4131/2023
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Satzung WSR H
25631 Zeichen
Version vom 08.01.2024 Anlage 2
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Habsburgerring/Hohenstaufenring
vom Rudolfplatz im Norden bis zum Barbarossaplatz im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen –
Habsburgerring/Hohenstaufenring
vom xxx
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.November 2023
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW.
S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da
aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 1 –
Boulevard.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes
Habsburgerring/Hohenstaufenring und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des
Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist
durch die fünf- bis achtgeschossige Architektur, des Wiederaufbaus und den großstädtischen
Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das Hochhaus an der Ecke zur
Jahnstraße dar.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die
Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende
Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den
öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzu ngen zur
Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres
Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade
mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen G esamtgefüges
anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und
Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch Werbeanlagen ausgelöst werden
kann, Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine
Wettbewerbsgleichheit der Gewerbetreibenden untereinander her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind.
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und
ausreichendem Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl
einen Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichheit untereinander herstellen. Diese
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges
und dem Ort Stadtbild abgewogen. Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgab e zu bewerten. Die
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hohenstaufenrings
Teilbereich 1 sowie des Schutzbereiches Yitzak -Rabin-Platz Teilbereich 2 und
betreffen Straßen und Gebäude. Das Gebiet
Habsburgerring/Hohenstaufenring Teilbereich 1 wird begrenzt durch die
Gebäude Hohenstaufenring 1-78 und Habsburgerring 1-5 ausgenommen von der
Nordfassade Habsburgerring 2 . Der Schutzbereich Yitzak-Rabin-Platz
Teilbereich 2 wird begrenzt durch die Gebäude Beethovenstraße 1 -5/13,
Mozartstraße 1 und 2 sowie Engelbertstraße 31a.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE -
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der
rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09),
6644 Sc 1/05 (6644 3/05) und 6444 Sb 4/02 (65446/02) berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für
genehmigungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öff entlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmunge n der rechtswirksamen
Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09), 6644 Sc 1/05 (6644
3/05) und 6444 Sb 4/02 (65446/02) der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie
für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen
Leitungszuführungen.
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und
unteren Rand
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel
waagerecht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder
von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder
eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als
Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das
Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma
begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
8. Sammelhinweis
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung
verwendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse,
Friese sowie Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und
Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren
(z.B. Markisen)
– oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil
einer Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an
die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei
Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von
Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen
umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirken – und von
freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnahme der i n Absatz 2 genannten
Werbeanlagen, erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch
nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht
oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr),
soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage
verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend
anzuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und
auf das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nich t durch wechselnde
Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare
Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die
sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet werden.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe
anzubringen.
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz-
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder
Rückfassaden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos
geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer
Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4
Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie
tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht
verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von
Architekturelementen ist zu vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlag en sowie Werbeanlagen mit
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung,
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1, 00 m im Lichten zur
Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche
ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster
verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max. Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 -4000 Kelvin
beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder
Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht
zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund
von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straß enseitigen Fassaden und nur
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäuden) und benachbar ten Werbeanlagen
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist
unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61,8 % der
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches
Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am
weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen
Werbeanlage gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,8 0 m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade
anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes
bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche
anzuordnen.
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von
3,00 m nicht unterschreiten.
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben,
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer
Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen,
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß
von 0,25 m betragen.
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür
vorgesehenen Signetzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten
Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes
des 2. Obergeschosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Ge bäuden) und benachbarten Werbeanlagen
einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe
und Positionierung auszuführen.
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß
von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht
unterschreiten.
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen - und Werbelogos dürfen eine
Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht
überschreiten.
