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2007/0028

Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region

Magistratsvorlage 12.04.2007

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1 
FrankfurtRheinMain GmbH 
International Marketing of the Region 
auf einen Blick
 
Die Gesellschaft 
 
Firmensitz: 
 
FrankfurtRheinMain GmbH 
International Marketing of the Region 
Unterschweinstiege 8 
60549 Frankfurt am Main 
 
Internet: 
 
www.frm-united.com 
 
Gesellschafter: 
 
• Stadt Frankfurt am Main     (39,5%) 
• H e s s e n a g e n t u r  G m b H       ( 1 0  % )  
• I H K  F o r u m  R h e i n - M a i n       ( 7 , 5  % )  
• Stadt Offenbach am Main     (4 %) 
• Landeshauptstadt Wiesbaden     (4 %) 
• Main-Taunuskreis      (3,5 %) 
• M a i n - K i n z i g - K r e i s       ( 3 , 5  % )  
• W e t t e r a u k r e i s        ( 3 , 5  % )  
• Landkreis Offenbach      (3,5 %) 
• Landkreis Hochtaunus      (3,5 %) 
• Landkreis Groß-Gerau      (2,5 %) 
• Rheingau-Taunus-Kreis      (2,5%) 
• Wirtschaftsinitiative FrankfurtRheinMain e.V.   (2,5 %) 
• Wirtschaftsförderung Region Starkenburg e.V.   (2 %) 
• Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main  (1,5 %) 
• Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain e.V.  (1 %) 
• ZENTEC GmbH (Aschaffenburg)     (1 %) 
• Stadt Bad Homburg v.d. Höhe     (1 %) 
• Stadt Rüsselsheim      (1 %) 
• S t a d t  H a n a u        ( 1  % )  
• Landkreis Limburg-Weilburg     (1 %) 
• Handwerkskammer Rhein-Main     (0,5 %) 
Stand: 1. November 2006

2 
Vorsitzender des Aufsichtsrates:   Berthold R. Gall 
 
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates: Claus Kaminsky 
 
Geschäftsführung:     Dr. Hartmut Schwesinger 
 
Leitung Standortmarketing:    Sibylle Herforth 
 
Leitung Unternehmenskommunikation &  Annabelle von Creytz 
operatives Management: 
 
Aufnahme der Geschäftstätigkeit:   01. August 2005 
 
Mitarbeiter:      18 
 
Budget:      2005: 2,25 Millionen Euro 
2006: 3 Millionen Euro 
2007: 4 Millionen Euro 
 
Die Vision:
 
Die Region FrankfurtRheinMain – der Trends etter in Deutschland bei der Ansiedlung 
ausländischer Investoren. 
 
Die Aufgaben 
 
• Standortwerbung im Ausland und Unterstützung der regionalen Institutionen 
bei der Ansiedlung ausländischer Unternehmen 
• Betreuung von Expatriates, Busine ss Communities und ausländischen 
Unternehmen in der Region in Zusammenarbeit mit den lokalen 
Wirtschaftsförderungen 
• Unterstützung lokaler Wirtschaftsfö rderungen bei der Ansiedlung von 
Institutionen und Unternehmen 
 
Die Ziele
 
• Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit 
• Entwicklung von Marketinginstrumenten und –strategien 
• Entwicklung der gemeinsamen Marke „FrankfurtRheinMain“ 
• Vernetzung und Bündelung der Stärken des Wirtschaftsraumes 
FrankfurtRheinMain
 
Stand: 1. November 2006

3 
Die Zielgebiete 
 
• USA 
• Korea 
• Japan 
• China 
• Indien 
• EU-Länder 
• Russland / GUS 
• Brasilien 
 
 
Die Zielbranchen 
 
• Finanzwirtschaft 
• Automobilindustrie 
• Biotechnologie und Pharma 
• Logistik und Verkehrswirtschaft 
• IT und Telekommunikation 
• Materialtechnologie 
• Automation (Maschinenbau, Elektronik, Mechatronik, Messen-Steuern-Regeln) 
• Chemie 
• Unternehmensberatung 
• Medizintechnik 
• Medien, Werbung und Film 
 
Die Aktivitäten 2006 
 
Januar 
• Vorbereitung der Finanzplatzgala in Tokyo in Zusammenarbeit mit der 
Staatskanzlei 
 
Februar 
• Indien Promotion und Teilnahme an der IT-Konferenz NASSCOM in Mumbai 
 
März 
• Automotive Promotion in Detroit/USA 
• Besuch in Fortaleza/Brasilien 
• Teilnahme an der weltgrößten Internationalen Immobilienmesse MIPIM in 
Cannes 
 
Stand: 1. November 2006

4 
April 
• Vorbereitung der Eröffnung der FrankfurtRheinMain-Repräsentanz in 
Shanghai 
 
Mai 
• Eröffnung des FrankfurtRheinMain-Liason Office in Shanghai im Beisein des 
hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch 
• Finanzplatzgala in Tokyo mit hochrang iger Finanz-Delegation unter Leitung 
des hessischen Finanzministers Karlheinz Weimar 
• Japan Promotion 
• Korea Promotion 
 
Juni 
• Partner des IHK Business Contact Center in Frankfurt am Main 
 
Juli 
• Vietnam Promotion 
• Delegationsreise unter Leitung des hessischen Wirtschaftsministers Dr. Alois 
Rhiel nach Moskau 
 
August 
• Teilnahme an Delegationsreise de r Technologie-, Innovations- und 
Gründer/innen- Zentrum GmbH nach Estland 
 
September 
• China Promotion 
• Besuch der China International Fair for Investment & Trade in Xiamen/Fujian 
• Korea Promotion 
• Besuch der Bio Korea 
• Delegationsreise unter Leitung des hessischen Wirtschaftsministers Dr. Alois 
Rhiel nach Korea 
• Besuch der IFA, Automechanika 
• Deutsch-Koreanisches Golfturnier 
 
Oktober 
• Brasilienpromotion mit Besuchen in Sa o Paolo, Rio, Porto Alegre, Recife, 
Brasilia 
• China Roadshow in Yiwu, Shanghai, Jinan, Liaocheng, Qingdao 
• Unterzeichnung des Freundschaftsvertrages mit der Mosfinagency, Moskau 
• Delegationsreise unter Leitung des hessischen Wirtschaftsministers Dr. Alois 
Rhiel nach Bulgarien und Rumänien 
 
Stand: 1. November 2006

5 
November 
• Automotive Promotion in den USA  
• Roadshow Indien 
 
Ansiedlungen 2006 
 
 Automobiltechnologie 
• Nisshinbo Automotive Corp. (Japan) 
• Covisint (USA) 
• Amvian Automotive (Europe) GmbH (USA) 
• Glovis Europe GmbH Hyundai Motor Group (Korea) 
• Ningbo Jingyi (China) 
 
Biotechnologie und Pharma 
• Nycomed (EU Dänemark) 
 
IT und Telekommunikation 
• Edgemap Softwares Ltd. (GIS Solutions) (Indien) 
 
Automation (Maschinenbau, Elektron ik, Mechatronik, Messen-Steuern-
Regeln) 
• GLORY Europe GmbH (Japan) 
• Decktron Europe GmbH (Korea) 
 
Chemie 
• Topas Advanced Polymers GmbH (Japan) 
 
Medizintechnik 
• Osstem Germany GmbH (Korea) 
• Sodenia Management GmbH (Korea) 
 
Headquarters 
• Chang Chen Travel, Culture & Trading Service GmbH (China) 
• Chiara Moda GmbH (China) 
• Francestar GmbH (China) 
• Linea Opera Limited Co. & KG (China) 
• Hangzhou Han´s Fashion Co. Ltd. (China) 
• Novo Trade & Consulting GmbH (China) 
• WHTC Trade and Consulting GmbH (China) 
• Megaly Wooden Doors GmbH (China) 
• Yin International Trading Company (China) 
Stand: 1. November 2006

6 
• Moda Star Italia GmbH (China) 
• Hyunzai International GmbH (Korea) 
• Digital Outlet (Korea) 
• DLA Piper Rudnick Gray Cary (USA) 
• Squire, Sanders & Dempsey L.L.P. (USA) 
• Darby & Darby (USA) 
• Euna GmbH (China) 
• Nintendo of Europe GmbH (Japan) 
• Houlihan Lokey Howard & Zukin Investment Banking Services (USA) 
• Bo-Concept (EU Dänemark) 
• Hyundai IT Germany Service GmbH (Korea) 
• CM Deutschland GmbH  (Korea) 
• Beseto Asia GmbH (Korea) 
• Auto Life GmbH (Korea) 
Stand: 1. November 2006

2007/0028

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.04.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Kämmerei 
Rechtsamt 
Dezernat 
I/Beteiligungscontrolling 
 
 
Amt: Amt für Wirtschaft 
und Stadtentwicklung  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss  OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
I                       II 
15                    20 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0028 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
277  
 
 
Betreff: Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der FrankfurtRheinMain GmbH Inter-
national Marketing of the Region 
 
Vorlage vom: 12.04.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird mit einem Stammkapitalanteil in Höhe von 2% Gesellschafter 
der FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss durch Verhandlungen mit der Stadt Frankfurt am 
Main, von der Gesellschafteranteile erworben werden sollen, und der FrankfurtRheinMain GmbH In-
ternational Marketing of the Region umzusetzen. 
3. Im Haushaltsplan 2007 sind die entsprechenden Mittel für die Stammkapitaleinlage und die Zuzah-
lung zum operativen Geschäft etatisiert. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Gesellschaftsvertrag FRM GmbH 
Anlage 2: Broschüre FRM auf einen Blick 11-2006 
 
Beschluss des Magistrats vom 02.05.2007 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

2 
... 
Begründung: 
 
Grundsätzliches
 
 
Ein intensiver politischer Diskurs hat in den letzten Jahren in Deutschland zu einer Herausarbeitung 
neuer Leitbilder der Raumentwicklung und der Raumordnung geführt. Zentrale Botschaft dieses 
Prozesses ist die Hinwendung zu einer Raumentwicklungspolitik, die darauf abzielt, bestehende 
wirtschaftliche und technologische Wachstumspole auf dem Weg zu einer Wissensgesellschaft zu 
verstärken und eine internationale Konkurrenzfähigkeit herzustellen (= Leitbild „Wachstum und In-
novation“). Wichtigstes Instrument dieses Ansatzes ist die Festlegung sogenannter Metropolregio-
nen (vielfach auch Metropolräume genannt). 
Zur Gruppe der Metropolregionen in Deutschland zählt an führender Stelle das Rhein-Main-Gebiet 
mit Darmstadt als südlichem Oberzentrum. Angrenzend wird der Rhein-Neckar-Raum mit den Ober-
zentren Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg als eigene Metropolregion geführt. 
 
