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Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Entsendung in den Aufsichtsrat
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1930/2020 vom 19.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1930/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Regionalverkehr Köln GmbH (RVK): Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet ............................................................ als Mitglied in den Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK). II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in je- dem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist seit dem 22. November 2017 zu 12,5 % unmittelbar an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. Die für die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsver- trages der Gesellschaft lautet: „§ 13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Gesellschafter entsenden jeweils 1 Mitglied; [...]“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter- nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
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