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V/0450/2024

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II (Neufassung) - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung

Vorlagen 02.08.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 05.09.2024, TOP 6.7

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage-4-Niederschrift

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Ansehen

Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage-1-Planverkleinerung

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Ansehen

Berichtsvorlage

5450 Zeichen

V/0450/2024 
V/0450/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
Coerde - Kiesekampweg  
[Wohnquartier am ehemaligen Standort der Druckerei Burlage] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.08.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
   05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der vorhabenbezogenen 3.  Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde  – Kiesekampweg gemäß § 3 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.  
 
Städtebauliches Ziel des Planverfahrens ist die Komplementierung des neuen Baugebiets am Kiese-
kampweg. Durch die nordwestlich anschließende 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilab-
schnitt II wurde im Jahr 2022 bereits Planungsrecht für rund 160  Wohneinheiten in IV bis VI -
geschossiger Bebauung, einen Lebensmittelmarkt, eine Bäckerei mit Café, ergänzende Dienstleis-
tungen sowie eine 5-Gruppen-Kita geschaffen. Das Quartier befindet sich derzeit im Bau.  
 
Mit der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II wird für den ehemali-
gen Standort der Druckerei Burlage zwischen dem Kiesekampweg und dem bereits im Bau befindli-
chen Bereich der 2.  Änderung nun eine aufgelockerte Blockrandbebauung mit zwei Gebäuden ge-
plant, die sich in städtebaulicher Hinsicht mit einer ges taffelten Höhenentwicklung von IV bis V Ge-
schossen in das Quartier einfügt. Zusammen mit der im Bau befindlichen angrenzenden Bebauung 
entsteht ein Innenhof, der durch Begrünungselemente und Aufenthaltsangebote attraktiv für Bewoh-
nende und Besuchende gestaltet wird. Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage unter-
gebracht, die an die Tiefgarage des benachbarten Vorhabens anschließt und über eine gemeinsame 
Zufahrt angefahren wird. Mit der Planung soll das durchmischte Wohnquartier am Kiesekampwe g 
städtebaulich vervollständigt werden.  
 
Neben einer Wohnflächenentwicklung (rund 30  Wohnungen) sind in den Erdgeschossen Gewerbe-
einheiten vorgesehen, in denen sich nicht störende, kleinteilige Gewerbe wie zum Beispiel Praxis-
Stadtplanungsamt 
 
09.08.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Hensing /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6132 /  
492-6194 
Hensing@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0450/2024 
räume, Makler*innenbüros oder dergleichen ansiedeln können. Oberhalb des Erdgeschosses werden 
ausschließlich Wohnungen geplant. Dabei werden gemäß den Bestimmungen der „Sozialgerechten 
Bodennutzung in Münster (SoBoMünster)“ für eine Umstrukturierung im Inn enbereich 30 % der ent-
stehenden Nettowohnflächen zur Errichtung von gefördertem Wohnraum nach Maßgabe der gelten-
den Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB NRW) geplant. Hiervon sollen anteilig 
und zielgruppenorientiert mindestens 70 % zugunsten der Einkommensgruppe A (Haushalte mit ge-
ringen Einkünften mit Besetzungsrecht zugunsten der Stadt) und maximal 30  % zugunsten der Ein-
kommensgruppe B (Haushalte mit mittleren Einkommen, allgemeines Belegungsrecht) bereitgestellt 
werden.  
 
Derzeit liegt die zu überplanende Fläche brach, nachdem die vormals an dem Standort tätige Drucke-
rei verlagert wurde. Der derzeit noch rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neu-
fassung) „Coerde – Kiesekampweg“ setzt für den Bereich ein Gewerbegebiet fest. Im Zuge der Ände-
rung des Bebauungsplans wird für den Vorhabenbereich in Anlehnung an ein urbanes Gebiet eine 
gemischte Nutzung aus Wohnen, Dienstleistungen, nicht störendem Handwerk und Gewerbe festge-
setzt, um ihn durch eine entsprechende Neunutzung zu revitalisieren.  
 
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten 
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür l iegen vor. Nach Inkrafttreten der Be-
bauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung 
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin Projekt Münster Kiesekampweg 2 GmbH & Co. 
KG einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Übernahme der Lasten und Kosten des 
Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Planung fand am 1. Juni 2023 
in Form einer Informationsveranstaltung vor Ort in den ehemaligen Räumlichkeiten der Druckerei Bur-
lage statt. Die Niederschrift der Veranstaltung ist dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 4).  
 
Der einleitende Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans durch den Rat soll mi t der parallel zu 
beratenden Vorlage Nr.  V/0450/2024 erfolgen. Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß §  3 
Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats  wird im Anschluss an diese Sitzungskette im Septem-
ber/Oktober 2024 stattfinden. Der Satzungsbeschluss ist für das Jahr 2025 vorgesehen.  
 
Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1 – Bebauungsplan (Verkleinerung)  
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 3 – Begründung  
Anlage 4 – Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage-4-Niederschrift

12974 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 
N i e d e r s c h r i f t   
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 3. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 – Teilab-
schnitt II: Coerde – Kiesekampweg 
 
Stadtbezirk: Münster - Nord 
Anlass: Vorstellung der städtebaulichen Planung zur  geplanten Neu-
bebauung des Druckerei-Grundstücks  
Zeit: 01.06.2023, 18:30 – 19:30 Uhr 
Ort: Ehem. Druckereigebäude Burlage, Kiesekampweg 2  
Teilnehmer: ca. 30 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Stellv. Bezirksbürgerme ister Herr Weßeling 
Vertretung der Verwaltung: Herr Beck, Stadtplanungs amt 
 Herr Völlmecke, Stadtplanungsamt 
Vorhabenträgerin: Herr Bennomar 
 Herr Burlage 
 Herr Fabry  
Vertreter des Planungsbüros:  Herr Mackenschins-Die rkes (Stadtraum Architekten)  
 
Anlass 
Mit der geplanten Neubebauung auf dem Grundstück des mittlerweile leerstehenden Druckerei-
gebäudes soll das sich bereits im Bau befindliche Wohnquartier am Kiesekampweg städtebaulich 
abgerundet werden. Es ist eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit gewerblichen Nut-
zungen im Erdgeschoss und einem grünen, zum Kieseka mpweg geöffneten Innenhof vorgese-
hen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Änderu ng des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
Nr. 134 – Teilabschnitt II „Coerde-Kiesekampweg“ erforderlich, der für diesen Bereich derzeit ein 
Gewerbegebiet festsetzt.  
 
Eröffnung 
Herr Weßeling begrüßt die Bürgerinnen und Bürger und stellt die anwesenden Vertreter der Ver-
waltung, der Vorhabenträgerin und des Planungsbüros vor. Ferner informiert er über den geplan-
ten Ablauf der Veranstaltung. 
 
Planungsgenese 
Herr Burlage geht auf die Entstehungsgeschichte des Projektes ein. Die Entscheidung, die Pro-
duktion der Druckerei Burlage nach Hiltrup zu verlagern, ist vor etwa 3 Jahren gefallen. Der Ab-
schied vom Stadtteil Coerde ist dem Unternehmen nic ht leichtgefallen, da es in Coerde tief ver-
wurzelt ist. Der Umzug nach Hiltrup wird jedoch als richtige Entscheidung für den Betrieb gewer-
tet. Für die Realisierung des Vorhabens auf dem ehe maligen Druckerei-Grundstück ist die Bur-
lage und Fabry Projektentwicklungsgesellschaft mbH gegründet worden, die als Bauherrin und 
künftige Vermieterin fungiert. Für das Projekt wurde mit der GenoReal GmbH Co. KG einer Toch-
ter des PSD-Bank, ein leistungsfähiger Partner gefunden. Die Partner bilden gemeinsam die „Pro-
jekt Münster Kiesekampweg 2 GmbH Co. KG“, die als Vorhabenträgerin des Projektes auftritt.  
 
 
 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0450/2024

3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II –  
Coerde – Kiesekampweg 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 
Planungsinhalte 
Herr Fabry stellt den architektonischen Entwurf vor . Es sind vier- bis fünfgeschossige Gebäude 
mit insgesamt 29 Wohneinheiten in den Obergeschosse n sowie vier Gewerbeeinheiten im Erd- 
geschoss vorgesehen. Der Wohnungsmix besteht in etwa hälftig aus 2-Zimmer-Wohnungen und 
3- bis 4-Zimmer-Wohnungen. Es gilt die Sozialgerech te Bodennutzung der Stadt Münster 
(SoBoMü), sodass von den geplanten Wohnungen 30% gefördert und 30% förderfähig sein wer- 
den. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden in einer Tiefgarage, die direkt an die Tiefga- 
rage des Projekts der Firma Holz anschließt und über diese erschlossen wird, untergebracht. Es 
wird somit keine zusätzliche Tiefgaragenzufahrt geb en, was sich flächensparend auswirkt und 
auch in verkehrlicher Hinsicht vorteilhaft ist. Insgesamt sollen 88 Fahrradstellplätze zur Verfügung 
gestellt werden, die sowohl oberirdisch vor den Hau seingängen als auch in separaten Fahrrad- 
räumen im Erdgeschoss angeordnet werden. Rund ein Drittel des Grundstücks werden als Grün- 
fläche angelegt. Trotz der darunterliegenden Tiefgarage entsteht eine attraktive Grünfläche, die 
den Bewohnerinnen und Bewohnern als Aufenthalts- un d Begegnungsort dienen wird. Die Fas- 
saden sollen mit rotbraunen Klinker verblendet werden.   
 
Ablauf des Planverfahrens 
Für die Erarbeitung des Bebauungsplans hat die Vorhabenträgerin das Büro Stadtraum Architek- 
ten aus Düsseldorf beauftragt. Herr Mackenschins-Dierkes und Herr Beck geben einen Überblick 
über die notwendigen Planungsschritte. 
Nach der ersten Abstimmung der Planung zwischen Ver waltung und Vorhabenträgerin erfolgt 
heute die Bürgeranhörung als Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) Baugesetzbuch 
(BauGB). In dieser werden die Planungsziele und Planinhalte vorgestellt. Es besteht seitens der 
Öffentlichkeit jederzeit die Möglichkeit, Fragen und Anregungen vorzubringen. 
In Rahmen des Planverfahrens für das Wohnprojekt de r Fima Holz sind bereits viele Untersu- 
chungen erfolgt. Beispielsweise sind die Verkehrsbeziehungen untersucht worden und der erfor- 
derliche Umbau des Knotenpunkts Holtmannsweg / Köni gsberger Straße / Coerheide / Kiese- 
kampweg wird bereits vorbereitet. Für das nun anste hende Planverfahren wird voraussichtlich 
ein Lärmgutachten notwendig. Die vorliegenden und z usätzlichen Erkenntnisse sowie die Anre- 
gungen seitens der Öffentlichkeit, der Ämter der St adtverwaltung sowie der Träger der öffentli- 
chen Belange fließen in die Planung ein. Die Erstel lung des Bebauungsplanentwurfs mit den 
textlichen Festsetzungen und der Begründung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und 
der Vorhabenträgerin.  
Im nächsten Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Offenlage, in der der Bebauungspla- 
nentwurf einen Monat öffentlich einsehbar ist und ebenfalls Anregungen eingebracht werden kön- 
nen. Nach Abwägung aller eingebrachten Stellungnahm en und den Ergebnissen der erforderli- 
chen Gutachten folgt der Satzungsbeschluss seitens des Rates und nach Veröffentlichung im 
Amtsblatt die Rechtskraft des Bebauungsplanes.   
Große Hindernisse im Laufe des Planverfahrens werde n aktuell vonseiten des Planungsbüros 
nicht gesehen. 
Ergänzend informiert Herr Beck über den Sachstand des Bauprozesses zum nördlich angrenzen- 
den Wohnquartier auf dem Grundstücksgelände der Firma Holz. Der noch notwendige Abriss des 
zuletzt verbliebenden Gebäudes ist zusammen mit dem  Gebäude der ehem. Druckerei Burlage 
im Herbst 2023 vorgesehen. Der Abriss hat sich aus statischen Gründen verzögert. Die viergrup- 
pige Kindertagesstätte auf dem Gelände der Firma Ho lz soll im Spätsommer 2024 übergeben 
werden und der letzte Bauabschnitt – Bauteil F – wird voraussichtlich im Herbst 2025 bezugsfertig 
sein.

3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II –  
Coerde – Kiesekampweg 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 
 
Fragen und Anregungen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger 
Sind Parkplätze für Carsharing-Anbieter vorgesehen? 
 Herr Fabry führt aus, dass ursprünglich ein gemein samer Carsharing-Pool mit dem be- 
nachbarten Vorhaben der Firma Holz angedacht war. D ies erwies sich bei näherer Be- 
trachtung jedoch als unwirtschaftlich. Auch von einem alleinigen Betrieb seitens der Vor- 
habenträgerin wurde Abstand genommen, weil hierfür nicht genügend Flächen zur Verfü- 
gung stehen. 
Herr Weßeling ergänzt, dass es unabhängig davon für  jede Bürgerin und jeden Bürger 
allgemein möglich ist, Carsharing-Stellplätze über einen Antrag gem. § 24 der Gemeinde- 
ordnung (GO) anzuregen.  
 
Wann soll das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen sein? 
 Die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ak- 
tuell sind keine Hemmnisse ersichtlich, sodass in d iesem Fall eine Rechtskraft in einein- 
halb bis zwei Jahren für realistisch gehalten wird. Herr Beck weist einschränkend darauf 
hin, dass in einem Verfahren zuvor unvorhersehbare Fragestellungen auftreten können, 
deren Befassung manchmal zu Verzögerungen führen kann.  
 
Nach welchen Baustandards werden die Gebäude errichtet? 
 Es ist gem. städtischer Vorgabe vorgesehen, die Ge bäude nach dem Standard KfW 40 
zu errichten. 
 
Wo werden die Abfälle untergebracht? 
 Die anfallenden Abfälle werden in einem abschließb aren Raum im Erdgeschoss unterge- 
bracht. Herr Fabry merkt ergänzend an, dass ein Unterflurcontainer aufgrund der geplan- 
ten Tiefgarage nicht möglich sei.  
 
Welche gewerblichen Nutzungen sind im Erdgeschoss vorgesehen? 
 Noch ist offen, welche gewerblichen Nutzungen im E rdgeschoss einziehen. Es stehen je 
Gewerbeeinheit ca. 70-80 qm Nutzfläche zur Verfügung.  
 
Wo werden die Fahrradabstellanlagen entstehen? 
 Herr Fabry führt aus, dass ein Teil der Abstellanl agen, davon auch solche für Lastenfahr- 
räder und Elektrofahrräder, in gesonderten Räumen im Erdgeschoss untergebracht wer- 
den. Weitere Abstellmöglichkeiten werden im Innenho f in der Nähe der Hauseingänge 
geschaffen. In der Tiefgarage sind keine Fahrradabstellanlagen vorgesehen.

3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II –  
Coerde – Kiesekampweg 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 
Welche Heizungsart ist geplant? 
 Herr Mackenschins-Dierkes verweist auf den geplant en Anschluss des angrenzenden 
entstehenden Wohnquartiers der Firma Holz an das Fernwärmenetz. Die Vorhabenträge- 
rin beabsichtigt, diese Energieform auch für Projekt auf dem ehemaligen Druckereigrund- 
stück vorzusehen. 
 
Wie groß werden die Wohnungen sein?  
 Herr Fabry führt aus, dass die Grundrisse für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen 
noch nicht final abgestimmt wurden. Es wird ein Wohnungsmix, bestehend aus 2-, 3- und 
4-Zimmer-Wohnungen geben. Die größte 4-Zimmer-Wohnu ng wird vrsl. 100 qm groß 
sein.  
 
Werden die Wohnungen mit Balkons ausgestattet? 
 Die Vorhabenträgerin plant, alle Wohnungen mit Log gien auszustatten.  
 
Wie erfolgt die Entwässerung des Grundstücks? Werden die Dächer begrünt? 
 Herr Burlage erläutert, dass das Grundstück heute fast vollständig versiegelt ist. Das an- 
fallende Oberflächenwasser soll wie bisher in das ö ffentliche Kanalnetz eingeleitet wer- 
den. Herr Mackenschins-Dierkes ergänzt, dass auf allen Dachflächen eine extensive Be- 
grünung vorgesehen ist. Durch die Dachbegrünung kann die Einleitungsmenge in die öf- 
fentliche Kanalisation deutlich reduziert werden.  
 
Verhindert die Dachbegrünung die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach? 
 Herr Beck führt aus, dass sich Photovoltaik-Anlage n gut mit Gründächern kombinieren 
lassen. Die Kombination wirkt sich insgesamt vortei lhaft aus, da die Bepflanzung eine 
gewisse Kühlwirkung auf die Module ausübt, wodurch diese bei hohen Temperaturen ef- 
fizienter betrieben werden können.  
 
Sind Photovoltaik-Anlagen ausschließlich auf den Dächern vorgesehen? 
 Herr Fabry erläutert, dass Photovoltaik-Anlagen au sschließlich im Bereich der Dachflä- 
chen vorgesehen sind.  
 
Ist für die Wohnanlage ein Hausmeisterdienst vorgesehen? 
 Herr Fabry führt aus, dass hierzu schon erste Über legungen stattgefunden haben. Im wei- 
teren Planungsprozess wird geprüft, ob ggf. ein gemeinsamer Hausmeisterdienst mit dem 
deutlich größeren Wohnprojekt der Firma Holz eingerichtet werden kann. Zu einer hohen 
Wohnqualität gehöre auch ein Hausmeisterdienst vor Ort.

3. Änderung Bebauungsplan Nr. 134 II –  
Coerde – Kiesekampweg 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 
Herr Mackenschins-Dierkes ergänzt, dass die Firma Holz die Wohnungen im benachbar- 
ten Wohnquartier im eigenen Bestand belassen wird u nd allein deshalb ein hohes Inte- 
resse besteht, die Wohnanlage in einem guten Zustand zu halten. 
 
Ist die vorgesehene 5-geschossige Bebauung unmittel bar an der Grundstücksgrenze nicht zu 
massiv? 
 Herr Fabry erläutert, dass sich das Maß der Bebauu ng angesichts der umliegenden vor- 
handenen bzw. geplanten Bebauung (Firma Holz) noch im städtebaulichen Rahmen be- 
wegt. Durch die gewerbliche Nutzung in der Erdgeschosszone ist ein Heranrücken an den 
öffentlichen Straßenraum bzw. Gehweg möglich.  
 
Wann sind die Wohnungen bezugsfertig bzw. wann werden diese vermietet? 
 Herr Fabry weist darauf hin, dass zunächst das Beb auungsplanverfahren abgeschlossen 
werden muss. Außerdem ist der Bauantrag einzureichen. Erst nach erfolgter Baugeneh- 
migung kann die Errichtung des Gebäudekomplexes beg innen. Eine Einschätzung, bis 
wann Fertigstellung und Vermietung erfolgen, ist aktuell noch nicht möglich. 
 