Fußend auf dieser Diskussion sowie auf einer umfassenden Reflektion der Rolle der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt innerhalb der Rhein-Main-Region als mit sehr spezifischen Stärken ausges-
tattetem Zentrum von Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur fand in jüngerer Zeit ein grundsätzlicher 
Paradigmenwechsel der städtischen Regionalpolitik statt. 
Ohne dass diese die Zusammenarbeit mit den Nachbarkreisen in Südhessen, die sich bisher mit 
dem Begriff Starkenburg verband, negiert, bekennt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu ihrer 
Position als selbstbewusstes, prosperierendes Oberzentrum innerhalb der polyzentrischen Rhein-
Main-Region. Aus einer Position der Stärke heraus wird beabsichtigt, in Stadt- und Wirtschaftsent-
wicklung von Rhein-Main durch Kooperation – nicht durch Abgrenzung – zu profitieren. Dies gilt 
insbesondere für Bereiche, in denen der Verbund einer Metropolregion mit internationalem Be-
kanntheitsgrad Effekte erreichen kann, die einer einzelnen Großstadt in dieser Form nicht oder nur 
mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. 
 
Essentiell für die Orientierung zur Rhein-Main-Region ist es, für diese ein umfassenderes regional-
politisches Konzept zu entwerfen, welches sich nicht in Einzelinitiativen oder –projekten verliert, 
sondern in sich stimmig ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Großregion 
nach wie vor zu viele Initiativen und Institutionen mit regionaler Stoßrichtung bestehen, die mangels 
ausreichender Ressourcen über den Selbsterhalt hinaus wenig Aktivitäten entfalten können.  
Inhaltlich sollten dabei zwei Themenkomplexe mit Vorrang bearbeitet werden, die für die weitere 
Entwicklung der Wissenschaftsstadt Darmstadt von höchster Bedeutung sind und die Alleinstel-
lungsmerkmale/Unique Selling Propositions (USPs) der Stadt sowohl auf regionaler Ebene als auch 
darüber hinaus darstellen: 
1. der Kulturbereich  
2. der Bereich Wirtschaft und Technologie / Standortmarketing    
 
Zur Umsetzung einer solchen „Rhein-Main-Strategie“ ist ein Beitritt zu zwei Institutionen primär ge-
eignet: 
1. zur KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH 
2. zur FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region (FRM GmbH) 
 
Nachdem gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2006 der Beitritt der 
Stadt zur KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH zum 01.01. diesen Jahres wirksam wurde, ist 
nun eine Vorgehensweise zur Partizipation bei der FRM GmbH festzulegen.

3 
... 
Die FRM GmbH / Markenstrategie  
 
Die FRM GmbH nahm am 01.08 2005 ihre Geschäftstätigkeit auf.  
Gegenstand des Unternehmens gemäß §2 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage 1) ist: 
• Das internationale Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main. Zum Ge-
genstand der Gesellschaft gehört insbesondere, die vorhandenen Stärken des Wirtschaftsraums 
zu vernetzen und zu bündeln, die Wahrnehmung des Wirtschaftsraums und seiner Standortvor-
teile und das Interesse an dem Wirtschaftsraum zu fördern sowie zur Förderung der Wettbe-
werbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsraums ein gemeinsames, profiliertes Erschei-
nungsbild des Wirtschaftsraumes und den Wirtschaftsraum als Marke zu entwickeln und zu 
pflegen. 
• Mit ihrer Geschäftstätigkeit nimmt die Gesellschaft übergeordnete Aufgaben im Rahmen des 
Standortmarketings wahr. Die Gesellschaft konkurriert nicht mit den kommunalen Wirtschafts-
förderungen der Gesellschafter. Aufgaben der Wirtschaftsförderung nimmt die Gesellschaft nur 
subsidiär zu den kommunalen Stellen wahr. 
 
Dieser Unternehmensgegenstand spezifiziert sich in Aufgaben und Zielen der FRM GmbH, die wie 
folgt lauten: 
 
Aufgaben
 
 Standortwerbung im Ausland und Unterstützung der regionalen Institutionen bei der Ansiedlung 
ausländischer Unternehmen. 
 Betreuung von Expatriates, Business Communities und ausländischen Unternehmen in der Region 
in Zusammenarbeit mit den lokalen Wirtschaftsförderungen. 
 Unterstützung lokaler Wirtschaftsförderungen bei der Ansiedlung von Institutionen und Unterneh-
men. 
 
Ziele
 
 Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. 
 Entwicklung von Marketinginstrumenten und –strategien. 
 Entwicklung der gemeinsamen Marke „Frankfurt RheinMain“. 
 Vernetzung und Bündelung der Stärken des Wirtschaftsraumes Frankfurt RheinMain. 
 
Weitere Erläuterungen z.B. zu Zielgebieten, Zielbranchen und bisherigen Aktivitäten der FRM 
GmbH können Anlage 2 entnommen werden (ergänzend s. auch www.frm-united.com). 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt mithin der Nutzen eines Beitritt zur FRM GmbH darin, an 
Standortmarketingaktivitäten für die Metropolregion Rhein-Main in Zielländern partizipieren zu kön-
nen, welche für die Stadt alleine (z.B. aus Kostengründen) so nicht leistbar sind, und von der inter-
nationalen Bekanntheit der Region Frankfurt RheinMain profitieren zu können.   
Die USPs, mit denen sich Darmstadt in die Kooperation in der FRM GmbH einbringen kann, resul-
tieren insbesondere aus der hervorragenden Technologie- bzw. Forschungs- und Entwicklungs-
kompetenz des Standorts mit den Kernclustern Chemie/Pharma/Biotechnologie, IT, Mechatronik, 
(Haar-)Kosmetik sowie Weltraum- und Satellitentechnik. Darmstadt ist offensiv als Wissenschafts-
stadt –  als „Gehirn von RheinMain“ – zu positionieren.

4 
... 
Aus einem Beitritt zur FRM GmbH ergibt sich für das Standortmarketing für Darmstadt eine Fokus-
sierung auf eine Zweimarkenstrategie 1: 
 
Lokale Marke: Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Ergänzend dazu regionale Marke: Frankfurt RheinMain 
 
Auf diese Weise wird gesichert, dass die lokale Marke „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ weiter posi-
tioniert und profiliert werden kann – auch indem allgemeine Wettbewerbsvorteile von „Frankfurt 
RheinMain“ nutzbar gemacht werden – ohne dass jedoch die Gefahr besteht, dass die Identität des 
Markenbegriffs „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ verloren geht. 
 
Verfahrensweise eines Beitritts
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bisher nur mittelbarer Gesellschafter der FRM GmbH, indem 
der Zweckverband Region Starkenburg 2% der Gesellschaftsanteile hält. 
Diese Form der Beteiligung „in zweiter Reihe“ als alleinige Kooperationsbasis hat sich in der tägli-
chen Praxis der Arbeit als nicht voll zielführend und befriedigend erwiesen, da keine direkte Einwir-
kung auf die Arbeit der FRM GmbH möglich ist und die Stadt in Schriftwechsel, z.B. zu Unterneh-
mensanfragen, nur über Dritte eingebunden sein kann. 
Um von der Tätigkeit der FRM GmbH voll zu profitieren und auf deren Arbeit Einfluss nehmen zu 
können, ist eine unmittelbare Gesellschafterrolle der Stadt unabdingbar. 
 
Vor dem Hintergrund der Diskussion zur Zukunft der regionalen Zusammenarbeit im Zweckverband 
Starkenburg sind diese Gesellschaftsanteile nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die 
Stadt verfügbar. Über deren zukünftige Handhabung ist getrennt zu entscheiden – u.U. kommt eine 
Übernahme durch bzw. Aufteilung unter anderen Landkreisen in Sü dhessen in Frage. 
 
Aus diesem Grund hat Oberbürgermeister Walter Hoffmann ein Perspektiv- und Abstimmungsge-
spräch zur Zusammenarbeit in der Rhein-Main-Region mit Oberbürgermeisterin Petra Roth, Frank-
furt a. M., geführt. Dabei erklärte sich die Stadt Frankfurt a.M. vorbehaltlich der entsprechenden 
Gremienbeschlüsse bereit, 2% ihrer Gesellschaftsanteile (aktuell 39,5%) an die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt abzugeben. Dies entspricht einer Stammkapitaleinlage in Höhe von 5 000 €, die im 
Haushalt 2007 bereitzustellen sind. 
 
