RR 76/2021
Anfrage der Fraktion GRÜNE Festlegung der Mindestwasserführung im Zielartengewässer Lachs und Aal "Altes Aggerbett" Engelskirchen durch die Bezirksregierung Köln
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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 25.11.2021)
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Anfrage für die 5. Sitzung des Regionalrates Köln am 10. Dezember 2021
Sehr geehrter Herr Rainer Deppe,
wir möchten Sie bitten, nachfolgende Anfrage unserer Fraktion mit in die Tagesordnung der
nächsten Sitzung des Regionalrates am 10. Dezember 2021 aufzunehmen.
Festlegung der Mindestwasserführung im Zielartengewässer Lachs und Aal "Altes
Aggerbett" Engelskirchen durch die Bezirksregierung Köln
Am 27.10.2020 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Gemein-
de Engelskirchen folgenden Beschluss gefasst:
Der Planungs- und Umweltausschuss spricht sich dafür aus, dass in Folge des Be-
schlusses des Rates der Gemeinde Engelskirchen vom 9. 4. 2014, die Bezirksregie-
rung Köln dafür Sorge trägt, „dass das Laichhabitat für den Lachs im alten Aggerbett
zwischen Stau Ehreshoven I und Ehreshoven II durch eine zeitnah realisierbare Min-
destwasserführung in seiner Funktion gesichert wird.“
Ministerin Heinen-Esser hat im Juli 2021 mit dem Wupperverband, dem Aggerverband und
dem Wasserve rband Eifel -Rur die Kooperationsvereinbarung „ Damit sich wieder mehr
Lachse in unseren Gewässern ansiedeln“ getroffen.
(https://www.land.nrw/pressemitteilung/kooperationsvereinbarung-damit-sich-wieder-mehr-
lachse-unseren-gewaessern-ansiedeln).
Ziel der Kooperationsvereinbarung ist die Ansiedlung einer sich selbst erhaltenden Popula-
tion des Lachses in den Gewässern Nordrhein -Westfalens in den nächsten Jahren. Dafür
werden konkrete Maßnahmen in Aussicht gestellt.
In die Agger, die bis zum unüberwindbaren S tau Ehreshoven I Zielartengewässer für Lachs
und Aal ist, w erden aus dem Stau Ehreshoven lediglich 500 Liter/Sekunde während der
Stromproduktion eingeleitet. Wegen des wenigen Wassers kann das an sich wertvolle Ha-
bitat auf einer Länge von ca. 2,5 km nicht als Laich - und Jungfischhabitat für den Lachs
genutzt werden. Das Wasserhaushaltsgesetz gibt hingegen in § 33 vor, dass das Aufstau-
GRÜNE im Regionalrat Köln
Bezirksregierung, Raum H 455
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
0177 7473808 und 0172-6431213
gruene.regionalrat-koeln@gmx.de
www.gruene-regionalrat-koeln.de
Köln, den 25.11.2021
An den
Vorsitzenden des
Regionalrates Köln
Herrn Rainer Deppe
Bezirksregierung Köln
50667Köln
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en eines Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdi-
schen Gewässers nur zulässig ist, „wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Ge-
wässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6
Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).“ Eine Festlegung
der Mindestwasserführung hat bislang nicht stattgefunden. Festgelegt von der Bezirksregie-
rung Köln wurde im Zusammenhang mit der Genehmigung des Klärwerks Engelskirchen
lediglich eine Wassermenge von 500 Litern/Sekunde, damit die Restagger als Vorfluter des
Klärwerks funktionieren kann.
