1809/2021
Mitteilung zur Erweiterung des bisherigen Projektes "Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln" zum Programm "Bleibeperspektiven in Köln"
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3534_2020_Beschlussvorlage_Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 3534/2020 Freigabedatum 18.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln„ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss 1) Der Rat beschließt die Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ auf der Grundlage des Konzeptes aus Anlage 1 und des Förderprogramms aus Anlage 2 ab dem 01.05.2021. 2) Zur Finanzierung der Erweiterung des Projektes beschließt der Rat gemäß § 83 GO NRW überplanmäßige zahlungswirksame Mehraufwendungen im Haushaltsjahr 2021 im Teilergeb- nisplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – in Höhe von 191.740 EUR in der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen sowie in Höhe von 147.340 EUR in der Teilplanzeile 15 – Trans- feraufwendungen. Die Deckung erfolgt durch zahlungswirksame Minderaufwendung im Teiler- gebnisplan 0503, Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. Zum Haushaltsplan 2022 ff. erfolgt die Bereitstellung der benötigten Mittel im Rahmen einer haushaltsneutralen Umschichtung. 3) Für die Erweiterung des Projekts erfolgt die Einrichtung folgender unbefristeter Stellen zum Stellenplan 2022 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG NRW 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.: 8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8 LBesG NRW 4) Bis zum Start des erweiterten Programms wird die aktuelle Projektarbeit fortgesetzt und den beteiligten Trägern eine Förderung gemäß der bisherigen Projektkooperation gewährt, um ei- nen fließenden Übergang des Projekts in das neue Programm zu ermöglichen. Integrationsrat 13.04.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 Finanzausschuss 03.05.2021 Rat 06.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 339.080 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Personalaufwendungen 443.000 € b) Sachaufwendungen etc. 297.800 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: 2021 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. siehe Text€ Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 10.09.2020 (1698/2020) beschlossen, das Projekt „Bleiberechtsperspektiven für lang- jährig geduldete Menschen in Köln“ fortzusetzen. Die Verwaltung wurde mit gleichem Beschluss be- auftragt, eine Optimierung des Proj ektes unter Berücksichtigung der Anregungen des Runden Ti- sches für Integration (Schreiben vom 12.08.2020) vorzunehmen und das verbesserte Konzept dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. I. Erweiterung Bleiberechtsprojekt zu einem Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ 1) Ausgangslage Auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses aus 01/2017 wurde gemeinsam mit den Vertretern der ausländerrechtlichen Beratungskommission ein neuer Ansatz zur Integrationsförderung von Langzeitgeduldeten Personen entwickelt. Das Projekt startete in 10/2018 in Kooperation mit 5 freien Trägern mit rund 1.100 Fällen, alles Personen, die schon 8 Jahre oder länger geduldet wurden. 3 Grundlage war die Überlegung, dass es bei dieser Personengruppe aus unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen als unwahrscheinlich galt, dass der Aufenthalt in Deutschland zeitnah beendet wird, gleichzeitig aber die rein zeitlichen Voraussetzungen für ein gesetzliches Bleiberecht bereits erfüllt waren Hürden zur tatsächlichen Bleiber echtserteilung, wie Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen, fehlende Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Zugang in den Arbeitsmarkt aber auch das man- gelnde Vertrauen in die Behörde und damit die Bereitschaft mit dieser zu kooperieren, stellen bun- desweit ein Problem da. Um den Menschen bei der Integration zu helfen und den gesetzgeberischen Ansatz der Bleibeperspektive angemessen zu fördern, wurden mit dem Projekt einige Arbeitsansätze verändert. Den Sachbearbeitern wurde der Rahmen gegeben, sich stä rker auf das Thema Bleibe- rechte zu konzentrieren. Zusätzlich wurde die Aufgabe interdisziplinär angegangen und das verwal- tungsrechtliche Verfahren mit sozialer Beratung und Begleitung verknüpft. Als drittes Element kam die enge Kooperation der Verwaltung m it freien Trägern als unabhängige Beratungsstellen für die Pro- jektteilnehmer dazu. Im Zeitraum 10/2018 bis 12/2020 konnten mit Hilfe der im Projekt geleisteten Unterstützungsarbeit 190 Personen einen Aufenthaltstitel erhalten. 