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0208/2020

Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.02.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 16.2

Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Satzungstext

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Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

573 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitspreis Preisstand: Ist 2018 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
 Leuchtstellen 
Gesamt 
nachrichtlich 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m² 210 315 
Herstellkosten €/Leuchte 2.829,13 €            1.982,74 
(Mast-, Leuchte-, Kabelanschluß) 
Anzahl der Beleuchtungsanlagen 
bezogen auf die Leuchten Stück 58 105 
Gesamtkosten € 164.089,54 208.187,70 372.277,24 
Gesamtfläche m² 12.180 33.075 45.255,00 
Kosten pro m² €/m² 13,47 6,29 
MwSt 19 % € 2,56 1,20 
Einheitssatz €/m² 16,03 7,49

Beschlussvorlage Rat

2583 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0208/2020 
Freigabedatum 
12.02.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 18. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrags – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der 
als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
Verkehrsausschuss 12.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, 
sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018 wird für die Teileinrichtung Straßenbeleuch-
tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen 
Werte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG ermittelt und sind in der Anlage 2 dargestellt. 
Hiernach ergibt sich für die technischen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 7,49 €/m². Für die 
dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 16,03 €/m². Gegenüber dem zuletzt festgesetzten Ein-
heitssätzen für das Herstellungsjahr 2017 ergibt sich bei den überwiegend eingesetzten technischen 
Leuchten ein Rückgang um rd. 14,6 %. Für die dekorativen Leuchten steigt der Einheitssatz um rd. 
19,6 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der einge-
setzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in 
den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. 
Der Satzungstext ist in der Anlage 1 beigefügt. Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeit-
räume gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2018 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend 
zum 01.01.2018 in Kraft. 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 
2018 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.  
Anlagen 
 Anlage 1: Satzungstext 
 Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

Anlage 1 - Satzungstext

1449 Zeichen

Anlage 1 
 
Achtzehnte Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetz- 
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ 
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat- 
zung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S. 
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576;  2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111) 
wird folgender Text als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich- 
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2018 
bis 31.12.2018 
  
Euro/m² 
  
 17 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen  7,49  
      
  b) dekorative Leuchtstellen  16,03“ 
     
     
     
    
 
 
§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

12.03.2020 Verkehrsausschuss
TOP 4.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0208/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.02.2020
Erstellt
21.01.2020 11:00