Mandari Insight

1948/2018

Planfeststellungsbeschluss für den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen dem Autobahndreieck Köln-Porz und der Anschlussstelle Flughafen Köln-Bonn

Mitteilung Ausschuss 14.06.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 09.07.2018, TOP 10.2.2

Übersichtsplan

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Übersichtsplan

2022 Zeichen

jeub
Überführud or 1 358

Hei
Treoder m 90h 00). 1850 m
Betr. 9,7011 \H= > 170m

Zeichnung : P:\abt641\45764\Bearbeitung\641\CAD\ULP\4L__30945764.dwg

geplottet : 12 Uhr 03 am 15.03.2016

H = a1zm
N etmodell „Mm

Bauwerk Nr. 2 (5008 EA]

Sauverk Nr- 3
jeubau j

Überführun
Uhrechgraben K19) R
992400 560m
Belt 636° we 45,
A-tmm
modell = LM!

kn
Lastı

Einleitstelle 2
Versickerbecken

Betr.-km 10+900
Versickerrate 20 /s

Legende

13l]oeooe®ee®e

D

Grünflächen

reines und allgemeines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet

Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet

Gewerbegebiet, Indrustriegebiet

Sondergebiete (Schulen, Heime, Krankenhäuser)

Landschaffsschutzgebiet
Forstwirtschaft und Erholungswald

Landwirtschaft

Planfeststellungsgrenze

Altlastenverdachtsfläche

Wasserschutzgebiet

Gewässer
Bundesautobahn

Bundesstraße
Landesstraße
Kreisstraße

Straßenbaumaßnahmen

Satzungsgemäß ausgelegen

in der Zeit vom

bis

in der Gemeinde

Zeit und Ort der Auslegung des Planes sind
rechtzeitig vor Beginn der Auslegung
ortsüblich bekannt gemacht worden.

Gemeinde:

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

lo GONDULI Gi

il

INGENIEURE

Niederlassung Bonn, Quantiusstr. 6, 53115 Bonn
Tel.: 0228/72629-0, Fax: 0228/72629-20, e-mail: infobonn@kocks-ing.de

gezeich.: Kramer 01/2012
bearb.: Decker 01/2012
geprüft.: Dr. Heß 01/2012
gesehen.: Dr. Heß 01/2012
Name/Datum

Plan.  4L_30945764

Straße

Regionalniederlassung

Rhein-Berg

von NK / Abschnitt nach NK / Abschnitt

€
en.NRW.

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Stationbereich Projekt-Nr. 46 - 7027

BAB A 59 5008070 5108005

Nächster Ort:

Köln

Unterlage Blatt Nr.

6-streifiger Ausbau der A 59

AD Köln-Porz - AS Flughafen Köln-Bonn

ges. Betr.-km

Planfeststellung
1. Deckblatt

8+508 - 11+260

Betr..km 8+508 - 11+260

Ersatz für Blatt Nr. 1

Übersichtslageplan

Maßstab 1:5000

Zeichen Nr.

Art der Änderung

Datum

Grundplan
erstellt

bearbeitet

gezeichnet

geprüft

Aufgestellt

Köln, 16.03.2016
Die Leiterin der Regionalniederlassung Rhein-Berg

i.‚A. gez.

Kolks

Mitteilung Ausschuss

3850 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 14.06.2018 
 1948/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.07.2018 
 
Planfeststellungsbeschluss für den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen dem 
Autobahndreieck Köln-Porz und der Anschlussstelle Flughafen Köln-Bonn 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant für die BAB 59 im o. g. Bereich einen Ausbau auf 3 Fahr-
streifen je Richtungsfahrbahn, zuzüglich Verflechtungs- und Standstreifen. Ein Übersichtsplan ist in 
der Anlage beigefügt. Die beiden städtischen Stellungnahmen zum diesbezüglichen Planfeststel-
lungsverfahren waren Gegenstand der Beschlussvorlagen 3864/2012 und 2124/2016. 
 
Mit Beschluss vom 23.04.2018 hat die Bezirksregierung Köln den Plan festgestellt. Der Planfeststel-
lungsbeschluss hat in der Zeit vom 02.05. bis 16.05.2018 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegen. 
 
Diverse Hinweise und Bedenken aus den beiden städtischen Stellungnahmen wurden bereits im Ver-
fahren durch Zusagen des Vorhabenträgers aufgenommen bzw. ausgeräumt. 
 
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet darüber hinaus die Übernahme weiterer Nebenbestimmun-
gen aus den städtischen Stellungnahmen sowie verschiedene Abstimmungs- und Informationsver-
pflichtungen des Vorhabenträgers. Dies betrifft Belange aus den Bereichen Straßenverkehr (hinsicht-
lich baubedingter Einwirkungen auf das städtische Straßennetz), Umweltschutz (u. a. hinsichtlich Auf-
fälligkeiten beim Bodenaushub, der Ausführungs- und Pflegepläne zum Landschaftspflegerischen 
Begleitplan) und Bodendenkmalpflege. 
 
Insbesondere ist die Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände, einschließlich der Frage ei-
ner möglichen Begrünung, mit der Stadt, namentlich dem Stadtplanungsamt, abzustimmen. 
 
Die in der städtischen Stellungnahme von der Unteren Naturschutzbehörde aus Gründen der Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes geforderte Verlegung des geplanten Regenrückhaltebeckens in 
den Bereich der Anschlussstelle Flughafen hat der Vorhabenträger geprüft und hierzu in seiner Ge-
genäußerung ausgeführt, dass eine Verlegung im Wesentlichen aus folgenden Gründen nicht möglich 
sei: 
 
Bei einer Verlegung in das „Ohr“ der Anschlussstelle könne das bestehende Entwässerungssystem 
nicht mehr benutzt werden und müsse durch neue Kanäle ersetzt werden. Durch die erforderliche 
Verlängerung der Zuleitungen wäre ein verlegtes Becken aufgrund des notwendigen Gefälles weniger 
leistungsfähig. Durch die erforderlichen Anpassungs- und Umbaumaßnahmen entstünden geschätzte 
Mehrkosten in Höhe von rd. 240.000,00 €. Zudem hindere die Lage innerhalb der Anschlussstelle 
einen späteren Aus- bzw. Umbau, dessen Erforderlichkeit bereits feststehe. Der zweite Alternativ-
standort (außerhalb des „Ohrs“) komme nicht in Betracht, da dort zwei Leitungen mit dem Durchmes-
sern DN 800 und DN 1200 verlaufen. 
 
Der Planfeststellungsbeschluss lehnt die Verlegung des Beckens mit der Begründung ab, aufgrund

2 
 
der bestehenden Vorbelastungen stelle die Herstellung des Versickerungsbeckens keinen erhebli-
chen Eingriff in das Landschaftsbild dar. 
 
Belange des Gemeinwohls, Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder naturschutzrechtliche As-
pekte sind keine gemeindlichen Rechte, die von einer Gemeinde im Klageweg gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss geltend gemacht werden können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 
09.11.2017, 3 A 2.15). Unabhängig davon, dass nach dem Ergebnis der Prüfung der Vorhabenträge-
rin ein (gleich) geeigneter Alternativstandort nicht gegeben ist, wäre daher eine Klage ohne Erfolgs-
aussichten. Der grundstücksverwaltende Liegenschaftsbereich hat im Übrigen keine Bedenken gegen 
die geplante Nutzung erhoben. 
 
Anlage 
Übersichtsplan 
 
Gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez VI

Beratungsverlauf (2)

28.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.07.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1948/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.06.2018
Erstellt
07.06.2018 16:05