2) Weiterentwicklung Die Verwaltung hat die Anregungen des Runden Tisches für Integration aufgreifend gemeinsam mit den bisher am Projekt beteiligten 5 Trägern (ROM e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Caritas, Diakonie, agisra e.V.) ein Konzept „Bleibeperspektiven in Köln“ inkl. eines Förderprogrammes erarbeitet. Hierbei wurden insbesondere folgende Bereiche des Bleiberechtsprojekts weiterentwickelt: a) Erweiterung des Personenkreises b) Definition der Erfolgskriterien c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines Betreuungsschlüssels für geför- derte freie Träger Zu a) Erweiterung des Personenkreises Aktuell werden rund 1.000 langzeitgeduldete Personen im Projekt betreut. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung sollen jährlich weitere langzeitgeduldete Personen (= Perso- nen, die seit mind estens 8 Jahren ununterbrochen vollziehbar ausreisepflichtig und somit im Besitz einer Aussetzung zur Abschiebung waren) in das Programm aufgenommen werden. Dies werden in 2021 rund 250 Personen sein, in den Folgejahren ist mit 200 Personen pro Jahr zu rechnen. Außerdem soll das Programm dazu beitragen, dass Langzeitduldungen vermieden werden. Deshalb sollen auch geduldete Personen aufgenommen werden, bei denen eine Rückführung längerfristig, unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Vorauf enthaltsdauer im Bundesgebiet. Ziel ist es dabei, Personen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie zu langzeitgeduldeten Personen werden könnten, frühzeitig mit unterstützenden Maßnahmen zur In- tegration zu fördern. Aktuell sind dies z.B. Personen, bei denen aufgrund von Erlassen der obersten Landes - oder Bun- desbehörden bzw. politischen Entscheidungen keine Rückführungen durchgeführt werden sollen (ak- tuell bei syrischen, irakischen und afghanischen Staatsangehörigen). Gefördert werd en sollen auch die Personen, die aufgrund familiärer Bindungen über Art. 6 GG einen besonderen verfassungsrecht- lichen Schutzstatus in Deutschland genießen (siehe Anlage 3, Personenkreis Gruppe B). In 2021 werden ca. 400 Personen auf dieser Grundlage in das Projekt aufgenommen. Zusätzlich besteht im Programm die Möglichkeit, dass das Ausländeramt auch auf der Grundlage einer begründeten Einzelfallentscheidung zusätzlich Personen, die die vorgenannten Kriterien nicht 4 erfüllen, aufnimmt. Die Anzahl der auf diesem Wege aufgenommen Personen soll 10 % der Gesam- teilnehmerzahl nicht übersteigen (vgl. Anlage 1, Nr. 3). Die Teilnehmerzahl im Projekt erhöht sich damit von derzeit 1000 Personen auf zukünftig bis zu rund 1800 Personen. Zu b) Definitionen der Erfolgskriterien Der Projekterfolg wird weiterhin daran gemessen, wie viele Bleiberechte pro Jahr erteilt werden kön- nen. Zusätzlich wird ein „Bausteine-System“ geschaffen, nach dem bei multiplen Problemlagen auch Zwischenerfolge auf dem Weg zum Bleiberecht dokumentiert werden – auch als Grundlage einer op- timierten Fallsteuerung. Die einzelnen Bausteine orientieren sich an den gesetzlichen Bleiberechtskri- terien und umfassen folgende Lebensbereiche: - Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, NP beant ragt, NP vorge- legt, kein NP möglich) - Sprachkenntnisse (z.B. keine, A1, A2, B1, B2) - Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemü- hungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) - Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgrei- cher Abschluss) - Straffreiheit - anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, beson dere Mitwir- kungsleistungen im Programm) Abhängig von der Stufe, die die beratende Person (oder Personengruppe) erreicht hat, werden durch die Träger mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt abgesprochen. Diese sind in Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrplänen festzuhalten (vgl. Nr. 6 im Programmkonzept sowie Nr. 9 im Förderprogramm). Zu c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines Betreuungsschlüssels für geförderte freie Träger Nach Auswertung der bisherigen Erfahrungen aus dem Bleiberechtsprojekt und unter Heranziehung von Vergleichen mit anderen Förderprogrammen mit vergleichbarer Beratungstätigkeit wird zukünftig für die Träger ein Betreuungsschlüssel von 1:80 zu Grunde gelegt. Die Träger sollen weiterhin in die Fälle mit eingebunden werden, in denen aufgrund einer multiplen Problemlage kurzfristig noch kein Bleiberecht erteilt werden kann. Aufgrund der Erweiterung des Teilnehmerkreises und unter Berück- sichtigung des Betreuungsschlüssels, müssen damit auch die Kapazitäten bei den Trägern ausgewei- tet werden. Es sollen im Programm 5,5 Stellen gefördert werden. Damit können regelmäßig 440 Per- sonen durch die Träger betreut werden. Ergänzt wird diese Arbeit durch den Ausbau der interdiszipli- nären Arbeit im Auslä nderamt durch das Zusammenwirken von Sachbearbeitern/innen der Verwal- tung mit Sozialpädagogen/innen. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass regelmäßig 2/3 der am Projekt teilnehmenden Personen eine intensive soziale Begleitung und Unterstützung erhalten. II. Finanz- und Personalbedarfe Mit der Feststellung eines Bleiberechts und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein Wechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Leistungen nach dem SGB II verbunden. Durch diesen Rechtskreiswechsel werden Lebensunterhalt und ein Teil der Kosten der Unterkunft aus Bun- desmitteln finanziert und es verbleibt lediglich ein städtischer Anteil an den Unterkunftskosten. 5 Die durchschnittlichen jährlichen städtischen Minderaufwendungen pro Person belaufen sich auf rund 9.000 € (netto). Die jährlich eingesparten Summen kumulieren, da zum einen davon auszugehen ist, dass die Per- sonen auch als Langzeitgeduldete weiterhin in Deutschland verblieben wären zum anderen die bishe- rige Erfahrung zeigt dass nur wenige Personen, die einmal einen Aufenthaltstitel erhalten haben, spä- ter wieder in den Duldungsstatus zurückfallen. Bis Ende 2019 konnten 130 Aufenthaltstitel und da- mit Einsparungen in Höhe von insgesamt jährlich 1.170.000 € realisiert werden. In 2020 konnten – bedingt durch die pandemiebedingten Einschränkungen – 60 Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies bedeutet weitere jährliche Einsparungen in Höhe von 540.000 €. Insgesamt können somit ab 2021 bereits jährlich 1.710.000 € an Einsparungen von kommunalen Sozialleistungen verzeichnet werden. In 2021 ist ebenfalls mit pandemiebedingten Einschränkungen und der Erteilung von weiteren 60 Aufenthaltstiteln zu rechnen. Ab 2022 geht die Verwaltung perspektivisch wieder von mindestens 100 Titelerteilungen pro Jahr aus. Diese etwas vorsichtige Prognose ist darauf zurückzuführen, dass mit der Erweiterung des Personenkreises auch auf Personen, die zwar perspektivisch in Deutschland verbleiben, jedoch noch keine Langzeitgeduldeten sind, ggf. trotz erfolgter Integration noch „Wartezei- ten“ auf eine Bleibrecht verbunden sind, da dies erst nach 4 Jahren (Jugendliche und junge Erwach- sene), 6 Jahren (Familien) oder 8 Jahren (Einzelpersonen) Voraufenthalt erteil werden kann. Mit einer im Projekt erteilten Ermessensduldung können die Personen jedo ch schon arbeiten. Jede weitere Integration in den Arbeitsmarkt bewirkt also, dass auch in dieser „Wartezeit“ bereits Einsparpotential verwirklicht werden kann. Mit jedem weiteren Jahr ist durch die frühzeitige Integrationsförderung mit einer deutlichen Steigerung der Titelerteilungen zu rechnen, so dass das Bleiberechtsprogramm mit- telfristig eine wesentliche Stütze zum Abbau der Duldungszahlen in Köln darstellen wird. Mit dem Programm werden Grundlagen für eine nachhaltige erfolgreiche Integration geschaffen. Viele der am Programm beteiligten werden perspektivisch in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt vollstän- dig selbst zu sichern. Nach der Erteilung eines Bleiberechts und der weiteren Integration in den Ar- beitsmarkt kann mittelfristig auch die Bundesför derung nach SGB II für diesen Personenkreis weiter reduziert werden. Durch die Erhöhung der Fallzahlen und den zusätzlich höheren Koordinierungsaufwand in der Zu- sammenarbeit mit den Trägern sind dem Stellenplan ab 2022 4 neue Stellen