Mandari Insight

4131/2023

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.02.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2024, TOP 6.1.7

Anlage 2 Satzung WSR H

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation WSR H

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Begründung WSR H

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Illustration WSR H

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich WSR H

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Satzung WSR H

25631 Zeichen

Version vom 08.01.2024        Anlage 2 
 
 
SATZUNG 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Habsburgerring/Hohenstaufenring 
vom Rudolfplatz im Norden bis zum Barbarossaplatz im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – 
Habsburgerring/Hohenstaufenring 
vom xxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.November 2023 
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. 
S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard 
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da 
aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 1 – 
Boulevard. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes 
Habsburgerring/Hohenstaufenring und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des 
Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist 
durch die fünf- bis achtgeschossige Architektur, des Wiederaufbaus und den großstädtischen 
Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das Hochhaus an der Ecke zur 
Jahnstraße dar. 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die 
Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende 
Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den 
öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzu ngen zur 
Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres 
Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade 
mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen G esamtgefüges 
anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und

Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen 
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch Werbeanlagen ausgelöst werden 
kann, Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine 
Wettbewerbsgleichheit der Gewerbetreibenden untereinander her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen 
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. 
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und 
ausreichendem Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl 
einen Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichheit untereinander herstellen. Diese 
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges 
und dem Ort Stadtbild abgewogen.  Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern 
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgab e zu bewerten. Die 
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden 
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und 
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hohenstaufenrings 
Teilbereich 1 sowie des Schutzbereiches Yitzak -Rabin-Platz Teilbereich 2 und 
betreffen Straßen und Gebäude. Das Gebiet 
Habsburgerring/Hohenstaufenring Teilbereich 1 wird begrenzt durch die 
Gebäude Hohenstaufenring 1-78 und Habsburgerring 1-5 ausgenommen von der 
Nordfassade Habsburgerring 2 . Der Schutzbereich Yitzak-Rabin-Platz 
Teilbereich 2  wird begrenzt durch die Gebäude Beethovenstraße 1 -5/13, 
Mozartstraße 1 und 2 sowie Engelbertstraße 31a. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in  dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE - 
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09), 
6644 Sc 1/05 (6644 3/05) und 6444 Sb 4/02 (65446/02) berührt. 
 
§ 2 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die

Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öff entlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmunge n der rechtswirksamen 
Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09), 6644 Sc 1/05 (6644 
3/05) und 6444 Sb 4/02 (65446/02) der Stadt Köln. 
 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie 
für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen 
Leitungszuführungen. 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und 
unteren Rand 
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel 
waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels 
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder 
von reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder 
eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als 
Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das 
Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma 
begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
8. Sammelhinweis 
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von

Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem 
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen. 
 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, 
Friese sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege 
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem 
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und 
Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren 
(z.B. Markisen) 
– oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil 
einer Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an 
die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei 
Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von 
Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. 
 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und 
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen 
umschließende Rechteck. 
 
§ 4 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern

diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirken – und von 
freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnahme der i n Absatz 2 genannten 
Werbeanlagen, erforderlich. 
 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für 
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch 
nur bis zum Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht 
oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), 
soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage 
verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern  
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW 
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend 
anzuordnen und zu gestalten. 
 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie  ein ruhiges und geordnetes 
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nich t durch wechselnde 
Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare 
Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die 
sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet werden. 
 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe 
anzubringen. 
 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.

(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz- 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder 
Rückfassaden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und 
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos 
geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer 
Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 
Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie 
tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht 
verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von 
Architekturelementen ist zu vermeiden. 
 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlag en sowie Werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, 
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist 
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1, 00 m im  Lichten zur 
Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche 
ausmachen. 
 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster 
verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. 
 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
  
             
a = max. Länge der Werbung 
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
a+b = Gebäudebreite 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden.

§ 7 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 -4000 Kelvin 
beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder 
Anlagen sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht 
zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund 
von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung  von Werbeanlagen oder 
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straß enseitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) und benachbar ten Werbeanlagen 
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist 
unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.

(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61,8 % der 
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite 
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches 
Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am 
weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen 
Werbeanlage gehören. 
 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,8 0 m nicht überschreiten. 
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie 
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten  Befestigungsschiene an der Fassade 
anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes 
bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. 
 
 
§ 9 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben 
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche 
anzuordnen. 
 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten.  
 
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.

(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv  tragenden Bauteilen einer 
Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
 
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür 
vorgesehenen Signetzone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Signetzone  befindet sich auf Höhe des obersten 
Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes 
des 2. Obergeschosses. 
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Ge bäuden) und benachbarten Werbeanlagen 
einhalten. 
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe 
und Positionierung auszuführen. 
 
