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3768/2023

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 24.11.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 27.11.2023, TOP 9.1.6

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Förderprogramm Veedelszüge 2023-24 im Stadtbezirk Rodenkirchen

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3774 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3768/2023 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm Saison 2023/2024  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt unter Vorbehalt der positiven  
Beschlussfassung des Kulturschusses am 28.11.2023 (Mittelbereitstellung) das  
Förderprogramm zur Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk  
Rodenkirchen für das Jahr 2023 (Saison 2023/2024) gemäß der in der Anlage 1 paraphierten 
Fassung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat die Kölner Veedelszüge in den Bezirken gemeinsam mit dem Land NRW in 
den Jahren 2020 bis 2021 mit jährlich 90.000 Euro gefördert. Die für diesen Zeitraum zuge-
sagte Förderung wurde pandemiebedingt teilweise bis ins Jahr 2023 übertragen. Um diese 
Förderung für die Veedelszüge fortführen zu können, wird die Verwaltung dem Ausschuss für 
Kunst und Kultur in der nächsten Sitzung am 28. November 2023 eine entsprechende Be-
schlussvorlage zur Abstimmung vorlegen. Die Mittel sollen wie auch in der Vergangenheit 
über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung der Veedelszüge in den Bezirken ein-
gesetzt werden.  
 
„Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter 
zurückreicht. Damals machten sich Gesellen aus Handwerksbetrieben über ihren mühseligen 
Alltag lustig. Heute laufen die unterschiedlichsten altersgemischten Gruppen mit und greifen 
Themen auf, die mit ihrem Alltag zu tun haben. Mit der Förderung wollen wir unsere Anerken-
nung für den Einsatz der vielen Jecken zum Ausdruck bringen und dazu beitragen, dass die 
Veedelszüge auch in Zeiten von extremen Preissteigerungen mit Freude weiter betrieben wer-
den können“, so Oberbürgermeisterin Henriette Reker. 
 
Weitere Informationen unter:  
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=118057 
 
Vorbehaltlich der positiven Beschlusses des Kulturausschusses am 28.11.2023 können die 
Mittel in Höhe von 10.000 € dieses Jahr durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen verausgabt 
werden. 
Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung.  
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen.

3 
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der 
Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
vor. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen möchte die Vereine in der Vorbereitung und Organisation 
zeitnah unterstützen. Die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen findet am 
22.01.2024 statt. 
Eine Auszahlung Ende Januar/Anfang Februar 2024 wäre der Umsetzung der Veedelszüge 
nicht sachgerecht. 
 
 
 
 
Anlagen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

882 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die BV 2 hat alle Zugverantwortlichen kontaktiert. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Förderprogramm Veedelszüge 2023-24 im Stadtbezirk Rodenkirchen

7487 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur 
Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Rodenkirchen  
für das Jahr 2022 für Saison 2023/2024  
(gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 27.11.2023) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der sieben Veedelszüge im Stadtbezirk 
Rodenkirchen (Godorf, Meschenich, Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Weiß, Zollstock). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Rodenkirchen die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Rodenkirchen.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2023 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der sieben Veedelszüge: 
 
 Godorfer Veedelszug  
Organisator: Godorfer Rheinpiraten e. V. 
Veranstalter: Godorfer Rheinpiraten e. V.  
 Meschenicher Veedelszug  
Organisator: Mer us Meschenich e. V. 
Veranstalter: MER-US-MESCHENICH@NETCOLOGNE.DE 
 Rodenkirchener Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Rodenkirchener Karneval e. V. 
Veranstalter: IG Rodenkirchener Karnevalszug, www.karneval-
rodenkirchen.de 
 Rondorfer Veedelszug  
Organisator: KG "Löstige Öhs" und "Der Reiter" 
Veranstalter: K.G „Der Reiter“ 1960 e. V. und KG „Löstige Öhs“, 
www.kgderreiter.de, www.loestige-oehs.de

 Sürther Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Sürther Karnevalszug 1969 e. V. 
Veranstalter: IG Sürther Karnevalszug e. V.  
 Weißer Veedelszug  
Organisator: KG "Kapelle Jonge" Weiss von 1947 e. V. 
Veranstalter: KG „Kapelle Jonge“ Weiss von 1947 e. V.,  
www.kapelle-jonge.de 
 
 Zollstocker Veedelszug  
Organisator: Freunde des Zollstocker-Dienstagszug e. V.  
Veranstalter: Freunde des Zollstocker Dienstagszugs e. V. 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 
 
Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen im Bürgeramt Köln-Rodenkirchen zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
 Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
 Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) 
 
 Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Rodenkirchen nachfolgendem 
Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Rodenkirchen nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 27.11.2023. Der

Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 27.11.2023 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Rodenkirchen, Industriestraße 
161 – Haus 1, 50996 Köln) maßgeblich: 
 
21.11.2023 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?:  
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages 
geändert wird, 
 der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies

vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Brückenstraße 5
  • Industriestraße 161

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Details

Aktenzeichen
3768/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
24.11.2023
Erstellt
15.11.2023 11:02