unbefristet zuzusetzen 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG NRW 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.: 8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8 LBesG NRW 2 weitere Stellen aus dem gehobenen nichttechnischen Dienst (EGr.:9c TVöD bzw. BGr. A10 LBesG NRW) werden aus dem eigenen Bestand verlagert. Für die vorzeitige Besetzung ab dem 01.05.2021 werden bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2022 verwaltungsintern entsprechende Verrechnungsstellen bereitgestellt. Bisher wurden jährliche Personalaufwendungen in Höhe von 256.800 € sowie 175.000 € Fördermittel im Haushaltsplan berücksichtigt. Durch die Ausweitung des Projektes entstehen zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von 443.000 EUR. Hinzu kommen Aufwandssteigerungen für Büroarbeitsplätze (Sachkosten) in Höhe von 76.800 EUR und Aufwandsteigerungen bei den Transferaufwendungen an die beteiligten freien Trä- ger in Höhe von 221.000 EUR. Somit ergeben sich insgesamt Aufwandssteigerungen in Höhe von 740.800 EUR p.a. Hiervon werden Personalaufwendungen in Höhe von 155.200 EUR und die Aufwendungen für Büro- arbeitsplätze in Höhe von 76.800 EUR innerhalb des vorhandenen Aufwandsbudgets des Ausländer- amtes kompensiert. Die verbleibende Aufwandsteigerung in Höhe von 508.800 wird durch die zu erwartenden geringeren Aufwendungen im Teilplan 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen – kom- pensiert. Da das Projekt erst zum 01.05.2021 ausgeweitet wird verringern sich die Aufwendungen im Jahr 2021 entsprechend anteilig. 6 Konkret bedeutet das für das Haushaltsjahr 2021, dass die Gesamtsumme der zahlungswirksamen Mehraufwendungen im Teilergebnisplanplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – 339.080 EUR be- trägt. Die Deckung erfolgt durch geringere Aufwendungen im Teilergebnisplan 0503, Weitere soziale Pflichtleistungen, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. Im Rahmen der Haushaltsplanungen zum Haushaltsplan 2022 ff. werden zahlungswirksame Auf- wandsermächtigungen in Höhe von 508.800 p. a. haushaltsneutral vom Teilergebnisplan 0503, Wei- tere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen in den Teilplan 0209 – Auslän- derangelegenheiten – Teilplanzeile 11, Personalaufwendungen in Höhe von 287.800 EUR sowie in Höhe von 221.000 EUR in die Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen umgeschichtet. Das Dezernat Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht wird im Rahmen des Haushaltsplanauf- stellungsprozesses 2022 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorsehen. III. Ausblick Mit der Umsetzung des neugefassten Programms soll ab dem 01.05.2021 begonnen werden. Die konkrete Kooperation mit den Trägern (vgl. Anlage 2 Förderprogramm) wird entsprechend der städtischen Förderrichtlinie befristet. Die Befristung wird auf den 31.12.2023 f estgesetzt. Vor Ablauf der Befristung erfolgt eine Evaluierung der Kooperation durch die Verwaltung. Da es sich um die Erweiterung eines derzeit laufenden Projektes handelt, soll der Übergang zwischen Projekt und Programm fließend erfolgen. Bis zum Start des erweiterten Programms wird die Projekt- arbeit fortgesetzt und den beteiligten Trägern eine Förderung gem. der bisherigen Projektkooperation gewährt. Anlagen Anlage 1: Konzept Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ Anlage 2: Förderprogramm Anlage 3: Personenkreis Gruppe B Anlage 4:Kooperationsvereinbarung Anlage 5: Leitlinien Anlage 6: Handlungsanweisung Mitwirkung Anlage 7: Handlungsanweisung Straftäter
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33- Ausländeramt Stadt Köln 1 Förderprogramm „Bleibeperspektiven in Köln“ 33- Ausländeramt Stadt Köln 2 1. Förderziel und Zuwendungsempfänger Gefördert wird die programmbezogene Betreuung und Beratung von Geduldeten, die auf besondere, passgenaue Hilfestellungen angewiesen sind, um die geforderten gesetzlichen Kriterien eines Bleiberechts zu erfüllen. Die Förderung hat das Ziel, die Begleitung von Menschen zu unterstützen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und einer multidisziplinären Beratung und Betreuung bedürfen, um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren. Der Fokus wird auf Handlungsfelder gerichtet, die nachwe