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AN/0747/2017

Konsequente Umsetzung des neuen Glücksspielrechts - Illegale Wettbüros endlich schließen

SPD Antrag nach § 3 08.05.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 06.11.2017, TOP 8.1

Anlage 1 Auszug Rat vom 18.05.2017

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Ansehen

SPD Antrag nach § 3

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Ansehen

SPD Antrag nach § 3 (1)

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Anlage 1 Auszug Rat vom 18.05.2017

885 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
Geschäftsführung  
Rat 
Frau Kramp 
Telefon:  (0221) 221-22061  
Fax       :  (0221) 221-26570 
E-Mail:  Petra.Kramp@stadt-koeln.de 
Datum: 19.05.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 29. Sitzung des Rates vom 
18.05.2017 
öffentlich 
3 Anträge des Rates / Vorschläge und Anregungen der Bezirksvertretun-
gen 
3.1 Anträge gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen 
3.1.3 Antrag der SPD-Fraktion betreffend "Konsequente Umsetzung des 
neuen Glücksspielrechts  
Illegale Wettbüros endlich schließen" 
AN/0747/2017 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. 
AN/0796/2017 
Beschluss: 
 
Gemäß Antrag von Ratsmitglied Frank beschließt der Rat, die Angelegenheit zur 
weiteren Beratung in den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales zu verweisen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

SPD Antrag nach § 3

12639 Zeichen

Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
 
Historisches Rathaus 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 08.05.2017 
 
AN/0747/2017 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 18.05.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 03.07.2017 
 
Konsequente Umsetzung des neuen Glücksspielrechts 
Illegale Wettbüros endlich schließen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates am 
18.05.2017 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zu den Sommerferien 2017 ein 
Maßnahmenkonzept zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zur 
Suchtprävention und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen mit 
folgenden Maßgaben zu entwickeln und dem Rat vorzulegen: 
 
a. Im Dezember 2017 endet die Übergangsregelung aus dem 
Glücksspielstaatsvertrag nach der z.B. bestehende Spielhallen 
Bestandschutz genießen und nicht alle Vorgaben des neuen 
Glücksspielrechts einhalten müssten. Nach Ablauf dieser Frist 
sind die Regeln des Glückspielrechts dann konsequent umzuset-
zen. Dabei ist der rechtliche Rahmen, den das Gesetz zur Aus-
führung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) insbe-
sondere hinsichtlich der Mindestabstandsflächen zwischen Spiel-
hallen untereinander oder zu öffentlichen Schulen und Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe eröffnet, eng anzuwenden. 
Die dadurch erschwerte Ansiedlung bzw. die Verringerung des 
Bestands an Spielhallen ist ausdrücklich durch die Neugestaltung 
des Glückspielrechts intendiert und darf nicht durch laxe oder 
schleppende Genehmigungs- bzw. Untersagungsverfahren kon-

- 2 - 
 
terkariert werden. 
 
b. Die Verwaltung entwickelt einen Kriterienkatalog, der eine wei-
testgehend rechtssichere Entscheidung in den Fällen ermöglicht, 
in denen mehrere bestehende Spielhallen aufgrund der neuen 
Mindestabstandsregelungen nicht an einem Standort verbleiben 
können. Dabei sind die Erfahrungen und Erkenntnisse aus ande-
ren Bundesländern, in denen die Übergangsvorschrift bereits 
zum 30.06.2017 ausläuft, zu evaluieren und zu berücksichtigen. 
Nachfolgende Untersagungsverfahren sind zügig durchzuführen. 
 
c. Auf Nachfrage der SPD-Fraktion hat die Verwaltung mitgeteilt, 
dass es schätzungsweise über 1.000 illegale, aber aufgrund von 
Klagen gegen das zentrale Konzessionsverfahren in Hessen ge-
duldete, Sportwettbüros in Köln gibt. Perspektivisch soll die Zahl 
von Wettbüros in Köln auf ca. 40 verringert werden. Unabhängig 
von den formalen konzessionsrechtlichen Fragestellungen dürfte 
ein großer Teil der 1.000 geduldeten Wettbüros bereits jetzt 
schon nicht genehmigungsfähig sein und zukünftig auch nicht 
werden. Die Verwaltung wird deshalb aufgefordert, ihre Bemü-
hungen zu intensivieren und bis zum Jahresende 2017 die ent-
sprechenden Wettbüros im Rahmen einer Schwerpunktaktion des 
Ordnungsamtes zu identifizieren, auf ihre Genehmigungsfähig-
keit zu prüfen und dann den Betrieb zeitnah zu untersagen.  
 
