3651/2022
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 3651/2022 Freigabedatum 17.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fas- sung. Gesundheitsausschuss 22.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der seit dem 22.12.2021 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 14.12.2021 beschlossen (Vorlage Nr. 3849/2021). Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungsdienst machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfsberech- nung 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 84.284.425 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang B). Gegen- über der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2021 mit Kosten von 71.242.436 € sind die Kosten um insge- samt 13.041.989 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2018 (13.157.188 €) und 2019 (1.795.003 €) ergeben sich neue Gebührentarife von 609 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 480 € pro Einsatz) und 590 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 599 € pro Ein- satz). Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsberech- nung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den 3 Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Sep- tember 2022 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgespräches am 25.10.2022 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Die schriftliche Zustimmung erfolgte am 28.10.2022. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Ret- tungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2022 für den Rettungsdienst Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2022 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2022 Anhang C Einsatzzahlen 2007 - 2022 Anhang D Gebührenbedarf 2022 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2022
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2022 für den Rettungsdienst
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2022
für den Rettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 22.12.2021 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am
14.12.2021 beschlossen (Vorlage Nr. 3849/2021).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im
Rettungsdienst machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
3. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
4. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent/in“ durch „Notfallsanitäter/in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen.
Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfach-
schule für Notallsanitäter*innen weiterentwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017
ihre staatliche Anerkennung von der Bezirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen sieben verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für
Brandmeister*innen gestartet (2 Klassen in 2019, 2 Klassen in 2021 und drei Klassen in
2022). Angestrebt ist der schrittweise weitere Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen
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pro Jahr, also insgesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet
werden. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst jeweils eine Klasse aus Schulabgän-
ger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber hinaus wur-
den und werden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – so-
genannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Der Rat hat die Einführung bzw. den Ausbau des Berufsbildes Notfallsanitäter*in am
28.09.2017 beschlossen (Vorlage Nr. 2445/2017). Mit Beschluss vom 24.06.2021 (Vorlage
Nr. 3628/2020) hat der Rat die Verwaltung im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 RettG NRW damit beauftragt, die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen an
der Berufsfachschule fortzusetzen und den Schulbetrieb sukzessive auf vier Klassen pro
Jahr (insgesamt zwölf Klassen) auszubauen. Parallel werden die in den Rettungsdienst der
Stadt Köln eingebundenen Leistungserbringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene
Ausbildungsangebote bei der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen unterstützen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
5. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2021 entstandenen Kostenänderungen
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 84.284.425 € gemäß Anhang B kalku-
liert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
5.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen
sich auf insgesamt 17.002.526 € (14.901.862 € RTW-Besetzung, 2.100.664 € NEF-Beset-
zung).
5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 29.258.811 € (26.510.807 € RTW-Besetzung, 2.748.004 € NEF-
Besetzung).
5.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen
Kosten in Höhe von 7.422.830 € (5.587.763 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 1.835.067 € für sonstige Notärzt*innen).
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5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung
der Notfallsanitäterausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von 9.551.639
€ auszugehen.
5.5. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in
Höhe von 893.504 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von
925.219 € angesetzt.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 1.351.305 € erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
267.682 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 940.545 € angesetzt.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Hinsichtlich der Berech-
nung der kalkulatorischen Verzinsung hat sich als Reaktion auf eine Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichtes Münster vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) dahingehend eine Ände-
rung ergeben, dass anstatt des fünfzigjährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für fest-
verzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veran-
lagungsjahres nun der dreißigjährige Durchschnitt verwendet wird – wie es auch der Gesetz-
entwurf zur Neufassung von § 6 Abs. 2 KAG NRW vorsieht. Die Änderung des Zinssatzes
führt in diesem Zusammenhang zu einer geringfügigen Verringerung der ansatzfähigen Kos-
ten in Höhe von 136.431 €. Insgesamt entstehen Kosten von 3.019.553 € für kalkulatorische
Abschreibungen und Zinsen.
5.6. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 13.650.811 € ge-
rechnet.
6. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
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Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
6.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten.
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
6.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
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Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
6.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation
wird die Anzahl der Begleitfahrten den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich
die prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die
Gebühr für den RTW.
6.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen"
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant.
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen.
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
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7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst inner-
halb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in die-
sem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalku-
lation der Gebührensätze erforderlich.
