2723/2021
Widmung eines Flurstückes der Straße Tillmannspfädchen
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 62.30.02.3/22476/2021 Vorlagen-Nummer 2723/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widmung eines Flurstückes der Straße Tillmannspfädchen in Köln-Widdersdorf Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt, das Flurstück 2121, Flur 55, Gemarkung Lövenich, der Straße Tillmannspfädchen in Köln-Widdersdorf bis zur Abpollerung auf Höhe der Garage von Haus- Nr. 10 als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung und ab der Abpollerung mit der Benut- zungsbeschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) zu widmen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Straße Tillmannspfädchen wurde mit Ratsbeschluss vom 22.05.1980 von Hauptstraße bis Von- Kleist-Straße als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Von-Kleist-Straße wurde von Zum Neuen Kreuz (ehem. Klosterstraße) bis zum Tillmannspfädchen am 30.11.1976 ebenfalls förmlich als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Das Flurstück 2121 wurde nicht gewidmet, da es zu diesem Zeitpunkt nicht als Straßenland ausgebaut war. Der Ausbau erfolgte erst im Rahmen von Anpassungsarbeiten zwischen der bisherigen Bebauung und dem Neubau des Tillmannsviertels (Neubaugebiet Widdersdorf-Süd). Die Schlussabnahme fand am 11.10.2018 statt. Das Flurstück 2121 ist daher entsprechend seiner Funktion bis zur Abpollerung auf Höhe der Garage Haus-Nr. 10 als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung und ab der Abpollerung mit der Benutzungsbeschränkung auf den Fuß- und Radverkehr zu widmen. Mit der Widmung wird die Fläche zur öffentlichen Straße im Sinne des StrWG und damit formal in die Verfügungsgewalt der Stadt als Straßenbaulastträger gestellt. Die Widmung ist auch eine wesentliche Bedingung für die Übernahme in die Straßenreinigungssatzung. Anlage: Widmungsplan
Widmungsplan
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29.09.2021 11:19 Widmung - am 29.09.2021 1 : 849 Nur zum internen Gebrauch!
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2723/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 26.10.2021
- Erstellt
- 02.08.2021 09:57