0763/2025/1
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Bezirksvertreter Schuiszill, CDU-Fraktion, aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 27.11.2025 bezüglich des Neubaus einer Grundschule in Köln-Merheim
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2400 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 0763/2025/1 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.01.2026 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Bezirksvertreter Schuiszill, CDU-Fraktion, aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 27.11.2025 bezüglich des Neubaus einer Grundschule in Köln-Merheim Anfrage: Bezirksvertreter Schuiszill fragt in der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 27.11.2025 seit wann es notwendig ist, Wege vorher schon fertig zu planen, bevor ein Grundstück Bau- und Planrechtlich bearbeitet wird? Antwort der Verwaltung: Mit dem*der Grundstückseigentümer*in, den Kliniken der Stadt Köln, fanden umfangreiche Gespräche zum Ankauf eines Teilflurstücks an der Ostmerheimer Straße in Köln-Merheim statt. Hierbei konnte eine grundsätzliche Einigung dahingehend getroffen werden, dass beide Parteien grundsätzlich mit dem Verkauf beziehungsweise Ankauf des Grundstücks einig wa- ren. Die Festlegung des Kaufpreises war noch nicht erzielt, alle anderen Rahmenbedingungen waren abgestimmt. Vor Abschluss des Kaufvertrages waren jedoch noch eingehende Prüfungen des Grundstücks hinsichtlich der Geeignetheit zur Schulnutzung erforderlich. Insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Kliniken ihre Standorte zentralisieren, wird es in absehbarer Zeit zu zahlrei- chen Neubauten und einem vermehrten Verkehrsaufkommen kommen. Ein daraufhin durch- geführtes Verkehrsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die verkehrliche Infrastruktur das Mehraufkommen nicht aufnehmen kann. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Einzugsbe- reich der Grundschule sehr weitläufig ist und mit einem starken Bring- und Holdienst von Grundschulkindern zu rechnen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass aus historischen Gründen die Umgebungsstraßen überwiegend nicht im städtischen Eigentum befindlich sind und zu- sätzliche bauliche Anforderungen an die Verkehrswege nicht umsetzbar sind. Von einem Ankauf des Grundstücks wurde daher Abstand genommen, da ohne sicherge- stellte Zuwegung ein Neubau einer Grundschule nicht realisierbar ist und somit eine zwingend erforderliche Baugenehmigung nicht absehbar ist. Ein Ankauf ohne Berücksichtigung dieser Aspekte würde dazu führen, dass ein Grundstück erworben wird, das für den vorgesehenen Nutzungszweck Schule nicht geeignet ist.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0763/2025/1
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.12.2025
- Erstellt
- 04.12.2025 10:09