d. Durch die zu erwartende deutliche Reduzierung des Bestands an 
Spielhallen und Wettbüros ergeben sich in den freiwerdenden 
Objekten Chancen für neue Nutzungen und damit auch zur Auf-
wertung der Veedelsstrukturen. Die Verwaltung wird beauftragt, 
durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die gegebe-
nenfalls erforderlichen bau- und/oder gewerberechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren (z.B. Nutzungsänderungen) für eine An-
schlussnutzung zügig durchgeführt werden. Daneben sind die 
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um positi-
ve Effekte bei der Anschlussnutzung in den jeweiligen Veedeln zu 
befördern. 
 
2. Die Verwaltung stellt sicher, dass das Ordnungsamt über die bereits 
eingerichteten Mehrstellen hinaus (8 Stellen in der Dienstgruppe 7 des 
Ermittlungsdienstes sowie 4 Stellen im Bereich Gewerbeangelegenhei-
ten), mit dem erforderlichen Personal und den Ressourcen ausgestattet 
wird, um zum Stichtag eine zielgerichtete und nachhaltige Umsetzung 
des neuen Glücksspielrechts vorzubereiten und zu gewährleisten. An-
schließend ist sicher zu stellen, dass die Personalstärke eine stabile 
Konsolidierung ermöglicht, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle 
der legalen Glücksspielstätten und Intensivierung der Bekämpfung der 
illegalen Spielhallen und Wettbüros, damit sich keine Parallelstrukturen 
beim Glücksspiel entwickeln können.

- 3 - 
 
 
Begründung: 
 
Im Dezember 2012 ist in NRW das neue Glücksspielrecht in Kraft getreten. Die 
Novellierung verfolgt im Wesentlichen die Zielsetzung, die Durchführung und 
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen auf ein begrenztes, legales Glücks-
spielangebot zu reduzieren und damit zugleich den Jugendschutz und Suchtprä-
vention zu gewährleisten. Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass Spielhallen 
nunmehr für ihren Betrieb nicht nur eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen, 
sondern auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des Glücksspiel-
staatsvertrages. An die Erteilung dieser sogenannten staatsvertraglichen Erlaub-
nis sind strenge Maßgaben geknüpft. So enthält das Gesetz z.B. ein Verbot von 
Mehrfachkonzessionen, d.h. es dürfen sich nicht mehrere Spielhallen in einem 
Gebäudekomplex befinden. Die Sperrzeit für Spielhallen ist auf die Zeit von 1 Uhr 
bis 6 Uhr festgelegt worden. Zudem darf von der äußeren Gestaltung der Spiel-
halle keine Werbung für den Betrieb ausgehen. Spielhallen müssen ausdrücklich 
als solche bezeichnet werden.  
Eine weitere zentrale Regelung ist die Einführung eines Mindestabstands von 350 
Metern zwischen einzelnen Spielhallen sowie zu öffentlichen Schulen und Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
Der Gesetzgeber hat den Spielhallenbetreibern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesetzes bereits legal eine Spielhalle betrieben haben, allerdings eine 
5-jährige Übergangsfrist eingeräumt, d.h. bestand eine alte Spielhallenerlaubnis, 
durfte der Betrieb für weitere fünf Jahre fortgeführt werden, selbst wenn der 
nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Spielhallen (350 
m) nicht eingehalten wird oder es sich sogar um einen sog. Spielhallen-
Mehrfachkomplex handelte. Die Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen 
laufen nun zum 30.11.2017 aus. Es besteht nunmehr die Möglichkeit und das 
Gebot, Spielhallen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, die glücksspielrechtliche 
Genehmigung zu versagen und den Betrieb zu untersagen.  
 
