3751/2019
Bürgereingabe nach § 24 GO - Erhöhung der Hundesteuer 104/18
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Anlage zu 3751-2019
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de [mailto:online-formularversand@stadt-koeln.de] Gesendet: Mittwoch, 20. Juni 2018 14:59 An: 1000/3 Stadtverwaltung Köln Betreff: Kontakt Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt' an Sie geschickt Anliegen: . An den Rat der Stadt KölnAntragHiermit beantrage ich die Hundesteuer um ein vielfaches (300 % mind.) zu erhöhen.Grund:Hundedreck. der nicht entsorgt wird von den Besitzern. Stattdessen aggressives Verhaltenbei Kritik darüber. Hundelärm ebenfalls, Gefahr durch körperliche Schäden durch Hunde,die nicht angeleint sind.Wir sind viele Bürger, die das sehr stört. Wir sind auch viele Wähler!Freundliche Grüsse # Anrede: Vorname: Familienname: Straße und Hausnummer: —__ Postleitzahl: Ort: Köln Telefon: Handy: i @googlemäil.com
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21 Vorlagen-Nummer 18.12.2019 3751/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO - Erhöhung der Hundesteuer 104/18 Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt der Petentin für ihre Eingabe, spricht sich jedoch gegen eine Erhöhung der Hundesteuer um 300% auf 468,- EUR aus. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 21.01.2020 2 Begründung: 1. Die Petentin beantragt eine Erhöhung der Hundesteuer um mindestens 300%. Zur Begründung führt sie den Hundedreck an, der von den Besitzern nicht entsorgt wer- den würde, Hundelärm sowie aggressives Verhalten der Hundebesitzer bei Kritik an de- ren Verhalten. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Gefahr durch nicht angeleinte Hun- de körperliche Schäden zu erleiden. 2. Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe nicht zu folgen. Mit einem jährlichen Steuersatz in Höhe von 156,- EUR liegt Köln, auch 15 Jahre nach der Einführung im Jahre 2004, noch im oberen Bereich im bundesweiten Vergleich aller Kommunen. Lediglich fünf Städte (Hagen, Mainz, Bonn, Mülheim und Wuppertal) erhe- ben eine unwesentlich höhere Steuer als Köln. Der Höchstsatz liegt bei 186,- EUR in Mainz. Die Stadt Köln ist sich durchaus des ordnungspolitischen Charakters der Hundesteuer bewusst. Gerade in Großstädten hat sich in den vergangenen Jahren ein Konfliktpotenti- al im Zusammenhang mit der Hundehaltung entwickelt. Bei Abwägung der widerstreiten- den Interessen der Bürger im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden erscheint ein Steuersatz in Höhe von 156 Euro angemessen. Die von der Petentin angeregte Steuer- erhöhung von 300% würde zu einer Hundesteuer in Höhe von 468 Euro p.a. führen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hundesteuer in Großstädten wegen des höheren Konfliktpotentials in der Regel höher ist, als in kleineren Kommunen, er- scheint diese Höhe unverhältnismäßig. Es ist insofern sehr zweifelhaft, ob eine derartige Erhöhung der Hundesteuer in einem gerichtlichen Verfahren Bestand hätte. Auch bei einem Steuersatz in Höhe von jährlich 156,- EUR geht die Stadt Köln davon aus, dass sie den Lenkungszweck der Steuer -die Eindämmung der Hundehaltung- wei- terhin ausreichend beachtet. Den von der Petentin vorgebrachten Beschwerden bezüglich des Hundedrecks, -lärms und der Gefahr durch nicht angeleinte Hunde begegnet die Stadt Köln mit verschiedenen Maßnahmen. Dazu zählen beispielsweise Informationen auf der Internetseite der Stadt Köln für Hundehalter über Freilaufflächen im Stadtgebiet oder Hinweise auf Hundekot- Tütenspender, Kontrollen von Hundehaltern durch städtische Mitarbeitende und Ver- hängung von Verwarn- bzw. Bußgeldern bei Pflichtverstößen wie zum Beispiel gegen die Anleinpflicht. Mit all diesen Maßnahmen verfolgt die Stadt Köln auch das Ziel, die Sensi- bilität der Bürgerinnen und Bürger gerade auch für die Einhaltung der Sauberkeit zu er- höhen. Auch wenn mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Hundesteuer vermutlich die Anzahl der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde reduziert werden würde, so stehen einer solchen Erhöhung jedoch Gründe der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes entgegen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3751/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 11.02.2020
- Erstellt
- 28.10.2019 09:40