Es wird angeregt, Obstbäume anzupflanzen oder das K onzept des Urban Gardening aufzugrei- 
fen. 
 Herr Fabry führt aus, dass es bei der Freiflächeng estaltung aufgrund der vorgesehenen 
Tiefgarage gewisse Zwänge gibt. Teile des Innenhofs  werden für Kinderspielelemente 
benötigt. Der Hinweis wird als Anregung für die weitere Ausarbeitung der Freianlagenpla- 
nung aufgenommen.  
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Weßeling bedankt sich bei den Vertretern der V erwaltung, der Vorhabenträgerin und dem 
Büro Stadtraum Architekten für die Vorstellung der Planung sowie bei den Bürgerinnen und Bür- 
gern für die konstruktiven Anmerkungen und Fragen. Er beendet die Veranstaltung gegen 19:30 
Uhr. 
Gez. 
Herr Weßeling 
stellv. Bezirksbürgermeister 
Gez. 
Herr Völlmecke 
Protokollführer

Anlage-3-Begruendung

147153 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 47 
B e g r ü n d u n g 
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II 
(Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ 
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.1.1  Planungsanlass ................................................................................................................. 2 
1.1.2  Planverfahren .................................................................................................................... 3 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4 
1.3  Standortalternativen .................................................................................................................... 5 
1.4  Klimaschutz ................................................................................................................................. 6 
1.5  Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 7 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 8 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 9 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 9 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 9 
3.3  Grünordnung................................................................................................................................ 9 
3.4  Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................................................... 9 
4  Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................... 10 
5  Planungsziele ....................................................................................................................................... 10 
6  Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 11 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 11 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 11 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 12 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 14 
6.2.4  Dachform ......................................................................................................................... 16 
6.2.5  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 16 
6.2.6  Flächen für den ruhenden Verkehr und Tiefgaragen ...................................................... 16 
6.2.7  Flächen für Nebenanlagen .............................................................................................. 17 
6.2.8  Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ...................................................................... 18 
6.2.9  Werbeanlagen ................................................................................................................. 19 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 20 
6.3.1  Erschließung ................................................................................................................... 20 
6.3.2  Verkehrliche Situation ..................................................................................................... 21 
6.3.3  ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 22 
6.3.4  Verkehrsflächen .............................................................................................................. 22 
6.3.5  Radverkehrsanlagen und Veloroutennetz ....................................................................... 22 
6.4  Ver- und Entsorgung ................................................................................................................. 23 
6.4.1  Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem ........................................................... 23 
6.4.2  Versorgungsnetz ............................................................................................................. 23 
6.4.3  Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie ................................................... 24 
6.4.4  Abfallentsorgung ............................................................................................................. 25 
6.5  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 25 
6.6  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 26 
6.6.1  Schallimmissionen ........................................................................................................... 26 
6.6.2  Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 33 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 34 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 34 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0450/2024

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 47 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 34 
6.10  Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 34 
6.11  Artenschutz ................................................................................................................................ 35 
7  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 36 
8  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 36 
8.1  Verfahren ................................................................................................................................... 36 
8.2  Planungskonzept ....................................................................................................................... 37 
8.3  Umweltprotokoll – Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................... 38 
8.3.1  Menschen ........................................................................................................................ 38 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 40 
8.3.3  Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ................................................................................... 41 
8.3.4  Fläche .............................................................................................................................. 41 
8.3.5  Boden .............................................................................................................................. 41 
8.3.6  Wasser ............................................................................................................................ 42 
8.3.7  Klima / Luft ...................................................................................................................... 43 
8.3.8  Energie ............................................................................................................................ 43 
8.3.9  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 43 
8.3.10  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................................... 44 
8.3.11  Abfälle ......................................................................................................................... 44 
8.3.12  Altlasten ...................................................................................................................... 44 
8.4  Zusammenfassung .................................................................................................................... 44 
9  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 45 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 45 
Gutachten und Fachbeiträge ....................................................................................................................... 47 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
1.1.1  Planungsanlass 
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt 
Münster ein attraktiver Lebensstandort mit einer überdurchschnittlichen Nachfrage nach 
Wohnraum. 
Gesamtstädtisch zeigt die Bevölkerungsprognose für Münster ein anhaltendes und 
kontinuierliches Bevölkerungswachstum auf. Bis 2030 kann Münster um 7,2 % auf eine 
wohnberechtigte Bevölkerung von 334.774 Bewohnenden 1 anwachsen. Damit würde die 
Stadtbevölkerung jährlich um durchschnittlich ca. 2.000 Bewohnende ansteigen.  
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, soll 
eine jährliche Wohnungsneubauleistung von rund 2.000 Wohneinheiten in Münster realisiert 
werden. Das Planungsziel sowie die langfristigen Perspektiven sind im Handlungskonzept 
Wohnen und im Baulandprogramm2, aktuell in der Fassung für 2023 - 2030, dargestellt. Bei der 
Realisierung von Wohnnutzungen ist die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven 
                                                
1 Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019-2030 der Stadt Münster, Dynamischer 
Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort, Entwicklung der Wohnberechtigten Bevölkerung 
nach ausgewählten Altersgruppen Geschlecht, Teilbereichen und Stadtteilen; Münster, 
07.01.2021 
2  Baulandprogramm 2023 - 2030 mit Stand vom 28.07.2023 (Anlage 2a bis c zur 
Beschlussvorlage V/0193/2023)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 47 
Wohnraumangebots mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung. 
In Aufnahme der bereits angestoßenen Umstrukturierungen am Kiesekampweg ist die Projekt 
Münster Kiesekampweg 2 GmbH & Co. KG mit dem Wunsch zur Nutzungsänderung und 
Entwicklung der ehemaligen Betriebsflächen der Druckerei Joh. Burlage GmbH & Co. KG, am 
Kiesekampweg Nr. 2, zu einem urbanen Quartier an die Stadt Münster herangetreten. In 
Arrondierung des am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Coerde, auf Flächen eines 
ehemaligen Einzelhandelsmarkts sowie eines Sportvereins, entstehenden urbanen 
Wohnquartiers „Kiesekampweg“ soll der Betriebsstandort nunmehr überplant werden. Die 
Vorhabenträgerin strebt hierbei eine Wohnquartiersentwicklung zur Schaffung von in Münster 
benötigtem Wohnraum an. Zusätzlich sollen in den Erdgeschosslagen ergänzende, das Wohnen 
nicht störende, gewerbliche Nutzungen integriert werden. 
Bedingt durch wesentliche Markt- und Wirtschaftsentwicklungen, die insbesondere durch die 
Covid-19-Pandemie sowie den Krieg in der Ukraine verstärkt wurden und zum Zeitpunkt der 
Aufstellung des Bauleitplanverfahrens zur angrenzenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 II nicht absehbar waren, wurden betriebliche Maßnahmen und eine 
Umstrukturierung des Unternehmens Joh. Burlage GmbH & Co. KG erforderlich. Als zentraler 
Planungsanlass für dieses Bauleitplanverfahren ist hierbei die Verlagerung des 
Unternehmensstandorts nach Hiltrup und die damit eröffnete Gelegenheit zum Abschluss der 
Konversion der ehemaligen gewerblichen Flächen zu nennen. 
Im Rahmen des aktuell fortgeschriebenen Baulandprogramms 2023 - 2030 3 wird der 
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als „Baugebiet privater Vorhabenträger hoher Priorität 
im Innenbereich mit einer bereits grundsätzlich bestehenden Erschließung“ mit der 
Kennzeichnung 614-04 „Coerde – Kiesekampweg II (ehemalig Burlage)“ geführt. Das Baugebiet 
wird entsprechend den Kriterien des Baulandprogramms als Baugebiet mit hoher Priorität und 
einer kurzfristigen Umsetzung von 2023 bis 2026 eingestuft. Das aktuell in Umsetzung befindliche 
Baugebiet Coerde – Kiesekampweg (Kennung 614-03) wurde mit Fortschreibung des 
Baulandprogramms herausgenommen. 
Als privates Vorhaben und unter dem Umstand, dass sämtliche Grundstücksflächen Eigentum 
der Entwicklungsgesellschaft sind, ist ein Grunderwerb durch die Stadt Münster nicht erforderlich. 
Die nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) darzustellende gesicherte Erschließung ist durch die an 
den Geltungsbereich anschließende öffentliche Straßenverkehrsfläche Kiesekampweg gegeben. 
Darüber hinaus bindet in rund 100 m Entfernung die Veloroute Münster - Greven an, über die 
eine attraktive Verbindung für den überörtlichen Radverkehr in direkter Nähe existiert.  
1.1.2  Planverfahren 
Das Verfahren wird auf Basis des städtebaulich-architektonischen Entwurfs der Burlage | Fabry 
Projektentwicklung und mit dem Ziel der Nachnutzung einer ehemalig gewerblich genutzten 
Fläche im Rahmen der Innenentwicklung, als vorhabenbezogene 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Kombination mit § 12 BauGB 
                                                
3  Sitzung des Rates der Stadt Münster vom 20.09.2023, Beschlussvorlage V/0193/2023, 
TOP 24 mehrheitlich geändert beschlossen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 47 
aufgestellt. Nach der Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB ist 
dies möglich, da 
 die Größe des Geltungsbereichs mit 1.641 m² deutlich kleiner als 20.000 m² ist, 
 die Summation ihrer Grundflächen in diesem Geltungsbereich inklusive der bereits in Kraft 
getretenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans 134 II, welche in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu diesem Vorhaben 
steht, mit einer Größe von insgesamt 13.330 m² (1.641 m² + 11.689 m²) weniger als 
20.000 m² Grundfläche aufweisen, 
 für das Vorhaben nach Anlage 1 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 
(UVPG NRW) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und 
 eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB benannten Schutzgüter 
ausgeschlossen werden kann, da keine Neuversiegelung stattfindet. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in 
Form einer Informationsveranstaltung am 01.06.2023 in den ehemaligen Räumlichkeiten der 
Druckerei Burlage am Kiesekampweg Nr. 2 in Münster-Coerde durchgeführt. Vom 08.01.2024 
bis einschließlich zum 09.02.2024 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB über die Planungsinhalte unterrichtet und zur Äußerung im 
Hinblick auf ihre Belange aufgefordert. 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens 
Das städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Komplementierung des urbanen Gebiets 
im Dreieck zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahnstrecke 2931 
Hamm (Westf.) - Emden durch zwei ergänzende Gebäude nach Südosten an den Kiesekampweg 
vor. Neben der Wohnflächenentwicklung werden in den Erdgeschossbereichen der beiden 
Gebäude neben Nebenräumen und -anlagen der Hauptnutzung (z. B. Müllsammelplätze, 
Fahrradabstellräume) ergänzende gewerbliche Einheiten vorgesehen. 
 
  
Abbildung 1: Westliche Ansicht der Vorhabenplanung (links) vom Einzelhandelsparkplatz 
ausgehend und südöstliche Ansicht der Vorhabenplanung (rechts) vom Kiesekampweg 
ausgehend (Burlage | Fabry Projektentwicklung, Stand 22.04.2024)  
 
Dabei fügt sich die Planung, sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen 
her, in die Umgebung ein. Mit dem Ziel einer den Raum prägenden und geschlossenen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 47 
Straßenrandbebauung im Knotenpunktbereich Holtmannsweg/Kiesekampweg sowie entlang des 
Kiesekampwegs schließt die Bebauung grenzständig an die nördlich angrenzenden Gebäude F1 
und F2 der Entwicklungsziele der 2. Änderung des Bebauungsplans an und nimmt die 
raumwirksamen Fluchten, Höhen und die Dachform dieser Gebäude auf. 
Das zum Knotenpunkt Holtmannsweg/Kiesekampweg ausgerichtete, östliche, Gebäude nimmt 
die bauliche Höhe des angrenzenden Gebäudes mit einer Fünf-Geschossigkeit auf und führt 
diese, bis in den Kurvenbereich des Kiesekampwegs, nach Süden fort. Hier wird das Gebäude 
mit dem Ziel der Gliederung auf eine Vier-Geschossigkeit abgestaffelt (siehe Abbildung 1, rechte 
Ansicht). Das westliche, zum Parkplatz des Einzelhandels hin ausgerichtete, Gebäude schließt 
mit einer Vier-Geschossigkeit grenzständig an das Nachbargebäude an und wird zum 
Kiesekampweg auf eine Fünf-Geschossigkeit erhöht (siehe Abbildung 1 , linke Ansicht). Die 
Staffelung folgt dem konzeptionellen Ansatz des Quartiers Kiesekampweg, aus vorwiegend vier- 
bis fünfgeschossigen Gebäuden und kann so im Sinne eines Quartiers integriert werden. Die im 
Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans angestoßene Entwicklung vom Gewerbestandort 
zum Wohnquartier wird damit vervollständigt. 
Die beiden Gebäude formen, mit dem nördlich grenzständig anschließenden Nachbargebäude, 
einen nahezu vollständig umschlossenen Wohnhof, der als beruhigter Innenbereich neben der 
Erschließung auch dem Aufenthalt und dem Austausch der Bewohnenden dienen soll. Mit der 
Erschließung über den Kiesekampweg und einem ergänzenden Durchgang im westlichen 
Gebäude wird das Plangebiet an das Umfeld angebunden. 
Im Sinne der Zuordnung von „Lärm zu Lärm“ und der gewünschten Freihaltung des Innenbereichs 
vom motorisierten Verkehr werden die notwendigen Pkw-Stellplätze, mit Ausnahme von vier 
Stellplätzen4, im Wesentlichen in einer Tiefgarage realisiert. Zur Reduzierung von 
Erschließungsflächen, der Förderung der Verkehrssicherheit und in Anlehnung an die Zielsetzung 
zur Realisierung eines Quartiers wird die geplante Tiefgarage an die Tiefgarage des nördlichen 
Quartiers angebunden und über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zum Kiesekampweg 
bedient. Zur gesicherten Realisierung dieses Ziels wurden bereits privatrechtliche 
Vereinbarungen zwischen den Grundstückeigentümerinnen als Projektentwickler verbindlich 
vereinbart. 
Fahrradabstellplätze werden witterungsgeschützt in den Erdgeschosszonen beider Gebäude 
sowie im Untergeschoss / der Tiefgarage angeboten. Ergänzend, insbesondere zur Deckung von 
Besucherverkehr, werden offene Fahrradabstellplätze im Innenbereich angeordnet. 
Durch die gezielte Nutzungsmischung aus Wohnen, kleinteiligen Dienstleistungs-, Praxis- und 
Büronutzungen im gesamten Quartier Kiesekampweg (Geltungsbereich der 2. und 3. Änderung 
des Bebauungsplans) sowie die im Bereich der 2. Änderung geplanten Einzelhandelsnutzungen 
wird ein insgesamt zeitgemäßes urbanes Stadtquartier mit einer hohen Wohn- und 
Lebensqualität gesichert. 
1.3  Standortalternativen 
Der mit der Kennung 614-04 im Baulandprogramm 2023 - 2030 geführte Geltungsbereich dieser 
Bebauungsplanänderung bildet zusammen mit dem Baugebiet 614-03 aus dem 
                                                
4  untergeschobene Parkplätze, quer zur Fahrtrichtung, im Erdgeschossbereich des westlichen 
Gebäudes

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 47 
Baulandprogramm 2022 - 2030 ein Quartier. Hierbei vervollständigt das Baugebiet 614-04 den 
durch den Holtmannsweg, den Kiesekampweg und die Bahntrasse städtebaulich klar umgrenzten 
Bereich.  
Mit den bestehenden und im Rahmen der Entwicklung des Baugebiets 614-03 geplanten 
Infrastruktureinrichtungen (Einzelhandeln, Kita, ergänzende gewerbliche Flächen) sowie der 
anliegenden Verkehrsinfrastruktur für den motorisierten und unmotorisierten Verkehr ist eine gute 
Versorgung, ohne zusätzlichen Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, gegeben. Die Nähe 
zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, der Veloroute Münster-Greven und zu Haltestellen des 
Öffentlichen Personennahverkehrs (Bus ca. 100 m, Bahnhof Münster-Nord ca. 1,1 km) bieten 
Entlastungswirkungen für die öffentliche Infrastruktur und sind als Standort- und Klimavorteil zu 
bewerten. Insgesamt wird der Nutzungswechsel am Standort Kiesekampweg abgeschlossen. 
Neben den Standortvorteilen werden durch die räumlichen Barrieren der Straßenverkehrsflächen 
sowie der Bahntrasse und den räumlichen Bezug der Baugebiete 614-03 und 614-04 zueinander 
alternative Standorte für die Vorhabenplanung, die den bereits begonnen Umbruch am Standort 
gleichermaßen abschließen, nicht gesehen. 
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planungsziele wird den Zielen einer nachhaltigen 
städtebaulichen Entwicklung entsprochen, die die sozialen, wirtschaftlichen und 
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen 
miteinander in Einklang bringt. Entsprechend § 1 BauGB wird eine dem Wohl der Allgemeinheit 
dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der 
Bevölkerung gewährleistet. Die anzustrebende Innenentwicklung wird durch Konversion einer 
ehemals gewerblich genutzten Fläche umgesetzt. 
1.4  Klimaschutz 
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu 
sichern, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz 
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Im Rahmen 
dieses bundesgesetzlichen Grundsatzes sowie des Handlungskonzepts Klimaanpassung 2030 5 
und der Aufnahme in den Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“6 wurden ergänzende 
Beschlüsse7 zur klimagerechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung in Münster gefasst. 
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan sowie 
rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster 
als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die 
Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Er liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im 
Bereich systemüberlagernder Grünzüge. 
Aktuell ist der Bereich durch eine nahezu vollständige Versieglung geprägt. Angrenzend 
bestimmen Wohn- und einzelnen Gewerbenutzungen die unmittelbare Umgebung. Entlang der 
                                                
5  Beschlussvorlage V/0799/2019, Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung 
des Klimaanpassungskonzepts der Stadt Münster, September 2019 
6  European Commission Unit D.2 - Future Urban and Mobility systems: 100 Climate-neutral 
Cities by 2030 – by and for the Citizens. Brüssel, September 2020 
7  Beschlussvorlagen V/0531/2020, V/0323/2022, V/0319/2022 sowie V/0123/2023

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 47 
Bahntrasse sowie zum Holtmannsweg hin bestehen hingegen in Teilen prägende 
Gehölzbestände. 
Das städtebauliche Konzept zum vorliegenden Bebauungsplan bildet mit dem nördlich 
anschließenden Vorhaben ein zusammenhängendes urbanes Quartier mit einer zeitgemäßen 
baulichen Dichte und einer einheitlichen Flachdacharchitektur.  
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch 
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So werden 
im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Festsetzungen zu 
Dachbegrünungen, zur Überdeckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken, zu 
Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler 
Brennstoffe zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität 
auf der bisher gewerblich genutzten Fläche soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden, 
um die biologische Vielfalt zu fördern. 
Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des 
täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den 
öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern eine umwelt- und 
klimafreundliche Mobilität. 
1.5  Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgend genannten Ziele I.1.1 und I.2.1 zu berücksichtigen. 
Raumbedeutsame Maßnahmen zum Hochwasserschutz, wie in den Grundsätzen I.1.2 und I.2.2 
benannt, sowie eine grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen, sind mit der 
Entwicklung des Wohngebiets nicht vorgesehen.  
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1  
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt nach Darstellung des 
Geoinformationssystems UvO 8 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete. 
Eine wesentliche Beeinflussung des Geltungsbereichs durch seltene, außergewöhnliche und 
extreme Regenereignisse wird durch die Starkregengefahrenkarte 9 der Stadt Münster ebenfalls 
nicht aufgezeigt. In Berücksichtigung der bestehenden Topografie bestehen die Fließwege und 
Einstaubereiche – im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs – im Wesentlichen innerhalb 
des Straßenverlaufs des Kiesekampwegs und der Königsberger Straße sowie im 
Siedlungsbereich zwischen Kiesekampweg und Kemperweg. Die Straßenfläche wird 
voraussichtlich vollständig überflutet. Der maximale, am Geltungsbereich anliegende, 
Wasserstand ist mit 0,3 - 0,5 m im Bereich des Kiesekampwegs, unmittelbar südlich und östlich 
an den Geltungsbereich angrenzend, dargestellt. 
Im nördlich angrenzenden Gebiet sowie im Bereich der westlich angrenzenden Wendeanlage 
sind ebenfalls Einstauflächen gekennzeichnet. Mit den bereits angestoßenen 
                                                