islich zu einer Aufenthaltsverfestigung der Programmteilnehmer führen, wie die Identitätsklärung, Fort - und Weiterbildung, Arbeitssuche sowie Verbesserung der Sprachkenntnisse. Zuwendungsempfänger sind fünf Träger aus der unabhängigen Flüchtlingsberatung: agisra e.V., Caritasverband für die Stadt Köln e.V., Diakonisches Werk Köln und Region e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Rom e.V. Die programmbezogene Betreuung erfolgt nach den mit dem Ausländeramt Köln vereinbarten Abläufen. Diese sind durch das Program mkonzept sowie eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Träger und dem Ausländeramt Köln festgelegt. 2. Zielgruppe und Geltungsbereich Gefördert wird ausschließlich die Beratung von Personen, die vom Ausländeramt der Stadt Köln in das Programm aufgenommen wurden. Das Betreuungsangebot muss örtlich im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln angeboten werden. 3. Programmteilnehmer*innen Das Programm richtet sich an den Personenkreis der Langzeitgeduldeten sowie den Personenkreis der Geduldeten, bei denen eine Rückführung längerfristig unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Voraufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Die Programmteilnehmer*innen entscheiden frei, welcher der Träger sie aktiv begleiten soll. Eine gleichzeitige Betr euung durch die Sozialarbeiter der Behörde und durch Träger ist ausgeschlossen. 4. Förderanspruch Das Ausländeramt Köln gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Förderjahr. Ein rechtlicher Anspruch auf die B ewilligung einer Förderung besteht nicht. Das Ausländeramt Köln entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Förderung. 5. Zuwendungsgegenstand Zuwendungsgegenstand ist die Beratung und Begleitung der im Programm von den Trägern betreuten Menschen mit dem Ziel, die Voraussetzungen eines Bleiberechts in Deutschland zu erreichen. 33- Ausländeramt Stadt Köln 3 Die unabhängigen Beratungsstellen der Träger leisten innerhalb ihrer zielgruppenorientierten Fachlichkeit inhaltlich und zeitlich umfangreiche Beratung, kleinschrittige Begleitung und Unterstützung, um den Abbau von Hemmnissen zum Erreichen einer langfristigen Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen. Bei den zu beratenden Personengruppen gibt es oftmals multiple Integrationshindernisse, die zu identifizieren sind und in der Folge dann perspektivisch aufgearbeitet werden müssen, damit das Ausländeramt Köln ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht anerkennen kann. Gefördert wird die Erfüllung folgender Aufgaben: a) Beratung und Begleitung von geduldeten Menschen zur Herstellung der Voraussetzungen auf ein gesetzliches Bleiberecht; b) Konstruktiver und intensiver Austausch mit dem Ausländeramt der Stadt Köln und anderen Netzwerkpartnern zur Verbesserung der aufenth altsrechtlichen Situation der Teilnehmenden; c) Dokumentation der geleisteten Unterstützung zur Identifikation von Schwierigkeiten innerhalb der gesetzlichen Regelungen und zur Weiterentwicklung der behördlichen Anwendungspraxis. 6. Zuwendungshöhe und Zuwendungsart Die Gesamthöhe des Förderprogramms liegt bei maximal 396.000 € und wird unter den geeigneten Bewerbungen nach einem Betreuungsschlüssel 1:80 verteilt, so dass an die jeweiligen Träger ein Festbetrag entsprechend des angebotenen Betreuungsumf anges geleistet wird. Der Förderbetrag je Vollzeitstelle beträgt jährlich 72.000 €. Eine tarifliche Anpassung der Personalkosten erfolgt jährlich nach internen Vorgaben des Fördermittelgebers. Der Betreuungsschlüssel berücksichtigt in der Regel die Kernfamilie nach Vorgaben des Ausländerrechts. Grundsätzlich werden Kinder unter 12 Jahren nicht auf den Betreuungsschlüssel angerechnet. Bei Darlegung eines besonderen Betreuungsbedarfs oder -aufwands kann hiervon abgewichen werden und der Betreuungsschlüssel Abstimmung mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger angepasst werden. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mitt elverfügbarkeit entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Bei der Programmförderung handelt sich um eine Stellenförderung. Zuwendungen werden zur Deckung von Personalkosten , sowie mit der Stellenförderung zusammenhängende Sach-Einzelkosten und Gemeinkosten des Zuwendungsempfängers für das abgegrenzte Vorhaben einer Programmförderung gewährt. Eine institutionelle Förderung ist mit diesem Programm nicht vereinbar. 