Seitens der Stadt wird das Kaufinteresse gegenüber der Stadt Frankfurt a.M. formell formuliert. 
Dann ist von dort neben der notwendigen Gremienbeteiligung ein Verfahren gemäß § 6, § 26 und 
insbesondere § 27 des Gesellschaftsvertrags anzustoßen. 
Die Geschäftsführung der FRM GmbH hat bereits angekündigt, diesen Prozess positiv zu begleiten.      
 
Die jährliche Zuzahlung für das operative Geschäft der FRM GmbH beträgt (errechnet für 2007) bei 
2% Gesellschafteranteilen 80 000 €. Die Einzahlung erfolgt gedrittelt zum Beginn des 2.,3. und 4. 
Quartals. Je nach tatsächlichem Vollzugstermin des Gesellschaftsbeitritts ist eine entsprechende 
Anteiligkeit anzustreben. Die notwendigen Mittel sind im Haushaltsplan 2007 etatisiert. 
 
Vorabgespräche dem Regierungspräsidium Darmstadt – Kommunalaufsicht – verliefen positiv. 
                                                
1 Unbenommen davon, sind, wo sinnvoll, selbstverständlich auch weiterhin Kooperationen mit Dritten 
in Standortmarketingfragen möglich. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Kontakte zur HA 
Hessen Agentur GmbH / Hessisches Wirtschaftsministerium und die Unterstützung der Kampagne in 
Federführung der IHK Darmstadt unter dem Titel „Engineering-Region Darmstadt Rhein-Main-
Neckar“, deren Vorteile aus Sicht der Stadt insbesondere in einer guten Kombinierbarkeit mit der loka-
len Marke „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ liegen.

5 
... 
 
12.04.07 
15kol 
 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann    Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister    Bürgermeister 
Dez. I      Dez. II

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FrankfurtRheinMain GmbH 
International Marketing of the Region 
Frankfurt am Main 
 
 
 
 
 
 
 
GESELLSCHAFTSVERTRAG 
 
_________________________ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 24. März 2005

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 2 
 satzung_as_050819.doc  
 
INHALTSVERZEICHNIS 
 
Seite 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  
 
§ 1 Firma / Sitz 5 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 5 
§ 3 Dauer / Geschäftsjahr 6 
§ 4 Bekanntmachungen 6 
 
II. STAMMKAPITAL, GESCHÄFTSANTEILE  
 
§ 5 Stammkapital 6 
§ 6 Eintritt neuer Gesellschafter 7 
§ 7 Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes 8 
 
III. DIE ORGANE 
 
§ 8 Die Organe der Gesellschaft 9 
 
IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG 
 
§ 9 Zusammensetzung und Vertretung 9 
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführer 11 
§ 11 Wirtschaftsplan 14 
§ 12 Berichtspflichten 14

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 3 
 satzung_as_050819.doc  
Seite 
 
V. DER  AUFSICHTSRAT 
 
§ 13 Zusammensetzung / Amtsdauer 15 
§ 14 Vorsitz im  Aufsichtsrat 17 
§ 15 Aufgaben und Befugnisse des  Aufsichtsrates 17 
§ 16 Einberufung / Beschlussfähigkeit / Abstimmung 19 
§ 17 Eintrittsrecht der Gesellschafterversammlung 21 
§ 18 Vergütung 22 
§ 19 Anzuwendende Bestimmungen des Aktienrechts 22 
 
VI. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG 
 
§ 20 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 22 
§ 21 Einberufung 23 
§ 22 Abstimmung 24 
§ 23 Leitung / Protokoll 25 
 
VII. DER BEIRAT 
 
§ 24 Fakultativer Beirat 25 
  
 
VIII. JAHRESABSCHLUSS, GEWINNVERTEILUNG 
 
§ 25 Jahresabschluss 26 
 
IX. VERFÜGUNG ÜBER GESCHÄFTSANTEILE 
 
§ 26 Übertragung / Belastung / Teilung 28 
§ 27 Erwerbsrecht 29

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 4 
 satzung_as_050819.doc  
Seite 
 
X. AUSSCHEIDEN AUS DER GESELLSCHAFT 
 
§ 28 Kündigung / Sonderkündigungsrecht 30 
 § 29 Einziehung 31 
 § 30 Abfindung 32 
 
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 § 31 Liquidation 33 
 § 32 Gründungskosten 33 
 § 33 Salvatorische Klausel 34 
 
 
 
Soweit in dieser Satzung Begriffe im männlichen oder weiblichen Genus verwandt 
werden, gilt der Begriff in dem Genus, der auf die jeweilige  Person zutrifft.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 5 
 satzung_as_050819.doc  
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1  Firma / Sitz 
 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
FrankfurtRheinMain GmbH 
International Marketing of the Region. 
 
(2) Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.  
 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist das internationale Standortmarketing für den 
Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main. Zum Gegenstand der Gesellschaft gehört 
insbesondere, die vorhandenen Stärken des  Wirtschaftsraums zu vernetzen und 
zu bündeln, die Wahrnehmung des Wirtsc haftsraums und seiner  Standortvorteile 
und das Interesse an dem Wirtschaftsraum zu fördern sowie zur Förderung der 
Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsraums ein gemeinsames, 
profiliertes Erscheinungsbild des Wirtsc haftsraumes und den Wirtschaftsraum als 
Marke zu entwickeln und zu pflegen. 
 
(2) Mit ihrer Geschäftstätigkeit nimmt die Gesellschaft übergeordnete Aufgaben im 
Rahmen des Standortmarketings wahr. Die Gesellschaft konkurriert nicht mit den 
kommunalen Wirtschaftsförderungen der Gesellschafter. Aufgaben der Wirt-
schaftsförderung nimmt die Gesellschaft nur subsidiär zu den kommunalen Stel-
len wahr. 
 
(3) Die Gesellschaft ist ermächtigt, alle  Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Zweck 
des Unternehmens zusammenhängen oder ihm dienlich oder förderlich sind. Sie 
kann dazu im Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen 
Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechtes 
beteiligen sowie Kooperationen eingehen.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 6 
 satzung_as_050819.doc  
 
 
§ 3 Dauer / Geschäftsjahr 
 
(1) Die Gesellschaft wird auf unbeschränkte Zeit errichtet. 
 
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 
ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31. Dezember des Jahres endet, in dem die 
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.  
 
 
§ 4 Bekanntmachungen 
 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen,  soweit zulässig, nur im elektroni-
schen Bundesanzeiger, sonst nur im Bundesanzeiger. 
 
 
 
II. STAMMKAPITAL, GESCHÄFTSANTEILE 
 
 
§ 5 Stammkapital 
 
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft betr ägt € 250.000,00 (in Worten: Euro zwei-
hundertfünfzigtausend).

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 7 
 satzung_as_050819.doc  
(2) Auf die Stammeinlage haben übernommen: 
 
Stadt Frankfurt am Main € 98.750,00 
Hessen Agentur GmbH  € 25.000,00 
IHK Forum Rhein-Main € 18.750,00 
Stadt Offenbach am Main € 10.000,00 
Landeshauptstadt Wiesbaden € 10.000,00 
Landkreis Main-Taunus € 8.750,00 
Landkreis Main-Kinzig € 8.750,00 
Landkreis Wetterau € 8.750,00 
Landkreis Offenbach € 8.750,00 
Landkreis Hochtaunus € 8.750,00 
Landkreis Groß-Gerau € 6.250,00 
Landkreis Rheingau-Taunus € 6.250,00 
Wirtschaftsinitiative Metropolitana 
FrankfurtRheinMain e.V. € 6.250,00 
Wirtschaftsförderung/Business Development 
Region Starkenburg e.V. € 5.000,00 
Planungsverband Ballungsraum 
Frankfurt/Rhein-Main  € 3.750,00 
Wirtschaftsförderung Region Frankfurt 
RheinMain e.V. € 2.500,00 
ZENTEC Zentrum für Technologie, 
Existenzgründung und Cooperation GmbH € 2.500,00 
Stadt Bad Homburg v.d. Höhe € 2.500,00 
Stadt Rüsselsheim € 2.500,00 
Stadt Hanau € 2.500,00 
Landkreis Limburg-Weilburg € 2.500,00 
Handwerkskammer Rhein-Main € 1.250,00
 
 
GESAMT € 250.000,00 
 
(3) Die Stammeinlagen sind vor Eintragung der  Gesellschaft in das Handelsregister in 
voller Höhe in bar zu leisten.  
 
 
§ 6 Eintritt neuer Gesellschafter 
 
Neue Gesellschafter können im Wege der Kapitalerhöhung oder nach Maßgabe 
der Bestimmungen in § 26, § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 4 durch Abtretung von Ge-
schäftsanteilen in die Gesellschaft ei ntreten. Über Kapitalerhöhungen zum 
Zwecke der Aufnahme neuer Gesellschafter entscheidet die Gesellschafterver-
sammlung mit der für Satzungsänderungen notwendigen Mehrheit.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 8 
 satzung_as_050819.doc  
§ 7 Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes 
 
(1) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
Absätzen 2 bis 6 jährlich Zuzahlungen an die Gesellschaft zu leisten.  
 
(2) In dem Geschäftsjahr 2005 beträgt die Gesamtsumme der von den Gesell-
schaftern zu leistenden Zuzahlungen € 2.250.000,00 (in Worten: Euro zwei 
Millionen zweihunderfünfzigtausend). In dem Geschäftsjahr 2006 beträgt die Ge-
samtsumme der von den Gesellschaftern zu leistenden Zuzahlungen 
€ 3.000.000,00 (in Worten: EURO drei Millionen).  
 
