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2881/2020

Poller auf der Plankgasse

Mitteilung BV 21.10.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.12.2020, TOP 9.9

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3394 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 
 2881/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 
 
Poller auf der Plankgasse 
hier: Geänderter Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 26.08.2020, 
TOP 4.1 
Geänderter Beschluss: 
 
„Die Bezirksvertretung Innenstadt dankt dem Petenten für seine Anregungen und bittet die Verwal-
tung zu prüfen, ob Poller entlang der Straße an der Unterführung gesetzt werden können und, wie auf 
der gegenüberliegenden Straßenseite durchgeführt, der Bahnbogen mit jeweils einem abschließbaren 
Tor an der Plankgasse und am Gereonswall gesichert werden kann.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Prüfung der Poller: 
 
Sachverhalt: 
Die Plankgasse ist im benannten Abschnitt zwischen Hamburger Straße und Weidengasse 115 Meter 
lang. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und unterquert dabei die Schienen der zum Hauptbahnhof 
laufenden Bahnverbindung. Das Parken ist (in Fahrtrichtung Weidengasse) auf der rechten Fahr-
bahnseite angeordnet und wird bewirtschaftet. Die gegenüberliegende Straßenseite gilt ein absolutes 
Haltverbot. 
 
Im Bereich der Weidengasse sind auf einer Länge von etwa 30 Metern Poller, längs zur Fahrbahn, 
auf dem Gehweg gesetzt. Durch diese Poller ist in diesem Bereich eine Gehwegbreite von etwa 1,3 
Metern gegeben, an der engsten Stelle nur 0,84 Metern. Nach heutigem Standard würden an dieser 
Stelle die Poller nicht mehr gesetzt werden, da die Restgehwegbreite unterschritten werden würde. 
 
Die Örtlichkeit weist auf der linken Seite (in Fahrtrichtung) einige Zufahrten auf, sowie unterhalb der 
Bahntrasse eine Zufahrt zu einem Parkplatz. Hier ist das Setzen von Pollern nicht möglich. 
 
Rechtliche Einordnung: 
Gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot für 
den Gehweg. Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO, wonach Anordnungen 
von Verkehrszeichen nur dort zu treffen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend 
geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und Verkehrsein-
richtungen wie möglich anzuordnen. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzlichen Regelun-
gen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, sind nicht anzuordnen. Ein 
Poller gilt nach der Straßenverkehrsordnung als Verkehrszeichen. Aus stadtgestalterischen Gründen 
sowie Reduzierung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten werden Absperrpfosten grundsätzlich 
nur noch dort installiert, wo dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. 
Dies ist hier nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Ver-
kehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden, besteht nicht.

2 
 
 
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der zu geringen Restgehwegbreite können keine Poller 
angeordnet werden. 
 
Prüfung Tor: 
Das Gelände, welches mittels Toren geschlossen werden soll, ist Eigentum der Deutschen Bahn. 
Dies wurde der Bezirksvertretung mit der Vorlage1656/2017, Sitzung am 14.09.2017, TOP 7.1.1 zu 
der Anfrage Bahnbögen am Eigelstein (AN/1492/2016) bereits mitgeteilt. 
 
Die Bahn vermietet respektive verpachtet diese Stellplätze, sodass seitens der Stadt Köln leider keine 
Möglichkeit besteht, den Bereich zu verschließen.

Beratungsverlauf (1)

08.12.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Plankgasse
  • Hamburger Straße
  • Gereonswall
  • Weidengasse 115
  • Eigelstein

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Details

Aktenzeichen
2881/2020
Typ
Mitteilung BV
Datum
21.10.2020
Erstellt
24.09.2020 10:44