0208/2020
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung
573 Zeichen
Anlage 2 Ermittlung Einheitspreis Preisstand: Ist 2018 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m² 210 315 Herstellkosten €/Leuchte 2.829,13 € 1.982,74 (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluß) Anzahl der Beleuchtungsanlagen bezogen auf die Leuchten Stück 58 105 Gesamtkosten € 164.089,54 208.187,70 372.277,24 Gesamtfläche m² 12.180 33.075 45.255,00 Kosten pro m² €/m² 13,47 6,29 MwSt 19 % € 2,56 1,20 Einheitssatz €/m² 16,03 7,49
Beschlussvorlage Rat
2583 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0208/2020 Freigabedatum 12.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 18. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 12.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018 wird für die Teileinrichtung Straßenbeleuch- tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Werte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG ermittelt und sind in der Anlage 2 dargestellt. Hiernach ergibt sich für die technischen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 7,49 €/m². Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 16,03 €/m². Gegenüber dem zuletzt festgesetzten Ein- heitssätzen für das Herstellungsjahr 2017 ergibt sich bei den überwiegend eingesetzten technischen Leuchten ein Rückgang um rd. 14,6 %. Für die dekorativen Leuchten steigt der Einheitssatz um rd. 19,6 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der einge- setzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Der Satzungstext ist in der Anlage 1 beigefügt. Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeit- räume gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2018 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2018 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung
Anlage 1 - Satzungstext
1449 Zeichen
Anlage 1
Achtzehnte Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetz-
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S.
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111)
wird folgender Text als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich-
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2018
bis 31.12.2018
Euro/m²
17
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 7,49
b) dekorative Leuchtstellen 16,03“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0208/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.02.2020
- Erstellt
- 21.01.2020 11:00