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst in einer Entscheidung ausdrücklich 
festgestellt, dass die Bundesländer den Betrieb von Spielhallen strengen Regeln 
unterwerfen dürfen. Das neue Glücksspielrecht – insbesondere hinsichtlich der 
Abstandsregelungen – diene dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie 
der Suchtprävention und sei geeignet und angemessen diese Ziele zu sichern. 
Das Innenministerium NRW hat in einem Ausführungserlass an die Kommunen 
klargestellt, dass die dadurch erschwerte Ansiedlung bzw. die Verringerung des 
Bestands an Spielhallen ausdrücklich durch die Neugestaltung des Glückspiel-
rechts intendiert ist. Die Stadtverwaltung ist nun aufgefordert, diesem gesetzge-
berischen Auftrag in der gebotenen Konsequenz nachzukommen. Dazu gehört 
eine vorausschauende und sorgfältige Vorbereitung, damit Verzögerungen oder 
Verfahrensfehler bei der Erteilung von Genehmigungen bzw. Untersagungsverfü-
gungen nicht zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Insbesondere sind bei 
den jeweiligen Prüfungen strenge Maßstäbe im Sinne des Gesetzes anzulegen. 
Die Schließung von ungenehmigten sowie nicht genehmigungsfähigen Spielstät-
ten ist mit Nachdruck zu verfolgen. Begleitend ist der Kontrolldruck – zumindest 
in einer Übergangsphase – bezüglich der Einhaltung der sonstigen gewerberecht-
lichen und glücksspielrechtlichen Auflagen zu erhöhen sowie die Kontrolle von 
illegalen Spielstätten zu intensivieren, um die Entstehung bzw. Ausbreitung eines

- 4 - 
 
illegalen dritten Glücksspielmarktes zu unterbinden. Die dafür erforderlichen or-
ganisatorischen Strukturen sowie das notwendige Personal sind bereitzustellen. 
 
Da bereits einzelne Spielstätten – je nach Lage und Umfeld – einen unerwünsch-
ten „Trading-Down-Effekt“ auf die lokalen Strukturen haben, birgt die konse-
quente Umsetzung des neuen Glücksspielrechts auch erhebliches positives Poten-
tial für die Stadtentwicklung insgesamt, im besonderen Maße aber für den jewei-
ligen Nahbereich. Dieses Potential kann im vollen Umfang allerdings nur dann 
aktiviert werden, wenn die Stadtverwaltung das ihrige tut, um den Umgestal-
tungsprozess aktiv zu fördern. Dazu gehört nicht nur, dass die entsprechenden 
behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nachbelegung mit dem nöti-
gen Engagement abgewickelt werden. Dazu gehört auch das Monitoring der be-
troffenen Areale und ein fachbereichsübergreifendes Konzept zur Unterstützung 
bei der Nachbelegung zur Vermeidung von Leerstand, z.B. durch Ansprache von 
potentiellen Interessenten und der Eigentümer, Prüfung der Nutzung durch die 
Stadtverwaltung selbst oder stadtnahe Unternehmen etc. 
 
Für Wettbüros gestalten sich die augenblicklichen Rahmenbedingungen etwas 
anders. Neben den Neuerungen für Spielhallen ist auch das Sportwettensegment 
durch den Glücksspielstaatsvertrag novelliert worden. Im Rahmen einer Erpro-
bungsphase sollten zentral (durch das Land Hessen) zunächst 20 private Sport-
wettenanbieter eine Konzession erhalten können. Diese sollten dann ein be-
stimmtes Kontingent an Sportvermittlungsstellen auf dem Bundesgebiet betrei-
ben dürfen. In NRW sollen auf dieser Basis zukünftig insgesamt nur noch rund 
920 Sportwettvermittlungsstellen (Wettbüros) zulässig sein, von denen auf Köln 
dann ca. 40 Vermittlungsstellen entfallen. Aktuell gibt es in Köln allerdings ca. 
1.000 Wettbüros. Diese benötigen für einen legalen Betrieb eine entsprechende 
glücksspielrechtliche Konzession. Das zentrale Konzessionierungsverfahren in 
Hessen ist allerdings Gegenstand diverser laufender Gerichtsverfahren. Solange 
die Rechtsstreitigkeiten anhalten, können den Betreibern von Sportwettbüros 
(formal) keine glücksspielrechtliche Konzession erteilt werden. Dieser Umstand – 
so die Rechtsprechung – dürfe den betroffenen Betreibern nicht zum Nachteil 
gereichen, solange die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Des-
halb dürfen entsprechende Sportwettbüros nicht alleine aus dem Grund der feh-
lenden (formalen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis untersagt werden.   
 