8  https://www.uvo.nrw.de/ 
9  https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 47 
Entwicklungsmaßnahmen auf diesen Flächen wird die Topografie jedoch verändert, sodass sich 
die Fließwege und Einstaubereiche in diesem Bereich anpassen werden. 
Aufgrund des hohen Versieglungsgrades, durch die fast vollständige Unterbauung des 
Geltungsbereichs mit einer Tiefgarage, erfordert das Wassermanagement eine besondere 
Betrachtung, um die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nach den 
anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Da eine ortsnahe Versickerung aufgrund des 
relativ hohen Grundwasserhorizonts und der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr in 
einer Tiefgarage nicht gewährleistet werden kann, wird die Rückhaltung und Drosselung des 
Abflusses von Oberflächenwasser gefördert. Dies wird durch die Begrünung von Dach- und 
Tiefgaragenflächen und den damit einhergehenden Aufbau erzielt. Mit der Rückhaltung und 
Begrünung der Flächen wird auch die Verdunstung gefördert. 
Baubedingte Auswirkungen auf das Grundwasser oder den Wasserhalt werden mit den 
Planungszielen nicht gesehen. Auch ist mit der Lage abseits der Einzugsbereiche der 
Fließgewässer kein Verlust von Retentionsflächen verbunden. 
Klimawandel und –anpassung – Ziel I.2.1 
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige 
Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen 
sowie den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Negative Auswirkungen des 
Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Herabstufung der Art der baulichen 
Nutzung (Gewerbefläche zu urbanem Gebiet) nicht zu erwarten. Eher kann durch die geplanten 
Maßnahmen eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden. 
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im 
Rahmen dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und 
Flachdächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen. Im 
Rahmen eines weitergehenden Regenwassermanagements wird im Baugenehmigungsverfahren 
für die privaten Flächen ein Überflutungsnachweis beigebracht. 
2  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II (Neufassung) „Coerde – Kiesekampweg“ umfasst die Grundstücksflächen des 
ehemaligen Standorts der Druckerei Joh. Burlage GmbH & Co. KG auf dem Grundstück 
Kiesekampweg Nr. 2 in Münster-Coerde. 
Das Plangebiet und umfasst mit einer Fläche von rund 1.641 m² das folgende Grundstück: 
Gemarkung Münster, Flur 244, Flurstück 903. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen und 
die des Vorhabengrundstücks durch einen violetten Farbstreifen gekennzeichnet.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 47 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II ist im 
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Südlich 
und östlich angrenzend sind entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 134 II aus dem Jahr 1990 ein 
Gewerbegebiet und eine Wohnbaufläche dargestellt. Im Norden und Westen angrenzend ist ein 
Sondergebiet „Lebensmittelmarkt und Wohnen“, entsprechend der Festsetzung im 
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II, dargestellt.  
Die Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, mit der Sicherung eines urbanen 
Wohnquartiers, entsprechen somit nicht der dargestellten Gebietskategorie des 
Flächennutzungsplans. In Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB kann 
nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Bebauungsplan, bei einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung des Gemeindegebiets, auch aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans abweicht. 
Der Flächennutzungsplan wird im Nachgang im Wege der Berichtigung angepasst. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ in Kraft getreten am 02.03.1990. Die 
rechtskräftigen Festsetzungen sichern für die Flächen dieses Bebauungsplans ein 
Gewerbegebiet. Die festgesetzte großflächige überbaubare Grundstücksfläche sichert in 
Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse und Bauweise eine zweigeschossige 
geschlossene Bebauung. Die Grundflächenzahl ist auf einen Wert von 0,6 und die 
Geschossflächen auf einen Wert von 1,0 festgesetzt. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist im Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht 
möglich und wird mit vorliegendem Verfahren geändert. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen 
Rechtsstand überlagert. 
3.3  Grünordnung 
Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine prägenden Grünelemente. 
3.4  Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltungsbereich ist Bestandteil des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster10 
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) und wird 
innerhalb des Konzepts als Nahversorgungslage Coerde – Kiesekampweg geführt. 
Mit der Umsetzung eines Lebensmittelmarkts im Geltungsbereich der 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 II sowie der Nähe zum Hamannplatz als zentralem Versorgungsbereich 
                                                
10  https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/fortschreibung-des-einzelhandels-und-
zentrenkonzepts

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 47 
im Stadtteilzentrum wird den städtischen Zielvorstellungen zur Entwicklung eines möglichst 
fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangebots im Stadtteil Coerde entsprochen. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirks Münster-Nord am 
westlichen Rand des Stadtteils Coerde. Neben den Entwicklungsflächen im Bereich der 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II, auf denen aktuell ein urbanes Gebiet mit 
Wohnnutzungen, Dienstleistungsnutzungen, einem Lebensmitteleinzelhandel und einer 
Kindertagesstätte entsteht, wird das nördliche, östliche und südliche Umfeld überwiegend von 
Wohngebieten aus den 1950er und 1960er Jahren geprägt. Hier finden sich Einfamilien- und 
Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise und einzelne stadtbildprägende 
Wohnhochhäuser. Neben den Wohnnutzungen schließen auf den Flächen südlich des 
Geltungsbereichs auch gewerblich genutzte Gebäude an. Im Westen grenzen, abseits der 
Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden, das nördliche Aatal mit seinen weitläufigen 
Freiflächen, landwirtschaftlichen Flächen sowie kleineren Waldflächen an. 
Durch die übergeordneten stadtbedeutenden Straßen Königsberger Straße und Holtmannsweg 
sowie den Kiesekampweg ist der Geltungsbereich mit dem neuen urbanen Gebiet klar von den 
anderen Stadtbereichen getrennt. Das durch den Holtmannsweg, den Kiesekampweg und die 
westlich der Flächen verlaufende Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden umschlossene 
Gebiet bildet ein ablesbares zusammenhängendes Quartier.  
Das Plangebiet selbst liegt nach Abriss der gewerblichen Gebäude der ehemaligen Druckerei 
mittlerweile brach. Das Gebiet ist bis auf kleinteilige ehemalige Gebäudevorflächen zum 
Kiesekampweg, ohne bedeutsamen Aufwuchs oder Gehölze, versiegelt. 
5  Planungsziele 
Ziel der Planung ist die Komplementierung der mit der 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 134 II aufgenommenen Umstrukturierung eines gewerblich genutzten Bereichs zu einem 
attraktiven urbanen Wohnquartier mit verschieden Wohnraumangeboten sowie das Wohnen 
ergänzenden Nutzungen. 
Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung und der Wirtschaft wird mit der 
Änderung des Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster-Coerde im Zuge 
der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB entwickelt und gestärkt. In Anbetracht der 
vorhandenen Verkehrsinfrastruktur sowie der Versorgungs- und Entsorgungsstrukturen ist mit 
Aufstellung des vorliegenden Verfahrens eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gegeben. 
Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden Anforderungen sowie der allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit 
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Umfeld des Planstandorts sind Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens. 
Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells 
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster 11 – Gleichbehandlung, Transparenz, 
                                                
11  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0039/2014, Sozialgerechte Bodennutzung in 
Münster. Münster, 07.02.2014

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 47 
Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus – werden mit 
Umsetzung des Planvorhabens umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer 
sozialen Bodennutzung werden im Rahmen des Vorhabens 30 % des entstehenden 
Nettowohnraums entsprechend den Anforderungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet. 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
Um die Entwicklungsziele umzusetzen, ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans 
erforderlich. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Stadt Münster gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an 
die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß 
§ 9 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und § 89 Landesbauordnung (BauO NRW 2018) in 
den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der vorhabenbezogenen 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II werden weitergehende Regelungen zur 
Ausgestaltung der Gebäude, der wohnungsstrukturellen Zusammensetzung sowie zu 
verkehrlichen und grünräumlichen Belangen im Durchführungsvertrag und im Vorhaben und 
Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB vereinbart. 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend dem in Kapitel 1.1.1 beschriebenen Planungsanlass, dem in Kapitel 1.2 
aufgezeigtem Planvorhaben und den in Kapitel 5 dargestellten Planungszielen zur Entwicklung 
des städtebaulich-architektonischen Konzepts werden die folgenden Punkte als Grundzüge der 
Planung definiert: 
 Planungsrechtliche Sicherung der wesentlichen Entwurfsmerkmale des städtebaulich-
architektonischen Konzepts (wie Gebäudeanordnung, Gebäudetyp, Gebäudenutzung, 
Freiflächenkonzept und Erschließungskonzept). 
 Umsetzung einer dem Ort angemessenen zeitgemäßen städtebaulichen Dichte. 
 Umsetzung der wesentlichen Leitlinien zur klimagerechten Bauleitplanung mit 
Festsetzungen zur Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte, 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft sowie Empfehlungen und Bindungen zur Anpflanzung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
 Umsetzung der städtischen Zielsetzungen einer sozialgerechten Bodennutzung und 
klimagerechten Stadtentwicklung in Münster. 
 Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die an die übergeordneten 
emittierenden Verkehrswege (Bahntrasse, Hauptverkehrsstraße) heranrückende 
Wohnbebauung. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Auf Grundlage des mit der Stadt Münster abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- 
und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) wird die Art der

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 47 
baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB über die Bestimmung 
der Zulässigkeit von Vorhaben definiert. Entsprechend den Entwicklungszielen des Vorhaben- 
und Erschließungsplans wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB 
 ein Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Dienstleistungen, nicht 
störendes Handwerk und Gewerbe“ festgesetzt. 
Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzung werden für die mehrgeschossigen 
Gebäude geschossweise Nutzungsbestimmungen getroffen. In Abbildung der geplanten 
Nutzungsmischung und Sicherung eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Quartiers sind 
 Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke und nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe ausschließlich in den 
Erdgeschossen (EG) und 
 ab dem ersten Obergeschoss (1. OG) ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich-architektonische 
Konzept formulierten Entwicklungsziele für den Standort aufgenommen. Im Rahmen von 
Geschäfts- und Büronutzungen sind Nutzungen wie Versicherungsmakler und Fahrschulen sowie 
als Anlage für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke beispielsweise Praxisräume von 
Ärzten, Physiotherapeuten oder Logopäden zulässig. Im Sinne von nicht störenden 
Handwerksbetrieben können sich z. B. Friseure, Goldschmiede, Schneider oder Uhrmacher oder 
als nicht störende Gewerbebetriebe z. B. Onlinehändler im Geltungsbereich ansiedeln. Alle 
beispielhaft genannten Nutzungen sind mit einer Wohnnutzung vereinbar. Mit der möglichen 
Bandbreite an zulässigen Nutzungen wird eine dauerhafte Nutzung der Erdgeschosszonen 
unterstützt und die gezielte Mischung von Wohnen und Arbeiten gefördert. Gleichwohl wird der 
Entwicklung eines vorwiegenden Wohnstandorts entsprochen. 
Die vorhabenbezogene Bestimmung der Zulässigkeiten von Vorhaben schließt 
Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe und alle Arten von störenden Nutzungen (wie 
bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros, Vergnügungsstätten aller Art), die der geplanten 
Nutzungsmischung und einer Aufwertung und qualitativen Entwicklung des Standorts 
entgegenwirken, aus. Flächen für Einzelhandelsbetriebe werden im Geltungsbereich der 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II im nördlichen Anschluss an den Geltungsbereich 
gesichert. Weitere Einzelhandelsflächen werden am Standort als nicht verträglich angesehen. 
Neben verkehrlichen Auswirkungen könnte der Standort negative Auswirkungen auf den 
zentralen Versorgungsbereich am Hamannplatz ausüben. 
Die gebäude- und geschossweise Definition von Nutzungen und insbesondere Festsetzung von 
dem Wohnen vorbehaltenen Ebenen stärkt den geplanten Wohncharakter im Gebiet. 
Unverträgliche Flächenverhältnisse von Wohnen zu Arbeiten und die damit einhergehenden 
Mehrbedarfe an Flächen für den ruhenden Verkehr sind nicht gegeben. Auch der Ausschluss von 
Betrieben des Beherbergungsgewerbes und des Einzelhandels berücksichtigt den mit diesen 
Betrieben einhergehenden Mehrbedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr und die damit 
verbundenen Auswirkungen auf das Umfeld. 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen 
getroffen:

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 47 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird 
 eine GRZ von 1,0 festgelegt. 
Der im Vergleich zu einem urbanen Gebiet gemäß § 6a BauNVO höhere Wert ist zur Realisierung 
des Konzepts erforderlich, um die geplante Nutzung auf der kleinen und durch 
Straßenverkehrsflächen und angrenzende Entwicklungsmaßnahmen gefangenen 
Grundstücksfläche realisieren zu können. Dabei führen nicht die oberirdischen Gebäude oder 
Nebenanlagen zu einer vollständigen Versiegelung der Grundstücksflächen, sondern die zum 
Nachweis des ruhenden Verkehrs erforderliche Tiefgarage. 
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff. BauNVO können im Bebauungsplan abweichende 
Bestimmungen getroffen werden. 
Mit der Arrondierung der Quartiersentwicklung am Kiesekampweg und Aktivierung des 
gewerblich genutzten Grundstücks zu einem hochwertigen urbanen Wohnquartier mit vielseitigen 
Angeboten und Förderung des sozialen Wohnungsbaus sind die besonderen städtebaulichen 
Gründe und die damit einhergehende Anwendungsvoraussetzung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff 
BauNVO gegeben. 
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen 
Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO neben der Grundflächenzahl über die Zahl der 
Vollgeschosse in Kombination mit der maximalen Höhe baulicher Anlagen ausreichend bestimmt. 
Die nach § 6 BauO NRW 2018 bestimmten Abstandsflächen zur Sicherstellung von Besonnung, 
Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und zu umliegenden 
Nachbargrundstücken können im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen 
werden. 
Die Höhe der baulichen Anlagen  wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die 
zwingende Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit der Gebäudehöhe als Höchstmaß und für 
den Gebäudedurchgang über die Mindestdurchgangshöhe bestimmt. Die Festsetzung der Höhe 
erfolgt in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) im Bezugssystem des Deutschen 
Haupthöhennetz 2016 (DHHN 2016). Als oberer Bezugspunkt an den Gebäuden gilt der höchste 
Punkt der Attika, der höchste Punkt der baulichen Konstruktion, des jeweils obersten Geschosses 
bzw. die Brüstung bei regelhaft nutzbaren und begehbaren Dachflächen im Sinne von 
Dachterrassen. Erforderliche Brüstungen zur Sicherung von Wartungswegen auf Dachflächen, 
die abseits der Wartungsintervalle auch umgelegt werden können, und damit vom öffentlichen 
Raum nicht sichtbar sind, werden durch die Höhenfestsetzung nicht reguliert und sind im Rahmen 
der zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe begründet. Bei festgesetzten 
Mindestdurchgangshöhen gilt die Unterkante des Gebäudeteils als oberer Bezugspunkt zur 
Sicherung einer barrierefreien Höhe im Bereich des Gebäudedurchgangs des westlichen 
Gebäudes. Die erforderlichen Bezugspunkte für die Festsetzung der Höhen sind entsprechend 
§ 18 Abs. 1 BauNVO eindeutig bestimmt. 
Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Vorhabenplanung wird eine maximale 
Gebäudehöhe 
 von 69,50 m ü. NHN bei zwingend vier Vollgeschossen und 
 von 71,00 m ü. NHN bei zwingend fünf Vollgeschossen festgesetzt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 47 
Als Lichte Höhe des Gebäudedurchgangs wird eine Mindestdurchgangshöhe 
 von 3,00 m zwischen der Oberkante der ausgebauten Wegefläche und der Unterkante 
des Gebäudeteils festgesetzt. 
Unter Bezug auf die bestehende Kanaldeckelhöhe von 54,94 m ü. NHN im Kurvenbereich des 
Kiesekampweg ergeben sich maximale reale Gebäudehöhen von 14,56 m für viergeschossige 
und 16,06 m für fünfgeschossige Gebäudeteile. 
Die Höhenfestsetzungen entsprechen den Entwicklungszielen für den Standort, eine geordnete 
städtebauliche Einbindung des Konzepts in Komplementierung des nördlich angrenzenden 
Baugebiets ist sichergestellt. Die Geschosshöhen berücksichtigen die mit dem Planungsziel der 
Integration von ergänzenden Nutzungen in den Erdgeschossbereichen notwendige 
Geschosshöhe für erforderliche technische Anlagen. 
Mit dem Ziel zur Nutzung der Erdgeschossbereiche für notwendige Nebenanlagen zur 
Hauptnutzung (wie Fahrradabstellräume, Müllsammelräume/Entsorgungspunkte) sowie 
Integration von Raumangeboten für das Wohnen ergänzende Nutzungen (wie Dienstleistungen, 
nicht störende Handwerksbetriebe) und dem erforderlichen barrierefreien Ausbau dieser 
Nutzungen wird eine zwingende Anhebung der Erdgeschossbereiche nicht festgesetzt. Der 
Schutz dieser Nutzungen vor negativen Einwirkungen durch besondere Regenereignisse ist 
gegebenenfalls durch technische Lösungen sicherzustellen. 
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO 
 durch technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. Masten, 
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie bis maximal 1,00 m überschritten werden, sofern diese um das Maß 
ihrer Höhe von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. 
 durch Umwehrungen und Geländer um maximal 1,00 m überschritten werden. 
Die Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorhabenplanung 
hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude sowie der Anordnung der 
notwendigen technischen Anlagen. Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung 
in die bestehende Stadtstruktur ist gegeben. 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Für den Vorhabenbereich wird die Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 
BauNVO 
 als geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen 
städtebaulichen Zielsetzungen für das Quartier entsprochen. Die geschlossene Bauweise sichert 
die Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zum grenzständigen Gebäude auf 
dem Flurstück Nr. 910 und damit die Aufnahme der vorliegenden geschlossenen Bebauung. 
In Abbildung des VEP werden für die überbaubaren Grundstücksflächen  folgende 
Festsetzungen getroffen: 
 Das westliche Baufenster wird in einer Regeltiefe von rund 13,50 m über die gesamte 
Nordsüdausrichtung des Geltungsbereichs festgesetzt. Zur Fortführung der bestehenden

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Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 47 
grenzständig errichteten nördlichen Bebauung (Flurstück Nr. 910) und Aufnahme der 
raumbildenden Gebäudeflucht wird die nördliche sowie ein Teilabschnitt der westlichen 
Seite des Baufensters als Baulinie festgesetzt. Die übrigen Seiten werden im Sinne der 
Flexibilität im Rahmen der Ausführungsplanung als Baugrenzen bestimmt.  
Im nördlichen Drittel dieses Baufensters wird eine Baugrenze zur Geschossabgrenzung 
des viergeschossigen zum fünfgeschossigen Gebäudeteil festgesetzt. 
 Das östliche Baufenster wird in einer Regeltiefe von rund 11,50 m und Länge von rund 
42,00 m als Straßenrandbebauung zum Kiesekampweg festgesetzt. Gleich dem 
westlichen Baufenster wird in Aufnahme der nördlich grenzständigen anschließenden 
Bebauung (Flurstück Nr. 910) die nördliche Seite des Baufensters als Baulinie bestimmt. 
Die übrigen Seiten werden ebenfalls als Baugrenzen bestimmt.  
Im südlichen Drittel dieses Baufensters wird eine Baugrenze zur Geschossabgrenzung 
der unterschiedlichen Höhenfestsetzung festgesetzt. 
 Der zwischen den Baufenstern für die oberirdischen Gebäude liegende Teil der geplanten 
Tiefgarage wird über ein Baufenster im Untergeschoss bestimmt. Mit dem Ziel der 
Anbindung und Erschließung über die nördlich angrenzende Tiefgarage sowie aus 
bautechnischen Gründen wird die nördliche Seite für einen geschlossenen Anbau des 
Untergeschosses an die Nachbargarage als Baulinie festgesetzt. 
Um neben dem eingeräumten Entwicklungsspielraum innerhalb der Baufenster eine gewisse 
Flexibilität bei der Ausführungsplanung zu den Gebäuden sicherzustellen, ist eine Überschreitung 
der festgesetzten Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO 
möglich, soweit eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m über Geh- und Radwegen sowie 
von mindestens 3,50 m über Fahrwegen sichergestellt ist. Dabei dürfen Baugrenzen durch 
 auskragende Loggien, Elemente zur architektonischen Akzentuierung von Gebäudeteilen 
und Fenstergewänden um bis zu einer Tiefe von 0,50 m, und  
 durch Vordächer in Verbindung mit Hauszugängen um bis zu einer Tiefe von 1,50 m 
überschritten werden. 
Insgesamt sichern die Baufenster die Umsetzung der Ziele des städtebaulich-architektonischen 
Konzepts hinsichtlich der Maßstäblichkeit und der Gebäudeanordnung sowie -kubatur. Neben 
den oberirdischen Anlagen werden auch die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
in ihrer Ausdehnung bestimmt und in den Auswirkungen auf z. B. die Flächenversiegelung 
dargestellt. 
Die prägenden Entwurfsmotive, wie die Fortführung der raumbildenden Gebäudefluchten und die 
geschlossene grenzständige Bebauung, werden bei gleichzeitigem Angebot eines verträglichen 
Entwicklungsspielraums für die Ausführungsplanung gesichert. Die Verkehrssicherheit auf den 
Geh- und Radwegen sowie uneingeschränkte Befahrbarkeit des westlichen Fahrweges, auch für 
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, ist über die Definition der Mindesthöhe von überkragenden 
Bauteilen der zukünftigen Straßenrandbebauung gegeben. Insgesamt wird eine verträgliche und 
den integrierten urbanen Standort würdigende Innenentwicklung gesichert und über die 
Konversion sowie verdichtete Bauweise dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden nach 
§ 1a BauGB entsprochen.

