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3444/2025

Böllerverbotszonen

Mitteilung Ausschuss 05.12.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 26.01.2026, TOP 4.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4827 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322 
 
Vorlagen-Nummer 05.12.2025 
 3444/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.12.2025 
 
Böllerverbotszonen 
Die Verwaltung informiert über die rechtlichen Regelungen des sog. Böllerverbots“ und deren 
Grenzen. 
 
Zum dritten Mal wird es Silvester in Köln eine großflächige Zone in der Innenstadt geben, in 
der nicht geböllert werden darf. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 20.11.2024 
entfristet. Die Verwaltung setzt damit einen Beschluss der Politik um, den der Ausschuss für 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 2023 gefasst hatte.  
In einer Zone, die linksrheinisch bis zu den Ringen reicht und diese einschließt, dürfen damit 
keine pyrotechnischen Gegenstände der sogenannten Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerk, § 24 
Abs. 2, 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) mit ausschließlicher Knallwirkung abgefeuert 
werden. Dies sind zum Beispiel Silvesterknaller und Böller. Feuerwerksraketen und anderes 
Feuerwerk der Kategorie F 2, bei denen es vor allem um die Sichtbarkeit geht, sind von der 
Verordnung nicht betroffen. Darüber hinaus gilt seit dem Jahreswechsel 2016/2017 ein Mit-
führverbot von Pyrotechnik aufgrund der besonderen Situation im Domumfeld. 
 
In der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 12.06.2025 wurde die Verwal-
tung darüber hinaus gebeten zu prüfen, eine Verbotszone für Feuerwerkskörper nach Vorbild 
der bestehenden Kölner „Böllerverbotszone“ in Bereichen rund um Tierheime, Wildgehege, 
Tierparks, Auffangstationen und den Kölner Zoo einzurichten und hierbei Bereiche konkret zu 
benennen. Bei positiver Prüfung sollte dem Rat in der Septembersitzung eine entsprechende 
Beschlussvorlage vorgelegt werden. Die dazu ergangene Stellungnahme der Verwaltung an 
den Ausschuss wird dem Ausschuss für allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales hiermit ebenfalls zur Kenntnis gegeben: 
 
„Der rechtliche Rahmen für „Böllerverbote“ ergibt sich aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) 
und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV). Darin ist der grundsätzliche 
Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen unter anderem Böller und Feuerwerk geregelt 
sowie die entsprechenden Ausnahmen an Silvester. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen 
diese auch ohne besondere Erlaubnis von allen Personen abgebrannt werden, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben.  
 
Besondere Orte, an denen - grundsätzlich oder auch an Silvester - pyrotechnische Gegen-
stände nicht abgebrannt werden dürfen, sind dort ebenso geregelt. Darunter fallen ganzjährig 
Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime sowie besonders brandempfindlichen Ge-
bäuden oder Anlagen (§23 SprengV), wobei es auf die bauliche Beschaffenheit ankommt.  
Im Zeitraum Silvester sieht § 24 Abs. 2 SprengV eine Regelung für pyrotechnische Erzeug-
nisse mit ausschließlicher Knallwirkung ("Böller") in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden

2 
 
oder Teilen von Gemeinden vor. Darauf fußen auch die jeweiligen Regelungen der Kommu-
nen für Böllerverbote in den Innenstädten. Auf dieser Grundlage ist es jedoch weder möglich, 
bspw. das gesamte Kölner Stadtgebiet mit einem Böllerverbot zu belegen (da nicht überall 
dichtbesiedelt), noch weitere einzelne Örtlichkeiten, die nicht aufgezählt worden sind in den 
entsprechenden Regelungen, zu ergänzen. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für 
die Kommunen, ist ebenso nicht enthalten. 
 
Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung, dass an Silvester grundsätzliche pyrotechnische 
Gegenstände abgebrannt werden dürfen, können Einschränkungen durch eine Kommune nur 
aus allgemeinen, ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage entsprechender Erfah-
rungswerte aus den Vorjahren eingeschränkt werden, bspw. in großen, dichten Menschen-
mengen, nicht aber in den im Antrag aufgezählten Orten.“ 
 
Die Frage nach einer örtlichen Begrenzung - beispielsweise rund um den Zoo - wurde zuvor 
entsprechend auch in der Bezirksvertretung Nippes beantwortet (Mitteilung 0309/2025).  
 
Aktuell gibt es bundesweit Bestrebungen auf den Bundesgesetzgeber einzuwirken, um den 
privaten Kauf und Gebrauch von Pyrotechnik zu Silvester dauerhaft zu beenden. Parallel dazu 
werden bundesweit Anträge an Kommunen gestellt, weitgehende Böllerverbotszonen auszu-
weisen, um auf diesem Weg großflächige Böllerverbotszonen zu erreichen. In der Stadt Köln 
bestehen die zuvor geschilderten Zonen bereits im dicht besiedelten Innenstadtbereich. Über 
das Geschehen und die Einsatzlage in der Silvesternacht wird jährlich mit allen beteiligten 
Stellen Bilanz gezogen. Dabei wird auch betrachtet, ob aus Gründen der konkreten Gefahren-
abwehr Anpassungen der Maßnahmen erforderlich werden.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

26.01.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3444/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.12.2025
Erstellt
02.12.2025 13:20