Mandari Insight

3492/2016

Satzung über eine Veränderungssperre: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.01.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 14.1

Anlage 3 (Begründung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Plan)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Satzung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 (Begründung)

2825 Zeichen

A N L A G E  3  
 
 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord 
 
 
 
Der Verwaltung wurde am 23.12.2015 ein Antrag auf Nutzungsänderung für das Gebäude Antwer-
pener Straße 53 vorgelegt.  
 
Beantragt wurde die Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis 
donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr.  
 
Bei der beantragten Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten 
handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die an diesem Standort mit über-
wiegender Wohnnutzung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskon-
zept des oben aufgeführten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Zurückstellung des Bauantra-
ges ist erfolgt, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung der Planung wesentlich 
erschwert hätte. 
 
Der Zurückstellungsbescheid vom 18.04.2016 ist auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses 
des Stadtentwicklungsausschusses vom 28.01.2016 mit dem Arbeitstitel "Belgisches Viertel in 
Köln Neustadt/Nord" erfolgt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.03.2016 im Amtsblatt der 
Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Der Antrag auf Nutzungsänderung soll auf der Grundlage der Veränderungssperre abgelehnt werden. 
 
Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent-
wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die 
vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter an-
derem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften.  
Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert 
werden.  
 
Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbli-
che Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräu-
me eingeräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Berei-
che zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem 
Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordne-
ten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln.  
 
Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Zurückstellung abge-
schlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet 
der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.

Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

267 Zeichen

|&elstacexönn
Stadtplanungsamt

Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre

Belgisches Viertel

NN)

RT

4 5
h
|

N
£
EN
N
N
N
}

E=
&
=

&
[IS
N

x
ISIS
SS

7
iR
El
ES
\
N
—
IN,
Noel
I

IS

Maßstab 1 : 3000

0 25 50 75 100 150 200 Meter
—, — Z— —

Beschlussvorlage Rat

1818 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
61/1 Seib Ke 
Vorlagen-Nummer 
 3492/2016 
Freigabedatum 
20.12.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-
Neustadt/Nord  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen 
Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden 
sowie der Bahntrasse Köln - Bonn im Westen in Köln-Neustadt/Nord in der zu diesem Beschluss als 
Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
 
Alternative: keine 
 
Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
3 Anlagen

Anlage 1 (Plan)

381 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
 Belgisches Viertel
LQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
0 10050 200 300 Meter

Anlage 2 (Satzung)

2634 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1Seib3492-2016Ke (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord  
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 28.01.2016 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im 
Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln - Bonn im Westen 
in Köln-Neustadt/Nord gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Beratungsverlauf (3)

09.02.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
09.02.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.14 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.02.2017 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3492/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27