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6.2.4  Dachform 
Mit dem Ziel, zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahntrasse ein 
ablesbar zusammengehöriges urbanes Wohnquartier zu realisieren, sind gemäß § 9 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 als Dachform  
 ausschließlich Flachdächer (FD) mit einer maximalen Neigung von 7° zulässig. 
Im Rahmen der Bauvorschriften wird die verbindliche Fortführung der Dachform aus der nördlich 
anschließenden Entwicklungsmaßnahme gesichert. Das in geschlossener Bauweise geplante 
und durch Verkehrsflächen umgrenzte Quartier wird in der Zusammengehörigkeit gestärkt und 
als ein Quartier ablesbar. 
Für die Wohnnutzungen entstehen durch den Entfall von Dachschrägen zudem für Wohnzwecke 
besser nutzbare Dachräume. Die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger und mögliche 
großzügige Dachterrassen bieten eine gesteigerte Wohnqualität. Im Hinblick auf ökologische 
Belange können Flachdächer ohne erheblichen Aufwand begrünt werden und fördern durch den 
Aufbau und die Pflanzen eine örtliche Rückhaltung und Verdunstung von Regenwasser sowie 
eine Verbesserung des Mikroklimas. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und 
architektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. Diese sind in ihren gestalterischen Grundsätzen 
in den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans aufgezeigt. 
Als Hauptmaterial für die Gebäudefassaden sollen rot bis rotbraune Klinker oder Klinkerriemchen 
verwendet werden, die durch untergeordnete Materialien, wie Putz, Fassadenplatten oder 
Metalle, für beispielhaft Durchgänge, Loggien, Brüstungen, Abdeckungen oder Fensterlaibungen 
zur Gebäudeakzentuierung ergänzt werden. 
Wie mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt, wird ein hochwertiges und 
zusammengehöriges Gesamterscheinungsbild im eher heterogenen Umfeld sichergestellt. 
Gleichzeitig ist über die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit von Klinkern und über die 
untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzierung der 
Fassaden sowie Flexibilität in der Ausführungsplanung gegeben. 
Neben den grundlegenden Ansätzen zur Fassadengestaltung wird auch die Fassadengliederung 
und -aufteilung im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt. 
6.2.6  Flächen für den ruhenden Verkehr und Tiefgaragen 
Der mit den zukünftigen Wohn- und Gewerbeeinheiten verbundene ruhende Verkehr ist nach den 
Maßgaben der BauO NRW 2018 sowie der Stellplatzsatzung der Stadt Münster darzustellen. Zur 
Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der privaten Freiflächen und stadträumlich 
verträglichen Anordnung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO bestimmt, dass 
 Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und 
 Pkw-Stellplätze ausschließlich innerhalb des westlichen Baufensters für oberirdische 
Gebäude und in der Tiefgarage zulässig sind

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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 47 
Hierbei ist die überbaubare Grundstücksfläche, ohne Nennung der Zweckbestimmung, als 
Gesamtheit aus den Flächen der überbaubaren Grundstücksflächen für Obergeschosse als auch 
für Untergeschosse bestimmt. 
Mit den festgesetzten Flächen wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung des ruhenden 
Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept des Vorhaben- und 
Erschließungsplans planungsrechtlich abgebildet, wobei sowohl die Stellplätze für die 
Wohneinheiten als auch die erforderlichen Stellplätze für Gewerbeeinheiten in der Tiefgarage 
realisiert werden sollen. Durch den zur Gesamtanzahl an Stellplätzen geringen Anteil an 
gewerblichen Verkehren kann die Tiefgarage, im Baugenehmigungsverfahren, weiterhin als 
Privatgarage betrachtet werden. 
Zur Reduzierung von Erschließungsflächen, Unterstützung der Verkehrssicherheit und in 
Anlehnung an die Zielsetzung zur Realisierung eines Quartiers wird die geplante Tiefgarage an 
die Tiefgarage des nördlich anschließenden Quartiers (vorhabenbezogene 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 II) angebunden und über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zum 
Kiesekampweg bedient. Auf die Festsetzung einer Einfahrt oder eines Einfahrtsbereichs für eine 
Tiefgarage wird damit verzichtet. Durch den Zusammenschluss der Tiefgaragen und die 
Bündelung der Verkehre an einer Zu- und Abfahrt kann die Verkehrssicherheit und der 
Verkehrsfluss auf dem Kiesekampweg verbessert werden. 
Die entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Münster zum Baugenehmigungsverfahren 
bauordnungsrechtlich für die geplanten Nutzungen nachzuweisende Stellplatzanzahl für Pkw 
kann innerhalb der privaten Grundstücksflächen angeordnet werden. Die neben den 
bauordnungsrechtlichen Stellplätzen seitens der Stadt Münster geforderten Besucherstellplätze, 
in Höhe von 30 % der Gesamtstellplatzanzahl, können hierbei nur zu einem Anteil auf dem 
Grundstück realisiert werden. Im Hinblick auf die geringe Grundstücksfläche, ohne Festsetzung 
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen, können die bestehenden Stellplätze im angrenzenden 
Straßenraum des Kiesekampwegs zum Nachweis herangezogen werden. Eine örtliche 
Ausweisung oder bauordnungsrechtliche Zuweisung dieser Stellplätze zu dem Verfahren erfolgt 
nicht. Besucherstellplätze stehen im Sinne von öffentlichen Stellplätzen jedem zu Verfügung. 
Mit den getroffenen Festsetzungen ist der bauordnungsrechtliche Nachweis von Stellplätzen zur 
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gegeben. Die aufgezeigten 
Entwicklungsziele sind realisierungsfähig und der Bebauungsplan vollzugsfähig. 
6.2.7  Flächen für Nebenanlagen 
Nebenanlagen bestimmen neben Stellplatzflächen, insbesondere in urbanen und verdichteten 
Bereichen, in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Quartieren. Zur 
Sicherung einer Gestaltqualität der privaten Bereiche und besonders des Wohnhofs wird gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass 
 Nebenanlagen oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche für 
Obergeschosse, mit Ausnahme der dem Nutzungszweck im Vorhabenbereich selbst 
dienenden überdachten und nicht überdachten Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für 
Pedelecs/E-Bikes, Spielplätzen, Terrassen und der Versorgung des Gebiets mit 
Elektrizität, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 
unzulässig sind.

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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 47 
Die entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Münster zum Baugenehmigungsverfahren 
nachzuweisenden Stellplatzflächen für Fahrräder, einschließlich Lastenrädern und Fahrrädern 
mit Anhänger, können in Fahrradabstellräumen im Erd- sowie Untergeschoss der zukünftigen 
Gebäude sowie auf witterungsoffenen und witterungsgeschützten Abstellflächen in den 
Wohnhöfen angeordnet und damit vollständig nachgewiesen werden. 
6.2.8  Versiegelung, Freiflächen und Begrünung 
Um die durch die erhöhte zulässige Versiegelung der Grundstücksflächen durch Tiefgaragen 
einhergehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern, eine qualitätsvolle Freiraumnutzung 
des Grundstücks zu sichern sowie die Retention und ortsnahe Verdunstung von 
Niederschlagswasser zu fördern, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass 
 die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Bereiche von Tiefgaragen und sonstigen 
unterirdischen baulichen Anlagen mit einer durchwurzelbaren Substratschicht / einem 
humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen 
sind. 
 die Dachflächen der Gebäude vollflächig zu bedecken und zu begrünen sind. Ausnahmen 
von der Begrünung sind nur zur Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und 
für Flächen erforderlicher haustechnischer Einrichtungen sowie nutzbarer Freiflächen auf 
dem Dach zulässig, soweit sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachfläche begrünt 
werden. 
Neben den aufstehenden Gebäuden zählen auch Wege, überdachte und nicht überdachte 
Abstellplätze für Fahrräder, notwendige Aufstellflächen für zum Beispiel die Feuerwehr, 
Terrassen und Spielbereiche zu den baulichen Anlagen. Auf den Dachflächen zählen Anlagen 
wie Zugangsbauwerke zum Dach, Wartungswege, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und 
Tageslicht-Beleuchtungselemente als erforderliche haustechnische Einrichtungen und 
Dachterrassen oder Dachgärten zu nutzbaren Freiflächen. 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und 
schließen diese nicht aus. Damit ist eine praktikable Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
auf Tiefgaragen- und Dachflächen unter Erhalt der Nutzungsfunktionen sowie Förderung der 
erneuerbaren Energien und Errichtung von sich selbst versorgenden Gebäuden gegeben. Über 
die Bestimmung einer Richtzahl für den Mindestwert der Dachbegrünung wird die Umsetzung 
von im Wesentlichen begrünten Dachflächen mit ihren positiven Auswirkungen auf die das Klima, 
das Wassermanagement und die Ökologie sichergestellt. 
Zur Gewährleistung eines sach- und fachgerechten Aufbaus der Überdeckungen mit 
entsprechenden Wasserspeicherkapazitäten sowie zur Förderung einer gesunden und 
langlebigen Entwicklung der Bepflanzung werden die Aufbauhöhen der durchwurzelbaren 
Schicht wie folgt bestimmt: 
 Oberhalb der Tiefgarage und sonstigen unterirdischen baulichen Anlagen muss die 
Aufbauhöhe im Mittel 50 cm und für Baumpflanzungen, auf einer Fläche von 15-20 m², 
mindestens 80 cm betragen. Speicher- und Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu 
einer Höhe von 15 cm in der Aufbauhöhe der Überdeckung zulässig. 
 Auf Dachflächen muss die Aufbauhöhe mindestens 10 cm betragen.

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Im Hinblick auf die zunehmenden Starkregenereignisse fördern die Aufbauhöhen und 
Begrünungsmaßnahmen eine Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch ihre 
Retentionsfähigkeit und die ortsnahe Verdunstung von zurückgehaltenen Regenwässern. Zudem 
tragen die begrünten Freiflächen zur ökologischen und freiraumplanerischen Durchgrünung des 
Plangebiets bei und leisten einen wichtigen Beitrag zur städtebaulichen Qualität und zum 
Mikroklima. 
Neben den flächigen Begrünungen haben Einfriedungen eine wesentliche Prägung auf die 
Gestaltqualität eines Quartiers. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltungsqualität wird im 
Rahmen der Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 
festgesetzt, dass 
 Einfriedungen in Form von Hecken, Hecken in Kombination mit einem Zaun, Gräser- und 
Staudenpflanzungen sowie Mauern oder Sichtschutzzäunen zulässig sind. 
Hierbei sind Zaunelemente in Kombination mit Hecken auf eine maximale Höhe von 
1,20 m begrenzt und Mauern und Sichtschutzzäune ausschließlich zwischen 
Terrassenbereichen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, mit einer Tiefe von 
maximal 2,50 m und einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. 
Über die gestalterischen Festsetzungen sind die grundlegenden Erfordernisse der geplanten 
Wohnnutzung mit dem Schutz der Privatheit unter Wahrung einer städtebaulich qualitativen 
Entwicklung des Gebiets gegeben. Neben den gestalterischen Maßgaben ist, im Bereich von 
offen zu haltenden Sichtverhältnissen / -dreiecken an Einmündungen und Kreuzungsbereichen, 
auf die Höhe von Einfriedungen zu achten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Hier 
sollte die Höhe der Einfriedung 0,80 m nicht überschreiten, sodass Einfriedungen aus einem Auto 
heraus überblickt werden können. 
Insgesamt können mit den getroffenen Festsetzungen die ökologischen, kleinklimatischen und 
gestalterischen Verhältnisse im Geltungsbereich verbessert und dem Ziel eines qualitativen 
Wohnstandorts sowie der Versorgung der zukünftigen Bewohnenden mit geeigneten Grün- und 
Freiräumen entsprochen werden. 
6.2.9  Werbeanlagen 
Mit der geplanten Nutzungsmischung sind besondere Anforderungen an die Außendarstellung 
der zulässigen Dienstleistungsbetriebe sowie nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetriebe 
zu stellen. Um die Anordnung und Größe von Werbeanlagen auf ein städtebaulich vertretbares 
Maß zu reduzieren und störende Wirkungen auszuschließen, sind 
 Werbeanlagen an den Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von 
2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen. 
 Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder 
laufendem Licht sind generell unzulässig. 
Mit der Reglementierung der Abmessungen werden überdimensionale Anlagen ausgeschlossen.

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6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1  Erschließung 
Das mit rund 30 Wohneinheiten in zwei Gebäuden und vier Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss 
geplante Vorhaben wird ausschließlich über den Kiesekampweg erschlossen. Dabei werden die 
Zugänge zu den gewerblichen Nutzungseinheiten direkt am Kiesekampweg angeordnet und die 
Zugänge zu den Treppenhäusern der Wohnnutzungen, in den Obergeschossen beider Gebäude, 
zum gemeinsamen Wohnhof orientiert. Der Zugang zum Wohnhof ist zum einen von Süden über 
den Kiesekampweg und zum anderen durch einen Gebäudedurchgang von Westen für den 
unmotorisierten Verkehr (Fußgänger und Radfahrer) möglich. Untergeordnet ist eine weitere 
Erschließung, für das östliche Gebäude, durch einen Fahrradabstellraum vom östlichen 
Kiesekampweg gegeben. 
Übergeordnet ist mit dem parallel zur Bahntrasse verlaufenden Fuß- und Radweg, der auch als 
stadtregionale Veloroute (Münster-Greven) im Veloroutenkonzept aufgenommen wurde, eine 
vom motorisierten Verkehr unabhängige Verbindung in die umliegende Landschaft sowie die 
Innenstadt (rund 3,5 km) gegeben. 
Aufgrund der Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung zur Aufstellung der 2. Änderung 
des Bebauungsplans wurden jedoch Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in dem 
Knotenpunkt der Straßen Holtmannsweg, Königsberger Straße, Kiesekampweg und Coerheide 
(Verkehrsknoten 05123) erforderlich, um die zukünftigen Verkehrsmengen leistungsfähig und 
verkehrssicher abwickeln zu können. Neben den erforderlichen Planungen zur Lichtsignalanlage 
wurde der Knotenpunkt hierbei auch in seinem Ausbau den aktuellen Anforderungen an die 
Verkehrsführung angepasst. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die Führung des 
Radverkehrs und die Querungen der Straßenflächen optimiert und den aktuellen 
verkehrstechnischen Zielsetzungen der Stadt Münster angeglichen. Der geplante Ausbau ist 
nachrichtlich auf der Planzeichnung dargestellt. 
Angesichts des baulichen Verbundes der Entwicklungsziele der 2. und 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 II und des Ziels der Abwicklung des ruhenden Verkehrs in einer 
zusammenhängenden Tiefgarage werden die motorisierten Verkehre im Wesentlichen 
gemeinsam abgewickelt. Bis auf die Erschließung von vier oberirdischen Stellplätzen im 
westlichen Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung werden die motorisierten Verkehre 
über die Tiefgaragenein- und -ausfahrt im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans 
in die Tiefgarage geführt. Dies unterstützend wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB der Anschluss 
des Vorhabenbereichs an die öffentliche Straßenverkehrsfläche des Kiesekampwegs, entlang 
der gemeinsamen östlichen und südlichen Grenze unter Ausschluss des westlichen 
Zufahrtsbereichs, 
 als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet. 
Durch die Reduzierung von Erschließungsflächen und Einfahrtsbereichen wird bereits auf 
planungsrechtlicher Ebene ein Beitrag zur Klarheit der Verkehrsführung und somit zur 
Verkehrssicherheit geleistet. Die bauordnungsrechtlich sowie privatrechtlich erforderlichen 
Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt, zur Lieferzufahrt 
und zum baulichem Anschluss der Tiefgaragenbauwerke werden nachgehend, im Rahmen des 
Abschlusses von Grunddienstbarkeiten und Grundbucheintragungen, verbindlich und dauerhaft 
zwischen den Grundstückeigentümerinnen getroffen.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 47 
6.3.2  Verkehrliche Situation 
Zur Bewertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die Leistungsfähigkeit der 
umliegenden Verkehrsflächen und insbesondere des Verkehrsknotens 05123 
Kiesekampweg/(K 7) Holtmannsweg wurde eine fachliche Einschätzung in Bezug auf die 
Ergebnisse der Verkehrstechnischen Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019) zur 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 134 II und die bauliche Anpassung des Verkehrsknoten 05123 getroffen. 
Zur Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die rund 30 Wohneinheiten 
und vier gewerblichen Nutzungseinheiten mit rund 380 m² Bruttogeschossfläche im Erdgeschoss 
wurde in Anlehnung an die Verkehrserzeugungsrechnung der verkehrstechnischen 
Untersuchung eine überschlägige Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff als 
Bewertungsgrundlage aufgestellt. 
 
Tabelle 1: Überschlägige Verkehrsabschätzung der Vorhabenplanung nach Bosserhoff 12  
 Bewohnende 
Beschäftigte 
Besuchende 
Kunden Güterverkehr 
Wohnnutzung 71 Kfz/24h 8 Kfz/24h 4 Kfz/24h 
gewerbliche Nutzungen EG 11 Kfz/24h 31 Kfz/24h 1 Kfz/24h 
Verkehrserzeugung des Vorhabens 126 Kfz/24h 
 
In Rückschluss auf die durchschnittlichen Tagesverkehre der Verkehrstechnischen 
Untersuchung ist im Ergebnis mit folgenden Werten für den Holtmannsweg (K 7) und den 
Kiesekampweg zur rechnen. 
 