So berichtet die Stadtverwaltung in dem Handlungskonzept zur Verhinderung 
und Reduzierung des pathologischen Glücksspiels in der Stadt Köln vom 
10.02.2016, dass von den rund 1.000 illegalen Wettbüros bisher 518 bekannt-
geworden sind und in 152 Fällen wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit Untersa-
gungsverfahren eingeleitet worden sind. Ergänzend wird festgehalten, dass mit 
den vorhandenen Personalkapazitäten die Einhaltung des gesetzlichen Jugend-
schutzes nicht gezielt zu den Zeiten kontrolliert werden könne, in denen sich Ju-
gendliche unter Umständen in den Spielstätten aufhalten. Dieser Aufgabenbe-
reich solle künftig stärker in den Fokus gestellt werden. 
 
Die Auswirkungen von Wettbüros auf den Kinder- und Jugendschutz, die Sucht-
prävention und die lokale Infrastruktur sind mindestens genauso problematisch, 
wie bei Spielhallen. Durch die zu erwartende Schließung zahlreicher Spielhallen 
ab dem Jahresende 2017 besteht die Gefahr, dass sich die Situation hinsichtlich 
illegaler Spielstätten deutlich verschärft.

- 5 - 
 
 
Die Stadtverwaltung ist gefordert dem entschieden entgegenzutreten. Ein erheb-
licher Teil – nach Hochrechnung der von der Stadtverwaltung genannten Zahlen 
rund ein Viertel! – der 1.000 geduldeten illegalen Wettbüros könnte bereits jetzt 
schon untersagt werden. Bei restriktiver Anwendung des geltenden Rechts dürfte 
der Anteil sogar noch höher liegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die 
entsprechenden Bemühungen der Stadtverwaltung intensiviert werden. Stattdes-
sen sind die extra dafür bereitgestellten Mehrstellen im Bereich der Glücksspiel-
überwachung seit geraumer Zeit unbesetzt. Die Stadtverwaltung wird deshalb 
aufgefordert, dem gesetzlichen und politischen Auftrag zur stringenten Bekämp-
fung des illegalen Glücksspiels in Köln endlich nachzukommen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke 
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

SPD Antrag nach § 3 (1)

12551 Zeichen

Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
 
Historisches Rathaus 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 08.05.2017 
 
AN/0747/2017 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 18.05.2017 
 
Konsequente Umsetzung des neuen Glücksspielrechts 
Illegale Wettbüros endlich schließen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates am 
18.05.2017 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zu den Sommerferien 2017 ein 
Maßnahmenkonzept zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zur 
Suchtprävention und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen mit 
folgenden Maßgaben zu entwickeln und dem Rat vorzulegen: 
 
a. Im Dezember 2017 endet die Übergangsregelung aus dem 
Glücksspielstaatsvertrag nach der z.B. bestehende Spielhallen 
Bestandschutz genießen und nicht alle Vorgaben des neuen 
Glücksspielrechts einhalten müssten. Nach Ablauf dieser Frist 
sind die Regeln des Glückspielrechts dann konsequent umzuset-
zen. Dabei ist der rechtliche Rahmen, den das Gesetz zur Aus-
führung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) insbe-
sondere hinsichtlich der Mindestabstandsflächen zwischen Spiel-
hallen untereinander oder zu öffentlichen Schulen und Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe eröffnet, eng anzuwenden. 
Die dadurch erschwerte Ansiedlung bzw. die Verringerung des 
Bestands an Spielhallen ist ausdrücklich durch die Neugestaltung 
des Glückspielrechts intendiert und darf nicht durch laxe oder 
schleppende Genehmigungs- bzw. Untersagungsverfahren kon-
terkariert werden.