Für die Jahre 2018 und 2019 haben sich Kostenunterdeckungen in Höhe von 13.157.188 €
bzw. 1.795.003 € ergeben. Die Kostenunterdeckung für die beiden Jahre in Höhe von insge-
samt 14.952.191 € fließt daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein.
8. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 84.284.425 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (22.590.289 €),
- direkten Sachkosten (48.043.325 €) und
- sekundären Kosten (13.650.811 €).
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunterdeckung
der Jahre 2018 und 2019 (14.952.191 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe
von 99.236.616 € ergeben.
9. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2022 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 127.212 RTW-Einsätze und 32.755 NEF-Einsätze erwartet (Anhang C). Zu den
prognostizierten RTW-Einsätzen werden die Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und
die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass insgesamt 131.191 RTW-Einsätze anzusetzen
sind.
10. Ergebnis
10.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW 609 € pro Einsatz (derzeit 480 €) Erhöhung um 26,9 %
NEF 590 € pro Einsatz (derzeit 599 €) Reduzierung um 1,5 %
10.2. Fernfahrten
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnittliche Ein-
satzdauer von 58 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde ge-
legten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 9,00 € (derzeit 7,60 €)
pro Auswärtskilometer (Anhang E).
Für die NEF ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 76 Minuten ermittelt worden. Daraus
errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine
Gebühr von 6,70 € (derzeit 7,40 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
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10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarzt für mehrere
Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin /
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienstgebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt.
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50%
der NEF-Gebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Einsätze,
bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, und kein
NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
10.5. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, für das vor-
sorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Not-
arztes, für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) sowie für die vorsätzliche
grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes.
11. Beteiligung der Krankenkassen
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im September 2022 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgesprä-
ches am 25.10.2022 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Die
schriftliche Zustimmung erfolgte am 28.10.2022.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Aufwendungen als auch die
Erträge sind entsprechend im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Ret-
tungsdienst veranschlagt.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
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Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand beträgt 0,00 €.
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall- Krankentransportwagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. Anlage 1 (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte. § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. Anlage 1 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 7 Berechnung der Gebühren (1) Für den Transport einer Patientin oder eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. (3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. (4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. (5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 8 Notarztgebühren (1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder Versorgung / Transportbegleitung einer Patientin oder eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Anlage 1 Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird die halbe Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. (3) Werden mehrere Patientinnen oder Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. (4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen Begleitung von Patientinnen oder Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). (5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren erhoben. (6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs berechnet. § 9 Materialtransporte (1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert (Materialtransporte). (2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 10 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 18.12.2021 (in Kraft getreten am 22.12.2021) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ 1. Gebühren für Transporte 1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 609,00 € bei Transport einer Patientin oder eines Patienten 1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 9,00 € je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patient*in 456,75 € je Patient*in und außerhalb des Stadtgebietes 