Nach geltendem Bewirtschaftungsplan des Landes Nordrhein -Westfalen hätte die Mindest-
wasserführung der Agger spätestens bis 2018 umgesetzt worden sein müssen. Technisch
wäre dies keine Herausforderung gewesen, weil lediglich eine zusätzliche Ableitung aus
dem Stau Ehreshoven I in das alte Aggerbett hätte gebaut werden müssen. Vom Betreiber
wären die fachlichen Grundlagen für die Mindestwasserführung zu erarbeiten gewesen und
die möglichen ökologischen Auswirkungen seiner Anlage hätten untersucht werden müs-
sen. Es ist davon auszugehen, dass dies bislang noch nicht geschah und auch nicht durch
eine Ersatzvornahme durchgesetzt worden ist.
Wir bitten daher um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Gehört die zeitnahe Festlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwa ssermenge
für das alte Aggerbett in Engelskichen -Ehreshoven zu den in Aussicht gestellten Maßnah-
men des Kooperationsabkommens?
2. Mit welchem Ergebnis wurden von der Bezirksregierung Köln die vom Betreiber zu erar-
beitenden fachlichen Grundlagen für die Fe stlegung der Mindestwasserführung eingefor-
dert?
3. Was hält die Bezirksregierung Köln davon ab, eine Min destwassermenge festzulegen,
die zusätzlich noch den Vorteil hätte, dass der Aggerverband nicht mehr jährlich ca. 50.000
Euro an die Aggerkraftwerke GmbH & Co.KG zu zahlen hätte?
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender, Manfred Waddey, Fraktionsmitglied
f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks und Annika Schmidt (Fraktionsgeschäftsführerinnen)
Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion GRÜNE Festlegung der Mindestwasserführung im Zielartengewässer Lachs und Aal "Altes Aggerbett" Engelskirchen durch die Bezirksregierung Köln)
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Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 76/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Marcel Klein Telefon 2581 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 09.12.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 10.12.2021 14.1 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion GRÜNE Festlegung der Mindestwasserführung im Zielartengewässer Lachs und Aal "Altes Agger- bett" Engelskirchen durch die Bezirksregierung Köln Vorschlag: Der Regionalrat nimmt die Antwort zur Kenntnis. Erläuterungen: 1. Gehört die zeitnahe Festlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwassermenge für das alte Aggerbett in Engelskichen-Ehreshoven zu den in Aussicht gestellten Maßnahmen des Ko- operationsabkommens? Sofern mit der angesprochenen Kooperationsvereinbarung die Vereinbarung zwischen dem Um- weltministerium, dem Aggerverband, dem Wasserverband Eifel-Rur und dem Wupperverband über das gemeinsame Verständnis zum Vorgehen in den Zielartengewässern der Einzugsgebiete von Sieg, Rur und Wupper in den Verbandsgebieten der Wasserverbände vom Juli 2021 gemeint ist, ist die Festlegung einer Mindestwassermenge für das alte Aggerbett in Engelskichen-Ehreshoven nicht Teil dieser Maßnahmen. Im Rahmen der Zielartenvereinbarung prüft der Aggerverband mit der BR Köln nur die in ausgewie- senen Zielartengewässer vorgesehene, aber noch ausstehende hydromorphologische Maßnahmen und ggf. deren Umsetzung, für die der Aggerverband Maßnahmenträger ist. 2. Mit welchem Ergebnis wurden von der Bezirksregierung Köln die vom Betreiber zu erarbeitenden fachlichen Grundlagen für die Festlegung der Mindestwasserführung eingefordert? Die Bezirksregierung Köln hat im Jahr 2014 alle Talsperrenbetreiber ihres Regierungsbezirks auf- gefordert, die vertiefte Überprüfung der Talsperren im Sinne des § 75 Absatz 1 Landeswassergesetz NRW grundsätzlich bis Ende 2016 abzuschließen. Der