7. Laufzeit Das Förderprogramm beginnt frühestens zum 01.05.2021 und ist befristet auf den 31.12.2023. Die einzelne Förderung wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. Die Verwaltung führt zwei Jahre nach Beginn des Förderprogramms eine Evaluation durch. Sollte das Förderprogramm über den 31.12.2023 verlängert werden, erfolgt dies als offene Förderung ohne Trägerbindung. 33- Ausländeramt Stadt Köln 4 8. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Ermittlung des Programmerfolgs Die Träger erfüllen die Dok umentationspflichten aus der geschlossenen Kooperationsvereinbarung, ebenso wie die fristgerechte Abrechnung der Kosten bis zum 01.03. des Folgejahres. Außerdem wird zur transparenten und effektiven Dokumentation der Beratungserfolge ein sog. Bausteinsystem eingeführt, das aus den folgenden Bausteinen besteht: a) Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, Nationalpass beantragt, Nationalpass vorgelegt, kein Nationalpass möglich) b) Sprachkenntnisse (z.B. keine, Stufe A1, Stufe A2, Stufe B1, Stufe B2) c) Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemühungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) d) Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgreicher Abschluss) e) Straffreiheit f) anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, besondere Mitwirkungsleistungen im Programm) Anhand der dokumentierten Entwicklungen innerhalb der einzelnen Bausteine werden die Beratungserfolge ermittelt. Diese können auch durch kleinteilige Integrationsfortschritte als positive Richtungsänderung innerhalb des jeweiligen Bausteins nachgewiesen werden. Zu diesen Integrationsfortschritten gehören unter anderem: - Steigerung der Motivation in programmrelevanten Bereichen und sichtbare Ausweitung von Verbindlichkeit - Reduzierung der Fehlstunden beim Schulbesuch - Sensibilisierung der Eltern für Bildung, Ausbildung und Arbeit - Motivation für Schul- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Kitaplatzsuche - Aktive Mithilfe der Betroffenen bei der Klärung ihrer Identität und Passbeschaffung - Straffreies Verhalten durch engmaschige Begleitung und Entwicklung einer Lebensperspektive sowie durch Therapie - Aktive Arbeitssuche durch Anbindung an die Agentur für Arbeit - Aktive Mithilfe bei der Klärung gesundheitlicher Probleme Abhängig von der Stufe, auf der sich die beratende Person (oder Personengruppe) im jeweiligen Ba ustein befindet, werden in Kooperation mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt vereinbart. Diese sind durch sogenannte Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrpläne festzuhalten. Details zur Dokumentation und zur Umsetzung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt. Beim nachweislichen Ausbleiben des Beratungserfolges in jedem der für die Dokumentation und Verfolgung der erbrachten Leistungen relevanten Bausteine innerhalb eines Förderjahres erfolgt durch die Ausländerbehörde der Ausschluss des Teilnehmenden aus dem Programm. 9. Antragsverfahren Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Für das Jahr 2021 ist eine Förderung bis zum 31.05.2021 zu beantragen. Der Antrag für die darauffolgenden Förderungsjahre ist jeweils 33- Ausländeramt Stadt Köln 5 bis zum 31.10. formlos schriftlich oder per E-Mail bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln zu stellen: Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin Ausländeramt Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ Dillenburger Str. 56-66 51105 Köln Fax: 0221-221-33002 eMail: auslaenderamt-bleiberecht@stadt-koeln.de Eine Bewerbung um Förderung ist mit einem Konzept sowie mit der Darlegung des Eigenanteils und der Expertise auf dem Gebiet „Bleibeperspektive für Gedul dete“ zu versehen. 10. Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zum 01.03. des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel sowie einen Sachbericht einzureichen. Die Verwendung der Fördermittel ist mit aussagekräftigen Belegen (z.B. Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen. Im Sachbericht ist die zweckgerichtete Verwendung der Mittel anhand eines Fragenkatalogs darzulegen. Für die Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Fördermittel sind zweckgerichtet zu verwenden. Fördermittel, die nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes verbraucht oder nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, sind zurückzuerstatten oder werden mit einer möglichen Folgezahlung verrechnet. 11. Veröffentlichungen Bei sämtlichen Veröffentlichungen und Publikationen (schriftlich oder im Internet ) ist auf die Finanzierung der Stadt Köln in geeigneter Weise hin zu weisen.