4,50 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von mehr als zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patient*in 304,50 € je Patient*in und außerhalb des Stadtgebietes 3,00 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 2. Gebühren für notärztliche Leistungen 2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 590,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 295,00 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 6,70 € mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in 442,50 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in und außerhalb 3,35 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in 221,25 € Anlage 1 2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für mehr als zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in 295,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in und außerhalb 2,20 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient*in 147,50 € 3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 152,25 € nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 609,00 € 4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 152,25 € 5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 590,00 € 5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 147,50 € 6. Materialtransport 609,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 9,00 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 609,00 € wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht je außerhalb des Stadtgebietes 9,00 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens 609,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 9,00 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 590,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 6,70 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 295,00 €
Anlage 2 Anhang B (Gebührenbedarfsberechnung 2022)
2635 Zeichen
Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF 1 N-KTW (Feuerwehrbeamte) 237.244 237.244 0 2 RTW (Feuerwehrbeamte) 12.788.753 12.788.753 0 3 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 376.139 376.139 0 4 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 624.403 624.403 0 5 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 125.380 125.380 0 6 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 205.982 205.982 0 7 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 482.500 482.500 0 8 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 61.461 61.461 0 9 NEF (Feuerwehrbeamte) 2.100.664 0 2.100.664 10 NEF (Ärzte) 5.587.763 0 5.587.763 11 Summe direkte Personalkosten 22.590.289 14.901.862 7.688.427 RTW NEF 12 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 893.504 782.329 111.175 13 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 925.219 851.823 73.396 14 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 1.835.067 0 1.835.067 15 Erstattungen an Leistungserbringer 29.258.811 26.510.807 2.748.004 16 Medizinisches Verbrauchsmaterial 1.351.305 1.081.044 270.261 17 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 9.551.639 7.722.602 1.829.037 18 Dienst- und Schutzkleidung 267.682 188.090 79.592 19 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 940.545 784.545 156.000 20 Kalkulatorische Abschreibungen 2.735.458 2.317.436 418.022 21 Kalkulatorische Verzinsung 284.095 244.865 39.230 22 Summe direkte Sachkosten 48.043.325 40.483.541 7.559.784 RTW NEF 23 Amtsleitung und Verwaltung 1.153.155 945.278 207.877 24 Einsatzorganisation 162.912 100.850 62.062 25 Einsatzleitstelle 5.123.899 4.116.656 1.007.243 26 Informationssysteme 1.028.806 821.977 206.829 27 Technik und Gebäude 1.988.814 1.594.579 394.235 28 Einsatzdienst 953.322 797.506 155.816 29 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 30 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 31 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 32 Aus- und Fortbildung, ATF 543.207 437.237 105.970 33 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 2.696.696 2.043.436 653.260 34 Summe verrechnete Kosten 13.650.811 10.857.519 2.793.292 35 Gesamtkosten 2022 84.284.425 66.242.922 18.041.503 36 Voraussichtliche Einsätze 2022 (inkl. 1.719 Brandschutzbegleitfahrten und 2.260 Fehlfahrten) 163.946 131.191 32.755 37 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2022 505 551 38 Unterdeckung 2018 13.157.188 10.850.724 2.306.464 39 Unterdeckung 2019 1.795.003 2.812.158 -1.017.155 40 Gesamtunterdeckung aus Vorjahren 14.952.191 13.662.882 1.289.309 41 Gebühren 2022 (inkl. Unterdeckung aus Vorjahren) 609 590 Gebührenbedarfsberechnung 2022 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2022 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2022 anteilige Kosten/EUR Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2022 anteilige Kosten/EUR
Anlage 2 Anhang D (Gebührenbedarf 2022)
478 Zeichen
Gebührenbedarf 2022 Anlage 2 - Anhang D Kosten 2022: 66.242.922 € zzgl. Unterdeckung aus 2018: 10.850.724 € zzgl. Unterdeckung aus 2019: 2.812.158 € Ansatzfähige Kosten 2022: 79.905.804 € Einsätze: 131.191 Stückkosten: 609,08 € Gebührenbedarf 2022: 609 € Kosten 2022: 18.041.503 € zzgl. Unterdeckung aus 2018: 2.306.464 € abzgl. Überdeckung aus 2019: -1.017.155 € Ansatzfähige Kosten 2022: 19.330.812 € Einsätze: 32.755 Stückkosten: 590,16 € Gebührenbedarf 2022: 590 € NEF RTW