(3) Ab dem Geschäftsjahr 2007 beträgt  die Gesamtsumme der Zuzahlungen minde-
stens € 4.000.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen) je Geschäftsjahr. Die kon-
krete Höhe der Gesamtsumme der von den Gesellschaftern im jeweils folgenden 
Jahr zu leistenden jährlichen Zuzahlungen beschließen die Gesellschafter bis zum 
31. Juli eines jeden Jahres (erstmals bis zum 31. Juli 2006) durch einen mit drei 
Viertel der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss. Der Aufsichtsrat soll bis 
zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Empfehlung über die Höhe der Gesamt-
summe der im folgenden Jahr zu leistenden Zuzahlungen aussprechen. Be-
schließen die Gesellschafter bis zum 31. Juli eines Jahres keine abweichende 
Gesamtsumme der Zuzahlungen, gilt für das folgende Geschäftsjahr die in dem 
jeweils laufenden Geschäftsjahr geltende Gesamtsumme der Zuzahlungen. 
 
(4) Die Gesellschafter leisten die Zuz ahlungen der Gesellschaft entsprechend dem 
Verhältnis des Nominalbetrages ihrer Stammeinlagen zum Stammkapital der Ge-
sellschaft. Eigene Anteile der Gesellschaft und eingezogene Anteile bleiben bei 
der Ermittlung dieses Verhältnisses außer Ansatz.  
 
(5) Die Zuzahlungen sind von den Gesellschaftern entsprechend einem von der Ge-
schäftsführung aufgestellten Zahlungsplan, frühestens jedoch am 01. Januar des 
Jahres zur Zahlung fällig, für das sie zu zahlen sind. Ab dem jeweiligen Fällig-
keitstermin sind nicht gezahlte Zuzahlungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für 
das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 9 
 satzung_as_050819.doc  
(6) Auf einen mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Ge-
sellschafterversammlung sind die Gesellschafter verpflichtet, für die in dem lau-
fenden Geschäftsjahr noch nicht gezahlten und/oder für das folgende Geschäfts-
jahr beschlossenen Zuzahlungen Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
III. DIE ORGANE 
 
§ 8 Die Organe der Gesellschaft 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
o die Geschäftsführung 
o der Aufsichtsrat 
o die Gesellschafterversammlung 
 
 
IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG 
 
§ 9 Zusammensetzung und Vertretung 
 
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehr ere Geschäftsführer, die durch den 
Aufsichtsrat durch einen mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefassten Be-
schluss für höchstens fünf Jahre beste llt werden. Eine wiederholte Bestellung 
oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für bis zu fünf Jahre, ist zulässig. Sie be-
darf eines erneuten Beschlusses des Aufsic htsrates, der frühestens ein Jahr vor 
Ablauf der bisherigen Amt szeit gefasst werden kann. Nur bei einer Bestellung auf 
weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Be-
schluss des Aufsichtsrates vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte 
Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt.  
 
 Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß für Anstellungsverträge, die mit Ge-
schäftsführern geschlossen werden. De r Anstellungsvertrag kann jedoch vor-
sehen, dass er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf 
weiter gilt.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 10 
 satzung_as_050819.doc  
 
 Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer jeder zeit auch vor Ablauf der Dauer, für die 
sie bestellt worden sind, durch einen mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen 
gefassten Beschluss abberufen.  
 
(2) Hat die Gesellschaft mehr als einen Geschäftsführer, steht der Gesellschafterin 
"Stadt Frankfurt am Main" das Recht zu, dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, eine 
von der Stadt Frankfurt am Main benannt e Person als Geschäftsführer zu bestel-
len. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu bestellen, 
wenn kein Grund vorliegt, der die Bestellung der vorgeschlagenen Person zum 
Geschäftsführer ausschließt. Ebenso kann di e Stadt Frankfurt jederzeit vorschla-
gen, den auf ihren Vorschlag bestellten Ge schäftsführer abzuberufen. Der Auf-
sichtsrat ist in diesem Fall verpflic htet, den betroffenen Gesc häftsführer abzube-
rufen. Veräußert die Stadt Frankfurt am  Main ihren Geschäftsanteil im Ganzen 
oder teilweise mit der Folge, dass ihre Beteiligung an der Gesellschaft unter 30% 
des Stammkapitals der Gesellschaft sink t, erlöschen die ihr nach der vorstehen-
den Bestimmung zustehenden Rechte. 
 
(3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vert ritt er die Gesellschaft einzeln. Sind meh-
rere Geschäftsführer bestellt, so wird di e Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer 
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen vertreten. 
 
(4) Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die von 
der Stadt Frankfurt am Main in den Au fsichtsrat entsandt worden sind (oder bei 
deren Verhinderung deren Stellvertreter ) einem oder mehreren Geschäftsführern 
Einzelvertretungsbefugnis erteilen und di ese auch jederzeit widerrufen. Weiter 
kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschrän-
kungen des § 181 BGB befreien und diese Befreiung auch jederzeit widerrufen.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 11 
 satzung_as_050819.doc  
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführer 
 
(1) Die Geschäftsführer führen die Gesc häfte der Gesellschaft nach Maßgabe des 
Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages  und einer etwa von dem Aufsichtsrat 
erlassenen Geschäftsordnung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die 
Geschäftsführer sind ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet. 
 
(2) Der Aufsichtsrat kann durch einen mi t drei Viertel der abgegebenen Stimmen ge-
fassten Beschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen und 
eine erlassene Geschäftsordnung ändern ode r aufheben. Hat der Aufsichtsrat 
keine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, kann sich die Ge-
schäftsführung selbst durch einen Beschluss, der der Zustimmung von minde-
stens drei Viertel der Geschäftsführer  bedarf, eine Geschäftsordnung geben. Der 
Aufsichtsrat kann im Einzelfall oder all gemein der Geschäftsführung durch einen 
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss Anweisungen 
erteilen. 
 
(3) Der Aufsichtsrat kann durch einen mi t drei Viertel der abgegebenen Stimmen ge-
fassten Beschluss bestimmen, dass bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und 
Rechtshandlungen nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vorge-
nommen werden dürfen. Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf 
die Geschäftsführung zu folgenden Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen: 
 
(3.1) Investitionen, Finanzierung 
 
(a) Investitionen, soweit der Aufwand für die Einzelinvestition EUR 25.000,00 
übersteigt und die Investition nicht im festgestellten Finanz- und Investitions-
plan vorgesehen ist; 
 
(b) Aufnahme oder Gewährung von Darlehen,  die nicht im festgestellten Finanz- 
oder Investitionsplan vorgesehen sind;

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 12 
 satzung_as_050819.doc  
(c) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für Dritte, 
ausgenommen geschäftsübliche Sicherheiten für genehmigungsfreie oder 
genehmigte Maßnahmen oder Veranstaltungen, die die Gesellschaft mitver-
anstaltet oder mitfinanziert; 
 
(3.2) Niederlassungen, Beteiligungen 
 
(a) Errichtung oder Aufhebung von Betr iebsstätten und Zweigniederlassungen; 
 
(b) Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Organisationen 
des privaten oder öffentlichen Rechtes oder von Kooperationen, die über die 
Kooperation bei einem einzelnen Projekt hinausgehen
; 
 
(3.3) Personalwesen 
 
(a) Abschluss, Änderung oder Beendig ung (mit Ausnahme außerordentlicher 
Kündigung) von Dienst- oder Arbeitsve rträgen, die eine längere Kündigungs-
frist als drei (3) Monate oder eine jährliche Vergütung von mehr als 
EUR 80.000,00 vorsehen; 
 
(b) Abschluss oder Änderung von Abfindungsvereinbarungen mit ausscheiden-
den Mitarbeitern; ausgenommen Pauschalregelungen zur Abgeltung laufen-
der oder bedingter Bezüge oder von Urlaubsansprüchen sowie gerichtlich 
vorgeschlagene Vergleichsvereinbarungen in anwaltlich betreuten Prozes-
sen; 
 
(c) Erteilung von Prokuren oder  Generalhandlungsvollmachten; 
 
(d) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Pensionsvereinbarungen mit Mit-
arbeitern oder anderen Vereinbarungen über eine interne betriebliche Alters-
versorgung; 
Gelöscht: hinausgeht

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 13 
 satzung_as_050819.doc  
 
(3.4) Vertragswesen 
 
(a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks-
gleichen Rechten; 
 
(b) unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 3.3 lit. (a) der Abschluss oder die 
Änderung von Dauerschuldverhältnissen,  insbesondere von Miet-, Pacht- 
oder Leasingverträgen (mit Ausnahme v on geschäftsüblichen Verträgen über 
Büroinfrastruktur, z.B. Telefon, EDV- Programme etc. sowie der in Ziffer 3.3 
lit. (a) genannten Verträge), die eine Lauf zeit von mehr als einem Jahr haben 
oder ein Entgelt von jährlich mehr als EUR 50.000,00 vorsehen; 
 
(c) Verzicht auf Forderungen von mehr als EUR 5.000,00; 
 
(d) Abschluss oder Änderung sonstiger Verträge, die Verpflichtungen der Gesell-
schaft von mehr als EUR 50.000,00 (bei wiederkehrenden Leistungen: pro 
Jahr) begründen, mit Ausnahme von Vert rägen zur Ausführung von Projek-
ten, die in einem Budget oder im Einzelfall genehmigt sind;  
 
(3.5) Verschiedenes 
 
(a) Geschäfte oder Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb 
der Gesellschaft hinausgehen; 
 
(b) Geschäfte, die vorhersehbar zu einer Änderung des Wirtschaftsplanes füh-
ren. 
 