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß 
von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht 
unterschreiten. 
 
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der 
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen - und Werbelogos dürfen eine 
Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht 
überschreiten.

(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. 
 
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets 
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 11 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, 
verdeckt bzw. bemalt und zu - oder übergedeckt werd en. Das Bekleben von 
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien 
im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann 
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen 
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der 
Schaufensterflächen bedecken. 
 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nur 
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 
10% der Vordachfläche betragen. 
 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge de r Gewerbeeinheiten über die 
gesamte Fassadenfläche zu mindesten s 80% gewährleistet ist. Flächig 
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind 
unzulässig. 
 
§ 12 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von 
mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der 
Werbefläche je 118,5 x 350 cm), 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 
683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),  
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -
Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), 
5. Werbeuhren. 
 
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses 
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je 
Fahrgastunterstand ist eine  in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.

Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen 
Stadtbahnhaltestelle zulässig.   
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen 
Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in 
den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der 
Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen  
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 
1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt 
oder ändert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht

wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage 5 Fotodokumentation WSR H

2704 Zeichen

Bestandsaufnahme
Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen –
Habsburgerring/Hohenstaufenring
Fotodokumentation 13. April 2022
Anlage 5

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring

Beschlussvorlage Rat

5571 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4131/2023 
Freigabedatum 
20.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: 
hier Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen - 
Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Habsburgerring/Hohenstaufenring als Teil der Kölner 
Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. De-
zember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 
86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – 
Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. 
NRW, S. 1086) als Satzung. 
 
Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver-
halt bedarf daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri-
schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter-
disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, 
Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan-
lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Habsburgerring/Hohen-
staufenring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. 
 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
Hinweis 
Die Werbesatzung H – Habsburgerring/Hohenstaufenring, wie auch die anderen Teilsatzun-
gen der Kölner Ringstraßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits in 2023 beschlossenen 
Werbesatzungen. Die bereits beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer

3 
Rechtskraft wirksam. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Befangenheitsplan H - Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Anlage 2 Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – Habsburgerring/Hohen-
staufenring 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung H der Kölner Ringe 
Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 3 Begründung WSR H

24283 Zeichen

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Version vom 08.01.2024        Anlage 3 
 
 
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Habsburgerring/Hohenstaufenring 
vom Rudolfplatz im Norden bis zum Barbarossaplatz im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen – 
Habsburgerring/Hohenstaufenring 
vom xxx 
 
 
1. Bedeutung des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings 
1.1 Geschichte des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings 
Das unbebaute Gebiet des heutigen Hohenstaufenrings vor der mittelalterlichen 
Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als 
Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, 
weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt 
wurde. 
Am 25. Mai 1882 wurde der Ringabschnitt vom Hahnentor über den Zülpicher Platz bis zum 
damaligen Weyertor (heute Straße Zum Weyentor) „Hohenstaufenring“ benannt. Nur ein Jahr 
später beschlossen die Stadtverordneten die Umbenennung des Teilstücks zwischen dem 
Hahnentor und der Schaafenstraße, an deren Ende sich bis zum Jahr 1882 
das Schaafentor befand, in Habsburgerring. Somit ist der Habsburgerring auch heute noch 
das kürzeste Teilstück der Ringstraßen. 
Eine der ehemaligen Prachtbauten auf den Hohenstaufenring stellte das Hohenstaufenbad 
dar, womit Stadtbaumeister Josef Stübben das Büro de Voss & Alfred Müller beauftragte. Das 
Bad erstreckte sich über den gesamten Baublock zwischen dem Hohenstaufenring, der 
Schaevenstraße, dem Mauritiuswall und der Rubenstraße.  Das am 1. Juli 1885 eröffnet  
städtische Bad wurde aufgrund von starken Beschädigungen im Zuge des 2. Weltkrieges im 
Jahr 1958 abgerissen. 
Neben den Hohenstaufenbad prägten auch die Bauten von Architekt Hermann Otto Pflaume 
1889/90 den Hohenstaufenring. Dieser errichtete im Renaissance –Stil neben ganzen 
Häuserreihen, sogar ein Palais  (ehem. Hohenstaufenring 57) für die Kaufmannsfamilie 
Oelbermann.  
Der ehemalige Oelbermann-Palais, welcher an den heutigen Yitzhak-Rabin-Platz angrenzte, 
wurde 1981 abgerissen und durch einen Wohnbau ersetzt.