Anlage 2 Anhang A (Rettungsmittel-Vorhaltung 2022)
2516 Zeichen
Rettungsmittel-Vorhaltung 2022 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW 2022 Wochenvorhalte- stunden N-KTW 2022 Wochenvorhalte- stunden NEF 2022 RTW 1.1 168 168 RTW 1.2 168 168 RTW 1.3 0 0 RTW 1.4 168 168 RTW 1.7 108 108 RTW 1.8 96 96 RTW 1.9 12 12 NEF 1.1 168 168 Zwischensumme 336 552 720 0 168 RTW 2.1 168 168 RTW 2.2 168 168 RTW 2.3 0 0 RTW 2.4 84 84 RTW 12.1 168 168 RTW 12.2 84 84 N-KTW 2.1 168 168 NEF 2.1 168 168 Zwischensumme 336 672 672 168 168 RTW 3.1 168 168 RTW 3.2 168 168 RTW 3.3 0 0 RTW 3.4 84 84 RTW 3.5/Baby 0 0 N-KTW 3.1 48 48 NEF 3.1 84 84 Zwischensumme 168 384 420 48 84 RTW 4.1 168 168 RTW 4.2 168 168 RTW 4.3 0 0 RTW 4.4 168 168 RTW 4.6 84 84 RTW 4.7 96 96 S-RTW 4.1 84 84 N-KTW 14.1 84 84 NEF 4.1 168 168 Zwischensumme 252 768 768 84 168 RTW 5.1 168 168 RTW 5.2 168 168 RTW 5.3/Infektion 0 0 RTW 5.4 108 108 RTW 5.7 72 72 N-KTW 5.1 60 60 NEF 5.1/LNA 168 168 NEF 5.2 168 168 Zwischensumme 564 348 516 60 336 RTW 6.1 168 168 RTW 6.2 168 168 RTW 6.3 0 0 RTW 6.4 168 168 RTW 6.5 84 84 RTW 16.1 168 168 NEF 6.1 168 168 Zwischensumme 504 420 756 0 168 RTW 7.1 168 168 RTW 7.2 168 168 RTW 7.3 0 0 RTW 7.4 168 168 RTW 7.5 60 60 RTW 7.7 84 84 RTW 17.1 168 168 NEF 7.1 168 168 NEF 7.2 84 84 Zwischensumme 504 564 816 0 252 FW 6 Chorweiler FW 7 Porz FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch Rettungsmittel-Vorhaltung 2022 Anlage 2 - Anhang A RTW 8.1 168 168 RTW 8.2 84 84 RTW 8.3 0 0 RTW 18.1 168 168 RTW 18.2 84 84 Zwischensumme 336 168 504 0 0 RTW 9.1 168 168 RTW 9.2 168 168 RTW 9.3 0 0 RTW 9.4 84 84 RTW 19.1 168 168 RTW 19.2 168 168 RTW 19.4 84 84 N-KTW 9.1 168 168 N-KTW 19.1 168 168 NEF 9.1 168 168 Zwischensumme 504 840 840 336 168 RTW 10.1 168 168 RTW 10.2 28 140 168 RTW 10.3 0 0 RTW 10.4 18 90 108 RTW 10.5/Baby 28 140 168 RTW 10.7 72 72 ITW 10.1 28 140 168 NEF 10.1 168 168 NEF 10.2 84 84 Zwischensumme 270 834 852 0 252 RTW 14.1 168 168 RTW 14.2 168 168 Zwischensumme 168 168 336 0 0 BF LE Summe BF LE Summe 24-Std. RTW 17 13 30 2.856 2.184 5.040 24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504 Teilzeit RTW 1 18 19 84 1.464 1.548 Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108 Springer RTW 11 0 11 0 0 0 Summe RTW 30 34 64 3.042 4.158 7.200 24-Std. N-KTW 0 3 3 0 504 504 Teilzeit N-KTW 1 2 3 60 132 192 Summe N-KTW 1 5 6 60 636 696 Summe RTW / N-KTW 31 39 70 3.102 4.794 7.896 24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512 Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252 Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764 FW 14 Lövenich Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim FW 10 Deutz
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
362 Zeichen
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Eine Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung der Satzung noch in 2022 sichert die rechtssichere Abrechnung des Jahres 2018 in der Gebührenabrechnung. Eine frühere Einbringung in die politischen Gremien war aufgrund des Abschlusses des Beteiligungsverfahrens mit den Krankenkassen zum 28.10.2022 nicht möglich.
Anlage 2 Anhang E (Auswärtskilometer 2022)
512 Zeichen
Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E Grundgebühr pro Einsatz 609 € durchschn. Einsatzdauer 58 Minuten Kosten pro Minute 10,50 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 10,50 € 1,0 km = 9,00 € Kosten pro km bei 70 km/h 9,00 € Grundgebühr pro Einsatz 590 € durchschn. Einsatzdauer 76 Minuten Kosten pro Minute 7,76 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 7,76 € 1,0 km = 6,65 € Kosten pro km bei 70 km/h 6,70 € RTW NEF
Anlage 2 Anhang C (Einsatzzahlen 2007 - 2022)
1215 Zeichen
Abrechenbare Einsätze 2007 bis 2022 Anlage 2 - Anhang C Jahr Abrechenbare Einsätze RTW Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare Einsätze NEF Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Ist 2007 75.111 0,13% Ist 2007 22.115 2,10% Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40% Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12% Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51% Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80% Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00% Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36% Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22% Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44% Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78% Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86% Ist 2018 111.495 -3,96% Ist 2018 30.501 7,38% Ist 2019 113.487 1,79% Ist 2019 31.772 4,17% Ist 2020 103.661 -8,66% Ist 2020 30.157 -5,08% Ist 2021 114.085 10,06% Ist 2021 32.222 6,85% Prognose 2022 127.212 11,51% Prognose 2022 32.755 1,65% 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Ist 2018 Ist 2019 Ist 2020 Ist 2021 Prognose 2022 Entwicklung der Einsatzzahlen Abrechenbare Einsätze RTW Abrechenbare Einsätze NEF
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3651/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2022
- Erstellt
- 31.10.2022 10:21