(4) Abweichend von dem vorstehenden Absatz 3 entscheidet die Gesellschafterver-
sammlung bei Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften nach § 10 Absatz 3 Zif-
fer 3.1. und Ziffer 3.4 lit. (b) und (d) selbst, wenn daraus Verpflichtungen der Ge-
sellschaft resultieren, die EUR 100.000, 00 (bei wiederkehrenden Leistungen: pro 
Jahr) übersteigen.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 14 
 satzung_as_050819.doc  
§ 11 Wirtschaftsplan 
 
(1) Die Geschäftsführung legt dem Aufsicht srat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres 
einen Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Geschäftsjahr vor, der einen 
Finanz- und Investitionsplan sowie einen Personalplan umfasst.  
 
(2) Der Wirtschaftsplan wird bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres auf der Grund-
lage einer von dem Aufsichtsrat beschlossenen Empfehlung von der Gesell-
schafterversammlung durch einen mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen ge-
fassten Beschluss genehmigt und festgestellt. 
 
(3) Dem Wirtschaftsplan is t eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die 
jährlich fortzuschreiben ist. 
 
 
§ 12 Berichtspflichten 
 
(1) Die Geschäftsführung berichtet dem Au fsichtsrat, wenn nicht Änderungen der 
Lage, besondere Ereignisse oder besondere Entwicklungen eine unverzügliche 
Berichterstattung gebieten, einmal im  Kalenderquartal für das dem laufenden 
Kalenderquartal vorangegangene Kalenderquartal und das laufende Kalen-
derquartal über 
 
o ihre Tätigkeit, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, insbesondere des 
Finanz-, Investitions- und Personalplanes, Abweichungen von dem Wirt-
schaftsplan, insbesondere von dem Finan z-, Investitions- und Personalplan 
und Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von anderen früher be-
richteten Zielen, jeweils unter Angabe von Gründen; 
o den Gang der Geschäfte und die erwartete Geschäftsentwicklung der Ge-
sellschaft; 
o Geschäfte, Ereignisse, sonstige Vorgänge und Entwicklungen, die für die 
Liquidität, den Finanzbedarf, den Bestand oder die Rentabilität der Gesell-
schaft von Bedeutung sind oder Bedeutung erlangen können; 
o die Lage der Gesellschaft und Ereignisse, Vorgänge und Entwicklungen, die 
wesentliche Auswirkungen auf die Lage der Gesellschaft haben können. 
Gelöscht: laufende

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 15 
 satzung_as_050819.doc  
 
(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung weitere regelmäßige Berichte 
oder Berichte im Einzelfall verlangen und eine bestimmte Form für Berichte vor-
schreiben. Ebenso kann die Gesellsc hafterversammlung von der Geschäftsfüh-
rung regelmäßige Berichte oder Berichte im Einzelfall verlangen.  
 
(3) Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreulichen Rechen-
schaft zu entsprechen. Sie sind nach Möglic hkeit schriftlich oder in Textform zu 
erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates  sowie, wenn der Aufsichtsrat nichts 
anderes beschließt, jeder Gesellschafter hat  das Recht, von schriftlich oder in 
Textform erstatteten Berichten Kenntni s zu nehmen und eine Abschrift zu erhal-
ten. 
 
(4) Die Geschäftsführung gestattet dem  zuständigen Landesrechnungshof die Prü-
fung der Betätigungen solcher Gesellscha fter bei der Gesellschaft, die kommu-
nale Gebietskörperschaften sind oder an denen kommunale Gebietskörperschaf-
ten beteiligt sind. Die Geschäftsführung is t verpflichtet, dem mit der Prüfung be-
fassten Rechungshof die Prüfung uneinges chränkt zu ermöglichen, insbesondere 
die von dem Rechnungshof verlangten Auskünfte zu erteilen und dem Rech-
nungshof alle bei der Gesellschaft vorhandenen Bücher, Schriften und sonstigen 
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, deren Einsicht der Rechungshof verlangt oder 
die für eine ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind. 
 
 
V. DER AUFSICHTSRAT 
 
§ 13 Zusammensetzung / Amtsdauer 
 
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus so vielen Mitgliedern, wie 
die Gesellschaft Gesellschafter hat und zwei weiteren Mitgliedern. 
 
(2) Der Gesellschafter Stadt Frankfurt am Main entsendet durch Erklärung gegenüber 
der insoweit durch die Geschäftsführung vertretenen Gesellschaft drei Personen 
als Mitglied des Aufsichtsrates, von denen mindestens eine aus der freien Wirt-
schaft kommen soll. Jeder der übrigen Gesellschafter entsendet durch Erklärung

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 16 
 satzung_as_050819.doc  
gegenüber der insoweit durch die Geschäftsführung vertretenen Gesellschaft eine 
Person als Mitglied des Aufsichtsrates.  
 
 Mitglied des Aufsichtsrates kann nur eine natürliche Person sein, die der 
Führungsebene des Gesellschafters angehört, der sie entsendet, und die nicht 
gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft abhängi-
gen Unternehmens ist. Zu der Führungsebene von Gesellschaftern, die Gemein-
den oder kommunale Gebieterkörperschaften sind, gehört die erste hauptamtliche 
Ebene, insbesondere Oberbürgermeister, Bürgermeister, Stadträte, Landräte oder 
Beigeordnete. Zur Führungsebene von Gesellschaftern, die  andere Organisatio-
nen sind, gehören insbesondere deren Ge schäftsführung, deren Vorstand oder 
deren haupt- oder ehrenamtliches Präsidium. Zwei der von der Stadt Frankfurt am 
Main in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder müssen nicht der Führungsebene 
der Stadt Frankfurt am Main angehören. 
 
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufs ichtsrates läuft jeweils bis zum Ende der 
Gesellschafterversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder des Auf-
sichtsrates für das vierte volle Geschäftsjahr nach ihrer Bestellung beschlossen 
wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die 
Gesellschafter sind jederzeit berechtigt, das von ihnen entsandte Mitglied des 
Aufsichtsrates abzuberufen und an seiner St elle für seine restliche Amtszeit ein 
neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden.  
 
(4) Jeder Gesellschafter kann durch Erklärung gegenüber der insoweit durch die Ge-
schäftsführung vertretenen Gesellschaft fü r ein vom ihm in den Aufsichtsrat ent-
sandtes Mitglied einen Stellvertreter benennen, die Benennung widerrufen oder 
eine andere Person als Stellvertreter ben ennen. Als Stellvertreter kann nur be-
nannt werden, wer die in Abs. (2) genannten persönlichen Voraussetzungen eines 
Mitgliedes des Aufsichtsrates erfüllt. Unbeschadet der Regelung des § 16 Absatz 
5 übt der Stellvertreter bei Abwesenheit des Mitgliedes des Aufsichtsrates die 
Rechte des Mitgliedes aus. Das Amt des St ellvertreters endet in jedem Fall mit 
Ablauf der Amtszeit des von ihm vertretenen Mitgliedes des Aufsichtsrates. 
 
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Aufgaben nicht durch andere als 
ihre Stellvertreter wahrnehmen lassen.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 17 
 satzung_as_050819.doc  
 
 
§ 14 Vorsitz im Aufsichtsrat 
 
(1) Der Aufsichtsrat wählt bei seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher 
Mehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 
 
(2) Fällt der Vorsitzende oder sein Stellv ertreter weg, so hat der Aufsichtsrat 
unverzüglich einen neuen Vorsitzenden respektive einen stellvertretenden Vorsit-
zenden zu wählen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können ihr Amt jeder-
zeit durch Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen.  
 
(3) Der Vorsitzende und, bei seiner Verhi nderung, sein Stellver treter vertreten den 
Aufsichtsrat bei der Abgabe und der Entgegennahme von Erklärungen sowie allen 
sonstigen Handlungen namens des Aufsichtsrates. 
 
 
§ 15 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates 
 
(1) Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Bera tung der Geschäftsführung und der Gesell-
schafterversammlung. Der Aufsichtsrat unt erstützt die Geschäftsführung bei der 
Erreichung der geschäftlichen Ziele im  Rahmen des Gegenstandes des Unter-
nehmens. Er 
unterstützt die Geschäftsführu ng bei der Vorbereitung der Be-
schlüsse für die Gesellschafterversammlung.  
 
(2) Der Entscheidung durch den Aufsichtsrat unterliegen insbesondere  
 
a) Empfehlung über die Höhe der Gesamtsumme der von den 
Gesellschaftern jährlich an die Gesellschaft zu leistenden Zu-
zahlungen; 
b) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ; 
c) Abschluss von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsfüh-
rern;  
d) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; 
e) Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte; 
Gelöscht: Es

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 18 
 satzung_as_050819.doc  
f) Zustimmung zu Geschäften, die der Zustimmung des Auf-
sichtsrates bedürfen, insbesondere zu den in § 10 Abs. (3) 
genannten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen;  
g) Empfehlung zu dem  von der  Geschäftsführung vorgelegten 
Wirtschaftsplan (§ 11 dieser Satzung); 
h) Einführung zusätzlicher Beri chtspflichten der Geschäftsfüh-
rung. 
 
(4) Die Gesellschafterversammlung kann dem  Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertra-
gen. 
 
(5) Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse von der Ge-
schäftsführung alle ihm zweckdienlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Er 
kann insbesondere die Bücher und Schri ften der Gesellschaft einsehen und prü-
fen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Auf-
gaben besondere, zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige beauftra-
gen. 
 