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Dienst- und Handlungsanweisung zur Mitwirkung im Rahmen des Programms Bleiberechtsperspektive für Langzeitgeduldete 1. Allgemeines Zur Umsetzung de r Ratsbeschlüsse vom März 2018 und September 2020 wurde die Programmgruppe „Bleibeperspektiven in Köln“ von der Verwaltung eingerichtet. Das primäre Ziel ist es, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sic h sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen. Sollte die bisherige Aufenthaltsdauer diesen Integrationswillen jedoch nicht erkennen lassen und vielmehr gegen die Rechts- und Gesellschaftsordnung gerichtet worden sein, ist die weitere Programmteilnahme zu versagen. Daher sind solche Fälle, in denen sic h langjährig geduldete Menschen der Integration verweigern oder bei denen ausländerrechtlich zwingende Abschiebegründe, z.B. aufgrund von Straftaten, vorliegen , in die normale Sachbearbeitung zurückzugeben. Der Begriff der aktiven Mitwirkung muss für diese n Teil genauer definiert werden im Sinne des Programmes, denn sie gilt als Teilnahmevoraussetzung. Zur Klarstellung und Optimierung der weiteren Verfahrensweise im Umgang mit Mitwirkung als Ausschlussgrund für weitere Programmteilnahme wird diese Dienst - und Handlungsanweisung erlassen. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bestehenden Möglichkeit eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder einer Erlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung sind nun auch Aufenthaltsgewährungen bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 a AufenthG ) sowie eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25 b AufenthG) möglich. Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren), das Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigen und nur auf die tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht und ein erfolgreicher Schulabschluss prognostiziert werden kann. Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthalts erlaubnis erteilt werden. Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Straffreiheit. Ausschlaggebend für die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist eine aktive Mitwirkung oder aktive Teilnahme der Personen, die einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage einer nachhaltigen Integration anstreben bzw. ihre Bleibeperspektive in Deutschland nach anderen rechtlichen Grundlagen aufbauen möchten. 3. Mitwirkung im Programm Als Mitwirkung im Programm werden alle Handlungen der Programmteilnehmer verstanden, die zur Unterstützung einer zielorientierten und nachhaltigen Integration dienlich sind (Integrationsleistungen). Diese Integrationsleistungen müssen klar und deutlich identifizierbar und nachweisbar sein. 4. Ausschlussgrund – fehlende Mitwirkung / Nichtmitwirkung Alle in Beratung befindenden Programmteilnehmer*innen werden regelmäßig aufgefordert, aktiv im Programm teilzunehmen. Denjenigen Teilnehmern*innen, die sich noch nicht in Beratung befinden, kann keine Verletzung der Mitwirkungspflichten bzw. keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden. Zur Mitwirkung kann unter anderem gezählt werden: Regelmäßige Vorsprache und Teilnahme an den vereinbarten Terminen Mitwirkung bei der Passbeschaffung Einreichen von verlangten Dokumenten Mitwirkung bei der Berufsfindung/ Tätigkeitssuche/ -aufnahme Eigeninitiative bei der Durchführung des Schulbesuches der minderjährigen Kinder (regelmäßiger Schulbesuch der Kinder) Einhaltung und Mitwirkung bei Terminen anderer Institutionen und Ämtern (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Chance +, KOKIP, Jugendamt usw.) Mitwirkung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung ab 3 Jahren Werden oben genannte oder andere Aufforderungen