- 2 - 
 
b. Die Verwaltung entwickelt einen Kriterienkatalog, der eine wei-
testgehend rechtssichere Entscheidung in den Fällen ermöglicht, 
in denen mehrere bestehende Spielhallen aufgrund der neuen 
Mindestabstandsregelungen nicht an einem Standort verbleiben 
können. Dabei sind die Erfahrungen und Erkenntnisse aus ande-
ren Bundesländern, in denen die Übergangsvorschrift bereits 
zum 30.06.2017 ausläuft, zu evaluieren und zu berücksichtigen. 
Nachfolgende Untersagungsverfahren sind zügig durchzuführen. 
 
c. Auf Nachfrage der SPD-Fraktion hat die Verwaltung mitgeteilt, 
dass es schätzungsweise über 1.000 illegale, aber aufgrund von 
Klagen gegen das zentrale Konzessionsverfahren in Hessen ge-
duldete, Sportwettbüros in Köln gibt. Perspektivisch soll die Zahl 
von Wettbüros in Köln auf ca. 40 verringert werden. Unabhängig 
von den formalen konzessionsrechtlichen Fragestellungen dürfte 
ein großer Teil der 1.000 geduldeten Wettbüros bereits jetzt 
schon nicht genehmigungsfähig sein und zukünftig auch nicht 
werden. Die Verwaltung wird deshalb aufgefordert, ihre Bemü-
hungen zu intensivieren und bis zum Jahresende 2017 die ent-
sprechenden Wettbüros im Rahmen einer Schwerpunktaktion des 
Ordnungsamtes zu identifizieren, auf ihre Genehmigungsfähig-
keit zu prüfen und dann den Betrieb zeitnah zu untersagen.  
 
d. Durch die zu erwartende deutliche Reduzierung des Bestands an 
Spielhallen und Wettbüros ergeben sich in den freiwerdenden 
Objekten Chancen für neue Nutzungen und damit auch zur Auf-
wertung der Veedelsstrukturen. Die Verwaltung wird beauftragt, 
durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die gegebe-
nenfalls erforderlichen bau- und/oder gewerberechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren (z.B. Nutzungsänderungen) für eine An-
schlussnutzung zügig durchgeführt werden. Daneben sind die 
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um positi-
ve Effekte bei der Anschlussnutzung in den jeweiligen Veedeln zu 
befördern. 
 
2. Die Verwaltung stellt sicher, dass das Ordnungsamt über die bereits 
eingerichteten Mehrstellen hinaus (8 Stellen in der Dienstgruppe 7 des 
Ermittlungsdienstes sowie 4 Stellen im Bereich Gewerbeangelegenhei-
ten), mit dem erforderlichen Personal und den Ressourcen ausgestattet 
wird, um zum Stichtag eine zielgerichtete und nachhaltige Umsetzung 
des neuen Glücksspielrechts vorzubereiten und zu gewährleisten. An-
schließend ist sicher zu stellen, dass die Personalstärke eine stabile 
Konsolidierung ermöglicht, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle 
der legalen Glücksspielstätten und Intensivierung der Bekämpfung der 
illegalen Spielhallen und Wettbüros, damit sich keine Parallelstrukturen 
beim Glücksspiel entwickeln können. 
 
 
  
 
Begründung:

- 3 - 
 
 
Im Dezember 2012 ist in NRW das neue Glücksspielrecht in Kraft getreten. Die 
Novellierung verfolgt im Wesentlichen die Zielsetzung, die Durchführung und 
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen auf ein begrenztes, legales Glücks-
spielangebot zu reduzieren und damit zugleich den Jugendschutz und Suchtprä-
vention zu gewährleisten. Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass Spielhallen 
nunmehr für ihren Betrieb nicht nur eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen, 
sondern auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des Glücksspiel-
staatsvertrages. An die Erteilung dieser sogenannten staatsvertraglichen Erlaub-
nis sind strenge Maßgaben geknüpft. So enthält das Gesetz z.B. ein Verbot von 
Mehrfachkonzessionen, d.h. es dürfen sich nicht mehrere Spielhallen in einem 
Gebäudekomplex befinden. Die Sperrzeit für Spielhallen ist auf die Zeit von 1 Uhr 
bis 6 Uhr festgelegt worden. Zudem darf von der äußeren Gestaltung der Spiel-
halle keine Werbung für den Betrieb ausgehen. Spielhallen müssen ausdrücklich 
als solche bezeichnet werden.  
Eine weitere zentrale Regelung ist die Einführung eines Mindestabstands von 350 
Metern zwischen einzelnen Spielhallen sowie zu öffentlichen Schulen und Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
Der Gesetzgeber hat den Spielhallenbetreibern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesetzes bereits legal eine Spielhalle betrieben haben, allerdings eine 
5-jährige Übergangsfrist eingeräumt, d.h. bestand eine alte Spielhallenerlaubnis, 
durfte der Betrieb für weitere fünf Jahre fortgeführt werden, selbst wenn der 
nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Spielhallen (350 
m) nicht eingehalten wird oder es sich sogar um einen sog. Spielhallen-
Mehrfachkomplex handelte. Die Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen 
laufen nun zum 30.11.2017 aus. Es besteht nunmehr die Möglichkeit und das 
Gebot, Spielhallen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, die glücksspielrechtliche 
Genehmigung zu versagen und den Betrieb zu untersagen.  
 
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst in einer Entscheidung ausdrücklich 
festgestellt, dass die Bundesländer den Betrieb von Spielhallen strengen Regeln 
unterwerfen dürfen. Das neue Glücksspielrecht – insbesondere hinsichtlich der 
Abstandsregelungen – diene dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie 
der Suchtprävention und sei geeignet und angemessen diese Ziele zu sichern. 
Das Innenministerium NRW hat in einem Ausführungserlass an die Kommunen 
klargestellt, dass die dadurch erschwerte Ansiedlung bzw. die Verringerung des 
Bestands an Spielhallen ausdrücklich durch die Neugestaltung des Glückspiel-
rechts intendiert ist. Die Stadtverwaltung ist nun aufgefordert, diesem gesetzge-
berischen Auftrag in der gebotenen Konsequenz nachzukommen. Dazu gehört 
eine vorausschauende und sorgfältige Vorbereitung, damit Verzögerungen oder 
Verfahrensfehler bei der Erteilung von Genehmigungen bzw. Untersagungsverfü-
gungen nicht zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Insbesondere sind bei 
den jeweiligen Prüfungen strenge Maßstäbe im Sinne des Gesetzes anzulegen. 
Die Schließung von ungenehmigten sowie nicht genehmigungsfähigen Spielstät-
ten ist mit Nachdruck zu verfolgen. Begleitend ist der Kontrolldruck – zumindest 
in einer Übergangsphase – bezüglich der Einhaltung der sonstigen gewerberecht-
lichen und glücksspielrechtlichen Auflagen zu erhöhen sowie die Kontrolle von 
illegalen Spielstätten zu intensivieren, um die Entstehung bzw. Ausbreitung eines 
illegalen dritten Glücksspielmarktes zu unterbinden. Die dafür erforderlichen or-
ganisatorischen Strukturen sowie das notwendige Personal sind bereitzustellen.

- 4 - 
 
 
Da bereits einzelne Spielstätten – je nach Lage und Umfeld – einen unerwünsch-
ten „Trading-Down-Effekt“ auf die lokalen Strukturen haben, birgt die konse-
quente Umsetzung des neuen Glücksspielrechts auch erhebliches positives Poten-
tial für die Stadtentwicklung insgesamt, im besonderen Maße aber für den jewei-
ligen Nahbereich. Dieses Potential kann im vollen Umfang allerdings nur dann 
aktiviert werden, wenn die Stadtverwaltung das ihrige tut, um den Umgestal-
tungsprozess aktiv zu fördern. Dazu gehört nicht nur, dass die entsprechenden 
behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nachbelegung mit dem nöti-
gen Engagement abgewickelt werden. Dazu gehört auch das Monitoring der be-
troffenen Areale und ein fachbereichsübergreifendes Konzept zur Unterstützung 
bei der Nachbelegung zur Vermeidung von Leerstand, z.B. durch Ansprache von 
potentiellen Interessenten und der Eigentümer, Prüfung der Nutzung durch die 
Stadtverwaltung selbst oder stadtnahe Unternehmen etc. 
 