(6) Der Aufsichtsrat kann durch mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasste 
Beschlüsse Ausschüsse bilden und diesen Ausschüssen, soweit rechtlich zuläs-
sig, bestimmte Aufgaben einschließlich des Rechtes übertragen, zu den vom Auf-
sichtsrat festgelegten Gegenständen anstelle des Aufsichtsrates verbindliche Ent-
scheidungen zu treffen oder Beschlüsse zu fassen. Der Aufsichtsrat kann das 
Recht des Ausschusses, anstelle des Aufsichtsrates verbindliche Entscheidungen 
zu treffen oder Beschlüsse zu fassen, jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit 
gefassten Beschluss für den Einzelfall oder allgemein widerrufen. 
 
(7) Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder sind ausschließlich den Interessen der 
Gesellschaft verpflichtet. Das gilt in sbesondere bei Konflikten des Interesses 
eines oder mehrerer Gesellschafter mit Interessen der Gesellschaft. 
 
(8) Die Gesellschafterversammlung kann durch einen mit drei Viertel der abgegebe-
nen Stimmen gefassten Beschluss für den Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung 
erlassen, in der die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates ergänzend be-
schrieben werden und diese Geschäftsordnung ändern oder aufheben. Hat die

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 19 
 satzung_as_050819.doc  
Gesellschafterversammlung keine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat erlas-
sen, kann der Aufsichtsrat sich selbst durch einen mit drei Viertel Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss eine Geschäftsordnung geben. 
 
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind befugt, an Gesellschafterversammlungen 
teilzunehmen. Sie sind über Zeit, Ort und Gegenstand der Gesellschafterver-
sammlung in gleicher Weise zu unterrichten, wie die Gesellschafter. Auf Verlan-
gen ist ihnen das Wort zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu erteilen. 
 
 
§ 16 Einberufung / Beschlussfähigkeit / Abstimmung 
 
(1) Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, 
durch dessen Stellvertreter einberufen, wenn eine Beratung oder Beschlussfas-
sung des Aufsichtsrates erforderlich wird, die Einberufung aus einem sonstigen 
Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt oder ein Mitglied des Aufsichtsrates 
oder der Geschäftsführung oder Gesellscha fter dies fordern, die mindestens 
7,5 % des Stammkapitals auf sich vereinigen. Der Aufsichtsrat soll zwei Sitzungen 
im Kalenderhalbjahr abhalten. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass nur min-
destens eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. 
 
(2) Für die Einberufung gelten die für die Gesellschafterversammlung getroffenen Re-
gelungen sinngemäß. In Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist einvernehmlich 
abgekürzt werden. Außerdem können auch ohne Einberufung einer Sitzung Be-
schlüsse im Wege schriftlicher, per Telefax oder E-Mail übermittelter oder fern-
mündlicher Abstimmung gefa sst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates 
diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch eines Mitgliedes des Aufsichts-
rates ist nur beachtlich, wenn er binnen einer Woche nach Eingang der Auffor-
derung erklärt wird, schriftlich, per Te lefax, per E-Mail oder fernmündlich abzu-
stimmen. Unabhängig von der vorstehenden Fr ist ist der Widerspruch spätestens 
bei Ausübung des Stimmrechtes zu erklären. 
 
(3) Ein vom Aufsichtsrat bestimmter Protok ollführer fertigt ein von dem  Vorsitzenden 
oder bei  seiner Verhinderung, seinem Ste llvertreter unterzeichnetes Protokoll, in 
dem der Gegenstand der Beratungen des Au fsichtsrates bezeichnet ist und das

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 20 
 satzung_as_050819.doc  
die gefassten Beschlüsse, die wesent lichen Ergebnisse der Beratungen sowie 
mögliche Erklärungen zu Protokoll von Mi tgliedern des Aufsichtsrates enthält. 
Schriftlich, per Telefax, E-Mail oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind unver-
züglich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen 
Stellvertreter schriftlich, per Telefax oder E-Mail gegenüber allen Mitgliedern des 
Aufsichtsrats zu bestätigen und durch ein gesondertes Protokoll oder im Protokoll 
der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zu protokollieren. Protokolle sind den 
Mitgliedern des Aufsichtsrates und den Gesellschaftern innerhalb eines Monates 
nach der Sitzung oder der Beschlussfassung des Aufsichtsrates zu übermitteln. 
 
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,  wenn sämtliche Mitglieder geladen und 
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder im Wege 
der schriftlichen Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. 
 
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder des 
Aufsichtsrates können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teil-
nehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen 
Stimmabgaben können durch andere Mitglieder des Aufsichtsrates überreicht 
werden. Sie können auch durch Personen übergeben werden, die nicht dem Auf-
sichtsrat angehören, wenn diese nach den Bestimmungen dieser Satzung zur 
Teilnahme an der Sitzung des Aufsichtsrates berechtigt sind.  
 
(6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse  mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-
senden oder vertretenen Mitglieder, wenn in dieser Satzung nichts anderes vor-
gesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Enthaltun-
gen gelten als nicht abgegebene Stimme. 
 
(7) Beschlüssen des Aufsichtsrates kann nur binnen fünf (5) Arbeitstagen nach Zu-
gang des Protokolls, das den Beschluss enthält, dem widersprochen wird, bei 
dem widersprechenden Mitglied des Aufsichtsrates widersprochen werden. 
 
(8) Die Geschäftsführer sind zu der Sitz ung des  Aufsichtsrates einzuladen, wenn der  
Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Sie sollen einer solchen Ein-
ladung folgen.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 21 
 satzung_as_050819.doc  
(9) Sachverständige und Auskunftspersonen können durch Beschluss des  Aufsichts-
rates zu Beratungen des Aufsichtsrates zugezogen werden. 
 
 
§ 17 Eintrittsrecht der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Gesellschafter, die einzeln für sich 7,5 % des Stammkapitals halten oder die zu-
sammen 12% des Stammkapitals auf sich vereinigen, können verlangen, dass in 
Angelegenheiten, die der Beschlussfas sung durch den Aufsichtsrat unterliegen, 
anstelle des Aufsichtsrates die Gesellschafterversammlung beschließt.  
 
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt auch dann anstelle des Aufsichtrates 
in Angelegenheiten, in denen der Aufsichtsrat bereits einen Beschluss gefasst 
hat, wenn das Gesellschafter verlangen, die die in Abs. (1) genannten Vorausset-
zungen erfüllen. Das Verlangen muss binnen eines Monats nach Zugang des 
Protokolls, das den jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates enthält, bei dem Ge-
sellschafter, der das Verlangen stellt, ges tellt werden. Stellen mehrere Gesell-
schafter das Verlangen, beginnt die Frist sobald das Protokoll dem letzten der 
Gesellschafter zugegangen ist, die das Verlangen stellen.  
 
(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt auch dann anstelle des Aufsichtsrates, 
wenn die von der Stadt Frankfurt am Main entsandten Mitglieder des Aufsichts-
rates in der jeweiligen Sitzung des Aufsichtsrates - bei schriftlich, per Telefax, E-
Mail oder fernmündlich gefassten Beschlüssen unverzüglich nach Eingang des 
Protokolls, das den Beschluss enthält - einvernehmlich Widerspruch gegen einen 
Beschluss des Aufsichtsrates erheben. 
 
(4) In den in Abs. (1) bis Abs. (3) genannten Fällen tritt der Beschluss der Gesell-
schafterversammlung an die Stelle des Beschlusses des Aufsichtsrates.

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 22 
 satzung_as_050819.doc  
§ 18 Vergütung 
 
 Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und ihre n Stellvertretern wird für ihre Tätigkeit 
keine Vergütung gewährt. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen 
durch die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates entstehenden Aufwen-
dungen.  
 
 
§ 19 Anzuwendende Bestimmungen des Aktienrechtes 
 
 Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben, die sich aus der Satzung der Gesellschaft 
ergeben. Er hat nicht die Aufgaben eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. 
§ 90 Abs. 3, § 105, § 110 Abs. 2, § 114 und § 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 und Abs. 2 
Satz 1 AktG gelten sinngemäß. 
 
 
VI. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUING 
 
§ 20 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Der Gesellschafterversammlung obliegen die in dieser Satzung genannten Aufga-
ben und die durch das Gesetz bestimmten Aufgaben, soweit diese Aufgaben nicht 
durch diesen Gesellschaftsvertrag anderen Organen der Gesellschaft übertragen 
sind. 
 
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über  
 
¾ die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des 
Jahresergebnisses; 
¾ die Höhe der Gesamtsumme der von den Gesellschaftern jährlich an die 
Gesellschaft zu leistenden Zuzahlungen ; 
¾ die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ; 
¾ die Bestellung eines Beirates; 
¾ die Bestellung eines Abschlussprüfers; 
¾ die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes

FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region Blatt 23 
 satzung_as_050819.doc  
¾ die Entlastung der Geschäftsführer sowie der Mitglieder des Aufsichts-
rates und gegebenenfalls des Beirates; 
¾ Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichts-
rates oder gegebenenfalls des Beirates; 
¾ die Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhun-
gen; 
¾ die Zustimmung zu Anteilsübertragungen (§ 26); 
¾ Entscheidung über die Verwendung von Geschäftsanteilen gemäß § 28 
Abs. (3) 
¾ die Auflösung oder Umwandlungen der Gesellschaft; 
¾ die Errichtung oder der Erwerb von anderen Gesellschaften oder die Be-
teiligung an anderen Gesellschaften, die Veräußerung von Gesellschaf-
ten und Beteiligungen sowie die Auflösung von anderen Gesellschaften; 
¾ Erwerb oder Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder in Teilen, 
von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von wesentlichen Teilen des 
Anlagevermögens; 
¾ Abschluss, Änderung und Auf hebung von Unternehmensverträgen. 
 