zum konkreten Handeln (stets in schriftlicher Form und wenn möglich mit Frist en) bzw. mehr als drei Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen, ist das als fehlende Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung zu werten. Nach dem letzten verpassten Termin oder einer abgelaufenen Frist wird eine Einladung verschickt, in der deutlich gemacht wird , dass über die fehlende Mitwirkung gesprochen werden soll. Bei der Feststellung einer fehlenden Mitwirkung droht der Ausschluss aus dem Programm. Als Nichtmitwirkung können unter anderem folgende Sachverhalte gelten: keinerlei Bewegung bei der Tätigkeitssuche / Passbeschaffung Passunterdrückung und Unterlagenfälschung unregelmäßiger Schulbesuch de Kinder keine Anmeldung für eine Kinderbetreuung Ausschlaggebend für die Feststellung der Nichtwirkung ist eine konsequent ablehnende Haltung des/der Programmteilnehmers*in. 5. Ausschluss aus dem Programm Dabei wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden: a) Bestandsfälle in Beratung bei den Trägern (extern) b) Bestandsfälle in sozialpädagogischer Programmberatung (intern) 5a) Mitwirkungspflicht der bei den Trägern angebundenen Personen Die Überprüfung der Mitwirkung der bei den Trägern angebundenen Personen erfolgt mittels Rückmeldebogen und besteht aus zwei Elementen: o zeitnahe Kontaktaufnahme der Programmteilnehmer zu den Trägern , nachdem sie seitens des Ausländeramtes an diese verwiesen wurden o regelmäßige Mitteilungen der Träger zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten Gemäß Kooperationsvereinbarung bescheinigt der Träger die erste Kontaktaufnahme durch die Einreich ung eines Rückmeldebogens. Ferner wird die aktive Mitwirkung durch Rückkoppelungen der Träger an das Ausländeramt belegt. Die Rückmeldebogen enthalten kurze Angaben der Beratungsstellen zu notwendigen Schritten im Integrationsprozess und dem aktuellen Sach stand hierzu. Die unabhängigen Beratungsstellen reichen die ausgefüllten Mitteilungen auf Anfrage, mindestens jedoch zweimal jährlich, zum 15.01. und 15.07. ein. Sollte aufgrund dieser Mitteilungen keine aktive Mitwirkung der Programmteilnehmer sichtbar s ein, kann das Programmteam nach Rücksprache mit der relevanten Beratungsstelle den Programmausschluss empfehlen. Im Anschluss wird im Einvernehmen mit dem Träger festgestellt, dass keine weitere Betreuung stattfindet, und ein Programmausschluss erfolgt. 5b) Mitwirkungspflicht der Personen in sozialpädagogischer Programmberatung Alle in sozialpädagogischer Beratung befindenden Programmteilnehmer werden regelmäßig aufgefordert, aktiv im Programm teilzunehmen. Sollte innerhalb einer bestimmten, von den Sozialpädagogen*innen als vertretbaren und für die Programmperson zumutbar en Zeit (in der Regel 3-6 Monate ) keinerlei Bewegung hinsichtlich einer aktiven Mitwirkung im Programm feststellbar sein, so wird ein Bericht der sozi alpädagogischen Programmbetreuung angefertigt, in welchem ein Ausschluss aus dem Programm mit nachweisbarer Begründung empfohlen wird. Nach Anfertigung des Berichtes wird die Programmgruppe entscheiden, ob die betroffenen Programmteilnehmer wei terhin in der Beratung bleiben oder ein Ausschluss aus dem Programm erfolgt. Die Programmgruppe gibt die Möglichkeit, die von einem Programmausschluss bedrohten Personen in Einzelfällen an die Träger zu verweisen, die in diesem Fall die weitere Betreuung zu übernehmen würden. Hier wird eine Frist von 4 Wochen gewährleistet. Findet keine weitere Betreuung statt, oder der/die Betroffene weigert sich, sich dieser konstruktiv zu unterziehen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 25.05.2021 1809/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 Mitteilung zur Erweiterung des bisherigen Projektes "Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln" zum Programm "Bleibeperspektiven in Köln" Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen erhält die Beschlussvorlage Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ (Ratsbeschluss vom 06.05.2021, Vorlagen-Nr. 3534/2020) und den entsprechenden Vorabauszug der Ratssitzung vom 06.05.2021 zur Kenntnis. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1809/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.05.2021
- Erstellt
- 12.05.2021 11:22