Für Wettbüros gestalten sich die augenblicklichen Rahmenbedingungen etwas 
anders. Neben den Neuerungen für Spielhallen ist auch das Sportwettensegment 
durch den Glücksspielstaatsvertrag novelliert worden. Im Rahmen einer Erpro-
bungsphase sollten zentral (durch das Land Hessen) zunächst 20 private Sport-
wettenanbieter eine Konzession erhalten können. Diese sollten dann ein be-
stimmtes Kontingent an Sportvermittlungsstellen auf dem Bundesgebiet betrei-
ben dürfen. In NRW sollen auf dieser Basis zukünftig insgesamt nur noch rund 
920 Sportwettvermittlungsstellen (Wettbüros) zulässig sein, von denen auf Köln 
dann ca. 40 Vermittlungsstellen entfallen. Aktuell gibt es in Köln allerdings ca. 
1.000 Wettbüros. Diese benötigen für einen legalen Betrieb eine entsprechende 
glücksspielrechtliche Konzession. Das zentrale Konzessionierungsverfahren in 
Hessen ist allerdings Gegenstand diverser laufender Gerichtsverfahren. Solange 
die Rechtsstreitigkeiten anhalten, können den Betreibern von Sportwettbüros 
(formal) keine glücksspielrechtliche Konzession erteilt werden. Dieser Umstand – 
so die Rechtsprechung – dürfe den betroffenen Betreibern nicht zum Nachteil 
gereichen, solange die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Des-
halb dürfen entsprechende Sportwettbüros nicht alleine aus dem Grund der feh-
lenden (formalen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis untersagt werden.   
 
So berichtet die Stadtverwaltung in dem Handlungskonzept zur Verhinderung 
und Reduzierung des pathologischen Glücksspiels in der Stadt Köln vom 
10.02.2016, dass von den rund 1.000 illegalen Wettbüros bisher 518 bekannt-
geworden sind und in 152 Fällen wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit Untersa-
gungsverfahren eingeleitet worden sind. Ergänzend wird festgehalten, dass mit 
den vorhandenen Personalkapazitäten die Einhaltung des gesetzlichen Jugend-
schutzes nicht gezielt zu den Zeiten kontrolliert werden könne, in denen sich Ju-
gendliche unter Umständen in den Spielstätten aufhalten. Dieser Aufgabenbe-
reich solle künftig stärker in den Fokus gestellt werden. 
 
Die Auswirkungen von Wettbüros auf den Kinder- und Jugendschutz, die Sucht-
prävention und die lokale Infrastruktur sind mindestens genauso problematisch, 
wie bei Spielhallen. Durch die zu erwartende Schließung zahlreicher Spielhallen 
ab dem Jahresende 2017 besteht die Gefahr, dass sich die Situation hinsichtlich 
illegaler Spielstätten deutlich verschärft.

- 5 - 
 
Die Stadtverwaltung ist gefordert dem entschieden entgegenzutreten. Ein erheb-
licher Teil – nach Hochrechnung der von der Stadtverwaltung genannten Zahlen 
rund ein Viertel! – der 1.000 geduldeten illegalen Wettbüros könnte bereits jetzt 
schon untersagt werden. Bei restriktiver Anwendung des geltenden Rechts dürfte 
der Anteil sogar noch höher liegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die 
entsprechenden Bemühungen der Stadtverwaltung intensiviert werden. Stattdes-
sen sind die extra dafür bereitgestellten Mehrstellen im Bereich der Glücksspiel-
überwachung seit geraumer Zeit unbesetzt. Die Stadtverwaltung wird deshalb 
aufgefordert, dem gesetzlichen und politischen Auftrag zur stringenten Bekämp-
fung des illegalen Glücksspiels in Köln endlich nachzukommen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke 
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (2)

18.05.2017 Rat
TOP 3.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
06.11.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 8.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0747/2017
Typ
SPD Antrag nach § 3
Datum
08.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27