 
§ 21 Einberufung 
 
(1) Die Gesellschafterversammlungen werden von den Geschäftsführern in ver-
tretungsberechtigter Zahl einberufen, sowe it das im Interesse der Gesellschaft 
erforderlich erscheint, mindestens aber zweimal jährlich, einmal davon sobald der 
geprüfte Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr und der Bericht 
des Aufsichtsrates zu dem Jahresabschluss vorliegen. Im Übrigen ist eine Gesell-
schafterversammlung dann einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat, der Vorsitzende 
des Aufsichtsrates, der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung oder Gesell-
schafter das verlangen, die mindestens 7,5 % des Stammkapitals auf sich verei-
nigen. 
 
(2) Die Ladung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Mit-
teilung der Tagesordnung per Post, per Telefax oder auf Wunsch des jeweiligen 
Gesellschafters per E-Mail übermittelten Brief. Der Tag der Ladung und der Tag

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der Versammlung werden bei der Berechnung der Ladungsfrist nicht mitgerech-
net. Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung aller Gesellschafter abgekürzt werden. 
 
(3) Der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämt-
liche Gesellschafter schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit Telefaxschreiben 
sich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen, fernmündlich 
oder per E-Mail oder per Telefax übermittelten Abgabe der Stimmen einverstan-
den erklären. Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabgabe erklärt 
werden. 
 
 
§ 22 Abstimmung 
 
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Stamm-
kapitals vertreten ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist mit einer Ladungsfrist von 
zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung 
unter Beachtung der Formvorschriften des § 21 Abs. (2) einzuberufen. Die Ver-
sammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschluss-
fähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
 
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen, soweit nicht im Gesetz oder  in dieser Satzung etwas anderes be-
stimmt ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Be schluss als nicht gefasst. Je EUR 50,00 
(in Worten: EURO fünfzig) eines Geschäf tsanteils gewähren eine Stimme. Ent-
haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Zustimmung zum Ab-
schluss, die Änderung oder die Beendigung von Unternehmensverträgen be-
schließt die Gesellschafterversammlung mit drei Viertel der abgegebenen 
Stimmen. 
 
(3) In Gesellschafterversammlungen und bei allen Abstimmungen können sich die 
Gesellschafter auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen 
Gesellschafter oder einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen, beruflich zur 
Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen.

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(4) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen eines Monats 
nach Zugang des Protokolls angefocht en werden, das den anzufechtenden Be-
schluss enthält. 
 
 
§ 23 Leitung / Protokoll 
 
(1) Der Vertreter der Stadt Frankfurt am Main in der Gesellschafterversammlung leitet 
die Gesellschafterversammlung als Vorsitz ender der Gesellschafterversammlung. 
Ist die Stadt Frankfurt am Main in de r Gesellschafterversammlung nicht vertreten, 
bestimmt die Gesellschafterversammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Wei-
ter bestimmt die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden 
einen Protokollführer.  
 
(2) Der Vorsitzende kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende 
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt Art, Form 
und Reihenfolge der Abstimmungen. 
 
(3) Der Protokollführer fertigt ein von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnendes 
Protokoll über die gefassten Beschlüsse, das den Gesellschaftern innerhalb eines 
Monats zu übermitteln ist. 
 
 
VII. DER BEIRAT 
 
§ 24  Fakultativer Beirat 
 
(1) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Gesellschaft einen 
Beirat hat. In diesem Fall bestimmt sie die Anzahl der Mitglieder des Beirates und 
eine Beiratsordnung, die Regelungen insbesondere zu den Aufgaben und Befug-
nisse des Beirates, zur Amtszeit der Mitg lieder des Beirates und zur inneren Ord-
nung des Beirates  enthalten soll.  Die Mitglieder des Beirates werden von der 
Gesellschafterversammlung gewählt.

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(2) Ein Beirat und seine Mitglieder sind ausschließlich den Interessen der Gesell-
schaft verpflichtet.  
 
 
VIII. JAHRESABSCHLUSS, GEWINNVERTEILUNG 
 
§ 25 Jahresabschluss 
 
(1) Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich An-
hang) und ein Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb der für große 
Kapitalgesellschaften gesetzlich geltenden Frist aufzustellen. 
 
(2) Buchführung und Bilanzierung haben - soweit zulässig - nach den steuerlichen 
Vorschriften zu erfolgen. Im Übrigen ist der Jahresabschluss entsprechend den 
für große Kapitalgesellschaften geltende n Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen. Wird der Jahresabschluss im Zuge einer Be-
triebsprüfung berichtigt, ist deren Erg ebnis für den frühstmöglichen Zeitpunkt im 
Jahresabschluss zu berücksichtigen.  
 
(3) Der Jahresabschluss und der Lageber icht sind entsprechend den für große 
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif ten des Dritten Buches des Handelsge-
setzbuches durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird von 
der Gesellschafterversammlung bestimmt. §§ 316 ff. HGB gelten sinngemäß, so-
weit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Die Geschäftsführer sind ver-
pflichtet, unverzüglich nach der Wahl des  Abschlussprüfers durch die Gesell-
schafterversammlung in vertretungsberec htigter Anzahl dem gewählten Ab-
schlussprüfer den Prüfungsauftrag zu er teilen. Der Prüfungsauftrag kann nur auf-
grund eines entsprechenden, mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen ge-
fassten Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden.  
 
(4) Der Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer ist um folgende Prüfungsaufträge zu 
erweitern: 
 
a) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der 
Geschäftsführung zu prüfen.

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b) Der Abschlussprüfer hat in seinen Bericht auch  
 
1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidi-
tät und Rentabilität der Gesellschaft, 
2. verlustbringende Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn 
diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Er-
tragslage von Bedeutung waren, 
3. die Ursache eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-
wiesenen Jahresfehlbetrages 
 
 darzustellen. 
 
(5) Unverzüglich nach Eingang des Prüfu ngsberichts des Abschlussprüfers hat die 
Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbe-
richt den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie den Gesellschaftern zu übersen-
den. Zusammen mit dem Jahresabschluss legt die Geschäftsführung dem Auf-
sichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes vor. 
 
(6) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für 
die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen. Auf Verlangen des Aufsichtsrates 
hat der Abschlussprüfer an der Sitzung des  Aufsichtsrates, bei der der Jahresab-
schluss, der Lagebericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzge-
winnes behandelt wird, teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse 
seiner Prüfung zu berichten.  
 
(7) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebni s seiner Prüfung schriftlich an die Gesell-
schafterversammlung zu berichten. In dem Be richt hat der Aufsichtsrat ferner zu 
dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer 
Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berich tes hat der Aufsichtsrat zu erklären, 
ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben 
sind. Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht sowie einen Vorschlag für Beschlüsse 
der Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss und die Verwendung 
des Bilanzgewinnes innerhalb von zwei  Monaten, nachdem ihm die Vorlagen zu-
gegangen sind, der Geschäftsführung und den Gesellschaftern zuzuleiten.  
Gelöscht: /ihren

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(8) Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Die Gesellschaf-
terversammlung soll über die Feststellung des Jahresabschlusses erst beschlie-
ßen, nachdem den Gesellschaftern der Bericht des Aufsichtsrates und der Vor-
schlag des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss 
vorliegen. Verstreicht die in Absatz (7) genannte Frist fruchtlos, kann die Gesell-
schafterversammlung auch ohne einen Bericht des Aufsichtsrates und Vorschlag 
des Aufsichtsrates zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Verwendung 
des Bilanzgewinnes über den Jahresabschluss und zur Verwendung des Bilanz-
gewinnes beschließen. 
 
(9) Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung nach 
freiem Ermessen. Die Gesellschafterversammlung kann Gewinne in Gewinnrück-
lagen einstellen. Ein auszuschüttender Gewinn ist nach dem Verhältnis der Ge-
schäftsanteile der Gesellschafter zu verteilen. 
 
(10) Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, stehen die Rechte aus § 53 des 
Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechtes des Bundes und der Länder 
(HGrG) zu. Den Rechungsprüfungsbehör den von Gebietskörperschaften, die Ge-
sellschafter sind, stehen die in § 54 HGrG genannten Rechte zu. 
 
 
IX. VERFÜGUNG ÜBER GESCHÄFTSANTEILE 
 
§ 26 Übertragung / Belastung / Teilung 
 
 Die Übertragung, die Teilung von Geschäf tsanteilen oder die Verpfändung oder 
sonstige Belastung von Geschäftsanteil en oder Teilen von Geschäftsanteilen be-
darf zu ihrer Wirksamkeit einer mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu be-
schließenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Veräußerung von 
Teilen eines Geschäftsanteils bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Ge-
sellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG.

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§ 27 Erwerbsrecht 
 
(1) Beabsichtigt ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Ge-
schäftsanteils zu veräußern, muss er  der Gesellschaft anbieten, den Geschäfts-
anteil oder den Teil eines Geschäftsante ils  an die Gesellschaft zu verkaufen und 
zu übertragen. Der Preis bestimmt sich nach dem gemeinen Wert des betreffen-
den Anteils gemäß § 11 Abs. 2 BewG. Mindestens beträgt der Preis den Betrag 
des Nominalwertes der Geschäftsanteile. Der gemeine Wert ist nach dem Stutt-
garter Verfahren (Abschnitte R 96 ff der Erbschaftssteuerrichtlinie) zu ermitteln. 
Maßgebend ist die Anteilsbewertung, wie sie sich aus dem letzten vorliegenden 
Jahresabschluss ergibt. 
 