Tabelle 2: Vergleich der Durchschnittlichen Tagesverkehre (DTV)  
 Prognose 2030 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall 
Kiesekampweg (K 7) 668 Kfz/24h 2.748 Kfz/24h + 24%  2.874 Kfz/24h + 5% 
Holtmannsweg 8.602 Kfz/24h 9.018 Kfz/24h + 5% 9.043 Kfz/24h + 1% 
Prognose 2030: Allgemeinen Verkehrsprognose für das Jahr 2030 
Prognose-Nullfall: Prognose 2030 zuzüglich der Verkehrsmengen der Planungsziele der 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 II 
Prognose-Planfall: Prognose-Nullfall zuzüglich der Verkehrsmengen der Vorhabenplanung 
 
Im Ergebnis werden die Verkehrsmengen auf den umliegenden Straßen nur unwesentlich erhöht. 
In Anbetracht der Funktion und des vorhandenen Verkehrsflächenausbaus entsprechen die 
                                                
12  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Dr.-Ing. Dietmar Bosserhoff, 
Dr.-Ing. Walter Vogt: Schätzung des Verkehrsaufkommens aus Kennwerten der 
Flächennutzung und des Verkehrs. Köln, 2006

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 47 
Straßenquerschnitte der beeinflussten Straßen dem jeweiligen Straßentyp der RASt06 13 und 
liegen mit den zu erwartenden Verkehrsstärken jeweils im unteren Rahmen bzw. unterhalb der 
empfohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. 
Das prognostizierte zukünftige Verkehrsaufkommen kann im bestehenden Straßennetz 
leistungsfähig abgewickelt werden. 
Mit Umsetzung der Vorhabenziele ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des 
Geltungsbereichs gewährleistet. Die Grundsätze der gesicherten Erschließung innerhalb der 
Bauleitplanung sind erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB ist 
gegeben. 
6.3.3  ÖPNV-Anbindung 
Mit der nordöstlich des Holtmannswegs gelegenen Bushaltestelle „Coerde“ besteht in rund 100 m 
zum Wohnquartier Anschluss an Stadt-, Regional- und Nachtbuslinien. Darüber hinaus besteht 
mit dem Bahnhof Münster Zentrum Nord in rund 1,1 km südlich des Geltungsbereichs Anschluss 
an Regionalexpressbahnen und Regionalbahnen. 
Die geringe Entfernung und die bei Aufstellung des Verfahrens bestehenden Verbindungen und 
Taktungen bieten eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, sodass in 
Anwendung der Stellplatzsatzung der Stadt Münster ein Abschlag bei den bauordnungsrechtlich 
nachzuweisenden Stellplatzflächen für Pkws getroffen werden kann. 
6.3.4  Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für den motorisierten Verkehr erfolgt ausschließlich 
über die öffentlich gewidmete Straße Kiesekampweg von Süden (siehe Kapitel 6.3.1), die über 
den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert ist. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich gesicherte 
und gewidmete Straßenverkehrsfläche erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt über private 
Grundstücksflächen (siehe Kapitel 6.5). 
6.3.5  Radverkehrsanlagen und Veloroutennetz 
Mit der an den Geltungsbereich angrenzenden Basisradroute auf der Straße Coerheide, der 
Hauptradroute auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße, dem unmittelbaren 
Anschluss an die Veloroute Münster – Greven ist eine sehr gute Anbindung an das 
Radverkehrsnetz der Stadt Münster gegeben. Neben der Veloroute, als überregional 
bedeutender Wegestrecke, ist die Hauptradroute Bestandteil des äußeren Stadtradrings. Abseits 
der ausgewiesenen Radrouten bilden die Radverkehrsanlagen in den umliegenden Straßen ein 
geschlossenes Radwegenetz für eine verkehrssichere Führung des Radverkehrs. 
Die dargestellte und vom motorisierten Verkehr unabhängige Erschließung des Geltungsbereichs 
ist als maßgeblicher Standort- und Klimavorteil anzusehen. Zum einen sind damit 
Entlastungswirkungen für das städtische Verkehrsnetz und die mit dem Verkehr verbundenen 
Emissionen (Luft sowie Schall) verbunden, zum anderen wird die Gesundheit der Bevölkerung 
durch die erhöhte Bewegung gefördert. 
                                                
13  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 47 
6.4  Ver- und Entsorgung 
6.4.1  Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem 
Das ehemalige Gewerbegrundstück ist vollständig erschlossen. Die Wasserversorgung und 
Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist über das vorhandene Netz innerhalb des 
Kiesekampwegs gegeben. Zum Grundstück sind zwei Regenwasserkanalanschlüsse sowie ein 
Schmutzwasserkanalanschluss zugehörig. Die Anschlussleitungen an den Regenwasserkanal 
sind in einem baulich guten Zustand und können, vorbehaltlich der Ausführungsplanung der 
Haustechnik, übernommen werden. Die Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal ist 
hingegen defizitär und sollte mit Umsetzung der Entwicklungsziele erneuert werden. 
Das bestehende Netz verfügt über ausreichende Kapazitäten für die Frischwasserversorgung der 
zukünftigen Nutzungen und ist hydraulisch in der Lage, die Schmutzwasserentsorgung sowie 
Regenwasserableitung gefahrenfrei zu gewährleisten. Auch die Bereitstellung der gemäß 
Merkblatt DVGW W 405 im Brandfall erforderlichen Löschwassermenge ist gesichert. 
Neben der allgemeinen Ver- und Entsorgung des Geltungsbereichs sind die Entwicklungsziele 
im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial bei Starkregenereignissen zu bewerten. Hierbei ist 
besonders der hohe Versiegelungsgrad, die Bauweise sowie die stadträumliche Lage des 
Geltungsbereichs, zwischen Verkehrsflächen und weiteren teils verdichteten Wohn- und 
Gewerbequartieren, zu beachten, um die schadlose Ableitung der anfallenden 
Oberflächenwässer nach den anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. 
Mit den Darstellungen der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster ist eine wesentliche 
Beeinflussung des Geltungsbereichs durch seltene, außergewöhnliche und extreme 
Regenereignisse nicht aufgezeigt. Fließwege und Einstaubereiche im näheren Umfeld des 
Geltungsbereichs sind im Wesentlichen innerhalb des Fahrbahnverlaufs des Kiesekampwegs 
und der Königsberger Straße dargestellt. Hierbei sind im Bereich des Kiesekampwegs 
Anstauhöhen von 0,3 – 0,5 m vermerkt. 
Eine Veränderung der Fließwege und Anstauflächen ist mit der Entwicklung der Planungsziele 
nicht gegeben, da die Straßenverkehrsflächen mit Umsetzung dieser Planungsziele nicht 
verändert werden. Auch wird die Höhenlage des Geltungsbereichs durch die Vorhabenplanung 
nicht wesentlich beeinflusst. Senken oder neue Anstauflächen werden nicht hergestellt. 
Um das Risiko des Eindringens von Wasser in die Gebäude und damit verbundene Schäden in 
den Nutzungseinheiten bei besonderen Starkregenereignissen präventiv zu reduzieren, wird eine 
Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe um 30 cm gegenüber der angrenzenden 
Erschließungsfläche empfohlen. Die Höhendifferenz bietet bereits einen effektiven Schutz vor 
sich aufstauendem Wasser. 
Insgesamt ist eine gesicherte Ver- und Entsorgung des Geltungsbereichs gegeben. Durch die 
festgesetzten Maßnahmen zur Dach- und Tiefgaragenbegrünung sowie deren Aufbauhöhen 
(siehe Kapitel 6.2.8) wird die Retentionsfähigkeit der Flächen im Geltungsbereich erhöht und ein 
Beitrag zur Erhöhung der Verdunstungsrate und Reduzierung der Abflussmengen geleistet. Einer 
Überflutung des Stadtraumes bei Starkregenereignissen wird aktiv entgegengewirkt. 
6.4.2  Versorgungsnetz 
Auch das Versorgungsnetz für Strom, Telekommunikation und Fernwärme ist im Rahmen der 
Hausanschlussleitungen und Haustechnik im Geltungsbereich neu herzustellen. Mit dem

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 47 
bestehenden Fernwärmenetz ist eine von einzelnen Haustechnikanlagen unabhängige Wärme- 
und Warmwasserversorgung der geplanten Nutzungen möglich. Die in den anliegenden 
öffentlichen Straßen liegenden Leitungsnetze verfügen über ausreichende Kapazitäten zur 
Versorgung der geplanten Nutzungen. 
Eine Versorgung der Nutzungen mit Gas bzw. eine Nutzung von Technologien, die für die Wärme- 
und Warmwassererzeugung auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung 
des Ratsbeschlusses zur klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. V/0317/2022) und des 
Leitfadens klimagerechte Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB im 
Geltungsbereich ausgeschlossen. 
Die Verwendung von fossilen Brennstoffen, wie Braunkohle, Steinkohle, Torf, Erdgas und Erdöl, 
die sich in Jahrmillionen aus Abbauprodukten von toten Pflanzen und Tieren entwickelt haben 
und für deren Abbau bzw. Gewinnung erhebliche Umwelteingriffe erforderlich sind, wird damit für 
Haustechnikanlagen planungsrechtlich ausgeschlossen. Die Verwendung von Biomasse, wie 
Holz oder anderen organischen Stoffen als nachwachsende Rohstoffe, wird über die Festsetzung 
nicht beeinträchtigt. 
Mit den Festsetzungen ist eine zukunftsweisende und nachhaltige Entwicklung des Stadtquartiers 
im Sinne des § 1 BauGB unter Darstellung einer gesicherten Versorgung der Nutzungen im 
Geltungsbereich gegeben. 
6.4.3  Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie  
Mit Einrichtung der „Stabsstelle Klima“ und Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen 
Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“ sind die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung 
von einer zunehmend größeren und zentralen Bedeutung für das Verwaltungshandeln der Stadt 
Münster. Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu- und Umbauten und 
deren Sicherung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist dabei ein wichtiger Baustein 
auf dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneutralität bis zum Jahr 2030. 
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hat der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 
14.06.2022 sowie 10.05.2023 für Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Installation von 
Solaranlagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude getroffen. In Anwendung der 
grundsätzlichen Zielsetzung dieser Beschlüsse wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. 
§ 14 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder 
Speicherung von solarer Strahlungsenergie wie folgt getroffen: 
 Auf den Dachflächen der Gebäude, die nicht mit Flächen erforderlicher haustechnischer 
Einrichtungen und nutzbarer Freiflächen belegt sind, sind Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie zu installieren.  
Mit den Nutzungsansprüchen durch die Umsetzung der Zielsetzungen des Erneuerbare-Energie-
Gesetzes (EEG) sowie der Bereitstellung von qualitativen privaten sowie gemeinschaftlichen 
Außenwohnbereichen im urbanen Stadtraum kommen den Dachflächen, besonders von 
Mehrfamilienhäusern, unterschiedliche Nutzungsansprüche zu. Um diesen Ansprüchen auch mit 
Umsetzung der stadteigenen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von solarer 
Strahlungsenergie gerecht zu werden und die bauordnungsrechtliche Umsetzung von Gebäuden 
zu sichern, sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nur auf den nutzbaren 
Dachflächen herzustellen. Hierbei ist die nutzbare Dachfläche als die Dachfläche definiert, die 
nicht durch erforderliche haustechnische Einrichtungen, wie Zugangsbauwerke zum Dach für

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 47 
Wartungszwecke, Wartungswege, Tageslicht-Beleuchtungselemente, Entlüftungsrohre und 
Lüftungsgeräte oder Dachterrassen, Dachgärten oder begehbare Dachbegrünungen als nutzbare 
Freiflächen belegt ist. 
Von der Festsetzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Solaranlage z. B. 
wegen einer wesentlichen Verschattung der Dach- und Fassadenflächen eines Gebäudes 
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im 
geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer 
Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.2.8) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über 
Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Damit ist auch die Realisierung 
einer Dachbegrünung auf mindestens 70 % der Dachfläche gewährleistet. Dies erfolgt in 
Rückschluss auf die übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von 
erneuerbaren Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des 
Schwammstadtprinzips. Münsters Wohnquartiere sollen zukunftsorientiert und ökologisch 
entwickelt werden. 
6.4.4  Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt über zwei Entsorgungsräume in den Erdgeschosszonen. Für jedes 
Gebäude ist ein Entsorgungsraum vorgesehen. Die Räume können über den Kiesekampweg als 
öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie die westliche Privatstraße mit einem dreiachsigen 
Entsorgungsfahrzeug unmittelbar angefahren werden, sodass die Abfallbehälter zum Zeitpunkt 
der Entsorgung aus den Entsorgungsräumen geholt und just-in-time entsorgt werden können. 
6.5  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Im westlichen Geltungsbereich, zwischen dem Baufenster und der außerhalb des 
Geltungsbereichs angrenzenden Tiefgaragenein- und -ausfahrt (Geltungsbereich der 
vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II) ist die 
Anlieferungszufahrt für den nördlich dieses Geltungsbereichs geplanten Einzelhandel 
vorgesehen. Daneben wird dieser Bereich zur Erschließung der Vorhabengebäude und 
Andienung von unter dem westlichen Gebäude angeordneten Besucherstellplätzen genutzt. Zur 
planungsrechtlichen Darstellung der zwischen den Projektentwicklern abgestimmten 
Zustimmung zur beidseitigen Nutzung dieser Flächen (Lieferzufahrt, Besucherverkehr), wird die 
Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
 mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belegt. 
Als Anlieger im Sinne von zukünftig Nutzenden sind hierbei die Betreibenden bzw. Zuliefernden 
des nördlich angrenzenden Einzelhandels sowie die Besuchenden des urbanen Quartiers 
bestimmt. Auch Kunden und Beschäftigte der in den Erdgeschosszonen geplanten 
Nutzungseinheiten sind zu dem berechtigten Personenkreis zu zählen. 
Mit der Festsetzung werden die nachgehend privatrechtlich zu treffenden Vereinbarungen zu 
Baulasterklärungen oder Erklärungen zu einer Grundbucheintragung bereits planungsrechtlich 
aufgezeigt.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 47 
6.6  Immissionsschutz 
6.6.1  Schallimmissionen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entwicklung eines rund 30 Wohneinheiten sowie 
ergänzende Nutzungsflächen umfassenden urbanen Wohnquartiers in unmittelbarem Anschluss 
an die Hauptverkehrsstraßen Holtmannsweg und Königsberger Straße sowie der 
Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden geplant (siehe Kapitel 1.2 und 5). In Arrondierung der 
Quartiersentwicklung am Kiesekampweg grenzt der Geltungsbereich südlich an den zukünftigen 
Lebensmitteldiscountmarkt, östlich an dessen ebenerdigen Parkplatz und nördlich an 
planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen. In Anbetracht der an emittierende Betriebe und 
insbesondere Schienen- sowie Straßenverkehrsflächen heranrückenden Wohnbebauung sind 
besondere Ansprüche an den Schutz der zukünftigen Nutzungen zu stellen, um gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ferner sind neben der Beurteilung und Bewertung der 
Einflüsse auf den Geltungsbereich auch die von der Planung auf das Umfeld ausgehenden 
Einflüsse zu beurteilen. 
Die gutachterliche Beurteilung der Immissionen und Emissionen wurde auf Grundlage der 
städtebaulichen Kennwerte des vorliegenden Konzepts und der überschlägigen 
Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff für die Betrachtung eines urbanen Gebiets 
vorgenommen. Die Berechnungen wurden mit der Vorhabenplanung für alle Geschosse für den 
Tages- (6.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) im Analyse- und Prognosefall 
betrachtet und anhand der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-
114 von 60/50 dB(A) tags/nachts sowie der Grenzwerte der 16. BImSchV 15 64/54 dB(A) 
tags/nachts für den Verkehrslärm und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 16 von 63/45 dB(A) 
tags/nachts für den Gewerbelärm bewertet. Die Ergebnisse sind im Schalltechnischen Bericht 
zum Bebauungsplan (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024) zusammengefasst und 
sind in der Anlage zum Bericht in Form von Gebäudelärm- und Lärmkarten sowie 
Berechnungstabellen dargestellt. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 und 16. BImSchV – Straßenverkehrs- 
und Schienenverkehrslärm  
Wesentliche Emittenten des auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind der 
Holtmannsweg und die Königsberger Straße mit dem gemeinsamen, zukünftig vollsignalisierten 
Knotenpunkt mit dem Kiesekampweg sowie die westlich verlaufende Bahnstrecke 2931 
                                                
14  DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. 
Juli 2002 
15  16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 
18. Dezember 2014 | 2269 (Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. 
Dezember 2014 
16  TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), 
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit 
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 
Landes NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der 
TA Lärm

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 47 
Hamm (Westf.) - Emden. Die lichtzeichengeregelte Kreuzung wurde entsprechend der RLS-1917 
innerhalb der Berechnungen sowie Bewertung berücksichtigt. 
Im Tageszeitraum stellen sich die maximalen, rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel an den 
Fassaden der geplanten Gebäude (siehe Kapitel 1.2) bzw. den festgesetzten Baufenstern (siehe 
Kapitel 6.2.3) wie folgt dar: 
 
Tabelle 3: Beurteilungspegel (tags) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der DIN 18005 
und Grenzwert der 16. BImSchV für das östliche Gebäude  
Geschoss 
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu 
Kiesekampweg 
Hofzugang Innenhof DIN 18005*  16. BImSchV*  
Ost Süd 
Erdgeschoss 68 66 60 50 60 64 
1. Obergeschoss 68 65 58 50 60 64 
2. Obergeschoss 68 64 58 51 60 64 
3. Obergeschoss 67 64 59 53 60 64 
4. Obergeschoss 67 61 - 55 60 64 
*alle Werte in dB(A) 
 
Tabelle 4: Beurteilungspegel (tags) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der DIN 18005 
und Grenzwert der 16. BImSchV für das westliche Gebäude  
Geschoss 
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu 
Kiesekampweg Parkplatz Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV* 
Erdgeschoss 65 61 61 - 60 64 
1. Obergeschoss 65 62 61 55 60 64 
2. Obergeschoss 64 62 61 55 60 64 
3. Obergeschoss 64 62 60 56 60 64 
4. Obergeschoss 63 62 60 56 60 64 
*alle Werte in dB(A) 
                                                
17  RLS-90: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Der Bundesminister für 
Verkehr Abteilung Straßenbau

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Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 47 
 
Im Nachtzeitraum stellen sich die maximalen rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel an den 
Fassaden der geplanten Gebäude bzw. den festgesetzten Baufenstern wie folgt dar:  
 
Tabelle 5: Beurteilungspegel (nachts) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der 
DIN 18005 und Grenzwert der 16. BImSchV für das östliche Gebäude  
Geschoss 
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu 
Kiesekampweg 
Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV* 
Ost Süd 
1. Obergeschoss 58 56 54 43 50 54 
2. Obergeschoss 58 57 55 44 50 54 
3. Obergeschoss 57 57 56 48 50 54 
4. Obergeschoss 57 55 - 51 50 54 
*alle Werte in dB(A) 
 
Tabelle 6: Beurteilungspegel (nachts) in Gegenüberstellung zu dem Orientierungswert der 
DIN 18005 und Grenzwert der 16. BImSchV für das westliche Gebäude 
Geschoss 
Maximal ermittelter rechnerischer Wert* In Relation zu 
Kiesekampweg Parkplatz Hofzugang Innenhof DIN 18005* 16. BImSchV* 
1. Obergeschoss 58 58 51 46 50 54 
2. Obergeschoss 58 59 51 47 50 54 
3. Obergeschoss 59 60 51 49 50 54 
4. Obergeschoss 59 60 51 49 50 54 
*alle Werte in dB(A) 
 
Auf die Beurteilung der Erdgeschossbereiche zur Nachtzeit wurde aufgrund des geplanten und 
planungsrechtlich festgesetzten Ausschlusses von Wohnnutzungen in den Erdgeschosszonen 
verzichtet. Mit den gewerblichen Nutzungen sind im Nachtzeitraum in der Regel kein erhöhtes 
Schutzbedürfnis und damit einhergehendes Abwägungserfordernis verbunden. 
Wie in den Tabellen 3 bis 6 dargestellt wirken in Teilen, sowohl tags als auch nachts, wesentliche 
Verkehrslärmimmissionen auf die zukünftigen Nutzungen ein. Die Orientierungswerte werden im

