3492/2016
Satzung über eine Veränderungssperre: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3 (Begründung)
2825 Zeichen
A N L A G E 3 Begründung zur Veränderungssperre: Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord Der Verwaltung wurde am 23.12.2015 ein Antrag auf Nutzungsänderung für das Gebäude Antwer- pener Straße 53 vorgelegt. Beantragt wurde die Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr. Bei der beantragten Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die an diesem Standort mit über- wiegender Wohnnutzung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskon- zept des oben aufgeführten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Zurückstellung des Bauantra- ges ist erfolgt, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung der Planung wesentlich erschwert hätte. Der Zurückstellungsbescheid vom 18.04.2016 ist auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.01.2016 mit dem Arbeitstitel "Belgisches Viertel in Köln Neustadt/Nord" erfolgt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.03.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Der Antrag auf Nutzungsänderung soll auf der Grundlage der Veränderungssperre abgelehnt werden. Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent- wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter an- derem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften. Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert werden. Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbli- che Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräu- me eingeräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Berei- che zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe- sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere- gelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordne- ten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Zurückstellung abge- schlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
Anlage 2 (Anlage zur Satzung)
267 Zeichen
|&elstacexönn Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre Belgisches Viertel NN) RT 4 5 h | N £ EN N N N } E= & = & [IS N x ISIS SS 7 iR El ES \ N — IN, Noel I IS Maßstab 1 : 3000 0 25 50 75 100 150 200 Meter —, — Z— —
Beschlussvorlage Rat
1818 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Ke Vorlagen-Nummer 3492/2016 Freigabedatum 20.12.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln - Bonn im Westen in Köln-Neustadt/Nord in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Anlage 1 (Plan)
381 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre Belgisches Viertel LQ.|OQ1HXVWDGW1RUG 0 10050 200 300 Meter
Anlage 2 (Satzung)
2634 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 61/1Seib3492-2016Ke (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 28.01.2016 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln - Bonn im Westen in Köln-Neustadt/Nord gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. - 2 - § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3492/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27