(2) Der veräußerungswillige Gesellschafter hat der Gesellschaft das Verkaufsangebot 
zu übermitteln. Die Gesellschaft kann das Angebot nur binnen einer Frist von vier 
(4) Wochen seit Eingang des Angebotes und nur durch  schriftliche Erklärung ge-
genüber dem verkaufswilligen Gesellschafter annehmen.  
 
(3) Die Gesellschaft kann das Verkaufsangebot insgesamt oder nur teilweise anneh-
men. Nimmt die Gesellschaft das Angebot nicht oder nur teilweise an, sind die 
Gesellschafter hinsichtlich der Geschäfts anteile oder des Teils eines Geschäfts-
anteils zur Annahme des Angebotes berecht igt, für die die Gesellschaft das An-
gebot nicht angenommen hat. Den Gesellschaftern steht das Erwerbsrecht in dem 
Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäfts-
anteile zueinander stehen. Etwaige ni cht teilbare Spitzenbeträge stehen dem Ge-
sellschafter mit der größten Beteiligung zu. Jeder erwerbsberechtigte Gesell-
schafter kann sein Erwerbsrecht hinsichtlich des ihm zustehenden Teils der zum 
Kauf stehenden Geschäftsanteile alleine geltend machen. 
 
(4) Der verkaufswillige Gesellschafter hat die übrigen Gesellschafter darüber zu 
unterrichten, ob und ggf. in welchem Um fang die Gesellschaft sein Angebot an-
genommen hat. Die übrigen Gesellschafter können das gem. Abs. (1) für sie gel-
tende Angebot nur binnen einer Frist v on vier Wochen seit Eingang der vorste-
hend genannten Mitteilung des verkaufswilligen Gesellschafters annehmen.

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(5) Soweit ein erwerbsberechtigter Gesellschafter sein Erwerbsrecht nicht innerhalb 
der in Abs. (4) genannten Frist ausüb t, steht dieses den übrigen erwerbsberech-
tigten Gesellschaftern in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von 
ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinan der stehen. Der veräußerungswillige 
Gesellschafter hat den erwerbsberechtigten Gesellschaftern nach Ablauf der in 
Abs. (4) genannten Frist über die Annahme seines Verkaufsangebotes Mitteilung 
zu machen. Für die verbliebenen Anteile können die übrigen erwerbsberechtigten 
Gesellschafter das Angebot des veräußerungswilligen Gesellschafters nur binnen 
einer Frist von zwei (2) Wochen nach Eingang der Mitteilung des veräußerungs-
willigen Gesellschafters annehmen. 
 
(6) Die Veräußerung eines Geschäftsanteils lässt die vor dem Zeitpunkt der Übereig-
nung des Geschäftsanteils fälligen Verpflichtungen des veräußernden Gesell-
schafters gegenüber der Gesellschaft, insbesondere die Verpflichtung, Zuzahlun-
gen zu leisten, unberührt.  
 
 
X. AUSSCHEIDEN AUS DER GESELLSCHAFT 
 
§ 28 Kündigung / Sonderkündigungsrecht 
 
(1) Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter durch einen eingeschriebenen 
Brief an die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten mit Wirkung 
auf den Ablauf des 31. Dezember 2009 und danach nur mit Wirkung auf den Ab-
lauf von jeweils zwei (2) weiteren Kale nderjahren (also auf den 31. Dezember 
2011, 2013 usw.) gekündigt werden. 
 
(2) Beschließt die Gesellschaft gem. § 7 Abs. (3) dieses Gesellschaftsvertrages eine 
Erhöhung des Gesamtbetrages der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft 
zu leistenden Zuzahlungen, können Gesellschafter, die gegen diese Erhöhung ge-
stimmt haben, durch einen eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft vorzeitig 
zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn 
sie binnen drei (3) Monaten nach der Beschlussfassung bei der Gesellschaft ein-
geht. Wurde die Erhöhung des Gesamtbetrages der Zuzahlungen nicht für das 
nächste, sondern erst für ein späteres Geschäftsjahr beschlossen, ist die Kündi-

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gung frühestens auf den Ablauf des Gesc häftsjahres zulässig, das dem Ge-
schäftsjahr vorhergeht, für das die Erhöhung beschlossen wurde.  
 
(3) Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, 
sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wenn die verbleibenden Ge-
sellschafter nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Auflösung der Gesell-
schaft beschließen. Wird die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen, so ist 
der kündigende Gesellschafter verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen 
Anteil mit Wirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, an die 
Gesellschaft selbst, die Gesellschafter oder einen von der Gesellschaft benannten 
Dritten abzutreten oder die Einziehung des  Anteils zu dulden. Im Falle der Abtre-
tung auf die Gesellschafter gelten die Bestimmungen in § 27 Abs. (3) Satz 3 und 4 
entsprechend. Die Gesellschaft übt ihr Wahlrecht nach Maßgabe eines Be-
schlusses der Gesellschafterversammlung aus. 
 
(4) Der nach den vorstehenden Bestimmungen ausscheidende Gesellschafter erhält 
eine Abfindung, deren Höhe und Zahlungsweise sich aus § 30 dieses Vertrages 
ergibt. 
 
 
§ 29 Einziehung 
 
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, eigene Geschäftsanteile einzuziehen. Die Gesell-
schaft ist weiter berechtigt, einen Gesc häftsanteil einzuziehen, wenn der betrof-
fene Gesellschafter zustimmt. 
 
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung eines 
Geschäftsanteils erfolgen, wenn 
 
a) das Recht zur Einziehung in diesem Gesellschaftsvertrag aus-
drücklich vorgesehen ist (z.B. § 28 Abs. (3); oder 
 
b) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren 
eröffnet oder die Eröffnung ei nes solchen Verfahrens mangels 
Masse abgelehnt wird oder die Zwangsvollstreckung in den Ge-

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schäftsanteil betrieben wird und die Zwangsmaßnahmen nicht bin-
nen eines Monats aufgehoben sind; oder 
 
c) im Falle der Verpfändung von Geschäftsanteilen der Pfandgläubi-
ger Rechte aus der Verpfändung ausübt; oder 
 
d) in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eintritt, der 
die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht. 
 
 Darüber hinaus ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des 
betroffenen Gesellschafters nicht zulässig. 
 
(3) Die Einziehung bedarf eines mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der ver-
bleibenden Gesellschafter zu fassenden Beschlusses. Der Gesellschafter, gegen 
den sich der Beschluss richtet, ist bei der Beschlussfassung von der Abstimmung 
ausgeschlossen. 
 
(4) Anstelle der Einziehung oder wenn eine Einziehung rechtlich nicht zulässig ist, 
können die übrigen Gesellschafter in dem Beschluss gem. Abs. (3) verlangen, 
dass der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters gegen eine Abfindung 
gemäß § 30 an die übrigen Gesellschafter, an Dritte oder an die Gesellschaft 
selbst übertragen wird. Im Falle der Übertragung auf die übrigen Gesellschafter 
gelten die Bestimmungen in § 27 Abs. (3) Satz 3 und 4 entsprechend.  
 
(5) Soweit in diesem Vertrag auf die Beteiligung an der Gesellschaft oder auf das 
Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander  abgestellt wird, bleiben eigene Ge-
schäftsanteile der Gesellschaft und eingezogene Geschäftsanteile bei der Be-
rechnung der Beteiligung außer Ansatz. 
 
 
§ 30 Abfindung 
 
(1) In allen Fällen der Einziehung von Geschäftsanteilen beträgt die Abfindung den 
Betrag des Buchwertes der Geschäftsant eile zum Ende des Geschäftsjahres 
(Bilanzstichtag), das dem Tag vorausgeht, zu dem die Einziehung wirksam wird.

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Der Buchwert entspricht dem Bilanzwert der Aktiva abzüglich der Gesellschafts-
schulden, wie sie sich nach der Bilanz der Gesellschaft in dem von der Gesell-
schaft festgestellten Jahresabschluss auf den in Satz 1 genannten Bilanzstichtag 
ergeben.  
 
(2) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu dem 
die Einziehung wirksam wird und der für die Höhe der Abfindung maßgebliche 
Jahresabschluss festgestellt ist. 
 
(3) Die Zahlung einer von der Gesellschaft zu leistenden Abfindung muss möglich 
sein, ohne das Stammkapital anzugreifen. Ist eine Auszahlung danach nicht mög-
lich, gilt der Betrag als solange gestundet, bis eine Auszahlung möglich ist, ohne 
das Stammkapital anzugreifen. Das Guthaben ist ab Fälligkeit mit 2 % jährlich 
über dem in § 247 BGB genannten Basiszins zu verzinsen. Die Zinsen sind mit 
dem Kapitalbetrag fällig. 
 
 
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 31 Liquidation 
 
(1) Die Abwicklung der Gesellschaft wird von den Geschäftsführern als Liquidatoren 
vorgenommen, es sei denn, die Gesellschafterversammlung überträgt anderen 
Personen die Abwicklung. Für die Vert retungsbefugnis der Liquidatoren und die 
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt § 9 Abs. 3 und Abs. 4 
dieses Vertrages entsprechend. 
 
(2) Das Vermögen der Gesellschaft wird unter den Gesellschaftern nach dem Ver-
hältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 
 
 
§ 32 Gründungskosten 
 
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem 
Betrag von EUR 20.000,00.

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§ 33 Salvatorische Klausel 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ge sellschaftsvertrags unwirksam oder un-
durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes 
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführ-
bare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirt-
schaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am 
nächsten kommt.

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0028
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.04.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00