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Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstraße im Bereich Porz

Mitteilung BV 1199/2022 vom 20.04.2022

Stand: Am 09.06.2022 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 1199/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.06.2022 Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstraße im Bereich Porz hier: Beschluss der Bezirksvertretung Porz in der Sitzung am 09.12.2021, TOP 8.19 „Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung zu prüfen ob und wie die erlaubte Fahrge- schwindigkeit auf der Hauptstraße zwischen dem Ortseingangsschild (nördlich der Steinstraße) und In der Adelenhütte auf 30 km/h begrenzt werden kann. Vorrangig soll die bereits beschlossene Be- grenzung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 im gesamten Bereich von Zündorf, vorgenommen wer- den.“ Mitteilung der Verwaltung: Die Hauptstraße liegt als L82 im sog. Vorbehaltsnetz der Stadt Köln, einem Netz von Vorfahrtsstra- ßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Merkmale wie z. B. Verkehrsbedeutung und -funktion für den Individualverkehr und öffentlichen Personennahverkehr, Charakter und Ausbau nicht innerhalb von Tempo 30-Zonen liegen sollen. Hier wird in der Regel eine Fahrgeschwindigkeit von 50 Stundenkilo- meter (oder mehr) zugelassen. Das Vorbehaltsnetz wurde vom zuständigen Fachausschuss des Ra- tes beschlossen und entspricht den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung. Sind auf einer bestimmten Straßenstrecke Umstände gegeben, die von den allgemeinen auf entspre- chenden Strecken vorhandenen Umständen deutlich abweichen, z. B. eine signifikant erhöhte Unfall- rate oder der unmittelbar an der Straße gelegene Eingang einer schützenswerten Einrichtung, können gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung mittels einer Einzelbeschilderung (Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit) Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Für die Hauptstraße L82 liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, so dass eine Geschwindigkeitsbeschrän- kung auf 30 Stundenkilometer hier nicht in Betracht kommt. Die Verwaltung ist allerdings auch der Meinung, dass die Reduzierung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 50 auf 30 Stundenkilometer in vielen Fällen helfen kann, Lebensqualität zu schaf- fen, Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit sowohl objektiv als auch subjektiv zu erhö- hen. Grundsätzlich sollte den Kommunen mehr Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegeben werden, um eine Entwicklung in Richtung mehr Lebendigkeit, mehr Lebensqualität und mehr Nachhaltigkeit zu eröffnen. Aus diesem Grund ist die Stadt Köln der Städte- initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten – eine neue kommunale Initia- tive für stadtverträglicheren Verkehr“ beigetreten. Die Initiative bekennt sich zur Mobilitätswende und fordert den Bund auf, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kommunen „Tempo 30“ als Höchstgeschwindigkeit innerorts auf bestimmten Straßen anordnen können, soweit sie es für notwendig halten. Zurzeit ist die Verwaltung allerdings dazu verpflichtet, die bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen- bedingungen einzuhalten. Von der gewünschten Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Hauptstraße muss die Verwaltung daher absehen. 2

Beratungsverlauf

  1. 09.06.2022

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 10.2.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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