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AN/0920/2019

Antrag der SPD-Fraktion: Feststellungsklage

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 19.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 04.07.2019, TOP 8.5

2019-07-04 BV-Antrag Feststellungsklage Ordnungsdienst 4.7.2019

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2019-07-04 BV-Antrag Feststellungsklage Ordnungsdienst 4.7.2019

2582 Zeichen

Gleichlautend: 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus 
50667 Köln 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Henk van Benthem 
Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 
51143 Köln 
SPD-Fraktion in der 
Bezirksvertretung Porz  
Friedrich-Ebert-Ufer 64 -70 
51143 Köln -Porz 
fon 0221. 221 97303  
fax 0221. 221 97304  
mail SPD-BV7@stadt -koeln.de  
web  www.porzspd.de   
 
 
 
Köln-Porz, 17.06.2019 
Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 04.07.2019 
hier: Feststellungsklage betreffend die Zentralisierung des städtischen Ord-
nungsdienstes 
Die Bezirksvertretung Porz beauftragt den Bezirksbürgermeister, im Namen der Be-
zirksvertretung Porz Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ziel ist 
die gerichtliche Überprüfung, ob im Zusammenhang mit der Zentralisierung des städ-
tischen Ordnungsdienstes die Rechte Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretung seitens 
der Verwaltung missachtet wurden. 
Begründung: 
Im Zuge der Zentralisierung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln wurde bereits im 
Mai 2018 die Nebenstelle in Porz formal geschlossen. Eine Anhörung der Bezirksver-
tretung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, obwohl ihr ein Recht hierzu gemäß § 
37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW zusteht. Dort heißt es: „Die Bezirksvertretung 
ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.“ In § 
2 Abs. II Nr.7.1 der konkretisierenden Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist expli-
zit aufgeführt, dass der Bezirksvertretung insbesondere im Fall von „Planung, Errich-
tung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - au-
ßer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk“ Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben ist.  
 
Die Schließung einer örtlichen Nebenstelle des Ordnungsdienstes stellt die Aufhebung 
einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Regelung dar. Da die Mitarbeiter der 
betreffenden Nebenstelle des Ordnungsdienstes nicht mehr wie bisher direkt dem 
Bürgeramt unterstellt sind und von diesem nicht mehr beliebig eingesetzt werden 
können, sind zudem stadtbezirkliche Angelegenheiten betroffen.

Die Entscheidung des Stadtdirektors, den Ordnungsdienst in der beschriebenen Form 
zu zentralisieren, wiederspricht der mehrfach proklamierten Marschrichtung der Ober-
bürgermeisterin, die Bezirke zu stärken.  
 
Da die Verwaltung der Aufforderung der BV nicht Folge geleistet hat, soll nun Klage 
eingereicht werden. (Vgl. einstimmiger Beschluss der BV Porz vom 26.03.2019, TOP 
8.2). 
 
 
Dr. Simon Bujanowski   Christoph Weitzel 
Fraktionsvorsitzender    Bezirksvertreter

Beratungsverlauf (1)

04.07.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 8.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Friedrich-Ebert-Ufer 64

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Details

Aktenzeichen
AN/0920/2019
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
19.06.2019
Erstellt
19.06.2019 12:18