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring befindet sich zwischen dem „Komponisten-Viertel“, 
dem Rathenauviertel und dem „Kwartier Längtan“ außerhalb und dem Mauritius-Viertel im 
inneren der Ringe, wobei der Yitzhak-Rabin-Platz dem Komponisten-Viertel in der Neustadt 
angehört. Der Hohenstaufenring stellt die Schnittstelle zwischen den Stadtteilen der Altstadt 
und der Neustadt dar. Er schließt im Norden an den Rudolfplatz und im Süden über den 
Zülpicher Platz an den Barbarossaplatz an. Die Werbesatzung en für den Rudolfplatz und 
Barbarossaplatz sind separat vorhanden.  
Die Werbesatzung des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings setzt sich aus zwei Teilbereichen 
zusammen. Den Hohenstaufenring (Teilbereich 1) entlang der Ringstraße sowie den 
angrenzenden Schutzbereich Yitz hak-Rabin-Platz (Teilbereich 2), welcher von der 
Mozartstraße, Beethovenstraße und der Engelbertstraße umgrenzt wird. Beide Teilbereiche 
werden im Rahmen der Satzung einheitlich als betrachtet. 
 
2. Heutige Situation des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring wird heute durch flankierende fünf- bis 
achtgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser geprägt.  
Das Hochhaus an der Ecke Hohenstaufenring/Jahnstraße ragt mit seinen 12 Geschossen über 
die vorwiegende Bebauung hinaus und bildet gemeinsam mit dem Yitzhak-Rabin-Platz 
(Teilbereich 2) und dem Bereich um den Zülpicher Platz, welcher an die Herz-Jesu Kirche 
angrenzt, markante Punkte des Straßenzuges. 
Die unmittelbar an den Hohenstaufenring flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des 
Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg. Sie stellt sich im H inblick auf die 
Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum überwiegend einheitlich dar. 
Als Folge unterliegt nur eine geringe Anzahl an Gebäuden dem Denkmalschutz. Zu dem 
denkmalwerten Gebäuden gehören Hohenstaufenring 19 sowie 72 und die Beethovenstraße 
1. Der Yitzhak-Rabin-Platz sowie der Vorplatz der Herz -Jesu-Kirche wurden u.a. aufgrund 
ihrer Platzgestaltung mit Baumpflanzungen als erhaltenswerte Platzräume in die Denkmalliste 
aufgenommen. Insofern zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen 
werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 
 
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse 
Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich überwiegend gastronomische Betriebe jeglicher 
Art. Neben der Gastronomie gibt es vereinzelte Einzelhandels und Kultureinrichtungen. In den 
Obergeschossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen. 
 
2.3 Nutzung des Straßenraums 
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring hat aufgrund seiner geradlinigen Dimensionierung und 
Breite innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptverkehrsstraße. 
Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit dem 
Komponisten-Viertel dar. 
Im Rahmen des Ausbaus der Fahrradwege entlang der Ringe wurde der motorisierte Verkehr 
entsprechend reduziert, was den Charakter einer Allee im Gegenzug zu einer Verkehrsachse

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
wieder mehr unterstützen kann. Eine Überquerung ist wegen der Stadtbahn nur an wenigen 
Stellen möglich. 
Darüber hinaus ist liegt Bereich des Zülpicher Platzes die gleichnamige  oberirdische 
Stadtbahnhaltestelle „Zülpicher Platz“. An dieser kreuzen sich die Ringlinien 12 und 15 sowie 
die ost -west verlaufende Linie 9, über die das Ausgehviertel Kwartier Längtan mit dem 
Stadtbahnnetz verbunden wird. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
Im Geltungsbereiches der Satzung existieren drei rechtskräftige Bebauungspläne.  
Für den Bereich  entlang des Habsburgerrings/Hohenstaufenrings bestehen die 
Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sa 3/09 (66445/09) und 6644 Sc 1/05 (6644 3/05), 
an der  Ecke Engeltbertstraße/Mozartstraße angrenzend an den Yitzhak -Rabin-Platz der 
Bebauungsplan Nr. 6444 Sb 4/02 (65446/02). 
Von den gültigen Planwerken setzt lediglich der Bebauungsplan Nr. 6644 Sa 3/09 (66445/09) 
ein „Gemischtes Gebiet“ fest.  Konkret sollte mit dem Planungsrecht die Umsetzung eines 
sechsgeschossigen Gebäudes mit einem zurückgesetzten Zweckgeschoss ermöglicht 
werden. 
Die Bebauungspläne mit den Nummern 6644 Sc 1/05 (6644 3/05) und 6444 Sb 4/02 
(65446/02) treffen keine Aussagen zu der Art der baulichen Nutzung. Zweck dieser Planwerke 
war es, die Flucht- und Baulinien im Bestand entsprechend neuzuordnen. 
Obwohl der Habsburgerring/Hohenstaufenring nicht durch einen bestimmten Gebietscharakter 
planungsrechtlich geprägt ist, spiegelt die gegenwärtige bauliche Nutzung ein durchmischtes 
Innenstadtquartier mit Einzelhandel-, Büro- und Wohnnutzung wider. Die Festsetzung des 
„Gemischten Gebiets“ im Bebauungsplan Nr. 6644 Sa 3/09 (66445/09), welches heute dem 
Gebietscharakter eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO entspricht, untermauert die 
Zielausrichtung für den Stadtraum Habsburgerring/Hohenstaufenring. 
 
