AN/0920/2019
Antrag der SPD-Fraktion: Feststellungsklage
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2019-07-04 BV-Antrag Feststellungsklage Ordnungsdienst 4.7.2019
2582 Zeichen
Gleichlautend: Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Henk van Benthem Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz Friedrich-Ebert-Ufer 64 -70 51143 Köln -Porz fon 0221. 221 97303 fax 0221. 221 97304 mail SPD-BV7@stadt -koeln.de web www.porzspd.de Köln-Porz, 17.06.2019 Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 04.07.2019 hier: Feststellungsklage betreffend die Zentralisierung des städtischen Ord- nungsdienstes Die Bezirksvertretung Porz beauftragt den Bezirksbürgermeister, im Namen der Be- zirksvertretung Porz Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ziel ist die gerichtliche Überprüfung, ob im Zusammenhang mit der Zentralisierung des städ- tischen Ordnungsdienstes die Rechte Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretung seitens der Verwaltung missachtet wurden. Begründung: Im Zuge der Zentralisierung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln wurde bereits im Mai 2018 die Nebenstelle in Porz formal geschlossen. Eine Anhörung der Bezirksver- tretung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, obwohl ihr ein Recht hierzu gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW zusteht. Dort heißt es: „Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.“ In § 2 Abs. II Nr.7.1 der konkretisierenden Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist expli- zit aufgeführt, dass der Bezirksvertretung insbesondere im Fall von „Planung, Errich- tung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - au- ßer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk“ Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben ist. Die Schließung einer örtlichen Nebenstelle des Ordnungsdienstes stellt die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Regelung dar. Da die Mitarbeiter der betreffenden Nebenstelle des Ordnungsdienstes nicht mehr wie bisher direkt dem Bürgeramt unterstellt sind und von diesem nicht mehr beliebig eingesetzt werden können, sind zudem stadtbezirkliche Angelegenheiten betroffen. Die Entscheidung des Stadtdirektors, den Ordnungsdienst in der beschriebenen Form zu zentralisieren, wiederspricht der mehrfach proklamierten Marschrichtung der Ober- bürgermeisterin, die Bezirke zu stärken. Da die Verwaltung der Aufforderung der BV nicht Folge geleistet hat, soll nun Klage eingereicht werden. (Vgl. einstimmiger Beschluss der BV Porz vom 26.03.2019, TOP 8.2). Dr. Simon Bujanowski Christoph Weitzel Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Friedrich-Ebert-Ufer 64
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0920/2019
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 19.06.2019
- Erstellt
- 19.06.2019 12:18