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2907/2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Weidengasse von Pflasterhofweg bis Weidengasse 46 einschließlich in Köln-Weiß

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.10.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 16.1

Anlage 3 - Panoramabild Böschung

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Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 2 - Detailplan

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Anlage 4 - Straßenlandparzelle am nördlichen Anlagenende

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Anlage 5 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Panoramabild Böschung

37 Zeichen

N Ä\ Anlage 3 - Panoramabild Böschung

Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

456 Zeichen

E 32362142 
N 5638677 
E 32361292 N 5637477 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:5000   Datum: 18.9.2017 
KölnGIS 
100 m

Anlage 2 - Detailplan

462 Zeichen

E 32361715 
N 5638212 
E 32361630 N 5638092 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:500   Datum: 18.9.2017 
KölnGIS 
10 m

Anlage 4 - Straßenlandparzelle am nördlichen Anlagenende

449 Zeichen

E 32361765 
N 5638294 
E 32361680 N 5638174 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Luftbild 2016, Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:500   Datum: 18.9.2017 
KölnGIS 
10 m

Anlage 5 - Satzungstext

1217 Zeichen

Anlage 5 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Weiden- 
gasse von Pflasterhofweg bis Weidengasse 46 einschließlich in Köln-Weiß 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Weidengasse von Pflasterhof weg bis Weidengasse 46 ein- 
schließlich in Köln-Weiß ist abweichend von § 9 Abs atz 1 Buchstabe a) der Satzung 
der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließung sbeitrages – Erschließungsbei- 
tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung  selbstständiger Straßenland- 
parzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3517 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2907/2017 
Freigabedatum 
12.10.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Weidengasse von 
Pflasterhofweg bis Weidengasse 46 einschließlich in Köln-Weiß 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Weidengasse von Pflasterhofweg bis Weidengasse 46 einschließlich in Köln-Weiß in der zu die-
sem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.10.2017 
Verkehrsausschuss 05.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Weidengasse von Pflasterhofweg bis Weidengasse 46 einschließlich unterliegt noch der Er-
schließungsbeitragspflicht.  
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben 
werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Auf der Ostseite der Erschließungsanlage verschmälert sich der befestigte Teil der Anlage vor einer 
landwirtschaftlich genutzten, ebenfalls im Eigentum der Stadt Köln befindlichen Fläche (Weideland). 
Neben den hergestellten Parkflächen befindet sich auf der Straßenlandparzelle eine begrünte Bö-
schung. Die Weidefläche ist durch einen Zaun umgrenzt. Inwieweit der Zaun tatsächlich exakt auf der 
Grenze zur Straßenlandparzelle steht, müsste ggf. durch eine aufwändige Vermessung geklärt wer-
den. Zumindest am nördlichen Ende der Böschung weicht der Zaun definitiv von der Grenze der 
Straßenlandparzelle zurück. Der entsprechende Bereich ist auf dem Detaillageplan in der Anlage 2 
sowie auf dem Panoramabild in der Anlage 3 dargestellt.  
 
Zudem wird die Straßenlandparzelle ab dem nördlichen Anlagenende nur teilweise zu Straßenland-
zwecken genutzt (s. Anlage 4). 
 
Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten-
aufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine entsprechende Abweichungssat-
zung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 5 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Lageplan Erschließungsanlage 
Anlage 2 – Detailplan 
Anlage 3 – Panoramabild Böschung 
Anlage 4 – Straßenlandparzelle am nördlichen Anlagenende 
Anlage 5 – Satzungstext

Beratungsverlauf (3)

16.10.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2907/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.10.2017
Erstellt
18.09.2017 14:26