Abschluss der vertieften Überprüfung verzö- gert sich bei den Stauanlagen an der Agger aus folgendem Grund: Sitzungsvorlage RR RR 76/2021 Seite 2 von 3 Im Zuge der Maßnahmenplanung für das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushalts- gesetzes hat sich der Aggerverband 2016 bereit erklärt, ein Niederschlag-Abfluss-Modell (NA-Mo- dell) für das Einzugsgebiet der Agger zu erstellen, um auf diese Weise detaillierte hydrologische Nachweise gemäß BWK Merkblatt 7 im Zusammenhang mit Abwasser-und Mischwassereinleitun- gen in die Agger führen zu können. Dieses Modell befindet sich derzeit in Aufstellung und soll im Januar 2022 vorliegen. Mit Hilfe des NA-Modells kann unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten nachgebildet werden, wie sich aus Niederschlagsereignissen der Abfluss in der Agger entwickelt. Darüber hinaus können die Bemessungsabflüsse für die Stauanlagen der Agger als wesentliche Eingangsgrößen sowohl beim Nachweis der Geotechnik als auch beim Nachweis des Massivbaus mit Hilfe dieses NA-Mo- dells abgeleitet werden. Angesichts der zögerlichen Umsetzung der Vorgabe aus dem Jahr 2014 habe ich mich im Jahr 2018 für ein ordnungsrechtliches Vorgehen entschieden, soweit ich es für rechtlich haltbar hielt. Ich habe mit der Ordnungsverfügung vom 16.03.2018 unter Änderungsverfügung vom 21.08.2018 gegenüber der Aggerkraftwerke GmbH &Co. KG den Nachweis, dass die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regel der Technik (a.a.R.d.T.) für die Bauteile des Stahlwasserbaus erfüllt sind, für alle ihre Kraftwerke angeordnet. Diese Verfügung wurde gerichtlich bestätigt (Beschluss des VG Köln vom 29.08.2018, Az. 14 L 800/18). Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den a.a.R.d.T. an die Bauteile des Stahlwasserbaus erfüllt werden, alsTeil der vertiefen Überprüfung konnte unabhän- gig von der Aufstellung des NA-Modells erstellt werden, da in diesen Nachweis die mit Hilfe des NA- Modells zu aktualisierenden Bemessungswasserabflüsse nicht eingehen. Die weiteren Bestandteile der vertieften Überprüfung habe ich nicht angeordnet, weil feststand, dass die Ergebnisse des NA-Modells die für diese Bemessungswasserabflüsse relevant verändern könn- ten. Um gesicherte Aussagen aus der vertieften Überprüfung zu erhalten, ist sicherzustellen, dass die Eingangsgrößen die aktuellen Gegebenheiten im Einzugsgebiet wieder spiegeln. Vor diesem Hintergrund haben Bezirksregierung Köln, der Aggerverband und die Betreiber der Kraft- werke an der Agger im Jahr 2020 vereinbart, erst nach Fertigstellung des NA-Modells die vertiefte Überprüfung abzuschließen, um auf diese Weise die aktuellen Bemessungswasserabflüsse aus dem NA-Modell ansetzen zu können. Erst nach Abschluss der vertieften Überprüfung ist definitiv klar, welche Sanierungsmaßnahmen durch den Betreiber der Staustufen durchzuführen sind. Im Rahmen der dann ggf. notwendigen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren sind den Betreibern auch die Anforderungen nach den §§ 33-35 WHG aufzugeben. In diesem Verfahren hat dann der Betreiber der jeweiligen Stauan- lage die fachlichen Grundlagen für die Mindestwasserführung zu erarbeiten. 3. Was hält die Bezirksregierung Köln davon ab, eine Mindestwassermenge festzulegen, die zu- sätzlich noch den Vorteil hätte, dass der Aggerverband nicht mehr jährlich ca. 50.000 Euro an die Aggerkraftwerke GmbH & Co.KG zu zahlen hätte? Ich verweise auf die Antwort zu Frage 2. Anlage(n): 1. Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 25.11.2021 Sitzungsvorlage RR RR 76/2021 Seite 3 von 3
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 76/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 10.12.2021
- Erstellt
- 29.11.2021 12:37