2881/2020
Poller auf der Plankgasse
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Mitteilung BV
3394 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 2881/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 Poller auf der Plankgasse hier: Geänderter Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 26.08.2020, TOP 4.1 Geänderter Beschluss: „Die Bezirksvertretung Innenstadt dankt dem Petenten für seine Anregungen und bittet die Verwal- tung zu prüfen, ob Poller entlang der Straße an der Unterführung gesetzt werden können und, wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgeführt, der Bahnbogen mit jeweils einem abschließbaren Tor an der Plankgasse und am Gereonswall gesichert werden kann.“ Stellungnahme der Verwaltung: Prüfung der Poller: Sachverhalt: Die Plankgasse ist im benannten Abschnitt zwischen Hamburger Straße und Weidengasse 115 Meter lang. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und unterquert dabei die Schienen der zum Hauptbahnhof laufenden Bahnverbindung. Das Parken ist (in Fahrtrichtung Weidengasse) auf der rechten Fahr- bahnseite angeordnet und wird bewirtschaftet. Die gegenüberliegende Straßenseite gilt ein absolutes Haltverbot. Im Bereich der Weidengasse sind auf einer Länge von etwa 30 Metern Poller, längs zur Fahrbahn, auf dem Gehweg gesetzt. Durch diese Poller ist in diesem Bereich eine Gehwegbreite von etwa 1,3 Metern gegeben, an der engsten Stelle nur 0,84 Metern. Nach heutigem Standard würden an dieser Stelle die Poller nicht mehr gesetzt werden, da die Restgehwegbreite unterschritten werden würde. Die Örtlichkeit weist auf der linken Seite (in Fahrtrichtung) einige Zufahrten auf, sowie unterhalb der Bahntrasse eine Zufahrt zu einem Parkplatz. Hier ist das Setzen von Pollern nicht möglich. Rechtliche Einordnung: Gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot für den Gehweg. Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO, wonach Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort zu treffen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und Verkehrsein- richtungen wie möglich anzuordnen. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzlichen Regelun- gen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, sind nicht anzuordnen. Ein Poller gilt nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrszeichen. Aus stadtgestalterischen Gründen sowie Reduzierung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten werden Absperrpfosten grundsätzlich nur noch dort installiert, wo dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Ver- kehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden, besteht nicht. 2 Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der zu geringen Restgehwegbreite können keine Poller angeordnet werden. Prüfung Tor: Das Gelände, welches mittels Toren geschlossen werden soll, ist Eigentum der Deutschen Bahn. Dies wurde der Bezirksvertretung mit der Vorlage1656/2017, Sitzung am 14.09.2017, TOP 7.1.1 zu der Anfrage Bahnbögen am Eigelstein (AN/1492/2016) bereits mitgeteilt. Die Bahn vermietet respektive verpachtet diese Stellplätze, sodass seitens der Stadt Köln leider keine Möglichkeit besteht, den Bereich zu verschließen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Plankgasse
- Hamburger Straße
- Gereonswall
- Weidengasse 115
- Eigelstein
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Details
- Aktenzeichen
- 2881/2020
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 21.10.2020
- Erstellt
- 24.09.2020 10:44