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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 47 
Tages- sowie im Nachtzeitraum um bis zu 8 dB(A) und die Grenzwerte um bis zu 4 dB(A) 
überschritten. Nur im Bereich des Innenhofs sowie in Teilen des Hofzugangs – Bereich zwischen 
den beiden Gebäuden – werden über die Eigenabschirmung der Gebäude die Orientierungs- und 
Grenzwerte eingehalten. Mit Beurteilungspegeln von 50 / 43 dB(A) tags / nachts werden die 
Werte hier in Teilen sogar deutlich unterschritten. Die allgemein angewandte 
verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – Schwelle der Gesundheitsgefährdung – von 
70 / 60 dB(A) tags / nachts sowie die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von April 
201818 vertretene Ansicht zur Reduzierung dieser auf 69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- 
und Mischgebiete werden nicht überschritten. 
Verursacht werden die ermittelten Beurteilungspegel insbesondere über den 
Straßenverkehrslärm auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße sowie deren 
lichtsignalisierten Knotenpunkt. 
Insgesamt besteht eine ganztägige erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm. An den nach 
Außen, zum Kiesekampweg sowie zum Einzelhandelsparkplatz, ausgerichteten Fassaden sind 
alle Geschosse nahezu gleich von Immissionen beeinflusst. Dementgegen konnte im 
Innenbereich der Vorhabenplanung eine wohnverträgliche Lärmsituation nachgewiesen werden. 
Gleichwohl nehmen die Immissionen hier mit zunehmender Höhe zu, was auf die schwächer 
werdende Eigenabschirmung der Gebäude zurückgeführt werden kann. 
Aktive Schallschutzanlagen sind mit der geplanten geschlossenen Straßenrandbebauung zum 
Kiesekampweg, in Aufnahme der Gebäudefluchten aus dem nördlichen Plangebiet und Bildung 
eines zusammenhängenden Quartiers, nicht realisierbar. Auch wären derartige Anlagen 
unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen sowie der Gestaltung des Ortsbildes. Die 
technischen Bauwerke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges, durch 
Wände zum Knotenpunkt sowie zum Kiesekampweg negative Auswirkungen auf die 
bestehenden und zukünftigen Nutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.) 
ausüben. Unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur sowie der städtebaulichen 
Bedeutung und Gestaltung des Ortsbildes für die Allgemeinheit wird durch die Anordnung und 
Stellung der Gebäude zu den Emissionsquellen – Lärmschutzbebauung – eine Lärmminderung 
im Innenbereich der Vorhabenplanung selbst sichergestellt. 
Als nicht abgeschirmte emissionsnahe und beeinflusste Fassaden, resultieren maßgebliche 
Außenlärmpegel von 70 dB(A) bis 79 dB(A) an den äußeren Gebäudefassaden. Die 
maßgeblichen Außenlärmpegel sind nach DIN 4109 19,20 den Lärmpegelbereichen IV bis V 
zugeordnet und mit entsprechenden Schallschutzanforderungen belegt. Mit den differenzierten 
gutachterlichen Berechnungsergebnissen für die einzelnen Beurteilungshöhen sind teils 
unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeabschnitten dokumentiert. In Anbetracht der 
wesentlichen Vorbelastung werden die Lärmpegelbereiche im Sinne der „Worst Case-
Betrachtung“ festgesetzt. Hierbei wird der jeweils höchste Beurteilungspegel / der höchste 
                                                
18  Bundesverwaltungsgericht: Vorabentscheidungsersuche zum Neubau der A 33/B61, 
Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld. 9A 16.16, 25.04.2018. Leipzig, April 
2018 
19  DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für 
Normung e.V., Berlin, Januar 2018 
20  DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 47 
maßgebliche Außenlärmpegel als Maßstab zur Festsetzung des Lärmpegelbereichs über die 
gesamte Fassadenhöhe angesetzt. Eine geschossweise Festsetzung wird im Zuge des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens nicht getroffen. 
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) bis 74 dB(A) 
(LPB IV) und von 75 dB(A) bis 79 dB(A) (LBP V) abgegrenzten Teilbereiche sind Anforderungen 
an die Schalldämmung der Außenbauteile zu stellen. Zu den Außenbauteilen zählen die 
Wandverkleidung, Fenster, Lüftungen, der Dachaufbau und alle weiteren Bauteile, aus denen die 
Außenhaut des Gebäudes (Fassade und Dach) baulich hergestellt wird. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB sind  
 die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße der Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen – Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018 – 
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, 
Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
zugrunde zu legen, die sich aus den in der Planurkunde gekennzeichneten 
Lärmpegelbereichen ergeben. 
Die an den Baugrenzen zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für 
zurückversetzte oder abgesetzte Fassadenteile, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90° 
zur Baugrenze errichtet werden. An Fassaden oder Außenwänden innerhalb von Loggien oder 
zurückversetzte Hauseingänge gelten demnach die gleichen Anforderungen wie an der Ihnen 
zugeordneten Fassade des jeweiligen Gebäudeteils. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden an allen Fassaden der 
Vorhabengebäude nachts Beurteilungspegel oberhalb von 45 dB(A) erreicht. Da bei diesem 
Beurteilungspegel, nach DIN 18005-1, ein ungestörter, gesunder Schlaf selbst bei nur teilweise 
geöffnetem Fenster (in Spaltlüftung stehenden Fenstern) nicht möglich bzw. nur eingeschränkt 
möglich ist, sind zum Schutz der Nachtruhe ergänzende Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Dem Stand der aktuellen Normung zum Schallschutz im Städtebau entsprechend sind nach § 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
 im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten 
Räumen schallgedämpfte, gegebenenfalls fensterunabhängige Lüftungssysteme 
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht verschlechtern. 
Neben dem Schutz von schutzbedürftigen Innenräumen sind auch Terrassen, Loggien oder 
Balkone als Außenwohnbereiche, im Tageszeitraum, vor unzulässigen Immissionen zu schützen. 
Als Grenze der ungestörten Nutzung von Außenwohnbereichen ist nach dem Urteil 
10 D 31/18.NE des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020 ein 
Beurteilungspegel von 62 dB(A) kennzeichnend. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005-
1 Beiblatt 1 für ein urbanes Gebiet von 60 dB(A) an nahezu allen Außenwohnbereichen der 
Vorhabengebäude überschritten. Der Wert von 62 dB(A) wird jedoch nur an den unmittelbar zum 
Knotenpunkt gelegenen Loggien sowie geringfügig, um maximal 1 dB(A), an einzelnen zum 
Einzelhandelsparkplatz ausgerichteten Loggien überschritten. Eine Überschreitung der 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, von 64 dB(A), wurde nur für die zum 
Verkehrsknotenpunkt ausgerichteten Loggien berechnet. Auf den zum Einzelhandelsparkplatz 
angeordneten Außenwohnbereichen werden die Grenzwerte unterschritten.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 47 
Die Abbildung zu Bereichen mit Einschränkungen bezüglich Außenwohnbereichen ist in der 
Anlage 8 zur Schalltechnischen Untersuchung (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024) 
dargestellt. 
Um den zukünftigen Bewohnenden, insbesondere zum Verkehrsknotenpunkt ausgerichtete, 
geschützte Außenwohnbereich anbieten zu können, sind nach § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB 
 in den mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichneten 
Bereichen Außenwohnbereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen, die 
eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des 
schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 tags 
sicherstellen, nicht zulässig. 
Verwendet werden können zum Beispiel Prallscheiben oder Loggiaverglasungen. Diese 
ermöglichen es den Bewohnenden, sich vor zu hohem Verkehrslärm im Bereich der 
wohnungsbezogenen Außenwohnbereiche zu schützen. Über die verschiebbaren Glaselemente 
können die Bewohnenden darüber hinaus flexibel und eigenständig entscheiden, ob oder wie 
weit sie ihren Außenwohnbereich schließen und damit abschirmen. Als erforderliche 
schallabschirmende Maßnahme sind Loggiaverglasungen mit vorliegendem Verfahren 
baugenehmigungsfrei. Neben der verpflichtenden Umsetzung an den gekennzeichneten 
Fassadenbereichen können entsprechende Maßnahmen auch an allen anderen 
Außenwohnbereichen genehmigungsfrei vorgesehen werden. 
Neben den privaten wohnungsbezogenen Außenwohnbereichen ist im Innenbereich, dem 
Wohnhof, ein gemeinschaftlicher Freiraum geplant, der den Bewohnenden als Spiel- und Sportort 
sowie Treffpunkt und Ort des Austauschs dienen soll. Der Innenhof wird über die Stellung der 
Gebäude vor negativen Lärmeinflüssen geschützt. 
Den Grundzügen der Planung nach § 1 BauGB und einer flächensparenden und nachhaltigen 
Entwicklung entsprechend kann das Vorhaben am ehemaligen Gewerbestandort, auch mit der 
bestehenden Vorbelastung aus Straßen- und Schienenverkehrslärm, umgesetzt werden. Auf die 
die Orientierungswerte sowie den äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) überschreitenden 
Lärmwerte an den nach außen gerichteten Fassaden kann, mit Nachweis gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse, durch passive Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Im Innenbereich 
werden mit dem städtebaulichen Konzept beruhigte Bereiche angeboten. In Komplementierung 
der bereits mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II 
angestoßenen Quartiersentwicklung wird damit insbesondere die Innenentwicklung gestärkt. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm – Gewerbelärm in der Nachbarschaft 
sowie im Vorhabenbereich 
Mit den im unmittelbaren Anschluss an den Geltungsbereich bestehenden und geplanten 
gewerblichen Nutzungen – insbesondere Lebensmitteldiscountmarkt im nördlich anschließenden 
Quartier Kiesekampweg – sind einerseits die schalltechnischen Auswirkungen durch den 
gewerblichen Betrieb der Nutzungseinheiten und deren Parkplatzlärm auf die schützenswerte 
Wohnnutzung zu beurteilen. Zum anderen sind die Auswirkungen durch die vorhabenbedingten 
Mehrverkehre auf umliegende Nutzungen zu prüfen.  
Als Bewertungsgrundlage wurden die in Tabelle 7  dargestellten Schutzansprüche für die 
relevanten Immissionspunkt im Umfeld in Ansatz gebracht.

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 47 
 
Tabelle 7: Bewertungsgrundlage der umliegenden relevanten Immissionspunkte  
Immissionspunkt Gebietsnutzung 
Immissionsrichtwert 
TA Lärm / DIN 18005* 
Immissionsgrenzwert 
16. BImSchV* 
tags nachts tags Nachts 
Quartier Kiesekampweg      
IP 1a - Gebäude E MU 63 / 60 45 64 54 
IP 1b - Gebäude F MU 63 / 60 45 64 54 
IP 1 - Gebäude G MU 63 / 60 45 64 54 
IP 2 - Kiesekampweg Nr. 5 GE 65 50 69 59 
IP 3 - Königsberger Straße 
Nr. 4 WA 55 40 59 49 
IP 4 – Kemperweg Nr. 4  WR 50 35 59 49 
* alle Werte in dB(A) 
 
Weitergehende Berechnungsgrundlagen, -ansätze und Rechenwege können dem 
schalltechnischen Gutachten (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, 31.01.2024) unter Kapitel 8.3 
und 8.4 entnommen werden. 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass 
 durch den Betrieb des Lebensmitteldiscountmarkts am IP 1 die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm am Tag eingehalten werden und in der Nacht deutlich um 20 dB(A) unterschritten 
werden sowie der Orientierungswert der DIN 18005-1 Beiblatt 1 im Tageszeitraum um 
2 dB(A) überschritten wird. 
 durch den Parkplatzlärm der Vorhabennutzung die Immissionsrichtwerte, an den 
untersuchten Immissionspunkten, sowohl tags als auch nachts deutlich um 21 dB(A) bis 
31 dB(A) tags und 6 dB(A) bis 21 dB(A) nachts unterschritten werden. 
 in Betrachtung des Spitzenpegels, durch Heck- und Kofferraumklappenschließen von 
Pkws, eine geringfügige Überschreitung von maximal 1 dB(A), am IP 1b möglich ist. 
 durch den vorhabenbedingten Mehrverkehr die Immissionsgrenzwerte, an den 
untersuchten Immissionspunkten, tags um 2 dB(A) bis 10 dB(A) und nachts um 3 dB(A) 
bis 12 dB(A) unterschritten werden. 
Die dominierende rechnerische Schallquelle ist der Kundenverkehr auf dem westlichen Parkplatz. 
Aufgrund der integrierten Lage des Einzelhandelsstandorts ist davon auszugehen, dass der 
Lebensmitteldiscountmarkt vermehrt fußläufig aus dem Quartier Kiesekampweg selbst sowie mit

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 47 
dem Rad aus den umliegenden Gebieten angesteuert wird. Die mit der Untersuchung 
angewandte Parkplatzlärmstudie ist damit als Maximalansatz anzusehen. In der Realität ist eher 
von einem geringeren Fahrzeugaufkommen sowie einer geringeren Immissionsbelastung 
auszugehen. Als Maßnahme der Innenentwicklung und Nachnutzung einer ehemaligen 
Gewerbefläche sowie in Rückschluss auf die anzunehmenden geringeren motorisierten Verkehre 
können die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abwägend hingenommen 
werden. Immissionen durch die Nutzung von Stellplätzen, Garagen oder Carports zählen zudem 
auch in Wohngebieten zu den üblichen Alltagsgeräuschen und stellen keine unzumutbare 
Störung dar. Städtebauliche Missstände oder unverträgliche Lärmbelastungen für die geplanten 
Nutzungen und insbesondere die schützenswerten Wohnnutzungen sind damit nicht verbunden. 
Mit dem gutachterlichen Nachweis ist ein verträgliches Nebeneinander des Wohnens mit den 
gewerblichen Nutzungen gesichert. 
Gesamtfazit zum Immissionsschutz 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. 
In Anbetracht der hohen Vorbelastung am Standort trägt das Vorhaben zu keiner Erhöhung der 
Beurteilungspegel bei. Auf den Geltungsbereich selbst wirken jedoch deutliche 
Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm ein. 
Entsprechend den rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung eines Vorhabens in einem stark 
vorbelasteten Stadtraum ein besonderes Abwägungserfordernis verbunden. Diesem wird mit den 
vorliegenden Planungszielen insbesondere über die Umsetzung der lärmrobusten und 
lärmvermeidenden städtebaulichen Struktur und Gewährleistung eines lärmabgeschirmten 
Innenbereichs Rechnung getragen. In lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung eines 
gemeinschaftlichen Außenbereichs sowie die Anordnung von Außenwohnbereichen möglich. 
Nach außen sind insbesondere zum Schutz der Nachtruhe passive Schallschutzmaßnahmen 
erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräume und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 
Dies gilt auch für zu den Verkehrsflächen orientierte Außenwohnbereiche. Prallscheiben oder 
Loggiaverglasungen können hierbei verträglich in die Gestaltung der Gebäude integriert werden 
und üben keine negativen Wirkungen auf das Gesamtensemble aus. 
Als Maßnahme der Innenentwicklung und Nachnutzung einer ehemaligen Gewerbefläche wird 
den Grundsätzen des BauGB entsprochen. Auch mit erforderlichen Schallschutzmaßnahmen 
kann an dem lärmvorbelasteten Standort ein hochwertiger Wohnstandort entstehen und das 
Wohnraumangebot in Münster erweitert werden. Die Lärmwerte sind hierbei abwägend 
hinzunehmen, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung durch die Innenentwicklung zu 
fördern. Die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse bleiben gewährleistet. 
6.6.2  Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster 21 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische 
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. 
                                                
21  Bezirksregierung Münster: Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Münster, 01.07.2014

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Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 47 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie 
Im Geltungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW). Bis in die 1940er Jahre 
sind über historische Aufnahmen Waldbereiche, landwirtschaftliche Flächen und 
Geländeversprünge feststellbar. Eine Bebauung auf den Flächen ist nicht erkennbar. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jedoch jederzeit kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, wie Mauern, alte Gräber, 
Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Beschaffenheit der Böden, 
Höhlen und Spalten oder auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus 
erdgeschichtlicher Zeit (Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
Verhalten bei der Entdeckung solcher regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan 
enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenflächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine 
Aufnahme des ehemaligen Standorts eines Druckereibetriebs in das Altlastenkataster ist nach 
aktueller Prüfung des Fachamtes der Stadt Münster nicht erforderlich. 
6.9  Kampfmittel 
Aufgrund der Kriegsgeschehen im Stadtgebiet von Münster sowie im Rückschluss auf die 
Luftbildauswertung und identifizierten Blindgänger-Verdachtspunkte im Geltungsbereich der 
2. Änderung des Bebauungsplans existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkriegs auch in diesem Geltungsbereich. 
Eine weitergehende Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird empfohlen. 
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus 
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt 
Münster zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Bohr- und Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., ist zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion durchzuführen. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.10  Ausgleichsflächen 
Die Aufstellung der vorliegenden vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans erfolgt 
gemäß § 13a BauGB. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist 
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 
BauGB verbunden, der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert. 
Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der Freiflächen über Pflanz-, Rasenflächen 
und Dachbegrünungen sowie die Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern in dem ehemalig 
gewerblich genutzten Bereich aufgewertet.

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6.11  Artenschutz 
Auf Grund bautechnischer Zusammenhänge der gewerblichen Gebäude in diesem 
Geltungsbereich, mit Teilen des nördlich grenzständig anschließenden ehemaligen 
Einzelhandelsgebäudes im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans, wurden die 
baulichen Anlagen im Herbst 2023 in ihrer Gesamtheit zurückgebaut. 
Entsprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, 
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 erfolgte dies unter einer 
fachkundigen Baubegleitung, mit einer vorgezogenen Gebäudeuntersuchung auf das 
Vorkommen von Fledermäusen und Brutvögel. Neben der konkreten Gebäudeuntersuchung ist 
nach den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) im Rahmen 
der Bauleitplanung die Durchführung einer Artenschutzprüfung mit einer Bewertung potentieller 
Beeinträchtigungen, Beschädigung, Störungen oder Tötung von Individuen nach § 44 und § 45 
BNatSchG erforderlich. Die Artenschutzprüfung wurde mit Bezug auf die Gebäudeuntersuchung 
als Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter, 21.12.2023) 
durchgeführt. 
Im Ergebnis der Untersuchung kann das Vorkommen von streng geschützten Vogelarten im 
Vorhabenbereich grundsätzlich ausgeschlossen werden. Planungsrelevante, europäisch 
geschützte sowie Allerweltsarten nutzten die ehemaligen Gebäude und damit den 
Geltungsbereich jedoch als Brutplatz. Darüber hinaus nutzten gebäudebewohnende 
Fledermausarten Teile der ehemaligen Gebäude als Quartier. 
Neben der Quartiersnutzung kann der Geltungsbereich als Nahrungsraum für weitere Vogelarten 
dienen. Ein Verlust essenziell notwendiger Nahrungsflächen ist bedingt durch die Strukturarmut 
der Fläche und den sehr geringen Vegetationsanteil nicht vorhanden. In der Nachbarschaft 
verbleiben weiterhin nutzbare, deutlich größere und auch attraktivere Jagdgebiete. 
Vor dem Hintergrund der identifizierten Quartiere und Brutplätze wird von einer Auslösung 
artenschutzrechtlich relevanter Zugriffsverbote nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 
BNatSchG ausgegangen, da während der Rückbauphase zwar keine Individuen getötet, jedoch 
deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 u. 3 BNatSchG zerstört wurden. 
Dementsprechend sind mit Umsetzung der Vorhabennutzung insgesamt zwölf Fledermauskästen 
und fünf Nisthilfen für die Arten Star und Gartenrotschwanz an den zukünftigen Fassaden 
vorzusehen, um die verlorengegangenen Quartiere zu kompensieren. Der Bebauungsplan 
enthält einen entsprechenden Hinweis. Darüber hinaus wird zur Verbindlichkeit der Maßnahmen 
eine Regelung im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin 
getroffen. 
Abseits der identifizierten Arten sollten im Sinne des Artenschutzes nur Insekten- und 
Fledermausfreundliche Beleuchtungselemente mit niedrigen, nur nach unten abstrahlenden 
Leuchtmitteln mit einem insekten- und fledermausfreundlichen Lichtspektrum installiert werden. 
Artenschutzrechtliche Konflikte und eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
können nach vollzogenem Rückbau und in Achtung der getroffenen Hinweise ausgeschlossen 
werden.