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt,
verdeckt bzw. bemalt und zu - oder übergedeckt werd en. Das Bekleben von
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien
im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der
Schaufensterflächen bedecken.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nur
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur
10% der Vordachfläche betragen.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge de r Gewerbeeinheiten über die
gesamte Fassadenfläche zu mindesten s 80% gewährleistet ist. Flächig
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind
unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von
mindestens 80,00 m untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der
Werbefläche je 118,5 x 350 cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN
683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -
Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen
Stadtbahnhaltestelle zulässig.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen
Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in
den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der
Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden,
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz
1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt
oder ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht
beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Anlage 5 Fotodokumentation WSR H
2704 Zeichen
Bestandsaufnahme Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohenstaufenring Fotodokumentation 13. April 2022 Anlage 5 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring
Beschlussvorlage Rat
5571 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 4131/2023 Freigabedatum 20.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Habsburgerring/Hohenstaufenring Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen - Habsburgerring/Hohenstaufenring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Habsburgerring/Hohenstaufenring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. De- zember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver- halt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri- schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter- disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan- lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Habsburgerring/Hohen- staufenring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Hinweis Die Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring, wie auch die anderen Teilsatzun- gen der Kölner Ringstraßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits in 2023 beschlossenen Werbesatzungen. Die bereits beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer 3 Rechtskraft wirksam. Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan H - Habsburgerring/Hohenstaufenring Anlage 2 Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohenstaufenring Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohen- staufenring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung H der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 3 Begründung WSR H
24283 Zeichen
Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring Version vom 08.01.2024 Anlage 3 BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Habsburgerring/Hohenstaufenring vom Rudolfplatz im Norden bis zum Barbarossaplatz im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohenstaufenring vom xxx 1. Bedeutung des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings 1.1 Geschichte des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings Das unbebaute Gebiet des heutigen Hohenstaufenrings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Am 25. Mai 1882 wurde der Ringabschnitt vom Hahnentor über den Zülpicher Platz bis zum damaligen Weyertor (heute Straße Zum Weyentor) „Hohenstaufenring“ benannt. Nur ein Jahr später beschlossen die Stadtverordneten die Umbenennung des Teilstücks zwischen dem Hahnentor und der Schaafenstraße, an deren Ende sich bis zum Jahr 1882 das Schaafentor befand, in Habsburgerring. Somit ist der Habsburgerring auch heute noch das kürzeste Teilstück der Ringstraßen. Eine der ehemaligen Prachtbauten auf den Hohenstaufenring stellte das Hohenstaufenbad dar, womit Stadtbaumeister Josef Stübben das Büro de Voss & Alfred Müller beauftragte. Das Bad erstreckte sich über den gesamten Baublock zwischen dem Hohenstaufenring, der Schaevenstraße, dem Mauritiuswall und der Rubenstraße. Das am 1. Juli 1885 eröffnet städtische Bad wurde aufgrund von starken Beschädigungen im Zuge des 2. Weltkrieges im Jahr 1958 abgerissen. Neben den Hohenstaufenbad prägten auch die Bauten von Architekt Hermann Otto Pflaume 1889/90 den Hohenstaufenring. Dieser errichtete im Renaissance –Stil neben ganzen Häuserreihen, sogar ein Palais (ehem. Hohenstaufenring 57) für die Kaufmannsfamilie Oelbermann. Der ehemalige Oelbermann-Palais, welcher an den heutigen Yitzhak-Rabin-Platz angrenzte, wurde 1981 abgerissen und durch einen Wohnbau ersetzt. Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 1.2 Lage im Stadtraum Der Habsburgerring/Hohenstaufenring befindet sich zwischen dem „Komponisten-Viertel“, dem Rathenauviertel und dem „Kwartier Längtan“ außerhalb und dem Mauritius-Viertel im inneren der Ringe, wobei der Yitzhak-Rabin-Platz dem Komponisten-Viertel in der Neustadt angehört. Der Hohenstaufenring stellt die Schnittstelle zwischen den Stadtteilen der Altstadt und der Neustadt dar. Er schließt im Norden an den Rudolfplatz und im Süden über den Zülpicher Platz an den Barbarossaplatz an. Die Werbesatzung en für den Rudolfplatz und Barbarossaplatz sind separat vorhanden. Die Werbesatzung des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen. Den Hohenstaufenring (Teilbereich 1) entlang der Ringstraße sowie den angrenzenden Schutzbereich Yitz hak-Rabin-Platz (Teilbereich 2), welcher von der Mozartstraße, Beethovenstraße und der Engelbertstraße umgrenzt wird. Beide Teilbereiche werden im Rahmen der Satzung einheitlich als betrachtet. 2. Heutige Situation des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Habsburgerring/Hohenstaufenring wird heute durch flankierende fünf- bis achtgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Das Hochhaus an der Ecke Hohenstaufenring/Jahnstraße ragt mit seinen 12 Geschossen über die vorwiegende Bebauung hinaus und bildet gemeinsam mit dem Yitzhak-Rabin-Platz (Teilbereich 2) und dem Bereich um den Zülpicher Platz, welcher an die Herz-Jesu Kirche angrenzt, markante Punkte des Straßenzuges. Die unmittelbar an den Hohenstaufenring flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg. Sie stellt sich im H inblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum überwiegend einheitlich dar. Als Folge unterliegt nur eine geringe Anzahl an Gebäuden dem Denkmalschutz. Zu dem denkmalwerten Gebäuden gehören Hohenstaufenring 19 sowie 72 und die Beethovenstraße 1. Der Yitzhak-Rabin-Platz sowie der Vorplatz der Herz -Jesu-Kirche wurden u.a. aufgrund ihrer Platzgestaltung mit Baumpflanzungen als erhaltenswerte Platzräume in die Denkmalliste aufgenommen. Insofern zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich überwiegend gastronomische Betriebe jeglicher Art. Neben der Gastronomie gibt es vereinzelte Einzelhandels und Kultureinrichtungen. In den Obergeschossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen. 2.3 Nutzung des Straßenraums Der Habsburgerring/Hohenstaufenring hat aufgrund seiner geradlinigen Dimensionierung und Breite innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptverkehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit dem Komponisten-Viertel dar. Im Rahmen des Ausbaus der Fahrradwege entlang der Ringe wurde der motorisierte Verkehr entsprechend reduziert, was den Charakter einer Allee im Gegenzug zu einer Verkehrsachse Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring wieder mehr unterstützen kann. Eine Überquerung ist wegen der Stadtbahn nur an wenigen Stellen möglich. Darüber hinaus ist liegt Bereich des Zülpicher Platzes die gleichnamige oberirdische Stadtbahnhaltestelle „Zülpicher Platz“. An dieser kreuzen sich die Ringlinien 12 und 15 sowie die ost -west verlaufende Linie 9, über die das Ausgehviertel Kwartier Längtan mit dem Stadtbahnnetz verbunden wird. