertrages (neu) kann jedes Aufsichtsratsmitglied (auch Arbeitnehmer-
vertreter*innen) vom jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert eine vom 
Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unter nehmen oder in der Einrichtung 
beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat 
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. 
§ 108a  Abs. 4 S. 2 GO NRW), sofern das Mitglied nicht von sich aus das Mandat niederlegt. Um eine 
nach dieser Regelung erneute Ratsbefassung zu vermeiden wird in Köln in Beschlussvorlagen zur 
Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern üblicherweise Folgendes for-
muliert: „Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß 
§ 108a Abs. 2 GO NRW für die Entsendung maßgeblich war.“ Rechtlich zwingend ist dies allerdings 
nicht. Da der Rat der Stadt Leverkusen im Rahmen seiner Beschlussfassung am 02. November 2020 
den vg. Automatismus nicht vorgesehen hat, sollte zur Herstellung einer gleichlautenden Beschluss-
fassung auch in Köln von einer entsprechenden Festlegung abgesehen werden. 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner S itzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCGK) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Dieser Empfeh lung ist der Rat mit Beschluss vom 9.  Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 
10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter-
nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
Im vorliegenden Fall gilt jedoch gemäß § 108a Abs.  9, Nr. 3 GO NRW die Besonderheit, dass Wei-
sungen an die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat übereinstim-
mender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Gemeinden bedürf en, dass hierdurch 
insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen repräsentiert wird. 
Eine Weisung an die Arbeitnehmervertreter*innen zur Beachtung des PCGK der Stadt Köln bedürfte 
also gleichlautender Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln. Der Rat der Stadt Lever-
kusen hat einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst.  
 
Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung 
schlägt die Verwaltung vor, in Übereinstimmung mit dem Rat der Stadt Leverkusen nur über die Ent-
sendung der v. g. 2 Personen in den AR zu beschließen.  
 
 
Anlage: Vorschlagsliste

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.4.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3258/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.11.2020
Erstellt
09.11.2020 10:08