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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 47 
7  Flächenbilanz 
Der 1641 m² umfassende Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird 
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB vollständig als Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, 
Dienstleistungen, nicht störendes Handwerk und Gewerbe“ überplant.  
8  Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1  Verfahren 
Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Kombination 
mit § 12 BauGB aufgestellt. Nach der Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 13a 
Abs. 1 BauGB ist dies möglich, da 
 die Größe des Geltungsbereichs mit 1.641 m² deutlich kleiner als 20.000 m² ist, 
 in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang keine 
Bebauungspläne aufgestellt werden oder aktuell beschlossen wurden, die in Summation 
ihrer Grundflächen mit diesem Geltungsbereich mehr als 20.000 m² Grundfläche 
aufweisen, 
 für das Vorhaben nach Anlage 1 UVPG NRW keine Umweltverträglichkeitsprüfung 
durchgeführt werden muss und 
 eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB benannten Schutzgüter 
ausgeschlossen werden kann, da keine Neuversiegelung stattfindet (die Änderungs- bzw. 
Plangebietsflächen sind bereits weitgehend versiegelt). 
Nach § 13a BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den 
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung 
der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
oder nach Landesrecht unterliegen. 
Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen 
Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Die Pflicht 
zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ist für Vorhaben in Spalte 2 der Anlage 1 zum 
UVPG verankert. 
Die Kriterien zur Ermittlung einer UVP-Pflicht sind in der Anlage 1, hier insbesondere in die 
Nummern 18.0 bis 18.9 des UVPG dargelegt. Das Bauvorhaben im Änderungsbereich auf einer 
Grundstücksfläche von 1641 m² erreicht in keinem Unterpunkt die zu beachtenden Kriterien oder 
Anlagengrößen noch die unteren Grenzwerte z. B. eines Städtebauprojektes noch sind für den 
Änderungsbereich großflächiger Einzelhandel oder sonstige Vorhaben entsprechend dem UVPG 
vorgesehen. 
Für die geplante Baumaßnahme ist weder eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 7 
Absatz 1 Satz 1) noch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (§ 7 Absatz 2) gemäß 
UVPG erforderlich.

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„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 47 
8.2  Planungskonzept 
 
 
Abbildung 2: Übersicht, Lage im Stadtgebiet  
 
Das städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Komplementierung des urbanen Gebiets 
im Dreieck zwischen dem Holtmannsweg, dem Kiesekampweg und der Bahnstrecke 2931 
Hamm (Westf.) - Emden durch zwei ergänzende Gebäude nach Südosten an den Kiesekampweg 
vor. Neben der Wohnflächenentwicklung, mit einem breit angelegten Angebot an verschieden 
Wohnraumangeboten und -größen (1 bis 3-Zimmerwohnungen), werden in den 
Erdgeschossbereichen der beiden Gebäude neben Nebenräumen und -anlagen der 
Hauptnutzung (z. B. Müllsammelplätze, Fahrradabstellräume) ergänzende gewerbliche Einheiten 
vorgesehen. Dabei fügt sich die Planung sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den 
Gebäudehöhen in die Umgebung ein. Die Staffelung der geplanten Gebäude folgt dem 
konzeptionellen Ansatz des Quartiers Kiesekampweg aus vorwiegend vier bis fünfgeschossigen 
Gebäuden und kann so im Sinne eines Quartiers integriert werden. Die im Rahmen der 
2. Änderung des Bebauungsplans angestoßene Entwicklung vom Gewerbestandort zum 
Wohnquartier wird damit vervollständigt. 
Das Plangebiet befindet sich in der westlichen Randzone des Stadtteils Coerde nördlich der Stadt 
Münster. Bis zur Innenstadt sind es rund 3,5 Kilometer Luftlinie.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 47 
 
Abbildung 3: Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ mit Stand Juli 2024 
 
Die wesentlichen Umweltbelange werden im vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst 
dargestellt. 
8.3  Umweltprotokoll – Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
8.3.1  Menschen 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Das Plangebiet befindet sich auf einer Fläche, die ehemals durch eine Druckerei mit zugehörigen 
Stellplätzen und Außenflächen genutzt wurde und die insgesamt nahezu vollständig versiegelt 
ist. Der Planbereich wird vollständig umstrukturiert.  
Im Rahmen des Abrisses fallen zahlreiche Baustoffe an, die nach Separierung der 
Wiederverwertung zugeführt werden können. Dennoch ist mit einer gewissen Menge an 
gesondert zu entsorgenden Stoffen zu rechnen. Durch den Abriss und Rückbau der vorhandenen 
Gebäude und baulichen Anlagen entstanden Lärm und Stäube. Die anfallenden Abfälle wurden 
getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfallkonzepte und der gültigen 
Abfallgesetze fachgerecht entsorgt. 
Im Plangebiet sind keine mit umweltgefährdenden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe 
vorgesehen bzw. zulässig. Insofern besteht kein erkennbares Unfallrisiko, auch im Hinblick auf 
verwendete Stoffe und Technologien. 
Durch den Abriss und Rückbau und der nachfolgenden Neubebauung entstehen Lärm und 
Stäube. Anwohner werden durch den Baubetrieb gestört. Diese Belastungen sind jedoch zeitlich 
und räumlich begrenzt. Der Bauverkehr führt gegebenenfalls zu kurzfristigen Beeinträchtigungen 
der Verkehrsströme auf dem Holtmannsweg / Königsberger Straße bzw. dem Kiesekampweg.  
Gegenüber dem Verkehrslärm von den anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie der westlich 
verlaufenden Bahntrasse werden zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passive 
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, die mit den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens 
erforderlich werden. Die Ergebnisse sind im schalltechnischen Bericht zum Bebauungsplan

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 47 
zusammenfasst und in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten und 
Lärmpegelbereichskarten grafisch dargestellt. 
Mit den, in Teilen, wesentlichen Verkehrslärmimmissionen werden die Orientierungswerte im 
Tages- sowie im Nachtzeitraum um bis zu 8 dB(A) und die Grenzwerte um bis zu 4 dB(A) 
überschritten. Nur im Bereich des Innenhofs sowie in Teilen des Hofzugangs werden die 
Orientierungs- und Grenzwerte eingehalten. Die allgemein angewandte verfassungsrechtliche 
Zumutbarkeitsschwelle – Schwelle der Gesundheitsgefährdung – von 70 / 60 dB(A) tags / nachts 
sowie die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes von April 2018 vertretene Ansicht zur 
Reduzierung dieser auf 69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden 
nicht überschritten. 
Wie in Kapitel 6.6.1 dargestellt, werden die ermittelten Beurteilungspegel insbesondere über den 
Straßenverkehrslärm auf dem Holtmannsweg und der Königsberger Straße sowie deren 
lichtsignalisierten Knotenpunkt verursacht. 
Insgesamt besteht eine ganztägige Vorbelastung durch Verkehrslärm. An den nach Außen, zum 
Kiesekampweg sowie zum Einzelhandelsparkplatz, ausgerichteten Fassaden sind alle 
Geschosse nahezu gleich von Immissionen beeinflusst. Im Innenbereich der Vorhabenplanung 
kann eine wohnverträgliche Lärmsituation nachgewiesen werden. 
Aktive Schallschutzanlagen sind mit der geplanten geschlossenen Straßenrandbebauung zum 
Kiesekampweg, in Aufnahme der Gebäudefluchten aus dem nördlichen Plangebiet und Bildung 
eines zusammenhängenden Quartiers, nicht realisierbar. Auch wären derartige Anlagen 
unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen sowie der Gestaltung des Ortsbildes. Die 
technischen Bauwerke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges, durch 
Wände zum Knotenpunkt sowie zum Kiesekampweg negative Auswirkungen auf die 
bestehenden und zukünftigen Nutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.) 
ausüben.  
Das Vorhaben selbst trägt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. In 
Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere über den Schienenverkehrslärm sind in 
Überlagerung der bestehenden Immissionen mit den Mehrverkehren keine weiteren auf die 
Nachbarschaft einwirkenden Immissionen verbunden. 
Die gewerblichen Lärmimmissionen durch die Grundstücke südlich des Plangebiets sind 
aufgrund der Entfernung von über 50 m zum Plangebiet nicht erheblich und müssen daher nicht 
quantifiziert werden. 
Erholung 
Der Planbereich besitzt aktuell keine Bedeutung für die Erholung. Der westlich verlaufende 
Radweg / Fußweg stellt eine wichtige Verbindung in den Außenbereich, zu den Rieselfeldern und 
nach Sprakel als auch Gimbte und Greven dar. Auch eine Verbindung aus den umliegenden 
Wohngebieten Richtung Innenstadt ist zu nennen. Diese bestehende Struktur wird durch das 
Vorhaben weder tangiert noch beeinträchtigt. Die nächsten nutzbaren Erholungsflächen 
(Spielplatzflächen und kleiner Grünzug) befinden sich im Bereich der Breslauer Straße in einer 
Entfernung von ca. 250 m und in ca. 500 m Entfernung an der Norbertkirche / Andreaskirche 
östlich des Planbereichs.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 47 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Bei dem Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen um ein bereits bebautes und fast 
ausschließlich versiegeltes Grundstück mit einer gewerblichen Nutzung mit geringer ökologischer 
Bedeutung. Es fanden sich eine kleinere Rasenfläche auf der Ostseite und kleinere Zierbeete auf 
der Südseite, in denen einzelne Ziersträucher und Bodendecker (Magnolie, Felsenbirne, 
Hartriegel, Felsenmispel), Ziergräser (Pampasgras) und Stauden (Storchschnabel) stehen. Ein 
Teil der Grünflächen ist mit Schotter abgedeckt. Der Grünbereich umfasst insgesamt rund 150 m² 
und beträgt damit knapp 10 % der Grundstücksfläche von 1641 m². Alle weiteren Flächen sind 
durch Gebäude und Verkehrsflächen versiegelt.  Es bestehen im Plangebiet keine natürlichen 
Grünstrukturen. Alle Grünstrukturen waren aufgrund der menschlichen Tätigkeit entstanden. Auf 
der nach Rückbau der Gebäudestrukturen derzeitigen Brachfläche bestehen aktuell keine 
Grünstrukturen mehr. Zu beachtende Lebensraumstrukturen, Nahrungsflächen oder 
Vernetzungen bestehen daher nur in sehr geringer Ausprägung. 
Es sind weder Schutzgebiete, Schutzobjekte noch bedeutsame Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen im Plangebiet vorhanden. 
Der Planbereich besitzt eine räumliche Anbindung an den Waldbereich im Westen und an die 
Grünflächen der angrenzenden Wohngebiete (insbesondere südlich und östlich). Die 
Grünstruktur entlang der Gleisanlage ist im Umweltkataster der Stadt Münster als schutzwürdiges 
Biotop dargestellt (Stadt Münster, Internetabfrage 12.2023). 
Im weiteren Verlauf nach Westen ist der angrenzende Landschaftsraum als 
Landschaftsschutzgebiet (LSG-3911-0005 „Nördliches Aatal und Emsniederung“) ausgewiesen. 
Der westlich angrenzende Waldbereich „Maybusch“ ist als potenzielle Biotopkatasterfläche 
erfasst.  
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden Gehölze zur Gliederung und Gestaltung der 
Freiräume als Neupflanzungen gesetzt. Auch die Dachflächen werden so weit wie möglich 
begrünt. 
Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung wurde für die Planfläche erstellt und umfasst insbesondere die Prüfung 
des Gebäudebestandes auf gebäudenutzende Arten. Die Bestandsgrünflächen sind weder in der 
Struktur noch aufgrund der Größe als beachtenswert zu sehen. 
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung kommen im Untersuchungsraum Zwergfledermäuse als 
planungsrelevante Arten vor. Fledermausquartiere konnten als Zwischenquartier / 
Männchenquartier (zwei Zwergfledermäuse) auf der Süd-Westseite der ehemaligen Gebäude 
erfasst werden. Außerdem fanden sich in einem nördlichen Rollkasten einzelne 
Fledermauskotspuren (ohne Tierbesatz) die auf ein weiteres Zwischenquartier / 
Männchenquartier schließen ließen. An einer Dehnungsfuge im Obergeschoss fand sich ein 
Quartier, das wohl seit Längerem nicht mehr genutzt wird. Hier konnten die Tiere in die 
Hohlschicht und auch in die Innenräume des Betriebs gelangen. Nach Auskunft der Mitarbeiter 
ist jedoch der Einflug der Tiere in die Innenräume seit Jahren nicht mehr vorgekommen. Bauliche 
Änderungen fanden nicht statt, sodass dort von einer unveränderten Situation ausgegangen 
werden kann. Die Ein- und Ausflugskontrollen erbrachten keine Hinweise auf eine aktuelle

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 47 
Nutzung. Für den Verlust von Fledermausquartieren sind entsprechend den 
artenschutzrechtlichen Regelungen Ersatzquartiere bereitzustellen. 
Ansonsten wurden nur wenige und ausschließlich häufige und ungefährdete Brutvogelarten 
festgestellt, wie Ringeltaube, Amsel, Blau- und Kohlmeise, Haussperlinge usw. 
Pflanzen 
Streng geschützte Pflanzen sind im Planbereich nicht vorhanden. 
Biologische Vielfalt 
Die biologische Vielfalt ist im Bestand im Planbereich sehr gering. Die wenigen vorhandenen 
Grünstrukturen werden nicht erhalten. 
Die neuen Gebäude erhalten eine Dachbegrünung und eine Begrünung des Innenhofs, sodass 
sich die biologische Vielfalt gegenüber dem Bestand leicht verbessern wird. 
8.3.3  Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung 
Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im 
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig 
gelten. 
8.3.4  Fläche 
Das Plangebiet unterliegt im Bestand vollständig der anthropogenen Nutzung. Die Bedeutung der 
geplanten Bebauung im Hinblick auf umweltbezogene Erwägungen wird aufgrund der Stadtlage, 
der vorliegenden Bebauung und hohen Versiegelung des Plangebiets als gering eingestuft. Die 
Schutzgüter von Natur und Landschaft (Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft, Biotoptypen 
Flora/Fauna, Kulturgüter) sind durch Bebauung und Versiegelung überformt und von insgesamt 
nachrangiger Bedeutung. 
Der Bereich der Änderung des Bebauungsplans ist bereits eine vollständig genutzte Fläche, 
sodass keine bislang unbeeinträchtigten Flächen beansprucht werden. Dem Aspekt des flächen- 
und ressourcensparenden Bauens wird somit entsprochen. 
8.3.5  Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Der anstehende Boden wird als Gley-Podsol und als auch als Pseudogley-Podsol bezeichnet. 
Die Funktionen des Bodens (z. B. als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Regulation des 
Wärme-, Wasser- und Energiehaushalts mit seiner Filter-, Puffer-, Speicherfunktion) sind 
weitestgehend aufgehoben. Das Plangebiet ist bereits durch die Bestandsbebauung und die 
bestehenden Pflasterflächen weitgehend versiegelt und überformt. Natürliche Bodenstrukturen 
bestehen daher im Planbereich nicht. Geschützte Böden bestehen im Plangebiet nicht. 
Durch die bauliche Erneuerung und Ergänzung der Bebauung und die Neuerstellung der 
Stellplätze und Außenanlagen und insbesondere durch die Erstellung der Tiefgarage erfolgt eine 
weitere Veränderung und insbesondere der Verlust von tieferen Bodenschichten.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 47 
8.3.6  Wasser 
Stillgewässer und Fließgewässer sind sowohl im Plangebiet als auch im nahen Umfeld nicht 
vorhanden. Das Umweltmedium Wasser als Fließgewässer ist aufgrund der bestehenden 
Strukturen nicht relevant. Die Münstersche Aa als nächstes Gewässer befindet sich ca. 800 m in 
westlicher Richtung. Direkte strukturelle Beziehungen zum Fließgewässer bestehen nicht. 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Münsterländer Kiessandzugs mit einer teils hohen 
Ergiebigkeit und Qualität des Grundwasserleiters. Grundwasser ist daher als nicht genutztes 
Wasser vorhanden. Aufgrund der Bodenart Sand mit dem Bodentyp Gley-Podsol / Pseudogley-
Podsol ist unterhalb der befestigten Flächen in ca. 1,10 m unter Geländeoberkante Grundwasser 
zu vermuten. Das Grundwasserdargebotspotenzial ist insgesamt relativ hoch aufgrund der 
sandigen Bodenschichten. Gemäß Bodenkarte ist eine Versickerung aufgrund des geringen 
Flurabstands und der Grundnässe nicht möglich. 
Auswirkungen der Planung 
Eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt aufgrund des ungeeigneten Untergrunds 
nicht. 
Da eine Tiefgarage vorgesehen ist, sind Eingriffe in das Grundwasser zu erwarten. Der Bau der 
Tiefgarage wird zumindest für die Erstellung von Wänden und der Sohlplatte temporär den 
Grundwasserbereich beeinträchtigen. Voraussichtlich sind auch Absenkungen des 
Grundwassers erforderlich. 
Der Schutz des Grundwassers muss unbedingt beachtet werden, sodass entsprechende 
Vorkehrungen insbesondere vor Verschmutzungen zu realisieren sind. Die Bauweisen sind 
entsprechend anzupassen: Gründung durch Bohrpfähle, wasserdichte Bauweise, ausreichende 
Bauwerksgründung, Wiedereinpressen abgepumpten Grundwassers. Die Beeinträchtigung des 
Grundwassers ist nur temporär, sodass keine erheblichen, dauerhaften Beeinträchtigungen 
entstehen werden. 
Betroffen durch eine Grundwasserabsenkung sind möglicherweise Grünflächen im Umfeld des 
Baufeldes. Die Grundwasserstände sind daher entsprechend zu kontrollieren und der 
Auswirkungsbereich / Absenkungsbereich zu ermitteln. 
Zugleich sind durch technische Vorkehrungen die Grünbestände vor Schäden zu schützen. Es 
sind gegebenenfalls regelmäßige Bewässerungen der Vegetation vorzusehen. Nennenswerter 
und möglicherweise betroffener Baumbestand ist im Umfeld der Bauflächen jedoch nicht 
vorhanden, sodass diese Auswirkungen nur gering sein dürften. Die nächsten Gehölze stehen 
südlich am Kiesekampweg 5 in einem Hausgarten in einer Entfernung von über 20 m, an der 
Königsberger Straße 4 östlich in ca. 25 m, am Holtmannsweg (nördlich angrenzende private 
Grünfläche mit Einzelbäumen, aktuelles Baufeld) in ca. 25 m Entfernung sowie an der 
Königsberger Straße 4 südlich des Planbereichs in einer Entfernung von über 40 m. Für alle 
Gehölze dürften die Auswirkungen einer kurzzeitigen Absenkung aufgrund der Entfernungen 
nicht oder nur von geringer Bedeutung sein.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 47 
8.3.7  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Der Planbereich besitzt schon allein aufgrund seiner Größe keine nennenswerte Klimafunktion. 
Die klimatische Bedeutung entspricht einer typischen städtisch bebauten Fläche. Signifikante 
großklimatische Änderungen sind nicht zu prognostizieren. Kleinklimatische Änderungen sind in 
den Randbereichen zu erwarten, da sich insgesamt die Baumasse im gesamten Geltungsbereich 
des Bebauungsplans gegenüber der Bestandsbebauung erhöht. Durch eine Dachbegrünung der 
Dächer wird diesem Faktor entgegengewirkt. Strauch- und Baumbestände werden nicht erhalten, 
jedoch durch neue Gehölzpflanzungen und Einzelbäume im Innenhof ersetzt und ergänzt. Durch 
die geplante Dachbegrünung lassen sich die Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das 
Klima zumindest mildern. 
Der westliche Waldbereich und die angrenzende Landschaft sind klimatischer Ausgleichsraum 
(Stadt Münster Umweltkataster - Klima und Energie, Internetabfrage 12/2023). Auswirkungen 
durch das Bauvorhaben auf den klimatischen Ausgleichsraum bestehen nicht. 
Die Straßen Holtmannsweg / Königsberger Straße sind entsprechend dem Umweltkataster der 
Stadt Münster hinsichtlich der Feinstaubbelastung  / Stickoxidbelastung als unauffällig zu 
betrachten. 
Aufgrund der Baumaßnahme und der angestrebten Nutzungen ist im Vergleich zur bestehenden 
Situation somit keine zunehmende Verschmutzung der Umweltmedien zu erwarten.  Aus dem 
Betrieb der wohnbaulichen Nutzung, Dienstleistungen und nicht störendem Handwerk und 
Gewerbe sind keine besonderen Umweltverschmutzungen oder Belästigungen im Planbereich 
noch über das Plangebiet hinaus herleitbar. 
In der Bauphase muss mit Belästigungen durch Bau- und Verkehrslärm sowie Staubimmissionen 
gerechnet werden. Diese Belastungen sind jedoch zeitlich und räumlich eng begrenzt. 
Alle sonstigen Umweltbeeinträchtigungen wie zum Beispiel aus Heizung, Lüftung oder 
klimatechnische Einrichtungen sind im üblichen Rahmen anzusetzen und führen nicht zu 
besonderen, hier zu betrachtenden Umweltwirkungen, zumal die Nutzung von fossiler Energie im 
Planbereich nicht zulässig ist. 
8.3.8  Energie 
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit der Wohngebäude auf und ist 
aufgrund der Ausstattung aller Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit 
Solarkollektoren als auch Photovoltaikanlagen gut geeignet. Aufgrund der Kompaktheit der 
Gebäude sind energetisch hochwertige Dämmstandards für die Gebäude gut umsetzbar. Die 
Möglichkeiten der Nutzung von Solaranlagen sind in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. 
8.3.9  Landschaft / Ortsbild 
Der Planbereich wird durch versiegelte und bebaute Flächen gekennzeichnet, in dem natürliche 
Strukturen nur noch rudimentär vorhanden sind und daher Aspekte des Landschaftsbildes 
aufgrund der vorherigen Nutzungen als bebaute Fläche nicht relevant sind. Bezüglich des 
Landschaftsbildes ist daher hier von einem Ortsbild mit städtebaulicher Silhouette auszugehen. 
Das Ortsbild des Stadtteils Coerde wird durch weitere Gebäude ergänzt, die sich in die