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Im Geltungsbereiches der Satzung existieren drei rechtskräftige Bebauungspläne. Für den Bereich entlang des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings bestehen die Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09) und 6644 Sc 1/05 (6644 3/05), an der Ecke Engeltbertstraße/Mozartstraße angrenzend an den Yitzhak -Rabin-Platz der Bebauungsplan Nr. 6444 Sb 4/02 (65446/02). Von den gültigen Planwerken setzt lediglich der Bebauungsplan Nr. 6644 Sa 3/09 (66445/09) ein „Gemischtes Gebiet“ fest. Konkret sollte mit dem Planungsrecht die Umsetzung eines sechsgeschossigen Gebäudes mit einem zurückgesetzten Zweckgeschoss ermöglicht werden. Die Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sc 1/05 (6644 3/05) und 6444 Sb 4/02 (65446/02) treffen keine Aussagen zu der Art der baulichen Nutzung. Zweck dieser Planwerke war es, die Flucht- und Baulinien im Bestand entsprechend neuzuordnen. Obwohl der Habsburgerring/Hohenstaufenring nicht durch einen bestimmten Gebietscharakter planungsrechtlich geprägt ist, spiegelt die gegenwärtige bauliche Nutzung ein durchmischtes Innenstadtquartier mit Einzelhandel-, Büro- und Wohnnutzung wider. Die Festsetzung des „Gemischten Gebiets“ im Bebauungsplan Nr. 6644 Sa 3/09 (66445/09), welches heute dem Gebietscharakter eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO entspricht, untermauert die Zielausrichtung für den Stadtraum Habsburgerring/Hohenstaufenring. 3.2 Stadträumliche Wirkung Der Habsburgerring/Hohenstaufenring wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrgenommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Der Bereich um den Zülpicher Platz wird aufgrund der Stadtbahnhaltestelle in Richtung Zülpicher Straße im Westen bzw. der Jahnstraße im Osten stark durch Fußgänger frequentiert. Neben dem 2017 im Zuge eines Künstlerwettbewerbs neugestalteten Yitzhak -Rabin-Platz, befinden sich an der Ecke Jahnstraße/Hohenstaufenring/Friedrichstraße eine kleine Platzfläche mit Gastronomieangeboten, welche durch Ihre Außengastronomie das Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich beeinflussen. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung bedeutsames P rojekt und zeigt perspektivisch Maßnahmen auf . Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Adressierungen am Habsburgerring/Hohenstaufenring ist unter anderem die Erhöhung der räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungsschritte. Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Habsburgerring/Hohenstaufenring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Ei nheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städtebauliche Bild sind. 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbin dliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzei tig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrn ehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 3 2 1 Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring der Örtlichkeit im Interesse or tsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie - und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkraftt reten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterisc he Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring Da die Prägung des Stadtraumes Hohenstaufenring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Informati on und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbil d des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlage n sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geo rdneten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbs bedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler W erbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbe anlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen d ient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurr enzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. D ie seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbean lagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus de r Bestimmungen soll die Wahr nehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit e rstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. Die G ewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Able sbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Anlage 4 Illustration WSR H
9398 Zeichen
WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung H Habsburgerring/Hohenstaufenring zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 4Version vom 18.01.2024 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG WERBUNG min. 1,00 m min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen- hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 (5) (6) max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA
2433 Zeichen
/ 2 ANLAGE 6 61 611/2 Ber Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024 Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes- sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende Beschlussvorlagen betroffen: Vorlagen-Nr. 4131/2023 Vorlagen-Nr. 0082/2024 Vorlagen-Nr. 0084/2024 Vorlagen-Nr. 0089/2024 Vorlagen-Nr. 0090/2024 Vorlagen-Nr. 0094/2024 Vorlagen-Nr. 0095/2024 Frage 1: RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus- schüsse/den Rat gegeben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins- gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi- schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen. Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor- gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat- zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können. - 2 - Frage 2: RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er- folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz- buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab- hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be- denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.
Anlage 1 Geltungsbereich WSR H
405 Zeichen
Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen Habsburgerring/Hohenstaufenring Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
996 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4131/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.02.2024
- Erstellt
- 19.12.2023 10:43