3.2 Stadträumliche Wirkung 
Der Habsburgerring/Hohenstaufenring wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich 
im Stadtraum wahrgenommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen 
schwierig. Der Bereich um den Zülpicher Platz wird aufgrund der Stadtbahnhaltestelle in 
Richtung Zülpicher Straße im Westen bzw. der Jahnstraße im Osten stark durch Fußgänger 
frequentiert.  
Neben dem 2017 im Zuge eines Künstlerwettbewerbs neugestalteten Yitzhak -Rabin-Platz, 
befinden sich an der Ecke Jahnstraße/Hohenstaufenring/Friedrichstraße eine kleine 
Platzfläche mit Gastronomieangeboten, welche durch Ihre Außengastronomie das 
Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich beeinflussen. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der 
Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung bedeutsames P rojekt und zeigt 
perspektivisch Maßnahmen auf . Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der 
Adressierungen am Habsburgerring/Hohenstaufenring ist unter anderem die Erhöhung der 
räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer 
Planungsschritte.

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
 
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:  
 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt  
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Habsburgerring/Hohenstaufenring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, 
deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Ei nheitlichkeit der Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine 
einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.  
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische 
und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret 
formulierten Leitlinien bilden eine verbin dliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzei tig die gestalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und 
Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrn ehmbaren Ordnung auch die 
Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 
3 
2 
1

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
der Örtlichkeit im Interesse or tsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie - und 
Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den 
kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkraftt reten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die 
Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Hansaring eine gestalterisc he Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Da die Prägung des Stadtraumes Hohenstaufenring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll 
und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der 
Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Informati on und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbil d des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und  das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den 
unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines 
Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden 
können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlage n sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber 
Werbeanlagen eingeräumt werden.

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein 
Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geo rdneten Ortsbild 
geschaffen wird. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und 
Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl 
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbs bedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, 
ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler W erbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbe anlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen d ient der Konzentration auf 
wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar 
zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurr enzkampf, sich gegenüber 
Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im 
besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erdgeschosses. D ie seitliche Begrenzung des Raumes zu 
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbean lagen, deren 
Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter 
Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster 
von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung 
der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des 
Goldenen Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus de r Bestimmungen soll die Wahr nehmbarkeit der Fassade 
gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, 
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit e rstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen 
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für 
Stadtbahnhaltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese 
Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen 
verbundene Anlagen begrenzt. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die 
Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich 
eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die 
Werbewirkung kontrolliert erfolgt. 
Die G ewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Habsburgerrings/Hohenstaufenrings fordert insoweit besondere gestalterische 
Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von 
Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt 
werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche

Werbesatzung Habsburgerring/Hohenstaufenring 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Able sbarkeit des 
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Anlage 4 Illustration WSR H

9398 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung H Habsburgerring/Hohenstaufenring 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
ANLAGE 4Version vom 18.01.2024
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
(5)
(6)
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
Seite 5 von 5

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

2433 Zeichen

/ 2 
 ANLAGE  6 
61  
611/2 Ber  
  
  
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 
22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024  
Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes-
sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli-
cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende 
Beschlussvorlagen betroffen: 
Vorlagen-Nr. 4131/2023 
Vorlagen-Nr. 0082/2024 
Vorlagen-Nr. 0084/2024 
Vorlagen-Nr. 0089/2024 
Vorlagen-Nr. 0090/2024 
Vorlagen-Nr. 0094/2024 
Vorlagen-Nr. 0095/2024 
 
Frage 1: 
RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus-
schüsse/den Rat gegeben werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins-
gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 
Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam 
erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den 
jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen.  
Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor-
gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei 
den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu 
können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat-
zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits 
beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können.

- 2 - 
 
 
Frage 2: 
RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er-
folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage 
gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz-
buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der 
Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab-
hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der 
relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be-
denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.

Anlage 1 Geltungsbereich WSR H

405 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung H der Kölner Ringstraßen 
Habsburgerring/Hohenstaufenring
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es 
dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (4)

29.02.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.1.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4131/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.02.2024
Erstellt
19.12.2023 10:43