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 47 
Umgebung aus größeren Gebäuden einpassen. Die bislang genutzte Fläche wird auch zukünftig 
als bebaute Fläche genutzt. 
8.3.10  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sind 
im Planbereich nicht vorhanden. Auch befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes innerhalb des Geltungsbereichs. Gemäß 
§ 16 DSchG NRW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie 
Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 
48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 
Als Sachgüter sind die aufstehenden Gebäude zu nennen. Diese werden zurückgebaut und durch 
neue Gebäudestrukturen ersetzt. Eine besondere Beeinträchtigung von Sachgütern ist nicht 
erkennbar. 
8.3.11  Abfälle 
Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
Abfallerzeugung: Im Planbereich sind keine besonderen Abfälle zu erwarten. Es entstehen die 
üblichen Abfälle und Mengen aus vorwiegend wohnbaulicher Nutzung, Dienstleistung, Büro und 
nicht störendem Handwerk. Sonderabfälle sind daher nicht zu erwarten. Die anfallenden Abfälle 
werden getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfallkonzepte und der gültigen 
Abfallgesetze fachgerecht entsorgt. 
8.3.12  Altlasten 
Altlasten im Planbereich sind derzeit nicht bekannt. Es sind aus der vorherigen Nutzung als 
Druckerei keine nennenswerten Altlasten zu erwarten. 
8.4  Zusammenfassung 
Das Umweltprotokoll beschreibt Zustand und die Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit 
der geplanten vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II 
(Neufassung) in Münster. Das Gebiet, das von einer Druckerei genutzt wurde, soll zu einem 
urbanen Wohnquartier entwickelt werden. Im Umweltprotokoll werden verschiedene 
Umweltaspekte, wie die des Menschen, der Pflanzen und Tiere, Fläche, Boden, Wasser, Klima 
und Luft, sowie die Landschaft und das Ortsbild, die Kulturgüter, Abfälle und Altlasten und die 
geplante Energie untersucht bzw. dargestellt. Es werden Auswirkungen aufgezeigt, wie Lärm und 
Staub während der Bauphase, Veränderungen der Grünflächen und des Bodens, 
Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Bau einer Tiefgarage. Insgesamt wird festgestellt, 
dass das Gebiet bereits stark bebaut und versiegelt ist und daher nur geringe Umweltqualitäten 
aufweist. Es werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu 
minimieren, wie z. B. durch passive Lärmschutzeinrichtungen an den Gebäuden, die Nutzung 
erneuerbarer Energien und die Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse. Für das 
Grundwasser sind bei einer temporären Absenkung entsprechende Schutzmaßnamen für das 
Grundwasser und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten der angrenzenden Grünstrukturen 
erforderlich. Die weiteren Umweltmedien Boden und Klima weisen im Untersuchungsgebiet

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 47 
aufgrund der nahezu vollständigen Bebauung bzw. Versiegelung keine besonderen Qualitäten 
auf. 
Es wird deutlich, dass das Untersuchungsgebiet insgesamt keine herausragenden 
Umweltqualitäten aufweist, die bei Realisierung des Vorhabens irreparabel geschädigt würden. 
9  Gesamtabwägung 
Ziel der Planung ist eine gezielte Innenentwicklung über die Um bzw. Nachnutzung ehemaliger 
Gewerbeflächen (siehe Kapitel 1.1.1 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange der 
Bevölkerung und der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des 
Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster-Coerde weiterentwickelt und 
gestärkt. Der Entwurf komplementiert das neue Quartier am Kiesekampweg und fügt sich sowohl 
von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen und Kubaturen harmonisch an die 
nördlich angrenzende Entwicklungsmaßnahme an. 
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich überregional und regional bedeutender 
Verkehrsflächen (Bahntrasse, Holtmannsweg) die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber 
hinaus waren die Entwicklung von Freiraumqualitäten trotz der städtebaulichen Dichte sowie die 
umweltfördernden und umweltschützenden Anforderungen grundlegende Planungs- und 
Prüfinhalte. 
Insgesamt wird mit der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gemäß § 1 BauGB 
sichergestellt. In Würdigung und Abwägung der insbesondere schalltechnischen Erfordernisse 
wurden städtebaulich verträgliche Schutz- und Umsetzungsmaßnahmen festgesetzt. 
Zur Entwicklung einer innerörtlich mindergenutzten Fläche unter besonderer Förderung des 
sozialgerechten Wohnungsbaus ist mit dem übergeordneten städtischen Interesse zur 
Wohnbaulandentwicklung (siehe Kapitel 1.1.1) eine Umsetzung der Maßnahme als 
Innenentwicklung in einem über Verkehrslärm vorbelasteten Stadtraum anzustreben. Vor dem 
Hintergrund zwingend erforderlicher Wohnbauflächen und fehlender Planungsalternativen in der 
vorliegenden Ortslage sowie mit vergleichbaren Rahmenbedingungen ist das übergeordnete 
Interesse voranzustellen. In Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in Kombination mit 
passiven Schallschutzmaßnahmen ist eine qualitative Aufwertung der Flächen und Stärkung des 
Stadtteils verbunden. Das Konzept vervollständigt die Quartiersentwicklung am Kiesekampweg. 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. Die Grundsätze 
der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind mit den 
Bewertungen und daraus resultierenden Schallschutz-, Verkehrs- sowie umweltfördernden 
Maßnahmen erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB ist gegeben. 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde - Kiesekampweg werden vor Satzungsbeschluss

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 47 
ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und 
der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen 
Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.  
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs.8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): „Coerde – 
Kiesekampweg“  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 47 
Gutachten und Fachbeiträge  
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH. Mai 2019.  
Verkehrsuntersuchung zum Baugebiet Kiesekampweg in Münster-Coerde. Bochum : Brilon Bondzio 
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019. Projektnummer 3.1834. 
Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter. 21.12.2023. ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Einschließlich 
Gebäudeprüfung "Burlage" "Coerde - Kiesekampweg", Bebauungsplan Nr. 134 II - 
vorhabenbezogene 3. Änderung Coerde-Kiesekampweg. Telgte : Dipl.-Ing. Ulrich Schultewolter, 
21.12.2023. 
Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. August 2018.  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster - Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August 
2018. 
TÜV SÜD Industrie Service GmbH. 31.01.2024. Schalltechnischer Bericht Nr. LL17901.1/01; Zur 
Verkehrs- und Gewerbelärmsituation im Bereich des Bauvorhabens am Kiesekampweg 2 in 48157 
Münter-Coerde. Lingen : TÜV SÜD, 31.01.2024. Zeichen: IS-US-LIN/DL; Bericht Nr. LL17901.1/01.

Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

13542 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 6 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II 
(Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“ 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In dem Vorhabenbereich mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Dienstleistungen, nicht 
störendes Handwerk und Gewerbe“ sind zulässig: 
 Wohnnutzungen 
 Geschäfts- und Büronutzungen 
 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 
 nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe 
Nicht zulässig sind: 
 Einzelhandelsbetriebe 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes 
 Bordelle oder bordellähnliche Betriebe 
 Spielhallen und Wettbüros 
 Vergnügungsstätten aller Art 
(§ 12 Abs. 3 BauGB) 
1.1.2 Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke und nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetriebe sind ausschließlich in den 
Erdgeschossen (EG) zulässig. Ab dem ersten Obergeschoss (1. OG) sind ausschließlich 
Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1  Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull 
(m. ü. NHN) im Bezugssystem des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN2016). Als 
oberer Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Attika, der höchste Punkt der baulichen 
Konstruktion, des jeweils obersten Geschosses für die festgesetzte Gebäudehöhe bzw. die 
Brüstung bei Dachterrassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 
und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.2  Für die als Mindestdurchgangshöhe festgesetzte Lichte Höhe gilt die Oberkante der 
ausgebauten Wegefläche als unterer Bezugspunkt und die Unterkante des Gebäudeteils 
als oberer Bezugspunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0450/2024

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 6 
1.2.3  Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen durch technische, 
untergeordnete Aufbauten (wie Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungsanlagen, 
Kühlaggregate, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) ist bis zu einer Höhe von 
1,00 m zulässig, sofern diese um das Maß ihrer Höhe von der darunterliegenden 
Gebäudeaußenwand zurückversetzt angeordnet werden. Umwehrungen und Geländer 
dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen um maximal 1,00 m überschreiten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.3  Überbaubare Grundstücksflächen 
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Loggien, Elemente zur 
architektonischen Akzentuierung von Gebäudeteilen und Fenstergewänden um bis zu einer 
Tiefe von 0,50 m und durch Vordächer in Verbindung mit Hauszugängen um bis zu einer 
Tiefe von 1,50 m überschritten werden. Soweit Auskragungen über Geh- oder Radwegen 
liegen, ist eine Durchgangshöhe (lichte Höhe) von mindestens 2,50 m sowie bei Fahrwegen 
von mindestens 3,50 m einzuhalten. Die Mindesthöhe ist als Maß der Höhe zwischen der 
Oberkante des Geh-, Rad- oder Fahrweges und der Unterkante des jeweiligen 
Gebäudeteils definiert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4  Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen 
1.4.1  Tiefgaragen und unterirdische Nebenräume zur zulässigen Hauptnutzung (wie Abstell-, 
Fahrrad-, Technik- und Lagerräume) sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.4.2 Pkw-Stellplätze sind ausschließlich innerhalb des westlichen Baufensters für oberirdische 
Gebäude und in der Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 
BauNVO). 
1.4.3  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind oberirdisch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche für Obergeschosse, mit Ausnahme von 
 der dem Nutzungszweck im Vorhabenbereich selbst dienenden überdachten und 
nicht überdachten Fahrradabstellanlagen,  
 Ladestationen für Pedelecs/E-Bikes,  
 Spielplätzen,  
 Terrassen und  
 der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung 
von Abwasser dienenden Nebenanlagen 
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 
1.5  Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 
1.5.1  Im Geltungsbereich ist die Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärme- und 
Warmwasserversorgung (z. B. Gas- oder Ölheizung) unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a 
BauGB).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 6 
1.5.2  Auf den Dachflächen der Gebäude, die nicht mit Flächen erforderlicher haustechnischer 
Einrichtungen (wie Zugangsbauwerke zum Dach, Wartungswege, Tageslicht-
Beleuchtungselemente, Lüftungsanlagen, Kühlaggregate) und nutzbarer Freiflächen (z. B. 
Dachterrassen, Dachgärten) belegt sind, sind Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. 
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das 
Gebäude nicht für eine Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b 
BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
1.6  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.6.1  Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Bereiche von Tiefgaragen und sonstigen 
unterirdischen baulichen Anlagen sind mit einer durchwurzelbaren Schicht / einem 
humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken und als Vegetationsfläche anzulegen. Die 
Aufbauhöhe der durchwurzelbaren Schicht muss im Mittel 50 cm und für Baumpflanzungen, 
auf einer Fläche von 15-20 m², mindestens 80 cm betragen. Speicher- und 
Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu einer Höhe von 15 cm in der Aufbauhöhe der 
Überdeckung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.6.2  Die Dachflächen sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 10 cm begrünbarem Substrat 
zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als 
begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu 
kombinieren und schließen diese nicht aus. Ausnahmen sind zur Achtung der 
brandschutztechnischen Bedingungen und für Flächen erforderlicher haustechnischer 
Einrichtungen (wie Zugangsbauwerke zum Dach für Wartungszwecke, Wartungswege, 
Tageslicht-Beleuchtungselemente) und nutzbarer Freiflächen (z. B. Dachterrassen, 
Dachgärten) zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen 
begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 
1.7  Aktiver und passiver Schallschutz 
1.7.1  Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile (Wandteile, 
Fenster, Lüftung, Dächer, etc.) von schutzbedürftigen Räumen – Aufenthaltsräume im 
Sinne des § 46 BauO NRW – sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten 
nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den in der Planurkunde 
gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung zwischen den 
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert: 
Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, Quelle: DIN 
4109-1:2018-01 
Spalte / 
Zeile 
1 2 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegeln La 
4 IV 70 dB 
5 V 75 dB

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 6 
Die an den Baugrenzen zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von 
der Baugrenze zurückversetzte oder in einem Winkel von bis zu 90° errichtete Fassaden 
oder Fassadenteile (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.2  Im Geltungsbereich sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum 
Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte, gegebenenfalls fensterunabhängige 
Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht 
verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.3  In den mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichneten 
Bereichen sind Außenwohnbereiche ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen 
(z. B. Prallscheiben, Loggiaverglasung), die eine Minderung der Verkehrsgeräusche um 
das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 
der DIN 18005-1 tags sicherstellen, nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.4  Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.7.1 bis 1.7.3 können gestattet 
werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen einer 
Einzelfallprüfung nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen wird, dass geringere 
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8  Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist mit seinen dargestellten Ansichtsplänen sowie 
dem Grün- und Freiflächenplan Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes 
(§ 12 Abs. 3 BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW 2018) 
2.1  Dächer 
Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika 
auszuführen. 
2.2  Material und Farbgebung 
Die Gebäudefassaden sind in Material und Farbgebung entsprechend den Darstellungen 
des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) zu gestalten. 
2.3  Einfriedungen 
Einfriedungen sind in Form von Hecken, Hecken in Kombination mit einem Zaun (z. B. 
Stab-/ Drahtgitterzäunen, Stab-/ Drahtmattenzäunen), Gräser- und Staudenpflanzungen 
sowie Mauern und Sichtschutzzäunen zulässig. Hierbei sind Zaunelemente in Kombination 
mit Hecken auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt und Mauern und 
Sichtschutzzäune nur zwischen Terrassenbereichen, die unmittelbar an das Gebäude 
anschließen, mit einer Tiefe von maximal 2,50 m und einer Höhe von maximal 2,00 m 
zulässig.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 6 
2.4  Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind an den Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von 
2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen. Werbeanlagen mit wechselndem Bild 
und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder laufendem Licht sind generell 
unzulässig. 
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende 
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen und Bauen im Erdgeschoss des Stadthauses 3, 
Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche 
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch 
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit / Fossilien) 
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde 
und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911) 
unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 und 17 DSchG NRW). 
3.4  Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen. 
3.5  Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und 
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde – Kiesekampweg“  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 6 
3.6  Artenschutz 
Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten 
folgende mindernde Maßnahmen beachtet werden: 
 Installation von zwölf Fledermauskästen an den Vorhabengebäuden. 
 Installation von je fünf Nisthilfen für die Arten Star und Gartenrotschwanz an den 
Vorhabengebäuden. 
 Verwendung einer insekten- und fledermausfreundlichen Freiflächenbeleuchtung 
durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten- 
und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des 
Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. 
LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, 
Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K).

Anlage A

2222 Zeichen

Anlage A zur V/0450/2024 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Nord und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfs der Bebauungs-
planänderung im Bereich des ehemaligen Standorts der Druckerei Burlage am Kiesekampweg in 
Coerde informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung eines Gebiets in aufgelockerter Blockrandbebauung mit zwei Gebäuden, 
das sich in städtebaulicher Hinsicht mit einer gestaffelten Höhenentwicklung von IV bis V Ge-
schossen in das Quartier einfügt.  
 
Neben einer Wohnflächenentwicklung (rund 30 Wohnungen) sind in den Erdgeschossen Gewer-
beeinheiten vorgesehen, in denen sich nicht störende, kleinteilige Gewerbe ansiedeln können. 
Oberhalb des Erdgeschosses werden ausschließlich Wohnungen geplant. Dabei werden die 
Bestimmungen der „Sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMünster)“ berücksichtigt.  
 
Parallel zu dieser Vorlage erfolgt der formale Beschluss des Rats, den Bebauungsplan zu ändern 
(Vorlage Nr. V/0449/2024). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits im Juni 2023 
stattgefunden. Als nächster Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung soll im September/Oktober 2024 
die Veröffentlichung des Planentwurfs erfolgen. Für das Jahr 2025 ist schließlich der Beschluss 
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung als Satzung geplant. 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Sie schließt mit der Vorhabenträgerin Projekt Münster 
Kiesekampweg 2 GmbH & Co. KG einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die 
Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das Themenfeld Demographie wird berührt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Ein-
wohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Ver-
fügung stellen muss.

Anlage-1-Planverkleinerung

36 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0450/2024

Beratungsverlauf (2)

27.08.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Königsberger Straße 4
  • Kiesekampweg 2
  • Holtmannsweg 8
  • Kemperweg
  • Albersloher Weg 33
  • Breslauer Straße
  • An den Speichern 7
  • Coerheide
  • Maybusch

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0450/2024
Typ
Vorlagen
Datum
02.08.2024
Erstellt
22.07.2024 12:17